4. durch Leistung von Rechtschutz bei Streitigkeiten, welche
aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen und nicht zur Kompetenz der
Gewerbegerichte gehören, zumal durch Vermittlung der Volksbureaus;
5. durch Erstattung von Gutachten und Eingaben an die zuständigen
Behörden bezw. Parlamente;
6. durch Vorbereitung und Durchführung der Gewerbegerichtswahlen im
christlich-sozialen Sinne;
7. durch Errichtung einer Hülfskasse für alle besondere Fälle, die
innerhalb des Zweckes des Verbandes liegen, bezw. Vermittlung des
Anschlusses an andere bereits bestehende ähnliche Kassen;
8. durch Versammlungen und belehrende Vorträge unter Ausschluß
jeglicher konfessionellen oder politischen Erörterung, sowie durch
kostenfreie Zustellung des Verbandsorganes.
Der Verein bestreitet durchaus, in irgend welcher Beziehung zur
Zentrumspartei zu stehen, sondern will parteilos sein. Er fordert
von seinen Mitgliedern keine Erklärung über ihre Stellung zur
Sozialdemokratie, betrachtet auch ein Zusammengehen mit dieser in rein
wirtschaftlichen Fragen nicht als ausgeschlossen. Bei der Lohnbewegung
der Maurer in Köln im Januar 1898 hat der Verband zusammen mit dem
sozialistischen »Alten Verbande« eine gemeinschaftliche Lohnkommission
gewählt, die gemeinsam die erhobenen Forderungen gegenüber den
Unternehmern vertrat. Die Bewegung ist friedlich verlaufen und
hat teilweise Erfolg gehabt. In Kalk sind die Mitglieder beider
Organisationen gemeinschaftlich in den Ausstand getreten, der ebenfalls
teilweise Erfolg hatte.
Unterstützungskassen bestehen zur Zeit noch nicht, sind aber
beabsichtigt. Auch ein eigenes Verbandsorgan ist noch nicht geschaffen,
vielmehr bedient der Verein sich des »Christlichen Arbeiterfreundes«
der in Köln-Ehrenfeld erscheint und von einer aus 3 Präsidenten der
Arbeitervereine bestehenden Kommission redigiert wird. Dem Kölner
Vereine sollen die in Rheinland bestehenden kleineren Berufsvereine
angeschlossen werden; ein in Aussicht genommener Delegiertentag der
christlichen Gewerkvereine soll die Organisation weiter ausbauen.
In der am 16. April 1899 in Köln abgehaltenen ersten Generalversammlung
wurde die Ausdehnung der Mitgliedschaft auf alle Bauhandwerker,
einschließlich der Hülfsarbeiter, beschlossen und deshalb der Name
»Gewerkverein christlicher Bauhandwerker und verwandter Berufe«
angenommen.
h) $Gewerkverein der Metallarbeiter.$
Aus der Thätigkeit der bereits genannten sozialen Konferenz ist
auch der »Gewerkverein christlicher Metallarbeiter« in Köln
hervorgegangen. Derselbe bezweckt den »Schutz und die Förderung der
Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen
auf gesetzlichem Wege«. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
sind im Statut wörtlich gleichlautend bezeichnet mit denjenigen
des Gewerkvereins der Maurer. Der Verein ist erst im Sommer 1898
gegründet und hat deshalb eine Geschichte noch nicht aufzuweisen.
Die Mitgliederzahl beträgt 80-100. Vereinsorgan ist ebenfalls der
»Christliche Arbeiterfreund«.
i) $Gewerkverein der Gastwirtsgehülfen.$
Eine erfolgreiche weitere Gründung der mehrgedachten Konferenz
ist der am 13. Oktober 1898 gegründete »Berufsverein christlicher
Gastwirtsgehülfen«. Der Verein, dessen Sitz in Köln ist, der aber
die Organisation der Kellner für ganz Deutschland anstrebt, bezweckt
nach seinen Statuten den Schutz und die Förderung der Rechte und
Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen auf
gesetzlichem Wege. Er setzt sich zur Aufgabe: 1. Erzielung geregelter
Arbeits- und Gehaltsbedingungen; 2. Herbeiführung einer angemessenen
Arbeitsdauer; 3. Rechtsschutz der Mitglieder; 4. Unterstützung in
Fällen der Not; 5. geistige Hebung seiner Mitglieder durch Fortbildung
der Fachkenntnisse; 6. Ermahnung zur Pflichttreue im Berufe und im
bürgerlichen Leben, zu ehrenhafter Gesinnungs- und Handlungsweise im
allgemeinen. Diese Zwecke sucht der Verein zu erreichen: 1. durch
Regelung der Stellenvermittelung mittels eines unentgeltlichen
Arbeitsnachweisebureaus im Anschluß an kommunale oder behördliche
Einrichtungen; 2. durch Leistung von Rechtsschutz mittels der
Volksbureaus; 3. durch Erstattung von Gutachten und Eingaben an die
Behörden bezw. Parlamente; 4. durch Verbreitung und Durchführung der
Gewerbegerichtswahlen in christlich-sozialem Sinne; 5. durch Errichtung
einer Hülfskasse; 6. durch Versammlungen und Vorträge unter Ausschluß
jeglicher konfessioneller und parteipolitischer Erörterungen.
Der Verein ist als Zentralverein mit Verwaltungsstellen
beabsichtigt. Die Mitgliederzahl betrug am 7. November 1898 etwa
200. Auf Veranlassung der Arbeitsstatistischen Kommission hat der
Verein zwei Vertreter zum Zwecke der Erhebungen über die Lage der
Gastwirtsangestellten entsendet. Vereinsorgan ist der »Christliche
Arbeiterfreund«.
k) $Gewerkverein kaufmännischer Hülfsarbeiter$.
Von geringerer Bedeutung ist die letzte Gründung der Konferenz, der
»Verband der Arbeiter im kaufmännischen Gewerbe«, der insbesondere die
Packer, Hausknechte, Faktoren, Lagerarbeiter u. s. w., also ungelernte
Arbeiter umfassen will. Das Statut ist demjenigen des Maurervereins
nachgebildet, doch ist der Verband zunächst nur als ein Lokalverband
für Köln beabsichtigt. Er ist hervorgegangen aus dem Kampfe um die
Verwaltung der Ortskrankenkassen und ist deshalb auch von deren
christlich-sozialen Mitgliedern ins Leben gerufen, um ein Gegengewicht
gegen die Sozialdemokratie zu schaffen. Der Zweck des Verbandes ist
hauptsächlich gegenseitige Unterstützung; der gewerkschaftliche
Karakter tritt zurück. Auch dieser Verband hat als Organ den
»Christlichen Arbeiterfreund«.
l) $Schwarzwälder Uhrenindustriearbeiter$.
Am 4. Dezember 1898 hat sich ein »$Christlicher
Uhrenindustriearbeiterverband Schwarzwald$« mit dem Sitze in Villingen
gebildet, der alle Schwarzwälder Uhrenarbeiter und die Arbeiter
verwandter Gewerbe umfaßt. Der Verband »steht auf christlich-gläubigem
Boden und verfolgt auf der Grundlage des Rechtes und des Gesetzes
soziale Zwecke zur Förderung der Lage und der geistigen, moralischen
und materiellen Interessen der christlichen Uhrenarbeiterschaft
(männlich und weiblich)«.
Insbesondere erstrebt und bezweckt derselbe:
1. die Erhaltung und Befestigung friedlicher Verhältnisse zwischen
allen am gewerblichen Leben Beteiligten, vornehmlich zwischen
$Arbeitgeber$- und $Arbeitnehmerschaft$;
2. die Regelung der $Lohnverhältnisse$ der Arbeiterschaft, die
Erhebung und Erhaltung derselben auf einer Höhe, die dem Arbeiter
und seiner Familie ein auskömmliches, geordnetes und sicheres Dasein
gewährleistet. Vereinbarung von $Lohntarifen$, soweit möglich;
3. die Besserung der $Verhältnisse$ in den $Fabriken$ und
$Werkstätten$ selbst, die Herstellung und Erhaltung von ausreichenden
Schutzvorrichtungen, die Mehrung der Lüftungs- und anderer die
Gesundheit erhaltender Vorrichtungen, die gerechte Regelung der
$Arbeitszeit$, die Trennung der Geschlechter in den Fabriken,
Einrichtung besonderer Ankleidungs- und Waschräume für beide
Geschlechter, die Zulassung von Arbeiterausschüssen &c.;
4. die Einsetzung einer $Vermittelungsinstanz$ bei etwaigen
Lohndifferenzen und Streiks zur Erzielung eines Ausgleichs zwischen den
streitenden Parteien;