Emigranten-Herde in einem dergleichen Kessel gebacken war, ich habe
Kartoffeln, gebacknes Fleisch, treffliches Geschmortes und gute Suppen
gegessen, die alle zu verschiedner Zeit in diesem allgemein nützlichen
Geräthe zubereitet waren. Es ist eins von jenen Dingen, die sich für
die Umstände des Ansiedlers im Walde ganz vorzüglich eignen; denn es
ist unmöglich, daß dieser gleich von Vornherein alle Bequemlichkeiten
und Haushaltsartikel in und außer seiner Wohnstätte vereinigen kann,
welche gleichsam der Lohn mehrjähriger und vielfältiger Anstrengung und
Mühe sind.
Es giebt noch verschiedne Sorten Sauerteig, z. B. »_Milch-Sauer_,« der
mit Milch, warm von der Kuh weg, und ungefähr einem Drittel warmen
Wassers vermischt wird; und Kleien-Sauer, wozu man Kleien anstatt des
Mehles nimmt, und den manche den zuvor erwähnten Arten vorziehen.
Weiche Seife.
Von der Bereitung weicher Seife kann ich nur wenig oder keine genaue
Auskunft geben, da mir niemals eine _gewisse_ Regel mitgetheilt
worden, und meine eigne Erfahrung zu beschränkt ist. Indeß sind mir
von einem sachkundigen Mann einige Winke gegeben worden, worauf ich zu
fußen gedenke. Anstatt die Seife zu sieden, was mit einigen Umständen
verbunden ist, versicherte man mir, der beste Plan sei, die Lauge von
einem Faß Asche ablaufen zu lassen, in diese Lauge vier oder fünf Pfund
Fett zu thun, z. B. abgeschöpften Talg, Speckrinden oder Ueberbleibsel
von Unschlitt; kurz jede Art von dergleichen Abgängen. Das Faß mit
seinem Inhalt soll man hierauf an einen sichern Ort im Garten oder Hofe
stellen, wo es der Einwirkung von Sonne und Luft ausgesetzt ist. Im
Verlauf der Zeit verkörpern sich Lauge und Fett mit einander; herrscht
das Fett vor, so sieht man es an der Oberfläche herumschwimmen; will
sich die Mischung nicht gehörig verdicken, so muß man mehr Fett
hinzufügen. Dies ist der einfachste, verständlichste und beste Bericht,
den ich bisher über Seifen-Bereitung habe erhalten können, ein Prozeß,
der mir bisher als ein Geheimniß erschien, wiewohl eine von meinen
Mägden im letzten Frühjahr eine ansehnliche Quantität Seife, und zwar
mit dem günstigsten Erfolg, fabricirt hat; allein sie konnte den Grund
des Gelingens nicht angeben, indem sie sich des Prinzipes, wovon sie
sich bei ihrer Arbeit leiten ließ, nicht bewußt war.
Lichte.
Jedermann machte hier zu Lande seine Lichte selbst, (das heißt,
sobald er in Besitz der dazu erforderlichen Materialien ist). Die
große Schwierigkeit, und meines Bedünkens die einzige, bei dieser
Fabrikation ist die Herbeischaffung von Talg, den der Buschsiedler,
so lange er nicht seine eignen Rinder, Schafe und Schweine schlachten
kann, nicht leicht aufzutreiben vermag, wofern er ihn nicht kauft;
und ein Ansiedler kauft, wenn er es umgehen kann, nicht so leicht
etwas. Eine Kuh indeß, welche nichts einbringt, alt ist oder aller
Wahrscheinlichkeit nach der Strenge des Winters nicht Trotz bieten
kann, läßt man oft den Sommer über trocken gehen, und ihr Futter
selbst suchen, bis sie im Herbste zum Schlachten geschickt ist. Ein
dergleichen Thier wird oft mit großem Vortheil geschlachtet, vorzüglich
wenn der Ansiedler wenig Futter für sein Vieh hat. Das Fleisch (^beef^)
ist oft trefflich, und das Fett der innern Theile liefert treffliche
Lichte und gute Seife. Lichte, die man aus drei Theilen Rindstalg und
einem Theil Schweinfett bereitet, brennen besser als die, welche man
bei den Vorraths-Händlern kauft, und kosten nicht halb so viel. Der
Talg wird ganz einfach in einem Topfe oder einer Schüssel, die dazu
geeignet ist, zerlassen, und hat man Baumwollen-Dochte in die Formen
gezogen, (zinnerne oder blecherne Formen für sechs Lichte kosten das
Stück bei den Vorraths-Händlern drei Schillinge, und halten viele,
viele Jahre aus,) so steckt man einen Stock oder Spieß durch die
Docht-Schleifen, die über den obersten Theil der Form hinausragen und
dazu dienen, die Lichte aus den Formen zu ziehen.
Das zerlaßne Fett, nicht zu heiß, aber in flüssigem Zustande, wird dann
in die Formen gegossen, bis sie voll sind; so wie das Fett erkaltet,
schrumpft es zusammen, und läßt oben in der Form eine Höhlung zurück;
diese muß nach seinem völligen Erkalten ausgefüllt werden. Lassen sich
die Lichte nicht gut aus den Formen ziehen, so tauche man letztre auf
einen Augenblick in heißes Wasser, worauf erstere leicht herausgehen.
Manche ziehen es vor, Lichte für den Küchengebrauch durch Eintauchen
der Dochte in zerlaßnen Talg zu bereiten; allein was mich betrifft, so
halte ich die Mühe für fast eben so groß, und gebe daher, in Ansehung
des saubern Aeußeren, den Formen den Vorzug. Es kann wohl sein, daß
mir und meinem Mädchen das erste Verfahren weniger geläufig ist, als
das letzte.
Einlegen von Gurken u. s. w.
Der große Mangel an Frühlings-Gemüsen macht Eingelegtes zu einer
schätzbaren Zugabe für die Tafel, und zwar zu einer Zeit, wo Kartoffeln
nichts mehr taugen und ihren guten Geschmack verloren haben. Ist man
mit dem Ahorn-Essig glücklich gewesen, so kann man in der letzten
Hälfte des Sommers Gurken, Bohnen und Kraut zu Winter-Vorräthen
einlegen; sollte jedoch der Weinessig zu dieser Zeit noch nichts
taugen, so stehen zu dem fraglichen Behuf zwei Wege offen, einmal
nämlich kann man aus gekochtem Salz und Wasser eine gute Brühe zur
Aufnahme der Gurken u. s. w. bereiten, das Kraut, was ich nebenbei
bemerken will, läßt sich im Wurzel-Hause oder Keller ganz gut
aufbewahren, oder man versenkt es in Brunnen, die gehörig bedeckt
werden müssen; will man etwas davon einlegen, so muß man zunächst die
oberste Schicht, die nichts taugt, entfernen, und hat man den Essig
mit Gewürzen gekocht, so setzt man ihn zum Erkalten hin. Die Gurken
müssen vorher gehörig gewaschen, zwei oder dreimal in frischem Wasser
gespült und abgetrocknet werden, alsdann in einen irdnen Topf oder ein
Einmache-Glas gethan und mit dem Essig übergossen werden. Der Vortheil
hiervon liegt am Tage, man kann zu jeder beliebigen Zeit einlegen. Ein
andres Verfahren, welches ich sehr habe preisen hören, besteht darin,
daß man die Gurken in ein Gemisch von Branntwein[59] und Wasser legt,
welches mit der Zeit zu einem guten Essig wird, die Farbe und das
äußere frische Ansehn der Vegetabilien erhält und sie zu gleicher Zeit
zart und weich macht, besonders wenn man es siedend heiß darauf gießt,
welches das gewöhnliche Verfahren ist.
Fußnoten:
[58] ^Sugaring-off^, wie die Canadier diese Operation nennen.
[59] In dem »^Backwoodsman^« wird dieses Whisky-Recept als eine
abscheuliche Mischung erwähnt; vielleicht hat der witzige Verfasser,
von den darin eingelegten Vegetabilien in noch unvollendetem Zustande
gekostet. Er giebt eine klägliche Schilderung von amerikanischer
Kocherei, erklärt aber, daß dieser schlechte Zustand auf Mangel
an guten Vorschriften beruhe. Die von mir beigefügten Recepte zur
Hefen-Bereitung und Säuerung des Brodes dürften in England von großem
Nutzen sein, vorzüglich auf dem Lande, wo es oft an guten frischen
Hefen fehlt.
Zweiter Anhang.
Da es der Wunsch der Herausgeber ist, vorliegendes Werk für
Auswandrer so gemeinnützig als möglich zu machen, so fügen wir, unter
nachstehenden Titeln, einige officielle Nachrichten und Fingerzeige
hinzu: --
Statistische Angaben, die Auswanderung
nach Canada betreffend: --
^I.^ _Anzahl der Verkäufe und Bewilligungen von Kronländereien,
Geistlichkeits-Vorbehalt, (das ist Parcellen, die für die Geistlichkeit
vorbehalten werden,) Bedingungen u. s. w._
^II.^ _Anweisung für Emigranten; Anzahl der angelangten Emigranten,
nebst Auszügen aus Papieren von Agenten, welche von der Regierung zur
Beaufsichtigung der Emigranten-Angelegenheiten angestellt sind._
^III.^ _Auszug aus dem in der Sitzung von 1835 erlaßnen amerikanischen
Passagier-Gesetz._
^IV.^ _Uebertragung von Capitalien._
^V.^ _Canadisches Courant._
^VI.^ _Canadische Compagnie._
^VII.^ _Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie._
_Kron-Ländereien_, die seit 1828 bis 1833 verkauft worden sind.
Unter-Canada.
+-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+
|Jahr.|Betrag des |Durchschnitts| Betrag des |Betrag des Kaufgeldes,|
| |verkauften | Preis für | eingegangenen | welches den Käufern |
| |Bodens nach| den Acker. | Kaufgeldes | vom Militairstande |
| | Aeckern. | | im ersten | erlassen worden |
| | | | Jahre. | ist im ersten |
| | | | | Jahre. |
+-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+
| | | S. D. |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.|
| 1828| 20,011 | 4 11 | 1,255 14 10| -- -- -- --|
| 1829| 31,366 | 5 2-3/4 | 466 2 11| -- -- -- --|
| 1830| 28,077 | 5 8-3/4 | 273 10 5| -- -- -- --|
| 1831| 51,357 | 6 1-3/4 | 816 19 8| -- -- -- --|
| 1832| 24,074 | 6 9-1/4 | 1,013 1 11| 555 10 6 |
| 1833| 42,570 | 4 2 | 1,975 10 11| 1,936 9 3 |
| +-----------+ | | |
|Summa| 197,455 | | | |
+-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+
+-----+------------------+------------------+
|Jahr.| Betrag des |Gesammt-Betrag |
| | eingegangenen |des Kaufgeldes. |
| | Erbzinses, | |
| | zu fünf pCt. | |
| | vom Kaufgelde, | |
| | im ersten Jahre.| |
+-----+------------------+------------------+
| |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.|
| 1828| 39 12 6| 5,044 9 9|
| 1829| 307 11 0| 7,469 17 7|
| 1830| 322 3 6| 7,461 13 5|
| 1831| 484 14 7| 12,442 8 6|
| 1832| 119 2 7| 6,139 6 10|
| 1833| -- -- -- --| 7,549 1 5|
| + +------------------+
|Summa| | 46,106 11 0|
+-----+------------------+------------------+
Die Bedingungen, unter welchen die Ländereien verkauft wurden, waren,
daß bei Käufen mit terminlicher Abzahlung, letztere in drei Jahren
vollendet sein mußte; dagegen bei Käufen mit Entrichtung von Erbzins
zu 5 Procent, das Capital nach Belieben gezahlt werden konnte. ^N. B.^
Verkäufe mit Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.
Verkauf von Kron-Ländereien seit 1828 bis 1833.
Ober-Canada.
+-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+
|Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts- | Betrag des | Gesammtbetrag |
| |verkauften|Preis für den |Verkauf-Geldes im|des Verkauf-Geldes.|
| | Aecker. | Acker. | ersten Jahre. | |
+-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+
| | | S. D. |Pfd. Sterl.S. D.|Pfd. Sterl. S. D.|
|1829 | 3,883 | 15 1-3/4 | 760 6 10| 2,940 17 3 |
|1830 | 6,135 | 13 8-1/2 | 1,350 16 6| 4,209 3 6 |
|1831 | 4,357 | 11 3-1/2 | 1,626 15 6| 2,458 1 8 |
|1832 | 10,323 | 9 1-1/2 | 2,503 3 5| 11,578 19 3 |
|1833 | 26,376 | 8 9-1/4 | 5,660 8 3| |
| +----------+ | +-------------------+
|Summa| 51,074 | | | 25,898 3 11|
+-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+
Die Zinsen werden jetzt an den Zahlungsterminen entrichtet. Drei
Jahr ist die Frist, nach Ablauf welcher die ganze Kauf-Summe bezahlt
werden muß. Die Verkäufe von Stadt-Parcellen, Wasser-Parcellen
und Park-Parcellen, in Ober-Canada, sind auf dieser Tabelle nicht
mit begriffen, wegen der unverhältnißmäßigen Wirkung, welche die
vergleichungsweise großen, für diese kleinen Parcellen bezahlten Summen
auf den Durchschnitts-Preis per Acker haben würden, sie werden daher
besonders auf der nächsten Tabelle angegeben. --
Stadt- und Park-Parcellen, verkauft in Ober-Canada
von 1828 bis 1833.
+-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+
|Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts-Preis | Betrag des | Gesammtbetrag |
| |verkauften| für den | eingegangenen | des Kaufgeldes. |
| | Aecker. | Acker. | Kaufgeldes | |
| | | | im ersten Jahre.| |
+-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+
| | |Pfd. Sterl. S. D. |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.|
|1828 | 2 | 126 0 0 | 63 0 0 | 252 0 0 |
|1829 | -- -- | -- -- -- | 63 0 0 | -- -- -- |
|1830 | 19 | 10 10 6-1/4| 55 0 0 | 200 0 0 |
|1831 | 3 | 8 7 6-1/2| [60]95 12 8 | 25 2 8 |
|1832 | 30 | 15 18 6 | 81 18 9 | 327 15 0 |
|1833 | 114 | 14 13 9 | 634 8 6 | 1,674 9 0 |
| +----------+ | +-----------------+
|Summa| 168 | | | 2,497 6 8 |
+-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+
Im Jahr 1829 haben keine Verkäufe stattgefunden; doch gingen in
demselben Gelder für die im vorhergehenden Jahre verkauften Parcellen
ein.
Nachstehende Tabelle enthält die Summe der bewilligten Kron-Ländereien
und die Bedingungen, unter welchen die Bewilligungen statt gefunden, --
von 1823 bis 1832.
Unter-Canada.
+-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+
|Jahr.|Ansiedlern vom| Entlaßnen |Offizieren| Bewilligte |Gesammtzahl|
| |Militairstande|Soldaten und|bewilligte| Ackerzahl, | der |
| | bewilligte | Pensionairs|Ackerzahl.| welche unter |bewilligten|
| | Ackerzahl. | bewilligte | | keine der | Acker. |
| | | Ackerzahl. | |vorhergehenden| |
| | | | | Rubriken | |
| | | | | gehört. | |
+-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+
|1824 | 51,810 | -- -- | 4,100 | 34,859 | 90,769 |
|1825 | 32,620 | -- -- | 1,000 | 16,274 | 49,894 |
|1826 | 3,525 | 5,500 | -- -- | 48,224 | 57,249 |
|1827 | 7,640 | 6,300 | 800 | 38,378 | 53,118 |
|1828 | 7,300 | -- -- | 4,504 | 9,036 | 20,840 |
|1829 | 3,200 | -- -- | -- -- | 5,282 | 8,482 |
|1830 | 18,425 | -- -- | 2,000 | 10,670 | 94,059 |
|1831 | 9,400 | 8,273 | 3,408 | 9,990 | 30,981 |
|1832 | 10,116 | 19,000 | 4,000 | 4,000 | 37,116 |
|1833 | 5,200 | 22,500 | 1,200 | -- -- | 28,900 |
+-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+
|Summa| 212,236 | 61,573 | 21,012 | 176,623 | 471,444 |
+-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+
_Bedingungen_, die der Ansiedler zu erfüllen hat: -- er muß binnen
neunzig Tagen zwanzig Fuß Straße auf seiner Parcelle lichten.
_Bedingungen_ für den Ansiedler vom Militairstande: -- er ist
verpflichtet, in einem Zeitraum von drei Jahren vier Acker seiner
Parcelle zu lichten und zu cultiviren und ein Wohnhaus darauf zu
erbauen.
Ober-Canada.
+------+-------------+------------+----------+--------------+
|Jahr. |An Emigranten| Entlaßnen |Offizieren| Bewilligte |
| | vom |Soldaten und|bewilligte|Acker, welche |
| | Militair- |Pensionairs |Ackerzahl.| in keine der |
| | stande | bewilligte | |vorhergehenden|
| | vertheilte | Ackerzahl. | | Rubriken |
| | Ackerzahl. | | | gehören. |
+------+-------------+------------+----------+--------------+
|1824 | 11,100 | 5,800 | 5,500 | 134,500 |
|1825 | 20,300 | 5,700 | 8,100 | 149,060 |
|1826 | 16,600 | 3,100 | 4,700 | 19,390 |
|1827 | 10,900 | 4,200 | 7,200 | 33,600 |
|1828 | 10,800 | 900 | 3,000 | 4,304 |
|1829 | 5,300 | 7,500 | 8,400 | 3,230 |
|1830 | 6,400 | 12,500 | 12,600 | 9,336 |
|1831 | 5,500 | 58,400 | 7,200 | 8,000 |
|1832 | 19,300 | 97,800 | 7,600 | 6,100 |
|1833 | 35,200 | 46,000 | -- -- | 9,100 |
+------+-------------+------------+----------+--------------+
|Summa.| 142,100 | 241,900 | 64,300 | 376,620 |
+------+-------------+------------+----------+--------------+
+------+--------------+---------------+
|Jahr. |Loyalisten[61]| Gesammtzahl |
| | bewilligte |der bewilligten|
| | Ackerzahl. | Acker. |
| | | |
| | | |
| | | |
+------+--------------+---------------+
|1824 | 30,200 | 187,800 |
|1825 | 45,000 | 228,160 |
|1826 | 24,800 | 69,590 |
|1827 | 20,200 | 76,100 |
|1828 | 30,800 | 49,804 |
|1829 | 22,600 | 47,030 |
|1830 | 27,400 | 68,236 |
|1831 | 34,200 | 113,300 |
|1832 | 62,600 | 193,400 |
|1833 | 135,600 | 225,900 |
+------+--------------+---------------+
|Summa.| 433,400 | 1,258,320 |
+------+--------------+---------------+
_Bedingung_: wirkliche Ansiedlung.
^I.^ Verkäufe und Bewilligungen von Kron-Ländereien.
Folgende Tabellen, aus parlamentarischen Urkunden entlehnt, zeigen:
1) Die Menge der in Ober- und Unter-Canada seit 1828 bis 1833
(einschließlich) _verkauften_ Kronländer, nebst dem Durchschnitts-Preis
für den Acker.
2) Stadt und Park-Parzellen, die während der nämlichen Periode in
Ober-Canada verkauft worden sind.
3) Die Menge von Kronländereien, die seit 1824 bis 1833,
(einschließlich) ohne Kauf bewilligt worden sind, nebst den
Bedingungen, unter welchen diese Bewilligungen erfolgt sind.
4) Betrag der für die Geistlichkeit vorbehaltnen Ländereien, welche in
jedem Jahre nach Beginn der Verkäufe unter Act 7 und 8 ^Geo. IV. c.^
62. veräußert worden sind.
Die im Jahr 1824, der Zeit, von welcher an die Zahlungen ihren Anfang
nehmen, in Gültigkeit tretenden Bedingungen, wurden in der Versammlung
vom 20. October, 1818 und vom 21. Februar 1820 auf gesetzlichem Wege
festgestellt und auf alle Klassen von Privilegirten ausgedehnt.
Die Bedingungen waren folgende: -- Jeder Belehnte soll von je hundert
bewilligten Ackern, fünf Acker völlig lichten und einfriedigen; auf dem
gelichteten Boden ein Haus 16 Fuß tief und zwanzig Fuß breit bauen; und
die eine Hälfte der Straße (auf der Seite seines Besitzthums, und so
weit als dieses reicht) lichten, desgleichen einen Weg von seinem Hause
nach der Straße führen. Diese Straßen-Pflichten sollen als ein Theil
_der fünf Acker von hundert_ (s. oben) betrachtet werden. Das Ganze muß
binnen zwei Jahren, vom Tage der Belehnung an gerechnet, vollendet, und
nach dargethaner Erfüllung der verzeichneten Bedingungen ein Patent
ausgefertigt werden.
»Am 14. Mai 1830 wurde bei Schenkungen an verabschiedete Soldaten
hierzu noch eine Bedingung gefügt, welche den wirklichen persönlichen
Aufenthalt des Betheiligten auf der ihm bewilligten Stelle erforderlich
macht, bevor er sein Patent ausgefertigt erhalten kann.
»Am 14. November, 1830 wurden die damals hinsichtlich der Ansiedler
Pflichten bestehenden Verordnungen in voller Versammlung aufgehoben,
und dagegen der Befehl erlassen, daß jeder Belehnte die Straßen-Hälfte
vor seiner Parcelle lichten und auf einer Strecke von zehn Fuß, in
der Mitte der Straße, die Baumstummel so tief wegschneiden soll,
daß Wagenräder darüber wegpassiren können. Der Nachweiß sowohl
dieser Pflichterfüllung als eines zweijährigen Aufenthaltes auf dem
bewilligten Grundstück berechtigt zu einem Patent.
»Blos verabschiedeten Soldaten und Seeleuten, unter diesem Gesetz, ist
es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, drei Jahr vor Ausfertigung des
Patentes ihr respectives Grundstück zu bewohnen und zu verbessern.
»Am 24. Mai 1832 erließ die Versammlung einen Befehl, welcher in
allen Fällen, außer in dem, welcher verabschiedete Soldaten und
Seeleute betrifft, die bestehenden Anordnungen außer Kraft erklärte;
und bestimmte, daß wofern nachgewiesen würde, daß sich ein Ansiedler
auf einer Parcelle thätig niedergelassen, ein Patent ohne weiteres
ausgefertigt werden solle.
Nachfolgender Auszug ist aus einem officiellen, von Mr. _Buchanan_ und
andern von der Regierung verpflichteten Emigrations-Agenten in Canada
in Umlauf gebrachten Bericht entlehnt: --
»Emigranten, welche in den beiden Canadas fruchtbaren Boden in
wildem Zustand käuflich von der Krone zu erlangen wünschen, dürfen
auf jede nur mögliche Erleichterung und jeden Vorschub von Seiten
der öffentlichen Autoritäten zählen. Beträchtliche Boden-Strecken
werden in Ober-Canada monatlich vermessen und zum Verkauf ausgeboten,
desgleichen häufig auch aller zehn oder vierzehn Tage, von den für die
Kron-Ländereien installirten Commissionairs, und zwar zu festgesetzten
Preisen, die, je nach Lage und andern Umständen, sich bald auf zehn,
bald auf funfzehn Schillinge per Acker belaufen, ausgenommen in den
Gemeinde-Bezirken Sunnidale und Nottawasaga, wo der für Kron-Ländereien
festgestellte Preis blos fünf Schillinge beträgt. In Unter-Canada
bietet der Commissair für Kron-Ländereien zu Quebec zu bestimmten
Perioden, in verschiednen Gemeinde-Bezirken, den Acker zu 2 Schil. 6 D.
bis 12 Schil. 6 D. (Halifax-Courant), unter der Bedingung terminlicher
Zahlungen, zum Verkauf aus. Auch von der Ober-Canada-Compagnie kann
man unter sehr annehmlichen Bedingungen wilden Boden kaufen; und
solche, welche sich nach dem Besitz einträglicher Pachte sehnen, können
dergleichen ohne große Schwierigkeiten von Privat-Grundeigenthümern
erlangen. Man gehe in keinem Fall ohne _persönliche Untersuchung_
einen Kauf oder Pacht ein und sehe dabei ins besondre auf nachstehende
Eigenschaften: --
1) _Eine gesunde Lage._
2) _Guten Boden._
3) _Reines Quell- oder fließendes Wasser._
4) _Eine gute moralische und religiöse Nachbarschaft, und die Nähe von
Schulen zur Erziehung der Kinder._
5) _Auf die möglichste Nähe von guten Fahrstraßen und Wasser-Transport,
so wie von Säge und Grützmühlen._
6) _Einen guten Titel._
Für die Geistlichkeit vorbehaltne, in jedem Jahr seit Eröffnung
der Verkäufe unter den Gesetzen 7 und 8 ^Geo. IV. c.^ 62 verkaufte
Ländereien, nach Ackern.
Unter-Canada.
+-----+----------+--------------+---------------+------------------+
|Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts-|Betrag des im | Gesammtbetrag |
| |verkauften|Preis für den |ersten Jahre | der Kaufsumme. |
| | Acker. | Acker. |eingegangenen | |
| | | | Kaufgeldes. | |
+-----+----------+--------------+---------------+------------------+
| | | Shl. D. |Pfd. St. S. D.|Pfd. St. S. D. |
|1829 | 1,100 | 4 6 | 10 0 0 | 230 0 0 |
|1830 | 9,956 | 4 9-2/3 | 543 17 0 | 1,610 3 0 |
|1831 | 11,332 | 7 2-1/2 | 541 7 6 | 2,665 9 3[62]|
|1832 | 6,878 | 5 8 | 533 2 2 | 1,278 11 8 |
|1833 | 37,278 | 8 2-1/4 | 3,454 11 6 |12,791 17 5 |
| +----------+ | +------------------+
|Summa| 66,539 | | |18,576 1 4 |
+-----+----------+--------------+---------------+------------------+
Drei Jahr sind die Frist, binnen welcher die ganze Kaufsumme bezahlt
werden muß.
Ober-Canada.
+-----+----------+--------------+----------------+----------------+
|Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts-| Betrag des im | Gesammtbetrag |
| |verkauften|Preis für den | ersten Jahre | des Kaufgeldes.|
| | Acker. | Acker. | eingegangenen | |
| | | | Kaufgeldes. | |
+-----+----------+--------------+----------------+----------------+
| | | Shl. D. |Pfd. St. S. D.|Pfd. St. S. D.|
|1829 | 18,014 | 14 8-1/4 | 2,464 14 0| 13,229 0 0|
|1830 | 34,705 | 13 6 | 6,153 5 9| 23,452 4 0|
|1831 | 25,563 | 12 1-3/4 | 8,010 2 11| 17,362 12 1|
|1832 | 48,484 | 13 3-2/4 | 10,239 9 7| 32,287 19 8|
|1833 | 62,282 | 14 4-1/2 | 14,080 16 8| 44,747 9 9|
| +----------+ | +----------------+
|Summa| 192,049 | | | 131,079 14 10|
+-----+----------+--------------+----------------+----------------+
Das ganze Kaufgeld muß nach Ablauf von neun Jahren bezahlt sein. Außer
der Kaufsumme sind bei jedem Termin auch die Interessen bezahlt worden;
wie sich aus nachstehender Uebersicht ergiebt.
Eingelaufne Interessen im Jahr 1829 Pfd. St. 1 7 3 Courant.
-- -- -- -- 1830 -- -- 62 16 1 --
-- -- -- -- 1831 -- -- 259 14 9 --
-- -- -- -- 1832 -- -- 473 17 2 --
-- -- -- -- 1833 -- -- 854 4 3 --
II. Nachrichten für Emigranten.
Im Jahr 1832 erließ der für Auswanderung von Sr. Majestät ernannte
öffentliche Ausschuß eine kleine Schrift[63], die in gedrängter Kürze
einige nützliche Belehrung enthält. Der Ausschuß besteht nicht mehr.
An seine Stelle ist von der Regierung _J. Denham Pinnock_, Esq. als
seiner Majestät Agent zur Beförderung der Auswanderung von England
nach den brittischen Colonien ernannt. An diesen Herrn hat man sich
in Auswanderungs-Angelegenheiten beim Colonial-Bureau brieflich,
unter der Adresse: An den Colonial-Staatssecretair, zu wenden. Ein
Hauptgegenstand seines Postens ist, den Behörden der Kirchsprengel und
Landeigenthümern, welche das Auswandern von Arbeitern, Häuslern und
dergl. aus ihren respectiven Distrikten zu befördern wünschen, die
genügende Auskunft zu ertheilen und die möglichsten Erleichterungen
zu verschaffen, und zwar besonders mit Rücksichtsnahme auf die
Emigrations-Clausel der Armen-Gesetz-Amendements-Acte. Nachverzeichnete
Agenten sind in den namhaft gemachten Häfen von der Regierung ebenfalls
mit Förderung der Auswandrer-Angelegenheiten beauftragt.