sich aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens
des Inquisiten. Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel
vorgeschwebt haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden
hatte, so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben
wolle, eigentlich sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss
verhindere, ihn unglücklich zu machen, jener auch für immer daran
verhindert sei. Der Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem
Tode des Vaters sei er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse,
die ihn früher schon so manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist
ebensowohl gewiss, dass der gerade jetzt durch das Zanken wieder
erweckte augenblickliche Hass gegen seinen Vater, da dieser alles
seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn gehäuft hatte, seinen
Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken erhob, und auch
gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.
Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen
und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht
am Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber
selbst im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen,
ob es ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den
Vater todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber
sonst weiss ich nirgends hin.”
Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt
hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes früher
oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der Fall
war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter
darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr,
dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich
bewusst blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders
denken, empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen
des Inquisiten nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater
gleichsam nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer,
womit er ihn nur „=gewiss todt haben wollte=,” zeigt im Gegentheile,
dass der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an
die sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen
Unglückes war.
Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit
Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und auf
das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in allen
übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der Vater
zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen u.
s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil diese
unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein
schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen
gemacht hatten.
Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch nicht
in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was sie
thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie
mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde,
anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen
in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr
vor der That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein
Entstehen derselben auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden
könnte. Einerlei Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht
seine blödsinnige Dummheit, die im einzelnen Falle in ihrer Art noch
konsequent und mit Bewusstsein des Zweckes verfahren kann, so wie,
zuweilen gesteigert, die Annäherung zu vorübergehender eigentlicher
Verrücktheit.
Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen
Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann,
so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser
That =ganz unfrei=, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl
zwischen Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur =Ein= Gedanke oder
nur =Eine= Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich,
sondern es findet völlige Gebundenheit des Willens Statt.”
Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte =vierte=
Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als
er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, in
einem Zustande =völliger Unfreiheit= seiner Seele gehandelt habe. Sie
schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da _Grotz_ bei der
fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln =müssen=,
so würden ihm wohl auch die daraus =nothwendig= unter den damals
gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse =nicht zugerechnet=
werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit
Anderer =gefährlicher= Kranker, den der Staat so lange verwahren und
in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten,
fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine
Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer,
und ihrer Art nach (=als idiopathische Hirnepilepsie=) für unheilbar zu
achten.
Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen
Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr
über die =Zurechnungsfähigkeit= des _Grotz_ übrig lassen konnte, fasste
sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch
eines =förmlichen Urtheiles= angemessen zu finden, blos den Beschluss:
den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten Tödtung,
als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen und
vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest- und
Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort als
einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren
Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem
Irrenhause oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.
In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann _Grotz_ in das =Irrenhaus
zu Zwiefalten= überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet[110].
[110] Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur
kurz vor dem Niederschreiben derselben) die würtembergische
Irrenanstalt in Zwiefalten besucht, und dort den
epileptischen _Grotz_ selbst gesehen und gesprochen. Er
musste dadurch in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit
des Urtheiles der hiesigen medizinischen Fakultät über den
körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen und
dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr
bestärkt werden. _Grotz_ sah ihn beim Eintritte in seine
Zelle, wo er halb auf dem Bette lag, mit finsterem und
ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine Fragen
nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig
an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was
er gethan habe, wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er
stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss noiz (nichts).” Dass
er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar
nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr
zu haben scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert.
Seine epileptischen Anfälle sind übrigens dort noch eben so
häufig und stark wie früher.
D.
_Der phränologisch untersuchte Brandleger J. Kläger, nebst Bemerkungen
über das Heimweh._
Noch bevor dieses Werk vollendet war, erschien in der „Allgemeinen
Zeitung” vom 3. Dezember 1845 nachfolgender Artikel, welcher eine
Nachricht bringt, an deren Möglichkeit ich sowohl, als wahrscheinlich
der grösste Theil meiner verehrten Leser, gezweifelt haben würde,
dass man es nämlich im Ernste unternommen habe, die Phränologie zur
Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit eines Verbrechers in Bezug auf
seine verübte That anzuwenden.
Der Artikel, von dem die Rede ist, lautet folgendermassen:
„=Würtemberg.= (Tübingen.) Vor Kurzem stand hier wiederum ein
jugendlicher, kaum 15 Jahre alter Verbrecher vor Gericht, der
Brandlegung geständig. -- Er habe, sagt der Beschuldigte, während
seiner zwölftägigen Abwesenheit von seinen Eltern arg Heimweh
gehabt; als seine Eltern nicht darauf hätten eingehen wollen, ihn
zurückzurufen, sei es ihm in den Sinn gekommen, dass er durch Anzünden
des Hauses sich die Rückkehr sichern könne. Zwei Tage vor dem Brande
habe ihm geträumt, das Ritterwirthshaus stehe in Flammen und seine
Kleider seien verbrannt. Als das Heimweh wieder über ihn gekommen,
habe er sich auf die Bühne geschlichen und dort ein Zündhölzchen
in's Stroh gehalten. Nach der That sei er ruhig hinab gegangen,
habe die Stiefel ausgezogen und der Magd zum Reinigen übergeben,
um durch solche Unbefangenheit den Verdacht von sich abzulenken.
Sonst habe er geglaubt, höchstens der Dachstuhl werde niederbrennen,
nicht aber das ganze Haus. =Das Gutachten des Oberamtsarztes hatte
zu seiner Entschuldigung angeführt, dass die starke Entwicklung des
Mittelhauptwirbels sich nach _Carus_ dem Verbrechertypus nähere=, die
Entwicklungsjahre die natürliche Anlage[111] zum Ausbruche gebracht
hätten, und ausserdem das krankhafte Heimweh einen Zustand des
Irrsinnes herbeigeführt haben kann[112]. Die medizinische Fakultät in
Tübingen verwarf aber solche Argumentation auf das Bestimmteste, und
bemerkte dagegen, dass die Kopfformation des Beschuldigten auch nach
_Carus_[113] nicht auf Inklination zu Verbrechen hinweise; übrigens
sei die ganze Phränologie in solcher Beziehung zweifelhaft, Heimweh
beeinträchtige die Zurechnungsfähigkeit nicht, und die körperliche
Entwicklung des Verbrechers stehe durchaus im normalen Verhältnisse.
Das Streben des oberamtsärztlichen Gutachtens sei offenbar darauf
gerichtet, den Begriff der Pyromanie zu retten, sie könne solche
nicht anerkennen. -- Der Gerichtshof verurtheilte den Beschuldigten zu
siebenjähriger Zuchthausstrafe.”
[111] Welche Anlage? Die Anlage zum Verbrecher=typus=? Was lag
daran, so lange nicht bewiesen ist, dass dem Typus auch
Handlungen entsprechen =müssen=.
[112] Das war es eben, worüber das ärztliche Zeugniss verlangt
wurde; man wollte ohne Zweifel von Seite des Gerichtes
wissen, ob ein solcher Zustand =vorhanden war= oder nicht,
als man den Arzt fragte, denn dass der Junge irrsinnig
gewesen sein =könne=, hat wohl Niemand bezweifelt.
[113] Wenn auch Dr. _Carus_, was ich sehr bezweifle, von einem
=Verbrechertypus= gesprochen haben, und nicht vielmehr die
physische Anlage zu gewissen, den Verhältnissen und insofern
auch den Gesetzen trotzenden Handlungen gemeint haben sollte,
so ist und bleibt dies doch nur die Ansicht eines =einzelnen=
Mannes, und kann noch dazu sehr leicht missverstanden werden.
Uebrigens ist der Schluss von einem Verbrechertypus auf einen
unwiderstehlichen Hang zum Begehen eines Verbrechens falsch,
denn der Verbrechertypus kann höchstens so viel bedeuten,
als: Jeder, der dieses Verbrechen beging, hatte diesen Typus;
es folgt daher höchstens (und dies ist mehr als man zugeben
kann): Jeder, der den Typus nicht hat, hat auch keinen Hang
zu dem Verbrechen; falsch geschlossen ist es aber, zu sagen:
wer den Typus hat, habe auch den Hang zu dem Verbrechen. Ein
solcher Schluss wäre ungefähr eben so richtig, als wenn man
sagen würde: ein Bär hat braune Haare, der X hat auch braune
Haare, folglich ist der X ein Bär.
* * * * *
Da unter den im Verlaufe des von Gemüthszuständen handelnden Aufsatzes
das =Heimweh= nicht vorkommt, so glaube ich hierüber erinnern
zu müssen, dass dasselbe in seiner Entstehung nicht etwa eine
=Krankheit=, sondern derjenige Gemüthszustand ist, der nothwendig
bei jedem nicht ganz gefühllosen Menschen entstehen muss, welcher
aus gewohnten ihm liebgewordenen Verhältnissen hinaustritt, welche
Empfindung den natürlichen Wunsch erzeugt, wieder in die gewohnten
Verhältnisse zurückzutreten. -- Ob dieser Wunsch entsteht, wird von der
Lebhaftigkeit des früheren Eindruckes, von dem Kontraste der Gegenwart
und von der moralischen Gewalt, welche der Mensch über seine Phantasie
hat, ferner von dem Grade seiner Empfänglichkeit für äussere Eindrücke
überhaupt, und endlich von dem grösseren oder geringeren Kreise
abhängen, in welchem er seine Vorstellungen zu üben gewohnt ist. Der
Gebirgsbewohner, dessen Vorstellungen in jene, welche ihm seine Berge
liefern, wie mit einem natürlichen Rahmen eingefasst sind, wird mehr
zum Heimweh geneigt sein, als der Flachländer, dessen Phantasie nicht
mit so stereotypen Randzeichnungen in ihren Thätigkeiten versehen ist,
der Letztere vermisst daher nicht immer etwas, wenn er seine physische
Existenz ändert, wohl aber empfindet ein Flachländer, welcher mit
Einemmale in das Gebirge versetzt wird, ein Etwas in seinem Inneren,
welches etwa ein in einem Käfige eingesperrter Vogel empfinden mag; es
ist nicht Heimweh, wohl aber ein Sehnen, einmal wieder frei in der Welt
umher sehen zu können.
Das Heimweh ist daher nichts Anderes, als das Gefühl der Entbehrung
des Anblickes gewisser sehr bestimmter Gegenstände, und unterscheidet
sich daher von der Sehnsucht, aus einer gewissen Lage zu kommen,
dadurch, dass es eine Sehnsucht nach etwas =Positivem= ist, während
die Unbehaglichkeit eines anderen Menschen, welcher irgendwo
verweilen muss, wo er lieber nicht wäre, nur ein =negativer= Zustand,
nämlich das Hinwegwünschen gewisser unbehaglicher Eindrücke ist. Die
Richtigkeit dieser Bemerkung ergibt sich auch durch den Umstand, den
ich mehr als einmal zu beobachten Gelegenheit hatte, dass nämlich
der Gebirgsbewohner schon von Heimweh geplagt wird, wenn er nur von
dem Thale A, in dem er geboren ist, in das nur ein paar Meilen davon
entfernte Thal B versetzt wird, welche Erscheinung sich dadurch
erklärt, weil er bei der Beschränktheit des Lokales, in dem er lebt,
und bei der geringen Anzahl von Familien, die es bewohnen, gewohnt
ist, eben so jeden einzelnen Menschen, als jeden einzelnen Felsen
genau zu kennen, es ihm daher ganz unerträglich scheinen muss, unter
Verhältnissen zu leben, wo er die Menschen erst kennen lernen soll,
was sich früher Alles von selbst machte, und wo ein jeder Berg nach
dem Grundsatze, dass es nicht zwei ganz gleiche Gegenstände gibt, eine
andere geometrische Figur hat.
Hierin liegt die entschiedene Veranlassung des Heimwehes; es ist eine
Sehnsucht nach einem Komplex bestimmter Gegenstände, und ist eben darum
von weit dauerhafterer Wirkung, als jede andere Sehnsucht nach einem
einzelnen bestimmten Gegenstande, z. B. nach einer abwesenden oder
verstorbenen Geliebten u. s. w., weil es auch viel mehr Gegenstände
gibt, die ihm das Entbehrte in Erinnerung bringen. Jeder Stein sieht am
Ende dem anderen gleich und ruft ihm die Steine seiner Heimat zurück,
jede Hirtenschalmei hat am Ende einige Aehnlichkeit mit dem Kuhreigen,
eine Kuh brüllt wie die andere. Es ist eine auffallende Erscheinung,
dass diejenigen Gebirgsbewohner, welche wegen eines Vergehens
eingesperrt sind, viel weniger am Heimweh leiden, als diejenigen,
welche entfernt von ihrer Heimat frei herumgehen; die Nothwendigkeit,
sich mit ihren eigenen Angelegenheiten zu beschäftigen, und der Mangel
an Gegenständen, welche sie an ihre Heimat erinnern, weil sie ausser
den Mauern ihres Gefängnisses sonst nichts zu sehen bekommen, erklärt
jedoch diese Erscheinung vollkommen.
Heimweh ist also eine Sehnsucht nach Etwas, welches nicht da ist,
und zwar nach Gegenständen, die dem Menschen durch seine Gewohnheit
und Ungewohntheit, sich ohne dieselben im Leben zu bewegen, schwer zu
entbehren sind. Dieser Zustand ist aber ein ganz natürlicher, wenn man
die Verhältnisse betrachtet, in welchen ein solcher Mensch früher zu
leben gewohnt war. Es ist also auch ganz natürlich, dass ein solcher
Mensch wieder in seine vorige Lage zu kommen wünscht. Darin liegt aber
weder mehr noch weniger Motiv zur Begehung eines Verbrechens, als bei
jedem anderen Menschen vorhanden ist, welcher irgend ein Uebel von sich
zu entfernen, oder irgend ein wahres oder erträumtes Glück zu erreichen
strebt.
Heimweh kann aber so wie jede andere nicht gestillte Sehnsucht durch
seine Rückwirkung auf den Organismus Krankheiten, und zwar um so mehr
Krankheiten erzeugen, welche sich durch ein gestörtes Seelenvermögen
aussprechen, weil dasselbe überhaupt grösstentheils durch die
Seelenthätigkeit entsteht. Dies =kann= geschehen, es =muss= aber nicht
geschehen, wie es unzählige Beispiele von Leuten gibt, die allerdings
an Heimweh leiden, sich aber durchaus vernünftig benehmen.
Wo also in einem bestimmten Falle nichts mehr vorliegt, als dass
Jemand am Heimweh leide, so folgt auch daraus nichts mehr, als dass
er eine Anlage habe, krank zu werden, =dass= er aber krank wurde, dass
diese Krankheit eine Seelen=störung=, und dass diese Seelenstörung der
einzige Grund eines bestimmten Verbrechens sei, muss ganz auf dieselbe
Art, nicht durch das Vorhandensein des =Heimwehs=, sondern durch
=andere= Thatsachen, welche für die Verübung des Verbrechens als Folge
der Seelenstörung sprechen, geliefert werden, wie es in anderen Fällen,
wo ein solcher Beweis zu liefern ist, zu geschehen hat.
Es erhellt daher, dass man sehr Unrecht hat, das Heimweh ohne Weiteres
für eine Krankheit zu halten, und dass man noch mehr gegen die
Gerechtigkeitspflege sich versündige, wenn man dem einzigen Umstande,
dass Jemand sich nach seiner Heimat sehne, irgend einen rechtlichen
Einfluss einräumt, ohne weitere, für das Vorhandensein einer
Seelenstörung sprechende Thatsachen zu verlangen.
* * * * *
Ganz sonderbar muss es jedoch jeden Leser überraschen, die
=Phränologie= zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit angewendet zu
sehen. Man wird unwillkürlich dadurch an jene Gerichtssitzung erinnert,
wovon in den „physiognomischen Reisen[114]” Erwähnung geschieht, bei
welcher man gegen einen Kerl, welcher auf falsche Brandbriefe gebettelt
hatte, mit der Tortur vorgehen wollte, weil seine Physiognomie von
der Art war, dass man ihn für den Bösewicht halten musste, der den
Kelch vergiftet habe. Der vermeintliche Giftmischer entsprang, und
nachträglich zeigte es sich, dass das vermeintliche Gift nichts
Anderes, als ein ganz unschädlicher Staub gewesen sei, der durch einen
Zufall in den Kelch der protestantischen Kirche gerathen war.
[114] _Musäus_' „Physiognomische Reisen.”
Phränologie und Physiognomik können möglicher Weise irgendwo gute
Erfolge haben, denn jede Forschung, welche mit Eifer und einem tieferen
Eingehen in die Sache betrieben wird, kann durch einen glücklichen
Zufall auf eine wichtige Entdeckung führen.
Im Mittelalter forschte man nach Universalarzneien, und erfand das
Schiesspulver, welches eine sehr wichtige Entdeckung ist, und wodurch
das Problem der Auffindung einer Universalarznei, wenn man sich nicht
an der Form der Dispensirung und an der allerdings etwas heftigen
Primärwirkung stossen will, sogar als gelöst betrachtet werden kann.
So kann auch die Phränologie zu wichtigen psychologischen Entdeckungen
führen, allein ehe diese Entdeckungen gemacht und über allem Zweifel
erhaben begründet sind, ist es widersinnig, darauf Resultate für das
praktische Leben, am wenigsten in der Art gründen zu wollen, dass man
den Weg einer praktischen, bewährten Beobachtung =verlässt=, und um
die Wahrheit zu entdecken, zur Phränologie seine Zuflucht nimmt. Das
Höchste, welches in dieser Art jemals erreicht werden kann, wird nur
darin bestehen, dass einzelne Menschen, welche mit einer sehr scharfen
Beobachtungsgabe begabt sind, und dem phränologischen Studium einen
wesentlichen Theil ihres Lebens gewidmet haben, das Vorhandensein oder
den Abgang gewisser =Anlagen= bei einem Subjekte entdecken werden.
Selbst diese Kenntniss bleibt aber für die Rechtspflege =unfruchtbar=,
da Niemand zweifelt, dass Derjenige, welcher eine gewisse That beging,
irgend eine Anlage zu derselben =müsse= gehabt haben, da ohne Anlage zu
Etwas gar kein Streben zur Ausführung =denkbar= ist. Ein Mann, dessen
Sexualsystem nicht entwickelt ist, wird keine Nothzucht begehen, dies
ist gewiss, allein daraus folgt nicht im Mindesten, dass Derjenige,
welcher dieses Verbrechen begeht, darum, weil er durch seinen _Stimulus
sexualis_ dazu veranlasst wurde, auch nothwendig das Verbrechen habe
begehen =müssen=. Was man also durch die phränologische Untersuchung im
besten Falle zum Behufe der Rechtspflege erfahren kann, ist daher eine
Thatsache, die ohnehin Niemand bezweifelt, nämlich, dass ohne Anlage
zu einer bestimmten Thätigkeit eine solche niemals erfolgen wird,
der Schluss aber, ob die Anlage wirklich so =überwiegend= sei, dass
der Mensch unter allen möglichen Verhältnissen dieser Anlage gemäss
handeln oder irgend eine Thätigkeit unterlassen =muss=, wie etwa ein
Blindgeborner unter allen möglichen Verhältnissen keine Thätigkeit üben
kann, wozu die Funktion des Sehens gehört, bleibt immer =ausserhalb=
der Grenzen der Phränologie, da es unmöglich ist, durch die Befühlung
oder Betrachtung der Schädelknochen auch die Stärke der auf den
Menschen =sonst= einwirkenden Verhältnisse zu berechnen.
Leistet aber die Phränologie dieses =nicht=, so kann sie auch nichts
über die Möglichkeit, von der natürlichen Freiheit des Willens =gegen=
die Anlage, welche die Schädelknochen ausdrücken, Gebrauch zu machen,
entscheiden, und könnte daher höchstens dort von einigem Einflusse
sein, wo entschiedene =Missbildungen=, wie z. B. bei Kretins, vorhanden
sind, welche Missbildungen aber bisher ohne phränologisches Studium auf
einem anderen Wege entdeckt wurden.
Selbst in der Hand des =Meisters= kann die Phränologie daher nur in
solchen Fällen für die Rechtspflege etwas Entscheidendes leisten, wo
man auch auf =anderen= Wegen =Dasselbe= erfahren kann; ausser diesen
Fällen, wo man ihrer jedoch =nicht bedarf=, wird sie, auch von der
Hand des Meisters geübt, nie zu einer =Entscheidung= führen, und
könnte höchstens dort von einiger Bedeutung sein, wenn ein Subjekt eine
charakteristische Art von Thätigkeit =wiederholt= ausübte, und dadurch
auf die Vermuthung führt, dass ihr eine =krankhafte= Verstimmung zu
Grunde liege, um nachzuweisen, dass =auch= die Wirbelformation bei dem
Subjekte eben so gestaltet sei, wie bei anderen Subjekten, bei welchen
sich eine =ähnliche krankhafte= Aeusserung gewahren liess, woraus sich
dann, in =Verbindung= mit anderen Erhebungen, der Schluss rechtfertigen
liesse, die verübte That sei die Folge einer durch eine =besondere=
Anlage eingetretenen =krankhaften= Verstimmung gewesen. Der Ausspruch
des Phränologen wäre hiermit höchstens =einer= von den Gründen, das
Subjekt für =krank= zu halten, welcher wohl in Verbindung =mit= den
übrigen Erhebungen, niemals aber =ohne= oder gar =gegen= dieselben
berücksichtigt werden könnte.