Selbst dieses gilt nur höchstens in dem Falle, wo ein Mann, welcher

entschiedene Proben von Erfahrungen in dieser Beziehung abgelegt hat,

derlei ausspricht; es ist also selbst diese =unbedeutende= Giltigkeit

des Einflusses des phränologischen Wissens nur ein =Ausnahmsfall=.

Dagegen erscheint der Ausspruch eines jeden Anderen, bei welchem diese

Voraussetzung nicht auf eine vollkommen erprobte und anerkannte Weise

eintritt, als vollkommen =bedeutungslos=, denn es ist zuverlässig

nicht leichter, ohne eigene vielfältige Beobachtung nur einigermassen

ein erträgliches Resultat aus der Konstruktion der Wirbelknochen zu

abstrahiren, als -- das Wetter zu prophezeien. Ein Uebersehen einer

ganz unbedeutenden veränderten Lage dieser Theile muss nothwendig zu

eben so grossen Missgriffen führen, als wenn man z. B. übersieht, dass

die Scala eines Barometers, statt nach Pariser, nach Wiener Zollen

eingetheilt ist. Wer Vorliebe für derlei Beobachtungen hat, wird

freilich nicht in Verlegenheit sein, auch die unrichtigsten Aussprüche

zu rechtfertigen, und in dieser Beziehung wird es der Phränologie ohne

Zweifel so ergehen, wie es der Physiognomik erging. _Lavater_ erkannte

in der Physiognomie _Gellert's_, dessen Rechtschaffenheit über allem

Tadel erhaben war, die Züge eines Erzspitzbuben, und _Gellert_ in

seiner Gutmüthigkeit erklärte, dass er in seiner Kindheit wirklich

einige Diebereien verübt habe. Was beweist also ein solches Urtheil,

welches der Wirklichkeit so ganz entgegen ist? Auf diese Art lässt es

sich auch rechtfertigen, wenn man in der Physiognomie eines _Cartouche_

die Züge eines grundehrlichen Mannes erblickt, denn wahrscheinlich gab

es eine Zeit, wo _Cartouche_ noch nicht gestohlen hat. Es ist nicht

schwer, ein Prophet zu sein, wenn =falsche= Voraussagungen auch für

Prophezeiungen gelten; wer sich aber darnach richten wollte, bleibt

angeführt.

Gedruckt bei J. P. =Sollinger=.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 31 / 31 段