$Verpflichtungen der beteiligten Verbände$.
A. $Mit Bezug auf die Verwaltung des Sekretariates$.
Art. 9. Die beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten
Verbände sind verpflichtet:
a) die jeweilige Wahl ihrer resp. Verbandsleitungen oder der zur
Korrespondenzführung speziell bezeichneten Personen (nationale
Sekretäre), wie auch die sich allfällig ergebenden Mutationen dem
internationalen Sekretariat zur Kenntnis zu bringen;
b) dem Sekretariat alle die Gesamtheit der Verbände interessierenden
Mitteilungen zugehen zu lassen, wie auch die Angabe der
Mitgliederzahl auf 31. Dezember jeden Jahres;
c) die für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der
Sekretariate in ihren resp. Verbandsorganen aufzunehmen;
d) ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen an die
Adresse des Sekretärs gelangen zu lassen behufs Aufnahme ins Archiv;
e) ihre Jahresberichte jeweilen in zwei Exemplaren an den Sekretär
einzusenden;
f) die Betreffnisse der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl
entfallenden Beiträge an die Verwaltungskosten jeweilen regelmäßig
nach erfolgter Mitteilung durch den internationalen Sekretär an den
letztern gelangen zu lassen bei Strafe der Einstellung im Viatikum
aller ihrer reisenden Mitglieder und der Nichtunterstützung in
Streikfällen.
B. $In Streikfällen$.
Art. 10. Lohnbewegungen, in welchen Anspruch erhoben wird auf die
Unterstützung der übrigen Verbände, können nur nach erfolgter
Verständigung unter denselben unternommen werden.
Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Unterstützung nicht
präjudiziert für Defensivstreiks.
Art. 11. Diese Verständigung geschieht dadurch, daß der Verband, in dem
eine derartige Bewegung insceniert werden soll, an das internationale
Sekretariat gelangt unter detaillierter Klarlegung der Gründe, der Zahl
der in Betracht kommenden Städte, Firmen und Gehülfen, überhaupt aller
Verumständigungen, welche die Schlußnahme der Verbände in dieser oder
jener Weise beeinflussen könnten.
Auf dem Wege konfidentieller Mitteilung setzt das Sekretariat die
übrigen Verbände in Kenntnis von der Sachlage und ersucht dieselben um
umgehende Vernehmlassung.
Art. 12. Sind 2/3 der beteiligten Verbände mit der angeregten Bewegung
einverstanden, so wird vom Sekretariat aus sofort eine allgemeine,
sämtliche Mitglieder gleichmäßig belastende Steuer dekretiert.
Art. 13. Kommt eine gemeinsame Verständigung nach Art. 12 nicht
zustande, so wird der quest. Verband ersucht, von seiner geplanten
Bewegung abzustehen.
Art. 14. Kann sich derselbe hierzu nicht verstehen, so trägt er die
Folgen seines Vorgehens selbst und werden seitens des Sekretariates
keinerlei Aufrufe zur Unterstützung erlassen.
Art. 17. In Streikfällen kommt die Gesamtheit der beteiligten Verbände
für einen täglichen Maximalbetrag von Francs 2. -- auf per Streikenden.
Es bleibt dem in Frage kommenden nationalen Verbande überlassen, seinen
streikenden Mitgliedern aus eigenen Mitteln einen größeren Betrag
auszurichten.
Art. 18. Die Bewegung (Streik) wird als beendet erklärt, wenn die
Forderungen der Gehülfen von der Prinzipalität angenommen worden sind
oder wenn die Aussichtslosigkeit des Kampfes vom Zentralvorstand des
betreffenden Verbandes oder von der Aufsichtskommission konstatiert
werden muß.
Art. 22. Oeffentliche Unterstützungsgesuche an die organisierten
Buchdrucker dürfen nur vom Sekretariat aus erlassen werden.