=Antwort=: In L. hab' ich einmal Einen prügeln g'sehen, der auch

e' Haus anzunden hat, derselbe hat zwanzig Jahr (Zuchthausstrafe)

überkommen.

=Frage=: Ob es vor oder nach seiner Brandlegung war.

=Antwort=: Ich hab' d'Häuser schon lang' anzunden g'habt.

=Frage=: Ob er also wirklich seiner Mutter Haus angezunden habe.

=Antwort= (lachend): Jo, ich hab's anzunden, jo, ich hab's anzunden.

=Frage=: Warum er es angezunden.

=Antwort=: Warum ich's thun hab'? Mein Bruder hat mich g'schlagen. Wann

er mich nicht g'schlagen hätt', hätt' ich's nicht thun; 's hat mich

schon vielmal g'reut.

=Frage=: Er hat ja damit nur seiner Mutter, nicht seinem Bruder Schaden

gethan.

=Antwort=: Mein Bruder ist auch darin gewesen; ich hab's gethan, dass

er nimmer hineinkommen sollt'.

=Frage=: Das Haus habe ja nicht seinem Bruder gehört.

=Antwort=: Er ist doch d'rinne g'west, er hat drinne gewoben, er ist

ein Weber.

=Frage=: Wann ihm beigefallen, das Haus seiner Mutter anzuzünden.

=Antwort=: Er hat mich gar wüst g'schlagen, da bin i gangen und hab's

anzunden.

=Frage=: Ob es ihm nicht eingefallen, dass es eine Sünde ist.

=Antwort=: Es ist mir freili eing'fallen.

=Frage=: Wann es ihm eingefallen.

=Antwort=: Wie ich's than g'habt hab', is mir's eingefallen.

=Frage=: Ob er nicht auch vor der That daran gedacht habe.

=Antwort=: Nein.

=Frage=: Ob das Anzünden des mütterlichen Hauses das einzige Böse sei,

das er begangen habe.

=Antwort= (lachend): Nein, ich hab' noch eins anzunden, das Berghaus

des _Lorenz S._

=Frage=: Warum er dies gethan habe.

=Antwort=: Mein Bruder hat mich auch in dem Haus g'schlagen, da hab'

ich's halt im Zorn gethan.

=Frage:= Ob er schon gebeichtet habe.

=Antwort:= Ja, aber ich bin aus der Kirche weggelaufen.

=Frage:= Warum?

=Antwort:= Weil mir Angst gewesen ist.

=Frage:= Wofür er sich gefürchtet habe.

=Antwort:= Ich fürchtete, ich sag's nicht recht, was ich gesündigt

hab'. (Lachend.)

=Frage:= Was er für eine Sünde halte.

=Antwort:= Wenn mer flucht[83].

[83] Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er

beim Schulunterrichte öfter davon reden gehört hat, vom

Brandlegen war weniger die Rede gewesen, daher ihm diese Art

Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.

=Frage:= Ob er schon geflucht habe.

=Antwort:= Schon vielmal.

=Frage:= Ob er nicht glaube, dass der Mutter Haus anzünden eine Sünde

sei.

=Antwort:= Das Fluchen ist Sünde, der Mutter Haus anzünden ist Sünde.

=Frage:= Ob er von den zehn Geboten nichts gehört habe.

=Antwort:= Freili hab' i davon gehört, die Mutter hat sie mit mir betet.

=Frage:= Er solle sie hersagen.

=Antwort:= (Er rezitirt einige Gebote unverständlich her.)

=Frage:= Ob er gehört hat, dass Tödten eine Sünde ist.

=Antwort:= Sell han i g'hört, dass Tödten eine grosse Sünde ist.

=Frage:= Ob er schon Jemanden etwas zu leid gethan habe.

=Antwort= (zuerst): Nein, nein! (Gleich darauf:) Ajjo, ich hab' mich e'

mal g'henkt.

=Frage:= Warum?

=Antwort:= Das Leben ist mir verleid't gewesen.

=Frage:= Warum es nicht erlaubt ist, sich selbst das Leben zu nehmen.

=Antwort:= Weil Niemand sich selbst darf richten.

=Frage:= Woher er dieses wisse.

=Antwort:= Sie haben's g'sagt, wie ich mich g'henkt hab' g'habt.

=Frage:= Ob er nicht erst neuerdings einen Versuch gemacht habe, sich

das Leben zu nehmen.

=Antwort:= Ja, im Zuchthaus hab' ich mir wollen die Gurgel abhau'n.

=Frage:= Warum er dies habe thun wollen.

=Antwort:= Weil mer halt Alles verleid't g'wesen ist.

=Frage:= Er habe ja aber doch gewusst, dass dies eine Sünde ist.

=Antwort:= 's ischt halt so an mich komme.

=Frage:= Ob es öfter so an ihn komme.

=Antwort:= Ja wohl, i hab' allweil lange Zeit.

NB. Hier wurde _Joseph G._ sehr düster, und man fand nöthig, davon

abzubrechen.

=Frage:= Ob er sich allenfalls über etwas im Zuchthause zu beschweren

habe.

=Antwort:= Nein, 's geht mer nix ab[84].

[84] Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen

Inhalte nach wörtlich geben zu müssen, weil sie -- wie die

Verhörenden einmal im Zuge waren -- in der That zweckmässig

gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch nicht in

der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für

andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.

Die Kommissarien schlossen hiermit diese Vernehmung mit der Bemerkung:

sie glauben, dass die abgehaltenen Verhöre hinreichen, um den

auffallenden Blödsinn und den geringen Grad des Erkenntnissvermögens

des Inquisiten zu beurkunden.

Der Medizinalkommissär erstattete nun folgendes Gutachten:

Aus dem Erwägen der Untersuchungsakten; aus den Beobachtungen bei den

Verhören des _Joseph G._; aus seiner bald freudigen, lächelnden Miene,

wo es keinen Stoff zur Freude und zum Lachen gab; aus der plötzlichen

Abänderung der Miene in starren, auf einem ganz unbedeutenden

Gegenstand haftenden, bald ängstlichen Blick; aus seinen Geberden

und seinem Betragen bei Beantwortung seines Verhöres; aus dem öfteren

Mangel seiner Fassungsfähigkeit für die deutlichsten Fragen, bis man

ihm solche auf mehrfache Art wiederholte, und ihm solchermassen das

Gedächtniss aufweckte; endlich aus seinem so schnellen Ueberfalle von

einer Art Wahnsinnes, das er nach der Beantwortung der Frage (wegen

dem Zunamen) sich im Geiste verirrte, und dann schnell trotzend

den Tod forderte, wenn er ihn verschuldet habe[85], sich hierzu

höchst gefasst zeigte, und nachhin weinend viel ungereimtes Zeug

schwatzte, aus welcher Gemüthsstimmung man ihn nur langsam, mit guten

Vorstellungen, mit Schmeicheln und Versprechungen von Geldschenkungen

wieder zu guter Laune bringen konnte[86]; ferner noch vorzüglich aus

dem wahnsinnigen Beginnen des Inquisiten bei dem ersten Brande, ob er

seiner ihm zurufenden Mutter folgen und sich aus dem brennenden Hause

retten wolle, und dem Martertode so gleichgiltig entgegensah -- aus

allen diesen Daten stimmt Referent in seinem Resultate mit dem des

Civilkommissärs, der Zuchthausverwaltung und des Zuchthaus-Physikates

dahin ganz überein, dass _Joseph G._ ein höchst einfältiger

und durchaus blödsinniger Mensch mit dem niedersten Grade des

Erkenntnissvermögens, ja als ein sogenannter Halbverrückter anzusehen

sei, wie er dieses im niedersten und höchsten Grade von Jugend auf

war, wobei ihn dennoch augenblicklich ein solcher Tiefsinn und Grad

von Narrheit befallen kann, dass er seiner inneren Sinne gar nicht

mehr mächtig ist und sogar sich selbst gefährlich wird, wie er denn

wiederholte Versuche gegen sein Leben machte.

[85] Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für

die Behauptung der Geisteszerrüttung, als aus der

vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete, sein

=Todesurtheil= zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche

Exekution. Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung

vollkommen. Er musste dem gefürchteten Schlage etwas

entgegensetzen, und das war =Trotz=. Der Schlag erfolgte

nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt.

Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man

diese naheliegende Erklärung übersehen konnte.

[86] Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es

wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung ein grosser

Beweis =für= den Blödsinn, dass sich _Joseph G._ nach in

seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung

eines Todesurtheiles, und nach der durch die freudige

Ueberraschung der Versicherung des Gegentheiles, sich

der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch so

unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung

kleiner Geschenke, so weit entreissen konnte, dass er

später auf den Gegenstand gar nicht mehr zurückkam. Ein

Vernünftiger, welcher in der Lage des _G._ die Ankündigung

des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte,

würde dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber _Joseph

G._ vermochte, zeigt, dass er selbst für den Gedanken des

vorschwebenden Todes zu stupid war.

Aus diesem und dem Angeführten (aus der oben zitirten Frage des

Verhöres) erachtet Referent, dass, wenn _Joseph G._ sich in seinem

Betragen und Sprechen die Zeit vor und nach Anlegung des Brandes auch

von ziemlichem Verstande ausgewiesen habe, =man hieraus dennoch nicht

unfehlbar= auf seinen =Geisteszustand in der Mittelzeit bei Anlegung

der Brände folgern könne=, wie auch Keiner, der ihn nur vor oder

nach der obigen Zeitfrist (nach dem Vorgange bei der zitirten Frage)

beobachtet hatte, auf den Vorgang seiner Geistesverwirrung in der

Zwischenzeit hätte schliessen können.

Das Obergericht forderte noch die Aufklärung, wie es komme,

dass _Joseph G._, welcher in seinem Verhöre als eine mit

Verstandesfähigkeit begabte, aller Ueberlegung fähige Person in einem

gesunden Gemüthszustande erscheine, nun als ein Mensch geschildert

werde, welcher nicht einmal im gesunden Zustande die gewöhnliche

Verstandesfähigkeit besitzt, im kranken aber wahnsinnig und

melancholisch ist.

Diese Aufklärung gab das Kriminalgericht (der Medizinalreferent wurde

nicht vernommen, was sehr zu tadeln ist) dahin:

1. dass die ersteren Verhöre die Antworten nur der Wesenheit nach,

ohne auch den Provinzialdialekt nachzuahmen, sonst aber ganz getreu,

enthalten;

2. die bessere Verpflegung im Arreste gegen die spätere im Zuchthause,

wo er noch von der Bestrafung anderer Verbrecher Zeuge war, auf ihn

vortheilhaft gewirkt habe, wodurch die Differenz in den ärztlichen

Arbitrien entstanden sein mag;

3. auch in den letzten Protokollen sich mehrere Antworten finden,

welche eben von keiner Geistesverwirrung zeigen.

* * * * *

Das Obergericht fand sich hierdurch genügend in die Lage gesetzt,

ein Urtheil zu fällen[87], und erkannte, mit Berücksichtigung der

Jugend des Inquisiten (er war zur Zeit der Aburtheilung 22 Jahre),

der Verschiedenheit der bei der Untersuchung der Kommissarien und des

Kriminalamtes gefundenen Resultate[88], den _Joseph G._ wegen seiner

offenbar in lichten Zwischenräumen[89] begangenen Verbrechen mit

einer achtjährigen schweren Zuchthausstrafe zu belegen, jedoch mit der

Beschränkung, ihn vorläufig in dem Zuchthause noch nicht als Sträfling

zu behandeln, sondern unter ärztlicher Aufsicht für Veredlung seiner

Seelenkräfte zu sorgen.

[87] Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem

Medizinalreferenten den Bericht des Kriminalgerichtes

zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung des

Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte,

unter Mittheilung der weiteren Erhebungen einzuholen.

Ueberhaupt hätte bei der Erhebung des zweiten Befundes dieser

Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren hätte,

ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit _Joseph

G._ zugetragen habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass

diese Veränderung =wesentlich= war, wenn man anders annimmt,

dass -- wie es sehr möglich ist -- _Joseph G._ in einem blos

mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei einem

Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger

geleitet war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren

Falle.

[88] =Ob= eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den

Kommissarien bestand, war gleichgiltig. Es handelte sich

darum, =worin= die Differenz bestand, und da sie darin

bestand, dass das Erstere sagte, _J. G._ sei =gescheid=,

die Letzteren, er sei ein =Narr=, so handelte es sich

hauptsächlich darum, wer =Recht= habe, und daher, ob diese

Differenz nicht behoben werden könne. -- Der Weg dazu ist in

der vorigen Anmerkung angedeutet worden.

Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die

Untersuchung des _Joseph G._ mit einer ärztlichen Erhebung

des Gemüthszustandes =begonnen= und dieselbe bis zum Schlusse

im Einvernehmen mit dem Arzte fortgesetzt, bei Protokollirung

seiner Aussage seine Ausdrücke =wörtlich= aufgenommen und

sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt

hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist,

dass es nicht nur auf den bereits =notorisch= wahnsinnigen

_Joseph G._, sondern beinahe auf jeden gesunden Menschen

passt. Ein Parere aber, welches bei dem =bekannten= Bestehen

einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr

Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte

auszusprechen, hinausgeht, ist =oberflächlich=.

[89] Das ärztliche Gutachten, welches ganz entschieden das

Gegentheil sagte, blieb unberücksichtigt.

Dieser Antrag wurde höheren Ortes auch genehmigt, und zugleich

angeordnet, das Urtheil erst nach hinlänglich gebessertem Zustande des

_Joseph G._ kund zu machen.

Dieser Zeitpunkt war aber nach sechs Jahren noch nicht gekommen.

* * * * *

Der verehrte Leser wird mit dem Verfasser die Ansicht theilen,

dass dieses Urtheil keineswegs ein den Prinzipien der Gerechtigkeit

entsprechendes war. Der Grund seiner Schöpfung liegt aber offenbar

darin, dass die =Differenz= der Ansicht des Kriminalgerichtes mit dem

Medizinalreferenten nicht zu beheben versucht wurde, oder sofern dies

nicht möglich war, der Ausspruch des Medizinalreferenten, als des

eigentlichen Sachkundigen, nicht als der =giltige= angenommen wurde.

Der Standpunkt, von welchem die Sache schon vom Anbeginne der

Untersuchung hätte angegriffen werden sollen, wäre nach meiner Meinung

folgender gewesen:

_Joseph G._ hatte sich zu zwei Brandlegungen bekannt. Diese Brände

hatten wirklich Statt gefunden. -- _Joseph G._ war notorisch von Zeit

zu Zeit verrückt, oder benahm sich doch so, dass man ihn dafür =halten=

musste.

Diese drei Thatsachen mussten daher als die Grundlage weiterer

Untersuchung dienen. Es handelte sich also vor allem Anderen darum,

durch =ärztliche= Erhebung auszumitteln, ob man seinen Zustand für so

geartet halten könne, dass anzunehmen sei, er wisse was er =sagt=.

Dazu gehörte nun vor Allem eine Prüfung seiner =Aussagen= durch einen

zum Verhöre zugezogenen Arzt, nicht aber genügte es, dass er, wenn

auch drei Viertelstunden lang, erst längere Zeit =nach= dem Verhöre von

einem Arzte geprüft wurde, denn es lässt sich die Möglichkeit denken,

dass diese Prüfung gerade während eines =lichten= Zwischenraumes Statt

hatte, in welchem er, wenn er wäre verhört worden, das Geständniss

nicht abgelegt haben würde.

Da nun wohl die Brände, nicht aber auch der Umstand, dass die Brände

=gelegt= waren, erhoben wurden, auch sonst kein Umstand vorlag, welcher

ihn als den Thäter bezeichnete, so war diese Lücke =wesentlich=, und

konnte auch nicht durch das von den Kommissarien aufgenommene Verhör

als ergänzt betrachtet werden, weil zufolge dieses Verhöres _Joseph

G._ entschieden als mit abwechselnder Sinnenverwirrung behaftet erkannt

wurde.

Es fehlte daher die =erste= Bedingung zur Verurtheilung, die

Gewissheit, dass das Geständniss =wahr= sei, und dieser Mangel hätte

sollen auf die früher erwähnte Art und Weise behoben werden.

Was nun den Zustand bei Verübung der That betraf, so stand, auch

abgesehen von dem früher gerügten Mangel objektiver Gewissheit über

die Wahrheit des =Geständnisses=, noch der Umstand entgegen, dass aus

den Erhebungen hervorging, _Joseph G._ sei schon seit seiner früheren

Jugend im =Allgemeinen= schwachsinnig, =zuweilen= jedoch entschieden

=närrisch= gewesen.

Es hätte nun sollen ein besonderes Gutachten über den Umstand

erhoben werden, ob aus den durch die Aussagen seiner Mutter etc. sich

ergebenden Umständen sich die Gewissheit einer bereits zu =jener Zeit=

Statt gefundenen, wenn auch intermittirenden =Geisteszerrüttung=, oder

doch deren Wahrscheinlichkeit ergäbe, und dann im wahrscheinlichen

Falle der Bejahung, unter Mittheilung der Akten an den Arzt, an diesen

die Frage gestellt werden sollen, ob sich bei einem Menschen, welcher,

wie _Joseph G._, zugleich schwachsinnig und zeitweise vollkommen

verrückt ist, bezüglich dieser That unter den Umständen, unter welchen

sie begangen wurde, mit Gewissheit darstelle, =dass er damals in einem

lichten Zwischenraume gewesen sei=.

Der Arzt hätte zur Beantwortung dieser Frage wahrscheinlich eine

umständlichere Vernehmung mehrerer Zeugen bedurft, welches, und zwar

mit =Beiziehung des Arztes=, hätte geschehen müssen, dann aber wäre

höchst wahrscheinlich der Ausspruch erfolgt: „dass sich bei einem so

schwachsinnigen und zeitweise wirklich =verrückten= Subjekte unmöglich

bestimmen lasse, dass er bei dieser That, welcher noch dazu ein

=widersinniges= Motiv zu Grunde liegt, in einem lichten Zwischenraume

sich befunden habe, weil er sich dabei, wenigstens bei dem ersten

Brande, auf eine ähnliche Art benahm, wie bei den Selbstmordversuchen.”

Dieser Ausspruch hätte nun die Sache, und zwar =dahin= entschieden,

dass gegen _Joseph G._ nicht weiter wäre prozessirt worden, da man

dann die Ueberzeugung gewonnen hätte, dass sowohl der objektive als der

subjektive Thatbestand mangle.

Nimmt man aber selbst an, dass das Geständniss richtig ist, ja dass

sich Alles gerade so verhält, wie _Joseph G._ angibt, so erscheint

dieser als ein höchst =schwachsinniges= Geschöpf, welches nur =wenigen=

Vorstellungen zugänglich ist. =Eine= von diesen wenigen war die des

=Zornes= gegen seinen Bruder, weil er ihn geschlagen hatte, alle

anderen, die ihm doch so nahe gelegen, z. B. dass der Brand des Hauses

seinem Bruder nur =wenig=, ihm selbst und seiner Mutter und Anderen

aber =sehr viel= schaden, blieben von seiner =Seele fern=, um so

mehr mussten alle Vorstellungen von der Unsittlichkeit der Handlung

(er wusste, dass Fluchen eine Sünde sei und fluchte dennoch, von der

Sündlichkeit des Brandlegens hatte er, wenigstens nach seinem Wissen,

nichts gehört), und eben darum auch von der =Rechtswidrigkeit=, von

welcher er gar =keinen= Begriff hatte, ausgeschlossen sein. Er fasste

den Entschluss als ein =Schwachkopf= und führte ihn aus mit der

=Konsequenz eines Wahnsinnigen=, für den ausser dem, was zu seiner

fixen Idee passt, nichts vorhanden ist.

Ein solcher Entschluss kann nun, ungeachtet der wirklichen Ausführung,

nicht bestraft werden, weil gegen ein solches Subjekt jede bürgerliche

Strafe =wirkungslos= bleibt und bleiben muss.

Zur Ausmittlung des Zustandes zur Zeit der That geschah nun in der

vorliegenden Untersuchung zu wenig, und der gegenwärtige Zustand des

_Joseph G._ war wieder von zu geringer Bedeutung für dasjenige, was

vor sieben Jahren geschehen war; so geschah es nun lediglich durch

die unrichtige Art der Auffassung des Gegenstandes, dass _Joseph G._

verurtheilt wurde, der sonst der Verurtheilung zuverlässig entgangen

wäre.

B.

_Der Brudermörder Kaspar Roth_[90].

[90] Aus dem „Archive des Kriminalrechtes,” mitgetheilt von Dr.

_E. F. Scuchay_, Advokaten in Frankfurt a. M., wo sich der

Fall ereignete.

I. =Lebensgeschichte des _Kaspar Roth_ bis zur völligen Entwicklung

seiner Seelenstörung.=

§. 1.

_Kaspar Roth_ ist der Sohn eines dürftigen Schneidermeisters zu

Frankfurt a. M., welcher ihn in zweiter Ehe, und zwar in seinem 57.

Jahre, gezeugt hat.

Schon in seiner frühesten Kindheit wurde er von einem Nervenfieber

befallen, und die gleiche Krankheit wiederholte sich in seinem 11.

Jahre. Der von Natur nicht starke Körperbau des Knaben wurde durch

diese Krankheiten geschwächt, und auf der anderen Seite dessen

Entwicklung weder durch nahrhafte Kost noch durch gesunde Wohnung

befördert. Im Gegentheile hatte er das gemeinsame Schicksal armer

Kinder in grossen Städten: keine frische Luft, keine freie Bewegung,

kraftlose Speisen, erkünstelte Bedürfnisse und -- lasterhafte

Gewohnheiten.

Gegen seinen Vater finden sich keine besonders nachtheiligen Zeugnisse

in den Akten, sein Einfluss auf den Sohn war durch die Stumpfheit

seines Alters beinahe Null; die Mutter dagegen ist eine für ihren

Stand gebildete und gottesfürchtige Frau, so dass durch die häusliche

Erziehung wenigstens nicht nachtheilig auf die moralische Seite seines

Charakters scheint eingewirkt worden zu sein. Allein in seinem zehnten

Jahre erlernte er von einem anderen Jungen das Laster der Onanie.

Er war damals noch in einer Trivialschule, besuchte aber darauf das

Gymnasium und wurde hier von dem Lehrer der Religion (jedoch ohne

persönliche Beziehung) auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam gemacht.

Von dieser Zeit an, seinem 14. Jahre, bestrebte er sich, jenes Laster

abzulegen, und es gelang ihm nach einem jährigen Kampfe. Nicht weniger

suchte er in anderer Beziehung der Anleitung seiner Lehrer zu folgen.

Seine geistigen Fähigkeiten waren gering, jedoch gelang es ihm durch

unermüdlichen Fleiss, in den alten Sprachen bedeutende Fortschritte

zu machen, sieben Preise zu erringen, und einer der ausgezeichneten,

leider! auch der geliebten Schüler zu werden. Die angestrengte Arbeit

war denn wieder eine Ursache, den Körper des jungen _Roth_ noch mehr zu

schwächen, so dass er sich in einem höchst elenden Zustande gerade zu

einer Zeit befand, wo er neuer Kräfte und neuer Anstrengung am meisten

bedurft hätte, nämlich als die Schulstudien sich ihrem Ende nahten und

die der Universität beginnen sollten. Obwohl er in seinem 19. Jahre,

um Ostern 1825, eine Abschiedsrede von dem Gymnasium gehalten hatte,

besuchte er dasselbe doch noch bis Ostern 1826, allein schon mit den

häufigsten durch seine Kränklichkeit veranlassten Unterbrechungen[91].

Zu den damals eingetretenen Unterleibs-, Nerven- und Gehirnleiden

gesellte sich ein neues Erwachen des Geschlechtstriebes, und dieser

wirkte, obwohl von dem unglücklichen Jüngling standhaft bekämpft, mit

erschütternder Kraft auf den schon allgemein affizirten Körper zurück.

[91] In dieser Zeit schrieb er einen Brief an einen seiner

Lehrer, worin er folgende Schilderung seines Zustandes gibt:

„Der Unterleib ist verhärtet, die Gedärme scheinen schlaff

und sich gesenkt zu haben, Verstopfung ist gewöhnlich, der

Kopf ist wie von Dunst umzogen, die Nerven wie angespannt

und krampfig. Wenn der Schmerz stark wird, so schmerzt die

Gehirnhaut auch.”

_Kaspar Roth_ befand sich um diese Zeit in einem erbarmungswürdigen

Zustande, in dessen Krisis die schaudervolle That fällt, welche der

Gegenstand nachfolgender Blätter ist.

Ehe ich diesen Zustand näher beschreibe, wende ich mich noch etwas

zurück, um auch die innere Lebensgeschichte desselben bis zu dieser

Periode zu verfolgen und einige andere Thatsachen anzugeben, die von

wesentlichem Einflusse auf Vollbringung jener That waren, oder ihre

Ursachen näher beleuchten.

§. 2.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 24 / 31 段