Dieser Ausspruch ist nun nichts Anderes, als eine Tautologie, denn er

sagt nichts weiter, als: er hat die That in einem gebundenen Zustande

verübt, weil er sie in einem gebundenen Zustande verübt hat; über den

Umstand aber, =dass= er in einem gebundenen Zustande war, wird nichts

weiter gesagt, als: die physischen Veranlassungen zur melancholischen

Stimmung waren bei _Kaspar Roth_ vorhanden; eines der Zeichen der

Melancholie, nämlich dass der Leidende sich zur Ermordung Anderer

bestimmt fühlt, sei nebst anderen vorhanden.

Da man nun in zweifelhaften Fällen zu Gunsten des Angeklagten

entscheiden muss und keine egoistischen Motive da sind, so sei er als

in einem gebundenen Zustande befindlich anzunehmen.

* * * * *

Es bedarf nun wohl keiner Erinnerung, dass die letzten beiden Gründe

ganz und gar nicht im Stande sind, ein =ärztliches= Gutachten zu

motiviren; es erübrigt daher nur der erstere Grund, nach welchem das

Gutachten ungefähr so viel sagt, als: _Kaspar Roth_ hat darum seinen

Bruder in einem =gebundenen= Zustande umgebracht, weil er aus dem

Grunde, =dass er ihn umgebracht hat=, für in einem gebundenen Zustande

befindlich gehalten werden muss.

Zu solchen Resultaten kommt man nun, wenn, anstatt eine freie,

selbstständige Beurtheilung des Gegenstandes eintreten zu lassen, sich

lediglich an die Beantwortung der richterlichen Fragen gehalten wird.

Viel zweckmässiger würden die Kunstverständigen gethan haben, wenn sie

ihrem Befunde etwa folgende Form gegeben hätten:

Es erhellt aus den Daten des Untersuchungsaktes, dass _Kaspar Roth_

an und für sich schon mit einem sehr sensiblen Naturell begabt,

sich in früher Zeit dem Laster der Onanie ergeben habe, woraus nach

medizinischen Erfahrungen eine Schwächung der Körperkräfte in vielen

Fällen zu erfolgen pflegt, bei _K. R._ aber wirklich erfolgt ist, wie

dies aus seiner Lebensgeschichte mit grösster Bestimmtheit hervorgeht.

Dass dieses Laster, besonders wenn es, wie bei _Kaspar Roth_, mit

einer so auffallenden Schwächung des Körpers verbunden ist, auch auf

die geistigen Fähigkeiten den nachtheiligsten Einfluss äussere, ist

gleichfalls durch medizinische Erfahrungen erwiesen, und dass sich

die geistigen Fähigkeiten des _K. R._ in einem sehr herabgestimmten

Zustande befinden und befunden haben, zeigt die Beobachtung so wie die

Lebensgeschichte desselben.

Ein Mensch, der bei so schwachen, insbesondere durch das Laster

der Onanie noch mehr herabgestimmten Geistesfähigkeiten, noch eine

dieser Veranlassung ohnehin vollkommen entsprechende Anlage zur

Hypochondrie, und durch diese zur Melancholie, besitzt, welche, wie

bei _K. R._, noch dazu bedeutend ausgebildet ist, ist nun an und für

sich wirklichen Seelenstörungen mehr ausgesetzt, als jeder Andere, da

diese physischen Anlagen schon an und für sich eine, wenn auch minder

bemerkbare Seelenstörung zur Folge haben, durch welche der Leidende

zu Befürchtungen etc. veranlasst wird, zu welchen keine =objektive=,

sondern nur die subjektive Veranlassung durch seine Krankheit besteht.

Für die entschiedene Entwicklung einer Geisteszerrüttung sind nun unter

solchen Verhältnissen insbesondere solche Umstände besonders günstig,

bei welchen durch eine =reelle=, immer wiederkehrende oder fortdauernde

Veranlassung das Gemüth des Leidenden heftig angeregt wird, denn bei

einem ohnehin der nöthigen Energie entbehrenden Gemüthe ist es noch

weniger, als bei einem im gewöhnlichen Zustande des Gleichgewichtes

befindlichen möglich, der durch dieses =wirkliche= Leiden entstehenden

traurigen Stimmung und den dadurch entstehenden Gedanken etwas

entgegenzusetzen, wodurch der Mensch im Stande bliebe, die seinen

sonstigen Verhältnissen entsprechende Haltung zu bewahren.

Ein solches =wirkliches= Leiden war nun bei _K. R._ allerdings

vorhanden. Es war die =Reue= über die Verführung seines Bruders,

verbunden mit dem fortwährenden Anblicke der =traurigen Folgen= dieser

Verführung.

In dieser seiner traurigen Stimmung war es nun, nach der sonstigen

Beschaffenheit seines Charakters und seiner Geistesentwicklung, ganz

natürlich, dass er zu metaphysischen Spekulationen seine Zuflucht nahm,

und unter diesen erfasste er, unglückseliger Weise, den Gedanken, „dass

die übersinnliche Natur durch die sinnliche in einem Menschen zu Grunde

gehen könne.” Die natürliche Folge davon war der Schluss: „dass es

erlaubt, ja sogar Pflicht sein könne, die sinnliche Natur zu zerstören,

um die übersinnliche zu retten.”

Anfänglich hatten diese Gedanken lediglich die Beschaffenheit eines

anderen Problems, bezüglich dessen, wenigstens nach dem Ideengange

des _K. R._, _pro_ und _contra_ Gründe vorhanden waren, allein in

dem sichtbaren Verfalle des geistigen und körperlichen Zustandes

seines Bruders lag für _K. R._ eine viel zu heftige Veranlassung zur

=Anwendung= dieses Satzes, als dass der Gedanke, dass er nun berufen

sei, seinen Bruder durch Zerstörung seiner =sinnlichen= Natur zu

retten, nicht die blos =spekulative= Forschung verdrängt hätte, welche,

wie man aus den schwachen Verstandeskräften und der Art und Weise, wie

er dabei zu Werke ging, schliessen muss, ihn nie zu einem Resultate,

sondern immer nur im Kreise herumführen konnte.

Durch diesen Gedanken erhielt seine durch die bereits berührten

physischen und moralischen Einwirkungen bedingte melancholische

Stimmung eine =bestimmte Richtung=, und zwar eine für seinen Zustand

um so gefährlichere, weil bei der schwächlichen Beschaffenheit der

geistigen und physischen Kräfte des _K. R._ der Gedanke an eine so

fürchterliche That, wie die Ermordung seines geliebten Bruders, ihn bis

in die innersten Tiefen seines Wesens erschüttern musste.

Sein noch nicht gänzlich erloschenes klares Bewusstsein kämpfte nun

wohl gegen den Gedanken an den Brudermord, allein mit schwachen,

ungleichen Kräften, denn die noch vorhandene ruhige Ueberlegung war

durch das Sophisma, welches er sich selbst geschaffen hatte, gelähmt.

Es war also nur sein moralisches, jedoch ganz unklares Gefühl, so

wie die Sympathie für seinen Bruder, welches noch der Ausführung

entgegenstand.

Dieser Gegensatz in seinem Inneren, welcher noch durch den

fortdauernden Anblick der physischen und moralischen Zerstörung seines

Bruders immer heftiger werden musste, musste nothwendig von einer ihm

jedes klare Bewusstsein raubenden Aufregung begleitet sein, und war

es auch, wie sein sinnloses Herumirren und seine physische Aufregung

zeigt, in welcher er das Laster der Onanie wiederholte.

Wie sehr diese Aufregung sich aller seiner Geisteskräfte bemächtigt

hatte, zeigt der Umstand, dass bereits bei ihm jene Erscheinung

eintrat, welche sonst wirklich den Wahnsinn charakterisirt, dass er

nämlich seine subjektiven Empfindungen für etwas Objektives nahm,

nämlich denjenigen Gedanken, der ihn nun ausschliesslich beschäftigte,

sich von dem Gesange der Vögel zugeflüstert wähnte etc.

_K. R._ musste in solchen Augenblicken bei dieser aufgeregten Stimmung

und bei dieser bereits sich nach Aussen kundgebenden Macht derselben,

wirklich als ein sinnenverwirrter Mensch betrachtet werden, und wenn

er damals nicht schon die That beging, so kann dieses Unterlassen nur

entweder dem Mangel an Gelegenheit oder dem Umstande zugeschrieben

werden, dass seine krankhafte Stimmung noch nicht gänzlich den

Widerstand überwältigt hatte, welchen sein moralisches Gefühl, seine

Sympathie für den Bruder, und überhaupt der Gedanke an das Entsetzliche

der That noch ihrer Vollziehung entgegensetzte.

Bei diesem Zustande konnte es daher gar nicht anders kommen, als

dass bei einer wiederholten und mächtigen Aufregung von Aussen dieser

ohnehin immer schwächer werdende Widerstand durch die bereits zur fixen

Idee gewordene Vorstellung von der Nothwendigkeit dieses Mordes besiegt

werden musste. Die Anregung fand sich durch den Anblick der Erschöpfung

und des Schlafes seines Bruders, und so wurde die That vollendet,

welche sich bei _K. R._ als eine reine und einzige Folge seines

krankhaften Seelenzustandes darstellt, weil ohne diesen alle übrigen

äusseren und inneren Momente die That =nicht= veranlasst hätten,

=durch= denselben aber er dahin gebracht wurde, dass der Gedanke an

den Brudermord bei ihm zur fixen Idee wurde, welche einen seiner ihm

=möglichen= Willenskraft nicht mehr gehorchenden Einfluss auf seine

äussere Thätigkeit äusserte.

Durch diese Darstellung ergibt sich nun folgende Beantwortung der

gerichtlichen Fragen:

1. Dass es keinem Zweifel unterworfen sei, dass die Geisteskräfte des

_K. R._ sich in einem verletzten, nämlich in einem krankhaften Zustande

zur Zeit der Verübung der That befunden haben.

2. Dass seine Geisteskräfte und überhaupt sein Zustand der That sich

so beschaffen darstellte, dass er in Dingen, welche in irgend einer

Beziehung zu seiner herrschenden Vorstellung standen, zu keiner anderen

äusseren selbstständigen Thätigkeit fähig war, als jener, zu welcher

ihn die ihn beherrschende Vorstellung bestimmte.

3. Dass die That daher einzig als Folge der =krankhaften Verstimmung=

seiner Seelenkräfte angesehen werden müsse.

* * * * *

So lautete das Gutachten nun =nicht=; dass aber die Untersuchung

dennoch mit einem Resultate endigte, welches eine Entscheidung

lieferte, welche eben so lautete, als sie hätte erfolgen müssen, wenn

das Gutachten auf eine ähnliche Weise, als wie es oben steht, gelautet

hätte, lag nur in dem =glücklichen= Ereignisse, dass der Inquirent

sowohl, als das urtheilende Kollegium selbst mit tiefer psychologischer

Anschauung zu Werke gingen, und dadurch das =Mangelhafte=, welches in

dem, wie man zu sagen pflegt, =sehr auf Schrauben gestellten=, und wie

oben gezeigt wurde, nicht einmal den Gesetzen der Logik entsprechenden

ärztlichen Ausspruch lag, glücklich ergänzte, denn es lässt sich nicht

verkennen, dass in dem =ärztlichen= Ausspruche die nöthigen Elemente

zur Schuldloserklärung des _K. R._ =nicht= enthalten waren.

Nicht jeder Richter besitzt jedoch eine solche psychologische

Anschauung, wie der Inquirent, welcher diese Untersuchung führte,

und bedarf daher, um den richtigen Gesichtspunkt zu treffen, eine

weit umfassendere Unterstützung von Seite der Aerzte, als sie im

vorliegenden Falle gegeben wurde, wenn nicht die ganze Untersuchung

=vergriffen= werden soll. -- Wie der Arzt es aber anstellen kann und

soll, um diese Unterstützung zu leisten, ist in dem vorigen Aufsatze

angedeutet.

C.

_Matthäus Grotz, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen

Vater_[108].

[108] Aus dem „neuen Archive des Kriminalrechtes vom Jahre 1830,”

vom Herrn Vicedirektor _v. Weber_ in Tübingen.

In dem Dorfe Thieringen, zum würtembergischen Oberamte Balingen

gehörig, geschah in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1827 folgende

Missethat:

Der Sohn des dortigen Nachtwächters sah in dieser Nacht um 1 Uhr zum

Fenster hinaus, in der Nähe der Wohnung des Webers _Grotz_, eines

Witwers und Vaters eines einzigen bereits erwachsenen Sohnes, Namens

_Matthäus_, der sich bei ihm aufhielt; er bemerkte nun, dass zwei

Mannspersonen einander nachsprangen, und hörte dann rufen, zuerst: „O!

_Matthäus!_ Da lieg' ich!” und gleich darauf weiter: „O, schlägt mich

mein Bube zu todt!”

Bald nach Diesem kam der Nachtwächter selbst nach Hause, und als ihm

sein Sohn erzählt hatte, was er eben gehört, gingen sie noch mit einem

Schaarwächter vor das Haus des Webers _Grotz_ und klopften an der

Hausthüre, durch die sie einen Augenblick zuvor Jemanden hatten in's

Haus springen gesehen; gleichwohl regte sich Niemand in demselbem. Nun

kam ein anderer Schaarwächter herbei; Alle riefen und klopften jetzt

wiederholt an der Hausthüre und drohten, sie einzusprengen. Jetzt erst

öffnete der Sohn _Grotz_ das Fenster und fragte was sie wollten, sich

dabei stellend, als wache er eben vom Schlafe auf. Auf die Frage, wo

sein Vater sei, erwiderte er sodann, dieser liege im Hausären, habe ein

Loch im Kopfe; auch öffnete er sofort die Hausthüre.

Hier fanden nun die Herbeigekommenen den alten _Grotz_ in dem Aeren

(der Hausflur) auf dem Rücken liegend, mit dem Kopfe auf der steinernen

ersten Stufe der Treppe, die Füsse übereinander gelegt, mit am Körper

herabhängenden Händen und mit Kopfwunden bedeckt, todt hingestreckt.

Der Ortschirurg wurde herbeigeholt, es kamen auch noch andere Männer,

und nun wurde der Leichnam, unter Anleitung des Chirurgen, sorgfältig

in die Stube hinaufgetragen. Hier wusch Letzterer die Wunden am Körper

aus und hielt nach seiner Wahrnehmung dafür, dass derselbe schon seit

einer Stunde abgelebt sein müsse. Bis zur Vornahme der gerichtlichen

Leichenbeschau wurde dann der Leichnam in demselben Hause bewacht.

Der Sohn _Grotz_ hatte zwar sogleich bei der Ankunft der genannten

Männer ihnen ohne alle nähere Veranlassung geäussert, dass er über

seinen Vater hergefallen sei, dadurch ein blutiges Hemd bekommen

und dieses ausgezogen habe; man fand auch eine blutige Axt unter der

Treppe, so wie das blutige Hemd in der Kammer, worin Vater und Sohn

zusammen zu schlafen pflegten; dessen ungeachtet erklärte er, an dem

Tode seines Vaters unschuldig zu sein, bis zum Morgen vor seiner

Abführung an das Oberamtsgericht in Balingen. Nachdem er nun aber

zuerst geäussert, er werde, ob er gleich unschuldig sei, gestehen, wenn

man ihm nichts thun und ein Weib in's Haus geben wolle, so gestand er

darauf dem Dorfschulzen unter vier Augen die Tödtung seines leiblichen

Vaters ein, und erzählte die That umständlich. Diese umständliche

Erzählung wiederholte er bald nachher auch vor dem untersuchenden

Oberamtsgerichte.

Bevor wir jedoch diese Erzählung und überhaupt das =Nähere der That=

anführen, scheint es angemessen, vorerst über die Persönlichkeit des

jungen _Grotz_, dessen Erziehung und früheren Lebenswandel Folgendes

aus den aktenmässigen Erforschungen zu erwähnen.

Der junge _Matthäus Grotz_, das einzige Kind seines nicht unvermögenden

und für einen rechtschaffenen Mann bekannt gewesenen Vaters,

evangelischer Religion, war zur Zeit der That beinahe 28 Jahre alt,

und lebte, noch unverheirathet, bei seinem Vater. Er hatte die Schule

und Kinderlehre fleissig besucht und wurde im gewöhnlichen Alter

konfirmirt. Er galt zu jener Zeit für einen gesitteten Menschen und

für einen der fähigsten Schüler, der im Lesen und Schreiben gute

Fortschritte gemacht hatte. Nach der Konfirmation erlernte er bei

seinem Vater das Weberhandwerk, und wurde auch darin zum Gesellen

gemacht. Doch blieb er nie lange in fremden Diensten und arbeitete auch

bisweilen als Taglöhner. Er machte sich in dieser Zeit eines kleinen

Gelddiebstahles auf einem Pachthofe, wo er als Taglöhner arbeitete,

schuldig, und wurde dafür mit einer kurzen Gefängnissstrafe belegt.

Seit acht Jahren hielt er sich immer in Thieringen auf und arbeitete

mit dem Vater theils in der Werkstätte, theils auf dem Felde.

Indessen erklärte der Ortsvorstand bei der gerichtlichen Untersuchung:

dass _Grotz_ schon seit 15 Jahren an dem fallenden Weh (der Epilepsie)

leide, seine Eltern hätten jedoch dieses Uebel immer zu verheimlichen

gesucht, und erst im Jahre 1820 sei es wirklich =dorfkundig= geworden,

dass derselbe gedachte Krankheit habe. Es fanden sich auch mehrere

Zeugen, die zu verschiedenen Zeiten und auch schon vor mehreren Jahren

epileptische Anfälle bei _Grotz_ wahrgenommen hatten. Nach ihrer

Beschreibung dauerten dergleichen Anfälle bei ihm einen Vaterunser

lang bis zu einer halben Stunde. Während derselben sei er ganz

bewusstlos gewesen, vor ihrem Eintritte habe man nichts Auffallendes

an ihm bemerkt. Wenn die Anfälle dagegen vorübergegangen, sei _Grotz_

fortgesprungen, habe keine Antwort gegeben, nicht mehr gewusst, was er

thun solle, und sei manchmal noch eine Viertelstunde lang weggewesen.

_Grotz_ selbst fing in der gerichtlichen Untersuchung aus freien

Stücken von seinem Uebel, das er =Gichter= nannte, zu reden an,

und äusserte sich darüber also: er sei daheim oft umgefallen und

wie maustodt gewesen, dann sei er aber alsbald wieder wohl gewesen.

Wenn ihn die Gichter todt gemacht haben, so habe es, meine er, einen

Vaterunser lang gedauert. Es habe schon Tage gegeben, an welchen er

sie zwei- bis dreimal bekommen habe. Sie seien überhaupt nie lange

ausgeblieben. Wenn der Mond hell geschienen, habe er sie nicht viel,

wenn dieser aber finster gewesen sei, habe er sie viel bekommen. Wann

diese Krankheit überhaupt bei ihm den Anfang genommen, wollte er aber

nicht wissen, und obschon ein Zeuge behauptete, _Grotz_ habe auch

den Anfall an dem Tage vor der Nacht, worin er seinen Vater tödtete,

gehabt, doch nicht so stark wie sonst, so wollte sich _Grotz_ auch

dessen nicht mehr erinnern.

Obschon mit der Epilepsie behaftet, arbeitete er dennoch immer fleissig

auf seinem Handwerke, und verdiente seinem Vater dadurch viel Geld, wie

er sich dessen selbst auch vor Gericht rühmte. Dabei liebte er aber,

was er nicht in Abrede zog, den Branntwein sehr. Sein Vater hütete

ihn jedoch immer möglichst davor, so dass er nicht oft dergleichen

zu trinken bekam. Ueberhaupt hielten ihn, nach glaubwürdigen

Zeugenaussagen, seine Eltern (seine Mutter starb erst vor einigen

Jahren) unter einer steten und strengen Aufsicht, und liessen ihn

selten irgendwo allein hingehen; gleichwohl sei er, sagen eben diese

Zeugen, bisweilen, wenn er Geld gehabt habe, in's Bäckerhaus gesprungen

und habe da einen halben oder auch einen ganzen Schoppen Branntwein auf

einmal ausgetrunken, wie ein Vieh.

Um diese grosse Neigung zum Branntweintrinken zu befriedigen,

entwendete er schon seit längerer Zeit seinem Vater öfters Geld im

Betrage von 3, 6 bis 24 Kreuzern, wofür er dann in dem Bäckerhause sich

Branntwein und Brot geben liess.

Um diese Geldentwendungen zu bewerkstelligen, wartete er jedesmal die

Zeit ab, bis sein Vater im Bette lage, dann ging er zur Thüre hinaus,

um demselben glauben zu machen, dass er auf den Abtritt gehe, und

bei dieser Gelegenheit nahm er nun das Geld aus dessen daliegenden

Beinkleidern.

Dieses Verfahren erzählte er selbst, ganz übereinstimmend mit den

Aussagen einiger Anverwandten, die auch darum wussten, und bemerkte

weiter: bisweilen habe sein Vater dergleichen Entwendungen entdeckt,

bisweilen auch nicht. Wenn er es aber bemerkt habe, habe derselbe

grausig gethan. So oft er aber seinem Vater Geld genommen, habe er

auch etwas verdient gehabt. Sein Vater habe ihm jedoch nie etwas Geld

gegeben; „er hätte ihm wohl auch einen Kreuzer geben dürfen, denn er

habe ihm Alles verdient durch's Weben.” Hierüber hätte er sich denn

auch manchmal, wie bezeugt wurde, gegen andere Personen beschwert.

Uebrigens gab er weiter an, sein Vater sei meistens gut gegen ihn

gewesen, und er habe auch seinen Vater schier immer leiden mögen.

Nur wenn er etwas nicht recht gethan, habe ihn derselbe ausgezankt.

Auch gehen die Zeugenaussagen durchgängig dahin, dass Vater und Sohn

im Wesentlichen gut miteinander gestanden seien, und der Vater dem

Sohne nur Zurechtweisungen gegeben habe, wenn er dazu Grund gehabt.

Indessen erklärte der Ortsvorstand noch insbesondere: der alte

_Grotz_ habe sich einmal, beiläufig vor einem Jahre, jedoch mit dem

Beifügen, dass er keine ämtlichen Vorkehrungen verlange, bei ihm

über seinen Sohn beklagt, dass dieser öfters gegen ihn meisterlos sei

und sich seinen Anordnungen nicht immer fügen wolle. Hierbei habe er

bemerkt, dass er seinem Sohne schon mehrere Mal gedroht, er wolle ihn

bei dem Schultheissen verklagen, was auch bisher geholfen habe. Im

vorangegangenen Winter habe der alte _Grotz_, im Vertrauen, über die

epileptischen Zustände seines Sohnes geklagt, und dass derselbe dabei

seit einigen Jahren so vergesslich sei.

Gegen eben diesen Schultheissen betrug sich, nach dessen Angabe, der

junge _Grotz_, immer sehr gut, und erwies ihm stets eine =besondere

Achtung=, wenn er ihm begegnete, wogegen es auch der Schultheiss gegen

ihn an Ermahnungen zu seinem Besten nicht fehlen liess. Bemerkenswerth

ist aber ferner, dass sich _Grotz_, wie er im Verhöre selbst erklärte,

schon seit einiger Zeit mit Heirathsgedanken beschäftiget hatte, die

er jedoch vor seinem Vater geheim hielt. Eine bestimmte Weibsperson

will er dabei nicht im Auge gehabt, sondern nur gedacht haben: er

heirathe, wenn er Jemanden bekomme. Einmal, erklärte er indess in

dieser Beziehung weiter, habe er zwar auch seinem Vater so etwas von

seiner Absicht zu heirathen gesagt, dieser ihm aber erwiedert, dass

er nirgends eine Person bekomme, und er (der Vater) ihn fortschicken

würde. Dann habe er gedacht, er schweige lieber, und habe überhaupt

die Sache aus sein lassen. Uebrigens besorgte dem alten _Grotz_ seit

seinem Witwenstande eine ledige Weibsperson die Haushaltung, ohne

jedoch im Hause zu schlafen. Nach ihrer Angabe soll ihr auch der

Witwer Heirathsanträge gemacht, sie aber noch nicht ihr Jawort gegeben

gehabt haben; der junge _Grotz_ erfuhr zwar nichts Näheres davon, doch

besorgte er wohl eine Wiederverheirathung seines Vaters, und dass dann

=das Vermögen an andere Leute komme=. Durch Zeugen ist ferner erhoben,

dass _Grotz_ ungefähr ein Jahr vor der verübten Tödtung seines Vaters

demselben einmal von der Werkstatt entlief, im Freien mit sonderbaren

Blicken und auffallenden Geberden herumsprang und nur mit Mühe von

einigen ihm begegnenden Einwohnern des Dorfes wieder nach Hause

gebracht werden konnte.

Uebrigens gibt ihm die Ortsobrigkeit das Zeugniss, dass er ein

fleissiger Arbeiter gewesen, so lange er nicht mit dem fallenden Weh

behaftet war, und dass er sich sowohl gegen seinen Vater als gegen

andere Personen im Ganzen ordentlich betragen habe. Zugleich erklärte

sie sich aber auch =hinsichtlich des physischen Zustandes= des _Grotz_

dahin: dass derselbe, so lange er mit der Epilepsie befallen sei,

kaum den nothdürftigsten Verstand zum geselligen Leben besessen habe.

Und auf ähnliche Weise sprachen sich darüber Verwandte und andere

Zeugen aus, indem sie erklärten, dass sich zwar bei _Grotz_ in seinem

bisherigen Leben keine Spuren von Verrücktheit gezeigt hätten, dass

er aber schwache Verstandeskräfte und ein sehr schwaches Gedächtniss

habe, welches Alles wahrscheinlich durch den epileptischen Zustand

allmälig herbeigeführt worden sei. Zum Zorne, bemerkten sie weiter,

sei er zwar nicht besonders geneigt gewesen, doch habe er öfters einen

eigenthümlichen scharfen Blick gehabt, mit dem er Andere anstarrte,

wenn er über etwas, welches man ihn thun hiess oder an ihm tadelte,

unzufrieden war. Wenn man ihn im ersteren Falle fragte: „Thust du das?”

habe er nur geantwortet: „Wenn ich muss.”

=Die Geschichte der That selbst= und der damit in Verbindung stehenden

Umstände ist nun diese:

Am Sonntage (den 22. April), an dem Tage der That, bemerkte die

Haushälterin des alten _Grotz_ an dessen Sohn gegen sonst durchaus

nichts Auffallendes. Nur einmal hatte derselbe, nach ihrer Aussage,

einen epileptischen Anfall, der nicht stark war, indem _Grotz_ nur

umfiel und sogleich wieder aufstand. Er selbst wollte nachher von

diesem Anfalle gar nichts wissen. Uebrigens war er an diesem Tage

gestimmt wie immer, und sprach, wie sonst auch, nicht viel; er und sein

Vater betrugen sich gegeneinander wie gewöhnlich, und die Haushälterin

bemerkte nicht im Geringsten, dass Beide einander geärgert oder gezankt

hätten. Den Nachmittag brachten Vater und Sohn in einem Nachbarhause

ganz einig mit einander zu, und gegen 7 Uhr Abends gingen sie, wie

gewöhnlich an den Sonntagen, zusammen in die Branntweinschenke und

tranken, nach den Zeugenaussagen, mit einander nicht mehr als einen

halben Schoppen Branntwein, wozu sie Brot assen.

Sie waren auch da freundlich beisammen, und gingen um 10 Uhr, ohne

dass sie, wie mehrere Zeugen versichern, im Mindesten betrunken gewesen

wären, mit einander ruhig nach Hause.

Die nun zu Hause, wo jetzt Vater und Sohn allein waren, dem Verbrechen

zunächst vorangegangenen Umstände blieben durch die vor Gericht

geschehenen Aussagen des jungen _Grotz_ in einiges Dunkel gehüllt,

während er dagegen die That selbst, jedoch nur allmälig auf wiederholte

Fragen, umständlich und klar eingestand.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 27 / 31 段