II. Deutschland.

A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.

a) $Allgemeine Verbände$.

1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels

und der deutschen Industrie bildet der $deutsche Handelstag$, der am

12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, »die

gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur

Geltung zu bringen.

2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der »$Verein zur Wahrung der

wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe$« in Berlin;

er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden

Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.

3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die

mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation,

der »$Zentralverband Deutscher Industrieller$«. Er verdankt seine

Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition

gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v.

$Kardorff$, der durch seine Schrift: »Gegen den Strom« zuerst offen

die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief

auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der

weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde

der »Zentralverband Deutscher Industrieller« endgültig begründet.

Er bezweckt nach den Statuten »die Wahrung der industriellen

und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der

nationalen Arbeit«. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses

Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, »die vereinzelt bestehenden

industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und

denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur

Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen«. Die Thätigkeit des

Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche

Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf

den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf

die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der

Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die

Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der

Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und

Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter

neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über

die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf

die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die

materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.

Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche

wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen,

Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen,

Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind

das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung.

Litterarisches Organ ist die von Dr. $Steinmann-Bucher$ herausgegebene

»Deutsche Industriezeitung«. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten

der Verband im Jahre 1898 die »Berliner Neuesten Nachrichten« zu

Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht

bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber

nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene

sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines

einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. $Stumm$. Er bezeichnet

ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der

Arbeiter, aber er bekämpft »Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung

der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen

Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und

Arbeitern zu verschlechtern«[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner

Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage

über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß

»die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den

Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und

sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und

für einen Fehler zu erachten« sei. Während der Verbund im allgemeinen

mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht,

ist seit Begründung des »Bundes der Landwirte« dieses Verhältnis sehr

kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung

in dem Programme des Bundes, daß er »das Ausbeutungssystem des

spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige

ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt« bekämpfe, zu

scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.

[227] Zur Zeit ist erster Vorsitzender Kommerzienrat Th. $Haßler$ in

Augsburg, erster Stellvertreter Geh. Finanzrat H. $Jenke$ in

Essen, Direktor der $Krupp$'schen Werke, zweiter Stellvertreter

Generalkonsul E. $Russel$, Inhaber der Diskontgesellschaft.

Generalsekretär ist der Abgeordnete Dr. A. $Bueck$-Berlin.

[228] Vgl. »Deutsche Industriezeitung« Nr. 11 vom Juni 1897.

Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist

er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge

eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den

landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.

Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis

insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7

Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit

Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und

Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als

eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm

angehörenden Vereine betrachtet.

4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt

und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute

ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite

Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des »Bundes der

Landwirte« der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung

auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der »$Bund

der Industriellen$« seine Entstehung.

Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem

Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl

von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung

vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern

berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten »die Wahrung

der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein

Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen«.

Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger

Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder

angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in

Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle

Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl

der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist

so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu

ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung.

Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener

politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch

neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.

Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein »Syndikat« zur

Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles

Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine »Zentralstelle

zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« und

eine »Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]«.

Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der

sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der

Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen,

insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation

der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie

durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der

Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung

von Arbeitsnachweisen.

Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der

Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches

und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle,

der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der

Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der

Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an

anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.

Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb

des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in

der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung

des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich

von O. $Weigert$, dem Begründer der _Industria_, vertretene

sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von

Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise,

fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem

Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. $Märtens$

und dem Fabrikbesitzer Dr. $Kunath$, sowie dem Generalsekretär

des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, $Nasse$, die den

Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen.

Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution.

Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation

der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.

5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten

Verbände, hat der in Köln bestehende »$Haftpflicht-Schutzverband

Deutscher Industrieller$« mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt

lediglich »Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit

entsprechendes Maß.«

[229] Derzeitiger Vorsitzender ist Kommerzienrat H. $Wirth$ in Berlin;

Generalsekretär ist Dr. W. $Wendlandt$.

[230] Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen »Zentralstelle zur

Vorbereitung von Handelsverträgen«, an welcher der Bund die

Beteiligung abgelehnt hat.

[231] Siehe unten S. 542.

b) $Organisationen einzelner Berufszweige$[232].

Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein

die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige

beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese

Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert

werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].

[232] Diejenigen Vereinigungen, die sich ausschließlich mit der

Regelung der Produktion und der Preise beschäftigen, also

die $Kartelle$ im eigentlichen Sinne, habe ich aus den oben

angegebenen Gründen unerwähnt gelassen. Mit ihnen hat sich der

Verein für Sozialpolitik in seiner am 28./29. September 1894

in Wien abgehaltenen Generalversammlung eingehend beschäftigt

auf Grund einer Zusammenstellung ausführlichen Materials über

10 deutsche und 5 ausländische Kartelle im XL. Bande der

Vereinsschriften. Ueber die Kartellbewegung in Deutschland

in den Jahren 1891-1897 finden sich in Anschluß an eine von

$Großmann$ in Schmoller's Jahrbuch, N. F. XV, 238 ff. gegebene

Darstellung einige weitere Notizen von $Calwer$ in der »Sozialen

Praxis«, Nr. 34 vom 20. Mai 1897, nach der die Gesamtzahl von

1891 bis März 1897 von 153 auf 196 gewachsen war, doch weist der

Verfasser mit Recht darauf bin, daß nicht die Anzahl, sondern

nur die Ausdehnung des Geschäftsbereiches einen Anhaltspunkt für

die Entwickelung des Kartellwesens bietet.

[233] Vgl. unten S. 533.

[234] Ich habe die folgenden Angaben zum größten Teile der

Zusammenstellung von $van der Borght$ im Handw. der Staatsw.,

VI, 357 ff. entnommen. Zu den Interessentenvereinigungen

gehören auch die Handelskammern, die in den meisten

Staaten gesetzlich organisiert sind und die auf Grund des

Unfallversicherungsgesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften.

Beide Arten entfallen aus dem Rahmen dieser Arbeit.

Für $Berg$- und $Hüttenwesen$ bestehen zunächst sechs berg- und

hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk

Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für

Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk

Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50

Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in

Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder

Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch

eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die »Mitteilungen«, der

oberschlesische die »Zeitschrift«, der Dortmunder das Blatt »Glückauf«.

Für $Braunkohlenbergbau$ wirken zwei Vereine: 1. der

»Deutsche Braunkohlenindustrieverein« in Halle a. S., der die

»Deutsche Kohlenzeitung« herausgiebt, 2. der »Magdeburger

Braunkohlenbergbauverein« in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten

ausdrücklich als Ziel hervor »die Stellungnahme gegenüber berechtigten

und unberechtigten Arbeiterbewegungen«[235].

[235] Vgl. unten S. 547.

Für $Salzbergwerke$ und $Salinen$ besteht ein »Verein Deutscher

Salinen- und Salzbergwerke«.

In der $Eisenindustrie$ giebt es außer einigen jüngeren lokal

begrenzten Vereinigungen, wie dem »Verein zur Wahrung der Interessen

der Siegerländer Eisenindustrie«, dem »Verbande der Eisenindustriellen

von Hamburg und Umgegend« und dem »Verein Berliner Eisengießereien und

Maschinenfabriken«, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich

Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet:

1. Der »Verein Deutscher Eisengießereien« mit 160 beteiligten Werken

in 8 Gruppen. Organ ist die »Vereinskorrespondenz«; 2. der Verband

Deutscher Eisengießereien für Bauguß«; 3. der »Verein Deutscher Eisen-

und Stahlindustrieller« (320 Mitglieder); 4. der »Verein Deutscher

Eisenhüttenleute« in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift

»Stahl und Eisen«.

Die in der $Metallindustrie$ bestehenden Einzelvereine sind

zusammengefaßt zu dem »Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller« in

Berlin. Er bezweckt einerseits »die werkthätige Förderung des Wohles

der Arbeiter«, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die

»darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der

Metallindustrie einseitig vorzuschreiben«[236].

[236] Vgl. unten S. 548.

Der »Verein Deutscher $Nadelfabrikanten$« in Aachen mit 23 Mitgliedern

bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.

Die $Maschinenfabrikanten$ besitzen den »Verein Deutscher

Maschinenbauanstalten« in Düsseldorf. Daneben besteht der »Verein

Bielefelder Maschinenfabrikanten« und der »Verein Deutscher

Nähmaschinenfabrikanten« in Dresden.

Die $Schiffswerfte$ haben einen »Verein Deutscher Schiffswerfte« mit 18

Mitgliedern.

Für die $Kratzenfabriken$ besteht ein »Ausschuß der Deutschen

Kratzenfabrikanten« in Aachen.

Die $Uhrenindustrie$ besitzt den »Zentralverband der Deutschen

Uhrenindustrie« in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das »Allgemeine

Journal der Uhrmacherkunst«.

Auf dem Gebiete der $chemischen Industrie$ ist zu nennen der »Verein

zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands« in

Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.

Die $Seifenfabrikanten$ besitzen eine Vereinigung der

»rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten« in

Bischweiler mit 300 Mitgliedern.

Für die $keramische$ Industrie besteht ein »Verein für das

Töpferei-Gewerbe« in Dresden und der »Verband keramischer Gewerbe« in

Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der »Sprechsaal«.

Die $Glasindustrie$ besitzt einen »Verband der Glasindustriellen

Deutschlands« in Berlin.

Die Einzelvereine in der $Lederindustrie$ haben sich

zusammengeschlossen zu einem »Zentralverein der Deutschen

Lederindustrie«.

Von den in der $Textilindustrie$ bestehenden zahlreichen Vereinen

sollen hier nur genannt werden der »Zentralverein Deutscher

Wollwarenfabrikanten« und der »Zentralverband der Stickereiindustrie in

Sachsen« in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.

Für die $Schirmfabrikation$ besteht ein »Verband Deutscher

Schirmfabrikanten« mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse

für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.

Für die $Möbelfabrikation$ besteht in Mainz der »Möbelfabrikanten- und

Meisterverband«.

In der $Papierindustrie$ bestehen der »Verein Deutscher

Papierfabrikanten« in Mainz und der »Deutsche Papierverein« in Berlin

mit 600 Mitgliedern.

Die $Brauerei$- und $Malzindustrie$ besitzt eine Reihe lokaler

Vereinigungen, von denen die größte der Verein »Versuchs- und

Lehranstalt für Brauerei« mit 1500 Mitgliedern ist.

Die $Spiritusindustrie$ besitzt einen umfassenden Verband in dem

»Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland« mit 2300 Mitgliedern.

Organ ist die »Zeitschrift für Spiritusindustrie«.

Für die $Mühlenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Müller« in

Berlin, der die Zeitschrift »Die Mühle« herausgiebt.

Für die $Zuckerindustrie$ besteht der »Verein Deutscher

Zuckerraffinerien« und der »Verein für die Rübenzuckerindustrie

Deutschlands«.

Für die $Chokoladenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher

Chokoladenfabrikanten«.

Die $Tabakindustrie$ besitzt eine Gesamtvereinigung in dem »Deutschen

Tabakverein«, der durch Verschmelzung des »Vereins der Deutschen

Tabakfabrikanten und -Händler« mit der »Vereinigung Deutscher Tabak-

und Zigarren-Industriellen« am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.

Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der »Deutsche Straßen- und

Kleinbahn-Verein« und am 18. November 1896 der »Verband der Deutschen

Korkindustriellen« gebildet.

Endlich ist zu nennen der »Verein Deutscher $Mineralwasserfabrikanten$«.

Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete

»$Börsenverein der Deutschen Buchhändler$« in Leipzig, insofern

seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern

einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700

Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande

wohnen.

Dagegen beschränkt der »Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler«

in Berlin sich auf Deutschland.

Die $Kleinhändler$ besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit

1888 verbunden sind in dem »Zentralverband kaufmännischer Verbände

und Vereine Deutschlands«, der seit 1892 die Firma »Zentralverband

Deutscher Kaufleute« führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband,

der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen

vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel,

Detailreisen u. dgl.

Die Mehrzahl der Vereine der »Gasthofsbesitzer« ist zusammengefaßt in

dem »Deutschen Gastwirtschaftsverbande« mit 203 Vereinen und 17000

Mitgliedern in Berlin. Organ ist »Das Gasthaus«.

Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die $Innungen$[237].

Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit

der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand,

war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so

ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen,

suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere

nahm man ihnen den $Zwangskarakter$, indem man den Gewerbebetrieb

von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den

jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere

$Geschlossenheit$ dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen

mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein

$Befähigungsnachweis$ nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen

Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber,

die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben,

überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich

ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.

[237] Die mit den Innungen verbundenen Gesellenausschüsse sind an

anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 692.

Auch die $neueren$ Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war,

sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich

bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«.

Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den

volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den

Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom

26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.

Nach diesem Gesetze sind den Innungen als $Aufgaben$ zugewiesen:

1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und

Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines

gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die

Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung

des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche

und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.

Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den

Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere

auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und

sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen-

und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der

Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und

Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit

oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur

Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder

Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt.

$Mitglieder$ können nur solche Personen werden, welche entweder das

betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder

in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder

in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die

in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt

beschäftigten Handwerker.

Die Errichtung einer $Zwangsinnung$ muß auf Antrag der Beteiligten

angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten

Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der

Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die

Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am

Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu

benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker

zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. $Mitglieder$ der

Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe,

für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig

betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können

solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach

weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der $Wirkungskreis$

der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur

können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit

Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und

außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten,

muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung

der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der

Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte

u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten

Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht

erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der

Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme

von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum

Kartell ist mithin verboten.

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende

Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die

Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt

und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden

können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der

juristischen Persönlichkeit verliehen werden.

Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind

durch Verfügung der Landeszentralbehörde $Handwerkerkammern$ zu

errichten. Die $Mitglieder$ werden durch die Handwerkerinnungen und

diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die

Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und

mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. $Aufgaben$

der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung

der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von

Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen,

welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von

Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für

Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen

in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner

Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind

befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und

sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen,

sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und

Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für

jede Kammer ist ein $staatlicher Kommissar$ zu bestellen, der bei allen

Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse

mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.

Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können

zu $Innungsverbänden$ zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur

Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die

Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung

ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und

Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu

regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die

Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung

in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger

Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den

Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt

werden.

Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den

$Berufsgenossenschaften$[238] Unternehmervereinigungen geschaffen,

denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften

haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in

der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen

Selbständigkeit. Ihre wichtigste $Aufgabe$ ist die Feststellung

der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen.

Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs

an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die

Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von

Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu

überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen

nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten

den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und

Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die

erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen,

aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne

und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von

der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und

vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren

eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit

hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.

[238] Die Beteiligung der Arbeiter an den Aufgaben der

Berufsgenossenschaften ist an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl.

unten S. 690.

Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller

Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die

Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges

durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre

Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt

sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung

bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort

»der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das

Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften

unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge« als der Weg

bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu

werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des

Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung,

daß »die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen

und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen

Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden« könne,

weiter heißt: »Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für

die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben

erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.«

Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und

Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist,

indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind

die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung

angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer

Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier

um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie

von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem

organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung

der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande

sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der

Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.

Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein

Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales

Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie

einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt

viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie

bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben

viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt,

die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen,

die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb

darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des

gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften

zu Trägern dieser Organisation zu machen.

B. Arbeitgeber-Schutzverbände.

Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der

Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder

und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern

entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben

hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes

ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär

erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter

deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen

Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck

verfolgen.

Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in

erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe

des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge,

die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen

für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht

werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht.

Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das

$wirtschaftliche$ Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer

und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts

zu thun, sondern sind durchaus $ideeller$ Natur, sie berühren das

rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung,

die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage,

wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen

Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu

lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der

Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten

ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder

auch auf diesem Gebiete bezwecken.

Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster

Typus die »Antistreikvereine« zu betrachten sind, noch weniger,

als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine

Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich

handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines

Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder

auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich

zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern

bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich

die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer

mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige

Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem

Wege mir gelungen ist.

Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich

$einerseits$ solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne

Unterschied des Gewerbes umfassen, und $andererseits$ solche, die sich

auf bestimmte Berufszweige beschränken.

a) $Allgemeine Arbeitgeberverbände$.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 245 / 323 题