Bristol -- -- Lieut. _Henry_, ^R. N.^
Leith -- -- -- Lieut. _Forrest_, ^R. N.^
Greenock -- -- Lieut. _Hemmans_, ^R. N.^
Dublin -- -- Lieut. _Hodder_, ^R. N.^
Cork -- -- -- Lieut. _Friend_, ^R. N.^
Limerick -- -- Lieut. _Lynch_, ^R. N.^
Belfast -- -- Lieut. _Millar_, ^R. N.^
Sligo -- -- -- Lieut. _Shuttleworth_, ^R. N.^
Zu Quebec, ist Herr A. C. _Buchanan_, Esq., Hauptagent der Regierung in
Auswanderungs-Angelegenheiten, stets bereit, jedem Emigranten, der um
seinen Rath nachsucht, die genügende Auskunft zu ertheilen.
Nachstehendes ist ein Auszug aus der im Jahr 1832 veröffentlichten
kleinen Schrift: --
»Ueberfahrten nach Quebec oder Neu-Braunschweig können entweder mit
oder ohne Mundvorräthe ausbedungen werden, in letzterem Fall erhält
der Passagier nichts außer Wasser, Brennmaterial und Bettstelle,
aber kein Gebett. Kinder unter 14 Jahren zahlen nur die Hälfte, und
unter 7 Jahren nur das Drittel der vollen Summe; Kinder unter 12
Monaten werden unentgeldlich mitgenommen. Unter diesen Bedingungen
beträgt das Passagiergeld von London, oder von Plätzen an der Ostküste
Britanniens, mit Mundvorräthen, gewöhnlich 6 Pfund Sterl., und ohne
Mundvorräthe, 3 Pfd. Sterl. Von Liverpool, Greenock und den Haupthäfen
Irlands ist der Preis, in Folge seltner eintretender Verzögerungen
etwas niedriger; in diesem Jahre (1832) wird er wahrscheinlich 2 Pfd.
Sterl. bis 2 Pfd. Sterl. 10 Shl. (ohne Mundvorräthe), und mit diesen
4 Pfd. Sterl. bis 5 Pfd. Sterl. betragen. Möglicher Weise dürften im
März und April von Dublin aus Ueberfahrten zu 1 Pfd. Sterl. 15 Shl.
oder gar zu 1 Pfd. Sterl. 10 Shl. zu erlangen sein; aber mit dem
Vorrücken der Jahreszeit werden die Preise stets höher. In Schiffen,
die von Schottland oder Irland aussegeln ist es meist üblich gewesen,
daß die Passagiere selbst für ihre Mundvorräthe sorgten; allein in
London ist diese Verfahrungsweise nicht so allgemein; und einige
Schiffseigenthümer, wohlbekannt mit den gefährlichen Mißgriffen, welche
in dieser Angelegenheit aus Unkenntniß gethan werden können, stemmen
sich sehr gegen die Aufnahme von Fremden, welche ihre Mundvorräthe
nicht vom Schiffe beziehen wollen. Diejenigen, welche durchaus selbst
dafür sorgen wollen, sollten darauf bedacht sein, nicht zu wenig
mitzunehmen; funfzig Tage sind die kürzeste Periode, auf welche man
sich mit Mundvorräthen versehen muß, und von London aus dauert dieselbe
bisweilen fünfundsiebzig Tage. Die besten Monate, England zu verlassen,
sind jedenfalls März und April; spätere Auswandrer finden selten
Beschäftigung und haben in der Colonie vor Eintritt des Winters weniger
Zeit vor sich.«
Aus einem gedruckten, von Mr. _Buchanan_ zu Quebec abgefaßten Aufsatz
entlehnen wir folgende Bemerkungen, (der Aufsatz datirt sich vom Juli
1835).
»Nichts ist für den Emigranten bei seiner Ankunft in Quebec wichtiger,
als genaue Erkundigung über die Hauptpunkte seines fernern Thun's.
Manche haben Mangels an Behutsamkeit halber, und weil sie den Ansichten
und Meinungen selbstsüchtige Nebenabsichten im Schilde führender
Personen, die häufig unaufgefordert ihren Rath ertheilen, und die man
gewöhnlich an den von Fremden besuchten Kaien und Landungsplätzen
findet, Gehör schenkten, schwer büßen müssen. Um sich gegen dergleichen
Fehlschritte zu sichern, sollte jeder Emigrant, gleich nach seiner
Ankunft zu Quebec, sich an das Bureau des Haupt-Agenten für Auswandrer,
in Sault-au-Matelot-Street (Unterstadt) wenden, wo er jede für seine
ferneren Unternehmungen, es mag sich nun um Ansiedlung oder Anstellung
in Ober- oder Unter-Canada handeln, erforderliche Nachweisung _gratis_
erhält. Auf dem Wege von Quebec nach dem Ort seiner Bestimmung werden
dem Auswandrer manche Entwürfe und Pläne zur Erwägung vorgelegt, allein
er mag sich ja davon abwenden, wofern sich nicht die Reinheit der
Absicht und die Richtigkeit der Angaben nachweisen läßt: in jedem Fall
nehme man, wenn man Rath und Belehrung bedarf, seine Zuflucht zu den
Regierungs-Agenten, welche die genaueste Auskunft _gratis_ ertheilen.
»Emigranten thun wohl, nach ihrer Ankunft achtundvierzig Stunden
an Bord des Schiffs zu bleiben, auch können sie während dieser
Zeit keiner ihrer gewöhnlichen Bequemlichkeiten, als da sind
Schlafstellen, Koch-Apparate u. s. w. beraubt werden, und der
Schiffsmeister ist gebunden, die Auswandrer und ihr Gepäck _kostenfrei_
an den gewöhnlichen Landungsplätzen und zu entsprechenden Stunden
auszuschiffen. _Vorzüglich mögen sie sich hüten, Wasser aus dem
Lawrence Fluß zu trinken, denn sein Genuß erzeugt bei Fremden leicht
Leibschneiden und andre Unterleibsbeschwerden._
»Will man sein englisches Geld umwechseln, so gehe man zu einem
achtbaren Kaufmann oder Krämer, oder an die Banken: der Dollar Courant
(Halifax Courant), in den beiden Canadas, ist gleich fünf Shilingen
(engl. Geld); gegenwärtig gilt der Gold-Souverain zu Quebec und
Montreal ungefähr 1 Pfd. Sterl. 4 S. 1 D. Courant. In New-York ist der
Dollar gleich 8 Shl., daher sich manche täuschen, wenn sie von den
Arbeitslöhnen u. s. w. hören. -- 5 Shl. in Canada sind gleich 8 Shl. in
New-York; demgemäß sind 8 Shl. New-Yorker Courant gleich 5 Shl. Halifax
Courant.
»Emigranten, die sich in Unter-Canada anzusiedeln oder Anstellung zu
erhalten wünschen, können auf manche wünschenswerthe Lage zählen.
Wilder Boden kann durch Kauf von dem mit dem Verkauf der Kronländer
bevollmächtigten Commissair in verschiednen Gemeinde-Bezirken der
Provinz erlangt werden, und die Brittisch-amerikanische Land-Compagnie
trifft die ausgedehntesten Vorbereitungen, um in den östlichen
Gemeinde-Bezirken Ländereien an Emigranten zu verkaufen.
»Ländliche Arbeiter sind in allen Distrikten von Ober-Canada sehr
gesucht und können bei gehörigem Fleiß sehr hohe Löhne erhalten;
Handwerker fast jeder Art, und gute Dienstboten, sowohl männliche als
_weibliche_, finden ebenfalls sogleich Anstellung.
»Emigranten, welche entweder auf der Ottawa oder St. Lawrence Straße
nach Ober-Canada reisen, thun wohl, sich zu Montreal mit Mundvorräthen,
als da sind Brod, Thee und Butter zu versorgen, indem sie diese
Artikel, daselbst billiger und _besser_ kaufen können als unterwegs,
bis sie Kingston erreichen. Desgleichen mögen sie sich so sehr als
möglich vor dem Genuß _spirituöser Flüssigkeiten und dem Trinken
kalten Fluß-Wassers_ oder dem Lagern auf den Fluß-Ufern, der feuchten
Nachtluft ausgesetzt, hüten; es ist gut, wenn sie sogleich vom
Dampfbote zu Montreal ihren Weg nach dem _Eingang des Cannals_ oder
Lachine nehmen, von wo aus täglich die Dampf- und Durham-Böte nach
Prescott und Bytown abgehen. Die ganzen Unkosten für den Transport
eines erwachsenen Emigranten von Quebec nach Toronto, und dem Ursprung
des Sees Ontario auf Dampf- und Durham-Böten betragen nicht über 1
Pfd. Sterl. 1 Shl. -- Kingston, Belleville, die Bai von Quinte hinauf,
Cobourgh und Port Hope, im Newcastle Distrikt, Hamilton und Niagara
am Ursprunge des Sees Ontario, sind bequeme Rastplätze für Familien,
welche sich in Ober-Canada ankaufen wollen.
Unter den zur Förderung der Auswandrer zu Montreal gebildeten
Gesellschaften herrscht große Eifersucht; daher der Emigrant wohl thut,
etwas vorsichtig zu verfahren, ehe er hinsichtlich seines Transports
nach Prescott oder Kingston abschließt, vorzüglich muß er diejenigen
Personen vermeiden, die sich um die Dampfböte bei deren Ankunft
zu Montreal drängen und ihre Dienste zur weiteren Beförderung der
Passagiere u. s. w. anbieten. Eben so ist zu Prescott oder Kingston bei
Auswahl eines regelmäßigen Transports, den See Ontario hinauf, einige
Vorsicht nöthig. Vorzüglich rathe ich den Emigranten, welche sich in
Ober-Canada niederlassen wollen, sich in Montreal nicht aufzuhalten und
Geld für Logis wegzugeben, sondern gleich nach Ankunft des Dampfbootes
nach Bytown oder Prescott aufzubrechen.
Tagelöhner oder Handwerker, die hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes
von sofortiger Anstellung abhängen, dürfen nicht säumen, gleich nach
ihrer Ankunft ihren Weg in das Innere zu nehmen. Der Haupt-Agent
pflegt diejenigen, welche über _vier Tage_ nach ihrem Eintreffen an
den Landungs-Plätzen umherzaudern, als jedes Anspruchs auf den Schutz
der königlichen Agenten zu seiner Beförderung oder Anstellung ledig zu
erachten, es müßte denn Krankheit oder eine andre genügende Ursache
dieses Zögern nöthig machen.
Vergleichende Tabelle, die Anzahl von Auswandrern betreffend, welche
seit 1829 bis 1834 (einschließlich) zu Quebec angelangt sind.
+-----------------+--------+--------+--------+--------+--------+--------+
| | 1829. | 1830. | 1831. | 1832. | 1833. | 1834. |
| +--------+--------+--------+--------+--------+--------+
| England und } | | | | | | |
| Wales } | 3,565 | 6,799 | 10,343 | 17,481 | 5,198 | 6,799 |
| Irland | 9,614 | 18,300 | 34,133 | 28,204 | 12,013 | 19,206 |
| Schottland | 2,643 | 2,450 | 5,354 | 5,500 | 4,196 | 4,590 |
| Hamburg und } | | | | | | |
| Gibraltar } | -- | -- | -- | 15 | -- | -- |
| Neuschottland,} | | | | | | |
| Neufundland, } | | | | | | |
| West-Indien } | | | | | | |
| u. s. w. } | 123 | 451 | 424 | 546 | 345 | 339 |
| | ------ | ------ | ------ | ------ | ------ | ------ |
| Summa. | 15,945 | 28,000 | 50,254 | 51,746 | 21,752 | 30,935 |
+-----------------+--------+--------+--------+--------+--------+--------+
Die Gesammtzahl der zu Quebec seit 1829 bis 1834 angelangten Emigranten
beläuft sich auf 198,632 Köpfe. Man wird bemerken, das die Anzahl in
den Jahren 1831 und 1832 ihre Höhe erreicht hat, und dann (1833)
wieder sehr tief gefallen ist.
Vertheilung der 30,935, im Jahr 1834 zu Quebec angelangten Emigranten:
--
Unter-Canada.
Stadt und Distrikt Quebec 1,500
Distrikt Three Rivers (drei Flüsse) 350
Distrikt St. Francis und östliche Gemeinde-Bezirke 640
Stadt und Distrikt Montreal 1,200
Ottawa Distrikt 400
------
4,090
Ober-Canada.
Ottawa, Bathurst, Midland und östliche Distrikte }
bis Kingston, einschließlich } 1,000
Distrikt Newcastle, und Stadtbezirke in der Nachbarschaft }
der Bai von Quinte } 2,650
Toronto und der Home Distrikt, welcher die Niederlassungen }
um den See Simco in sich schließt. } 8,000
Hamilton, Guelph und Huronen-Gebiet nebst den }
angrenzenden Ländereien } 2,600
Niagara Grenze und Distrikt, welche die Linie }
des Welland Canals und nur den Anfang des }
Sees Ontario bis Hamilton in sich begreift. } 3,300
Niederlassungen, welche an den Erie-See grenzen }
und den London Distrikt, die Adelaide-Ansiedlung }
und das Land bis zum See St. Clair in sich }
begreifen } 4,600
------
Summa (für Ober-Canada) 22,210
An der Cholera in Ober- und Unter-Canada
gestorben 800
Nach dem Vereinigten Königreich zurückgekehrt 350
Nach den Vereinigten Staaten gegangen 3,485
------
4,635
Von 30,935 Emigranten, welche im Jahr 1834
zu Quebec anlangten, waren:
Freiwillige Emigranten 29,041
Von ihren Kirchsprengeln unterstützt 1,892
Männer 13,565
Weiber 9,685
Kinder unter vierzehn Jahren 7,681
Emigranten, welche es vorziehen, über New-York nach Canada zu gehen,
können sich bei dem brittischen Consul zu New-York (_James Buchanan_,
Esq.) Rath in ihren Angelegenheiten erholen. Vormals konnte dieser
für Emigranten, welche fest entschlossen waren, sich in Canada
niederzulassen, Erlaubniß auswirken, ihre Baggage und Effecten zollfrei
zu landen; aber in einem Briefe vom 16 März 1835 sagt er: --
»Zufolge einer Abänderung in dem wirklich lieberalen, bisher in diesem
Hafen üblichen Verfahren, wonach es den hierselbst landenden Emigranten
erlaubt war, ihr Gepäck, bestehend in Haus und Ackergeräth, ohne
Umpacken oder Abgabe durch New-York nach seiner Majestät Provinzen
zu transportiren, vorausgesetzt daß dieses Gepäck nichts außer den
namhaft gemachten Artikeln enthielt, betrachte ich es für meine
Pflicht, bekannt zu machen, daß gegenwärtig alle in diesem Hafen
anlangenden Artikel von Emigranten, auf ihrem Durchwege nach Canada,
der nämlichen Inspection unterworfen werden, als wenn dieselben in den
Vereinigten Staaten zurückbleiben, und die nämlichen Zölle, wie diese,
zu entrichten haben. Ich will bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß
alle Artikel, deren ein neuer Ansiedler bedarf, in Canada zu billigern
Preisen zu haben sind, als sie vom Vaterlande hierher transportirt
werden können, wozu noch kommt, daß sie der neuen Heimath angemessen
sind.«
Der Unterschied zwischen den beiden Routen, wovon die eine über Quebec,
die andre über New-York nach Ober-Canada führt, besteht hauptsächlich
darin, daß der Hafen von New-York das ganze Jahr hindurch offen
ist, während die Fahrt auf dem St. Lawrence nach Quebec und Montreal
langweilig, und der Fluß blos acht Monate im Jahre offen ist. Indeß ist
letztre die billigere Route. Wer es aber nur einigermaßen daran wenden
kann, zieht den Weg über New-York vor, weil er nicht nur der bequemste
sondern auch der fördersamste nach Ober-Canada ist.
Die Reise-Route führt nach einer gedruckten, von dem brittischen
Consul zu New-York herausgegebnen Bestimmung und Albanien von New-York
durch den Erie-Canal nach allen Theilen von Ober-Canada, westlich von
Kingston über Oswego und Buffalo: --
Von New-York nach Albanien 160 } (engl.) Meilen
Von Albanien nach Utica 110 } mittels Canalfahrt,
Von Utica nach Syrakus 55 } auf
Von Syrakus nach Rochester 99 } Dampfbooten
Von Rochester nach Buffalo 93 } oder Postwagen.
Gesammt-Unkosten von Albanien nach Buffalo, auf dem Canal, mit
Ausschluß von Lebensmitteln, für einen erwachsnen Passagier (die Fahrt
dauert gewöhnlich sieben oder acht Tage) 3 Dollars, 63 Cents mittels
Packet-Böten; mit Einschluß von Lebensmitteln, bei einer Fahrt von
sechs Tagen 12-1/4 Dollars.
»Ditto mittels der Postkutsche, binnen 3-1/2 und vier Tagen -- 13 bis
15 Dollars.
»Ditto von Albanien nach Oswego auf Canälen, bei einer Fahrt von 5
Tagen -- 2-1/2 Dollars.
»Ditto mittels der Postkutsche, (zweitägige Fahrt) -- 6-1/2 bis 7
Dollars.
»Eine mäßige Menge Gepäck wird unentgeldlich mitgenommen.
Reise-Route von New-York nach Montreal, Quebec und allen Theilen von
Unter-Canada: --
»Von New-York nach Albanien, 160 (engl.) Meilen mittels Dampfboot, 1
bis 3 Dollars, mit Ausschluß Von Lebensmitteln.
»Von Albanien nach Whitehall, auf Canälen, 73 engl. Meilen, 1 Dollar;
auf dem Postwagen 3 Dollars.
»Von Whitehall nach St. John's, mittels Dampfboot, der Lebensunterhalt
eingerechnet, in der Cajüte 5 Dollars; Deck-Passage, ohne
Lebensunterhalt 2 Dollars.
»Von St. John's nach Laprairie, 16 engl. Meilen, mittels Postwagen, 5
bis 7 Schl. 6 D.
»Von Laprairie nach Montreal, auf dem Fähr-Dampfboote, (8 engl. Meilen)
6 D.
»Von Montreal nach Quebec mittels Dampfboot, 180 (engl.) Meilen, in der
Cajüte (mit Kost) 1 Pfd. St. 5 Schl. Deck-Passage, ohne Kost 7 Schl. 6
D.
»Diejenigen, welche nach den östlichen Gemeinde-Bezirken von
Unter-Canada, in der Nachbarschaft von Sherbrooke, Standstead u. s.
w. wandern wollen, müssen ihren Weg nach St. John's nehmen, von woaus
gute Straßen nach sämtlichen östlichen Ansiedlungen führen; nehmen
sie ihren Weg nach dem Fluß Ottawa, so müssen sie von Montreal und
Lachine ausgehen, indem von hier aus Postwagen, Dampfböte und andre
kleine Fahrzeuge (Kähne) nach Granville, Hull und Bytown, so wie auch
nach Chateauguay, Glengary, Cornwall, Prescott und sämmtlichen Theilen
unterhalb Kingston segeln.
»Die Emigranten können sich des Rathes und Beistandes folgender Herren
bedienen: -- zu Montreal _Carlisle Buchanan's_ Esq.; zu Prescott, _John
Patton's_ Esq.«
Emigranten-Zahl, welche im Verlauf von
sechs Jahren, nämlich seit 1829 bis 1834 von
dem Vereinigten Königreich zu New-York
angelangt ist.
+----------+----------+---------+-------------+-------------+
| Jahr. | England. | Irland. | Schottland. | Gesammtzahl |
+----------+----------+---------+-------------+-------------+
| 1829 | 8,110 | 2,443 | 948 | 11,501 |
| 1830 | 16,350 | 3,497 | 1,584 | 21,433 |
| 1831 | 13,808 | 6,721 | 2,078 | 22,607 |
| 1832 | 18,947 | 6,050 | 3,286 | 28,283 |
| 1833 | -- -- | -- -- | -- -- | 16,000 |
| 1834[64]| -- -- | -- -- | -- -- | 26,540 |
| | | | +-------------+
| | | | Gesammtzahl.| 126,464 |
+----------+----------+---------+-------------+-------------+
III. Amerikanische Passagier-Acte.
Der 9. ^Geo. IV. c.^ 21, gemeiniglich die amerikanische Passagier-Acte
genannt, wurde während der Session 1835 widerrufen, und an ihrer Stelle
eine neue Verordnung (5 und 6 ^Will. IV., c.^ 53.) erlassen. Diese
neue Acte hat zum Zweck, so sehr als möglich und wirksamer als die
frühere, die Gesundheit und das Gedeihen der Auswandrer an Bord von
Passagier-Schiffen zu sichern. Zufolge einer Clausel müssen Copien
oder Auszüge auf dergleichen Schiffen zur Einsicht der Passagiere
unterhalten werden, damit diese hierdurch Gelegenheit haben, sich von
der Erfüllung des Gesetzes zu überzeugen; allein die Entdeckung irgend
einer Verletzung der gesetzlichen Verordnungen dürfte zu einer Zeit
gemacht werden, wo es in dem besondern, gerade vorliegenden Falle,
zu spät ist, insofern es sich um die Bequemlichkeit oder gar um die
Gesundheit der Passagiere handelt, Abhülfe zu leisten. Es steht daher
zu hoffen, daß die menschenfreundlichen Absichten der Gesetzgebung
durch keine Nachlässigkeit von Seiten derjenigen (vorzüglich der
Zoll-Beamten) vereitelt werden, welchen die Pflicht obliegt, dafür
zu sorgen, daß den Bestimmungen der Acte genügt werde, ehe das
Passagier-Schiff den Hafen verläßt.
Kein Passagier-Schiff darf mehr als drei Personen auf jede fünf Tonnen
einregistrirte Last am Bord enthalten. Desgleichen dürfen sich, was
auch immer der Tonnengehalt sein mag, nicht mehr Passagiere an Bord
befinden, als die gesetzliche Bestimmung des Raums gestattet, nach
welcher auf je zehn Fuß Flächengehalt des untern Decks, die nicht von
Gütern oder Vorräthen, außer dem Gepäck der Reisenden, eingenommen
sind, eine Person gerechnet wird.
Schiffe mit mehr als einem Deck müssen mindestens fünf und einen halben
Fuß Zwischendeckraum haben; und hat ein Schiff blos ein Deck, so muß
unter das Deck eine Plattform dergestalt gelegt werden, daß dazwischen
ein Raum von wenigstens fünf und einem halben Fuß Höhe übrig bleibt;
auch darf ein solches Schiff nicht mehr als zwei Reihen Schlafstellen
haben. Schiffe mit einer doppelten Reihe Schlafstellen müssen einen
Zwischenraum von mindestens sechs Zoll zwischen dem Deck oder der
Plattform und dem Boden der untern Reihe in ihrer ganzen Ausdehnung
haben.
Passagier-Schiffe müssen folgende Vorräthe und in folgendem Verhältniß
führen: --
Reines Wasser, für jeden Passagier gegen fünf Gallonen auf jede Woche
der Reise. Das Wasser muß in Tanks oder verkohlten (Frischwasser-)
Fässern aufbewahrt werden.
Sieben Pfund Brod, Schiffszwieback, Hafermehl oder andre Brodstoffe,
auf jede Woche für jeden Passagier; Kartoffeln können bis zu einem
Drittel des gesammten Mundvorrathes hinzugefügt, aber sieben Pfund
Kartoffeln müssen einem Pfund Brod oder Brodmehl gleich gerechnet
werden. Die Dauer der Reise nach Nord-Amerika wird auf zehn Wochen
geschätzt, demgemäß müssen für jeden Passagier funfzig Gallonen Wasser
und siebzig Pfund Brod oder Brodmehl mitgenommen werden.
Beläuft sich die Anzahl der Passagiere auf hundert Köpfe, so muß der
Schiffseigner für einen praktischen Arzt sorgen; wenn darunter, so
müssen Arzneimittel in hinreichender Menge und von den erforderlichen
Arten, als ein Theil der nothwendigen Vorräthe, mitgenommen werden.
Passagier-Schiffen ist nicht erlaubt, an spirituösen Getränken,
als Waare, über ein Zehntel von derjenigen Quantität auszuführen,
welche, ohne diese Beschränkung, die Zollbeamten, den Proviantlisten
eines solchen Schiffs gemäß, blos für den Gebrauch der Passagiere
(und je nach deren Anzahl,) mitzunehmen verstatten würden. Gewiß
eine wichtige Maßregel, welche buchstäblich befolgt werden sollte.
Die starke Versuchung, wovon die an einen engen Raum gefesselten
Passagiere in Folge der Langenweile, welche eine dergleichen Seereise
erzeugt, ergriffen werden, hat häufig den Vermögensumständen, der
Behaglichkeit und Gesundheit manches Emigranten bedeutenden Nachtheil
gebracht, besonders wenn der Schiffsmeister für einen tüchtigen
Branntwein-Vorrath gesorgt hatte.
Bei Aufzählung der Passagiere werden _zwei_ Kinder über sieben aber
unter vierzehn, oder _drei_ unter sieben Jahren für einen Passagier
gerechnet. Kinder unter _zwölf Monaten_ werden nicht mit gezählt.
Jeder Passagier ist berechtigt, achtundvierzig Stunden hindurch,
nachdem das Schiff an dem Orte seiner Bestimmung angelangt ist, an Bord
zu bleiben, und muß für diese Zeit mit den erforderlichen Mundvorräthen
versorgt werden. Emigranten mit beschränkten Mitteln können auf diese
Weise viele Unannehmlichkeiten und Kosten vermeiden, indem sie sich
über die Marschroute, welche sie zu nehmen gedenken, berathen, anstatt
zu landen und in den theuern Wirthshäusern und Restaurationen eines
See-Hafens Zeit und Geld zu verschwenden.
Schiffsmeister müssen Cautionen von 1,000 Pfd. St. zahlen, als Garantie
für die treue Erfüllung der ihnen durch die Acte auferlegten Pflichten.
Die wegen einer Uebertretung des Gesetzes zu zahlende Strafe beläuft
sich nicht unter _fünf_, und nicht über _zwanzig_ Pfd. Sterl.
Die von der Regierung in den verschiednen Häfen angestellten Agenten,
oder die Zoll-Beamten werden ohne Zweifel Passagieren, welche um
ihren Rath hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen der Acte
nachsuchen, jeden Verschub leisten, und die zu ergreifenden Maßregeln
anzeigen.
Herrscht hinsichtlich der Tüchtigkeit eines zum Absegeln bereiten
Schiffes irgend ein Zweifel, so sind die Zoll-Einnehmer und
Zoll-Controlleurs ermächtigt, dasselbe besichtigen zu lassen.
Passagiere, welche über die Zeit hinaus, wo das Schiff der Verabredung
gemäß auslaufen sollte, aufgehalten werden, muß der Schiffsmeister auf
seine Unkosten unterhalten; sorgen sie selbst für ihre Mundvorräthe, so
ist er gehalten, jedem für einen Tag Aufschub, den nicht Unwetter oder
eine andre unvermeidliche Ursache erheischt, einen Schilling zu zahlen.
IV. Uebertragung von Capitalien.
Es ist, wie sich von selbst versteht, für Emigranten von großer
Wichtigkeit, was sie irgend an Capital über die erforderlichen Unkosten
der Reise u. s. w. besitzen, auf dem sichersten und vortheilhaftesten
Wege nach Canada zu senden, sowohl die Brittisch-Amerikanische
Land-Compagnie als die Canada-Compagnie sind hierin den Emigranten
behülflich, indem sie Pfänder und Credit-Briefe auf ihre Agenten in
Canada annehmen. Es ist unsicher und unklug eine größere Summe bares
Geld bei sich zu führen, als gerade zur Bestreitung der nothwendigen
Reisekosten hinreicht, indem man eine doppelte Gefahr läuft, nämlich
sein Geld zu verlieren, oder es zu vergeuden. Emigranten, die sich in
ihren Geldangelegenheiten nicht an eine der beiden zuvor erwähnten
Compagnien wenden wollen, würden daher wohl thun, sich von einem
achtbaren Hause in dem Vereinigten Königreiche einen Credit-Brief auf
die Bank zu Montreal ausstellen zu lassen.
V. Canadisches Courant.
In sämmtlichen Brittisch-Nord-Amerikanischen Colonien werden Rechnungen
und Preise, eben so wie in England, in Pfunden, Schillingen und Pence
ausgedrückt. Man unterscheidet übrigens zwischen Courant oder Halifax
Courant, und Sterling oder Brittisch Sterling.