8. Der deutsche Privatbeamtenverein[142].

Handelte es sich bei den Beamten der Post und der Eisenbahn

um staatliche Betriebe, bei denen, wie oben[143] ausgeführt,

das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark mit

staatsrechtlichen Elementen durchsetzt ist, so trifft dies nicht

zu bei den Privatbeamten, da ihre Stellung ausschließlich auf

privatrechtlichen Grundlagen beruht. Immerhin ist ihr Verhältnis zu den

Arbeitgebern ein wesentlich anderes, als das der eigentlichen Arbeiter.

Kann auch in Privatbetrieben von Hoheitsrechten im eigentlichen

Sinne nicht die Rede sein, so hat sich doch das Verhältnis zwischen

Arbeiter und Arbeitgeber weit über den rein privatrechtlichen Rahmen

hinaus zu einem solchen der Ueber- und Unterordnung entwickelt, das

mit demjenigen des Staates zu seinen Unterthanen eine erhebliche

äußere Verwandtschaft zeigt. Dies beschränkt sich auch nicht

auf Aeußerlichkeiten, wie die Formen des Verkehrs, die auf eine

Höherstellung des Arbeitgebers hindeuten, zu der es in den rein

vertragsmäßigen Beziehungen an jeder inneren Grundlage fehlt, sondern

es findet auch in dem seitens der Gesetzgebung anerkannten Rechte

des Arbeitgebers zur Verhängung von Strafen, die sich unter dem

Gesichtspunkte der reinen Vertragsstrafe nicht erklären lassen, da

sie ohne Richterspruch vollzogen werden, seine Bestätigung. Ruht nun

die Fülle dieser gewissermaßen abgeleiteten obrigkeitlichen Macht

selbstverständlich in den Händen des »Herren«, d. h. des Unternehmers

selbst, so ist doch der Beamte in dem Verhältnisse zu den Arbeitern

sein Vertreter, ein Abglanz der Herrscherstellung fällt auch auf ihn,

und so ist es erklärlich, daß er nicht allein in der eignen Auffassung

und derjenigen der Gesellschaft sozial weit über den Arbeitern steht,

sondern auch bei einem Gegensatze zwischen diesen und ihrem Arbeitgeber

ausnahmslos auf der Seite des letzteren steht. Gewährt diese Stellung

dem Selbstgefühl Befriedigung, so hat sie freilich auch ihre Kehrseite.

Naturgemäß können auch zwischen dem Geschäftsinhaber und seinen

Beamten Interessengegensätze nicht ausbleiben, und bei ihnen sind die

Beamten, da sie mit den Arbeitern nichts gemein haben wollen, auf sich

selbst und ihre eigne Kraft angewiesen. Diese eigne Kraft kann aber,

da in jedem Geschäfte naturgemäß nur eine geringe Anzahl von Beamten

angestellt ist, nur gering sein, und so ist bei einem Streite mit

dem Prinzipal der Beamte fast immer der schwächere und zum Nachgeben

gezwungene Teil.

[142] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.

[143] Vgl. S. 316 f.

Es läge nahe, diesen Mangel dadurch auszugleichen, daß die Beamten

umfassende Vereine bildeten, die das Interesse ihrer Mitglieder

gegenüber den Geschäftsinhabern wahrzunehmen in der Lage wären. Aber

das wäre nur zu erzielen, wenn die Vereine einen sehr großen Teil aller

Beamten in sich schlössen, denn da die Thätigkeit der meisten von ihnen

eine sehr ähnliche ist, so können sie sich gegenseitig verhältnismäßig

leicht ersetzen. Bis jetzt ist ein solcher weitgreifender

Zusammenschluß noch nicht erreicht, und deshalb haben auch die

bestehenden Vereine die uns interessierende Seite ihrer Thätigkeit, die

Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Prinzipalen,

also die gewerkschaftliche Aufgabe, stark vernachlässigt und sich

überwiegend mit geselligen, Bildungs- und Unterstützungszwecken

beschäftigt.

Dies gilt auch von dem größten derartigen Vereine, dem $Deutschen

Privatbeamtenvereine$ in Magdeburg. Er steckt sich hinsichtlich des

zugehörigen Personenkreises sehr weite Grenzen, indem er »alle in

Privatanstalten, Gesellschaften und bei Einzelnen in kaufmännischer,

industrieller, landwirtschaftlicher und ähnlicher Thätigkeit stehenden

Privatbeamten, als Direktoren, Inspektoren, Buchhalter, Expedienten,

Fabrik- und Werkmeister, Chemiker, Ingenieure, Lehrer u. s. w.«

umfassen will. Ja er geht selbst über diesen erweiterten Kreis noch

hinaus und gestattet nicht allein öffentlichen Beamten, sondern auch

»Kaufleuten und Privatleuten« den Beitritt als vollberechtigten

Mitgliedern. Indem er hiermit jede Grenze fallen läßt, verliert er

eigentlich das für eine gewerkschaftliche Bildung erforderliche Moment

des Klassenkarakters. Immerhin ist dies gewissermaßen nur ein wilder

Zweig, der Schwerpunkt liegt in der Vertretung der Interessen der bei

Privatleuten angestellten Beamten.

Als $Zweck$ des Vereins ist im Statute bezeichnet: »die Förderung der

Sicherstellung der Zukunft der Mitglieder und ihrer Familien.« In

dem jährlich ausgegebenen Kalender wird die Aufgabe, die der Verein

verfolgt, noch genauer umschrieben, indem es dort heißt:

»Der Deutsche Privat-Beamtenverein hat es sich zur Aufgabe gestellt,

den Privatbeamten, d. h. denjenigen in den verschiedensten Zweigen und

Stellungen des privatwirtschaftlichen Erwerbslebens (Industrie, Handel,

Verkehrswesen, Forstfach, Bergwesen, Schulfach u. s. w.) Angestellten,

welche sich durch die Art ihrer Stellung und den Grad ihrer Bildung

von den nur physisch Arbeitenden unterscheiden, zur Vertretung und

Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen einen Mittelpunkt zu schaffen

und namentlich dafür einzutreten, daß ihnen -- ohne staatlichen

Zwang auf dem Wege der Selbsthülfe vielleicht mit verständnisvoller

Unterstützung der Arbeitgeber -- diejenigen Sicherungen für die

eigene Zukunft und die ihrer Familien bestellt werden, wie sie die

Staatsbeamten und die Mehrzahl aller öffentlichen Beamten durch die

Alters- und Invaliditätspension, durch die Witwen und Waisenversorgung

bereits genießen.«

Daß kein Gegensatz gegen die Prinzipale beabsichtigt ist, wird

mehrfach hervorgehoben durch den Hinweis, daß auch die letzteren ein

eigenes Interesse daran haben, ihre Beamten in der bezeichneten Weise

sichergestellt zu sehen. Es heißt dann wörtlich:

»Kein Privatbeamter und kein Arbeitgeber, auf welchem Gebiete

privatwirtschaftlicher Thätigkeit er auch sein Geschäft betreibt,

wird zwischen den Bestrebungen und Endzielen des deutschen

Privat-Beamtenvereins und den Interessen der »Arbeitgeber« (dieses

Wort immer im weitesten volkswirtschaftlichen Sinne gebraucht)

einen Gegensatz zu finden vermögen, der ihn abhalten könnte, diese

Bestrebungen zu unterstützen, sondern nur eine Gemeinschaft der

Interessen, die jedem die Unterstützung dieser Bestrebungen zur Pflicht

macht.«

Hauptsächlich wird beklagt, daß die besser gestellten Privatbeamten

kein Bedürfnis empfinden, dem Vereine beizutreten und an ihr

Solidaritätsgefühl appelliert, da ohne ihre Mitwirkung das verfolgte

Ziel nicht zu erreichen sei.

Die bezeichneten Zwecke erstrebt der Verein durch Unterstützung in

Notfällen, insbesondere bei Krankheit, Tod und Stellenlosigkeit,

durch Stellenvermittelung, Rechtsrat und gewisse Vergünstigungen.

Während diese Vorteile unmittelbar mit der Mitgliedschaft verknüpft

sind und keine besonderen Leistungen erfordern, andererseits aber die

Unterstützungen in das Ermessen der Vereinsorgane gestellt sind, hat

der Verein noch ferner eine $Pensionskasse$, eine $Witwenkasse$, eine

$Krankenkasse$ und eine $Begräbniskasse$, zu denen der Beitritt frei

gelassen ist und die gegen gewisse Beiträge feste Rechtsansprüche

gewähren. Auch mit Vertretung der Interessen der Privatbeamten im

öffentlichen Leben beschäftigt sich der Verein, so mit der Frage

der Kündigungsfristen, der Arbeitszeiten, des Lehrlingswesens,

des unlauteren Wettbewerbes u. s. w., indem er zu denselben durch

Beratungen und Beschlüsse, sowie Eingaben und Petitionen Stellung nimmt.

Das Recht auf die meisten Leistungen des Vereins, insbesondere auf

Unterstützung in Notfällen, auf Rechtsrat und Rechtsschutz, auf

Stellenvermittelung und Bezug des Vereinsorganes, sowie Rabattanteile

in verschiedenen Geschäften und Begünstigung bei dem Abschlusse von

Versicherungen erhält das Mitglied schon durch den Jahresbeitrag von

6 Mk. Die Pensions-, Witwen-, Begräbnis- und Krankenkasse sind auf

versicherungstechnischen Grundlagen aufgebaut.

Die Mitgliederzahl betrug am 1. Oktober 1897 im Vereine 14201, in der

Witwenkasse 1574, in der Pensionskasse 2763, der Begräbniskasse 2668

und der Krankenkasse 7362. Das Vermögen des Vereins belief sich am 1.

Oktober 1897 auf 2435082 Mk. 38 Pf. Ende 1898 zählte der Verein 15234

Mitglieder, die sich auf 137 Zweigvereine und 86 Verwaltungsgruppen

verteilen. Neben der Mitgliederzahl ist im verflossenen Jahre auch

die Zahl derjenigen Firmen und Verbände erheblich gewachsen, welche

ihre Angestellten -- namentlich durch die Pensionskasse -- versichern.

Das Vermögen des Vereins und seiner Kassen belief sich Ende 1898 auf

nahezu 3 Millionen Mk., wovon 286811 Mk. auf den Verein, 69646 Mk.

auf die demselben gehörige Kaiser Wilhelm-Waisenstiftung, 1689851 Mk.

auf die Pensionskasse, 635167 Mk. auf die Witwenkasse, 268900 Mk.

auf die Begräbniskasse und 6277 Mk. auf die Krankenkasse entfallen.

Direkt an die Mitglieder und deren Angehörige sind im Laufe des

Jahres gezahlt: 14563 Mk. Unterstützungen an 144 Mitglieder, 2480 Mk.

Waisengelder an 49 Witwen mit 112 Waisen, 20050 Mk. laufende Pensionen

an 101 Rentenempfänger (31 Invaliditäts-, 70 Alterspensionäre), 14551

Mk. laufende Witwenrente an 113 Witwen, 26176 Mk. Begräbnisgeld in

49 Sterbefällen, ferner 61297 Mk. bares Krankengeld und 22735 Mk.

Erstattung für Arzt und Arznei u. s. w. in 1293 Krankheitsfällen,

zusammen 161856 Mk.

Das Vereinsorgan ist die »Privatbeamtenzeitung«, die 1899 im XV.

Jahrgange erscheint.

Der Verein hat die Rechte der juristischen Persönlichkeit.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 148 / 323 题