III.

Es bestärkt sich daraus die Anmerkung des P. Le Cointe,(22) dass dieienige

Weiber, welche die Fränkischen Könige neben ihren rechtmässigen

Gemahlinnen hatten, keine Beischläferinnen oder Kebsweiber gewesen seyn,

obschon die gleichzeitigen Annalisten aus Mangel einer genauen Kenntnis

der teutschen Gebräuche, und durch ihre allzugrosse Anhänglichkeit an

römische und morgenländische Sitten oft verleitet wurden, ihnen dise

Beinahmen zu geben. Es waren allezeit solche Gattinnen, die noch in der

Probzeit stahnden, und erst in der Folge durch die Gebährung eines Kindes

zur Würde einer rechtmässigen Gemahlin gelangten. Wenn die Schöpfung des

ehlichen Brautschazes und die Haltung eines öffentlichen Hochzeitsmahls

dazu kam,(23) so war die Ehe in der besten Form gemacht; wenn dise beide

Stüke aber mangelten, so war es entweder eine auf die Morgengabe

geschlossene Ehe, oder nur die ehliche Probzeit. Bei der erstern, die eine

Heirat nach Salischem Gebrauche in den alten Urkunden heist, waren die

Kinder keiner ordentlichen Erbfolge fähig, wol aber im leztern Fall, weil

hir noch die abgängige Ceremonien des ächten Germanischen Ehebündnisses

nachgehohlt werden konnten. Dahingegen iene, wo man ebenfalls den

Ehkaufschilling erlegte, und vor der Heimführung die Probenacht hielt, als

schon in ihrer Art vollständig, keine weitere Feierlichkeit zuliess. In

der Note ist ein Beispil aus den Nordischen Sagen,(24) die also auch in

disem Stüke mit den übrigen teutschen Sitten übereinstimmen. Noch

heutzutage fängt an vilen Orten die ehliche Gemeinschaft der Güter nicht

eher an, als bis die Eheleute ein Kind miteinander gezeugt haben.(25) In

der Schweiz verspricht sich der Bauer einen glüklichen Erfolg seines

Ehstands, wenn seine Gattin noch im ledigen Stand schwanger geworden

ist.(26) Daraus erklärt sich’s warum unter den beiden ersten Stämmen der

Fränkischen Herrscher die _Bastarden_,(27) (wenn anders Prinzen, die ihre

Mütter in der Probzeit zur Welt gebracht haben, mit disem Namen

gebrandmarkt werden dürfen!) ohne Unterscheid mit den Ehlichen zugleich

erbfolgten.(28)

Ebendises Erbrecht hatten die natürlichen Söhne in Dännemark,(29) wie in

den meisten nördlichen und südlichen Reichen.(30)

Unsere barbarischen Gesezbücher zeigen noch hin und wider Ueberbleibsel

von der Probezeit. Nach dem LII. Gesez der Alemannen musste einer, der

seine Braut aufgegeben hatte, schwören, dass er sie weder aus Argwohn

irgend eines Gebrechens auf die Probe gestellt, noch auch wirklich etwas

dergleichen bei ihr entdekt habe.

In den Sächsischen(31) und Alemannischen Landrechten,(32) desgleichen in

dem alten Goslarischen Stadrechte(33) wird eine in der Probenacht

vorgegangene Gewaltsamkeit der Notzucht gleich geachtet.

Es entwikelt sich der wahre Grund, warum nach dem allgemeinen germanischen

Rechte die rechtliche Wirkungen der Ehe von dem ehlichen Beischlaf

beginnen. Denn durch disen wird die physische Ehestandsfähigkeit der

beiden Personen ausser Zweifel gesezt. Eigentlich ist er aber doch von

iener darinn verschiden, dass bei ihm die wirkliche Zeugung anfängt, da

sich dieselbe bloss mit der vorläufigen Untersuchung der Zeugungsfähigkeit

beschäftiget. Ebendaher beziht sich(34) das Geschenke, das man die

Morgengabe nennt, in gewisser Art auf beiderlei Ceremonien, weil es zum

Beweise dint, dass die Ehe im fleischlichen Verstande vollkommen in

Richtigkeit gebracht ist.

Unter den Karlingischen Kapitularen hebt das LXXX. des VII. Buchs den

alten Gebrauch der Probzeit ganz auf, und will, dass beide Teile keusch

und unbeflekt zu einander in die Ehe treten sollten.(35) Der longbardische

König Rothahr befahl, die Bräute, die mit andern einen zweideutigen Umgang

gehabt hätten, als Ehbrecherinnen zu bestrafen.(36) Aus der Ursache durfte

ein Bräutigam seine Braut nicht mehr aufgeben,(37) weil sie die Vermutung

einer unangetasteten Keuschheit nicht mehr für sich haben konnte.(38) Es

gab aber doch zuweilen niderträchtige Männer, die ihre Libsten

vernachlässigten. König Froto III. in Dännemark gab daher ein Gesez,

welches alle Mannspersonen nötigte, die einmal beschlafene Dirnen zur Ehe

zu behalten.(39) Nach dem Lübischen Rechte wird einer, der sich einer

Probenacht mit Unwahrheit rühmt, ausserordentlich gestraft.(40)

Bei der Gelegenheit, da der Byzantische Geschichtschreiber Prokop dise

allgemeine germanische Sitte, die Bräute nicht mehr aufzugeben,

beobachtet, macht er die spizfündige Anmerkung, dass bei den Teutschen die

Keuschheit der Bräute, wenn sie auch wirklich unverlezt sei, doch für

zweifelhaft gehalten werde.(41) Allein er war mit unsern Sitten nur nicht

zureichend bekannt, denn sonst würde er das Gegenteil wahrgenommen haben.

„Quardus von Cambridge sagt in seiner Beschreibung von Wallis, dass man

sich ehmals nicht leicht ohne eine vorhergegangene Beiwohnung verheiratet

hätte, indem es gewöhnlich gewesen, dass die Eltern ihre Töchter iungen

Mannspersonen gegen eine gewisse Summe Geldes auf die Probe gegeben, und

dass das Gelt verfallen ware, wenn die Mädchen wider zurükgeschikt

worden.“ Home(42) dem ich dise Nachricht abgeborgt habe, beschuldigt hir

seinen Gewährsmann eines Irrtums, und erklärt die Sache aus dem bekannten

Kaufe der Weiber unter den rohen Völkern. Man wird aber vermutlich nach

Durchlesung dises ganzen Aufsazes keine weitere Verteidigung des alten

Annalisten von mir begehren, und ich wage dagegen die allgemeine

Beobachtung hir zu machen, dass die Welt von dem Verfasser der Kritik nach

dreisig Jahren Arbeit allerdings ein anderes Werk zu erwarten berechtiget

war, als er uns wirklich durch seine Geschichte des Menschen gelifert hat.

Noch heutzutage geniesst in ganz England eine Braut, wenn sie bei dem Tode

ihres Bräutigams das neunte Jahr zurükgelegt hat, den gewöhnlichen

brittischen Wittum auf seinen Ländereien.(43)

Der Kanzler _Estor_ hat vollkommen recht. Das Beilager und die Brautnacht

sind bei Standspersonen, wie bei gemeinen Leuten ehmals ganz verschidene

Gebräuche gewesen.(44) Die Probenacht scheint den Ursprung zu den

Vermählungen durch Gesandte gegeben zu haben. Es überzeugt uns davon Jacob

Unrest, ein alter Oesterreichischer Kronikschreiber,(45) wenn er die

Heirat des römischen Königs Maximilians I. mit der Prinzessin Anna von

Brettagne beschreibt. „Kunig Maximilian — sagt er — schickt seiner Diener

einen genant Herbolo von Polhaim gen Brittannia zu emphahen die Künigliche

Braut: der war in der Stat Remis erlichen empfangen, und daselbs beschluff

der von Polhaim die Künigliche Prawt, als der fürsten Gewonhait is, das

ire Sendpotten die fürstlichen Prauwt mit ein gewaptn Man mit den rechtn

Arm und mit dem rechten fus blos, _und ain plos schwert darzwischen

gelegt_, beschlaffen. Also haben die alten Fürsten gethan, und ist noch di

Gewonhait. Da das alles geschehen was, war der Kirchgang mit dem

Gotsdienst nach Ordnung der heiligen Kahnschafft mit gutem Fleiss

verpracht.“(46)

Man siht, dass das mit dem Gesandten gehaltene Beilager vor der ehlichen

Einsegnung in der Kirche vorhergegangen ist. Folglich war es blos eine

symbolische Vorstellung der alten Probenacht. Nachdem bald darauf dise

Prinzessin von dem König Karl VIII. von Frankreich entführt wurde, so

stritten die französischen und teutschen Rechtsgelehrten sehr darüber, ob

sie eine wirkliche Gemahlin Maximilians gewesen wäre, und Karl sich

folglich eines Ehebruchs schuldig gemacht hätte.(47) Beide Teile hatten

aber keinen richtigen Begrif von dem Ursprunge dises Geprängs, und nekten

sich blos mit wizigen Einfällen, oder zogen mit Sentenzen aus dem

römischen und kanonischen Rechte bewaffnet gegen einander zu Felde. Da die

Probenacht zu dem Ende eingeführt worden ist, um die bezihungsweise

Tauglichkeit der iungen Gatten zum Ehestande zu prüfen, so ist ausser

Zweifel, dass aus einer solchen Ceremonie noch keine vollkommene ehliche

Verbindung entspringen kan. Mithin kan auch das von einem Gesandten mit

der Braut seines Prinzen gehaltene Beilager, weil es nur ein Sinnbild der

alten Probenacht ist, für keine Vollzihung der Ehe gehalten werden, und

die allgemeine praktische Meinung, dass eine solche Heirat keine

rechtliche Wirkungen hervorbringen könne, entwikelt sich von selbst. Doch

man verstehe das nur von der neuern Zeit. Denn im mitlern Zeitalter war

das gesandtschaftliche Beilager zugleich ein Beweis, dass Sponsalia de

praesenti vorgegangen sind, die nach kanonischem Rechte nicht mehr

aufgehoben werden können.(48)

Der grösste Teil der Gelehrten hat den Unterscheid inter Sponsalia de

praesenti et de futuro für eine leere Vernünftelei gehalten. Sie hätten

aber gleich aus der langen Reihe Heiratsberedungen grosser Herren, worinn

immer eine oder die andere Gattung der Verlöbnisse genau bestimmt

wird,(49) urteilen können, dass die Sache einmal auf wichtigen Gründen

beruht haben muss. Wirklich gehört sie auch unter die Menge ächter

Volkssitte, die noch heutzutage im kanonischen Rechtskörper verwahrt ligt;

denn Sponsalia de praesenti sind deswegen unauflöslich, weil bei ihnen

ehmals die Probenacht vorhergegangen ist. Dise wahre Ursache zeigt sich in

verschidenen Dekretalen deutlich. Pabst Alexander III. verordnet, dass

unter zwo Bräuten dieienige die wahre Ehfrau bleiben sollte, die zum

wirklichen Beischlaf gelangt sei.(50) Bonifaz VIII. erklärt alle Sponsalia

de praesenti, die zwischen Minderiährigen gehalten worden, für unwirksam,

wenn anders kein Beischlaf darauf gefolgt ist.(51) Man siht aus der unten

angezeigten Urkunde,(52) dass im mitlern Zeitalter vile Heiraten

rechtsgültig bestanden haben, ohne dass eine pristerliche Einsegnung dabei

vorgegangen, und dise oft sehr spät nachgehohlt worden ist. Es kömmt bei

der Frage, ob das gesandtschaftliche Beilager ehliche Wirkungen haben kan,

ganz auf die Entscheidung des Vordersazes an, ob dasselbe ein Sinnbild des

hochzeitlichen Beischlafs oder nur der Probnacht ist. Im ersten Falle ist

sie zu beiahen, im leztern aber nicht. Doch wenn man auf den Ursprung des

ehlichen Beischlafs zurükgeht, so läuft aller Streit auf eine Logomachie

hinaus.

Über die Probenächte der teutschen Bauermädchen · 第 6 / 38 题