Es bestärkt sich daraus die Anmerkung des P. Le Cointe,(22) dass dieienige
Weiber, welche die Fränkischen Könige neben ihren rechtmässigen
Gemahlinnen hatten, keine Beischläferinnen oder Kebsweiber gewesen seyn,
obschon die gleichzeitigen Annalisten aus Mangel einer genauen Kenntnis
der teutschen Gebräuche, und durch ihre allzugrosse Anhänglichkeit an
römische und morgenländische Sitten oft verleitet wurden, ihnen dise
Beinahmen zu geben. Es waren allezeit solche Gattinnen, die noch in der
Probzeit stahnden, und erst in der Folge durch die Gebährung eines Kindes
zur Würde einer rechtmässigen Gemahlin gelangten. Wenn die Schöpfung des
ehlichen Brautschazes und die Haltung eines öffentlichen Hochzeitsmahls
dazu kam,(23) so war die Ehe in der besten Form gemacht; wenn dise beide
Stüke aber mangelten, so war es entweder eine auf die Morgengabe
geschlossene Ehe, oder nur die ehliche Probzeit. Bei der erstern, die eine
Heirat nach Salischem Gebrauche in den alten Urkunden heist, waren die
Kinder keiner ordentlichen Erbfolge fähig, wol aber im leztern Fall, weil
hir noch die abgängige Ceremonien des ächten Germanischen Ehebündnisses
nachgehohlt werden konnten. Dahingegen iene, wo man ebenfalls den
Ehkaufschilling erlegte, und vor der Heimführung die Probenacht hielt, als
schon in ihrer Art vollständig, keine weitere Feierlichkeit zuliess. In
der Note ist ein Beispil aus den Nordischen Sagen,(24) die also auch in
disem Stüke mit den übrigen teutschen Sitten übereinstimmen. Noch
heutzutage fängt an vilen Orten die ehliche Gemeinschaft der Güter nicht
eher an, als bis die Eheleute ein Kind miteinander gezeugt haben.(25) In
der Schweiz verspricht sich der Bauer einen glüklichen Erfolg seines
Ehstands, wenn seine Gattin noch im ledigen Stand schwanger geworden
ist.(26) Daraus erklärt sich’s warum unter den beiden ersten Stämmen der
Fränkischen Herrscher die _Bastarden_,(27) (wenn anders Prinzen, die ihre
Mütter in der Probzeit zur Welt gebracht haben, mit disem Namen
gebrandmarkt werden dürfen!) ohne Unterscheid mit den Ehlichen zugleich
erbfolgten.(28)
Ebendises Erbrecht hatten die natürlichen Söhne in Dännemark,(29) wie in
den meisten nördlichen und südlichen Reichen.(30)
Unsere barbarischen Gesezbücher zeigen noch hin und wider Ueberbleibsel
von der Probezeit. Nach dem LII. Gesez der Alemannen musste einer, der
seine Braut aufgegeben hatte, schwören, dass er sie weder aus Argwohn
irgend eines Gebrechens auf die Probe gestellt, noch auch wirklich etwas
dergleichen bei ihr entdekt habe.
In den Sächsischen(31) und Alemannischen Landrechten,(32) desgleichen in
dem alten Goslarischen Stadrechte(33) wird eine in der Probenacht
vorgegangene Gewaltsamkeit der Notzucht gleich geachtet.
Es entwikelt sich der wahre Grund, warum nach dem allgemeinen germanischen
Rechte die rechtliche Wirkungen der Ehe von dem ehlichen Beischlaf
beginnen. Denn durch disen wird die physische Ehestandsfähigkeit der
beiden Personen ausser Zweifel gesezt. Eigentlich ist er aber doch von
iener darinn verschiden, dass bei ihm die wirkliche Zeugung anfängt, da
sich dieselbe bloss mit der vorläufigen Untersuchung der Zeugungsfähigkeit
beschäftiget. Ebendaher beziht sich(34) das Geschenke, das man die
Morgengabe nennt, in gewisser Art auf beiderlei Ceremonien, weil es zum
Beweise dint, dass die Ehe im fleischlichen Verstande vollkommen in
Richtigkeit gebracht ist.
Unter den Karlingischen Kapitularen hebt das LXXX. des VII. Buchs den
alten Gebrauch der Probzeit ganz auf, und will, dass beide Teile keusch
und unbeflekt zu einander in die Ehe treten sollten.(35) Der longbardische
König Rothahr befahl, die Bräute, die mit andern einen zweideutigen Umgang
gehabt hätten, als Ehbrecherinnen zu bestrafen.(36) Aus der Ursache durfte
ein Bräutigam seine Braut nicht mehr aufgeben,(37) weil sie die Vermutung
einer unangetasteten Keuschheit nicht mehr für sich haben konnte.(38) Es
gab aber doch zuweilen niderträchtige Männer, die ihre Libsten
vernachlässigten. König Froto III. in Dännemark gab daher ein Gesez,
welches alle Mannspersonen nötigte, die einmal beschlafene Dirnen zur Ehe
zu behalten.(39) Nach dem Lübischen Rechte wird einer, der sich einer
Probenacht mit Unwahrheit rühmt, ausserordentlich gestraft.(40)
Bei der Gelegenheit, da der Byzantische Geschichtschreiber Prokop dise
allgemeine germanische Sitte, die Bräute nicht mehr aufzugeben,
beobachtet, macht er die spizfündige Anmerkung, dass bei den Teutschen die
Keuschheit der Bräute, wenn sie auch wirklich unverlezt sei, doch für
zweifelhaft gehalten werde.(41) Allein er war mit unsern Sitten nur nicht
zureichend bekannt, denn sonst würde er das Gegenteil wahrgenommen haben.
„Quardus von Cambridge sagt in seiner Beschreibung von Wallis, dass man
sich ehmals nicht leicht ohne eine vorhergegangene Beiwohnung verheiratet
hätte, indem es gewöhnlich gewesen, dass die Eltern ihre Töchter iungen
Mannspersonen gegen eine gewisse Summe Geldes auf die Probe gegeben, und
dass das Gelt verfallen ware, wenn die Mädchen wider zurükgeschikt
worden.“ Home(42) dem ich dise Nachricht abgeborgt habe, beschuldigt hir
seinen Gewährsmann eines Irrtums, und erklärt die Sache aus dem bekannten
Kaufe der Weiber unter den rohen Völkern. Man wird aber vermutlich nach
Durchlesung dises ganzen Aufsazes keine weitere Verteidigung des alten
Annalisten von mir begehren, und ich wage dagegen die allgemeine
Beobachtung hir zu machen, dass die Welt von dem Verfasser der Kritik nach
dreisig Jahren Arbeit allerdings ein anderes Werk zu erwarten berechtiget
war, als er uns wirklich durch seine Geschichte des Menschen gelifert hat.
Noch heutzutage geniesst in ganz England eine Braut, wenn sie bei dem Tode
ihres Bräutigams das neunte Jahr zurükgelegt hat, den gewöhnlichen
brittischen Wittum auf seinen Ländereien.(43)
Der Kanzler _Estor_ hat vollkommen recht. Das Beilager und die Brautnacht
sind bei Standspersonen, wie bei gemeinen Leuten ehmals ganz verschidene
Gebräuche gewesen.(44) Die Probenacht scheint den Ursprung zu den
Vermählungen durch Gesandte gegeben zu haben. Es überzeugt uns davon Jacob
Unrest, ein alter Oesterreichischer Kronikschreiber,(45) wenn er die
Heirat des römischen Königs Maximilians I. mit der Prinzessin Anna von
Brettagne beschreibt. „Kunig Maximilian — sagt er — schickt seiner Diener
einen genant Herbolo von Polhaim gen Brittannia zu emphahen die Künigliche
Braut: der war in der Stat Remis erlichen empfangen, und daselbs beschluff
der von Polhaim die Künigliche Prawt, als der fürsten Gewonhait is, das
ire Sendpotten die fürstlichen Prauwt mit ein gewaptn Man mit den rechtn
Arm und mit dem rechten fus blos, _und ain plos schwert darzwischen
gelegt_, beschlaffen. Also haben die alten Fürsten gethan, und ist noch di
Gewonhait. Da das alles geschehen was, war der Kirchgang mit dem
Gotsdienst nach Ordnung der heiligen Kahnschafft mit gutem Fleiss
verpracht.“(46)
Man siht, dass das mit dem Gesandten gehaltene Beilager vor der ehlichen
Einsegnung in der Kirche vorhergegangen ist. Folglich war es blos eine
symbolische Vorstellung der alten Probenacht. Nachdem bald darauf dise
Prinzessin von dem König Karl VIII. von Frankreich entführt wurde, so
stritten die französischen und teutschen Rechtsgelehrten sehr darüber, ob
sie eine wirkliche Gemahlin Maximilians gewesen wäre, und Karl sich
folglich eines Ehebruchs schuldig gemacht hätte.(47) Beide Teile hatten
aber keinen richtigen Begrif von dem Ursprunge dises Geprängs, und nekten
sich blos mit wizigen Einfällen, oder zogen mit Sentenzen aus dem
römischen und kanonischen Rechte bewaffnet gegen einander zu Felde. Da die
Probenacht zu dem Ende eingeführt worden ist, um die bezihungsweise
Tauglichkeit der iungen Gatten zum Ehestande zu prüfen, so ist ausser
Zweifel, dass aus einer solchen Ceremonie noch keine vollkommene ehliche
Verbindung entspringen kan. Mithin kan auch das von einem Gesandten mit
der Braut seines Prinzen gehaltene Beilager, weil es nur ein Sinnbild der
alten Probenacht ist, für keine Vollzihung der Ehe gehalten werden, und
die allgemeine praktische Meinung, dass eine solche Heirat keine
rechtliche Wirkungen hervorbringen könne, entwikelt sich von selbst. Doch
man verstehe das nur von der neuern Zeit. Denn im mitlern Zeitalter war
das gesandtschaftliche Beilager zugleich ein Beweis, dass Sponsalia de
praesenti vorgegangen sind, die nach kanonischem Rechte nicht mehr
aufgehoben werden können.(48)
Der grösste Teil der Gelehrten hat den Unterscheid inter Sponsalia de
praesenti et de futuro für eine leere Vernünftelei gehalten. Sie hätten
aber gleich aus der langen Reihe Heiratsberedungen grosser Herren, worinn
immer eine oder die andere Gattung der Verlöbnisse genau bestimmt
wird,(49) urteilen können, dass die Sache einmal auf wichtigen Gründen
beruht haben muss. Wirklich gehört sie auch unter die Menge ächter
Volkssitte, die noch heutzutage im kanonischen Rechtskörper verwahrt ligt;
denn Sponsalia de praesenti sind deswegen unauflöslich, weil bei ihnen
ehmals die Probenacht vorhergegangen ist. Dise wahre Ursache zeigt sich in
verschidenen Dekretalen deutlich. Pabst Alexander III. verordnet, dass
unter zwo Bräuten dieienige die wahre Ehfrau bleiben sollte, die zum
wirklichen Beischlaf gelangt sei.(50) Bonifaz VIII. erklärt alle Sponsalia
de praesenti, die zwischen Minderiährigen gehalten worden, für unwirksam,
wenn anders kein Beischlaf darauf gefolgt ist.(51) Man siht aus der unten
angezeigten Urkunde,(52) dass im mitlern Zeitalter vile Heiraten
rechtsgültig bestanden haben, ohne dass eine pristerliche Einsegnung dabei
vorgegangen, und dise oft sehr spät nachgehohlt worden ist. Es kömmt bei
der Frage, ob das gesandtschaftliche Beilager ehliche Wirkungen haben kan,
ganz auf die Entscheidung des Vordersazes an, ob dasselbe ein Sinnbild des
hochzeitlichen Beischlafs oder nur der Probnacht ist. Im ersten Falle ist
sie zu beiahen, im leztern aber nicht. Doch wenn man auf den Ursprung des
ehlichen Beischlafs zurükgeht, so läuft aller Streit auf eine Logomachie
hinaus.