3. die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden mit Ausnahme der
Pausen und hat innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr
Abends stattzufinden und zwar in der Weise, daß z. B. beim
Arbeitsbeginn um 6 Uhr morgens die Arbeit bis spätestens 5 Uhr
abends beendigt sein muß. An Pausen sind zu gewähren je 1/4 Stunde
für Frühstück und Vesper und mindestens 1 Stunde für Mittag. Bei
durchgehender Arbeitszeit soll die effektive Arbeitszeit 1/4 Stunde
kürzer sein. Die Lohnsätze bleiben jedoch dieselben. Bei dieser
Arbeitszeit fällt die Vesperpause fort. Die Mittagspause soll
zwischen dem betr. Prinzipal und seinen Gehülfen vereinbart werden;
als Willensäußerung der Gehülfen gilt die Ansicht der Mehrheit.