2. die Arbeitslöhne.

Auf die $Höhe des Erlöses$ dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:

1. die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des

Absatzes,

2. die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem

Umfange

a) des Angebotes,

b) der Nachfrage.

Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen

in die beiden Hauptgruppen, nämlich:

I. $Abnehmerverbände$, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die

Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der

Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von

Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.

II. $Anbieterverbände$, d. h. solche, die die Erzielung eines

möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der

Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.

Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse

des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den

Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu

wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu

bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie

ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen

Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die

Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.

Das $Mittel$, dessen man sich bedient, ist stets eine $Beschränkung

der Freiheit des Einzelnen$. Die niedrigste Stufe derselben ist

die $Festsetzung der Mindestpreise$, unter die beim Verkaufe nicht

herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die

$Kontingentierung der Produktion$, d. h. die Festsetzung der Menge an

Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt

bringen darf. Am weitesten endlich geht die $Verteilung des Marktes$ in

der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem

allein er seine Waren anbieten darf.

Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und

Gebietskartelle.

Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die

$Form$, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende

Stufen unterscheiden:

I. Die erste ist eine bloße $vertragsmäßige Verpflichtung$ unter den

Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch

Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der

beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird.

In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen

über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien,

die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und

die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die

Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine

Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern

nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen

Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht

berührt.

II. Weiter geht die Schaffung eines $gemeinsamen Organes$, das

einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden

Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh-

oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder

auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig

ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich

man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das

Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt,

sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher

vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß

diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis

treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit

einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in

feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände

gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband

bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien

mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der

Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den

Eisenbahnen.

III. Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des

Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf

beschränkt, nur einen $Teil$ der Unternehmerthätigkeit auf

ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese

Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige

$Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen$ ersetzt

werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen

begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein

Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.

Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für

die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr

Anwendungsgebiet zu sondern.

$Kartelle$ (Deutschland und Oesterreich), $_trade unions of the

employers_$ (England), $_syndicats des patrons_$ (Frankreich) und

$_pools_$ (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke

für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise

hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien

Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten

Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet

man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form

der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter

II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet

danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß

die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das

Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das

Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige

bestehen bleibt.

[221] $Liefmann$ a. a. O. S. 42.

Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen $_trusts_$. Sie

begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung

der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung.

Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die _trusts_

den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des

englisch-amerikanischen Rechts. Der _trustee_ ist ein Vertrauensmann,

dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller

Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu

Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer

Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem _trustee_ übertragen,

der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an

die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also

das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt

wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß

die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen _trustee_ übertragen, der

dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung

geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die

Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die

Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben

trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem

_trustee_ hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen,

stellt dieser sogenannte _certificates_ aus, die verkauft werden können

und das Recht auf die Dividende übertragen.

[222] Es ist eine ganz ähnliche Einrichtung, wie die altrömische

_fiducia_.

Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach

und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog.

$Ringe$, $_corners_$ und $Schwänze$. Wenn $Kleinwächter$[223] sie im

Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung

in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck

beimißt, als »vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten« bezeichnet,

»welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels

(durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den

letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen«, so hat hiergegen

$Liefmann$[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die

_corners_ und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen,

da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine

kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit »Ring« die

Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen.

Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit

der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen,

nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung

für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck

hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich

gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den

Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für

den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl

ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so

besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung

der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine

Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während

die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine

wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die

Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es

doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen

sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.

[223] Handwörterb. d. Staatsw., Bd. VI, S. 350.

[224] a. a. O. S. 124.

* * * * *

Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige

Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben,

vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur

soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und

deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die

»Anbieterverbände«, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen

gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die »Abnehmerverbände«

scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu

thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur

$diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur

Aufgabe haben$.

[225] Vgl. Vorwort.

Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der

Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben

aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen,

weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die

Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der

Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich

noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung

der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der

Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde

es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden

Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser

Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das

ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim

gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände

wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine

Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich

sein wird.

[226] $Brentano$ schreibt mir: »Das Material über Organisationen der

Arbeitgeber ist weit schwerer zugänglich, als das über

Organisationen der Arbeiter. Jene sind heute die wahren geheimen

Gesellschaften.«

Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere

Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten,

ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir

dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.

Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch

unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie

dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen

beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt

bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den

$Deutschen Buchdruckerverein$ ausführlicher zu behandeln.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 244 / 323 题