Der Beichtstuhl

Tout homme est homme, et les

Moines sur tous.

La Fontaine

Eine der sinnreichsten und verderblichsten Erfindungen der römischen

Kirche ist die Ohrenbeichte. Mit Hilfe derselben hat sie lange die Welt

regiert ohne große Kosten und Beschwerden. Über den hohen Wert derselben

herrscht nur eine Stimme, und selbst der Ketzer Marnix von St. Aldegonde

meinte schon vor dreihundert Jahren, dass dieselbe der Kirche nehmen,

ihr die Augen ausstechen heiße. Er sagte nämlich: - "denn diese

Ohrenbeichte ist ihr unzweifelhaft ein Paar Augen wert: nämlich das eine

braucht sie, um alle Heimlichkeiten und verborgenen Anschläge aller

Könige und Fürsten dieser Welt zu erfahren, wodurch sie in den

friedlichen Besitz aller Regierungen und Herrschaften gekommen ist. Das

andere gebraucht sie, um damit in den Busen der jungen Mädchen und

betrübten Frauen zu sehen und zu tasten und dadurch ihre Heimlichkeiten

zu ergründen und zu erfahren und ihnen danach solche liebe Buße

aufzuerlegen, dass ihre geängstigten Gewissen getröstet und ihre Herzen

merklich erleichtert werden. O, wie manchmal haben die heiligen Pfaffen

und Mönche den betrübten und unfruchtbaren Weibchen in ihrer

Ohrenbeichte so guten Rat gegeben, dass sie dadurch bald fröhliche

Mütter geworden sind und von derselben Zeit an zu ihren heiligen

Beichtvätern solche innige Liebe wie zu ihren eigenen Männern selbst

bekommen haben."

Ich habe schon in den vorhergehenden Kapiteln hin und wieder von der

Beichte geredet. Ich will mir nicht die unnütze Mühe geben zu beweisen,

dass die Ohrenbeichte ihre Rechtfertigung nicht in den Evangelien

findet, denn die zu ihren Gunsten angeführten Stellen begründen sie

ungefähr in derselben Weise wie mit der Stelle des Psalms "Lobet den

Herrn mit Pauken" das Geißeln. Die Ohrenbeichte war eben, wie das

Fegefeuer und andere sinnreiche Erfindungen ähnlicher Art, eines der

vielen Mittel, durch welche sich die römische Kirche die Herrschaft über

die Menschen erwarb.

Das Beichtgeheimnis sollte heiliggehalten werden; allein die Jesuiten

hatten darüber ihre besondere Ansicht, und es ist bewiesen, dass sie den

Inhalt der Beichte ihren Vorgesetzten mitteilten, besonders wenn sie für

die Erhaltung und das Beste ihres Ordens zweckmäßig erschien. Um überall

zu herrschen und die Fäden der Regierung in der Hand zu haben, waren sie

stets auf das eifrigste bestrebt zu bewirken, dass Jesuiten als

Beichtväter regierender Fürsten oder sonstiger sehr einflussreicher

Personen angestellt wurden. Da sie in Bezug auf Sünden sehr spitzfindig

und tolerant waren, so nahm man sie auch gerne als Beichtväter an.

Jesuiten durften nichts schreiben und veröffentlichen ohne Zustimmung

ihrer Vorgesetzten; was also von irgendeinem dem Orden Angehörigen

veröffentlicht wurde, kann als ein Ausdruck der in demselben

gutgeheißenen Ansicht betrachtet werden. Obwohl ich aus den Werken der

Jesuiten eine sehr reichhaltige, interessante Auswahl von Stellen

treffen könnte, über deren Moral sich jeder rechtliche Mensch entsetzen

würde, so begnüge ich mich doch damit, nur einige wenige anzuführen, die

hinreichend begründen, weshalb die Jesuiten als Beichtväter gern gewählt

wurden.

"Die erste Regel sei: Sooft Worte ihrer Bedeutung nach zweideutig sind

oder verschiedene Sinne zulassen, ist es keine Lüge, selbige in dem

Sinne zu gebrauchen, den der Sprechende mit ihnen verbinden will;

obschon die Zuhörenden und der, dem man schwört, selbige in einem

anderen Sinne nehmen - ja, ob auch der Sprechende von keiner gerechten

Sache geleitet werde." (Sanchez opus mor. Lib. I. cap. 9 n. 13 pag. 26.)

Zwei Seiten später, nachdem der gelehrte Jesuit verschiedene Arten

erlaubter Lügen aufgeführt hat, sagt er: "Ja, es ist dies von großem

Nutzen, um vieles verdecken zu können, was verdeckt werden muss, aber

ohne Lüge nicht verdeckt werden könnte, wenn nicht diese Art und Weise

gestattet wäre. - - Man hat aber gerechte Ursache, sich solcher

Zweideutigkeiten zu bedienen, sooft dies notwendig und nützlich ist, um

das Heil des Körpers, die Ehre und das Vermögen zu schützen: oder zur

Übung irgendeiner anderen Tugend." -

"Es ist erlaubt, denjenigen zu töten, von dem man gewiss weiß, dass er

sofort einem nach dem Leben stellt, so dass eine Frau z. B., wenn sie

weiß, dass sie in der Nacht von ihrem Mann getötet wird und nicht

entfliehen kann, jenem zuvorkommen darf."

Und weiterhin: "Sooft jemand zufolge des oben Gesagten ein Recht hat,

einen anderen zu töten: dann kann dies auch ein anderer für ihn tun,

wenn dies die christliche Liebe anrät." (Busenbaum: Med. Theolog. mor.

L. III. Tract. IV. D. V. et VIII. Praec. n. X. ibid).

"Ist einem Beichtvater, der eine Frau oder einen Mann zu verzeihlichen,

bösen Handlungen verlockt, das Begehen einer schweren Schuld

beizumessen? - Die Hände oder die Brüste einer Frau zu berühren, mit den

Fingern zu kneifen und zu zwacken: das sind in Betreff der Keuschheit

lässliche Sünden, wenn es zur bloßen Ergötzlichkeit ohne weitere Absicht

oder Gefahr der Befleckung vorgenommen wird." (Escobar: Theol. mor.

Tract. V. Exam. II. Cap. V. n. 110 pag. 608.)

"Wie verhält es sich rücksichtlich des Beischlafes mit der Verlobten

eines anderen?" - "Er überschreitet nicht die gewöhnliche Hurerei, weil

sie noch nicht die Frau eines Mannes ist (ibid. Tract. I. pag. 141)."

"An mortiferum, virile membrum in os uxoris immittere? Negat Sanchez

tom. 3 de Matr. tom. 3 lib. 9 d. 17. n. 15 At cum aliis auderem objicere

tanto Doctori, id non esse simpliciter osculum pudendorum, sed quendam

ad peccatum diversae speciei, id est, praeposteram venerem ausum."

(Escobar: Theol. mor. Tract I. Exam. VIII. Cap. III. n. 69. pag. 148.)

"Wer nur äußerlich geschworen hat, ohne den Vorsatz 'zu schwören', ist

nicht gebunden (es sei denn des etwaigen Skandals wegen), da er nicht

geschworen hat, sondern (mit dem Eid) gespielt hat." (Busenbaum: Medull.

Theol. lib. III. Tract. II. De II. Dec. Praec. dubium IV. An in

juramento liceat uti aequivocatione u. V. pag. 143.)

"Ist derjenige, der zum ersten Male Hurerei treibt, verbunden, diesen

Umstand in der Beichte zu entdecken? - Jungfrauen sind hierzu wegen der

Defloration verbunden; aber Jünglinge nicht." So meint Suarez. Jedoch

halte ich es mit Vasquez für wahrscheinlicher, dass auch eine Jungfrau

nicht dazu verbunden ist, sei es selbst, dass sie noch unter elterlicher

Gewalt stehe, da, wenn die Jungfrau freiwillig einwilligt, ihre Hurerei

keine Schändung ist; sie begeht kein Unrecht weder gegen sich selbst

noch gegen ihre Eltern, da sie die Herrin ihrer Jungfrauschaft ist.

(Escobar: Theol. mor. Exam. II. Cap. VI. n. 41. pag. 13.)

Die Fehler eines Fürsten können vornehmlich im zarten Alter durch gute

Erziehung gebessert werden (wodurch oft verdorbene Naturen gezügelt und

umgewandelt worden sind). Aber wenn dies nicht gehen sollte und Bitten

und Mühen erfolglos bleiben: so halte ich dafür, dass man sie übersehe,

soweit dies das öffentliche Wohl gestattet und die verderbten Sitten des

Fürsten nur Privatsachen berühren; dagegen wenn er den Staat in Gefahr

bringt, wenn er sich als Verächter der väterlichen Religion zeigt und

sich nicht bessern will, so halte ich dafür, dass man ihn ab- und einen

anderen einsetze, was, wie wir wissen, in Spanien nicht bloß einmal

geschehen ist. Wie ein gereiztes Tier muss er durch alle Geschosse

angegriffen werden, weil er die Menschlichkeit verleugnet und zum

Tyrannen geworden ist. (Mariani: de rege et regis institutione lib. I.

Cap. III.)

"Ob es erlaubt ist, einen Tyrannen mit Gift zu töten?" - Es ist

rühmlich, dieses ganze pestartige und verderbliche Geschlecht aus der

Gesellschaft der Menschen zu vertilgen. - - Und Beispiele solcher Morde

gibt es viele sowohl in alter als neuer Zeit. Es ist zwar schwer, einem

Fürsten Gift zu mischen, indem er von seinem Hofe umgeben ist und zudem

die Speisen vorher kosten lässt. Wenn sich aber dazu eine günstige

Gelegenheit darbietet, wer sollte da so spitzfindig und subtil sein,

dass er unter beiden Todesarten einen Unterschied zu machen suchte? -

Mariani ibid.*)

---- *) Die Erlaubnis, dieses Buch zu drucken, lautet:

Stephanus Hojeda Visitator Societas Jesu in provincia Tolctana,

potestate facta a nostro patre Generali Claudio Aquaviva, do facultatem,

ut imprimantur libri tres, quos de Rege et Regis institutione composuit

P. Johannes Mariana, ejusdem Societatis, quippe approbatos prius a viris

doctis er gravibus ex eodem nostro ordine In cujus sei fidem has literas

dedi meo nomine subscriptas, et mei officii sigillo munitas. Madriti in

collegio nostro quarto Nonos Decembris MDLXXXXVIII.

Der Pfaffenspiegel Historische Denkmale des Fanatismus in der römisch-katholischen Kirche · 第 19 / 20 题