Art. 23. Jeder Verband, der beim internationalen Sekretariat
beteiligt ist und bei Arbeitsniederlegung in seinem Gebiet Anspruch
machen will auf die Unterstützung der gesamten organisierten
Buchdruckergehülfenschaft, ist verpflichtet, allen reisenden Kollegen
eine Unterstützung (Viatikum) auszurichten.
Art. 24. Zum Bezuge dieses Viatikums sind berechtigt alle einem beim
internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten nationalen Verband
angehörenden Setzer, Drucker, Gießer oder eine andere Partie des
graphischen Gewerbes ausübenden Personen, welche im rechtmäßigen Besitz
eines von einem dieser Landesverbände ausgestellten Mitgliedsbuches und
Viatikumsausweises sind.
Art. 25. Die einheitliche Regelung des Viatikums wird nach den
Beschlüssen des II. Internationalen Buchdruckerkongresses erfolgen.