That schrieb: _Quod perpetrari scelus rectum non esse divinis
humanisque legibus intelligo confiteor [et me poenit], et me
amentia raptum hoc fecisse pluribus probare cum postuletur
suscepturus sum._ Der exaltirte Zustand, in welchen _Roth_
vor der That und durch die That gerathen war, die Flut
der wilden Gedanken und Gefühle hatte sich gelegt und Ebbe
war eingetreten. Auf der Bank des Gefängnisses, wo ihn der
_Physicus prim._ eine Stunde nach der That besucht hatte,
konnte ihn nicht die Erinnerung an seine unglückliche Mutter
und selbst nicht an die noch fortdauernden körperlichen
Leiden seines geliebten Bruders erschüttern. Gott, sagte er,
habe ihm die schwere That befohlen, sein Bruder werde nun
selig sein. Einige Tage darauf schrieb er nun jenen Zettel.
Bemerkenswerth ist, dass auf diesem die Worte: „_et me
poenit_” wieder ausgestrichen sind.
§. 9.
In den Verhören, welche bald nach der Erschlagung des _Remigius
Roth_ veranstaltet wurden, ergab sich durch einstimmige Aussage
aller vernommenen Zeugen, dass dessen Mörder immer die sanfteste
Gemüthsart gezeigt, und namentlich mit dem Erschlagenen im besten
Einverständnisse, ohne allen Streit, gelebt hatte; dass er die Menschen
im Allgemeinen nicht hasste, seine Verwandten, insbesondere aber den
Bruder _Remigius_, aufrichtig liebte.
Seinen bedenklichen Geisteszustand hatten zwar, namentlich nach der
Rückkehr von Königstein, einige seiner Lehrer bemerkt; allein von der
finsteren Richtung, welche seine Gedanken im Stillen genommen hatten,
auch nicht das Mindeste geahnt. Alle Aufschlüsse hierüber, so wie
seinen Glauben an göttliche Offenbarungen durch die äussere Natur,
sind erst von ihm selbst nach der That gegeben worden, jedoch mit der
vollkommensten inneren Uebereinstimmung, und mit einem unverkenntlichen
Streben nach Wahrheit.
In dem ersten Verhöre antwortete er auf die Frage: warum er diese
grausenvolle That gethan: „Weil mein Bruder selig werden sollte und ich
das an ihm wieder gut machen wollte, was ich an ihm verdorben; das muss
man ja! Ich habe weinen und es doch thun müssen.”
Die furchtbarste Gemüthsbewegung offenbarte sich immer in ihm, wenn er
näher über das befragt wurde, was er denn eigentlich an seinem Bruder
verbrochen, und was er denn gut machen wollen. Erst im zweiten Verhöre
konnte er dieses Geständniss in gebrochenen Worten ablegen. Seine
Erschütterung vor Scham und bitterer Reue stieg hier auf den höchsten
Grad.
Mit der wahrhaftesten Genauigkeit schilderte er seinen inneren
Zustand kurz vor der That. Der Untersuchungsrichter brauchte für seine
Mordgedanken den Ausdruck =Vorsatz=. Hierauf bemerkte er:
„Sie nennen es Vorsatz, dieses war es aber nicht, sondern es hat
mich während der Lektion so gefasst, um es gleich nach der Lektion
auszuführen, die ich jedoch desfalls nicht abgekürzt.”
Bei Vorlesung des Protokolls bemerkte er hierzu:
„Ich kann nicht genau unterscheiden, ob Gefühl oder Vorsatz mich
überwältigt hat. Ich glaubte etwas Gutes gethan zu haben; ich weiss für
mein damaliges Gefühl keine andere Benennung.”
Nämlich ein Vorsatz zur That war allerdings schon lange bei _Kaspar
Roth_ vorhanden, er glaubte sie zur Rettung seines Bruders nothwendig;
aber die Ausführung geschah durch die Ueberwältigung des Affektes
(Gefühl).
Einer seiner Lehrer besuchte ihn mehrmals allein in dem Gefängnisse,
und gab den Inhalt seiner Unterredungen mit ihm zu den Akten. Nichts
war ihm schrecklicher, als der Gedanke, welcher ihm auch einst während
des Lesens einer Predigt gekommen war: dass ihn vielleicht nicht Gott,
sondern Satan zur That getrieben, und dass der Böse in ihm sei.
Uebrigens stieg eine Zeit lang während des Aufenthaltes im Gefängnisse
seine Sinnenverrückung, wovon sich in jenen Unterredungen die
deutlichsten Spuren zeigten. Vorzüglich trat auch hier, wie so
häufig bei solchen Zuständen, das Verwechseln des Subjektiven mit
dem Objektiven, und dieses mit jenem hervor. Seine Gedanken wurden
ihm zugerufen, er glaubte selbst zu sprechen, was er las. Bei jener
zunehmenden Geistesverwirrung schweiften auch seine Gedanken von dem
Morde seines Bruders auf den seiner übrigen Verwandten; der Zweifel
über ihre ewige Seligkeit, welcher bei dem Bruder noch ein scheinbar
vernünftiges Gewand getragen hatte, bemächtigte sich seiner ganz
ohne begründendes Motiv, so wie Sorge um ihr irdisches Fortkommen. Er
fürchtete sich vor dem Anblicke seiner Mutter und rief im Schmerze:
„Ich kann doch nicht immer ein Würgeengel sein!”
Später kehrte wieder ein ruhiger Zustand zurück, und gegenwärtig
besucht ihn seine Mutter zuweilen.
IV. =Gutachten der Medizinalbehörde über die Ursachen und die
Beschaffenheit der Seelenstörung des _Kaspar Roth_.=
§. 10.
Die Medizinalbehörde zu Frankfurt am Main hatte in ihrem
Sektionsberichte vom 19. Juli 1826 ausgesprochen:
„Dass _Remigius Roth_ an den am Abend vorher erhaltenen Wunden eines
nothwendig schnellen und unaufhaltsamen Todes gestorben sei.”
Nach vollendeter Untersuchung wurden ihr von dem Appellationsgerichte
daselbst (der ersten Instanz in peinlichen Fällen) folgende Fragen
vorgelegt:
„Ob die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt seien; von welcher
Beschaffenheit und welchem Grade in solchem Falle die Geisteszerrüttung
sei, und in welchem Zusammenhange sie mit der von _Roth_ begangenen
Ermordung seines Bruders stehen möchte.”
Diese Fragen wurden in einem ausführlichen Gutachten wieder
beantwortet, welches in seinem ersten Theile das Leben des _Kaspar
Roth_ vor und nach der That, so wie sein Benehmen während derselben,
historisch darstellte.
Hier wurde zuerst hervorgehoben die schwächliche Konstitution
desselben, seine Zeugung im 57. Lebensjahre seines Vaters, dessen
Tochter erster Ehe gleichfalls schon in dem Irrenhause wegen
Geisteskrankheit eine Zeitlang befindlich gewesen; ferner seine
früheren Nervenkrankheiten, die von ihm getriebene Onanie, seine
dürftige Lebensweise und sein angestrengtes Arbeiten, welche Umstände
zusammen die Entwicklung einer Seelenstörung hinlänglich erklärten.
Nachgewiesen wurde sodann, wie solche wirklich schon bei seinem
Abschiede vom Gymnasium (um Ostern 1825) begonnen hatte, und von dieser
Zeit bis zum Gange mit dem Bruder nach dem Lamboyfeste, am 12. Juni
1826, der kränkliche Zustand des _K. Roth_ mit schweren Gemüthsleiden
verknüpft war und sich bei ihm vielfache Spuren eines hohen Grades von
Hypochondrie zeigten.
Endlich wurden alle diese Krankheitssymptome und der Ausbruch des
Uebels in den Begebenheiten bei jenem Gange nach dem Lamboyfeste,
dem Verschwinden nach Königstein, der Erschlagung des Bruders und dem
späteren Verhalten des _Kaspar Roth_ weiter verfolgt.
In einem zweiten Theile jenes Gutachtens wurden sodann die Ansichten
berühmter Lehrer der Arzneikunde über einen solchen Gemüthszustand
dargelegt, und zwar vorzüglich folgende:
Nicht allein das Vorstellungsvermögen, sondern auch andere Grundkräfte
der Seele könnten angegriffen werden, weshalb die Quelle der
Freiheitslosigkeit nicht immer in einem zerrütteten Verstande zu suchen
sei, wie auch schon die Melancholie und Manie an und für sich bewiesen.
Deshalb könnte auch als Kriterium freier Handlungen nicht allein der
Verstand gelten. -- Hierzu wurden als Autoritäten angeführt:
_Masius_, „Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaft,” Bd. II.,
2. Abtheilung S. 485, 538.
_Heinroth_, „System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 133.
Der Affekt könne bei einer Seelenstörung bald in den Regionen des
Geistes, bald in denen des Gemüthes und bald in denen des Willens
vorherrschend primär sein.
Zu den Affektionen des Geistes gehören: Blödsinn, Wahnwitz,
Verrücktheit, Narrheit; zu denen des Gemüthes: Wahnsinn und
Melancholie; zu denen des Willens: Manie und Willenlosigkeit[101].
[101] Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht
ganz derjenigen, welche _Heinroth_ annimmt („System der
psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41), wo man
also das Nähere darüber nachsehen kann.
Als Veranlassung zu psychischen Störungen kämen vor: erbliche Anlagen,
fehlerhafte Kultur der Seelenkräfte, Temperament (vorzüglich das
cholerische und melancholische), ferner die alienirte Stimmung des
Nervensystems (Hypochondrie und Hysterie).
Die Hypochondrie stehe zwischen psychischen und physischen Uebeln
gleichsam in der Mitte, besonders der Melancholie und dem Wahnwitze
nahe. Der im Unterleibe kranke Hypochondrist habe das Gefühl
herannahenden Unglückes, grosser begangener Verbrechen, woraus sich
oft ein Zustand völliger Verwirrung, ein blinder Drang, der qualvollen
Angst auf irgend eine Art zu entgehen, erzeuge.
Sehr ähnliche psychische Symptome erschienen in der Melancholie,
nämlich ebenfalls das Gefühl eingebildeter Verbrechen, herannahenden
Unglückes, verbunden mit verkehrten Ideen, wodurch der Melancholische
zum Selbstmord oder zum Morde Anderer getrieben werde, im Wahne,
dass er diese befreien wolle, oder dass es ihm Gott befohlen habe. --
Als Autorität wird hier angeführt: _Böhmer_, „_Medit. in const. Cur.
crimin._” §. 865, und schliesslich wurden die körperlichen Symptome
dargestellt, welche man bei Melancholischen gewöhnlich findet.
In einem dritten Theile jenes Gutachtens wurde entwickelt, dass die
in dem vorhergehenden Theile angeführten möglichen Ursachen einer
psychischen Störung: 1. erbliche Anlage, 2. fehlerhafte Ausbildung
der Seelenkräfte, 3. melancholisches Temperament und 4. Hypochondrie,
laut der in dem ersten Theile des Gutachtens gegebenen historischen
Lebensdarstellung des _Kaspar Roth_, alle bei diesem unglücklichen
Jünglinge vereinigt vorhanden wären, und da, nach _Meckel's_ „Beiträgen
zur gerichtlichen Psychologie,” S. 38 u. f., der Mangel egoistischer
Motive in zweifelhaften Fällen allein schon zu Gunsten eines
Angeklagten entscheide, so stehe als Beantwortung der aufgeworfenen
Frage fest: „dass die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt[102]
seien und gewesen wären, und dass der hohe Grad von Melancholie und
Geisteszerrüttung insofern im innigsten Zusammenhange mit der von ihm
begangenen Ermordung seines Bruders stehe, als _Roth_ der Freiheit
und Selbstbestimmung hierdurch immer mehr beraubt worden, und in einem
völlig gebundenen Zustande die That verübt habe[103].
[102] Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.
[103] Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte,
handelte es sich nicht um den Zusammenhang der Melancholie
mit der Ermordung, sondern es hätte gesagt werden sollen:
„=Die Ermordung= des _Remigius_ durch _Kaspar_ ist eine
=Folge= von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder:
sie ist =keine Folge=, nicht aber dürfte von einem blossen
=Zusammenhange= gesprochen werden. Die richterliche =Frage=:
in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens noch dahin
ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des _Remigius_
durch _Kaspar_ zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten
Gedanken und Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und
Ursache verhalte.
Diesem Gutachten wurde noch ein Anhang über die sogenannte _amentia
occulta_ beigefügt, mit Bezug auf _Platner_ („_Quest. med. for._”),
wornach diese sogenannte _amentia occulta_ als eine noch unreife
persönliche[104] Krankheit zu betrachten, und der partielle Wahnsinn
daher zu erklären wäre, dass oft wiederkehrende Gefühle und Affekte
sogar die Freiheit eines Gesunden eine Zeit lang in Anspruch nehmen
können[105].
[104] Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h.
Krankheiten einer Person, wenn es sich überhaupt um den
Zustand eines menschlichen Individuums handelt?
[105] Eine mehr als kühne Hypothese!
Wenn nun die unreife Seelenstörung den damit Behafteten an Verrichtung
seiner Lebensgeschäfte hindert[106], oder die fixe Idee auf seine
Handlungen Einflüsse äussere, so höre die Zurechnung auf. (_Heinroth's_
„System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” §.64 und 65.)
[106] So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine
=unreife= genannt werden. Reif oder unreif auf Krankheiten
angewendet, sind nur relative Begriffe, insofern man eine
bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können aber
nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen
oder körperlichen Zustand berücksichtigt. Der =normale=
Zustand ist =vorhanden= oder er ist =nicht= vorhanden,
und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit der
Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit
befallen ist, ist =nicht= mehr gesund, sondern er ist
=krank=, und insofern er krank ist, ist die Krankheit auch
=reif=. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit den
Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche
sich eben entwickelt; den Richter, welcher es nur damit
zu thun haben kann, ob eine zu einem gewissen Zeitpunkte
Statt gefundene Handlung eines Individuums die Folge des
=wirklich vorhandenen= Zustandes ist, geht es offenbar
nicht das Mindeste an, welche =pathologische Zukunft= dieser
gegenwärtige Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der
Unterschied von reifen oder unreifen Seelenstörungen gar
nicht in die gerichtliche Medizin gehört.
* * * * *
Wir übergehen nun dasjenige, was der Defensor zu Gunsten des _Kaspar
Roth_ anführt, und welches sich im Wesentlichen auf die allerdings
nicht unbegründete Behauptung beschränkte, dass bei den Grundsätzen,
welche er in seiner Erziehung angenommen und in seinem sonstigen
Lebenswandel an den Tag gelegt hatte, eine solche That durchaus nicht
motivirt sei, und daher nur als Folge einer Seelenstörung erklärt
werden könne.
V. =Urtheilspruch.=
§. 11.
Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die Akten zum
Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.
Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der
faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war, in
der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:
Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss;
in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche
Gutachten den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage,
ob der Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne
hier umgangen werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters
obwalte. Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon
deshalb als nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen
Voraussetzungen beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich
erscheinen könne, wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen
Medizinalbehörde erforderlich werden würde. -- Ebenso könne die
Streitfrage über Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit und über das
qualifizirte Geständniss hier umgangen werden, weil selbst Diejenigen,
welche Zurechenbarkeit vermutheten und dem Inquisiten den Beweis der
Qualifikation seines Geständnisses aufbürden wollten, im =vorliegenden
Falle= seine Aussagen über seinen Zustand und seine Motive als wahr
annehmen müssten; denn seine Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten,
die Zeugnisse seiner Lehrer, Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen
Skripturen, die genaue Uebereinstimmung aller erwiesenen Thatsachen
mit diesen Aussagen, und dass Erstere nur durch Letztere erklärt werden
könnten.
Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe zur
näheren Beurtheilung der Sache selbst:
Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass sich
kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass
dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft
wäre, sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch
_Heinroth_ („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277)
beizustimmen.
Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen
Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man doch den
Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen an sich
für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.
(_Hitzig_, „Zeitschrift für die Kriminal-Rechtspflege,” Bd. I., S. 267.
_Mittermaier_, „_Disquis. de alienat. ment._” _p. 53, sqq._)
So z. B. sei die That _Sand's_ nach der Aeusserung von _Heinroth_ (in
der Schrift gegen _Mark_ und für _Klarus_, S. 39) rein aus einer der
Vernunft angehörigen und an sich nicht widersinnigen Idee, nämlich aus
der Idee der Freiheit, hervorgegangen[107].
[107] Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren
Genauigkeit wegen wörtlich an.
„Ohne Beachtung der Nebenumstände könnte die That des Inquisiten eben
so erscheinen, nämlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, dass sein
Bruder äusserlich in diesem Leben nicht glücklich werden könne, und
innerlich und moralisch jeden Tag nur mehr in Versunkenheit gerathen,
und sofort sein Seelenheil gefährdet werde, dass es also für denselben
in jeder Hinsicht besser sei, er sterbe. Er fasste, wie es scheint,
aus brüderlicher Liebe den Entschluss, den Bruder zu tödten. Er
kämpfte aber gegen diesen Entschluss an, weil er, wie es scheint,
ihn nach göttlichen und menschlichen Gesetzen für unrecht hält, und
überwindet ihn mehrmals. =Wo aber noch Kampf ist, da ist in der Regel
noch Freiheit.= Es ist hier in keiner Beziehung die Freiheit, weder
des Urtheiles noch des Willens, aufgehoben, sondern es entschloss sich
hier Inquisit zu einer That, bei der er gegen das Gesetz blos seinen
individuellen Ansichten und besonderen Gefühlen, wenn gleich in einem
Affekte, aber doch nicht durch wahre Seelenstörung krankhaft bestimmt
folgte. Zwar, möchte man dagegen einwenden, deutet die Auslegung des
Vogelgesanges vor der That, deutet die Ruhe bei seinem Ertapptwerden
und bei seiner Verhaftung, ferner die Stimmen, welche, wie Herr
Professor _H._ berichtet, Inquisit in seinem Gefängnisse hören, und
die Visionen, die er daselbst haben will, auf Gemüthskrankheit hin,
allein auch hier scheint wieder gesagt werden zu können, dass hieraus
sich noch nicht auf Seelenstörung schliessen lässt. Denn was die
Stimme betrifft, so sind solche Einbildungen, fremde Stimmen zu hören,
namentlich bei Personen, die, wie Inquisit, an Unterleibsbeschwerden
leiden, gar nicht seltene Erscheinungen, und lassen an sich noch gar
nicht auf wahre Seelenstörung schliessen. (_Klarus_, S. 41, 46, 47,
„Ueber die Zurechnungsfähigkeit des Mörders _Woyzeck_.”) Was aber
die Visionen des Inquisiten im Gefängnisse betrifft, welche sich
sämmtlich auf seine That beziehen, so lassen sich solche eben so leicht
durch eine aufgeregte Phantasie des über eine verbrecherische That
bekümmerten und wehmüthigen Thäters erklären. Eben so scheint es mit
der Auslegung des Vogelgesanges zu sein. Es könnte dieses auch ein
blosses Hineintragen des Subjektiven in etwas Objektives sein, das auch
noch gar nicht an sich Seelenstörung beweist. Was aber die Ruhe, mit
der er sich ertappen und verhaften liess, betrifft, so könnte man sich
daraus erklären, dass er entweder unmöglich, oder doch seinem Inneren
nicht zusprechend fand, den Händen der Gerichte sich zu entziehen.
-- Freilich ist nicht zu läugnen, dass Inquisit zur Zeit der That und
vorher körperlich krank und auch allerdings geistig nicht ganz gesund
gewesen; ob aber diese Krankheit eine die Zurechenbarkeit, die Freiheit
im Urtheile oder Wollen und Handeln aufhebende war, dies scheint
auf den ersten Anblick zweifelhaft. Alle die Uebel, woran Inquisit
litt, sind noch keine Beweise wahrer Seelenstörung, sondern, wie
_Klarus_ a. a. O. S. 43 sagt: „blos Symptome der Hypochondrie, welche,
wie unzählige Erfahrungen bei den achtbarsten, geistreichsten und
thätigsten Männern lehren, den freien Gebrauch des Verstandes und die
Selbstbestimmung nicht hemmen oder gar aufheben.”
§. 12.
Nachdem nun auch in den Zweifelsgründen erwähnt worden war, dass
Inquisit kurz vor der That zu allen gewöhnlichen Geschäften fähig
gewesen, zum Unterrichte und zum zusammenhängenden Sprechen und
Schreiben, lenkt das Urtheil zu den die Freisprechung bestimmenden
Motiven folgendermassen ein:
„So scheint, wenn wir die einzelnen Erscheinungen beim Inquisiten
als einzelne und isolirte herausheben, das Resultat auf
Zurechnungslosigkeit nicht zu führen. Allein ganz anders wird
das Resultat, wenn man jene Erscheinungen, wie man muss, in ihrem
Zusammenhange alle als zugleich beim Inquisiten vorhanden betrachtet,
und dann noch einige andere ebenfalls vorhandene Fakta hinzunimmt.”
Diese besonderen Fakta wurden in der Entweichung des Inquisiten
nach Königstein und seinem Benehmen während derselben, auch bei der
Erschlagung seines Bruders, gefunden, und der Zustand desselben als
ein anfangs hypochondrischer, dann in Melancholie übergegangener
geschildert, mit welchem sich eine fixe, mit unwiderstehlicher Gewalt
treibende Idee und Verrücktheit verbunden habe.
Die in _Heinroth's_ System, S. 199 u. f., 299 u. f., 350, im „Lehrbuche
der Seelenstörungen,” Th. I. S. 330 u. f., angegebenen Symptome der
Melancholie wurden, als in dem Inquisiten vorhanden, aufgeführt, und
noch besonders des Versuches zum Selbstmorde gedacht. Ueberhaupt habe
(nach _Klarus_, a. a. O. S. 49) ein blinder (mithin entschuldigender)
Antrieb zu der verbrecherischen Handlung in dem Inquisiten Statt
gefunden, indem bei der Uebermacht ungewöhnlicher und individueller
Anreizungen, die gewöhnlichen und egoistischen Motive dazu gefehlt
hätten. _Amentia occulta_ könne aber nicht angenommen werden, da sich
der Wahnsinn schon bei der Entweichung nach Königstein offenbart habe,
und auch später von einem scharfen Auge nicht schwer zu entdecken
gewesen sei.
Hierauf wurde der vorliegende Fall noch mit mehreren anderen,
namentlich mit dem des _Woyzeck_ und _Schmolling_, verglichen, ferner
bemerkt, =dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle
Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten in ihren
besonderen Verhältnissen zu seiner That vermisse=, und sodann folgendes
Urtheil gefällt:
Dass Inquisit, _Kaspar Roth_, wegen Mangel des Requisites der
Zurechenbarkeit, von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der
Tödtung und aller Strafe freizusprechen sei, und die Kosten
des verhängten Inquisitionsprozesses der Fiskus zu tragen habe;
Inquisit der Medizinalpolizeibehörde zur Vorkehrung der geeigneten
Sicherheitsmassregeln übergeben werden solle.
V. R. W.
So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr sie in
ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte,
so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in
dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über
die Geisteskrankheit des Inquisiten, =in ihren Verhältnissen zu seiner
That, vermisse=, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass
das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte,
weil man seine =That= als eine Folge seiner =Krankheit= ansah.
Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des =Gerichtes=, nicht aber
der ausdrückliche Ausspruch des =Medizinalkollegiums=, denn dieses
sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des _K. R._
hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der
That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande
die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: _Kaspar Roth_ hat
die That in einem gebundenen Zustande verübt, =weil= er in einem hohen
Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.