5. die Besserung der Wohnungsverhältnisse der Arbeiterschaft;

6. die Herausgabe eines den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zu

stellenden $Fachblattes$ (namentlich zur $Arbeitsvermittlung$ und

Hebung der $Fachkenntnisse$);

7. Einrichtung von Unterstützungs- und anderen $Kassen$, je nach

Bedürfniß

8. $Raterteilung$, Leistung von $Rechtsschutz$, sowie Vertretung der

Mitglieder in Klagefällen, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen

und worin das Gewerbegericht nicht zuständig ist;

9. die Erstattung von $Gutachten$ und $Eingaben$ über besondere, das

Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffende Fragen,

Rechte und strittige Interessen an die zuständigen Behörden &c., sowie

Parlamente;

10. die Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichts- und

Ortskrankenkassen-, wie die etwaige Beteiligung an anderen $Wahlen$,

soweit der Verband dabei interessiert ist.

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wurden bezeichnet:

Statistische Erhebungen über Arbeiterverhältnisse, Versammlungen und

Vorträge über praktische Arbeiterfragen und die soziale Gesetzgebung,

sowie Diskussionsabende und Unterrichtskurse. Durch den Eintritt in den

Verband bekennt sich das Mitglied als Gegner der sozialdemokratischen

Grundsätze und Bestrebungen. Mitgliedern, die durch das Eintreten

für die Interessen des Verbandes arbeitslos werden, kann aus der

Verbandskasse eine Unterstützung bewilligt werden, über die der

Vorstand entscheidet. Dieser hat alle Beschwerden der Mitglieder zu

prüfen und geeignetenfalls die Schritte zur friedlichen Beilegung

zu thun. Sind diese erfolglos, so hat eine sofort einzuberufende

Generalversammlung über die weiteren Maßregeln zu beraten, die für alle

Mitglieder bindend sind. Neben dem Vorstande steht ein Ehrenrat.

m) $Christliche Gewerkschaft in Frankfurt$ a. M.[176].

Aus dem Grunde, weil in den meisten Gewerkschaften gelegentlich die

Neigung hervortritt, sozialdemokratische Parteipolitik zu treiben,

hat sich im Februar 1899 in Frankfurt a. M. eine »christliche

Gewerkschaft« gebildet, um denjenigen Arbeitern eine Stätte zu bieten,

die hiermit nicht einverstanden sind. Der Zusatz »christlich« soll nur

in diesem Sinne verstanden werden; die Gewerkschaft will sich nicht

mit religiösen, sondern ausschließlich mit wirtschaftlichen Fragen

beschäftigen.

[176] Das Material verdanke ich Herrn Obermeister $J. Bärrn$ in

Frankfurt a. M.

Nach den Statuten bezweckt die Gewerkschaft die Hebung der moralischen

und sozialen Lage der Arbeiter auf christlicher und gesetzlicher

Grundlage und Anbahnung und Erhaltung einer friedlichen Uebereinkunft

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Insbesondere wird angestrebt:

a) Herbeiführung eines gerechten Lohnes, welcher dem Werte der

geleisteten Arbeit und der durch diese Arbeit bedingten Lebenshaltung

entspricht; b) die Einschränkung der Arbeitszeit, soweit solche

zum Schutze von Leben, Gesundheit und Familie geboten ist; c) eine

Vermehrung der staatlichen Aufsichtsbeamten unter Hinzuziehung

praktisch erfahrener Arbeiter. Als $Mittel$ zur Erreichung dieses

Zwecks werden angegeben: Errichtung von Fachsektionen, die je unter

einem Obmann gebildet werden, sobald innerhalb der Gewerkschaft eine

genügende Anzahl Mitglieder eines Faches vorhanden sind, ferner

Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Lohn- und

anderen Fragen, Eingaben an Behörden, Parlamente u. s. w., belehrende

und bildende Vorträge, unentgeltlicher Rechtsschutz in allen

gewerblichen Streitfällen, Arbeitsnachweis, Auskunft und Vertretung bei

Klagesachen. Die Mitglieder der Gewerkschaft bekennen sich als Gegner

aller Grundsätze und Bestrebungen, die mit dem christlichen Geiste

im Widerspruch stehen; wer dagegen handelt, wird ausgeschlossen. Die

$Leitung$ der Gewerkschaft untersteht einem Zentralvorstand, der je zur

Hälfte aus Mitgliedern der beiden christlichen Konfessionen zu wählen

ist. Außerdem wechselt der Vorsitz alljährlich zwischen den beiden

Konfessionen. Der Beitrag beläuft sich auf wöchentlich 15 Pf. Die

Mitglieder erhalten bei Krankheit eine Unterstützung von wöchentlich 3

Mk. Organ ist das Frankfurter Volksblatt und der Nassauische Volksbote.

Die Anregung zur Gründung der Gewerkschaft ist von dem katholischen

Arbeiterverein ausgegangen, doch hat sich auch der evangelische

Arbeiterverein daran beteiligt. Die Zahl der Mitglieder betrug Mitte

Mai 1899 etwa 400.

n) $Gesamtverband christlicher Gewerkvereine$[177].

So jung noch bis jetzt die Bewegung ist, so ist doch bereits

der Gedanke aufgetaucht, in gleicher Weise, wie bei den

Hirsch-Duncker'schen Vereinen und den sozialistischen Gewerkschaften

einen Gesamtverband christlicher Gewerkvereine ins Leben zu rufen.

Schon auf die Tage vom 4.-7. September 1898 hatte der Gewerkverein

christlicher Textilarbeiter in Aachen-Burtscheid einen $gemeinsamen

Delegiertentag$ einberufen, aber eine vorher zusammengetretene

Konferenz hielt es für nötig, ein solches Unternehmen erst noch besser

vorzubereiten und zu diesem Zwecke Vorkonferenzen, und zwar getrennt

für Süd- und Norddeutschland stattfinden zu lassen. Auf diesen sollten

die zu behandelnden Themata und bestimmte Leitsätze festgestellt

werden, um den Verbänden Gelegenheit zu bieten, zu ihnen Stellung zu

nehmen.

[177] Das Material verdanke ich dem Arbeitersekretär Herrn $Erzberger$

in Stuttgart.

Diese $Vorkonferenzen$ haben am 8. Dezember 1898 in $Köln$ und am

8. dess. Mon. in $Ulm$ stattgefunden und sich über eine Reihe von

Leitsätzen geeinigt, die hier auszugsweise mitgeteilt werden sollen:

1. Die Gewerkschaften sollen interkonfessionell sein, d. h. beide

christliche Bekenntnisse umfassen, aber auf dem Boden des

Christentums stehen. Die Erörterung konfessioneller Fragen ist

strengstens auszuschließen.

2. Die Vereine sollen ferner unpolitisch sein, d. h. sich keiner

bestimmten politischen Partei anschließen. Die Erörterung

parteipolitischer Fragen ist fern zu halten, doch sind gesetzliche

Reformen auf dem Boden der bestehenden Gesellschaftsordnung

anzustreben.

3. Es sind thunlichst für die einzelnen Berufszweige und für

geschlossene Industriebezirke Gewerkschaften zu gründen. Zur

Durchführung der verfolgten Ziele ist die Verbindung gleichartiger

Gewerkschaften zu empfehlen. Die Gewerkschaften setzen sich

zusammen aus Ortsgruppen, deren Vertreter die Generalversammlungen

bilden. Diese wählen die Zentralleitung, nämlich 2 Vorsitzende,

2 Schriftführer und 2 Kassierer. Den einzelnen Gewerkschaften

bleibt überlassen, ob sie auch einen Ehrenrat unter Zuziehung von

Nichtmitgliedern einrichten wollen. Bei allen Wahlen sind die

beiden Bekenntnisse angemessen zu berücksichtigen.

4. Aufgabe der Gewerkschaften ist die Hebung der leiblichen und

geistigen Lage der Berufsgenossen. Im Programm ist zu den

wichtigsten Fragen des Gewerbes, insbesondere denjenigen des

Lohnes und der Arbeitszeit, Stellung zu nehmen. In Ermangelung

ausreichender gesetzlicher Versicherung gegen Krankheit, Unfälle,

Arbeitslosigkeit und Invalidität, sowie der Regelung des

Arbeitsnachweises haben die Gewerkschaften hier einzugreifen,

insbesondere durch Kassen das Fehlende zu ersetzen. Ebenso ist

durch Spar- und Konsumkassen der Sparsinn der Arbeiter zu fördern.

Eine besondere Aufgabe ist, die Durchführung der zum Schutze

von Sittlichkeit, Leben und Gesundheit der Arbeiter erlassenen

gesetzlichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu überwachen

und den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren. Auch sollen die

Vereine für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Arbeiterausschüsse,

Gewerbegerichte u. s. w. eintreten.

5. Mittel zur Durchführung dieser Aufgaben sind Erhebungen über

Arbeiterverhältnisse, Vorträge über die sozialen und gewerblichen

Fragen des Berufes und ein eigenes Fachblatt. Die Erhebungen haben

den Zweck, Material zu sammeln, um dieses bei Verhandlungen mit

den Arbeitgebern und bei Eingaben an Behörden, Parlamente

u. s. w. zu benutzen. In den Vorträgen sind insbesondere die

sozialen Versicherungsgesetze und die Arbeiterschutzbestimmungen,

sowie die Lage des Gewerbes und die Bestrebungen der Berufsgenossen

in anderen Gegenden und Ländern zu behandeln. Aus dem Vereinsorgan

sind konfessionelle und parteipolitische Fragen fernzuhalten.

Die Leitung ist einem praktisch erfahrenen Berufsgenossen zu

übertragen, wobei sozialpolitisch und volkswirtschaftlich geschulte

Kräfte als Mitarbeiter zu gewinnen sind.

6. Der prinzipielle Standpunkt ist niedergelegt in folgenden

Schlußsätzen: »Es ist nicht zu vergessen, daß Arbeiter und

Unternehmer gemeinsame Interessen haben, darauf beruhend, daß

beide Teile nicht allein als zusammenhängende Faktoren der Arbeit

der letzteren Recht auf angemessene Entlohnung gegenüber dem

Kapital, sondern vor allem die Interessen der Erzeugung von Gütern

gegenüber dem Verbrauche derselben zu vertreten haben. Beide Teile

beanspruchen das Recht einer größtmöglichen Verzinsung ihres in

der Erzeugung von Gütern enthaltenen Kapitales, der Unternehmer

seines Kapitales und der Arbeiter seiner Arbeitskraft. Ohne beides,

Kapital und Arbeitskraft, keine Produktion. Darum soll die ganze

Wirksamkeit der Gewerkschaften von versöhnlichem Geiste durchweht

und getragen sein. Die Forderungen müssen maßvoll sein, aber fest

und entschieden vertreten werden.«

Bei den Verhandlungen wurde beantragt, zu bestimmen, daß bei Lohnfragen

Fühlung mit anderen Gewerkschaften gesucht werden möge, wenn die

Möglichkeit geboten erscheine. Doch wurde die Beschlußfassung dem

Gewerkschaftskongresse selbst vorbehalten.

Der $erste Kongreß christlicher Gewerkschaften Deutschlands$ hat am

21. und 22. Mai 1899 in Mainz stattgefunden unter Beteiligung von 30

norddeutschen und 18 süddeutschen Abgesandten als Vertreter von 37

Gewerkvereinen bezw. Fachabteilungen, wovon 19 mit 55661 Mitgliedern

auf Norddeutschland entfielen[178]. Man war in allen wesentlichen

Punkten einverstanden, insbesondere darüber, daß der konfessionelle

und parteipolitische Gegensatz mit den gewerkschaftlichen Bestrebungen

nichts zu thun habe und von ihm fernzuhalten sei. Die Grundauffassung,

über die man einig war, wurde niedergelegt in folgenden Leitsätzen:

1. Die Gewerkvereine sind interkonfessionell und politisch

unparteiisch.

2. Es ist die Vereinigung gleichartiger Gewerkvereine in

Zentralverbände behufs besserer Durchführung der vorgesteckten

Ziele zu erstreben.

3. Die Aufgabe der christlichen Gewerkvereine besteht in der

wirtschaftlichen, geistigen und sittlichen Hebung des

Arbeiterstandes. Dieselbe ist zu erstreben durch

a) Durchführung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und

Förderung des weiteren Ausbaues der Arbeitergesetzgebung;

b) durch genossenschaftliche Selbsthülfe (Ergänzung der

Arbeiterversicherung durch Unterstützungs- u. s. w. Kassen

u. s. w.;

c) Sicherung der Rechte und Freiheit des Arbeiters beim Abschlusse

des Arbeitsvertrages.

4. Die gesamte Thätigkeit der christlichen Gewerkvereine ist getragen

von der Anerkennung gleicher beiderseitiger Rechte und Pflichten

von Arbeitern und Arbeitgebern. Arbeit und Kapital sind die

aufeinander angewiesenen Faktoren der Produktion.

[178] Die Ziffern aus Süddeutschland sind in dem Berichte nicht

angeführt.

Außerdem forderte man Aufhebung aller die Koalitionsfreiheit

beschränkenden Gesetze und gesetzliche Anerkennung der Berufsvereine,

erklärte auch die Schaffung von Arbeitskammern mit gleichberechtigter

Teilnahme von Arbeitgebern und Arbeitern als ein wertvolles Mittel zur

Ausgleichung der sozialen Gegensätze.

Es wurde dann ein Zentralausschuß aus sieben norddeutschen und sechs

süddeutschen Mitgliedern gewählt, dem folgende Aufgaben zugewiesen

wurden:

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 174 / 323 题