Auf die $Höhe des Erlöses$ dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:
1. die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des
Absatzes,
2. die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem
Umfange
a) des Angebotes,
b) der Nachfrage.
Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen
in die beiden Hauptgruppen, nämlich:
I. $Abnehmerverbände$, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die
Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der
Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von
Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.
II. $Anbieterverbände$, d. h. solche, die die Erzielung eines
möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der
Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.
Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse
des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den
Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu
wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu
bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie
ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen
Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die
Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.
Das $Mittel$, dessen man sich bedient, ist stets eine $Beschränkung
der Freiheit des Einzelnen$. Die niedrigste Stufe derselben ist
die $Festsetzung der Mindestpreise$, unter die beim Verkaufe nicht
herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die
$Kontingentierung der Produktion$, d. h. die Festsetzung der Menge an
Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt
bringen darf. Am weitesten endlich geht die $Verteilung des Marktes$ in
der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem
allein er seine Waren anbieten darf.
Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und
Gebietskartelle.
Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die
$Form$, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende
Stufen unterscheiden:
I. Die erste ist eine bloße $vertragsmäßige Verpflichtung$ unter den
Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch
Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der
beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird.
In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen
über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien,
die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und
die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die
Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine
Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern
nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen
Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht
berührt.
II. Weiter geht die Schaffung eines $gemeinsamen Organes$, das
einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden
Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh-
oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder
auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig
ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich
man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das
Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt,
sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher
vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß
diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis
treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit
einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in
feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände
gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband
bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien
mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der
Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den
Eisenbahnen.
III. Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des
Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf
beschränkt, nur einen $Teil$ der Unternehmerthätigkeit auf
ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese
Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige
$Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen$ ersetzt
werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen
begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein
Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.
Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für
die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr
Anwendungsgebiet zu sondern.
$Kartelle$ (Deutschland und Oesterreich), $_trade unions of the
employers_$ (England), $_syndicats des patrons_$ (Frankreich) und
$_pools_$ (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke
für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise
hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien
Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten
Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet
man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form
der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter
II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet
danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß
die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das
Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das
Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige
bestehen bleibt.
[221] $Liefmann$ a. a. O. S. 42.
Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen $_trusts_$. Sie
begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung
der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung.
Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die _trusts_
den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des
englisch-amerikanischen Rechts. Der _trustee_ ist ein Vertrauensmann,
dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller
Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu
Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer
Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem _trustee_ übertragen,
der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an
die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also
das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt
wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß
die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen _trustee_ übertragen, der
dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung
geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die
Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die
Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben
trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem
_trustee_ hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen,
stellt dieser sogenannte _certificates_ aus, die verkauft werden können
und das Recht auf die Dividende übertragen.
[222] Es ist eine ganz ähnliche Einrichtung, wie die altrömische
_fiducia_.
Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach
und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog.
$Ringe$, $_corners_$ und $Schwänze$. Wenn $Kleinwächter$[223] sie im
Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung
in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck
beimißt, als »vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten« bezeichnet,
»welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels
(durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den
letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen«, so hat hiergegen
$Liefmann$[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die
_corners_ und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen,
da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine
kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit »Ring« die
Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen.
Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit
der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen,
nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung
für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck
hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich
gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den
Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für
den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl
ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so
besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung
der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine
Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während
die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine
wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die
Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es
doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen
sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.
[223] Handwörterb. d. Staatsw., Bd. VI, S. 350.
[224] a. a. O. S. 124.
* * * * *
Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige
Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben,
vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur
soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und
deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die
»Anbieterverbände«, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen
gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die »Abnehmerverbände«
scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu
thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur
$diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur
Aufgabe haben$.
[225] Vgl. Vorwort.
Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der
Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben
aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen,
weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die
Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der
Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich
noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung
der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der
Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde
es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden
Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser
Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das
ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim
gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände
wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine
Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich
sein wird.
[226] $Brentano$ schreibt mir: »Das Material über Organisationen der
Arbeitgeber ist weit schwerer zugänglich, als das über
Organisationen der Arbeiter. Jene sind heute die wahren geheimen
Gesellschaften.«
Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere
Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten,
ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir
dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.
Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch
unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie
dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen
beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt
bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den
$Deutschen Buchdruckerverein$ ausführlicher zu behandeln.