[100] Merkwürdig ist ein Zettel, welchen er einige Tage nach der

That schrieb: _Quod perpetrari scelus rectum non esse divinis

humanisque legibus intelligo confiteor [et me poenit], et me

amentia raptum hoc fecisse pluribus probare cum postuletur

suscepturus sum._ Der exaltirte Zustand, in welchen _Roth_

vor der That und durch die That gerathen war, die Flut

der wilden Gedanken und Gefühle hatte sich gelegt und Ebbe

war eingetreten. Auf der Bank des Gefängnisses, wo ihn der

_Physicus prim._ eine Stunde nach der That besucht hatte,

konnte ihn nicht die Erinnerung an seine unglückliche Mutter

und selbst nicht an die noch fortdauernden körperlichen

Leiden seines geliebten Bruders erschüttern. Gott, sagte er,

habe ihm die schwere That befohlen, sein Bruder werde nun

selig sein. Einige Tage darauf schrieb er nun jenen Zettel.

Bemerkenswerth ist, dass auf diesem die Worte: „_et me

poenit_” wieder ausgestrichen sind.

§. 9.

In den Verhören, welche bald nach der Erschlagung des _Remigius

Roth_ veranstaltet wurden, ergab sich durch einstimmige Aussage

aller vernommenen Zeugen, dass dessen Mörder immer die sanfteste

Gemüthsart gezeigt, und namentlich mit dem Erschlagenen im besten

Einverständnisse, ohne allen Streit, gelebt hatte; dass er die Menschen

im Allgemeinen nicht hasste, seine Verwandten, insbesondere aber den

Bruder _Remigius_, aufrichtig liebte.

Seinen bedenklichen Geisteszustand hatten zwar, namentlich nach der

Rückkehr von Königstein, einige seiner Lehrer bemerkt; allein von der

finsteren Richtung, welche seine Gedanken im Stillen genommen hatten,

auch nicht das Mindeste geahnt. Alle Aufschlüsse hierüber, so wie

seinen Glauben an göttliche Offenbarungen durch die äussere Natur,

sind erst von ihm selbst nach der That gegeben worden, jedoch mit der

vollkommensten inneren Uebereinstimmung, und mit einem unverkenntlichen

Streben nach Wahrheit.

In dem ersten Verhöre antwortete er auf die Frage: warum er diese

grausenvolle That gethan: „Weil mein Bruder selig werden sollte und ich

das an ihm wieder gut machen wollte, was ich an ihm verdorben; das muss

man ja! Ich habe weinen und es doch thun müssen.”

Die furchtbarste Gemüthsbewegung offenbarte sich immer in ihm, wenn er

näher über das befragt wurde, was er denn eigentlich an seinem Bruder

verbrochen, und was er denn gut machen wollen. Erst im zweiten Verhöre

konnte er dieses Geständniss in gebrochenen Worten ablegen. Seine

Erschütterung vor Scham und bitterer Reue stieg hier auf den höchsten

Grad.

Mit der wahrhaftesten Genauigkeit schilderte er seinen inneren

Zustand kurz vor der That. Der Untersuchungsrichter brauchte für seine

Mordgedanken den Ausdruck =Vorsatz=. Hierauf bemerkte er:

„Sie nennen es Vorsatz, dieses war es aber nicht, sondern es hat

mich während der Lektion so gefasst, um es gleich nach der Lektion

auszuführen, die ich jedoch desfalls nicht abgekürzt.”

Bei Vorlesung des Protokolls bemerkte er hierzu:

„Ich kann nicht genau unterscheiden, ob Gefühl oder Vorsatz mich

überwältigt hat. Ich glaubte etwas Gutes gethan zu haben; ich weiss für

mein damaliges Gefühl keine andere Benennung.”

Nämlich ein Vorsatz zur That war allerdings schon lange bei _Kaspar

Roth_ vorhanden, er glaubte sie zur Rettung seines Bruders nothwendig;

aber die Ausführung geschah durch die Ueberwältigung des Affektes

(Gefühl).

Einer seiner Lehrer besuchte ihn mehrmals allein in dem Gefängnisse,

und gab den Inhalt seiner Unterredungen mit ihm zu den Akten. Nichts

war ihm schrecklicher, als der Gedanke, welcher ihm auch einst während

des Lesens einer Predigt gekommen war: dass ihn vielleicht nicht Gott,

sondern Satan zur That getrieben, und dass der Böse in ihm sei.

Uebrigens stieg eine Zeit lang während des Aufenthaltes im Gefängnisse

seine Sinnenverrückung, wovon sich in jenen Unterredungen die

deutlichsten Spuren zeigten. Vorzüglich trat auch hier, wie so

häufig bei solchen Zuständen, das Verwechseln des Subjektiven mit

dem Objektiven, und dieses mit jenem hervor. Seine Gedanken wurden

ihm zugerufen, er glaubte selbst zu sprechen, was er las. Bei jener

zunehmenden Geistesverwirrung schweiften auch seine Gedanken von dem

Morde seines Bruders auf den seiner übrigen Verwandten; der Zweifel

über ihre ewige Seligkeit, welcher bei dem Bruder noch ein scheinbar

vernünftiges Gewand getragen hatte, bemächtigte sich seiner ganz

ohne begründendes Motiv, so wie Sorge um ihr irdisches Fortkommen. Er

fürchtete sich vor dem Anblicke seiner Mutter und rief im Schmerze:

„Ich kann doch nicht immer ein Würgeengel sein!”

Später kehrte wieder ein ruhiger Zustand zurück, und gegenwärtig

besucht ihn seine Mutter zuweilen.

IV. =Gutachten der Medizinalbehörde über die Ursachen und die

Beschaffenheit der Seelenstörung des _Kaspar Roth_.=

§. 10.

Die Medizinalbehörde zu Frankfurt am Main hatte in ihrem

Sektionsberichte vom 19. Juli 1826 ausgesprochen:

„Dass _Remigius Roth_ an den am Abend vorher erhaltenen Wunden eines

nothwendig schnellen und unaufhaltsamen Todes gestorben sei.”

Nach vollendeter Untersuchung wurden ihr von dem Appellationsgerichte

daselbst (der ersten Instanz in peinlichen Fällen) folgende Fragen

vorgelegt:

„Ob die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt seien; von welcher

Beschaffenheit und welchem Grade in solchem Falle die Geisteszerrüttung

sei, und in welchem Zusammenhange sie mit der von _Roth_ begangenen

Ermordung seines Bruders stehen möchte.”

Diese Fragen wurden in einem ausführlichen Gutachten wieder

beantwortet, welches in seinem ersten Theile das Leben des _Kaspar

Roth_ vor und nach der That, so wie sein Benehmen während derselben,

historisch darstellte.

Hier wurde zuerst hervorgehoben die schwächliche Konstitution

desselben, seine Zeugung im 57. Lebensjahre seines Vaters, dessen

Tochter erster Ehe gleichfalls schon in dem Irrenhause wegen

Geisteskrankheit eine Zeitlang befindlich gewesen; ferner seine

früheren Nervenkrankheiten, die von ihm getriebene Onanie, seine

dürftige Lebensweise und sein angestrengtes Arbeiten, welche Umstände

zusammen die Entwicklung einer Seelenstörung hinlänglich erklärten.

Nachgewiesen wurde sodann, wie solche wirklich schon bei seinem

Abschiede vom Gymnasium (um Ostern 1825) begonnen hatte, und von dieser

Zeit bis zum Gange mit dem Bruder nach dem Lamboyfeste, am 12. Juni

1826, der kränkliche Zustand des _K. Roth_ mit schweren Gemüthsleiden

verknüpft war und sich bei ihm vielfache Spuren eines hohen Grades von

Hypochondrie zeigten.

Endlich wurden alle diese Krankheitssymptome und der Ausbruch des

Uebels in den Begebenheiten bei jenem Gange nach dem Lamboyfeste,

dem Verschwinden nach Königstein, der Erschlagung des Bruders und dem

späteren Verhalten des _Kaspar Roth_ weiter verfolgt.

In einem zweiten Theile jenes Gutachtens wurden sodann die Ansichten

berühmter Lehrer der Arzneikunde über einen solchen Gemüthszustand

dargelegt, und zwar vorzüglich folgende:

Nicht allein das Vorstellungsvermögen, sondern auch andere Grundkräfte

der Seele könnten angegriffen werden, weshalb die Quelle der

Freiheitslosigkeit nicht immer in einem zerrütteten Verstande zu suchen

sei, wie auch schon die Melancholie und Manie an und für sich bewiesen.

Deshalb könnte auch als Kriterium freier Handlungen nicht allein der

Verstand gelten. -- Hierzu wurden als Autoritäten angeführt:

_Masius_, „Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaft,” Bd. II.,

2. Abtheilung S. 485, 538.

_Heinroth_, „System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 133.

Der Affekt könne bei einer Seelenstörung bald in den Regionen des

Geistes, bald in denen des Gemüthes und bald in denen des Willens

vorherrschend primär sein.

Zu den Affektionen des Geistes gehören: Blödsinn, Wahnwitz,

Verrücktheit, Narrheit; zu denen des Gemüthes: Wahnsinn und

Melancholie; zu denen des Willens: Manie und Willenlosigkeit[101].

[101] Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht

ganz derjenigen, welche _Heinroth_ annimmt („System der

psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41), wo man

also das Nähere darüber nachsehen kann.

Als Veranlassung zu psychischen Störungen kämen vor: erbliche Anlagen,

fehlerhafte Kultur der Seelenkräfte, Temperament (vorzüglich das

cholerische und melancholische), ferner die alienirte Stimmung des

Nervensystems (Hypochondrie und Hysterie).

Die Hypochondrie stehe zwischen psychischen und physischen Uebeln

gleichsam in der Mitte, besonders der Melancholie und dem Wahnwitze

nahe. Der im Unterleibe kranke Hypochondrist habe das Gefühl

herannahenden Unglückes, grosser begangener Verbrechen, woraus sich

oft ein Zustand völliger Verwirrung, ein blinder Drang, der qualvollen

Angst auf irgend eine Art zu entgehen, erzeuge.

Sehr ähnliche psychische Symptome erschienen in der Melancholie,

nämlich ebenfalls das Gefühl eingebildeter Verbrechen, herannahenden

Unglückes, verbunden mit verkehrten Ideen, wodurch der Melancholische

zum Selbstmord oder zum Morde Anderer getrieben werde, im Wahne,

dass er diese befreien wolle, oder dass es ihm Gott befohlen habe. --

Als Autorität wird hier angeführt: _Böhmer_, „_Medit. in const. Cur.

crimin._” §. 865, und schliesslich wurden die körperlichen Symptome

dargestellt, welche man bei Melancholischen gewöhnlich findet.

In einem dritten Theile jenes Gutachtens wurde entwickelt, dass die

in dem vorhergehenden Theile angeführten möglichen Ursachen einer

psychischen Störung: 1. erbliche Anlage, 2. fehlerhafte Ausbildung

der Seelenkräfte, 3. melancholisches Temperament und 4. Hypochondrie,

laut der in dem ersten Theile des Gutachtens gegebenen historischen

Lebensdarstellung des _Kaspar Roth_, alle bei diesem unglücklichen

Jünglinge vereinigt vorhanden wären, und da, nach _Meckel's_ „Beiträgen

zur gerichtlichen Psychologie,” S. 38 u. f., der Mangel egoistischer

Motive in zweifelhaften Fällen allein schon zu Gunsten eines

Angeklagten entscheide, so stehe als Beantwortung der aufgeworfenen

Frage fest: „dass die Geisteskräfte des _Kaspar Roth_ verletzt[102]

seien und gewesen wären, und dass der hohe Grad von Melancholie und

Geisteszerrüttung insofern im innigsten Zusammenhange mit der von ihm

begangenen Ermordung seines Bruders stehe, als _Roth_ der Freiheit

und Selbstbestimmung hierdurch immer mehr beraubt worden, und in einem

völlig gebundenen Zustande die That verübt habe[103].

[102] Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.

[103] Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte,

handelte es sich nicht um den Zusammenhang der Melancholie

mit der Ermordung, sondern es hätte gesagt werden sollen:

„=Die Ermordung= des _Remigius_ durch _Kaspar_ ist eine

=Folge= von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder:

sie ist =keine Folge=, nicht aber dürfte von einem blossen

=Zusammenhange= gesprochen werden. Die richterliche =Frage=:

in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens noch dahin

ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des _Remigius_

durch _Kaspar_ zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten

Gedanken und Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und

Ursache verhalte.

Diesem Gutachten wurde noch ein Anhang über die sogenannte _amentia

occulta_ beigefügt, mit Bezug auf _Platner_ („_Quest. med. for._”),

wornach diese sogenannte _amentia occulta_ als eine noch unreife

persönliche[104] Krankheit zu betrachten, und der partielle Wahnsinn

daher zu erklären wäre, dass oft wiederkehrende Gefühle und Affekte

sogar die Freiheit eines Gesunden eine Zeit lang in Anspruch nehmen

können[105].

[104] Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h.

Krankheiten einer Person, wenn es sich überhaupt um den

Zustand eines menschlichen Individuums handelt?

[105] Eine mehr als kühne Hypothese!

Wenn nun die unreife Seelenstörung den damit Behafteten an Verrichtung

seiner Lebensgeschäfte hindert[106], oder die fixe Idee auf seine

Handlungen Einflüsse äussere, so höre die Zurechnung auf. (_Heinroth's_

„System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” §.64 und 65.)

[106] So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine

=unreife= genannt werden. Reif oder unreif auf Krankheiten

angewendet, sind nur relative Begriffe, insofern man eine

bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können aber

nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen

oder körperlichen Zustand berücksichtigt. Der =normale=

Zustand ist =vorhanden= oder er ist =nicht= vorhanden,

und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit der

Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit

befallen ist, ist =nicht= mehr gesund, sondern er ist

=krank=, und insofern er krank ist, ist die Krankheit auch

=reif=. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit den

Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche

sich eben entwickelt; den Richter, welcher es nur damit

zu thun haben kann, ob eine zu einem gewissen Zeitpunkte

Statt gefundene Handlung eines Individuums die Folge des

=wirklich vorhandenen= Zustandes ist, geht es offenbar

nicht das Mindeste an, welche =pathologische Zukunft= dieser

gegenwärtige Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der

Unterschied von reifen oder unreifen Seelenstörungen gar

nicht in die gerichtliche Medizin gehört.

* * * * *

Wir übergehen nun dasjenige, was der Defensor zu Gunsten des _Kaspar

Roth_ anführt, und welches sich im Wesentlichen auf die allerdings

nicht unbegründete Behauptung beschränkte, dass bei den Grundsätzen,

welche er in seiner Erziehung angenommen und in seinem sonstigen

Lebenswandel an den Tag gelegt hatte, eine solche That durchaus nicht

motivirt sei, und daher nur als Folge einer Seelenstörung erklärt

werden könne.

V. =Urtheilspruch.=

§. 11.

Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die Akten zum

Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.

Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der

faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war, in

der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:

Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss;

in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche

Gutachten den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage,

ob der Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne

hier umgangen werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters

obwalte. Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon

deshalb als nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen

Voraussetzungen beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich

erscheinen könne, wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen

Medizinalbehörde erforderlich werden würde. -- Ebenso könne die

Streitfrage über Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit und über das

qualifizirte Geständniss hier umgangen werden, weil selbst Diejenigen,

welche Zurechenbarkeit vermutheten und dem Inquisiten den Beweis der

Qualifikation seines Geständnisses aufbürden wollten, im =vorliegenden

Falle= seine Aussagen über seinen Zustand und seine Motive als wahr

annehmen müssten; denn seine Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten,

die Zeugnisse seiner Lehrer, Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen

Skripturen, die genaue Uebereinstimmung aller erwiesenen Thatsachen

mit diesen Aussagen, und dass Erstere nur durch Letztere erklärt werden

könnten.

Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe zur

näheren Beurtheilung der Sache selbst:

Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass sich

kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass

dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft

wäre, sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch

_Heinroth_ („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277)

beizustimmen.

Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen

Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man doch den

Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen an sich

für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.

(_Hitzig_, „Zeitschrift für die Kriminal-Rechtspflege,” Bd. I., S. 267.

_Mittermaier_, „_Disquis. de alienat. ment._” _p. 53, sqq._)

So z. B. sei die That _Sand's_ nach der Aeusserung von _Heinroth_ (in

der Schrift gegen _Mark_ und für _Klarus_, S. 39) rein aus einer der

Vernunft angehörigen und an sich nicht widersinnigen Idee, nämlich aus

der Idee der Freiheit, hervorgegangen[107].

[107] Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren

Genauigkeit wegen wörtlich an.

„Ohne Beachtung der Nebenumstände könnte die That des Inquisiten eben

so erscheinen, nämlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, dass sein

Bruder äusserlich in diesem Leben nicht glücklich werden könne, und

innerlich und moralisch jeden Tag nur mehr in Versunkenheit gerathen,

und sofort sein Seelenheil gefährdet werde, dass es also für denselben

in jeder Hinsicht besser sei, er sterbe. Er fasste, wie es scheint,

aus brüderlicher Liebe den Entschluss, den Bruder zu tödten. Er

kämpfte aber gegen diesen Entschluss an, weil er, wie es scheint,

ihn nach göttlichen und menschlichen Gesetzen für unrecht hält, und

überwindet ihn mehrmals. =Wo aber noch Kampf ist, da ist in der Regel

noch Freiheit.= Es ist hier in keiner Beziehung die Freiheit, weder

des Urtheiles noch des Willens, aufgehoben, sondern es entschloss sich

hier Inquisit zu einer That, bei der er gegen das Gesetz blos seinen

individuellen Ansichten und besonderen Gefühlen, wenn gleich in einem

Affekte, aber doch nicht durch wahre Seelenstörung krankhaft bestimmt

folgte. Zwar, möchte man dagegen einwenden, deutet die Auslegung des

Vogelgesanges vor der That, deutet die Ruhe bei seinem Ertapptwerden

und bei seiner Verhaftung, ferner die Stimmen, welche, wie Herr

Professor _H._ berichtet, Inquisit in seinem Gefängnisse hören, und

die Visionen, die er daselbst haben will, auf Gemüthskrankheit hin,

allein auch hier scheint wieder gesagt werden zu können, dass hieraus

sich noch nicht auf Seelenstörung schliessen lässt. Denn was die

Stimme betrifft, so sind solche Einbildungen, fremde Stimmen zu hören,

namentlich bei Personen, die, wie Inquisit, an Unterleibsbeschwerden

leiden, gar nicht seltene Erscheinungen, und lassen an sich noch gar

nicht auf wahre Seelenstörung schliessen. (_Klarus_, S. 41, 46, 47,

„Ueber die Zurechnungsfähigkeit des Mörders _Woyzeck_.”) Was aber

die Visionen des Inquisiten im Gefängnisse betrifft, welche sich

sämmtlich auf seine That beziehen, so lassen sich solche eben so leicht

durch eine aufgeregte Phantasie des über eine verbrecherische That

bekümmerten und wehmüthigen Thäters erklären. Eben so scheint es mit

der Auslegung des Vogelgesanges zu sein. Es könnte dieses auch ein

blosses Hineintragen des Subjektiven in etwas Objektives sein, das auch

noch gar nicht an sich Seelenstörung beweist. Was aber die Ruhe, mit

der er sich ertappen und verhaften liess, betrifft, so könnte man sich

daraus erklären, dass er entweder unmöglich, oder doch seinem Inneren

nicht zusprechend fand, den Händen der Gerichte sich zu entziehen.

-- Freilich ist nicht zu läugnen, dass Inquisit zur Zeit der That und

vorher körperlich krank und auch allerdings geistig nicht ganz gesund

gewesen; ob aber diese Krankheit eine die Zurechenbarkeit, die Freiheit

im Urtheile oder Wollen und Handeln aufhebende war, dies scheint

auf den ersten Anblick zweifelhaft. Alle die Uebel, woran Inquisit

litt, sind noch keine Beweise wahrer Seelenstörung, sondern, wie

_Klarus_ a. a. O. S. 43 sagt: „blos Symptome der Hypochondrie, welche,

wie unzählige Erfahrungen bei den achtbarsten, geistreichsten und

thätigsten Männern lehren, den freien Gebrauch des Verstandes und die

Selbstbestimmung nicht hemmen oder gar aufheben.”

§. 12.

Nachdem nun auch in den Zweifelsgründen erwähnt worden war, dass

Inquisit kurz vor der That zu allen gewöhnlichen Geschäften fähig

gewesen, zum Unterrichte und zum zusammenhängenden Sprechen und

Schreiben, lenkt das Urtheil zu den die Freisprechung bestimmenden

Motiven folgendermassen ein:

„So scheint, wenn wir die einzelnen Erscheinungen beim Inquisiten

als einzelne und isolirte herausheben, das Resultat auf

Zurechnungslosigkeit nicht zu führen. Allein ganz anders wird

das Resultat, wenn man jene Erscheinungen, wie man muss, in ihrem

Zusammenhange alle als zugleich beim Inquisiten vorhanden betrachtet,

und dann noch einige andere ebenfalls vorhandene Fakta hinzunimmt.”

Diese besonderen Fakta wurden in der Entweichung des Inquisiten

nach Königstein und seinem Benehmen während derselben, auch bei der

Erschlagung seines Bruders, gefunden, und der Zustand desselben als

ein anfangs hypochondrischer, dann in Melancholie übergegangener

geschildert, mit welchem sich eine fixe, mit unwiderstehlicher Gewalt

treibende Idee und Verrücktheit verbunden habe.

Die in _Heinroth's_ System, S. 199 u. f., 299 u. f., 350, im „Lehrbuche

der Seelenstörungen,” Th. I. S. 330 u. f., angegebenen Symptome der

Melancholie wurden, als in dem Inquisiten vorhanden, aufgeführt, und

noch besonders des Versuches zum Selbstmorde gedacht. Ueberhaupt habe

(nach _Klarus_, a. a. O. S. 49) ein blinder (mithin entschuldigender)

Antrieb zu der verbrecherischen Handlung in dem Inquisiten Statt

gefunden, indem bei der Uebermacht ungewöhnlicher und individueller

Anreizungen, die gewöhnlichen und egoistischen Motive dazu gefehlt

hätten. _Amentia occulta_ könne aber nicht angenommen werden, da sich

der Wahnsinn schon bei der Entweichung nach Königstein offenbart habe,

und auch später von einem scharfen Auge nicht schwer zu entdecken

gewesen sei.

Hierauf wurde der vorliegende Fall noch mit mehreren anderen,

namentlich mit dem des _Woyzeck_ und _Schmolling_, verglichen, ferner

bemerkt, =dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle

Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten in ihren

besonderen Verhältnissen zu seiner That vermisse=, und sodann folgendes

Urtheil gefällt:

Dass Inquisit, _Kaspar Roth_, wegen Mangel des Requisites der

Zurechenbarkeit, von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der

Tödtung und aller Strafe freizusprechen sei, und die Kosten

des verhängten Inquisitionsprozesses der Fiskus zu tragen habe;

Inquisit der Medizinalpolizeibehörde zur Vorkehrung der geeigneten

Sicherheitsmassregeln übergeben werden solle.

V. R. W.

So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr sie in

ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte,

so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in

dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über

die Geisteskrankheit des Inquisiten, =in ihren Verhältnissen zu seiner

That, vermisse=, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass

das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte,

weil man seine =That= als eine Folge seiner =Krankheit= ansah.

Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des =Gerichtes=, nicht aber

der ausdrückliche Ausspruch des =Medizinalkollegiums=, denn dieses

sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des _K. R._

hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der

That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande

die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: _Kaspar Roth_ hat

die That in einem gebundenen Zustande verübt, =weil= er in einem hohen

Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 26 / 31 段