A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.
a) $Allgemeine Verbände$.
1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels
und der deutschen Industrie bildet der $deutsche Handelstag$, der am
12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, »die
gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur
Geltung zu bringen.
2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der »$Verein zur Wahrung der
wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe$« in Berlin;
er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden
Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.
3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die
mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation,
der »$Zentralverband Deutscher Industrieller$«. Er verdankt seine
Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition
gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v.
$Kardorff$, der durch seine Schrift: »Gegen den Strom« zuerst offen
die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief
auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der
weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde
der »Zentralverband Deutscher Industrieller« endgültig begründet.
Er bezweckt nach den Statuten »die Wahrung der industriellen
und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der
nationalen Arbeit«. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses
Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, »die vereinzelt bestehenden
industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und
denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur
Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen«. Die Thätigkeit des
Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche
Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf
den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf
die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der
Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die
Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der
Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und
Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter
neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über
die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf
die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die
materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.
Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche
wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen,
Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen,
Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind
das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung.
Litterarisches Organ ist die von Dr. $Steinmann-Bucher$ herausgegebene
»Deutsche Industriezeitung«. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten
der Verband im Jahre 1898 die »Berliner Neuesten Nachrichten« zu
Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht
bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber
nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene
sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines
einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. $Stumm$. Er bezeichnet
ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der
Arbeiter, aber er bekämpft »Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung
der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen
Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und
Arbeitern zu verschlechtern«[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner
Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage
über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß
»die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den
Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und
sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und
für einen Fehler zu erachten« sei. Während der Verbund im allgemeinen
mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht,
ist seit Begründung des »Bundes der Landwirte« dieses Verhältnis sehr
kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung
in dem Programme des Bundes, daß er »das Ausbeutungssystem des
spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige
ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt« bekämpfe, zu
scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.
[227] Zur Zeit ist erster Vorsitzender Kommerzienrat Th. $Haßler$ in
Augsburg, erster Stellvertreter Geh. Finanzrat H. $Jenke$ in
Essen, Direktor der $Krupp$'schen Werke, zweiter Stellvertreter
Generalkonsul E. $Russel$, Inhaber der Diskontgesellschaft.
Generalsekretär ist der Abgeordnete Dr. A. $Bueck$-Berlin.
[228] Vgl. »Deutsche Industriezeitung« Nr. 11 vom Juni 1897.
Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist
er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge
eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den
landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.
Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis
insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7
Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit
Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und
Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als
eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm
angehörenden Vereine betrachtet.
4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt
und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute
ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite
Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des »Bundes der
Landwirte« der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung
auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der »$Bund
der Industriellen$« seine Entstehung.
Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem
Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl
von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung
vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern
berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten »die Wahrung
der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein
Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen«.
Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger
Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder
angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in
Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle
Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl
der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist
so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu
ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung.
Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener
politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch
neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.
Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein »Syndikat« zur
Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles
Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine »Zentralstelle
zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« und
eine »Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]«.
Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der
sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der
Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen,
insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation
der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie
durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der
Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung
von Arbeitsnachweisen.
Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der
Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches
und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle,
der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der
Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der
Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an
anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.
Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb
des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in
der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung
des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich
von O. $Weigert$, dem Begründer der _Industria_, vertretene
sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von
Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise,
fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem
Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. $Märtens$
und dem Fabrikbesitzer Dr. $Kunath$, sowie dem Generalsekretär
des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, $Nasse$, die den
Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen.
Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution.
Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation
der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.
5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten
Verbände, hat der in Köln bestehende »$Haftpflicht-Schutzverband
Deutscher Industrieller$« mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt
lediglich »Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit
entsprechendes Maß.«
[229] Derzeitiger Vorsitzender ist Kommerzienrat H. $Wirth$ in Berlin;
Generalsekretär ist Dr. W. $Wendlandt$.
[230] Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen »Zentralstelle zur
Vorbereitung von Handelsverträgen«, an welcher der Bund die
Beteiligung abgelehnt hat.
[231] Siehe unten S. 542.
b) $Organisationen einzelner Berufszweige$[232].
Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein
die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige
beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese
Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert
werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].
[232] Diejenigen Vereinigungen, die sich ausschließlich mit der
Regelung der Produktion und der Preise beschäftigen, also
die $Kartelle$ im eigentlichen Sinne, habe ich aus den oben
angegebenen Gründen unerwähnt gelassen. Mit ihnen hat sich der
Verein für Sozialpolitik in seiner am 28./29. September 1894
in Wien abgehaltenen Generalversammlung eingehend beschäftigt
auf Grund einer Zusammenstellung ausführlichen Materials über
10 deutsche und 5 ausländische Kartelle im XL. Bande der
Vereinsschriften. Ueber die Kartellbewegung in Deutschland
in den Jahren 1891-1897 finden sich in Anschluß an eine von
$Großmann$ in Schmoller's Jahrbuch, N. F. XV, 238 ff. gegebene
Darstellung einige weitere Notizen von $Calwer$ in der »Sozialen
Praxis«, Nr. 34 vom 20. Mai 1897, nach der die Gesamtzahl von
1891 bis März 1897 von 153 auf 196 gewachsen war, doch weist der
Verfasser mit Recht darauf bin, daß nicht die Anzahl, sondern
nur die Ausdehnung des Geschäftsbereiches einen Anhaltspunkt für
die Entwickelung des Kartellwesens bietet.
[233] Vgl. unten S. 533.
[234] Ich habe die folgenden Angaben zum größten Teile der
Zusammenstellung von $van der Borght$ im Handw. der Staatsw.,
VI, 357 ff. entnommen. Zu den Interessentenvereinigungen
gehören auch die Handelskammern, die in den meisten
Staaten gesetzlich organisiert sind und die auf Grund des
Unfallversicherungsgesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften.
Beide Arten entfallen aus dem Rahmen dieser Arbeit.
Für $Berg$- und $Hüttenwesen$ bestehen zunächst sechs berg- und
hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk
Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für
Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk
Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50
Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in
Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder
Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch
eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die »Mitteilungen«, der
oberschlesische die »Zeitschrift«, der Dortmunder das Blatt »Glückauf«.
Für $Braunkohlenbergbau$ wirken zwei Vereine: 1. der
»Deutsche Braunkohlenindustrieverein« in Halle a. S., der die
»Deutsche Kohlenzeitung« herausgiebt, 2. der »Magdeburger
Braunkohlenbergbauverein« in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten
ausdrücklich als Ziel hervor »die Stellungnahme gegenüber berechtigten
und unberechtigten Arbeiterbewegungen«[235].
[235] Vgl. unten S. 547.
Für $Salzbergwerke$ und $Salinen$ besteht ein »Verein Deutscher
Salinen- und Salzbergwerke«.
In der $Eisenindustrie$ giebt es außer einigen jüngeren lokal
begrenzten Vereinigungen, wie dem »Verein zur Wahrung der Interessen
der Siegerländer Eisenindustrie«, dem »Verbande der Eisenindustriellen
von Hamburg und Umgegend« und dem »Verein Berliner Eisengießereien und
Maschinenfabriken«, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich
Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet:
1. Der »Verein Deutscher Eisengießereien« mit 160 beteiligten Werken
in 8 Gruppen. Organ ist die »Vereinskorrespondenz«; 2. der Verband
Deutscher Eisengießereien für Bauguß«; 3. der »Verein Deutscher Eisen-
und Stahlindustrieller« (320 Mitglieder); 4. der »Verein Deutscher
Eisenhüttenleute« in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift
»Stahl und Eisen«.
Die in der $Metallindustrie$ bestehenden Einzelvereine sind
zusammengefaßt zu dem »Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller« in
Berlin. Er bezweckt einerseits »die werkthätige Förderung des Wohles
der Arbeiter«, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die
»darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der
Metallindustrie einseitig vorzuschreiben«[236].
[236] Vgl. unten S. 548.
Der »Verein Deutscher $Nadelfabrikanten$« in Aachen mit 23 Mitgliedern
bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.
Die $Maschinenfabrikanten$ besitzen den »Verein Deutscher
Maschinenbauanstalten« in Düsseldorf. Daneben besteht der »Verein
Bielefelder Maschinenfabrikanten« und der »Verein Deutscher
Nähmaschinenfabrikanten« in Dresden.
Die $Schiffswerfte$ haben einen »Verein Deutscher Schiffswerfte« mit 18
Mitgliedern.
Für die $Kratzenfabriken$ besteht ein »Ausschuß der Deutschen
Kratzenfabrikanten« in Aachen.
Die $Uhrenindustrie$ besitzt den »Zentralverband der Deutschen
Uhrenindustrie« in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das »Allgemeine
Journal der Uhrmacherkunst«.
Auf dem Gebiete der $chemischen Industrie$ ist zu nennen der »Verein
zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands« in
Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.
Die $Seifenfabrikanten$ besitzen eine Vereinigung der
»rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten« in
Bischweiler mit 300 Mitgliedern.
Für die $keramische$ Industrie besteht ein »Verein für das
Töpferei-Gewerbe« in Dresden und der »Verband keramischer Gewerbe« in
Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der »Sprechsaal«.
Die $Glasindustrie$ besitzt einen »Verband der Glasindustriellen
Deutschlands« in Berlin.
Die Einzelvereine in der $Lederindustrie$ haben sich
zusammengeschlossen zu einem »Zentralverein der Deutschen
Lederindustrie«.
Von den in der $Textilindustrie$ bestehenden zahlreichen Vereinen
sollen hier nur genannt werden der »Zentralverein Deutscher
Wollwarenfabrikanten« und der »Zentralverband der Stickereiindustrie in
Sachsen« in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.
Für die $Schirmfabrikation$ besteht ein »Verband Deutscher
Schirmfabrikanten« mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse
für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.
Für die $Möbelfabrikation$ besteht in Mainz der »Möbelfabrikanten- und
Meisterverband«.
In der $Papierindustrie$ bestehen der »Verein Deutscher
Papierfabrikanten« in Mainz und der »Deutsche Papierverein« in Berlin
mit 600 Mitgliedern.
Die $Brauerei$- und $Malzindustrie$ besitzt eine Reihe lokaler
Vereinigungen, von denen die größte der Verein »Versuchs- und
Lehranstalt für Brauerei« mit 1500 Mitgliedern ist.
Die $Spiritusindustrie$ besitzt einen umfassenden Verband in dem
»Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland« mit 2300 Mitgliedern.
Organ ist die »Zeitschrift für Spiritusindustrie«.
Für die $Mühlenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Müller« in
Berlin, der die Zeitschrift »Die Mühle« herausgiebt.
Für die $Zuckerindustrie$ besteht der »Verein Deutscher
Zuckerraffinerien« und der »Verein für die Rübenzuckerindustrie
Deutschlands«.
Für die $Chokoladenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher
Chokoladenfabrikanten«.
Die $Tabakindustrie$ besitzt eine Gesamtvereinigung in dem »Deutschen
Tabakverein«, der durch Verschmelzung des »Vereins der Deutschen
Tabakfabrikanten und -Händler« mit der »Vereinigung Deutscher Tabak-
und Zigarren-Industriellen« am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.
Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der »Deutsche Straßen- und
Kleinbahn-Verein« und am 18. November 1896 der »Verband der Deutschen
Korkindustriellen« gebildet.
Endlich ist zu nennen der »Verein Deutscher $Mineralwasserfabrikanten$«.
Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete
»$Börsenverein der Deutschen Buchhändler$« in Leipzig, insofern
seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern
einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700
Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande
wohnen.
Dagegen beschränkt der »Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler«
in Berlin sich auf Deutschland.
Die $Kleinhändler$ besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit
1888 verbunden sind in dem »Zentralverband kaufmännischer Verbände
und Vereine Deutschlands«, der seit 1892 die Firma »Zentralverband
Deutscher Kaufleute« führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband,
der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen
vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel,
Detailreisen u. dgl.
Die Mehrzahl der Vereine der »Gasthofsbesitzer« ist zusammengefaßt in
dem »Deutschen Gastwirtschaftsverbande« mit 203 Vereinen und 17000
Mitgliedern in Berlin. Organ ist »Das Gasthaus«.
Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die $Innungen$[237].
Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit
der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand,
war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so
ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen,
suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere
nahm man ihnen den $Zwangskarakter$, indem man den Gewerbebetrieb
von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den
jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere
$Geschlossenheit$ dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen
mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein
$Befähigungsnachweis$ nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber,
die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben,
überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich
ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.
[237] Die mit den Innungen verbundenen Gesellenausschüsse sind an
anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 692.
Auch die $neueren$ Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war,
sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich
bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«.
Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den
volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den
Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom
26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.
Nach diesem Gesetze sind den Innungen als $Aufgaben$ zugewiesen:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und
Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines
gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die
Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung
des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche
und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.
Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den
Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere
auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen-
und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der
Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und
Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit
oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder
Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt.
$Mitglieder$ können nur solche Personen werden, welche entweder das
betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder
in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder
in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die
in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt
beschäftigten Handwerker.
Die Errichtung einer $Zwangsinnung$ muß auf Antrag der Beteiligten
angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten
Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der
Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die
Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am
Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu
benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker
zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. $Mitglieder$ der
Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe,
für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig
betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können
solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach
weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der $Wirkungskreis$
der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur
können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit
Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und
außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten,
muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung
der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der
Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte
u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten
Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht
erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der
Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme
von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum
Kartell ist mithin verboten.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die
Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt
und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden
können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der
juristischen Persönlichkeit verliehen werden.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind
durch Verfügung der Landeszentralbehörde $Handwerkerkammern$ zu
errichten. Die $Mitglieder$ werden durch die Handwerkerinnungen und
diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und
mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. $Aufgaben$
der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung
der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von
Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen,
welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von
Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für
Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen
in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner
Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind
befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen,
sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und
Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für
jede Kammer ist ein $staatlicher Kommissar$ zu bestellen, der bei allen
Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse
mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können
zu $Innungsverbänden$ zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur
Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die
Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung
ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und
Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu
regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die
Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung
in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger
Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den
Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt
werden.
Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den
$Berufsgenossenschaften$[238] Unternehmervereinigungen geschaffen,
denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften
haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in
der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen
Selbständigkeit. Ihre wichtigste $Aufgabe$ ist die Feststellung
der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen.
Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs
an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die
Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von
Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu
überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen
nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten
den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und
Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die
erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen,
aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne
und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von
der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und
vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren
eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit
hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.
[238] Die Beteiligung der Arbeiter an den Aufgaben der
Berufsgenossenschaften ist an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl.
unten S. 690.
Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller
Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die
Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges
durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre
Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt
sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung
bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort
»der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das
Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften
unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge« als der Weg
bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu
werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des
Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung,
daß »die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen
und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen
Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden« könne,
weiter heißt: »Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für
die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben
erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.«
Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und
Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist,
indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind
die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung
angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer
Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier
um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie
von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem
organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung
der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande
sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der
Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.
Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein
Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales
Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie
einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt
viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie
bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben
viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt,
die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen,
die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb
darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des
gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften
zu Trägern dieser Organisation zu machen.
B. Arbeitgeber-Schutzverbände.
Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der
Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder
und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern
entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben
hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes
ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär
erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter
deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen
Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck
verfolgen.
Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in
erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe
des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge,
die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen
für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht
werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht.
Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das
$wirtschaftliche$ Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer
und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts
zu thun, sondern sind durchaus $ideeller$ Natur, sie berühren das
rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung,
die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage,
wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen
Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu
lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der
Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten
ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder
auch auf diesem Gebiete bezwecken.
Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster
Typus die »Antistreikvereine« zu betrachten sind, noch weniger,
als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine
Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich
handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines
Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder
auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich
zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern
bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich
die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer
mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige
Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem
Wege mir gelungen ist.
Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich
$einerseits$ solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne
Unterschied des Gewerbes umfassen, und $andererseits$ solche, die sich
auf bestimmte Berufszweige beschränken.
a) $Allgemeine Arbeitgeberverbände$.