Als sie in jener Nacht nach Hause gekommen, gibt nämlich derselbe

zuerst an, seien er und sein Vater miteinander in das gemeinschaftliche

Bett gegangen und hätten geschlafen. Dann habe ihn sein Vater durch

Schütteln aufgeweckt und mit ihm Händel angefangen, zu welcher Zeit

aber dies geschehen, wusste er nicht anzugeben; dass übrigens das Bett

wirklich in jener Nacht gebraucht wurde, davon fand man nachher noch

Spuren.

Auf die verschiedenen, deshalb an _Grotz_ gemachten Fragen blieb

derselbe auch anfänglich bei der bestimmten Behauptung stehen, dass

nach dem Erwachen sein Vater in der Kammer am Bette mit ihm Streit

angefangen habe, sehr erzürnt gewesen sei, ihn gescholten und ihm

erklärt habe: =er gehe nun zum Schulzen, lasse ihn aus dem Hause jagen

und lasse ihn nicht mehr herein=.

Ueber die =Veranlassung= dieses Aufweckens und dieses zornigen

Ausbruches seines Vaters gab jedoch _Grotz_ vorerst keinen genügenden

Aufschluss. Er erklärte in dieser Beziehung, er wisse den Anfang nicht,

sein Vater habe ihn aber verscholten, er wisse selber nicht, warum

sein Vater so erzürnt gewesen sei, derselbe habe aber viel Branntwein

getrunken gehabt.

Auf den Vorhalt aber, dass sein Vater damals nicht betrunken gewesen

sein könne und doch einen Grund gehabt haben müsse, warum er über ihn

unzufrieden gewesen sei, äusserte er nur: „ich habe ihm Geld genommen,

schätz' wohl --” und legte dann auf weitere Fragen folgende nähere

Geständnisse ab:

Nachdem sie des Nachts von dem Bäcker nach Hause gekommen, habe er aus

den Hosen des Vaters, die auf der Bank in der Stube gelegen seien,

ihm Geld aus seinem Beutel genommen und habe es in seinen eigenen

Beutel gethan, damit er es habe, wenn er es brauche; wozu er es aber

gebrauchen wolle, das habe er noch nicht gewusst. Wo sein Vater gerade

gewesen, als er das Geld genommen habe, wisse er nicht. Sein Vater habe

die Entwendung wahrgenommen, indem er in seine Hosen gelangt und den

Geldsäckel nimmer gefunden habe. Hierauf habe sein Vater ihn gezankt

und ihm erklärt, er verklage ihn beim Schulzen und lasse ihn fortjagen,

und wie er dann so darüber gelärmt habe, habe er ihn =todtgeschlagen=,

und zwar aus dem Grunde, weil er so gelärmt und gebalgt (gezankt) und

gesagt habe: er wolle ihn fortthun lassen. Alles Geld, erklärte _Grotz_

weiter, habe er seinem Vater anfangs nicht aus dem Beutel genommen,

erst wie er seinen Vater todtgeschlagen gehabt, habe er es vollends

genommen.

Obschon nun _Grotz_ auch in weiteren Verhören und Aussagen über die

Veranlassung und die Motive des an seinem Vater begangenen Verbrechens

wieder variirte, obige Geständnisse zum Theile widerrief, und auch

wieder bestätigte, somit über die Veranlassungs- und Bestimmungsgründe

zur That kein ganz sicherer und vollkommener Aufschluss unmittelbar

von ihm selbst erhalten werden konnte (wie auch aus seiner psychischen

Individualität leicht erklärbar ist), so ist doch so viel mit grosser

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zur Zeit des Entschlusses zur That

bei dem _Grotz_ eine zornige, feindselig aufgeregte Stimmung gegen

seinen Vater und grosse Angst vor dem Herbeikommen des Schultheissen

Statt gefunden haben müsse; denn so äussert er einmal bestimmt: „Weil

er (der Vater) gesagt hat, er wolle mich aus dem Hause jagen lassen

und nimmer hineinlassen, da bin ich zornig geworden über ihn;” und

ein anderes Mal erwiederte er auf einige Fragen hinsichtlich seiner

etwaigen Reue über die That: „Weil wir eben einander feind geworden

sind; weil er gesagt hat, er wolle mich fortjagen lassen. Es sei ihm

Angst gewesen wegen des Vogtes, wenn der in's Haus komme; er habe

freilich eine grosse Sünde gethan, dass er seinen Vater todtgeschlagen;

jetzt reue es ihn, wenn er so darüber nachdenke.”

Auch gestand er später noch ein, ehe er seinen Vater todtgeschlagen,

habe er (nach gefasstem Entschlusse zur That) bei sich gedacht: wenn

es Niemand gesehen hat, dann sage ich, er wäre gestorben. Er habe auch

gedacht, es gebe genug Leute, die auch zu ihm gehen wegen dem Kochen,

und ein Weibsbild, das ihm koche. An eine bestimmte Weibsperson und

an's Heirathen habe er aber damals noch nicht gedacht.

Ueber die =Vollführung der That= ist nun Folgendes das Resultat der von

ihm mit Bestimmtheit abgelegten Geständnisse.

Nachdem ihm sein Vater die obenerwähnte drohende Erklärung gemacht

hatte, stand derselbe vom Bette auf und ging mit der Aeusserung, dass

er sich nun zum Schulzen begeben werde, die Treppe hinab und zum Hause

hinaus. Sein Sohn folgte ihm aber unangekleidet und nur im Hemde mit

dem schon jetzt gefassten Vorsatze, ihn zu tödten, alsbald nach,

ohne gegen seinen Vater etwas zu äussern. Sein Weg führte von der

Stubenkammer in die Stube, aus derselben über den nur vier Schritte

langen oberen Hausgang und die zwölf Stufen hohe Treppe hinab in den

unteren Hausgang. Nahe an der Treppe geht, wenn man von derselben

herabkommt, rechts hinein in den sieben Schuh langen Hausgang die Thüre

zu dem Webergewölbe. In Letzteres, worin damals, wie gewöhnlich, der

Schlüssel stak, ging der junge _Grotz_, und holte daraus eine unter

einigen daselbst befindlichen Aexten =gewählte= Axt der schwersten

Art, um damit seinen Vater todtzuschlagen: Mit dieser Axt in der

Hand, die er auch nachher bei der gerichtlichen Untersuchung als das

=Werkzeug= seines Verbrechens anerkannte, ging er nun seinem Vater

nach, welcher, wie er angibt, sprang, und traf ihn vor dem Hause des

Nachbars _Oppler_. Dieses Haus liegt der Richtung des Weges, der zu der

Wohnung des Schultheissen führt, =entgegengesetzt=, über der Strasse

hinüber, etwas abwärts von dem Hause des _Grotz_. Wie und warum der

alte _Grotz_ zu diesem Hause gekommen, darüber erklärt sich der Sohn

nicht genügend. Indess erreichte dieser seinen Vater, als derselbe ganz

nahe an dem Thore der mit dem Hause des _Oppler_ verbundenen Scheuer

war, und versetzte ihm dort mit der Haube, d. i. dem breiten Theile

der Axt, zwei Streiche =hinten auf den Kopf=, ohne dass er dabei gegen

seinen Vater eine Aeusserung machte. Dieser soll nun aber, so wie

er die Streiche erhalten, arg gelärmt und auf seinen Sohn geschimpft

haben, was dann Letzteren, wie er sagt, noch in der Vollbringung der

That bestärkte. Er führte dann seinen Vater, der nach den Streichen

noch laufen konnte, indem er ihn über den Hals herum hielt, quer

über die Strasse hinüber, neun Schritte weit bis nahe an die Ecke der

gleichfalls mit dem Hause verbundenen eigenen Scheuer (wo sich nachher

auch starke Blutspuren fanden), und dort versetzte er demselben mit der

Haube der Axt drei weitere Streiche =vornehin an den Kopf=, überall,

wie er sagt, wo es hin ging. Auch nach diesen weiteren Streichen fiel

der Vater, nach der Behauptung des Sohnes, noch nicht um, sondern lief

noch zwölf Schritte weit zu seinem Hause hin, wobei aber das Blut

von ihm strömte, und besonders die Thürschwelle, die Thür am Hause

und den Eingang des Hauses selbst stark befleckte. Jetzt aber war der

Verletzte nicht mehr im Stande weiter zu laufen. -- Damit nun, erzählt

der Thäter weiter, die Leute nicht sähen, dass sein Vater blute, und

dass sie etwas mit einander haben, fasste er, mit dem Gesichte gegen

des Vaters Gesicht gekehrt, denselben unter den Schultern um den Leib,

trug ihn zur Thüre hinein, durch den Hausgang bis zur Treppe, und dort

liess er ihn fallen, so dass der Verletzte mit Kopf und Schultern auf

die untersten Stufen der Treppe zu liegen kam und das Gesicht in die

Höhe kehrte. Er lebte noch etwas, und rief noch, nach des Thäters

Behauptung, indem er durch den Hausgang geschleppt worden, seinem

Sohne zu: „Du Hund!” Nachdem nun dieser zuvor die Hausthür zugeschlagen

hatte, damit, wie er sagt, Niemand hereinkomme, schlug er seinen Vater,

wie er sich selbst ausdrückte, an der Stiege =vollends= todt, indem

er ihm in der schon beschriebenen Lage mit der Haube der Axt noch

drei Streiche vornehin an den Kopf versetzte. Die Ueberzeugung, dass

sein Vater durch diese Streiche vollends getödtet worden sei, sprach

_Grotz_ wiederholt und insbesondere mit den Worten aus: „Und Alles

ist nun aus gewesen.” Nach diesem nahm er dem Getödteten, kurz ehe die

Wächter herbeikamen, das Geld vollends aus dem in dessen Hosentaschen

befindlichen Beutel, so viel noch darin war, und zwar, wie er

wiederholt erklärte, damit er es gewiss habe, dass es niemand Anderer

bekomme, da so Leute zu ihm hineingeschrien haben.

Die Axt, womit er die That verübt hatte, verbarg er blos unter der

Stiege, wo sie auch bald nachher gefunden wurde. Nach der Verbergung

der Axt begab er sich in die Schlafkammer und zog dort, weil sein

Hemd blutig geworden war, ein frisches an, damit (wie er sagte)

Niemand das Blut sehen sollte. Jenes Hemd fand sich auch nachher in

der Schlafkammer vor, an der ganzen Vorderseite und vorzüglich an der

Brust sehr blutig. Als sich _Grotz_ dieses Hemdes entledigt hatte,

hielt er sich, ohne dass er sich wieder in das Bett legte, theils in

der Wohnstube auf dem Lotterbette auf, theils auch einige Zeit auf der

Bühne, wohin er von der Küche aus eilte, um sich zu verstecken, als er

vor dem Hause Lärmen hörte. Dort verweilte er aber nicht lange, sondern

ging bald wieder, durch das Lärmen und Anklopfen der herbeigekommenen

Wächter beunruhigt, hinunter in die Stube und öffnete sodann, wie schon

erzählt worden, die Hausthüre.

Am anderen Morgen wurde nun derselbe zu dem Untersuchungsgerichte

abgeführt, und am folgenden Tage die =Legalinspektion= und =Sektion=

des Getödteten, eines 66jährigen Mannes, der von einer sehr

kräftigen und gesunden Körperbeschaffenheit gewesen, in gehöriger

Form vorgenommen. Nach dem Befunde dieser Leichenschau erklärten die

obduzirenden Aerzte die am Leichnam wahrgenommenen Wunden für =absolut

tödtlich=, und gaben dann ihr Schlussurtheil dahin ab: dass der Tod

des alten _Grotz_ =die unvermeidliche Folge= der ihm von seinem Sohne

beigebrachten Verletzungen gewesen sei.

Nach diesem Resultate der Leichenschau und nach den oben angegebenen

ausführlichen und wiederholten Bekenntnissen des jungen _Grotz_,

verbunden mit den übrigen erhobenen Umständen, war somit in diesem

Falle der =Thatbestand= einer von _Grotz_ an seinem Vater verübten

=vorsätzlichen Tödtung= ausser Zweifel gestellt. Nicht eben so leicht

konnte aber die Frage entschieden werden, ob diese vorsätzliche Tödtung

für einen wirklichen Mord oder nur für eine im Affekte begangene

Tödtung, d. i. einen Todtschlag, anzunehmen sei, denn für die eine

und für die andere dieser Annahmen gab die sehr genaue gerichtliche

Untersuchung, wobei jedoch die Individualität des Angeschuldigten, wie

seine oben dargelegten verschiedenen Aussagen selbst beweisen, manche

Schwierigkeiten darbot, mehrere Momente an die Hand, doch würde eine

ohne Zweifel überwiegende Zahl und die Beschaffenheit der für einen

blossen Todtschlag sprechenden Daten den Entscheidungsrichter, wenn

er sich über diesen Punkt näher auszusprechen aufgefordert gewesen

wäre, zu dieser Annahme eines blossen Todtschlages wohl bestimmt

haben. Allein die Frage über diesen Punkt bedurfte unter den übrigen

gegebenen Umständen eigentlich keiner besonderen Entscheidung,

weil es sich in dem vorliegenden Falle hauptsächlich und vor Allem

um die durchgreifende Frage handelte, ob der, der Tödtung seines

Vaters geständige _Grotz_ überhaupt, und in Bezug auf diese That

insbesondere, für =zurechnungsfähig= anzunehmen sei, denn =gegen=

seine Zurechnungsfähigkeit hatten sich allerdings aus seinem ganzen

Benehmen während der Untersuchung, und vorzüglich aus einzelnen bei

derselben von ihm geschehenen auffallenden Aeusserungen, so wie aus den

über seine Persönlichkeit, seine epileptischen Anfälle, geschwächten

Geisteskräfte und seine bisherige Aufführung erhobenen näheren Notizen,

so bedeutende Zweifel ergeben, dass sich für das Entscheidungsgericht

diese Frage wegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten als

die eigentlich zu fixirende und zu lösende =Hauptfrage= darbot. In

Beziehung hierauf haben wir daher noch folgendes Nähere zu bemerken.

Während des Transportes nach Balingen (zur gerichtlichen Untersuchung)

sagte _Grotz_ einmal zu seinen Begleitern: „Jetzt will ich weiben (ein

Weib nehmen), jetzt darf ich weiben; mein Vater hat mich nicht wollen

weiben lassen; jetzt bin ich Meister, jetzt gehört die Sache Alles

mein.” Ein anderes Mal fragte er sie aber auch: „Bringt man mich um?

Thut man mir etwas?” und äusserte dabei lebhaft den Wunsch, dass er nur

noch leben dürfte.

Im ersten gerichtlichen Verhöre sprach er, gegen seine Gewohnheit und

bäuerische Uebung, in möglichst reindeutschen Ausdrücken, und gab

dabei manche ungereimte Antworten, doch legte er allmälig auf eine

zwar abgebrochene, aber doch deutliche Weise das Geständniss seines

Verbrechens ab. In einem weiteren Verhöre benahm er sich jedoch sehr

verschlossen, antwortete häufig auf die ihm vorgelegten Fragen: „ich

weiss mit Wissen nix (nichts),” und machte auch öfters sinnlose,

ungereimte Aeusserungen. In anderen späteren Verhören sprach er

dagegen wieder mit Zusammenhang, und wiederholte seine Geständnisse mit

aufrichtiger Reumüthigkeit. Uebrigens bekam er auch einige Male während

der Verhöre selbst seine epileptischen Anfälle, und neben seinen in

mehreren Verhören abgelegten klaren Geständnissen kamen immer auch von

Zeit zu Zeit sonderbare Aeusserungen zum Vorscheine. So sagte er z. B.

einem Gerichtsbeisitzer, der zugleich Webermeister, folglich von seiner

Profession ist: „So, Ihr seid mein Obermeister; wenn ich einmal ein

Weib habe, will ich auch zu Euch kommen.” Gegen den inquirirenden und

zugleich protokollirenden Oberamtsrichter zeigte er sich bald finster

bald auffallend zutraulich, nannte denselben bald Ihr, bald Sie, und

heftete insbesondere seine Aufmerksamkeit auf dessen Protokolliren. Er

sagte ihm unter Anderem: „Ich meine, Ihr solltet doch einmal aufhören

mit dem Schreiben, es wird ja so gross wie ein Buch, aus dem man beten

kann.” Anzeigen von seinem schwachen Gedächtnisse ergaben sich auch

bei den Verhören, und er selbst beschwerte sich dabei öfters über

sein schlechtes Gedächtniss, indem er z. B. sagte: wenn man ihn viel

frage, erinnere er sich nichts; und ein anderes Mal: „Wenn man so viel

denken muss und schreibt, du lieber Gott! ich weiss nichts mehr, man

mag mich fragen, was man will.” Bei wichtigeren Fragen, welche seine

Besinnungskraft in Anspruch nahmen, wurde er zuweilen ungeduldig,

zornig, gab aber doch Auskunft; auch bemerkte der Inquirent überhaupt,

dass _Grotz_ bei Fragen, die sein Gedächtniss anstrengten oder Vorhalte

enthielten, einsylbig und verdriesslich war, und zuweilen einen

ihm eigenthümlichen zornigen Blick machte; wogegen er, wenn man den

Gegenstand der Fragen auf eine ihm angenehme Weise wechselte, zu seiner

etwas grinsenden, tölpischen Freundlichkeit überging, die er besonders

auch dann annahm, wenn er von seiner Freilassung sprach. Häufig gab

er in den Verhören den dringenden Wunsch zu erkennen, bald wieder nach

Hause entlassen zu werden; erzählte dabei, wie er sich dann in seinem

väterlichen Hause beschäftigen würde, und erklärte auf die ihm deshalb

gemachten Fragen: „es wäre freilich grausig, im Hause seines getödteten

Vaters zu sein, aber er wüsste sonst nirgends hin.” Reumüthig über

die That zeigte er sich jedoch im Ganzen nicht; nur traten zuweilen

Augenblicke ein, wo einige Gewissensvorwürfe, gemischt aber mit Angst

über die Folgen seiner That, bemerkbar wurden. In einem der letzten

Verhöre machte ihm der Inquirent nähere Instanzen über seine Kenntniss

der Strafbarkeit des verübten Verbrechens. Als er zu diesem Behufe

über die zehn Gebote befragt wurde, wollte er sie anfangs nicht kennen,

zeigte aber doch nachher das Gegentheil. Auf die Frage, was vom Tödten

darin stehe, sagte er das Gebot her: du sollst deinen Vater und Mutter

ehren; auf wiederholte Fragen das: du sollst nicht stehlen; endlich

aber, nachdem man ihm vorgesagt hatte: du sollst nicht -- fügte er

hinzu: „tödten.” Auf die Frage, ob er bei der That an die zehn Gebote

gedacht habe, erklärte er: „Ich habe nichts gedacht.” Die Frage: ob

er nicht gedacht habe, dass es eine grosse Sünde sei, was er gethan,

beantwortete er damit: „Ich sage nicht Nein und nicht Ja; ich weiss

nichts davon; da könnt Ihr schreiben, was Ihr wollt, ich hab' an nichts

so gedacht.” Auf die Frage: ob er denke, dass er eine grosse Strafe

verdient habe, sagte er: „Ich denke es jetzt freilich; er wisse aber

nicht, was für eine Strafe man ihm gebe; es reue ihn, dass er seinen

Vater todtgeschlagen habe.” Gegen das Ende der Untersuchung zeigte sich

bei ihm vorzügliche Angst über sein Schicksal. Als er nun um diese Zeit

mit einem ihm näher bekannten Einwohner von Thieringen konfrontirt

wurde, sagte er zu diesem: „Ich habe jetzt immer gebeten, Gott solle

es mir eingeben, wer schuldig sei daran, ich oder mein Vater, weil

er immer so gebalgt (gezankt) hat; ich habe das ganze Büchle (das

Spruchbuch) ausgebetet, und da ist es eben immer gekommen, dass ich

=es habe thun müssen=, weil er so gebalgt hat.” Und nun erzählte und

zeigte er näher dem Inquirenten, dass er in seinem Gefängnisse durch

Aufschlagen von Zahlen im Spruchbuche und durch Losen mit Strohhalmen

darüber, ob er oder =sein Vater= schuldig sei, Entscheidung gesucht

habe, und dass es richtig so ausgefallen, dass sein Vater also schuldig

gewesen sei. Er zeigte sich mit diesen Versuchen sehr zufrieden,

und schien der Sache völlig Glauben beizumessen. Gleichwohl gab er

hinwieder auf eine spätere Frage: warum er an diese Proben glaube, die

Antwort: „Ja, weil es mir so fürgegangen ist; ich glaube es weiter

nicht, ich sag's nur.” Auf die Frage im Schlussverhöre: ob er nicht

denke, eine grosse Strafe verdient zu haben, antwortete er: „Ich glaube

nicht,” und auf die weitere Frage: ob er sich mit etwas vertheidigen

könne: „Ich weiss nix mehr, und wenn man nix weiss, kann man auch nix

sagen.”

Gegen das Ende der Untersuchung bewies sich _Grotz_ einmal so

unbotmässig gegen einen seiner Wächter, und hielt ihn am Wamms, weil

dieser Wächter nicht mehr geduldet hatte, dass _Grotz_ sein Wasser

statt in den Nachtstuhl vor der Thüre abschlage. In der darauffolgenden

Nacht lief er von 12 Uhr bis Morgens 7 Uhr schlaflos im Gefängnisse

auf und ab, verlangte vom Wächter, er solle ihm aufschliessen, er wolle

nach Thieringen, er bleibe nicht mehr in diesem Hause; er hatte dabei

die Beinkleider offen, sah in den =leeren= Nachtstuhl und äusserte:

es sei so viel Wasser darin, er könne nicht fort wegen dem Wasser. Als

ihm dabei der Wächter mit einem Stecken drohte, erklärte er: er wisse

nichts, er thue ihm nichts, und zeigte überhaupt Spuren davon, dass

er nicht recht bei sich war. Er hatte auch weiterhin manche unruhige

Nächte, und konnte wegen gestörter Phantasie nicht schlafen, was er

selbst mit den Worten erzählte: er könne nicht schlafen, er habe so

Angst, und es komme Nachts ein Männlein zu ihm, das sage, er müsse

sterben. So lange sein Untersuchungsarrest gedauert, hatte er, mit

wenigen Ausnahmen, jeden Tag wenigstens einen epileptischen Anfall, oft

auch zwei, etliche Male drei. Die gewöhnliche Dauer dieser Anfälle war

einige Minuten, und einmal eine Viertelstunde. Uebrigens zeigten diese

Anfälle in ihren Erscheinungen nichts besonders Abweichendes von denen

anderer Epileptiker; sie stellten sich ebenfalls häufiger und heftiger

dann ein, wenn _Grotz_ in Folge der Verhöre oder anderer Veranlassungen

in Zorn gerathen war.

Spuren von wirklicher =Verrücktheit= wollte der Inquirent während des

ganzes Laufes der Untersuchung an _Grotz_ nicht bemerkt haben. Dagegen

ergab sich ihm deutlich, dass derselbe an Gedächtnissschwäche und

Stumpfheit der Geisteskräfte überhaupt leide. Er schilderte ihn auch

in seinem ganzen Benehmen als ziemlich tölpisch, launisch und zum Zorne

geneigt, und wenn er im Zorne sei, habe sein Blick etwas Bösartiges und

Grausendes.

Das Gutachten des =Oberamtsarztes= über den Seelenzustand des von

ihm während der Untersuchung mehrmals beobachteten Angeschuldigten

ging im Wesentlichen auf den Grund seiner Beobachtungen und auch der

aus den Akten geschöpften Notizen dahin: derselbe sei weder als ganz

noch als periodisch wahnsinnig, auch nicht als wirklich blödsinnig

anzusehen. Dagegen habe schon bei ihm vor der Zeit der That =Dummheit=

(Stupidität) Statt gefunden. Ausserdem sei aber derselbe zur Zeit

der That neben seiner Dummheit in einem wirklichen Zustande eines

=ausserordentlichen Antriebes= zur That gewesen, in welchen Zustand der

_Grotz_ von dem Getödteten durch Furcht, Argwohn, Zorn und eine Art von

Verzweiflung gebracht worden, und habe somit auch unbestritten die That

in diesem kranken Seelenzustande und in einem Furor (in der Raserei)

verübt.

Mit diesem gerichtsärztlichen Gutachten konnte sich indessen, bei

der Wichtigkeit der Sache, der Kriminalsenat des Gerichtshofes zu

Tübingen nicht begnügen, sondern fand zum Behufe seines definitiven

richterlichen Ausspruches in Ansehung der Zurechnungsfähigkeit des

_Grotz_ auch noch die Einholung des Gutachtens der =medizinischen

Fakultät= daselbst nöthig. In dieser Beziehung wurde dieselbe, unter

Mittheilung sämmtlicher Akten, insbesondere um die Beantwortung

folgender Fragen ersucht:

1. ob der Angeschuldigte an dauernder Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche leide, und im bejahenden Falle

2. an welcher Art;

3. in wie weit dadurch dessen Willensfreiheit als aufgehoben zu

betrachten sei, und

4. ob nicht der Angeschuldigte zu der Zeit, als er den Entschluss zu

dem Verbrechen gefasst und ausgeführt, in einem Zustande =völliger

Unfreiheit= seiner Seele gehandelt habe.

Diese Fragen beantwortete nun die Fakultät mit aller durch die Sache

gebotenen Genauigkeit und Umsicht, und der Inhalt ihres Gutachtens, den

wir um seines psychologischen Interesses willen in allen Hauptpunkten

hier ausheben, ist dieser:

„Die bei dem _Grotz_ schon vor mehreren Jahren eingetretenen und sich

so häufig wiederholenden epileptischen Anfälle bezeichneten in ihrer

Erscheinung ganz diejenige Art von Fallsucht, bei welcher das =Gehirn

selbst= die Ursache des Uebels enthalte, und wo es nicht blos aus

Mitleidenschaft von einem anderen Theile des Nervensystemes aus leide;

dass aber besonders diese Art von Epilepsie allmälig immer mehr das

Gedächtniss und zuletzt den Verstand selbst schwäche, und am Ende zu

wirklichem dauerndem Blödsinne führe, sei eine allgemeine Beobachtung.

Diesem Erfahrungsgrundsatze entsprechend, hätten sich denn auch nach

den aktenmässigen Notizen die Seelenkräfte des _Grotz_ schon vor

seiner That mehr und mehr =abnehmend= gezeigt. Da nun derselbe ausser

seiner Epilepsie nie krank gewesen, aber nachdem ihn dieses Uebel

befallen, immer unbrauchbarer geworden sei, so könne man mit Sicherheit

die =erste= der obigen Fragen dahin beantworten: der Verbrecher ist

ein Kranker und leidet, auch ausser seinen epileptischen Anfällen,

durch diese seine körperliche Krankheit an erkennbarer =dauernder

Geistesschwäche=.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 28 / 31 段