2. das gewisse Geld wird von 20 Mk. 50 Pf. auf 21 Mk. erhöht;

3. die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden mit Ausnahme der

Pausen und hat innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr

Abends stattzufinden und zwar in der Weise, daß z. B. beim

Arbeitsbeginn um 6 Uhr morgens die Arbeit bis spätestens 5 Uhr

abends beendigt sein muß. An Pausen sind zu gewähren je 1/4 Stunde

für Frühstück und Vesper und mindestens 1 Stunde für Mittag. Bei

durchgehender Arbeitszeit soll die effektive Arbeitszeit 1/4 Stunde

kürzer sein. Die Lohnsätze bleiben jedoch dieselben. Bei dieser

Arbeitszeit fällt die Vesperpause fort. Die Mittagspause soll

zwischen dem betr. Prinzipal und seinen Gehülfen vereinbart werden;

als Willensäußerung der Gehülfen gilt die Ansicht der Mehrheit.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 132 / 323 题