Handelte es sich bei den Beamten der Post und der Eisenbahn
um staatliche Betriebe, bei denen, wie oben[143] ausgeführt,
das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark mit
staatsrechtlichen Elementen durchsetzt ist, so trifft dies nicht
zu bei den Privatbeamten, da ihre Stellung ausschließlich auf
privatrechtlichen Grundlagen beruht. Immerhin ist ihr Verhältnis zu den
Arbeitgebern ein wesentlich anderes, als das der eigentlichen Arbeiter.
Kann auch in Privatbetrieben von Hoheitsrechten im eigentlichen
Sinne nicht die Rede sein, so hat sich doch das Verhältnis zwischen
Arbeiter und Arbeitgeber weit über den rein privatrechtlichen Rahmen
hinaus zu einem solchen der Ueber- und Unterordnung entwickelt, das
mit demjenigen des Staates zu seinen Unterthanen eine erhebliche
äußere Verwandtschaft zeigt. Dies beschränkt sich auch nicht
auf Aeußerlichkeiten, wie die Formen des Verkehrs, die auf eine
Höherstellung des Arbeitgebers hindeuten, zu der es in den rein
vertragsmäßigen Beziehungen an jeder inneren Grundlage fehlt, sondern
es findet auch in dem seitens der Gesetzgebung anerkannten Rechte
des Arbeitgebers zur Verhängung von Strafen, die sich unter dem
Gesichtspunkte der reinen Vertragsstrafe nicht erklären lassen, da
sie ohne Richterspruch vollzogen werden, seine Bestätigung. Ruht nun
die Fülle dieser gewissermaßen abgeleiteten obrigkeitlichen Macht
selbstverständlich in den Händen des »Herren«, d. h. des Unternehmers
selbst, so ist doch der Beamte in dem Verhältnisse zu den Arbeitern
sein Vertreter, ein Abglanz der Herrscherstellung fällt auch auf ihn,
und so ist es erklärlich, daß er nicht allein in der eignen Auffassung
und derjenigen der Gesellschaft sozial weit über den Arbeitern steht,
sondern auch bei einem Gegensatze zwischen diesen und ihrem Arbeitgeber
ausnahmslos auf der Seite des letzteren steht. Gewährt diese Stellung
dem Selbstgefühl Befriedigung, so hat sie freilich auch ihre Kehrseite.
Naturgemäß können auch zwischen dem Geschäftsinhaber und seinen
Beamten Interessengegensätze nicht ausbleiben, und bei ihnen sind die
Beamten, da sie mit den Arbeitern nichts gemein haben wollen, auf sich
selbst und ihre eigne Kraft angewiesen. Diese eigne Kraft kann aber,
da in jedem Geschäfte naturgemäß nur eine geringe Anzahl von Beamten
angestellt ist, nur gering sein, und so ist bei einem Streite mit
dem Prinzipal der Beamte fast immer der schwächere und zum Nachgeben
gezwungene Teil.
[142] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.
[143] Vgl. S. 316 f.
Es läge nahe, diesen Mangel dadurch auszugleichen, daß die Beamten
umfassende Vereine bildeten, die das Interesse ihrer Mitglieder
gegenüber den Geschäftsinhabern wahrzunehmen in der Lage wären. Aber
das wäre nur zu erzielen, wenn die Vereine einen sehr großen Teil aller
Beamten in sich schlössen, denn da die Thätigkeit der meisten von ihnen
eine sehr ähnliche ist, so können sie sich gegenseitig verhältnismäßig
leicht ersetzen. Bis jetzt ist ein solcher weitgreifender
Zusammenschluß noch nicht erreicht, und deshalb haben auch die
bestehenden Vereine die uns interessierende Seite ihrer Thätigkeit, die
Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Prinzipalen,
also die gewerkschaftliche Aufgabe, stark vernachlässigt und sich
überwiegend mit geselligen, Bildungs- und Unterstützungszwecken
beschäftigt.
Dies gilt auch von dem größten derartigen Vereine, dem $Deutschen
Privatbeamtenvereine$ in Magdeburg. Er steckt sich hinsichtlich des
zugehörigen Personenkreises sehr weite Grenzen, indem er »alle in
Privatanstalten, Gesellschaften und bei Einzelnen in kaufmännischer,
industrieller, landwirtschaftlicher und ähnlicher Thätigkeit stehenden
Privatbeamten, als Direktoren, Inspektoren, Buchhalter, Expedienten,
Fabrik- und Werkmeister, Chemiker, Ingenieure, Lehrer u. s. w.«
umfassen will. Ja er geht selbst über diesen erweiterten Kreis noch
hinaus und gestattet nicht allein öffentlichen Beamten, sondern auch
»Kaufleuten und Privatleuten« den Beitritt als vollberechtigten
Mitgliedern. Indem er hiermit jede Grenze fallen läßt, verliert er
eigentlich das für eine gewerkschaftliche Bildung erforderliche Moment
des Klassenkarakters. Immerhin ist dies gewissermaßen nur ein wilder
Zweig, der Schwerpunkt liegt in der Vertretung der Interessen der bei
Privatleuten angestellten Beamten.
Als $Zweck$ des Vereins ist im Statute bezeichnet: »die Förderung der
Sicherstellung der Zukunft der Mitglieder und ihrer Familien.« In
dem jährlich ausgegebenen Kalender wird die Aufgabe, die der Verein
verfolgt, noch genauer umschrieben, indem es dort heißt:
»Der Deutsche Privat-Beamtenverein hat es sich zur Aufgabe gestellt,
den Privatbeamten, d. h. denjenigen in den verschiedensten Zweigen und
Stellungen des privatwirtschaftlichen Erwerbslebens (Industrie, Handel,
Verkehrswesen, Forstfach, Bergwesen, Schulfach u. s. w.) Angestellten,
welche sich durch die Art ihrer Stellung und den Grad ihrer Bildung
von den nur physisch Arbeitenden unterscheiden, zur Vertretung und
Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen einen Mittelpunkt zu schaffen
und namentlich dafür einzutreten, daß ihnen -- ohne staatlichen
Zwang auf dem Wege der Selbsthülfe vielleicht mit verständnisvoller
Unterstützung der Arbeitgeber -- diejenigen Sicherungen für die
eigene Zukunft und die ihrer Familien bestellt werden, wie sie die
Staatsbeamten und die Mehrzahl aller öffentlichen Beamten durch die
Alters- und Invaliditätspension, durch die Witwen und Waisenversorgung
bereits genießen.«
Daß kein Gegensatz gegen die Prinzipale beabsichtigt ist, wird
mehrfach hervorgehoben durch den Hinweis, daß auch die letzteren ein
eigenes Interesse daran haben, ihre Beamten in der bezeichneten Weise
sichergestellt zu sehen. Es heißt dann wörtlich:
»Kein Privatbeamter und kein Arbeitgeber, auf welchem Gebiete
privatwirtschaftlicher Thätigkeit er auch sein Geschäft betreibt,
wird zwischen den Bestrebungen und Endzielen des deutschen
Privat-Beamtenvereins und den Interessen der »Arbeitgeber« (dieses
Wort immer im weitesten volkswirtschaftlichen Sinne gebraucht)
einen Gegensatz zu finden vermögen, der ihn abhalten könnte, diese
Bestrebungen zu unterstützen, sondern nur eine Gemeinschaft der
Interessen, die jedem die Unterstützung dieser Bestrebungen zur Pflicht
macht.«
Hauptsächlich wird beklagt, daß die besser gestellten Privatbeamten
kein Bedürfnis empfinden, dem Vereine beizutreten und an ihr
Solidaritätsgefühl appelliert, da ohne ihre Mitwirkung das verfolgte
Ziel nicht zu erreichen sei.
Die bezeichneten Zwecke erstrebt der Verein durch Unterstützung in
Notfällen, insbesondere bei Krankheit, Tod und Stellenlosigkeit,
durch Stellenvermittelung, Rechtsrat und gewisse Vergünstigungen.
Während diese Vorteile unmittelbar mit der Mitgliedschaft verknüpft
sind und keine besonderen Leistungen erfordern, andererseits aber die
Unterstützungen in das Ermessen der Vereinsorgane gestellt sind, hat
der Verein noch ferner eine $Pensionskasse$, eine $Witwenkasse$, eine
$Krankenkasse$ und eine $Begräbniskasse$, zu denen der Beitritt frei
gelassen ist und die gegen gewisse Beiträge feste Rechtsansprüche
gewähren. Auch mit Vertretung der Interessen der Privatbeamten im
öffentlichen Leben beschäftigt sich der Verein, so mit der Frage
der Kündigungsfristen, der Arbeitszeiten, des Lehrlingswesens,
des unlauteren Wettbewerbes u. s. w., indem er zu denselben durch
Beratungen und Beschlüsse, sowie Eingaben und Petitionen Stellung nimmt.
Das Recht auf die meisten Leistungen des Vereins, insbesondere auf
Unterstützung in Notfällen, auf Rechtsrat und Rechtsschutz, auf
Stellenvermittelung und Bezug des Vereinsorganes, sowie Rabattanteile
in verschiedenen Geschäften und Begünstigung bei dem Abschlusse von
Versicherungen erhält das Mitglied schon durch den Jahresbeitrag von
6 Mk. Die Pensions-, Witwen-, Begräbnis- und Krankenkasse sind auf
versicherungstechnischen Grundlagen aufgebaut.
Die Mitgliederzahl betrug am 1. Oktober 1897 im Vereine 14201, in der
Witwenkasse 1574, in der Pensionskasse 2763, der Begräbniskasse 2668
und der Krankenkasse 7362. Das Vermögen des Vereins belief sich am 1.
Oktober 1897 auf 2435082 Mk. 38 Pf. Ende 1898 zählte der Verein 15234
Mitglieder, die sich auf 137 Zweigvereine und 86 Verwaltungsgruppen
verteilen. Neben der Mitgliederzahl ist im verflossenen Jahre auch
die Zahl derjenigen Firmen und Verbände erheblich gewachsen, welche
ihre Angestellten -- namentlich durch die Pensionskasse -- versichern.
Das Vermögen des Vereins und seiner Kassen belief sich Ende 1898 auf
nahezu 3 Millionen Mk., wovon 286811 Mk. auf den Verein, 69646 Mk.
auf die demselben gehörige Kaiser Wilhelm-Waisenstiftung, 1689851 Mk.
auf die Pensionskasse, 635167 Mk. auf die Witwenkasse, 268900 Mk.
auf die Begräbniskasse und 6277 Mk. auf die Krankenkasse entfallen.
Direkt an die Mitglieder und deren Angehörige sind im Laufe des
Jahres gezahlt: 14563 Mk. Unterstützungen an 144 Mitglieder, 2480 Mk.
Waisengelder an 49 Witwen mit 112 Waisen, 20050 Mk. laufende Pensionen
an 101 Rentenempfänger (31 Invaliditäts-, 70 Alterspensionäre), 14551
Mk. laufende Witwenrente an 113 Witwen, 26176 Mk. Begräbnisgeld in
49 Sterbefällen, ferner 61297 Mk. bares Krankengeld und 22735 Mk.
Erstattung für Arzt und Arznei u. s. w. in 1293 Krankheitsfällen,
zusammen 161856 Mk.
Das Vereinsorgan ist die »Privatbeamtenzeitung«, die 1899 im XV.
Jahrgange erscheint.
Der Verein hat die Rechte der juristischen Persönlichkeit.