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3. Es ist dahin zu wirken, daß den Armeniern in den Gebieten,
wo sie in geschlossenen Siedelungen wohnen, von den Georgiern
und Tataren lokale Autonomie gewährt und auch in den übrigen
Teilen Transkaukasiens ihnen volle Freiheit in der Ordnung ihrer
kirchlichen und kulturellen Angelegenheiten zugestanden wird.