9. Der Deutsche Werkmeisterverband[144].

Beschränkte sich der Privatbeamtenverein auf »Beamte« im Gegensatze

zu »Arbeitern«, so bildet der im Jahre 1884 gegründete Deutsche

Werkmeisterverband in Düsseldorf hier einen Uebergang, indem er

auch solche Personen aufnimmt, die nach dem Sprachgebrauche zu den

Arbeitern gerechnet werden. In der That ist die Unterscheidung zwischen

beiden Klassen nicht mit irgend welcher Schärfe durchzuführen. Daß

nicht etwa die Lebenslänglichkeit oder Kündbarkeit der Stellung

eine Verschiedenheit begründet, ergiebt sich daraus, daß weitaus

die meisten Privatbeamten auf Kündigung angestellt sind, ja selbst

bei Staatsbeamten ist dies nicht selten. Gewöhnlich betrachtet man

als maßgebend die Art der Zahlung der Arbeitsvergütung, die man in

dem einen Falle als Gehalt, in dem andern als Lohn bezeichnet. Nun

mag bei Beamten die monatliche Zahlung allgemein üblich sein; aber

bildet auch bei Arbeitern die wöchentliche Zahlung die Regel, so

sind doch vierzehntägige und auch monatliche Fristen durchaus nicht

selten. Auch die Art der Beschäftigung bildet kein durchgreifendes

Unterscheidungsmoment. Hat auch, wie oben hervorgehoben, der Beamte

häufig gegenüber dem Arbeiter eine gewisse Aufsichtsstellung, so giebt

es doch nicht allein viele Beamte, die, wie z. B. Buchhalter, niemand

etwas zu befehlen haben, sondern ebenso haben vielfach Arbeiter in

der Stellung als Vorarbeiter eine Aufsicht auszuüben und eine gewisse

Verfügungsgewalt.

[144] Das Material verdanke ich dem Verbandsvorstande.

Nach dem Statut des Deutschen Werkmeisterverbandes ist aufnahmefähig

»jeder Betriebs-Fachbeamte eines gewerblichen oder industriellen

Etablissements, gleichviel ob dies Privat-, Kommunal- oder

Staatsunternehmen ist«. Das Statut giebt dann eine umfassende

Aufzählung derjenigen Personen, die als Werkmeister zu gelten haben und

bezeichnet als solche:

1. Meister, welche in der Industrie oder einem Gewerbe einer oder

mehreren Werkstätten selbständig als Werkmeister, Werkführer

oder Fachmeister vorstehen. Als Fachmeister sind auch die

Eisenbahnwerkstätten-Vorarbeiter anzusehen.

2. Vorsteher, Betriebsführer oder Obermeister, welche in den neueren

Produktionsfächern als Leiter von Werkstätten, Werksälen,

Werkplätzen, Werkhallen, Werften, Depots, Gießhallen, Laboratorien

oder Bergwerken als Betriebsbeamte thätig sind.

3. Bezüglich der Aufnahmefähigkeit derjenigen Meister, welche in

Absatz 1 und 2 nicht angeführt sind, entscheiden die

Vereinsvorstände den örtlichen Verhältnissen entsprechend; in

streitigen Fällen der Zentralvorstand.

Für die Aufnahmefähigkeit sollen folgende Grundsätze maßgebend sein:

Als Werkmeister sind stets Betriebsbeamte im Sinne des Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes zu betrachten, welche einen Teil des

Betriebes oder den ganzen Betrieb selbständig leiten. Hierbei ist

stets vorausgesetzt, daß sie das Handwerk, welches in der Werkstatt

betrieben wird, erlernt haben, oder daß sie die sonst in dem von ihnen

geleiteten Betriebe oder Betriebsteile erforderliche fachmännische

Bildung durchaus besitzen. Lediglich in der Spedition der produzierten

Güter angestellte Betriebsbeamte, als Platzmeister, Packmeister,

Expedienten oder im kaufmännischen Betriebe Angestellte sind ebenso wie

Arbeiteraufseher ohne fachmännische Vorbildung nicht aufnahmefähig. Die

Eigenschaft als selbständiger Meister setzt dann ferner voraus, daß

demselben eine größere Anzahl von Arbeitern unterstellt ist, für deren

Arbeiten er selbständig verantwortlich ist und deren Beaufsichtigung

seine Hauptaufgabe ist.

Der Verband hat den Zweck, alle deutschen Werkmeister innerhalb einer

großen Verbindung zu vereinigen, um die Interessen der Mitglieder

dieser Vereinigung sowie der Angehörigen derselben gemeinsam zu

vertreten, und zwar nicht allein in materieller Hinsicht, sondern auch

in idealer Beziehung, indem er die geistige Bildung der Berufsgenossen

durch Bibliotheken, Unterricht und Belehrung, sowie eine eigene

Zeitschrift, die »deutsche Werkmeisterzeitung«, zu heben sucht.

Die Förderung der wirtschaftlichen Interessen erreicht der Verband

insbesondere durch Stellenvermittelung, Rechtsschutz und Unterstützung

bei Stellenlosigkeit, Invalidität, Alter, Tod und in außerordentlichen

Notfällen, sowie Witwen- und Waisengeld. Seit 1895 besteht eine

besondere $Pensionskasse$. Unabhängig vom Verein ist eine eigene

$Sterbekasse$, der aber alle Mitglieder bis auf 16 angehören.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 149 / 323 题