Dass dieses der eigentliche Hergang der That gewesen sei, ergibt

sich aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens

des Inquisiten. Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel

vorgeschwebt haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden

hatte, so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben

wolle, eigentlich sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss

verhindere, ihn unglücklich zu machen, jener auch für immer daran

verhindert sei. Der Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem

Tode des Vaters sei er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse,

die ihn früher schon so manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist

ebensowohl gewiss, dass der gerade jetzt durch das Zanken wieder

erweckte augenblickliche Hass gegen seinen Vater, da dieser alles

seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn gehäuft hatte, seinen

Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken erhob, und auch

gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.

Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen

und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht

am Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber

selbst im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen,

ob es ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den

Vater todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber

sonst weiss ich nirgends hin.”

Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt

hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes früher

oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der Fall

war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter

darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr,

dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich

bewusst blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders

denken, empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen

des Inquisiten nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater

gleichsam nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer,

womit er ihn nur „=gewiss todt haben wollte=,” zeigt im Gegentheile,

dass der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an

die sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen

Unglückes war.

Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit

Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und auf

das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in allen

übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der Vater

zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen u.

s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil diese

unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein

schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen

gemacht hatten.

Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch nicht

in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was sie

thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie

mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde,

anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen

in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr

vor der That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein

Entstehen derselben auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden

könnte. Einerlei Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht

seine blödsinnige Dummheit, die im einzelnen Falle in ihrer Art noch

konsequent und mit Bewusstsein des Zweckes verfahren kann, so wie,

zuweilen gesteigert, die Annäherung zu vorübergehender eigentlicher

Verrücktheit.

Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen

Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann,

so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser

That =ganz unfrei=, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl

zwischen Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur =Ein= Gedanke oder

nur =Eine= Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich,

sondern es findet völlige Gebundenheit des Willens Statt.”

Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte =vierte=

Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als

er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, in

einem Zustande =völliger Unfreiheit= seiner Seele gehandelt habe. Sie

schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da _Grotz_ bei der

fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln =müssen=,

so würden ihm wohl auch die daraus =nothwendig= unter den damals

gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse =nicht zugerechnet=

werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit

Anderer =gefährlicher= Kranker, den der Staat so lange verwahren und

in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten,

fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine

Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer,

und ihrer Art nach (=als idiopathische Hirnepilepsie=) für unheilbar zu

achten.

Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen

Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr

über die =Zurechnungsfähigkeit= des _Grotz_ übrig lassen konnte, fasste

sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch

eines =förmlichen Urtheiles= angemessen zu finden, blos den Beschluss:

den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten Tödtung,

als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen und

vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest- und

Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort als

einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren

Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem

Irrenhause oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.

In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann _Grotz_ in das =Irrenhaus

zu Zwiefalten= überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet[110].

[110] Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur

kurz vor dem Niederschreiben derselben) die würtembergische

Irrenanstalt in Zwiefalten besucht, und dort den

epileptischen _Grotz_ selbst gesehen und gesprochen. Er

musste dadurch in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit

des Urtheiles der hiesigen medizinischen Fakultät über den

körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen und

dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr

bestärkt werden. _Grotz_ sah ihn beim Eintritte in seine

Zelle, wo er halb auf dem Bette lag, mit finsterem und

ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine Fragen

nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig

an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was

er gethan habe, wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er

stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss noiz (nichts).” Dass

er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar

nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr

zu haben scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert.

Seine epileptischen Anfälle sind übrigens dort noch eben so

häufig und stark wie früher.

D.

_Der phränologisch untersuchte Brandleger J. Kläger, nebst Bemerkungen

über das Heimweh._

Noch bevor dieses Werk vollendet war, erschien in der „Allgemeinen

Zeitung” vom 3. Dezember 1845 nachfolgender Artikel, welcher eine

Nachricht bringt, an deren Möglichkeit ich sowohl, als wahrscheinlich

der grösste Theil meiner verehrten Leser, gezweifelt haben würde,

dass man es nämlich im Ernste unternommen habe, die Phränologie zur

Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit eines Verbrechers in Bezug auf

seine verübte That anzuwenden.

Der Artikel, von dem die Rede ist, lautet folgendermassen:

„=Würtemberg.= (Tübingen.) Vor Kurzem stand hier wiederum ein

jugendlicher, kaum 15 Jahre alter Verbrecher vor Gericht, der

Brandlegung geständig. -- Er habe, sagt der Beschuldigte, während

seiner zwölftägigen Abwesenheit von seinen Eltern arg Heimweh

gehabt; als seine Eltern nicht darauf hätten eingehen wollen, ihn

zurückzurufen, sei es ihm in den Sinn gekommen, dass er durch Anzünden

des Hauses sich die Rückkehr sichern könne. Zwei Tage vor dem Brande

habe ihm geträumt, das Ritterwirthshaus stehe in Flammen und seine

Kleider seien verbrannt. Als das Heimweh wieder über ihn gekommen,

habe er sich auf die Bühne geschlichen und dort ein Zündhölzchen

in's Stroh gehalten. Nach der That sei er ruhig hinab gegangen,

habe die Stiefel ausgezogen und der Magd zum Reinigen übergeben,

um durch solche Unbefangenheit den Verdacht von sich abzulenken.

Sonst habe er geglaubt, höchstens der Dachstuhl werde niederbrennen,

nicht aber das ganze Haus. =Das Gutachten des Oberamtsarztes hatte

zu seiner Entschuldigung angeführt, dass die starke Entwicklung des

Mittelhauptwirbels sich nach _Carus_ dem Verbrechertypus nähere=, die

Entwicklungsjahre die natürliche Anlage[111] zum Ausbruche gebracht

hätten, und ausserdem das krankhafte Heimweh einen Zustand des

Irrsinnes herbeigeführt haben kann[112]. Die medizinische Fakultät in

Tübingen verwarf aber solche Argumentation auf das Bestimmteste, und

bemerkte dagegen, dass die Kopfformation des Beschuldigten auch nach

_Carus_[113] nicht auf Inklination zu Verbrechen hinweise; übrigens

sei die ganze Phränologie in solcher Beziehung zweifelhaft, Heimweh

beeinträchtige die Zurechnungsfähigkeit nicht, und die körperliche

Entwicklung des Verbrechers stehe durchaus im normalen Verhältnisse.

Das Streben des oberamtsärztlichen Gutachtens sei offenbar darauf

gerichtet, den Begriff der Pyromanie zu retten, sie könne solche

nicht anerkennen. -- Der Gerichtshof verurtheilte den Beschuldigten zu

siebenjähriger Zuchthausstrafe.”

[111] Welche Anlage? Die Anlage zum Verbrecher=typus=? Was lag

daran, so lange nicht bewiesen ist, dass dem Typus auch

Handlungen entsprechen =müssen=.

[112] Das war es eben, worüber das ärztliche Zeugniss verlangt

wurde; man wollte ohne Zweifel von Seite des Gerichtes

wissen, ob ein solcher Zustand =vorhanden war= oder nicht,

als man den Arzt fragte, denn dass der Junge irrsinnig

gewesen sein =könne=, hat wohl Niemand bezweifelt.

[113] Wenn auch Dr. _Carus_, was ich sehr bezweifle, von einem

=Verbrechertypus= gesprochen haben, und nicht vielmehr die

physische Anlage zu gewissen, den Verhältnissen und insofern

auch den Gesetzen trotzenden Handlungen gemeint haben sollte,

so ist und bleibt dies doch nur die Ansicht eines =einzelnen=

Mannes, und kann noch dazu sehr leicht missverstanden werden.

Uebrigens ist der Schluss von einem Verbrechertypus auf einen

unwiderstehlichen Hang zum Begehen eines Verbrechens falsch,

denn der Verbrechertypus kann höchstens so viel bedeuten,

als: Jeder, der dieses Verbrechen beging, hatte diesen Typus;

es folgt daher höchstens (und dies ist mehr als man zugeben

kann): Jeder, der den Typus nicht hat, hat auch keinen Hang

zu dem Verbrechen; falsch geschlossen ist es aber, zu sagen:

wer den Typus hat, habe auch den Hang zu dem Verbrechen. Ein

solcher Schluss wäre ungefähr eben so richtig, als wenn man

sagen würde: ein Bär hat braune Haare, der X hat auch braune

Haare, folglich ist der X ein Bär.

* * * * *

Da unter den im Verlaufe des von Gemüthszuständen handelnden Aufsatzes

das =Heimweh= nicht vorkommt, so glaube ich hierüber erinnern

zu müssen, dass dasselbe in seiner Entstehung nicht etwa eine

=Krankheit=, sondern derjenige Gemüthszustand ist, der nothwendig

bei jedem nicht ganz gefühllosen Menschen entstehen muss, welcher

aus gewohnten ihm liebgewordenen Verhältnissen hinaustritt, welche

Empfindung den natürlichen Wunsch erzeugt, wieder in die gewohnten

Verhältnisse zurückzutreten. -- Ob dieser Wunsch entsteht, wird von der

Lebhaftigkeit des früheren Eindruckes, von dem Kontraste der Gegenwart

und von der moralischen Gewalt, welche der Mensch über seine Phantasie

hat, ferner von dem Grade seiner Empfänglichkeit für äussere Eindrücke

überhaupt, und endlich von dem grösseren oder geringeren Kreise

abhängen, in welchem er seine Vorstellungen zu üben gewohnt ist. Der

Gebirgsbewohner, dessen Vorstellungen in jene, welche ihm seine Berge

liefern, wie mit einem natürlichen Rahmen eingefasst sind, wird mehr

zum Heimweh geneigt sein, als der Flachländer, dessen Phantasie nicht

mit so stereotypen Randzeichnungen in ihren Thätigkeiten versehen ist,

der Letztere vermisst daher nicht immer etwas, wenn er seine physische

Existenz ändert, wohl aber empfindet ein Flachländer, welcher mit

Einemmale in das Gebirge versetzt wird, ein Etwas in seinem Inneren,

welches etwa ein in einem Käfige eingesperrter Vogel empfinden mag; es

ist nicht Heimweh, wohl aber ein Sehnen, einmal wieder frei in der Welt

umher sehen zu können.

Das Heimweh ist daher nichts Anderes, als das Gefühl der Entbehrung

des Anblickes gewisser sehr bestimmter Gegenstände, und unterscheidet

sich daher von der Sehnsucht, aus einer gewissen Lage zu kommen,

dadurch, dass es eine Sehnsucht nach etwas =Positivem= ist, während

die Unbehaglichkeit eines anderen Menschen, welcher irgendwo

verweilen muss, wo er lieber nicht wäre, nur ein =negativer= Zustand,

nämlich das Hinwegwünschen gewisser unbehaglicher Eindrücke ist. Die

Richtigkeit dieser Bemerkung ergibt sich auch durch den Umstand, den

ich mehr als einmal zu beobachten Gelegenheit hatte, dass nämlich

der Gebirgsbewohner schon von Heimweh geplagt wird, wenn er nur von

dem Thale A, in dem er geboren ist, in das nur ein paar Meilen davon

entfernte Thal B versetzt wird, welche Erscheinung sich dadurch

erklärt, weil er bei der Beschränktheit des Lokales, in dem er lebt,

und bei der geringen Anzahl von Familien, die es bewohnen, gewohnt

ist, eben so jeden einzelnen Menschen, als jeden einzelnen Felsen

genau zu kennen, es ihm daher ganz unerträglich scheinen muss, unter

Verhältnissen zu leben, wo er die Menschen erst kennen lernen soll,

was sich früher Alles von selbst machte, und wo ein jeder Berg nach

dem Grundsatze, dass es nicht zwei ganz gleiche Gegenstände gibt, eine

andere geometrische Figur hat.

Hierin liegt die entschiedene Veranlassung des Heimwehes; es ist eine

Sehnsucht nach einem Komplex bestimmter Gegenstände, und ist eben darum

von weit dauerhafterer Wirkung, als jede andere Sehnsucht nach einem

einzelnen bestimmten Gegenstande, z. B. nach einer abwesenden oder

verstorbenen Geliebten u. s. w., weil es auch viel mehr Gegenstände

gibt, die ihm das Entbehrte in Erinnerung bringen. Jeder Stein sieht am

Ende dem anderen gleich und ruft ihm die Steine seiner Heimat zurück,

jede Hirtenschalmei hat am Ende einige Aehnlichkeit mit dem Kuhreigen,

eine Kuh brüllt wie die andere. Es ist eine auffallende Erscheinung,

dass diejenigen Gebirgsbewohner, welche wegen eines Vergehens

eingesperrt sind, viel weniger am Heimweh leiden, als diejenigen,

welche entfernt von ihrer Heimat frei herumgehen; die Nothwendigkeit,

sich mit ihren eigenen Angelegenheiten zu beschäftigen, und der Mangel

an Gegenständen, welche sie an ihre Heimat erinnern, weil sie ausser

den Mauern ihres Gefängnisses sonst nichts zu sehen bekommen, erklärt

jedoch diese Erscheinung vollkommen.

Heimweh ist also eine Sehnsucht nach Etwas, welches nicht da ist,

und zwar nach Gegenständen, die dem Menschen durch seine Gewohnheit

und Ungewohntheit, sich ohne dieselben im Leben zu bewegen, schwer zu

entbehren sind. Dieser Zustand ist aber ein ganz natürlicher, wenn man

die Verhältnisse betrachtet, in welchen ein solcher Mensch früher zu

leben gewohnt war. Es ist also auch ganz natürlich, dass ein solcher

Mensch wieder in seine vorige Lage zu kommen wünscht. Darin liegt aber

weder mehr noch weniger Motiv zur Begehung eines Verbrechens, als bei

jedem anderen Menschen vorhanden ist, welcher irgend ein Uebel von sich

zu entfernen, oder irgend ein wahres oder erträumtes Glück zu erreichen

strebt.

Heimweh kann aber so wie jede andere nicht gestillte Sehnsucht durch

seine Rückwirkung auf den Organismus Krankheiten, und zwar um so mehr

Krankheiten erzeugen, welche sich durch ein gestörtes Seelenvermögen

aussprechen, weil dasselbe überhaupt grösstentheils durch die

Seelenthätigkeit entsteht. Dies =kann= geschehen, es =muss= aber nicht

geschehen, wie es unzählige Beispiele von Leuten gibt, die allerdings

an Heimweh leiden, sich aber durchaus vernünftig benehmen.

Wo also in einem bestimmten Falle nichts mehr vorliegt, als dass

Jemand am Heimweh leide, so folgt auch daraus nichts mehr, als dass

er eine Anlage habe, krank zu werden, =dass= er aber krank wurde, dass

diese Krankheit eine Seelen=störung=, und dass diese Seelenstörung der

einzige Grund eines bestimmten Verbrechens sei, muss ganz auf dieselbe

Art, nicht durch das Vorhandensein des =Heimwehs=, sondern durch

=andere= Thatsachen, welche für die Verübung des Verbrechens als Folge

der Seelenstörung sprechen, geliefert werden, wie es in anderen Fällen,

wo ein solcher Beweis zu liefern ist, zu geschehen hat.

Es erhellt daher, dass man sehr Unrecht hat, das Heimweh ohne Weiteres

für eine Krankheit zu halten, und dass man noch mehr gegen die

Gerechtigkeitspflege sich versündige, wenn man dem einzigen Umstande,

dass Jemand sich nach seiner Heimat sehne, irgend einen rechtlichen

Einfluss einräumt, ohne weitere, für das Vorhandensein einer

Seelenstörung sprechende Thatsachen zu verlangen.

* * * * *

Ganz sonderbar muss es jedoch jeden Leser überraschen, die

=Phränologie= zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit angewendet zu

sehen. Man wird unwillkürlich dadurch an jene Gerichtssitzung erinnert,

wovon in den „physiognomischen Reisen[114]” Erwähnung geschieht, bei

welcher man gegen einen Kerl, welcher auf falsche Brandbriefe gebettelt

hatte, mit der Tortur vorgehen wollte, weil seine Physiognomie von

der Art war, dass man ihn für den Bösewicht halten musste, der den

Kelch vergiftet habe. Der vermeintliche Giftmischer entsprang, und

nachträglich zeigte es sich, dass das vermeintliche Gift nichts

Anderes, als ein ganz unschädlicher Staub gewesen sei, der durch einen

Zufall in den Kelch der protestantischen Kirche gerathen war.

[114] _Musäus_' „Physiognomische Reisen.”

Phränologie und Physiognomik können möglicher Weise irgendwo gute

Erfolge haben, denn jede Forschung, welche mit Eifer und einem tieferen

Eingehen in die Sache betrieben wird, kann durch einen glücklichen

Zufall auf eine wichtige Entdeckung führen.

Im Mittelalter forschte man nach Universalarzneien, und erfand das

Schiesspulver, welches eine sehr wichtige Entdeckung ist, und wodurch

das Problem der Auffindung einer Universalarznei, wenn man sich nicht

an der Form der Dispensirung und an der allerdings etwas heftigen

Primärwirkung stossen will, sogar als gelöst betrachtet werden kann.

So kann auch die Phränologie zu wichtigen psychologischen Entdeckungen

führen, allein ehe diese Entdeckungen gemacht und über allem Zweifel

erhaben begründet sind, ist es widersinnig, darauf Resultate für das

praktische Leben, am wenigsten in der Art gründen zu wollen, dass man

den Weg einer praktischen, bewährten Beobachtung =verlässt=, und um

die Wahrheit zu entdecken, zur Phränologie seine Zuflucht nimmt. Das

Höchste, welches in dieser Art jemals erreicht werden kann, wird nur

darin bestehen, dass einzelne Menschen, welche mit einer sehr scharfen

Beobachtungsgabe begabt sind, und dem phränologischen Studium einen

wesentlichen Theil ihres Lebens gewidmet haben, das Vorhandensein oder

den Abgang gewisser =Anlagen= bei einem Subjekte entdecken werden.

Selbst diese Kenntniss bleibt aber für die Rechtspflege =unfruchtbar=,

da Niemand zweifelt, dass Derjenige, welcher eine gewisse That beging,

irgend eine Anlage zu derselben =müsse= gehabt haben, da ohne Anlage zu

Etwas gar kein Streben zur Ausführung =denkbar= ist. Ein Mann, dessen

Sexualsystem nicht entwickelt ist, wird keine Nothzucht begehen, dies

ist gewiss, allein daraus folgt nicht im Mindesten, dass Derjenige,

welcher dieses Verbrechen begeht, darum, weil er durch seinen _Stimulus

sexualis_ dazu veranlasst wurde, auch nothwendig das Verbrechen habe

begehen =müssen=. Was man also durch die phränologische Untersuchung im

besten Falle zum Behufe der Rechtspflege erfahren kann, ist daher eine

Thatsache, die ohnehin Niemand bezweifelt, nämlich, dass ohne Anlage

zu einer bestimmten Thätigkeit eine solche niemals erfolgen wird,

der Schluss aber, ob die Anlage wirklich so =überwiegend= sei, dass

der Mensch unter allen möglichen Verhältnissen dieser Anlage gemäss

handeln oder irgend eine Thätigkeit unterlassen =muss=, wie etwa ein

Blindgeborner unter allen möglichen Verhältnissen keine Thätigkeit üben

kann, wozu die Funktion des Sehens gehört, bleibt immer =ausserhalb=

der Grenzen der Phränologie, da es unmöglich ist, durch die Befühlung

oder Betrachtung der Schädelknochen auch die Stärke der auf den

Menschen =sonst= einwirkenden Verhältnisse zu berechnen.

Leistet aber die Phränologie dieses =nicht=, so kann sie auch nichts

über die Möglichkeit, von der natürlichen Freiheit des Willens =gegen=

die Anlage, welche die Schädelknochen ausdrücken, Gebrauch zu machen,

entscheiden, und könnte daher höchstens dort von einigem Einflusse

sein, wo entschiedene =Missbildungen=, wie z. B. bei Kretins, vorhanden

sind, welche Missbildungen aber bisher ohne phränologisches Studium auf

einem anderen Wege entdeckt wurden.

Selbst in der Hand des =Meisters= kann die Phränologie daher nur in

solchen Fällen für die Rechtspflege etwas Entscheidendes leisten, wo

man auch auf =anderen= Wegen =Dasselbe= erfahren kann; ausser diesen

Fällen, wo man ihrer jedoch =nicht bedarf=, wird sie, auch von der

Hand des Meisters geübt, nie zu einer =Entscheidung= führen, und

könnte höchstens dort von einiger Bedeutung sein, wenn ein Subjekt eine

charakteristische Art von Thätigkeit =wiederholt= ausübte, und dadurch

auf die Vermuthung führt, dass ihr eine =krankhafte= Verstimmung zu

Grunde liege, um nachzuweisen, dass =auch= die Wirbelformation bei dem

Subjekte eben so gestaltet sei, wie bei anderen Subjekten, bei welchen

sich eine =ähnliche krankhafte= Aeusserung gewahren liess, woraus sich

dann, in =Verbindung= mit anderen Erhebungen, der Schluss rechtfertigen

liesse, die verübte That sei die Folge einer durch eine =besondere=

Anlage eingetretenen =krankhaften= Verstimmung gewesen. Der Ausspruch

des Phränologen wäre hiermit höchstens =einer= von den Gründen, das

Subjekt für =krank= zu halten, welcher wohl in Verbindung =mit= den

übrigen Erhebungen, niemals aber =ohne= oder gar =gegen= dieselben

berücksichtigt werden könnte.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 30 / 31 段