6. die Herausgabe eines den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zu
stellenden $Fachblattes$ (namentlich zur $Arbeitsvermittlung$ und
Hebung der $Fachkenntnisse$);
7. Einrichtung von Unterstützungs- und anderen $Kassen$, je nach
Bedürfniß
8. $Raterteilung$, Leistung von $Rechtsschutz$, sowie Vertretung der
Mitglieder in Klagefällen, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen
und worin das Gewerbegericht nicht zuständig ist;
9. die Erstattung von $Gutachten$ und $Eingaben$ über besondere, das
Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffende Fragen,
Rechte und strittige Interessen an die zuständigen Behörden &c., sowie
Parlamente;
10. die Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichts- und
Ortskrankenkassen-, wie die etwaige Beteiligung an anderen $Wahlen$,
soweit der Verband dabei interessiert ist.
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wurden bezeichnet:
Statistische Erhebungen über Arbeiterverhältnisse, Versammlungen und
Vorträge über praktische Arbeiterfragen und die soziale Gesetzgebung,
sowie Diskussionsabende und Unterrichtskurse. Durch den Eintritt in den
Verband bekennt sich das Mitglied als Gegner der sozialdemokratischen
Grundsätze und Bestrebungen. Mitgliedern, die durch das Eintreten
für die Interessen des Verbandes arbeitslos werden, kann aus der
Verbandskasse eine Unterstützung bewilligt werden, über die der
Vorstand entscheidet. Dieser hat alle Beschwerden der Mitglieder zu
prüfen und geeignetenfalls die Schritte zur friedlichen Beilegung
zu thun. Sind diese erfolglos, so hat eine sofort einzuberufende
Generalversammlung über die weiteren Maßregeln zu beraten, die für alle
Mitglieder bindend sind. Neben dem Vorstande steht ein Ehrenrat.
m) $Christliche Gewerkschaft in Frankfurt$ a. M.[176].
Aus dem Grunde, weil in den meisten Gewerkschaften gelegentlich die
Neigung hervortritt, sozialdemokratische Parteipolitik zu treiben,
hat sich im Februar 1899 in Frankfurt a. M. eine »christliche
Gewerkschaft« gebildet, um denjenigen Arbeitern eine Stätte zu bieten,
die hiermit nicht einverstanden sind. Der Zusatz »christlich« soll nur
in diesem Sinne verstanden werden; die Gewerkschaft will sich nicht
mit religiösen, sondern ausschließlich mit wirtschaftlichen Fragen
beschäftigen.
[176] Das Material verdanke ich Herrn Obermeister $J. Bärrn$ in
Frankfurt a. M.
Nach den Statuten bezweckt die Gewerkschaft die Hebung der moralischen
und sozialen Lage der Arbeiter auf christlicher und gesetzlicher
Grundlage und Anbahnung und Erhaltung einer friedlichen Uebereinkunft
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Insbesondere wird angestrebt:
a) Herbeiführung eines gerechten Lohnes, welcher dem Werte der
geleisteten Arbeit und der durch diese Arbeit bedingten Lebenshaltung
entspricht; b) die Einschränkung der Arbeitszeit, soweit solche
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Familie geboten ist; c) eine
Vermehrung der staatlichen Aufsichtsbeamten unter Hinzuziehung
praktisch erfahrener Arbeiter. Als $Mittel$ zur Erreichung dieses
Zwecks werden angegeben: Errichtung von Fachsektionen, die je unter
einem Obmann gebildet werden, sobald innerhalb der Gewerkschaft eine
genügende Anzahl Mitglieder eines Faches vorhanden sind, ferner
Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Lohn- und
anderen Fragen, Eingaben an Behörden, Parlamente u. s. w., belehrende
und bildende Vorträge, unentgeltlicher Rechtsschutz in allen
gewerblichen Streitfällen, Arbeitsnachweis, Auskunft und Vertretung bei
Klagesachen. Die Mitglieder der Gewerkschaft bekennen sich als Gegner
aller Grundsätze und Bestrebungen, die mit dem christlichen Geiste
im Widerspruch stehen; wer dagegen handelt, wird ausgeschlossen. Die
$Leitung$ der Gewerkschaft untersteht einem Zentralvorstand, der je zur
Hälfte aus Mitgliedern der beiden christlichen Konfessionen zu wählen
ist. Außerdem wechselt der Vorsitz alljährlich zwischen den beiden
Konfessionen. Der Beitrag beläuft sich auf wöchentlich 15 Pf. Die
Mitglieder erhalten bei Krankheit eine Unterstützung von wöchentlich 3
Mk. Organ ist das Frankfurter Volksblatt und der Nassauische Volksbote.
Die Anregung zur Gründung der Gewerkschaft ist von dem katholischen
Arbeiterverein ausgegangen, doch hat sich auch der evangelische
Arbeiterverein daran beteiligt. Die Zahl der Mitglieder betrug Mitte
Mai 1899 etwa 400.
n) $Gesamtverband christlicher Gewerkvereine$[177].
So jung noch bis jetzt die Bewegung ist, so ist doch bereits
der Gedanke aufgetaucht, in gleicher Weise, wie bei den
Hirsch-Duncker'schen Vereinen und den sozialistischen Gewerkschaften
einen Gesamtverband christlicher Gewerkvereine ins Leben zu rufen.
Schon auf die Tage vom 4.-7. September 1898 hatte der Gewerkverein
christlicher Textilarbeiter in Aachen-Burtscheid einen $gemeinsamen
Delegiertentag$ einberufen, aber eine vorher zusammengetretene
Konferenz hielt es für nötig, ein solches Unternehmen erst noch besser
vorzubereiten und zu diesem Zwecke Vorkonferenzen, und zwar getrennt
für Süd- und Norddeutschland stattfinden zu lassen. Auf diesen sollten
die zu behandelnden Themata und bestimmte Leitsätze festgestellt
werden, um den Verbänden Gelegenheit zu bieten, zu ihnen Stellung zu
nehmen.
[177] Das Material verdanke ich dem Arbeitersekretär Herrn $Erzberger$
in Stuttgart.
Diese $Vorkonferenzen$ haben am 8. Dezember 1898 in $Köln$ und am
8. dess. Mon. in $Ulm$ stattgefunden und sich über eine Reihe von
Leitsätzen geeinigt, die hier auszugsweise mitgeteilt werden sollen:
1. Die Gewerkschaften sollen interkonfessionell sein, d. h. beide
christliche Bekenntnisse umfassen, aber auf dem Boden des
Christentums stehen. Die Erörterung konfessioneller Fragen ist
strengstens auszuschließen.
2. Die Vereine sollen ferner unpolitisch sein, d. h. sich keiner
bestimmten politischen Partei anschließen. Die Erörterung
parteipolitischer Fragen ist fern zu halten, doch sind gesetzliche
Reformen auf dem Boden der bestehenden Gesellschaftsordnung
anzustreben.
3. Es sind thunlichst für die einzelnen Berufszweige und für
geschlossene Industriebezirke Gewerkschaften zu gründen. Zur
Durchführung der verfolgten Ziele ist die Verbindung gleichartiger
Gewerkschaften zu empfehlen. Die Gewerkschaften setzen sich
zusammen aus Ortsgruppen, deren Vertreter die Generalversammlungen
bilden. Diese wählen die Zentralleitung, nämlich 2 Vorsitzende,
2 Schriftführer und 2 Kassierer. Den einzelnen Gewerkschaften
bleibt überlassen, ob sie auch einen Ehrenrat unter Zuziehung von
Nichtmitgliedern einrichten wollen. Bei allen Wahlen sind die
beiden Bekenntnisse angemessen zu berücksichtigen.
4. Aufgabe der Gewerkschaften ist die Hebung der leiblichen und
geistigen Lage der Berufsgenossen. Im Programm ist zu den
wichtigsten Fragen des Gewerbes, insbesondere denjenigen des
Lohnes und der Arbeitszeit, Stellung zu nehmen. In Ermangelung
ausreichender gesetzlicher Versicherung gegen Krankheit, Unfälle,
Arbeitslosigkeit und Invalidität, sowie der Regelung des
Arbeitsnachweises haben die Gewerkschaften hier einzugreifen,
insbesondere durch Kassen das Fehlende zu ersetzen. Ebenso ist
durch Spar- und Konsumkassen der Sparsinn der Arbeiter zu fördern.
Eine besondere Aufgabe ist, die Durchführung der zum Schutze
von Sittlichkeit, Leben und Gesundheit der Arbeiter erlassenen
gesetzlichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu überwachen
und den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Auch sollen die
Vereine für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Arbeiterausschüsse,
Gewerbegerichte u. s. w. eintreten.
5. Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben sind Erhebungen über
Arbeiterverhältnisse, Vorträge über die sozialen und gewerblichen
Fragen des Berufes und ein eigenes Fachblatt. Die Erhebungen haben
den Zweck, Material zu sammeln, um dieses bei Verhandlungen mit
den Arbeitgebern und bei Eingaben an Behörden, Parlamente
u. s. w. zu benutzen. In den Vorträgen sind insbesondere die
sozialen Versicherungsgesetze und die Arbeiterschutzbestimmungen,
sowie die Lage des Gewerbes und die Bestrebungen der Berufsgenossen
in anderen Gegenden und Ländern zu behandeln. Aus dem Vereinsorgan
sind konfessionelle und parteipolitische Fragen fernzuhalten.
Die Leitung ist einem praktisch erfahrenen Berufsgenossen zu
übertragen, wobei sozialpolitisch und volkswirtschaftlich geschulte
Kräfte als Mitarbeiter zu gewinnen sind.
6. Der prinzipielle Standpunkt ist niedergelegt in folgenden
Schlußsätzen: »Es ist nicht zu vergessen, daß Arbeiter und
Unternehmer gemeinsame Interessen haben, darauf beruhend, daß
beide Teile nicht allein als zusammenhängende Faktoren der Arbeit
der letzteren Recht auf angemessene Entlohnung gegenüber dem
Kapital, sondern vor allem die Interessen der Erzeugung von Gütern
gegenüber dem Verbrauche derselben zu vertreten haben. Beide Teile
beanspruchen das Recht einer größtmöglichen Verzinsung ihres in
der Erzeugung von Gütern enthaltenen Kapitales, der Unternehmer
seines Kapitales und der Arbeiter seiner Arbeitskraft. Ohne beides,
Kapital und Arbeitskraft, keine Produktion. Darum soll die ganze
Wirksamkeit der Gewerkschaften von versöhnlichem Geiste durchweht
und getragen sein. Die Forderungen müssen maßvoll sein, aber fest
und entschieden vertreten werden.«
Bei den Verhandlungen wurde beantragt, zu bestimmen, daß bei Lohnfragen
Fühlung mit anderen Gewerkschaften gesucht werden möge, wenn die
Möglichkeit geboten erscheine. Doch wurde die Beschlußfassung dem
Gewerkschaftskongresse selbst vorbehalten.
Der $erste Kongreß christlicher Gewerkschaften Deutschlands$ hat am
21. und 22. Mai 1899 in Mainz stattgefunden unter Beteiligung von 30
norddeutschen und 18 süddeutschen Abgesandten als Vertreter von 37
Gewerkvereinen bezw. Fachabteilungen, wovon 19 mit 55661 Mitgliedern
auf Norddeutschland entfielen[178]. Man war in allen wesentlichen
Punkten einverstanden, insbesondere darüber, daß der konfessionelle
und parteipolitische Gegensatz mit den gewerkschaftlichen Bestrebungen
nichts zu thun habe und von ihm fernzuhalten sei. Die Grundauffassung,
über die man einig war, wurde niedergelegt in folgenden Leitsätzen:
1. Die Gewerkvereine sind interkonfessionell und politisch
unparteiisch.
2. Es ist die Vereinigung gleichartiger Gewerkvereine in
Zentralverbände behufs besserer Durchführung der vorgesteckten
Ziele zu erstreben.
3. Die Aufgabe der christlichen Gewerkvereine besteht in der
wirtschaftlichen, geistigen und sittlichen Hebung des
Arbeiterstandes. Dieselbe ist zu erstreben durch
a) Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und
Förderung des weiteren Ausbaues der Arbeitergesetzgebung;
b) durch genossenschaftliche Selbsthülfe (Ergänzung der
Arbeiterversicherung durch Unterstützungs- u. s. w. Kassen
u. s. w.;
c) Sicherung der Rechte und Freiheit des Arbeiters beim Abschlusse
des Arbeitsvertrages.
4. Die gesamte Thätigkeit der christlichen Gewerkvereine ist getragen
von der Anerkennung gleicher beiderseitiger Rechte und Pflichten
von Arbeitern und Arbeitgebern. Arbeit und Kapital sind die
aufeinander angewiesenen Faktoren der Produktion.
[178] Die Ziffern aus Süddeutschland sind in dem Berichte nicht
angeführt.
Außerdem forderte man Aufhebung aller die Koalitionsfreiheit
beschränkenden Gesetze und gesetzliche Anerkennung der Berufsvereine,
erklärte auch die Schaffung von Arbeitskammern mit gleichberechtigter
Teilnahme von Arbeitgebern und Arbeitern als ein wertvolles Mittel zur
Ausgleichung der sozialen Gegensätze.
Es wurde dann ein Zentralausschuß aus sieben norddeutschen und sechs
süddeutschen Mitgliedern gewählt, dem folgende Aufgaben zugewiesen
wurden: