Tout homme est homme, et les
Moines sur tous.
La Fontaine
Eine der sinnreichsten und verderblichsten Erfindungen der römischen
Kirche ist die Ohrenbeichte. Mit Hilfe derselben hat sie lange die Welt
regiert ohne große Kosten und Beschwerden. Über den hohen Wert derselben
herrscht nur eine Stimme, und selbst der Ketzer Marnix von St. Aldegonde
meinte schon vor dreihundert Jahren, dass dieselbe der Kirche nehmen,
ihr die Augen ausstechen heiße. Er sagte nämlich: - "denn diese
Ohrenbeichte ist ihr unzweifelhaft ein Paar Augen wert: nämlich das eine
braucht sie, um alle Heimlichkeiten und verborgenen Anschläge aller
Könige und Fürsten dieser Welt zu erfahren, wodurch sie in den
friedlichen Besitz aller Regierungen und Herrschaften gekommen ist. Das
andere gebraucht sie, um damit in den Busen der jungen Mädchen und
betrübten Frauen zu sehen und zu tasten und dadurch ihre Heimlichkeiten
zu ergründen und zu erfahren und ihnen danach solche liebe Buße
aufzuerlegen, dass ihre geängstigten Gewissen getröstet und ihre Herzen
merklich erleichtert werden. O, wie manchmal haben die heiligen Pfaffen
und Mönche den betrübten und unfruchtbaren Weibchen in ihrer
Ohrenbeichte so guten Rat gegeben, dass sie dadurch bald fröhliche
Mütter geworden sind und von derselben Zeit an zu ihren heiligen
Beichtvätern solche innige Liebe wie zu ihren eigenen Männern selbst
bekommen haben."
Ich habe schon in den vorhergehenden Kapiteln hin und wieder von der
Beichte geredet. Ich will mir nicht die unnütze Mühe geben zu beweisen,
dass die Ohrenbeichte ihre Rechtfertigung nicht in den Evangelien
findet, denn die zu ihren Gunsten angeführten Stellen begründen sie
ungefähr in derselben Weise wie mit der Stelle des Psalms "Lobet den
Herrn mit Pauken" das Geißeln. Die Ohrenbeichte war eben, wie das
Fegefeuer und andere sinnreiche Erfindungen ähnlicher Art, eines der
vielen Mittel, durch welche sich die römische Kirche die Herrschaft über
die Menschen erwarb.
Das Beichtgeheimnis sollte heiliggehalten werden; allein die Jesuiten
hatten darüber ihre besondere Ansicht, und es ist bewiesen, dass sie den
Inhalt der Beichte ihren Vorgesetzten mitteilten, besonders wenn sie für
die Erhaltung und das Beste ihres Ordens zweckmäßig erschien. Um überall
zu herrschen und die Fäden der Regierung in der Hand zu haben, waren sie
stets auf das eifrigste bestrebt zu bewirken, dass Jesuiten als
Beichtväter regierender Fürsten oder sonstiger sehr einflussreicher
Personen angestellt wurden. Da sie in Bezug auf Sünden sehr spitzfindig
und tolerant waren, so nahm man sie auch gerne als Beichtväter an.
Jesuiten durften nichts schreiben und veröffentlichen ohne Zustimmung
ihrer Vorgesetzten; was also von irgendeinem dem Orden Angehörigen
veröffentlicht wurde, kann als ein Ausdruck der in demselben
gutgeheißenen Ansicht betrachtet werden. Obwohl ich aus den Werken der
Jesuiten eine sehr reichhaltige, interessante Auswahl von Stellen
treffen könnte, über deren Moral sich jeder rechtliche Mensch entsetzen
würde, so begnüge ich mich doch damit, nur einige wenige anzuführen, die
hinreichend begründen, weshalb die Jesuiten als Beichtväter gern gewählt
wurden.
"Die erste Regel sei: Sooft Worte ihrer Bedeutung nach zweideutig sind
oder verschiedene Sinne zulassen, ist es keine Lüge, selbige in dem
Sinne zu gebrauchen, den der Sprechende mit ihnen verbinden will;
obschon die Zuhörenden und der, dem man schwört, selbige in einem
anderen Sinne nehmen - ja, ob auch der Sprechende von keiner gerechten
Sache geleitet werde." (Sanchez opus mor. Lib. I. cap. 9 n. 13 pag. 26.)
Zwei Seiten später, nachdem der gelehrte Jesuit verschiedene Arten
erlaubter Lügen aufgeführt hat, sagt er: "Ja, es ist dies von großem
Nutzen, um vieles verdecken zu können, was verdeckt werden muss, aber
ohne Lüge nicht verdeckt werden könnte, wenn nicht diese Art und Weise
gestattet wäre. - - Man hat aber gerechte Ursache, sich solcher
Zweideutigkeiten zu bedienen, sooft dies notwendig und nützlich ist, um
das Heil des Körpers, die Ehre und das Vermögen zu schützen: oder zur
Übung irgendeiner anderen Tugend." -
"Es ist erlaubt, denjenigen zu töten, von dem man gewiss weiß, dass er
sofort einem nach dem Leben stellt, so dass eine Frau z. B., wenn sie
weiß, dass sie in der Nacht von ihrem Mann getötet wird und nicht
entfliehen kann, jenem zuvorkommen darf."
Und weiterhin: "Sooft jemand zufolge des oben Gesagten ein Recht hat,
einen anderen zu töten: dann kann dies auch ein anderer für ihn tun,
wenn dies die christliche Liebe anrät." (Busenbaum: Med. Theolog. mor.
L. III. Tract. IV. D. V. et VIII. Praec. n. X. ibid).
"Ist einem Beichtvater, der eine Frau oder einen Mann zu verzeihlichen,
bösen Handlungen verlockt, das Begehen einer schweren Schuld
beizumessen? - Die Hände oder die Brüste einer Frau zu berühren, mit den
Fingern zu kneifen und zu zwacken: das sind in Betreff der Keuschheit
lässliche Sünden, wenn es zur bloßen Ergötzlichkeit ohne weitere Absicht
oder Gefahr der Befleckung vorgenommen wird." (Escobar: Theol. mor.
Tract. V. Exam. II. Cap. V. n. 110 pag. 608.)
"Wie verhält es sich rücksichtlich des Beischlafes mit der Verlobten
eines anderen?" - "Er überschreitet nicht die gewöhnliche Hurerei, weil
sie noch nicht die Frau eines Mannes ist (ibid. Tract. I. pag. 141)."
"An mortiferum, virile membrum in os uxoris immittere? Negat Sanchez
tom. 3 de Matr. tom. 3 lib. 9 d. 17. n. 15 At cum aliis auderem objicere
tanto Doctori, id non esse simpliciter osculum pudendorum, sed quendam
ad peccatum diversae speciei, id est, praeposteram venerem ausum."
(Escobar: Theol. mor. Tract I. Exam. VIII. Cap. III. n. 69. pag. 148.)
"Wer nur äußerlich geschworen hat, ohne den Vorsatz 'zu schwören', ist
nicht gebunden (es sei denn des etwaigen Skandals wegen), da er nicht
geschworen hat, sondern (mit dem Eid) gespielt hat." (Busenbaum: Medull.
Theol. lib. III. Tract. II. De II. Dec. Praec. dubium IV. An in
juramento liceat uti aequivocatione u. V. pag. 143.)
"Ist derjenige, der zum ersten Male Hurerei treibt, verbunden, diesen
Umstand in der Beichte zu entdecken? - Jungfrauen sind hierzu wegen der
Defloration verbunden; aber Jünglinge nicht." So meint Suarez. Jedoch
halte ich es mit Vasquez für wahrscheinlicher, dass auch eine Jungfrau
nicht dazu verbunden ist, sei es selbst, dass sie noch unter elterlicher
Gewalt stehe, da, wenn die Jungfrau freiwillig einwilligt, ihre Hurerei
keine Schändung ist; sie begeht kein Unrecht weder gegen sich selbst
noch gegen ihre Eltern, da sie die Herrin ihrer Jungfrauschaft ist.
(Escobar: Theol. mor. Exam. II. Cap. VI. n. 41. pag. 13.)
Die Fehler eines Fürsten können vornehmlich im zarten Alter durch gute
Erziehung gebessert werden (wodurch oft verdorbene Naturen gezügelt und
umgewandelt worden sind). Aber wenn dies nicht gehen sollte und Bitten
und Mühen erfolglos bleiben: so halte ich dafür, dass man sie übersehe,
soweit dies das öffentliche Wohl gestattet und die verderbten Sitten des
Fürsten nur Privatsachen berühren; dagegen wenn er den Staat in Gefahr
bringt, wenn er sich als Verächter der väterlichen Religion zeigt und
sich nicht bessern will, so halte ich dafür, dass man ihn ab- und einen
anderen einsetze, was, wie wir wissen, in Spanien nicht bloß einmal
geschehen ist. Wie ein gereiztes Tier muss er durch alle Geschosse
angegriffen werden, weil er die Menschlichkeit verleugnet und zum
Tyrannen geworden ist. (Mariani: de rege et regis institutione lib. I.
Cap. III.)
"Ob es erlaubt ist, einen Tyrannen mit Gift zu töten?" - Es ist
rühmlich, dieses ganze pestartige und verderbliche Geschlecht aus der
Gesellschaft der Menschen zu vertilgen. - - Und Beispiele solcher Morde
gibt es viele sowohl in alter als neuer Zeit. Es ist zwar schwer, einem
Fürsten Gift zu mischen, indem er von seinem Hofe umgeben ist und zudem
die Speisen vorher kosten lässt. Wenn sich aber dazu eine günstige
Gelegenheit darbietet, wer sollte da so spitzfindig und subtil sein,
dass er unter beiden Todesarten einen Unterschied zu machen suchte? -
Mariani ibid.*)
---- *) Die Erlaubnis, dieses Buch zu drucken, lautet:
Stephanus Hojeda Visitator Societas Jesu in provincia Tolctana,
potestate facta a nostro patre Generali Claudio Aquaviva, do facultatem,
ut imprimantur libri tres, quos de Rege et Regis institutione composuit
P. Johannes Mariana, ejusdem Societatis, quippe approbatos prius a viris
doctis er gravibus ex eodem nostro ordine In cujus sei fidem has literas
dedi meo nomine subscriptas, et mei officii sigillo munitas. Madriti in
collegio nostro quarto Nonos Decembris MDLXXXXVIII.