$Internationale Kongresse.$
Art. 26. Internationale Kongresse können einberufen werden, wenn es
das Sekretariat auf Anregung von drei nationalen Verbänden und nach
Einholung der Zustimmung der Mehrheit der Verbände beschließt, oder
wenn der vorhergegangene Kongreß einen bezüglichen Beschluß gefaßt hat.
Art. 27. Der internationale Kongreß hat folgende Kompetenzen und
Befugnisse:
a) Bestellung des Kongreßbureaus;
b) Abnahme eines Berichtes der Aufsichtskommission des internationalen
Buchdruckersekretariats über den Stand des letzten;
c) Entgegennahme eines Berichtes der nationalen Verbände über den Stand
der Sozialgesetzgebung in ihren Ländern, soweit dadurch die
Gehülfenorganisation betroffen wird;
d) Behandlung der Anträge der einzelnen Landesverbände und
Beschlußfassung über dieselben;
e) Maßnahmen gegen renitente Verbände, d. h. solche Verbände, welche
die Beschlüsse früherer internationaler Kongresse nicht innehalten
oder den Bestimmungen vorliegenden Reglements nicht nachkommen;
f) eventuell Wahl des Verbandes, der das internationale Sekretariat zu
bestellen hat;
g) Festsetzung des Ortes und der Abhaltungszeit des Kongresses.
Im Dezember 1895 wurde von dem deutschen Verbande die Einberufung eines
neuen Kongresses verlangt und damit begründet, daß die Organisation
des internationalen Sekretariates sich als reformbedürftig erwiesen
habe. Die an die vorigen Verbände gerichtete Anfrage ergab einhellige
Zustimmung und mit Mehrheit wurde die Schweiz mit der Einberufung
beauftragt. Die Aufsichtskommission betraute hierauf die Sektion Genf
mit den erforderlichen Vorarbeiten, und so fand vom 5. bis 7. August
in Genf der III. $Internationale Buchdruckerkongreß$ statt, auf dem
folgende Verbände mit den dabei bemerkten Mitgliederzahlen vertreten
waren:
Verband der Deutschen Buchdrucker 21000 Mitgl.
Verband der Vereine der Buchdrucker und Schriftgießer
und verwandter Berufe Oesterreichs 7000 "
Elsaß-Lothringischer Unterstützungsverein für Buchdrucker
und Schriftgießer 570 "