Liverpool -- -- Lieut. _Low_, ^R. N.^

Bristol -- -- Lieut. _Henry_, ^R. N.^

Leith -- -- -- Lieut. _Forrest_, ^R. N.^

Greenock -- -- Lieut. _Hemmans_, ^R. N.^

Dublin -- -- Lieut. _Hodder_, ^R. N.^

Cork -- -- -- Lieut. _Friend_, ^R. N.^

Limerick -- -- Lieut. _Lynch_, ^R. N.^

Belfast -- -- Lieut. _Millar_, ^R. N.^

Sligo -- -- -- Lieut. _Shuttleworth_, ^R. N.^

Zu Quebec, ist Herr A. C. _Buchanan_, Esq., Hauptagent der Regierung in

Auswanderungs-Angelegenheiten, stets bereit, jedem Emigranten, der um

seinen Rath nachsucht, die genügende Auskunft zu ertheilen.

Nachstehendes ist ein Auszug aus der im Jahr 1832 veröffentlichten

kleinen Schrift: --

»Ueberfahrten nach Quebec oder Neu-Braunschweig können entweder mit

oder ohne Mundvorräthe ausbedungen werden, in letzterem Fall erhält

der Passagier nichts außer Wasser, Brennmaterial und Bettstelle,

aber kein Gebett. Kinder unter 14 Jahren zahlen nur die Hälfte, und

unter 7 Jahren nur das Drittel der vollen Summe; Kinder unter 12

Monaten werden unentgeldlich mitgenommen. Unter diesen Bedingungen

beträgt das Passagiergeld von London, oder von Plätzen an der Ostküste

Britanniens, mit Mundvorräthen, gewöhnlich 6 Pfund Sterl., und ohne

Mundvorräthe, 3 Pfd. Sterl. Von Liverpool, Greenock und den Haupthäfen

Irlands ist der Preis, in Folge seltner eintretender Verzögerungen

etwas niedriger; in diesem Jahre (1832) wird er wahrscheinlich 2 Pfd.

Sterl. bis 2 Pfd. Sterl. 10 Shl. (ohne Mundvorräthe), und mit diesen

4 Pfd. Sterl. bis 5 Pfd. Sterl. betragen. Möglicher Weise dürften im

März und April von Dublin aus Ueberfahrten zu 1 Pfd. Sterl. 15 Shl.

oder gar zu 1 Pfd. Sterl. 10 Shl. zu erlangen sein; aber mit dem

Vorrücken der Jahreszeit werden die Preise stets höher. In Schiffen,

die von Schottland oder Irland aussegeln ist es meist üblich gewesen,

daß die Passagiere selbst für ihre Mundvorräthe sorgten; allein in

London ist diese Verfahrungsweise nicht so allgemein; und einige

Schiffseigenthümer, wohlbekannt mit den gefährlichen Mißgriffen, welche

in dieser Angelegenheit aus Unkenntniß gethan werden können, stemmen

sich sehr gegen die Aufnahme von Fremden, welche ihre Mundvorräthe

nicht vom Schiffe beziehen wollen. Diejenigen, welche durchaus selbst

dafür sorgen wollen, sollten darauf bedacht sein, nicht zu wenig

mitzunehmen; funfzig Tage sind die kürzeste Periode, auf welche man

sich mit Mundvorräthen versehen muß, und von London aus dauert dieselbe

bisweilen fünfundsiebzig Tage. Die besten Monate, England zu verlassen,

sind jedenfalls März und April; spätere Auswandrer finden selten

Beschäftigung und haben in der Colonie vor Eintritt des Winters weniger

Zeit vor sich.«

Aus einem gedruckten, von Mr. _Buchanan_ zu Quebec abgefaßten Aufsatz

entlehnen wir folgende Bemerkungen, (der Aufsatz datirt sich vom Juli

1835).

»Nichts ist für den Emigranten bei seiner Ankunft in Quebec wichtiger,

als genaue Erkundigung über die Hauptpunkte seines fernern Thun's.

Manche haben Mangels an Behutsamkeit halber, und weil sie den Ansichten

und Meinungen selbstsüchtige Nebenabsichten im Schilde führender

Personen, die häufig unaufgefordert ihren Rath ertheilen, und die man

gewöhnlich an den von Fremden besuchten Kaien und Landungsplätzen

findet, Gehör schenkten, schwer büßen müssen. Um sich gegen dergleichen

Fehlschritte zu sichern, sollte jeder Emigrant, gleich nach seiner

Ankunft zu Quebec, sich an das Bureau des Haupt-Agenten für Auswandrer,

in Sault-au-Matelot-Street (Unterstadt) wenden, wo er jede für seine

ferneren Unternehmungen, es mag sich nun um Ansiedlung oder Anstellung

in Ober- oder Unter-Canada handeln, erforderliche Nachweisung _gratis_

erhält. Auf dem Wege von Quebec nach dem Ort seiner Bestimmung werden

dem Auswandrer manche Entwürfe und Pläne zur Erwägung vorgelegt, allein

er mag sich ja davon abwenden, wofern sich nicht die Reinheit der

Absicht und die Richtigkeit der Angaben nachweisen läßt: in jedem Fall

nehme man, wenn man Rath und Belehrung bedarf, seine Zuflucht zu den

Regierungs-Agenten, welche die genaueste Auskunft _gratis_ ertheilen.

»Emigranten thun wohl, nach ihrer Ankunft achtundvierzig Stunden

an Bord des Schiffs zu bleiben, auch können sie während dieser

Zeit keiner ihrer gewöhnlichen Bequemlichkeiten, als da sind

Schlafstellen, Koch-Apparate u. s. w. beraubt werden, und der

Schiffsmeister ist gebunden, die Auswandrer und ihr Gepäck _kostenfrei_

an den gewöhnlichen Landungsplätzen und zu entsprechenden Stunden

auszuschiffen. _Vorzüglich mögen sie sich hüten, Wasser aus dem

Lawrence Fluß zu trinken, denn sein Genuß erzeugt bei Fremden leicht

Leibschneiden und andre Unterleibsbeschwerden._

»Will man sein englisches Geld umwechseln, so gehe man zu einem

achtbaren Kaufmann oder Krämer, oder an die Banken: der Dollar Courant

(Halifax Courant), in den beiden Canadas, ist gleich fünf Shilingen

(engl. Geld); gegenwärtig gilt der Gold-Souverain zu Quebec und

Montreal ungefähr 1 Pfd. Sterl. 4 S. 1 D. Courant. In New-York ist der

Dollar gleich 8 Shl., daher sich manche täuschen, wenn sie von den

Arbeitslöhnen u. s. w. hören. -- 5 Shl. in Canada sind gleich 8 Shl. in

New-York; demgemäß sind 8 Shl. New-Yorker Courant gleich 5 Shl. Halifax

Courant.

»Emigranten, die sich in Unter-Canada anzusiedeln oder Anstellung zu

erhalten wünschen, können auf manche wünschenswerthe Lage zählen.

Wilder Boden kann durch Kauf von dem mit dem Verkauf der Kronländer

bevollmächtigten Commissair in verschiednen Gemeinde-Bezirken der

Provinz erlangt werden, und die Brittisch-amerikanische Land-Compagnie

trifft die ausgedehntesten Vorbereitungen, um in den östlichen

Gemeinde-Bezirken Ländereien an Emigranten zu verkaufen.

»Ländliche Arbeiter sind in allen Distrikten von Ober-Canada sehr

gesucht und können bei gehörigem Fleiß sehr hohe Löhne erhalten;

Handwerker fast jeder Art, und gute Dienstboten, sowohl männliche als

_weibliche_, finden ebenfalls sogleich Anstellung.

»Emigranten, welche entweder auf der Ottawa oder St. Lawrence Straße

nach Ober-Canada reisen, thun wohl, sich zu Montreal mit Mundvorräthen,

als da sind Brod, Thee und Butter zu versorgen, indem sie diese

Artikel, daselbst billiger und _besser_ kaufen können als unterwegs,

bis sie Kingston erreichen. Desgleichen mögen sie sich so sehr als

möglich vor dem Genuß _spirituöser Flüssigkeiten und dem Trinken

kalten Fluß-Wassers_ oder dem Lagern auf den Fluß-Ufern, der feuchten

Nachtluft ausgesetzt, hüten; es ist gut, wenn sie sogleich vom

Dampfbote zu Montreal ihren Weg nach dem _Eingang des Cannals_ oder

Lachine nehmen, von wo aus täglich die Dampf- und Durham-Böte nach

Prescott und Bytown abgehen. Die ganzen Unkosten für den Transport

eines erwachsenen Emigranten von Quebec nach Toronto, und dem Ursprung

des Sees Ontario auf Dampf- und Durham-Böten betragen nicht über 1

Pfd. Sterl. 1 Shl. -- Kingston, Belleville, die Bai von Quinte hinauf,

Cobourgh und Port Hope, im Newcastle Distrikt, Hamilton und Niagara

am Ursprunge des Sees Ontario, sind bequeme Rastplätze für Familien,

welche sich in Ober-Canada ankaufen wollen.

Unter den zur Förderung der Auswandrer zu Montreal gebildeten

Gesellschaften herrscht große Eifersucht; daher der Emigrant wohl thut,

etwas vorsichtig zu verfahren, ehe er hinsichtlich seines Transports

nach Prescott oder Kingston abschließt, vorzüglich muß er diejenigen

Personen vermeiden, die sich um die Dampfböte bei deren Ankunft

zu Montreal drängen und ihre Dienste zur weiteren Beförderung der

Passagiere u. s. w. anbieten. Eben so ist zu Prescott oder Kingston bei

Auswahl eines regelmäßigen Transports, den See Ontario hinauf, einige

Vorsicht nöthig. Vorzüglich rathe ich den Emigranten, welche sich in

Ober-Canada niederlassen wollen, sich in Montreal nicht aufzuhalten und

Geld für Logis wegzugeben, sondern gleich nach Ankunft des Dampfbootes

nach Bytown oder Prescott aufzubrechen.

Tagelöhner oder Handwerker, die hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes

von sofortiger Anstellung abhängen, dürfen nicht säumen, gleich nach

ihrer Ankunft ihren Weg in das Innere zu nehmen. Der Haupt-Agent

pflegt diejenigen, welche über _vier Tage_ nach ihrem Eintreffen an

den Landungs-Plätzen umherzaudern, als jedes Anspruchs auf den Schutz

der königlichen Agenten zu seiner Beförderung oder Anstellung ledig zu

erachten, es müßte denn Krankheit oder eine andre genügende Ursache

dieses Zögern nöthig machen.

Vergleichende Tabelle, die Anzahl von Auswandrern betreffend, welche

seit 1829 bis 1834 (einschließlich) zu Quebec angelangt sind.

+-----------------+--------+--------+--------+--------+--------+--------+

| | 1829. | 1830. | 1831. | 1832. | 1833. | 1834. |

| +--------+--------+--------+--------+--------+--------+

| England und } | | | | | | |

| Wales } | 3,565 | 6,799 | 10,343 | 17,481 | 5,198 | 6,799 |

| Irland | 9,614 | 18,300 | 34,133 | 28,204 | 12,013 | 19,206 |

| Schottland | 2,643 | 2,450 | 5,354 | 5,500 | 4,196 | 4,590 |

| Hamburg und } | | | | | | |

| Gibraltar } | -- | -- | -- | 15 | -- | -- |

| Neuschottland,} | | | | | | |

| Neufundland, } | | | | | | |

| West-Indien } | | | | | | |

| u. s. w. } | 123 | 451 | 424 | 546 | 345 | 339 |

| | ------ | ------ | ------ | ------ | ------ | ------ |

| Summa. | 15,945 | 28,000 | 50,254 | 51,746 | 21,752 | 30,935 |

+-----------------+--------+--------+--------+--------+--------+--------+

Die Gesammtzahl der zu Quebec seit 1829 bis 1834 angelangten Emigranten

beläuft sich auf 198,632 Köpfe. Man wird bemerken, das die Anzahl in

den Jahren 1831 und 1832 ihre Höhe erreicht hat, und dann (1833)

wieder sehr tief gefallen ist.

Vertheilung der 30,935, im Jahr 1834 zu Quebec angelangten Emigranten:

--

Unter-Canada.

Stadt und Distrikt Quebec 1,500

Distrikt Three Rivers (drei Flüsse) 350

Distrikt St. Francis und östliche Gemeinde-Bezirke 640

Stadt und Distrikt Montreal 1,200

Ottawa Distrikt 400

------

4,090

Ober-Canada.

Ottawa, Bathurst, Midland und östliche Distrikte }

bis Kingston, einschließlich } 1,000

Distrikt Newcastle, und Stadtbezirke in der Nachbarschaft }

der Bai von Quinte } 2,650

Toronto und der Home Distrikt, welcher die Niederlassungen }

um den See Simco in sich schließt. } 8,000

Hamilton, Guelph und Huronen-Gebiet nebst den }

angrenzenden Ländereien } 2,600

Niagara Grenze und Distrikt, welche die Linie }

des Welland Canals und nur den Anfang des }

Sees Ontario bis Hamilton in sich begreift. } 3,300

Niederlassungen, welche an den Erie-See grenzen }

und den London Distrikt, die Adelaide-Ansiedlung }

und das Land bis zum See St. Clair in sich }

begreifen } 4,600

------

Summa (für Ober-Canada) 22,210

An der Cholera in Ober- und Unter-Canada

gestorben 800

Nach dem Vereinigten Königreich zurückgekehrt 350

Nach den Vereinigten Staaten gegangen 3,485

------

4,635

Von 30,935 Emigranten, welche im Jahr 1834

zu Quebec anlangten, waren:

Freiwillige Emigranten 29,041

Von ihren Kirchsprengeln unterstützt 1,892

Männer 13,565

Weiber 9,685

Kinder unter vierzehn Jahren 7,681

Emigranten, welche es vorziehen, über New-York nach Canada zu gehen,

können sich bei dem brittischen Consul zu New-York (_James Buchanan_,

Esq.) Rath in ihren Angelegenheiten erholen. Vormals konnte dieser

für Emigranten, welche fest entschlossen waren, sich in Canada

niederzulassen, Erlaubniß auswirken, ihre Baggage und Effecten zollfrei

zu landen; aber in einem Briefe vom 16 März 1835 sagt er: --

»Zufolge einer Abänderung in dem wirklich lieberalen, bisher in diesem

Hafen üblichen Verfahren, wonach es den hierselbst landenden Emigranten

erlaubt war, ihr Gepäck, bestehend in Haus und Ackergeräth, ohne

Umpacken oder Abgabe durch New-York nach seiner Majestät Provinzen

zu transportiren, vorausgesetzt daß dieses Gepäck nichts außer den

namhaft gemachten Artikeln enthielt, betrachte ich es für meine

Pflicht, bekannt zu machen, daß gegenwärtig alle in diesem Hafen

anlangenden Artikel von Emigranten, auf ihrem Durchwege nach Canada,

der nämlichen Inspection unterworfen werden, als wenn dieselben in den

Vereinigten Staaten zurückbleiben, und die nämlichen Zölle, wie diese,

zu entrichten haben. Ich will bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß

alle Artikel, deren ein neuer Ansiedler bedarf, in Canada zu billigern

Preisen zu haben sind, als sie vom Vaterlande hierher transportirt

werden können, wozu noch kommt, daß sie der neuen Heimath angemessen

sind.«

Der Unterschied zwischen den beiden Routen, wovon die eine über Quebec,

die andre über New-York nach Ober-Canada führt, besteht hauptsächlich

darin, daß der Hafen von New-York das ganze Jahr hindurch offen

ist, während die Fahrt auf dem St. Lawrence nach Quebec und Montreal

langweilig, und der Fluß blos acht Monate im Jahre offen ist. Indeß ist

letztre die billigere Route. Wer es aber nur einigermaßen daran wenden

kann, zieht den Weg über New-York vor, weil er nicht nur der bequemste

sondern auch der fördersamste nach Ober-Canada ist.

Die Reise-Route führt nach einer gedruckten, von dem brittischen

Consul zu New-York herausgegebnen Bestimmung und Albanien von New-York

durch den Erie-Canal nach allen Theilen von Ober-Canada, westlich von

Kingston über Oswego und Buffalo: --

Von New-York nach Albanien 160 } (engl.) Meilen

Von Albanien nach Utica 110 } mittels Canalfahrt,

Von Utica nach Syrakus 55 } auf

Von Syrakus nach Rochester 99 } Dampfbooten

Von Rochester nach Buffalo 93 } oder Postwagen.

Gesammt-Unkosten von Albanien nach Buffalo, auf dem Canal, mit

Ausschluß von Lebensmitteln, für einen erwachsnen Passagier (die Fahrt

dauert gewöhnlich sieben oder acht Tage) 3 Dollars, 63 Cents mittels

Packet-Böten; mit Einschluß von Lebensmitteln, bei einer Fahrt von

sechs Tagen 12-1/4 Dollars.

»Ditto mittels der Postkutsche, binnen 3-1/2 und vier Tagen -- 13 bis

15 Dollars.

»Ditto von Albanien nach Oswego auf Canälen, bei einer Fahrt von 5

Tagen -- 2-1/2 Dollars.

»Ditto mittels der Postkutsche, (zweitägige Fahrt) -- 6-1/2 bis 7

Dollars.

»Eine mäßige Menge Gepäck wird unentgeldlich mitgenommen.

Reise-Route von New-York nach Montreal, Quebec und allen Theilen von

Unter-Canada: --

»Von New-York nach Albanien, 160 (engl.) Meilen mittels Dampfboot, 1

bis 3 Dollars, mit Ausschluß Von Lebensmitteln.

»Von Albanien nach Whitehall, auf Canälen, 73 engl. Meilen, 1 Dollar;

auf dem Postwagen 3 Dollars.

»Von Whitehall nach St. John's, mittels Dampfboot, der Lebensunterhalt

eingerechnet, in der Cajüte 5 Dollars; Deck-Passage, ohne

Lebensunterhalt 2 Dollars.

»Von St. John's nach Laprairie, 16 engl. Meilen, mittels Postwagen, 5

bis 7 Schl. 6 D.

»Von Laprairie nach Montreal, auf dem Fähr-Dampfboote, (8 engl. Meilen)

6 D.

»Von Montreal nach Quebec mittels Dampfboot, 180 (engl.) Meilen, in der

Cajüte (mit Kost) 1 Pfd. St. 5 Schl. Deck-Passage, ohne Kost 7 Schl. 6

D.

»Diejenigen, welche nach den östlichen Gemeinde-Bezirken von

Unter-Canada, in der Nachbarschaft von Sherbrooke, Standstead u. s.

w. wandern wollen, müssen ihren Weg nach St. John's nehmen, von woaus

gute Straßen nach sämtlichen östlichen Ansiedlungen führen; nehmen

sie ihren Weg nach dem Fluß Ottawa, so müssen sie von Montreal und

Lachine ausgehen, indem von hier aus Postwagen, Dampfböte und andre

kleine Fahrzeuge (Kähne) nach Granville, Hull und Bytown, so wie auch

nach Chateauguay, Glengary, Cornwall, Prescott und sämmtlichen Theilen

unterhalb Kingston segeln.

»Die Emigranten können sich des Rathes und Beistandes folgender Herren

bedienen: -- zu Montreal _Carlisle Buchanan's_ Esq.; zu Prescott, _John

Patton's_ Esq.«

Emigranten-Zahl, welche im Verlauf von

sechs Jahren, nämlich seit 1829 bis 1834 von

dem Vereinigten Königreich zu New-York

angelangt ist.

+----------+----------+---------+-------------+-------------+

| Jahr. | England. | Irland. | Schottland. | Gesammtzahl |

+----------+----------+---------+-------------+-------------+

| 1829 | 8,110 | 2,443 | 948 | 11,501 |

| 1830 | 16,350 | 3,497 | 1,584 | 21,433 |

| 1831 | 13,808 | 6,721 | 2,078 | 22,607 |

| 1832 | 18,947 | 6,050 | 3,286 | 28,283 |

| 1833 | -- -- | -- -- | -- -- | 16,000 |

| 1834[64]| -- -- | -- -- | -- -- | 26,540 |

| | | | +-------------+

| | | | Gesammtzahl.| 126,464 |

+----------+----------+---------+-------------+-------------+

III. Amerikanische Passagier-Acte.

Der 9. ^Geo. IV. c.^ 21, gemeiniglich die amerikanische Passagier-Acte

genannt, wurde während der Session 1835 widerrufen, und an ihrer Stelle

eine neue Verordnung (5 und 6 ^Will. IV., c.^ 53.) erlassen. Diese

neue Acte hat zum Zweck, so sehr als möglich und wirksamer als die

frühere, die Gesundheit und das Gedeihen der Auswandrer an Bord von

Passagier-Schiffen zu sichern. Zufolge einer Clausel müssen Copien

oder Auszüge auf dergleichen Schiffen zur Einsicht der Passagiere

unterhalten werden, damit diese hierdurch Gelegenheit haben, sich von

der Erfüllung des Gesetzes zu überzeugen; allein die Entdeckung irgend

einer Verletzung der gesetzlichen Verordnungen dürfte zu einer Zeit

gemacht werden, wo es in dem besondern, gerade vorliegenden Falle,

zu spät ist, insofern es sich um die Bequemlichkeit oder gar um die

Gesundheit der Passagiere handelt, Abhülfe zu leisten. Es steht daher

zu hoffen, daß die menschenfreundlichen Absichten der Gesetzgebung

durch keine Nachlässigkeit von Seiten derjenigen (vorzüglich der

Zoll-Beamten) vereitelt werden, welchen die Pflicht obliegt, dafür

zu sorgen, daß den Bestimmungen der Acte genügt werde, ehe das

Passagier-Schiff den Hafen verläßt.

Kein Passagier-Schiff darf mehr als drei Personen auf jede fünf Tonnen

einregistrirte Last am Bord enthalten. Desgleichen dürfen sich, was

auch immer der Tonnengehalt sein mag, nicht mehr Passagiere an Bord

befinden, als die gesetzliche Bestimmung des Raums gestattet, nach

welcher auf je zehn Fuß Flächengehalt des untern Decks, die nicht von

Gütern oder Vorräthen, außer dem Gepäck der Reisenden, eingenommen

sind, eine Person gerechnet wird.

Schiffe mit mehr als einem Deck müssen mindestens fünf und einen halben

Fuß Zwischendeckraum haben; und hat ein Schiff blos ein Deck, so muß

unter das Deck eine Plattform dergestalt gelegt werden, daß dazwischen

ein Raum von wenigstens fünf und einem halben Fuß Höhe übrig bleibt;

auch darf ein solches Schiff nicht mehr als zwei Reihen Schlafstellen

haben. Schiffe mit einer doppelten Reihe Schlafstellen müssen einen

Zwischenraum von mindestens sechs Zoll zwischen dem Deck oder der

Plattform und dem Boden der untern Reihe in ihrer ganzen Ausdehnung

haben.

Passagier-Schiffe müssen folgende Vorräthe und in folgendem Verhältniß

führen: --

Reines Wasser, für jeden Passagier gegen fünf Gallonen auf jede Woche

der Reise. Das Wasser muß in Tanks oder verkohlten (Frischwasser-)

Fässern aufbewahrt werden.

Sieben Pfund Brod, Schiffszwieback, Hafermehl oder andre Brodstoffe,

auf jede Woche für jeden Passagier; Kartoffeln können bis zu einem

Drittel des gesammten Mundvorrathes hinzugefügt, aber sieben Pfund

Kartoffeln müssen einem Pfund Brod oder Brodmehl gleich gerechnet

werden. Die Dauer der Reise nach Nord-Amerika wird auf zehn Wochen

geschätzt, demgemäß müssen für jeden Passagier funfzig Gallonen Wasser

und siebzig Pfund Brod oder Brodmehl mitgenommen werden.

Beläuft sich die Anzahl der Passagiere auf hundert Köpfe, so muß der

Schiffseigner für einen praktischen Arzt sorgen; wenn darunter, so

müssen Arzneimittel in hinreichender Menge und von den erforderlichen

Arten, als ein Theil der nothwendigen Vorräthe, mitgenommen werden.

Passagier-Schiffen ist nicht erlaubt, an spirituösen Getränken,

als Waare, über ein Zehntel von derjenigen Quantität auszuführen,

welche, ohne diese Beschränkung, die Zollbeamten, den Proviantlisten

eines solchen Schiffs gemäß, blos für den Gebrauch der Passagiere

(und je nach deren Anzahl,) mitzunehmen verstatten würden. Gewiß

eine wichtige Maßregel, welche buchstäblich befolgt werden sollte.

Die starke Versuchung, wovon die an einen engen Raum gefesselten

Passagiere in Folge der Langenweile, welche eine dergleichen Seereise

erzeugt, ergriffen werden, hat häufig den Vermögensumständen, der

Behaglichkeit und Gesundheit manches Emigranten bedeutenden Nachtheil

gebracht, besonders wenn der Schiffsmeister für einen tüchtigen

Branntwein-Vorrath gesorgt hatte.

Bei Aufzählung der Passagiere werden _zwei_ Kinder über sieben aber

unter vierzehn, oder _drei_ unter sieben Jahren für einen Passagier

gerechnet. Kinder unter _zwölf Monaten_ werden nicht mit gezählt.

Jeder Passagier ist berechtigt, achtundvierzig Stunden hindurch,

nachdem das Schiff an dem Orte seiner Bestimmung angelangt ist, an Bord

zu bleiben, und muß für diese Zeit mit den erforderlichen Mundvorräthen

versorgt werden. Emigranten mit beschränkten Mitteln können auf diese

Weise viele Unannehmlichkeiten und Kosten vermeiden, indem sie sich

über die Marschroute, welche sie zu nehmen gedenken, berathen, anstatt

zu landen und in den theuern Wirthshäusern und Restaurationen eines

See-Hafens Zeit und Geld zu verschwenden.

Schiffsmeister müssen Cautionen von 1,000 Pfd. St. zahlen, als Garantie

für die treue Erfüllung der ihnen durch die Acte auferlegten Pflichten.

Die wegen einer Uebertretung des Gesetzes zu zahlende Strafe beläuft

sich nicht unter _fünf_, und nicht über _zwanzig_ Pfd. Sterl.

Die von der Regierung in den verschiednen Häfen angestellten Agenten,

oder die Zoll-Beamten werden ohne Zweifel Passagieren, welche um

ihren Rath hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen der Acte

nachsuchen, jeden Verschub leisten, und die zu ergreifenden Maßregeln

anzeigen.

Herrscht hinsichtlich der Tüchtigkeit eines zum Absegeln bereiten

Schiffes irgend ein Zweifel, so sind die Zoll-Einnehmer und

Zoll-Controlleurs ermächtigt, dasselbe besichtigen zu lassen.

Passagiere, welche über die Zeit hinaus, wo das Schiff der Verabredung

gemäß auslaufen sollte, aufgehalten werden, muß der Schiffsmeister auf

seine Unkosten unterhalten; sorgen sie selbst für ihre Mundvorräthe, so

ist er gehalten, jedem für einen Tag Aufschub, den nicht Unwetter oder

eine andre unvermeidliche Ursache erheischt, einen Schilling zu zahlen.

IV. Uebertragung von Capitalien.

Es ist, wie sich von selbst versteht, für Emigranten von großer

Wichtigkeit, was sie irgend an Capital über die erforderlichen Unkosten

der Reise u. s. w. besitzen, auf dem sichersten und vortheilhaftesten

Wege nach Canada zu senden, sowohl die Brittisch-Amerikanische

Land-Compagnie als die Canada-Compagnie sind hierin den Emigranten

behülflich, indem sie Pfänder und Credit-Briefe auf ihre Agenten in

Canada annehmen. Es ist unsicher und unklug eine größere Summe bares

Geld bei sich zu führen, als gerade zur Bestreitung der nothwendigen

Reisekosten hinreicht, indem man eine doppelte Gefahr läuft, nämlich

sein Geld zu verlieren, oder es zu vergeuden. Emigranten, die sich in

ihren Geldangelegenheiten nicht an eine der beiden zuvor erwähnten

Compagnien wenden wollen, würden daher wohl thun, sich von einem

achtbaren Hause in dem Vereinigten Königreiche einen Credit-Brief auf

die Bank zu Montreal ausstellen zu lassen.

V. Canadisches Courant.

In sämmtlichen Brittisch-Nord-Amerikanischen Colonien werden Rechnungen

und Preise, eben so wie in England, in Pfunden, Schillingen und Pence

ausgedrückt. Man unterscheidet übrigens zwischen Courant oder Halifax

Courant, und Sterling oder Brittisch Sterling.

Ansiedlungen in den Urwäldern von Canada. Ein Wegweiser für Auswandrer nach Amerika von einer Emigrantin. · 第 25 / 26 段