zuerst an, seien er und sein Vater miteinander in das gemeinschaftliche
Bett gegangen und hätten geschlafen. Dann habe ihn sein Vater durch
Schütteln aufgeweckt und mit ihm Händel angefangen, zu welcher Zeit
aber dies geschehen, wusste er nicht anzugeben; dass übrigens das Bett
wirklich in jener Nacht gebraucht wurde, davon fand man nachher noch
Spuren.
Auf die verschiedenen, deshalb an _Grotz_ gemachten Fragen blieb
derselbe auch anfänglich bei der bestimmten Behauptung stehen, dass
nach dem Erwachen sein Vater in der Kammer am Bette mit ihm Streit
angefangen habe, sehr erzürnt gewesen sei, ihn gescholten und ihm
erklärt habe: =er gehe nun zum Schulzen, lasse ihn aus dem Hause jagen
und lasse ihn nicht mehr herein=.
Ueber die =Veranlassung= dieses Aufweckens und dieses zornigen
Ausbruches seines Vaters gab jedoch _Grotz_ vorerst keinen genügenden
Aufschluss. Er erklärte in dieser Beziehung, er wisse den Anfang nicht,
sein Vater habe ihn aber verscholten, er wisse selber nicht, warum
sein Vater so erzürnt gewesen sei, derselbe habe aber viel Branntwein
getrunken gehabt.
Auf den Vorhalt aber, dass sein Vater damals nicht betrunken gewesen
sein könne und doch einen Grund gehabt haben müsse, warum er über ihn
unzufrieden gewesen sei, äusserte er nur: „ich habe ihm Geld genommen,
schätz' wohl --” und legte dann auf weitere Fragen folgende nähere
Geständnisse ab:
Nachdem sie des Nachts von dem Bäcker nach Hause gekommen, habe er aus
den Hosen des Vaters, die auf der Bank in der Stube gelegen seien,
ihm Geld aus seinem Beutel genommen und habe es in seinen eigenen
Beutel gethan, damit er es habe, wenn er es brauche; wozu er es aber
gebrauchen wolle, das habe er noch nicht gewusst. Wo sein Vater gerade
gewesen, als er das Geld genommen habe, wisse er nicht. Sein Vater habe
die Entwendung wahrgenommen, indem er in seine Hosen gelangt und den
Geldsäckel nimmer gefunden habe. Hierauf habe sein Vater ihn gezankt
und ihm erklärt, er verklage ihn beim Schulzen und lasse ihn fortjagen,
und wie er dann so darüber gelärmt habe, habe er ihn =todtgeschlagen=,
und zwar aus dem Grunde, weil er so gelärmt und gebalgt (gezankt) und
gesagt habe: er wolle ihn fortthun lassen. Alles Geld, erklärte _Grotz_
weiter, habe er seinem Vater anfangs nicht aus dem Beutel genommen,
erst wie er seinen Vater todtgeschlagen gehabt, habe er es vollends
genommen.
Obschon nun _Grotz_ auch in weiteren Verhören und Aussagen über die
Veranlassung und die Motive des an seinem Vater begangenen Verbrechens
wieder variirte, obige Geständnisse zum Theile widerrief, und auch
wieder bestätigte, somit über die Veranlassungs- und Bestimmungsgründe
zur That kein ganz sicherer und vollkommener Aufschluss unmittelbar
von ihm selbst erhalten werden konnte (wie auch aus seiner psychischen
Individualität leicht erklärbar ist), so ist doch so viel mit grosser
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zur Zeit des Entschlusses zur That
bei dem _Grotz_ eine zornige, feindselig aufgeregte Stimmung gegen
seinen Vater und grosse Angst vor dem Herbeikommen des Schultheissen
Statt gefunden haben müsse; denn so äussert er einmal bestimmt: „Weil
er (der Vater) gesagt hat, er wolle mich aus dem Hause jagen lassen
und nimmer hineinlassen, da bin ich zornig geworden über ihn;” und
ein anderes Mal erwiederte er auf einige Fragen hinsichtlich seiner
etwaigen Reue über die That: „Weil wir eben einander feind geworden
sind; weil er gesagt hat, er wolle mich fortjagen lassen. Es sei ihm
Angst gewesen wegen des Vogtes, wenn der in's Haus komme; er habe
freilich eine grosse Sünde gethan, dass er seinen Vater todtgeschlagen;
jetzt reue es ihn, wenn er so darüber nachdenke.”
Auch gestand er später noch ein, ehe er seinen Vater todtgeschlagen,
habe er (nach gefasstem Entschlusse zur That) bei sich gedacht: wenn
es Niemand gesehen hat, dann sage ich, er wäre gestorben. Er habe auch
gedacht, es gebe genug Leute, die auch zu ihm gehen wegen dem Kochen,
und ein Weibsbild, das ihm koche. An eine bestimmte Weibsperson und
an's Heirathen habe er aber damals noch nicht gedacht.
Ueber die =Vollführung der That= ist nun Folgendes das Resultat der von
ihm mit Bestimmtheit abgelegten Geständnisse.
Nachdem ihm sein Vater die obenerwähnte drohende Erklärung gemacht
hatte, stand derselbe vom Bette auf und ging mit der Aeusserung, dass
er sich nun zum Schulzen begeben werde, die Treppe hinab und zum Hause
hinaus. Sein Sohn folgte ihm aber unangekleidet und nur im Hemde mit
dem schon jetzt gefassten Vorsatze, ihn zu tödten, alsbald nach,
ohne gegen seinen Vater etwas zu äussern. Sein Weg führte von der
Stubenkammer in die Stube, aus derselben über den nur vier Schritte
langen oberen Hausgang und die zwölf Stufen hohe Treppe hinab in den
unteren Hausgang. Nahe an der Treppe geht, wenn man von derselben
herabkommt, rechts hinein in den sieben Schuh langen Hausgang die Thüre
zu dem Webergewölbe. In Letzteres, worin damals, wie gewöhnlich, der
Schlüssel stak, ging der junge _Grotz_, und holte daraus eine unter
einigen daselbst befindlichen Aexten =gewählte= Axt der schwersten
Art, um damit seinen Vater todtzuschlagen: Mit dieser Axt in der
Hand, die er auch nachher bei der gerichtlichen Untersuchung als das
=Werkzeug= seines Verbrechens anerkannte, ging er nun seinem Vater
nach, welcher, wie er angibt, sprang, und traf ihn vor dem Hause des
Nachbars _Oppler_. Dieses Haus liegt der Richtung des Weges, der zu der
Wohnung des Schultheissen führt, =entgegengesetzt=, über der Strasse
hinüber, etwas abwärts von dem Hause des _Grotz_. Wie und warum der
alte _Grotz_ zu diesem Hause gekommen, darüber erklärt sich der Sohn
nicht genügend. Indess erreichte dieser seinen Vater, als derselbe ganz
nahe an dem Thore der mit dem Hause des _Oppler_ verbundenen Scheuer
war, und versetzte ihm dort mit der Haube, d. i. dem breiten Theile
der Axt, zwei Streiche =hinten auf den Kopf=, ohne dass er dabei gegen
seinen Vater eine Aeusserung machte. Dieser soll nun aber, so wie
er die Streiche erhalten, arg gelärmt und auf seinen Sohn geschimpft
haben, was dann Letzteren, wie er sagt, noch in der Vollbringung der
That bestärkte. Er führte dann seinen Vater, der nach den Streichen
noch laufen konnte, indem er ihn über den Hals herum hielt, quer
über die Strasse hinüber, neun Schritte weit bis nahe an die Ecke der
gleichfalls mit dem Hause verbundenen eigenen Scheuer (wo sich nachher
auch starke Blutspuren fanden), und dort versetzte er demselben mit der
Haube der Axt drei weitere Streiche =vornehin an den Kopf=, überall,
wie er sagt, wo es hin ging. Auch nach diesen weiteren Streichen fiel
der Vater, nach der Behauptung des Sohnes, noch nicht um, sondern lief
noch zwölf Schritte weit zu seinem Hause hin, wobei aber das Blut
von ihm strömte, und besonders die Thürschwelle, die Thür am Hause
und den Eingang des Hauses selbst stark befleckte. Jetzt aber war der
Verletzte nicht mehr im Stande weiter zu laufen. -- Damit nun, erzählt
der Thäter weiter, die Leute nicht sähen, dass sein Vater blute, und
dass sie etwas mit einander haben, fasste er, mit dem Gesichte gegen
des Vaters Gesicht gekehrt, denselben unter den Schultern um den Leib,
trug ihn zur Thüre hinein, durch den Hausgang bis zur Treppe, und dort
liess er ihn fallen, so dass der Verletzte mit Kopf und Schultern auf
die untersten Stufen der Treppe zu liegen kam und das Gesicht in die
Höhe kehrte. Er lebte noch etwas, und rief noch, nach des Thäters
Behauptung, indem er durch den Hausgang geschleppt worden, seinem
Sohne zu: „Du Hund!” Nachdem nun dieser zuvor die Hausthür zugeschlagen
hatte, damit, wie er sagt, Niemand hereinkomme, schlug er seinen Vater,
wie er sich selbst ausdrückte, an der Stiege =vollends= todt, indem
er ihm in der schon beschriebenen Lage mit der Haube der Axt noch
drei Streiche vornehin an den Kopf versetzte. Die Ueberzeugung, dass
sein Vater durch diese Streiche vollends getödtet worden sei, sprach
_Grotz_ wiederholt und insbesondere mit den Worten aus: „Und Alles
ist nun aus gewesen.” Nach diesem nahm er dem Getödteten, kurz ehe die
Wächter herbeikamen, das Geld vollends aus dem in dessen Hosentaschen
befindlichen Beutel, so viel noch darin war, und zwar, wie er
wiederholt erklärte, damit er es gewiss habe, dass es niemand Anderer
bekomme, da so Leute zu ihm hineingeschrien haben.
Die Axt, womit er die That verübt hatte, verbarg er blos unter der
Stiege, wo sie auch bald nachher gefunden wurde. Nach der Verbergung
der Axt begab er sich in die Schlafkammer und zog dort, weil sein
Hemd blutig geworden war, ein frisches an, damit (wie er sagte)
Niemand das Blut sehen sollte. Jenes Hemd fand sich auch nachher in
der Schlafkammer vor, an der ganzen Vorderseite und vorzüglich an der
Brust sehr blutig. Als sich _Grotz_ dieses Hemdes entledigt hatte,
hielt er sich, ohne dass er sich wieder in das Bett legte, theils in
der Wohnstube auf dem Lotterbette auf, theils auch einige Zeit auf der
Bühne, wohin er von der Küche aus eilte, um sich zu verstecken, als er
vor dem Hause Lärmen hörte. Dort verweilte er aber nicht lange, sondern
ging bald wieder, durch das Lärmen und Anklopfen der herbeigekommenen
Wächter beunruhigt, hinunter in die Stube und öffnete sodann, wie schon
erzählt worden, die Hausthüre.
Am anderen Morgen wurde nun derselbe zu dem Untersuchungsgerichte
abgeführt, und am folgenden Tage die =Legalinspektion= und =Sektion=
des Getödteten, eines 66jährigen Mannes, der von einer sehr
kräftigen und gesunden Körperbeschaffenheit gewesen, in gehöriger
Form vorgenommen. Nach dem Befunde dieser Leichenschau erklärten die
obduzirenden Aerzte die am Leichnam wahrgenommenen Wunden für =absolut
tödtlich=, und gaben dann ihr Schlussurtheil dahin ab: dass der Tod
des alten _Grotz_ =die unvermeidliche Folge= der ihm von seinem Sohne
beigebrachten Verletzungen gewesen sei.
Nach diesem Resultate der Leichenschau und nach den oben angegebenen
ausführlichen und wiederholten Bekenntnissen des jungen _Grotz_,
verbunden mit den übrigen erhobenen Umständen, war somit in diesem
Falle der =Thatbestand= einer von _Grotz_ an seinem Vater verübten
=vorsätzlichen Tödtung= ausser Zweifel gestellt. Nicht eben so leicht
konnte aber die Frage entschieden werden, ob diese vorsätzliche Tödtung
für einen wirklichen Mord oder nur für eine im Affekte begangene
Tödtung, d. i. einen Todtschlag, anzunehmen sei, denn für die eine
und für die andere dieser Annahmen gab die sehr genaue gerichtliche
Untersuchung, wobei jedoch die Individualität des Angeschuldigten, wie
seine oben dargelegten verschiedenen Aussagen selbst beweisen, manche
Schwierigkeiten darbot, mehrere Momente an die Hand, doch würde eine
ohne Zweifel überwiegende Zahl und die Beschaffenheit der für einen
blossen Todtschlag sprechenden Daten den Entscheidungsrichter, wenn
er sich über diesen Punkt näher auszusprechen aufgefordert gewesen
wäre, zu dieser Annahme eines blossen Todtschlages wohl bestimmt
haben. Allein die Frage über diesen Punkt bedurfte unter den übrigen
gegebenen Umständen eigentlich keiner besonderen Entscheidung,
weil es sich in dem vorliegenden Falle hauptsächlich und vor Allem
um die durchgreifende Frage handelte, ob der, der Tödtung seines
Vaters geständige _Grotz_ überhaupt, und in Bezug auf diese That
insbesondere, für =zurechnungsfähig= anzunehmen sei, denn =gegen=
seine Zurechnungsfähigkeit hatten sich allerdings aus seinem ganzen
Benehmen während der Untersuchung, und vorzüglich aus einzelnen bei
derselben von ihm geschehenen auffallenden Aeusserungen, so wie aus den
über seine Persönlichkeit, seine epileptischen Anfälle, geschwächten
Geisteskräfte und seine bisherige Aufführung erhobenen näheren Notizen,
so bedeutende Zweifel ergeben, dass sich für das Entscheidungsgericht
diese Frage wegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten als
die eigentlich zu fixirende und zu lösende =Hauptfrage= darbot. In
Beziehung hierauf haben wir daher noch folgendes Nähere zu bemerken.
Während des Transportes nach Balingen (zur gerichtlichen Untersuchung)
sagte _Grotz_ einmal zu seinen Begleitern: „Jetzt will ich weiben (ein
Weib nehmen), jetzt darf ich weiben; mein Vater hat mich nicht wollen
weiben lassen; jetzt bin ich Meister, jetzt gehört die Sache Alles
mein.” Ein anderes Mal fragte er sie aber auch: „Bringt man mich um?
Thut man mir etwas?” und äusserte dabei lebhaft den Wunsch, dass er nur
noch leben dürfte.
Im ersten gerichtlichen Verhöre sprach er, gegen seine Gewohnheit und
bäuerische Uebung, in möglichst reindeutschen Ausdrücken, und gab
dabei manche ungereimte Antworten, doch legte er allmälig auf eine
zwar abgebrochene, aber doch deutliche Weise das Geständniss seines
Verbrechens ab. In einem weiteren Verhöre benahm er sich jedoch sehr
verschlossen, antwortete häufig auf die ihm vorgelegten Fragen: „ich
weiss mit Wissen nix (nichts),” und machte auch öfters sinnlose,
ungereimte Aeusserungen. In anderen späteren Verhören sprach er
dagegen wieder mit Zusammenhang, und wiederholte seine Geständnisse mit
aufrichtiger Reumüthigkeit. Uebrigens bekam er auch einige Male während
der Verhöre selbst seine epileptischen Anfälle, und neben seinen in
mehreren Verhören abgelegten klaren Geständnissen kamen immer auch von
Zeit zu Zeit sonderbare Aeusserungen zum Vorscheine. So sagte er z. B.
einem Gerichtsbeisitzer, der zugleich Webermeister, folglich von seiner
Profession ist: „So, Ihr seid mein Obermeister; wenn ich einmal ein
Weib habe, will ich auch zu Euch kommen.” Gegen den inquirirenden und
zugleich protokollirenden Oberamtsrichter zeigte er sich bald finster
bald auffallend zutraulich, nannte denselben bald Ihr, bald Sie, und
heftete insbesondere seine Aufmerksamkeit auf dessen Protokolliren. Er
sagte ihm unter Anderem: „Ich meine, Ihr solltet doch einmal aufhören
mit dem Schreiben, es wird ja so gross wie ein Buch, aus dem man beten
kann.” Anzeigen von seinem schwachen Gedächtnisse ergaben sich auch
bei den Verhören, und er selbst beschwerte sich dabei öfters über
sein schlechtes Gedächtniss, indem er z. B. sagte: wenn man ihn viel
frage, erinnere er sich nichts; und ein anderes Mal: „Wenn man so viel
denken muss und schreibt, du lieber Gott! ich weiss nichts mehr, man
mag mich fragen, was man will.” Bei wichtigeren Fragen, welche seine
Besinnungskraft in Anspruch nahmen, wurde er zuweilen ungeduldig,
zornig, gab aber doch Auskunft; auch bemerkte der Inquirent überhaupt,
dass _Grotz_ bei Fragen, die sein Gedächtniss anstrengten oder Vorhalte
enthielten, einsylbig und verdriesslich war, und zuweilen einen
ihm eigenthümlichen zornigen Blick machte; wogegen er, wenn man den
Gegenstand der Fragen auf eine ihm angenehme Weise wechselte, zu seiner
etwas grinsenden, tölpischen Freundlichkeit überging, die er besonders
auch dann annahm, wenn er von seiner Freilassung sprach. Häufig gab
er in den Verhören den dringenden Wunsch zu erkennen, bald wieder nach
Hause entlassen zu werden; erzählte dabei, wie er sich dann in seinem
väterlichen Hause beschäftigen würde, und erklärte auf die ihm deshalb
gemachten Fragen: „es wäre freilich grausig, im Hause seines getödteten
Vaters zu sein, aber er wüsste sonst nirgends hin.” Reumüthig über
die That zeigte er sich jedoch im Ganzen nicht; nur traten zuweilen
Augenblicke ein, wo einige Gewissensvorwürfe, gemischt aber mit Angst
über die Folgen seiner That, bemerkbar wurden. In einem der letzten
Verhöre machte ihm der Inquirent nähere Instanzen über seine Kenntniss
der Strafbarkeit des verübten Verbrechens. Als er zu diesem Behufe
über die zehn Gebote befragt wurde, wollte er sie anfangs nicht kennen,
zeigte aber doch nachher das Gegentheil. Auf die Frage, was vom Tödten
darin stehe, sagte er das Gebot her: du sollst deinen Vater und Mutter
ehren; auf wiederholte Fragen das: du sollst nicht stehlen; endlich
aber, nachdem man ihm vorgesagt hatte: du sollst nicht -- fügte er
hinzu: „tödten.” Auf die Frage, ob er bei der That an die zehn Gebote
gedacht habe, erklärte er: „Ich habe nichts gedacht.” Die Frage: ob
er nicht gedacht habe, dass es eine grosse Sünde sei, was er gethan,
beantwortete er damit: „Ich sage nicht Nein und nicht Ja; ich weiss
nichts davon; da könnt Ihr schreiben, was Ihr wollt, ich hab' an nichts
so gedacht.” Auf die Frage: ob er denke, dass er eine grosse Strafe
verdient habe, sagte er: „Ich denke es jetzt freilich; er wisse aber
nicht, was für eine Strafe man ihm gebe; es reue ihn, dass er seinen
Vater todtgeschlagen habe.” Gegen das Ende der Untersuchung zeigte sich
bei ihm vorzügliche Angst über sein Schicksal. Als er nun um diese Zeit
mit einem ihm näher bekannten Einwohner von Thieringen konfrontirt
wurde, sagte er zu diesem: „Ich habe jetzt immer gebeten, Gott solle
es mir eingeben, wer schuldig sei daran, ich oder mein Vater, weil
er immer so gebalgt (gezankt) hat; ich habe das ganze Büchle (das
Spruchbuch) ausgebetet, und da ist es eben immer gekommen, dass ich
=es habe thun müssen=, weil er so gebalgt hat.” Und nun erzählte und
zeigte er näher dem Inquirenten, dass er in seinem Gefängnisse durch
Aufschlagen von Zahlen im Spruchbuche und durch Losen mit Strohhalmen
darüber, ob er oder =sein Vater= schuldig sei, Entscheidung gesucht
habe, und dass es richtig so ausgefallen, dass sein Vater also schuldig
gewesen sei. Er zeigte sich mit diesen Versuchen sehr zufrieden,
und schien der Sache völlig Glauben beizumessen. Gleichwohl gab er
hinwieder auf eine spätere Frage: warum er an diese Proben glaube, die
Antwort: „Ja, weil es mir so fürgegangen ist; ich glaube es weiter
nicht, ich sag's nur.” Auf die Frage im Schlussverhöre: ob er nicht
denke, eine grosse Strafe verdient zu haben, antwortete er: „Ich glaube
nicht,” und auf die weitere Frage: ob er sich mit etwas vertheidigen
könne: „Ich weiss nix mehr, und wenn man nix weiss, kann man auch nix
sagen.”
Gegen das Ende der Untersuchung bewies sich _Grotz_ einmal so
unbotmässig gegen einen seiner Wächter, und hielt ihn am Wamms, weil
dieser Wächter nicht mehr geduldet hatte, dass _Grotz_ sein Wasser
statt in den Nachtstuhl vor der Thüre abschlage. In der darauffolgenden
Nacht lief er von 12 Uhr bis Morgens 7 Uhr schlaflos im Gefängnisse
auf und ab, verlangte vom Wächter, er solle ihm aufschliessen, er wolle
nach Thieringen, er bleibe nicht mehr in diesem Hause; er hatte dabei
die Beinkleider offen, sah in den =leeren= Nachtstuhl und äusserte:
es sei so viel Wasser darin, er könne nicht fort wegen dem Wasser. Als
ihm dabei der Wächter mit einem Stecken drohte, erklärte er: er wisse
nichts, er thue ihm nichts, und zeigte überhaupt Spuren davon, dass
er nicht recht bei sich war. Er hatte auch weiterhin manche unruhige
Nächte, und konnte wegen gestörter Phantasie nicht schlafen, was er
selbst mit den Worten erzählte: er könne nicht schlafen, er habe so
Angst, und es komme Nachts ein Männlein zu ihm, das sage, er müsse
sterben. So lange sein Untersuchungsarrest gedauert, hatte er, mit
wenigen Ausnahmen, jeden Tag wenigstens einen epileptischen Anfall, oft
auch zwei, etliche Male drei. Die gewöhnliche Dauer dieser Anfälle war
einige Minuten, und einmal eine Viertelstunde. Uebrigens zeigten diese
Anfälle in ihren Erscheinungen nichts besonders Abweichendes von denen
anderer Epileptiker; sie stellten sich ebenfalls häufiger und heftiger
dann ein, wenn _Grotz_ in Folge der Verhöre oder anderer Veranlassungen
in Zorn gerathen war.
Spuren von wirklicher =Verrücktheit= wollte der Inquirent während des
ganzes Laufes der Untersuchung an _Grotz_ nicht bemerkt haben. Dagegen
ergab sich ihm deutlich, dass derselbe an Gedächtnissschwäche und
Stumpfheit der Geisteskräfte überhaupt leide. Er schilderte ihn auch
in seinem ganzen Benehmen als ziemlich tölpisch, launisch und zum Zorne
geneigt, und wenn er im Zorne sei, habe sein Blick etwas Bösartiges und
Grausendes.
Das Gutachten des =Oberamtsarztes= über den Seelenzustand des von
ihm während der Untersuchung mehrmals beobachteten Angeschuldigten
ging im Wesentlichen auf den Grund seiner Beobachtungen und auch der
aus den Akten geschöpften Notizen dahin: derselbe sei weder als ganz
noch als periodisch wahnsinnig, auch nicht als wirklich blödsinnig
anzusehen. Dagegen habe schon bei ihm vor der Zeit der That =Dummheit=
(Stupidität) Statt gefunden. Ausserdem sei aber derselbe zur Zeit
der That neben seiner Dummheit in einem wirklichen Zustande eines
=ausserordentlichen Antriebes= zur That gewesen, in welchen Zustand der
_Grotz_ von dem Getödteten durch Furcht, Argwohn, Zorn und eine Art von
Verzweiflung gebracht worden, und habe somit auch unbestritten die That
in diesem kranken Seelenzustande und in einem Furor (in der Raserei)
verübt.
Mit diesem gerichtsärztlichen Gutachten konnte sich indessen, bei
der Wichtigkeit der Sache, der Kriminalsenat des Gerichtshofes zu
Tübingen nicht begnügen, sondern fand zum Behufe seines definitiven
richterlichen Ausspruches in Ansehung der Zurechnungsfähigkeit des
_Grotz_ auch noch die Einholung des Gutachtens der =medizinischen
Fakultät= daselbst nöthig. In dieser Beziehung wurde dieselbe, unter
Mittheilung sämmtlicher Akten, insbesondere um die Beantwortung
folgender Fragen ersucht:
1. ob der Angeschuldigte an dauernder Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche leide, und im bejahenden Falle
2. an welcher Art;
3. in wie weit dadurch dessen Willensfreiheit als aufgehoben zu
betrachten sei, und
4. ob nicht der Angeschuldigte zu der Zeit, als er den Entschluss zu
dem Verbrechen gefasst und ausgeführt, in einem Zustande =völliger
Unfreiheit= seiner Seele gehandelt habe.
Diese Fragen beantwortete nun die Fakultät mit aller durch die Sache
gebotenen Genauigkeit und Umsicht, und der Inhalt ihres Gutachtens, den
wir um seines psychologischen Interesses willen in allen Hauptpunkten
hier ausheben, ist dieser:
„Die bei dem _Grotz_ schon vor mehreren Jahren eingetretenen und sich
so häufig wiederholenden epileptischen Anfälle bezeichneten in ihrer
Erscheinung ganz diejenige Art von Fallsucht, bei welcher das =Gehirn
selbst= die Ursache des Uebels enthalte, und wo es nicht blos aus
Mitleidenschaft von einem anderen Theile des Nervensystemes aus leide;
dass aber besonders diese Art von Epilepsie allmälig immer mehr das
Gedächtniss und zuletzt den Verstand selbst schwäche, und am Ende zu
wirklichem dauerndem Blödsinne führe, sei eine allgemeine Beobachtung.
Diesem Erfahrungsgrundsatze entsprechend, hätten sich denn auch nach
den aktenmässigen Notizen die Seelenkräfte des _Grotz_ schon vor
seiner That mehr und mehr =abnehmend= gezeigt. Da nun derselbe ausser
seiner Epilepsie nie krank gewesen, aber nachdem ihn dieses Uebel
befallen, immer unbrauchbarer geworden sei, so könne man mit Sicherheit
die =erste= der obigen Fragen dahin beantworten: der Verbrecher ist
ein Kranker und leidet, auch ausser seinen epileptischen Anfällen,
durch diese seine körperliche Krankheit an erkennbarer =dauernder
Geistesschwäche=.