C. $Im Viatikumswesen$.

Art. 23. Jeder Verband, der beim internationalen Sekretariat

beteiligt ist und bei Arbeitsniederlegung in seinem Gebiet Anspruch

machen will auf die Unterstützung der gesamten organisierten

Buchdruckergehülfenschaft, ist verpflichtet, allen reisenden Kollegen

eine Unterstützung (Viatikum) auszurichten.

Art. 24. Zum Bezuge dieses Viatikums sind berechtigt alle einem beim

internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten nationalen Verband

angehörenden Setzer, Drucker, Gießer oder eine andere Partie des

graphischen Gewerbes ausübenden Personen, welche im rechtmäßigen Besitz

eines von einem dieser Landesverbände ausgestellten Mitgliedsbuches und

Viatikumsausweises sind.

Art. 25. Die einheitliche Regelung des Viatikums wird nach den

Beschlüssen des II. Internationalen Buchdruckerkongresses erfolgen.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 191 / 323 题