Beschränkte sich der Privatbeamtenverein auf »Beamte« im Gegensatze
zu »Arbeitern«, so bildet der im Jahre 1884 gegründete Deutsche
Werkmeisterverband in Düsseldorf hier einen Uebergang, indem er
auch solche Personen aufnimmt, die nach dem Sprachgebrauche zu den
Arbeitern gerechnet werden. In der That ist die Unterscheidung zwischen
beiden Klassen nicht mit irgend welcher Schärfe durchzuführen. Daß
nicht etwa die Lebenslänglichkeit oder Kündbarkeit der Stellung
eine Verschiedenheit begründet, ergiebt sich daraus, daß weitaus
die meisten Privatbeamten auf Kündigung angestellt sind, ja selbst
bei Staatsbeamten ist dies nicht selten. Gewöhnlich betrachtet man
als maßgebend die Art der Zahlung der Arbeitsvergütung, die man in
dem einen Falle als Gehalt, in dem andern als Lohn bezeichnet. Nun
mag bei Beamten die monatliche Zahlung allgemein üblich sein; aber
bildet auch bei Arbeitern die wöchentliche Zahlung die Regel, so
sind doch vierzehntägige und auch monatliche Fristen durchaus nicht
selten. Auch die Art der Beschäftigung bildet kein durchgreifendes
Unterscheidungsmoment. Hat auch, wie oben hervorgehoben, der Beamte
häufig gegenüber dem Arbeiter eine gewisse Aufsichtsstellung, so giebt
es doch nicht allein viele Beamte, die, wie z. B. Buchhalter, niemand
etwas zu befehlen haben, sondern ebenso haben vielfach Arbeiter in
der Stellung als Vorarbeiter eine Aufsicht auszuüben und eine gewisse
Verfügungsgewalt.
[144] Das Material verdanke ich dem Verbandsvorstande.
Nach dem Statut des Deutschen Werkmeisterverbandes ist aufnahmefähig
»jeder Betriebs-Fachbeamte eines gewerblichen oder industriellen
Etablissements, gleichviel ob dies Privat-, Kommunal- oder
Staatsunternehmen ist«. Das Statut giebt dann eine umfassende
Aufzählung derjenigen Personen, die als Werkmeister zu gelten haben und
bezeichnet als solche:
1. Meister, welche in der Industrie oder einem Gewerbe einer oder
mehreren Werkstätten selbständig als Werkmeister, Werkführer
oder Fachmeister vorstehen. Als Fachmeister sind auch die
Eisenbahnwerkstätten-Vorarbeiter anzusehen.
2. Vorsteher, Betriebsführer oder Obermeister, welche in den neueren
Produktionsfächern als Leiter von Werkstätten, Werksälen,
Werkplätzen, Werkhallen, Werften, Depots, Gießhallen, Laboratorien
oder Bergwerken als Betriebsbeamte thätig sind.
3. Bezüglich der Aufnahmefähigkeit derjenigen Meister, welche in
Absatz 1 und 2 nicht angeführt sind, entscheiden die
Vereinsvorstände den örtlichen Verhältnissen entsprechend; in
streitigen Fällen der Zentralvorstand.
Für die Aufnahmefähigkeit sollen folgende Grundsätze maßgebend sein:
Als Werkmeister sind stets Betriebsbeamte im Sinne des Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes zu betrachten, welche einen Teil des
Betriebes oder den ganzen Betrieb selbständig leiten. Hierbei ist
stets vorausgesetzt, daß sie das Handwerk, welches in der Werkstatt
betrieben wird, erlernt haben, oder daß sie die sonst in dem von ihnen
geleiteten Betriebe oder Betriebsteile erforderliche fachmännische
Bildung durchaus besitzen. Lediglich in der Spedition der produzierten
Güter angestellte Betriebsbeamte, als Platzmeister, Packmeister,
Expedienten oder im kaufmännischen Betriebe Angestellte sind ebenso wie
Arbeiteraufseher ohne fachmännische Vorbildung nicht aufnahmefähig. Die
Eigenschaft als selbständiger Meister setzt dann ferner voraus, daß
demselben eine größere Anzahl von Arbeitern unterstellt ist, für deren
Arbeiten er selbständig verantwortlich ist und deren Beaufsichtigung
seine Hauptaufgabe ist.
Der Verband hat den Zweck, alle deutschen Werkmeister innerhalb einer
großen Verbindung zu vereinigen, um die Interessen der Mitglieder
dieser Vereinigung sowie der Angehörigen derselben gemeinsam zu
vertreten, und zwar nicht allein in materieller Hinsicht, sondern auch
in idealer Beziehung, indem er die geistige Bildung der Berufsgenossen
durch Bibliotheken, Unterricht und Belehrung, sowie eine eigene
Zeitschrift, die »deutsche Werkmeisterzeitung«, zu heben sucht.
Die Förderung der wirtschaftlichen Interessen erreicht der Verband
insbesondere durch Stellenvermittelung, Rechtsschutz und Unterstützung
bei Stellenlosigkeit, Invalidität, Alter, Tod und in außerordentlichen
Notfällen, sowie Witwen- und Waisengeld. Seit 1895 besteht eine
besondere $Pensionskasse$. Unabhängig vom Verein ist eine eigene
$Sterbekasse$, der aber alle Mitglieder bis auf 16 angehören.