XI. Rechtliche Bedeutung der Geisteskrankheiten.

Es ist von vornherein klar, daß die Veränderungen des geistigen Lebens

im Irresein die Beziehungen mit der Außenwelt vielfach verändern müssen.

Die Unmöglichkeit, seine Handlungen oder Unterlassungen nach

vernünftigen Gesichtspunkten zu regeln, ruft für den Kranken den Schutz

des Zivilrechts herbei, ebenso wie für das Kind und für den Unmündigen;

andererseits veranlaßt die Abhängigkeit der Handlungen von krankhaften

Gefühlen, Vorstellungen und Trieben das Strafgesetz, den

Geistesgestörten besonders zu betrachten und zu erklären: »Eine

strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der

Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder

krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen die freie

Willensbestimmung ausgeschlossen war« (§ 51 des Strafgesetzbuchs für das

Deutsche Reich).

Dem normalen Menschen wird aus gerechtfertigten praktischen Gründen die

freie Willensbestimmung zugesprochen. Bei krankhafter Störung der

Geistestätigkeit wird es auf deren Art ankommen, ob dadurch die freie

Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung darüber steht dem

Richter zu, aber der Arzt hat die Störung derartig zu beschreiben und

klarzulegen, daß der Richter die nötige Grundlage für sein Urteil

findet.

Bei den ausgesprochenen Geisteskrankheiten ist die Entscheidung ohne

Schwierigkeit. Bei bestimmten chronischen Formen, z. B. bei der

Paranoia, sind Irrtümer früher dadurch vorgekommen, daß man glaubte, die

krankhafte Handlung jedesmal auf bestimmte Wahnvorstellungen

zurückführen zu müssen, um die Unfreiheit zu erweisen. In Wirklichkeit

ist das unmöglich, weil die Verbindungen der Vorstellungen überhaupt

nicht klar vor Augen liegen, und unnötig, weil die Paranoia keine

»partielle Seelenstörung« ist, wie man zeitweise dachte, sondern

ebenfalls eine allgemeine Krankheit des Geistes.

Die Zweifel kommen in den Fällen, wo Grenzzustände zwischen

Geistesgesundheit und Krankheit vorliegen, ferner in den scheinbar

freien Zwischenzeiten des periodischen Irreseins, in den langdauernden

Nachlässen der Dementia paralytica, in den anfallfreien Zeiten der

Epilepsie usw. Oft ist auch hier dem Laien die krankhafte Störung der

Geistestätigkeit ohne weiteres klar, nicht aber, daß dadurch die freie

Willensbestimmung ausgeschlossen werde. Es ist noch eine offene Frage,

ob es zweckmäßig wäre, hier ein Gebiet der =verminderten

Zurechnungsfähigkeit= einzuschieben, da mildernde Umstände nur bei

bestimmten Verbrechen und Vergehen geltend gemacht werden können.

Jedenfalls bleibt ja dem Richter im Strafausmaß ein weiter Spielraum.

Der Arzt, der geborene Schützer des Kranken, darf sich in solchen Fällen

nicht zu subjektiv geben, sondern er muß seine tatsächlichen

Beobachtungen beibringen und dem Richter das Urteil überlassen. Der

Fehler, daß der Arzt die Rolle des Verteidigers übernahm und womöglich

nur aus der Eigentümlichkeit der Handlung und der Beweggründe das

Krankhafte erweisen wollte, hat der guten Sache schon viel geschadet.

Andererseits hat er die Verpflichtung, nötigenfalls den Richter darauf

hinzuweisen, daß das Unterscheidungsvermögen für Recht und Unrecht noch

nicht die freie Willensbestimmung einschließt, weil krankhafte Affekte,

Vorstellungen und Triebe die normale Wirksamkeit jener Unterscheidung

aufheben können. Bei Personen unter 18 Jahren läßt das Gesetz die

Zurechnungsfähigkeit nur von der »zur Erkenntnis der Strafbarkeit

erforderlichen Einsicht« abhängen, beachtet also die Fähigkeit zur

Selbstbeherrschung und Willensbestimmung nicht, obwohl Verstand und

Willensfreiheit durchaus nicht parallel zu laufen brauchen. Es muß eben

in allen solchen Fällen individualisiert, der einzelne Mensch beachtet

werden, und dazu hat beim heutigen Stande der Dinge besonders der Arzt

mitzuwirken. Seine Aufgabe ist um so ernster, weil alljährlich in

Deutschland viele Hunderte von Geisteskranken und Geistesschwachen

verurteilt werden, deren Geisteszustand oft erst nach vieljähriger Haft

der Umgebung klar wird.

Zur Feststellung des tatsächlichen Verhaltens hat der Arzt, wie bei

jeder Untersuchung auf Geisteskrankheit (vgl. S. 45), einer genauen, von

keiner vorgefaßten Meinung beeinflußten Befund aufzunehmen. Liegt die

Handlung und die fragliche Geistesstörung in der Vergangenheit, so muß

man sich nicht auf die gewöhnlich dürftigen Angaben der Akten

beschränken, sondern mit Hilfe des Gerichts zeugenmäßige Aufklärungen

über alle ärztlich wichtigen Punkte herbeischaffen. Genügen diese und

der gegenwärtige Befund nicht, so ist es besser, das einzugestehen, als

Phantasie- und Wahrscheinlichkeitsurteile abzugeben.

Der objektiv aufgenommene Befund ist auch das beste Schutzmittel gegen

=Simulation= von Geisteskrankheit. Sie wird an Häufigkeit sicher weit

überschätzt, weil Unerfahrenen ein so anderes Bild vom Irresein

vorzuschweben pflegt, daß sie die wirklichen Erscheinungen dann nicht

anerkennen wollen. Erfahrung in der Psychiatrie ist bei derartigen

Beurteilungen um so notwendiger, weil nicht selten auch Geisteskranke

und unzurechnungsfähige Belastete etwas dazu simulieren, also Simulation

die Geisteskrankheit noch nicht ausschließt.

Die besondere Neigung für bestimmte Übertretungen, die einzelnen

Krankheitformen zukommt, ist im zweiten Buche bei deren Schilderung

berücksichtigt.

Die =zivilrechtlichen Beziehungen= der krankhaften Geisteszustände sind

für das Deutsche Reich nunmehr durch das =Bürgerliche Gesetzbuch=

geregelt. Die Vorschriften des Gesetzes beziehen sich einerseits auf die

=Geschäftsfähigkeit=, andererseits auf die =Deliktsfähigkeit=. Bei der

Geschäftsfähigkeit handelt es sich um die =Geschäftsfähigkeit im

allgemeinen=, um die =Ehefähigkeit= und um die =Testierfähigkeit=.

Die Geschäftsfähigkeit im allgemeinen wird durch § 104 geregelt:

»=Geschäftsunfähig= ist: 2. wer sich in einem die freie

Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der

Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach

ein vorübergehender ist.« Und demgemäß heißt es im § 6: »=Entmündigt=

kann werden: 1. wer infolge von =Geisteskrankheit= oder von

=Geistesschwäche= seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.« Unter

Angelegenheiten sind dabei nicht nur Vermögensangelegenheiten zu

verstehen, sondern sämtliche Beziehungen des Einzelnen zu seiner

Familie, seiner Umgebung und seinem Vermögen. Die Entmündigung wegen

Geisteskrankheit zieht Geschäftsunfähigkeit nach sich, die Entmündigung

wegen Geistesschwäche nur beschränkte Geschäftsfähigkeit, sie stellt den

Entmündigten dem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr

vollendet hat. Eine strenge Scheidung zwischen Geisteskrankheit und

Geistesschwäche gibt das Gesetz nicht, sie ist auch tatsächlich

undurchführbar (vgl. S. 3), man muß vielmehr den juristischen

Folgezustand berücksichtigen und darnach erwägen, was für den Kranken

nötig ist; es soll zu seinem Schutze immer nur das Nötige geschehen.

Reicht die sogenannte kleine Entmündigung aus, so hat man sich darauf zu

beschränken, und der Sachverständige hat zu überlegen, ob das der Fall

ist. Der Unterschied der Wirkung beruht u. a. darin, daß der beschränkt

Geschäftsfähige unter besonderen Verhältnissen eine Ehe schließen, zum

Eid zugelassen und sein Testament widerrufen kann, während

dem Geschäftsunfähigen diese Handlungen versagt sind. Das

=Entmündigungsverfahren= wird durch die Zivil-Prozeß-Ordnung geregelt.

Die Entmündigung erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. Der Beschluß

wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem

Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden

gestellt werden, welchem die Sorge für die Person zusteht. Gegen eine

Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht,

kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. Gegen eine

Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wenn

auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der

Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des

Antrags dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten

Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. -- Einspruch gegen den

Entmündigungsbeschluß wird in Form der Klage gegen den betreffenden

Staatsanwalt beim Landgerichte erhoben. -- Die Entmündigung darf nicht

ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere

Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört

hat. -- Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß

der zu Entmündigende auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine

Heilanstalt gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur

Feststellung des Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachteil

für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden ausführbar ist.

Eine wichtige Neuerung, die das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt hat,

ist die =Entmündigung wegen Trunksucht=. Es heißt darüber im § 6:

»Entmündigt kann werden: 3. wer infolge von Trunksucht seine

Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie

der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer

gefährdet.« Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, Alkoholisten zu

entmündigen und zur Heilung zu zwingen, bevor eine ausgesprochene

Geisteskrankheit bei ihnen entstanden ist, vorausgesetzt, daß sie die

Fürsorge für ihre Person, ihre Familie und für das öffentliche Wohl

außer acht lassen. Da zur Entmündigung des Trunksüchtigen schon die

=Gefährdung= anderer genügt, läßt sie sich oft schon durchführen, bevor

z. B. die Eifersuchtsideen des Trinkers in Taten umgesetzt worden sind.

-- Wer wegen Trunksucht entmündigt ist, steht dem Minderjährigen gleich,

der das siebente Lebensjahr zurückgelegt hat, er ist also beschränkt

geschäftsfähig. Vor allem kann er auch gegen seinen Willen auf

Bestimmung des Vormundes in einer Trinkerheilanstalt untergebracht

werden, um geheilt zu werden. Zur Stellung des Antrags auf Entmündigung

sind berechtigt der Ehegatte, Verwandte sowie der mit der Sorge für die

Person beauftragte gesetzliche Vertreter, ferner in Preußen und wo sonst

keine landesgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, auch der

Armenverband, dem die Fürsorge für den zu Entmündigenden im Falle seiner

Hilfsbedürftigkeit obliegen würde. Damit ist also eine wichtige

prophylaktische Erlaubnis gegeben.

Statt der Entmündigung kann unter Umständen eine =Pflegschaft=

eintreten. § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt: ».... Vermag ein

Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge geistiger

oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen

bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine

Vermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann er für diese

Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. Die Pflegschaft darf nur mit

Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine

Verständigung mit ihm nicht möglich ist.« Diese Einrichtung ist

namentlich dadurch oft von großem Wert, daß sie es ermöglicht, Kranken,

die in eine Anstalt kommen, ohne fürsorgende Angehörige zurückzulassen,

schnell einen Vertreter zu geben, der ihre Angelegenheiten vor Schaden

bewahrt.

Über die =Ehefähigkeit= gelten folgende für den Psychiater wichtige

Bestimmungen:

§ 1325. Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der

Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der

Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit

befand. Die Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der

Ehegatte sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der

Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit bestätigt, bevor

sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Die =Ehescheidung= wegen Geisteskrankheit unterliegt folgenden

Bestimmungen:

§ 1569. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte

in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe

mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß

die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede

Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

Unter der geistigen Gemeinschaft ist nach der überwiegend angenommenen

Ansicht des Juristen LENEL das übereinstimmende Bewußtsein zu verstehen,

daß man an dem Wohle des anderen Ehegatten und der Kinder interessiert

sei, und der übereinstimmende Wille, diesem Wohle nach Kräften zu

dienen.

Die Ausschließung der Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft

darf natürlich nur unter sorgfältigster Prüfung der Prognose im

einzelnen Falle ausgesprochen werden, d. h. auf das Gutachten sehr

erfahrener Fachärzte hin.

Die =Testierfähigkeit= ist bei Entmündigten durch die Entmündigung

aufgehoben. Bei Nichtentmündigten kann es Aufgabe des Sachverständigen

sein, nachzuweisen, ob der Testierende seiner Zeit den Zweck und die

Bedeutung des Testaments erfassen und nach gesunden Erwägungen testieren

konnte. Die Entscheidung kann sehr schwer sein, denn es ist nicht

ausgeschlossen, daß auch ein Geistesgestörter zweckmäßig testieren kann.

Es wird dann wesentlich darauf ankommen, ob das Testament im Sinne

seiner früheren Anschauungen, aus der Zeit geistiger Gesundheit,

gehalten ist, oder ob seine Krankheit derart war, daß sie seine

Willenentschließungen nicht krankhaft beeinflußte. Namentlich bei

Dementia senilis, bei Schwachsinn nach Schlaganfall, bei Dementia

paralytica und bei Imbezillität kommen zweifelhafte Testamente vor.

Über die =Deliktsfähigkeit= gelten folgende Bestimmungen:

»§ 827. Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie

Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der

Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht

verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel

in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für

einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in

gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last

fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden

in den Zustand gelangt ist.«

Die Bestimmung der Zustände, die im Anfang des Paragraphen genannt sind,

richtet sich nach dem vorhin Gesagten. Betreffs der ohne Verschulden

eingetretenen Störung der Willensbestimmung oder der Geistestätigkeit

durch Genuß geistiger Getränke ist zu bemerken, daß darunter Trunkenheit

zu verstehen ist, die auf unbewußten Genuß (z. B. heimlich dem Getränk

zugesetzte schwerere oder direkt narkotische Stoffe), auf

unwiderstehlichen Trieb zum Alkoholgenuß, auf krankhafte Intoleranz

gegen geringe Mengen, die dem Betreffenden nicht bewußt war, oder auf

Trinken unter fremdem Zwange eingetreten war.

Kompendium der Psychiatrie für Studierende und Ärzte · 第 19 / 133 题