Es ist von vornherein klar, daß die Veränderungen des geistigen Lebens
im Irresein die Beziehungen mit der Außenwelt vielfach verändern müssen.
Die Unmöglichkeit, seine Handlungen oder Unterlassungen nach
vernünftigen Gesichtspunkten zu regeln, ruft für den Kranken den Schutz
des Zivilrechts herbei, ebenso wie für das Kind und für den Unmündigen;
andererseits veranlaßt die Abhängigkeit der Handlungen von krankhaften
Gefühlen, Vorstellungen und Trieben das Strafgesetz, den
Geistesgestörten besonders zu betrachten und zu erklären: »Eine
strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der
Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen die freie
Willensbestimmung ausgeschlossen war« (§ 51 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich).
Dem normalen Menschen wird aus gerechtfertigten praktischen Gründen die
freie Willensbestimmung zugesprochen. Bei krankhafter Störung der
Geistestätigkeit wird es auf deren Art ankommen, ob dadurch die freie
Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung darüber steht dem
Richter zu, aber der Arzt hat die Störung derartig zu beschreiben und
klarzulegen, daß der Richter die nötige Grundlage für sein Urteil
findet.
Bei den ausgesprochenen Geisteskrankheiten ist die Entscheidung ohne
Schwierigkeit. Bei bestimmten chronischen Formen, z. B. bei der
Paranoia, sind Irrtümer früher dadurch vorgekommen, daß man glaubte, die
krankhafte Handlung jedesmal auf bestimmte Wahnvorstellungen
zurückführen zu müssen, um die Unfreiheit zu erweisen. In Wirklichkeit
ist das unmöglich, weil die Verbindungen der Vorstellungen überhaupt
nicht klar vor Augen liegen, und unnötig, weil die Paranoia keine
»partielle Seelenstörung« ist, wie man zeitweise dachte, sondern
ebenfalls eine allgemeine Krankheit des Geistes.
Die Zweifel kommen in den Fällen, wo Grenzzustände zwischen
Geistesgesundheit und Krankheit vorliegen, ferner in den scheinbar
freien Zwischenzeiten des periodischen Irreseins, in den langdauernden
Nachlässen der Dementia paralytica, in den anfallfreien Zeiten der
Epilepsie usw. Oft ist auch hier dem Laien die krankhafte Störung der
Geistestätigkeit ohne weiteres klar, nicht aber, daß dadurch die freie
Willensbestimmung ausgeschlossen werde. Es ist noch eine offene Frage,
ob es zweckmäßig wäre, hier ein Gebiet der =verminderten
Zurechnungsfähigkeit= einzuschieben, da mildernde Umstände nur bei
bestimmten Verbrechen und Vergehen geltend gemacht werden können.
Jedenfalls bleibt ja dem Richter im Strafausmaß ein weiter Spielraum.
Der Arzt, der geborene Schützer des Kranken, darf sich in solchen Fällen
nicht zu subjektiv geben, sondern er muß seine tatsächlichen
Beobachtungen beibringen und dem Richter das Urteil überlassen. Der
Fehler, daß der Arzt die Rolle des Verteidigers übernahm und womöglich
nur aus der Eigentümlichkeit der Handlung und der Beweggründe das
Krankhafte erweisen wollte, hat der guten Sache schon viel geschadet.
Andererseits hat er die Verpflichtung, nötigenfalls den Richter darauf
hinzuweisen, daß das Unterscheidungsvermögen für Recht und Unrecht noch
nicht die freie Willensbestimmung einschließt, weil krankhafte Affekte,
Vorstellungen und Triebe die normale Wirksamkeit jener Unterscheidung
aufheben können. Bei Personen unter 18 Jahren läßt das Gesetz die
Zurechnungsfähigkeit nur von der »zur Erkenntnis der Strafbarkeit
erforderlichen Einsicht« abhängen, beachtet also die Fähigkeit zur
Selbstbeherrschung und Willensbestimmung nicht, obwohl Verstand und
Willensfreiheit durchaus nicht parallel zu laufen brauchen. Es muß eben
in allen solchen Fällen individualisiert, der einzelne Mensch beachtet
werden, und dazu hat beim heutigen Stande der Dinge besonders der Arzt
mitzuwirken. Seine Aufgabe ist um so ernster, weil alljährlich in
Deutschland viele Hunderte von Geisteskranken und Geistesschwachen
verurteilt werden, deren Geisteszustand oft erst nach vieljähriger Haft
der Umgebung klar wird.
Zur Feststellung des tatsächlichen Verhaltens hat der Arzt, wie bei
jeder Untersuchung auf Geisteskrankheit (vgl. S. 45), einer genauen, von
keiner vorgefaßten Meinung beeinflußten Befund aufzunehmen. Liegt die
Handlung und die fragliche Geistesstörung in der Vergangenheit, so muß
man sich nicht auf die gewöhnlich dürftigen Angaben der Akten
beschränken, sondern mit Hilfe des Gerichts zeugenmäßige Aufklärungen
über alle ärztlich wichtigen Punkte herbeischaffen. Genügen diese und
der gegenwärtige Befund nicht, so ist es besser, das einzugestehen, als
Phantasie- und Wahrscheinlichkeitsurteile abzugeben.
Der objektiv aufgenommene Befund ist auch das beste Schutzmittel gegen
=Simulation= von Geisteskrankheit. Sie wird an Häufigkeit sicher weit
überschätzt, weil Unerfahrenen ein so anderes Bild vom Irresein
vorzuschweben pflegt, daß sie die wirklichen Erscheinungen dann nicht
anerkennen wollen. Erfahrung in der Psychiatrie ist bei derartigen
Beurteilungen um so notwendiger, weil nicht selten auch Geisteskranke
und unzurechnungsfähige Belastete etwas dazu simulieren, also Simulation
die Geisteskrankheit noch nicht ausschließt.
Die besondere Neigung für bestimmte Übertretungen, die einzelnen
Krankheitformen zukommt, ist im zweiten Buche bei deren Schilderung
berücksichtigt.
Die =zivilrechtlichen Beziehungen= der krankhaften Geisteszustände sind
für das Deutsche Reich nunmehr durch das =Bürgerliche Gesetzbuch=
geregelt. Die Vorschriften des Gesetzes beziehen sich einerseits auf die
=Geschäftsfähigkeit=, andererseits auf die =Deliktsfähigkeit=. Bei der
Geschäftsfähigkeit handelt es sich um die =Geschäftsfähigkeit im
allgemeinen=, um die =Ehefähigkeit= und um die =Testierfähigkeit=.
Die Geschäftsfähigkeit im allgemeinen wird durch § 104 geregelt:
»=Geschäftsunfähig= ist: 2. wer sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach
ein vorübergehender ist.« Und demgemäß heißt es im § 6: »=Entmündigt=
kann werden: 1. wer infolge von =Geisteskrankheit= oder von
=Geistesschwäche= seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.« Unter
Angelegenheiten sind dabei nicht nur Vermögensangelegenheiten zu
verstehen, sondern sämtliche Beziehungen des Einzelnen zu seiner
Familie, seiner Umgebung und seinem Vermögen. Die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit zieht Geschäftsunfähigkeit nach sich, die Entmündigung
wegen Geistesschwäche nur beschränkte Geschäftsfähigkeit, sie stellt den
Entmündigten dem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr
vollendet hat. Eine strenge Scheidung zwischen Geisteskrankheit und
Geistesschwäche gibt das Gesetz nicht, sie ist auch tatsächlich
undurchführbar (vgl. S. 3), man muß vielmehr den juristischen
Folgezustand berücksichtigen und darnach erwägen, was für den Kranken
nötig ist; es soll zu seinem Schutze immer nur das Nötige geschehen.
Reicht die sogenannte kleine Entmündigung aus, so hat man sich darauf zu
beschränken, und der Sachverständige hat zu überlegen, ob das der Fall
ist. Der Unterschied der Wirkung beruht u. a. darin, daß der beschränkt
Geschäftsfähige unter besonderen Verhältnissen eine Ehe schließen, zum
Eid zugelassen und sein Testament widerrufen kann, während
dem Geschäftsunfähigen diese Handlungen versagt sind. Das
=Entmündigungsverfahren= wird durch die Zivil-Prozeß-Ordnung geregelt.
Die Entmündigung erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. Der Beschluß
wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden
gestellt werden, welchem die Sorge für die Person zusteht. Gegen eine
Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht,
kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. Gegen eine
Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wenn
auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der
Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des
Antrags dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten
Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. -- Einspruch gegen den
Entmündigungsbeschluß wird in Form der Klage gegen den betreffenden
Staatsanwalt beim Landgerichte erhoben. -- Die Entmündigung darf nicht
ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere
Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört
hat. -- Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß
der zu Entmündigende auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine
Heilanstalt gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur
Feststellung des Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachteil
für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist.
Eine wichtige Neuerung, die das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt hat,
ist die =Entmündigung wegen Trunksucht=. Es heißt darüber im § 6:
»Entmündigt kann werden: 3. wer infolge von Trunksucht seine
Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie
der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer
gefährdet.« Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, Alkoholisten zu
entmündigen und zur Heilung zu zwingen, bevor eine ausgesprochene
Geisteskrankheit bei ihnen entstanden ist, vorausgesetzt, daß sie die
Fürsorge für ihre Person, ihre Familie und für das öffentliche Wohl
außer acht lassen. Da zur Entmündigung des Trunksüchtigen schon die
=Gefährdung= anderer genügt, läßt sie sich oft schon durchführen, bevor
z. B. die Eifersuchtsideen des Trinkers in Taten umgesetzt worden sind.
-- Wer wegen Trunksucht entmündigt ist, steht dem Minderjährigen gleich,
der das siebente Lebensjahr zurückgelegt hat, er ist also beschränkt
geschäftsfähig. Vor allem kann er auch gegen seinen Willen auf
Bestimmung des Vormundes in einer Trinkerheilanstalt untergebracht
werden, um geheilt zu werden. Zur Stellung des Antrags auf Entmündigung
sind berechtigt der Ehegatte, Verwandte sowie der mit der Sorge für die
Person beauftragte gesetzliche Vertreter, ferner in Preußen und wo sonst
keine landesgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, auch der
Armenverband, dem die Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner
Hilfsbedürftigkeit obliegen würde. Damit ist also eine wichtige
prophylaktische Erlaubnis gegeben.
Statt der Entmündigung kann unter Umständen eine =Pflegschaft=
eintreten. § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt: ».... Vermag ein
Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge geistiger
oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen
bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine
Vermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann er für diese
Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. Die Pflegschaft darf nur mit
Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine
Verständigung mit ihm nicht möglich ist.« Diese Einrichtung ist
namentlich dadurch oft von großem Wert, daß sie es ermöglicht, Kranken,
die in eine Anstalt kommen, ohne fürsorgende Angehörige zurückzulassen,
schnell einen Vertreter zu geben, der ihre Angelegenheiten vor Schaden
bewahrt.
Über die =Ehefähigkeit= gelten folgende für den Psychiater wichtige
Bestimmungen:
§ 1325. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der
Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der
Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
befand. Die Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der
Ehegatte sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der
Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit bestätigt, bevor
sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Die =Ehescheidung= wegen Geisteskrankheit unterliegt folgenden
Bestimmungen:
§ 1569. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte
in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe
mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß
die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede
Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
Unter der geistigen Gemeinschaft ist nach der überwiegend angenommenen
Ansicht des Juristen LENEL das übereinstimmende Bewußtsein zu verstehen,
daß man an dem Wohle des anderen Ehegatten und der Kinder interessiert
sei, und der übereinstimmende Wille, diesem Wohle nach Kräften zu
dienen.
Die Ausschließung der Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
darf natürlich nur unter sorgfältigster Prüfung der Prognose im
einzelnen Falle ausgesprochen werden, d. h. auf das Gutachten sehr
erfahrener Fachärzte hin.
Die =Testierfähigkeit= ist bei Entmündigten durch die Entmündigung
aufgehoben. Bei Nichtentmündigten kann es Aufgabe des Sachverständigen
sein, nachzuweisen, ob der Testierende seiner Zeit den Zweck und die
Bedeutung des Testaments erfassen und nach gesunden Erwägungen testieren
konnte. Die Entscheidung kann sehr schwer sein, denn es ist nicht
ausgeschlossen, daß auch ein Geistesgestörter zweckmäßig testieren kann.
Es wird dann wesentlich darauf ankommen, ob das Testament im Sinne
seiner früheren Anschauungen, aus der Zeit geistiger Gesundheit,
gehalten ist, oder ob seine Krankheit derart war, daß sie seine
Willenentschließungen nicht krankhaft beeinflußte. Namentlich bei
Dementia senilis, bei Schwachsinn nach Schlaganfall, bei Dementia
paralytica und bei Imbezillität kommen zweifelhafte Testamente vor.
Über die =Deliktsfähigkeit= gelten folgende Bestimmungen:
»§ 827. Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht
verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel
in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für
einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in
gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden
in den Zustand gelangt ist.«
Die Bestimmung der Zustände, die im Anfang des Paragraphen genannt sind,
richtet sich nach dem vorhin Gesagten. Betreffs der ohne Verschulden
eingetretenen Störung der Willensbestimmung oder der Geistestätigkeit
durch Genuß geistiger Getränke ist zu bemerken, daß darunter Trunkenheit
zu verstehen ist, die auf unbewußten Genuß (z. B. heimlich dem Getränk
zugesetzte schwerere oder direkt narkotische Stoffe), auf
unwiderstehlichen Trieb zum Alkoholgenuß, auf krankhafte Intoleranz
gegen geringe Mengen, die dem Betreffenden nicht bewußt war, oder auf
Trinken unter fremdem Zwange eingetreten war.