e' Haus anzunden hat, derselbe hat zwanzig Jahr (Zuchthausstrafe)
überkommen.
=Frage=: Ob es vor oder nach seiner Brandlegung war.
=Antwort=: Ich hab' d'Häuser schon lang' anzunden g'habt.
=Frage=: Ob er also wirklich seiner Mutter Haus angezunden habe.
=Antwort= (lachend): Jo, ich hab's anzunden, jo, ich hab's anzunden.
=Frage=: Warum er es angezunden.
=Antwort=: Warum ich's thun hab'? Mein Bruder hat mich g'schlagen. Wann
er mich nicht g'schlagen hätt', hätt' ich's nicht thun; 's hat mich
schon vielmal g'reut.
=Frage=: Er hat ja damit nur seiner Mutter, nicht seinem Bruder Schaden
gethan.
=Antwort=: Mein Bruder ist auch darin gewesen; ich hab's gethan, dass
er nimmer hineinkommen sollt'.
=Frage=: Das Haus habe ja nicht seinem Bruder gehört.
=Antwort=: Er ist doch d'rinne g'west, er hat drinne gewoben, er ist
ein Weber.
=Frage=: Wann ihm beigefallen, das Haus seiner Mutter anzuzünden.
=Antwort=: Er hat mich gar wüst g'schlagen, da bin i gangen und hab's
anzunden.
=Frage=: Ob es ihm nicht eingefallen, dass es eine Sünde ist.
=Antwort=: Es ist mir freili eing'fallen.
=Frage=: Wann es ihm eingefallen.
=Antwort=: Wie ich's than g'habt hab', is mir's eingefallen.
=Frage=: Ob er nicht auch vor der That daran gedacht habe.
=Antwort=: Nein.
=Frage=: Ob das Anzünden des mütterlichen Hauses das einzige Böse sei,
das er begangen habe.
=Antwort= (lachend): Nein, ich hab' noch eins anzunden, das Berghaus
des _Lorenz S._
=Frage=: Warum er dies gethan habe.
=Antwort=: Mein Bruder hat mich auch in dem Haus g'schlagen, da hab'
ich's halt im Zorn gethan.
=Frage:= Ob er schon gebeichtet habe.
=Antwort:= Ja, aber ich bin aus der Kirche weggelaufen.
=Frage:= Warum?
=Antwort:= Weil mir Angst gewesen ist.
=Frage:= Wofür er sich gefürchtet habe.
=Antwort:= Ich fürchtete, ich sag's nicht recht, was ich gesündigt
hab'. (Lachend.)
=Frage:= Was er für eine Sünde halte.
=Antwort:= Wenn mer flucht[83].
[83] Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er
beim Schulunterrichte öfter davon reden gehört hat, vom
Brandlegen war weniger die Rede gewesen, daher ihm diese Art
Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.
=Frage:= Ob er schon geflucht habe.
=Antwort:= Schon vielmal.
=Frage:= Ob er nicht glaube, dass der Mutter Haus anzünden eine Sünde
sei.
=Antwort:= Das Fluchen ist Sünde, der Mutter Haus anzünden ist Sünde.
=Frage:= Ob er von den zehn Geboten nichts gehört habe.
=Antwort:= Freili hab' i davon gehört, die Mutter hat sie mit mir betet.
=Frage:= Er solle sie hersagen.
=Antwort:= (Er rezitirt einige Gebote unverständlich her.)
=Frage:= Ob er gehört hat, dass Tödten eine Sünde ist.
=Antwort:= Sell han i g'hört, dass Tödten eine grosse Sünde ist.
=Frage:= Ob er schon Jemanden etwas zu leid gethan habe.
=Antwort= (zuerst): Nein, nein! (Gleich darauf:) Ajjo, ich hab' mich e'
mal g'henkt.
=Frage:= Warum?
=Antwort:= Das Leben ist mir verleid't gewesen.
=Frage:= Warum es nicht erlaubt ist, sich selbst das Leben zu nehmen.
=Antwort:= Weil Niemand sich selbst darf richten.
=Frage:= Woher er dieses wisse.
=Antwort:= Sie haben's g'sagt, wie ich mich g'henkt hab' g'habt.
=Frage:= Ob er nicht erst neuerdings einen Versuch gemacht habe, sich
das Leben zu nehmen.
=Antwort:= Ja, im Zuchthaus hab' ich mir wollen die Gurgel abhau'n.
=Frage:= Warum er dies habe thun wollen.
=Antwort:= Weil mer halt Alles verleid't g'wesen ist.
=Frage:= Er habe ja aber doch gewusst, dass dies eine Sünde ist.
=Antwort:= 's ischt halt so an mich komme.
=Frage:= Ob es öfter so an ihn komme.
=Antwort:= Ja wohl, i hab' allweil lange Zeit.
NB. Hier wurde _Joseph G._ sehr düster, und man fand nöthig, davon
abzubrechen.
=Frage:= Ob er sich allenfalls über etwas im Zuchthause zu beschweren
habe.
=Antwort:= Nein, 's geht mer nix ab[84].
[84] Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen
Inhalte nach wörtlich geben zu müssen, weil sie -- wie die
Verhörenden einmal im Zuge waren -- in der That zweckmässig
gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch nicht in
der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für
andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.
Die Kommissarien schlossen hiermit diese Vernehmung mit der Bemerkung:
sie glauben, dass die abgehaltenen Verhöre hinreichen, um den
auffallenden Blödsinn und den geringen Grad des Erkenntnissvermögens
des Inquisiten zu beurkunden.
Der Medizinalkommissär erstattete nun folgendes Gutachten:
Aus dem Erwägen der Untersuchungsakten; aus den Beobachtungen bei den
Verhören des _Joseph G._; aus seiner bald freudigen, lächelnden Miene,
wo es keinen Stoff zur Freude und zum Lachen gab; aus der plötzlichen
Abänderung der Miene in starren, auf einem ganz unbedeutenden
Gegenstand haftenden, bald ängstlichen Blick; aus seinen Geberden
und seinem Betragen bei Beantwortung seines Verhöres; aus dem öfteren
Mangel seiner Fassungsfähigkeit für die deutlichsten Fragen, bis man
ihm solche auf mehrfache Art wiederholte, und ihm solchermassen das
Gedächtniss aufweckte; endlich aus seinem so schnellen Ueberfalle von
einer Art Wahnsinnes, das er nach der Beantwortung der Frage (wegen
dem Zunamen) sich im Geiste verirrte, und dann schnell trotzend
den Tod forderte, wenn er ihn verschuldet habe[85], sich hierzu
höchst gefasst zeigte, und nachhin weinend viel ungereimtes Zeug
schwatzte, aus welcher Gemüthsstimmung man ihn nur langsam, mit guten
Vorstellungen, mit Schmeicheln und Versprechungen von Geldschenkungen
wieder zu guter Laune bringen konnte[86]; ferner noch vorzüglich aus
dem wahnsinnigen Beginnen des Inquisiten bei dem ersten Brande, ob er
seiner ihm zurufenden Mutter folgen und sich aus dem brennenden Hause
retten wolle, und dem Martertode so gleichgiltig entgegensah -- aus
allen diesen Daten stimmt Referent in seinem Resultate mit dem des
Civilkommissärs, der Zuchthausverwaltung und des Zuchthaus-Physikates
dahin ganz überein, dass _Joseph G._ ein höchst einfältiger
und durchaus blödsinniger Mensch mit dem niedersten Grade des
Erkenntnissvermögens, ja als ein sogenannter Halbverrückter anzusehen
sei, wie er dieses im niedersten und höchsten Grade von Jugend auf
war, wobei ihn dennoch augenblicklich ein solcher Tiefsinn und Grad
von Narrheit befallen kann, dass er seiner inneren Sinne gar nicht
mehr mächtig ist und sogar sich selbst gefährlich wird, wie er denn
wiederholte Versuche gegen sein Leben machte.
[85] Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für
die Behauptung der Geisteszerrüttung, als aus der
vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete, sein
=Todesurtheil= zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche
Exekution. Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung
vollkommen. Er musste dem gefürchteten Schlage etwas
entgegensetzen, und das war =Trotz=. Der Schlag erfolgte
nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt.
Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man
diese naheliegende Erklärung übersehen konnte.
[86] Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es
wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung ein grosser
Beweis =für= den Blödsinn, dass sich _Joseph G._ nach in
seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung
eines Todesurtheiles, und nach der durch die freudige
Ueberraschung der Versicherung des Gegentheiles, sich
der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch so
unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung
kleiner Geschenke, so weit entreissen konnte, dass er
später auf den Gegenstand gar nicht mehr zurückkam. Ein
Vernünftiger, welcher in der Lage des _G._ die Ankündigung
des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte,
würde dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber _Joseph
G._ vermochte, zeigt, dass er selbst für den Gedanken des
vorschwebenden Todes zu stupid war.
Aus diesem und dem Angeführten (aus der oben zitirten Frage des
Verhöres) erachtet Referent, dass, wenn _Joseph G._ sich in seinem
Betragen und Sprechen die Zeit vor und nach Anlegung des Brandes auch
von ziemlichem Verstande ausgewiesen habe, =man hieraus dennoch nicht
unfehlbar= auf seinen =Geisteszustand in der Mittelzeit bei Anlegung
der Brände folgern könne=, wie auch Keiner, der ihn nur vor oder
nach der obigen Zeitfrist (nach dem Vorgange bei der zitirten Frage)
beobachtet hatte, auf den Vorgang seiner Geistesverwirrung in der
Zwischenzeit hätte schliessen können.
Das Obergericht forderte noch die Aufklärung, wie es komme,
dass _Joseph G._, welcher in seinem Verhöre als eine mit
Verstandesfähigkeit begabte, aller Ueberlegung fähige Person in einem
gesunden Gemüthszustande erscheine, nun als ein Mensch geschildert
werde, welcher nicht einmal im gesunden Zustande die gewöhnliche
Verstandesfähigkeit besitzt, im kranken aber wahnsinnig und
melancholisch ist.
Diese Aufklärung gab das Kriminalgericht (der Medizinalreferent wurde
nicht vernommen, was sehr zu tadeln ist) dahin:
1. dass die ersteren Verhöre die Antworten nur der Wesenheit nach,
ohne auch den Provinzialdialekt nachzuahmen, sonst aber ganz getreu,
enthalten;
2. die bessere Verpflegung im Arreste gegen die spätere im Zuchthause,
wo er noch von der Bestrafung anderer Verbrecher Zeuge war, auf ihn
vortheilhaft gewirkt habe, wodurch die Differenz in den ärztlichen
Arbitrien entstanden sein mag;
3. auch in den letzten Protokollen sich mehrere Antworten finden,
welche eben von keiner Geistesverwirrung zeigen.
* * * * *
Das Obergericht fand sich hierdurch genügend in die Lage gesetzt,
ein Urtheil zu fällen[87], und erkannte, mit Berücksichtigung der
Jugend des Inquisiten (er war zur Zeit der Aburtheilung 22 Jahre),
der Verschiedenheit der bei der Untersuchung der Kommissarien und des
Kriminalamtes gefundenen Resultate[88], den _Joseph G._ wegen seiner
offenbar in lichten Zwischenräumen[89] begangenen Verbrechen mit
einer achtjährigen schweren Zuchthausstrafe zu belegen, jedoch mit der
Beschränkung, ihn vorläufig in dem Zuchthause noch nicht als Sträfling
zu behandeln, sondern unter ärztlicher Aufsicht für Veredlung seiner
Seelenkräfte zu sorgen.
[87] Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem
Medizinalreferenten den Bericht des Kriminalgerichtes
zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung des
Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte,
unter Mittheilung der weiteren Erhebungen einzuholen.
Ueberhaupt hätte bei der Erhebung des zweiten Befundes dieser
Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren hätte,
ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit _Joseph
G._ zugetragen habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass
diese Veränderung =wesentlich= war, wenn man anders annimmt,
dass -- wie es sehr möglich ist -- _Joseph G._ in einem blos
mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei einem
Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger
geleitet war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren
Falle.
[88] =Ob= eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den
Kommissarien bestand, war gleichgiltig. Es handelte sich
darum, =worin= die Differenz bestand, und da sie darin
bestand, dass das Erstere sagte, _J. G._ sei =gescheid=,
die Letzteren, er sei ein =Narr=, so handelte es sich
hauptsächlich darum, wer =Recht= habe, und daher, ob diese
Differenz nicht behoben werden könne. -- Der Weg dazu ist in
der vorigen Anmerkung angedeutet worden.
Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die
Untersuchung des _Joseph G._ mit einer ärztlichen Erhebung
des Gemüthszustandes =begonnen= und dieselbe bis zum Schlusse
im Einvernehmen mit dem Arzte fortgesetzt, bei Protokollirung
seiner Aussage seine Ausdrücke =wörtlich= aufgenommen und
sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt
hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist,
dass es nicht nur auf den bereits =notorisch= wahnsinnigen
_Joseph G._, sondern beinahe auf jeden gesunden Menschen
passt. Ein Parere aber, welches bei dem =bekannten= Bestehen
einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte
auszusprechen, hinausgeht, ist =oberflächlich=.
[89] Das ärztliche Gutachten, welches ganz entschieden das
Gegentheil sagte, blieb unberücksichtigt.
Dieser Antrag wurde höheren Ortes auch genehmigt, und zugleich
angeordnet, das Urtheil erst nach hinlänglich gebessertem Zustande des
_Joseph G._ kund zu machen.
Dieser Zeitpunkt war aber nach sechs Jahren noch nicht gekommen.
* * * * *
Der verehrte Leser wird mit dem Verfasser die Ansicht theilen,
dass dieses Urtheil keineswegs ein den Prinzipien der Gerechtigkeit
entsprechendes war. Der Grund seiner Schöpfung liegt aber offenbar
darin, dass die =Differenz= der Ansicht des Kriminalgerichtes mit dem
Medizinalreferenten nicht zu beheben versucht wurde, oder sofern dies
nicht möglich war, der Ausspruch des Medizinalreferenten, als des
eigentlichen Sachkundigen, nicht als der =giltige= angenommen wurde.
Der Standpunkt, von welchem die Sache schon vom Anbeginne der
Untersuchung hätte angegriffen werden sollen, wäre nach meiner Meinung
folgender gewesen:
_Joseph G._ hatte sich zu zwei Brandlegungen bekannt. Diese Brände
hatten wirklich Statt gefunden. -- _Joseph G._ war notorisch von Zeit
zu Zeit verrückt, oder benahm sich doch so, dass man ihn dafür =halten=
musste.
Diese drei Thatsachen mussten daher als die Grundlage weiterer
Untersuchung dienen. Es handelte sich also vor allem Anderen darum,
durch =ärztliche= Erhebung auszumitteln, ob man seinen Zustand für so
geartet halten könne, dass anzunehmen sei, er wisse was er =sagt=.
Dazu gehörte nun vor Allem eine Prüfung seiner =Aussagen= durch einen
zum Verhöre zugezogenen Arzt, nicht aber genügte es, dass er, wenn
auch drei Viertelstunden lang, erst längere Zeit =nach= dem Verhöre von
einem Arzte geprüft wurde, denn es lässt sich die Möglichkeit denken,
dass diese Prüfung gerade während eines =lichten= Zwischenraumes Statt
hatte, in welchem er, wenn er wäre verhört worden, das Geständniss
nicht abgelegt haben würde.
Da nun wohl die Brände, nicht aber auch der Umstand, dass die Brände
=gelegt= waren, erhoben wurden, auch sonst kein Umstand vorlag, welcher
ihn als den Thäter bezeichnete, so war diese Lücke =wesentlich=, und
konnte auch nicht durch das von den Kommissarien aufgenommene Verhör
als ergänzt betrachtet werden, weil zufolge dieses Verhöres _Joseph
G._ entschieden als mit abwechselnder Sinnenverwirrung behaftet erkannt
wurde.
Es fehlte daher die =erste= Bedingung zur Verurtheilung, die
Gewissheit, dass das Geständniss =wahr= sei, und dieser Mangel hätte
sollen auf die früher erwähnte Art und Weise behoben werden.
Was nun den Zustand bei Verübung der That betraf, so stand, auch
abgesehen von dem früher gerügten Mangel objektiver Gewissheit über
die Wahrheit des =Geständnisses=, noch der Umstand entgegen, dass aus
den Erhebungen hervorging, _Joseph G._ sei schon seit seiner früheren
Jugend im =Allgemeinen= schwachsinnig, =zuweilen= jedoch entschieden
=närrisch= gewesen.
Es hätte nun sollen ein besonderes Gutachten über den Umstand
erhoben werden, ob aus den durch die Aussagen seiner Mutter etc. sich
ergebenden Umständen sich die Gewissheit einer bereits zu =jener Zeit=
Statt gefundenen, wenn auch intermittirenden =Geisteszerrüttung=, oder
doch deren Wahrscheinlichkeit ergäbe, und dann im wahrscheinlichen
Falle der Bejahung, unter Mittheilung der Akten an den Arzt, an diesen
die Frage gestellt werden sollen, ob sich bei einem Menschen, welcher,
wie _Joseph G._, zugleich schwachsinnig und zeitweise vollkommen
verrückt ist, bezüglich dieser That unter den Umständen, unter welchen
sie begangen wurde, mit Gewissheit darstelle, =dass er damals in einem
lichten Zwischenraume gewesen sei=.
Der Arzt hätte zur Beantwortung dieser Frage wahrscheinlich eine
umständlichere Vernehmung mehrerer Zeugen bedurft, welches, und zwar
mit =Beiziehung des Arztes=, hätte geschehen müssen, dann aber wäre
höchst wahrscheinlich der Ausspruch erfolgt: „dass sich bei einem so
schwachsinnigen und zeitweise wirklich =verrückten= Subjekte unmöglich
bestimmen lasse, dass er bei dieser That, welcher noch dazu ein
=widersinniges= Motiv zu Grunde liegt, in einem lichten Zwischenraume
sich befunden habe, weil er sich dabei, wenigstens bei dem ersten
Brande, auf eine ähnliche Art benahm, wie bei den Selbstmordversuchen.”
Dieser Ausspruch hätte nun die Sache, und zwar =dahin= entschieden,
dass gegen _Joseph G._ nicht weiter wäre prozessirt worden, da man
dann die Ueberzeugung gewonnen hätte, dass sowohl der objektive als der
subjektive Thatbestand mangle.
Nimmt man aber selbst an, dass das Geständniss richtig ist, ja dass
sich Alles gerade so verhält, wie _Joseph G._ angibt, so erscheint
dieser als ein höchst =schwachsinniges= Geschöpf, welches nur =wenigen=
Vorstellungen zugänglich ist. =Eine= von diesen wenigen war die des
=Zornes= gegen seinen Bruder, weil er ihn geschlagen hatte, alle
anderen, die ihm doch so nahe gelegen, z. B. dass der Brand des Hauses
seinem Bruder nur =wenig=, ihm selbst und seiner Mutter und Anderen
aber =sehr viel= schaden, blieben von seiner =Seele fern=, um so
mehr mussten alle Vorstellungen von der Unsittlichkeit der Handlung
(er wusste, dass Fluchen eine Sünde sei und fluchte dennoch, von der
Sündlichkeit des Brandlegens hatte er, wenigstens nach seinem Wissen,
nichts gehört), und eben darum auch von der =Rechtswidrigkeit=, von
welcher er gar =keinen= Begriff hatte, ausgeschlossen sein. Er fasste
den Entschluss als ein =Schwachkopf= und führte ihn aus mit der
=Konsequenz eines Wahnsinnigen=, für den ausser dem, was zu seiner
fixen Idee passt, nichts vorhanden ist.
Ein solcher Entschluss kann nun, ungeachtet der wirklichen Ausführung,
nicht bestraft werden, weil gegen ein solches Subjekt jede bürgerliche
Strafe =wirkungslos= bleibt und bleiben muss.
Zur Ausmittlung des Zustandes zur Zeit der That geschah nun in der
vorliegenden Untersuchung zu wenig, und der gegenwärtige Zustand des
_Joseph G._ war wieder von zu geringer Bedeutung für dasjenige, was
vor sieben Jahren geschehen war; so geschah es nun lediglich durch
die unrichtige Art der Auffassung des Gegenstandes, dass _Joseph G._
verurtheilt wurde, der sonst der Verurtheilung zuverlässig entgangen
wäre.
B.
_Der Brudermörder Kaspar Roth_[90].
[90] Aus dem „Archive des Kriminalrechtes,” mitgetheilt von Dr.
_E. F. Scuchay_, Advokaten in Frankfurt a. M., wo sich der
Fall ereignete.
I. =Lebensgeschichte des _Kaspar Roth_ bis zur völligen Entwicklung
seiner Seelenstörung.=
§. 1.
_Kaspar Roth_ ist der Sohn eines dürftigen Schneidermeisters zu
Frankfurt a. M., welcher ihn in zweiter Ehe, und zwar in seinem 57.
Jahre, gezeugt hat.
Schon in seiner frühesten Kindheit wurde er von einem Nervenfieber
befallen, und die gleiche Krankheit wiederholte sich in seinem 11.
Jahre. Der von Natur nicht starke Körperbau des Knaben wurde durch
diese Krankheiten geschwächt, und auf der anderen Seite dessen
Entwicklung weder durch nahrhafte Kost noch durch gesunde Wohnung
befördert. Im Gegentheile hatte er das gemeinsame Schicksal armer
Kinder in grossen Städten: keine frische Luft, keine freie Bewegung,
kraftlose Speisen, erkünstelte Bedürfnisse und -- lasterhafte
Gewohnheiten.
Gegen seinen Vater finden sich keine besonders nachtheiligen Zeugnisse
in den Akten, sein Einfluss auf den Sohn war durch die Stumpfheit
seines Alters beinahe Null; die Mutter dagegen ist eine für ihren
Stand gebildete und gottesfürchtige Frau, so dass durch die häusliche
Erziehung wenigstens nicht nachtheilig auf die moralische Seite seines
Charakters scheint eingewirkt worden zu sein. Allein in seinem zehnten
Jahre erlernte er von einem anderen Jungen das Laster der Onanie.
Er war damals noch in einer Trivialschule, besuchte aber darauf das
Gymnasium und wurde hier von dem Lehrer der Religion (jedoch ohne
persönliche Beziehung) auf die nachtheiligen Folgen aufmerksam gemacht.
Von dieser Zeit an, seinem 14. Jahre, bestrebte er sich, jenes Laster
abzulegen, und es gelang ihm nach einem jährigen Kampfe. Nicht weniger
suchte er in anderer Beziehung der Anleitung seiner Lehrer zu folgen.
Seine geistigen Fähigkeiten waren gering, jedoch gelang es ihm durch
unermüdlichen Fleiss, in den alten Sprachen bedeutende Fortschritte
zu machen, sieben Preise zu erringen, und einer der ausgezeichneten,
leider! auch der geliebten Schüler zu werden. Die angestrengte Arbeit
war denn wieder eine Ursache, den Körper des jungen _Roth_ noch mehr zu
schwächen, so dass er sich in einem höchst elenden Zustande gerade zu
einer Zeit befand, wo er neuer Kräfte und neuer Anstrengung am meisten
bedurft hätte, nämlich als die Schulstudien sich ihrem Ende nahten und
die der Universität beginnen sollten. Obwohl er in seinem 19. Jahre,
um Ostern 1825, eine Abschiedsrede von dem Gymnasium gehalten hatte,
besuchte er dasselbe doch noch bis Ostern 1826, allein schon mit den
häufigsten durch seine Kränklichkeit veranlassten Unterbrechungen[91].
Zu den damals eingetretenen Unterleibs-, Nerven- und Gehirnleiden
gesellte sich ein neues Erwachen des Geschlechtstriebes, und dieser
wirkte, obwohl von dem unglücklichen Jüngling standhaft bekämpft, mit
erschütternder Kraft auf den schon allgemein affizirten Körper zurück.
[91] In dieser Zeit schrieb er einen Brief an einen seiner
Lehrer, worin er folgende Schilderung seines Zustandes gibt:
„Der Unterleib ist verhärtet, die Gedärme scheinen schlaff
und sich gesenkt zu haben, Verstopfung ist gewöhnlich, der
Kopf ist wie von Dunst umzogen, die Nerven wie angespannt
und krampfig. Wenn der Schmerz stark wird, so schmerzt die
Gehirnhaut auch.”
_Kaspar Roth_ befand sich um diese Zeit in einem erbarmungswürdigen
Zustande, in dessen Krisis die schaudervolle That fällt, welche der
Gegenstand nachfolgender Blätter ist.
Ehe ich diesen Zustand näher beschreibe, wende ich mich noch etwas
zurück, um auch die innere Lebensgeschichte desselben bis zu dieser
Periode zu verfolgen und einige andere Thatsachen anzugeben, die von
wesentlichem Einflusse auf Vollbringung jener That waren, oder ihre
Ursachen näher beleuchten.
§. 2.