3. Kapitel.

$Verpflichtungen der beteiligten Verbände$.

A. $Mit Bezug auf die Verwaltung des Sekretariates$.

Art. 9. Die beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten

Verbände sind verpflichtet:

a) die jeweilige Wahl ihrer resp. Verbandsleitungen oder der zur

Korrespondenzführung speziell bezeichneten Personen (nationale

Sekretäre), wie auch die sich allfällig ergebenden Mutationen dem

internationalen Sekretariat zur Kenntnis zu bringen;

b) dem Sekretariat alle die Gesamtheit der Verbände interessierenden

Mitteilungen zugehen zu lassen, wie auch die Angabe der

Mitgliederzahl auf 31. Dezember jeden Jahres;

c) die für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der

Sekretariate in ihren resp. Verbandsorganen aufzunehmen;

d) ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen an die

Adresse des Sekretärs gelangen zu lassen behufs Aufnahme ins Archiv;

e) ihre Jahresberichte jeweilen in zwei Exemplaren an den Sekretär

einzusenden;

f) die Betreffnisse der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl

entfallenden Beiträge an die Verwaltungskosten jeweilen regelmäßig

nach erfolgter Mitteilung durch den internationalen Sekretär an den

letztern gelangen zu lassen bei Strafe der Einstellung im Viatikum

aller ihrer reisenden Mitglieder und der Nichtunterstützung in

Streikfällen.

B. $In Streikfällen$.

Art. 10. Lohnbewegungen, in welchen Anspruch erhoben wird auf die

Unterstützung der übrigen Verbände, können nur nach erfolgter

Verständigung unter denselben unternommen werden.

Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Unterstützung nicht

präjudiziert für Defensivstreiks.

Art. 11. Diese Verständigung geschieht dadurch, daß der Verband, in dem

eine derartige Bewegung insceniert werden soll, an das internationale

Sekretariat gelangt unter detaillierter Klarlegung der Gründe, der Zahl

der in Betracht kommenden Städte, Firmen und Gehülfen, überhaupt aller

Verumständigungen, welche die Schlußnahme der Verbände in dieser oder

jener Weise beeinflussen könnten.

Auf dem Wege konfidentieller Mitteilung setzt das Sekretariat die

übrigen Verbände in Kenntnis von der Sachlage und ersucht dieselben um

umgehende Vernehmlassung.

Art. 12. Sind 2/3 der beteiligten Verbände mit der angeregten Bewegung

einverstanden, so wird vom Sekretariat aus sofort eine allgemeine,

sämtliche Mitglieder gleichmäßig belastende Steuer dekretiert.

Art. 13. Kommt eine gemeinsame Verständigung nach Art. 12 nicht

zustande, so wird der quest. Verband ersucht, von seiner geplanten

Bewegung abzustehen.

Art. 14. Kann sich derselbe hierzu nicht verstehen, so trägt er die

Folgen seines Vorgehens selbst und werden seitens des Sekretariates

keinerlei Aufrufe zur Unterstützung erlassen.

Art. 17. In Streikfällen kommt die Gesamtheit der beteiligten Verbände

für einen täglichen Maximalbetrag von Francs 2. -- auf per Streikenden.

Es bleibt dem in Frage kommenden nationalen Verbande überlassen, seinen

streikenden Mitgliedern aus eigenen Mitteln einen größeren Betrag

auszurichten.

Art. 18. Die Bewegung (Streik) wird als beendet erklärt, wenn die

Forderungen der Gehülfen von der Prinzipalität angenommen worden sind

oder wenn die Aussichtslosigkeit des Kampfes vom Zentralvorstand des

betreffenden Verbandes oder von der Aufsichtskommission konstatiert

werden muß.

Art. 22. Oeffentliche Unterstützungsgesuche an die organisierten

Buchdrucker dürfen nur vom Sekretariat aus erlassen werden.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 190 / 323 题