Wir haben hier daher zwei Begriffe, welche nothwendig zum Verbrechen

des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass sie mit

dem =sinnlichen= Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben, weil

der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande

dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu deren

richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter Begriffe

gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen, dass

zu derjenigen Handlung, =welche das Gesetz als Diebstahl erklärt=, von

welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein die Rede

sein kann, ein besonderer Hang =gar nicht denkbar= ist.

§. 95.

Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand

läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte

auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv oder

die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige

Thätigkeit auszuüben, welche den =materiellen=, den =objektiven=

Thatbestand des Diebstahls bilden.

Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:

1. In der Besitzergreifung einer Sache.

2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich bewusst

ist, dass er sie nicht an sich bringen =soll=.

3. In der Entziehung derselben =ohne= Wissen und Willen, oder (wodurch

sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) =gegen= den Willen,

und mit Beseitigung des =Widerstandes= des Besitzers.

Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes für

manchen Menschen haben, so dass der =eine= dieser Momente ihn bestimmt,

die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden =übrigen= Momenten

enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders

anziehend wären.

Bei dem =ersten= dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied

gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache

ergreifen kann, nämlich um sie zu =haben=, oder um sie zu =gebrauchen=,

d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen

Genuss zu verschaffen.

Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende

Erscheinungen darbieten:

Die letzte Gattung von dem Merkmale _a_) charakterisirt den wahren

=Dieb=, dem das Verbrechen das Mittel zum Zwecke des Genusses ist. Er

stiehlt nicht um zu stehlen, sondern um den gestohlenen Gegenstand zu

verwenden, wird sich auch in der Wahl Desjenigen, =was= er stiehlt,

nur darin beschränken, dass er nur Sachen stiehlt, die ihm nach seinen

Verhältnissen Vortheil versprechen, Gegenstände aber, deren Gebahrung

ihm nicht geläufig ist, liegen lassen. Diese Art des Diebstahls ist

kein Gegenstand eines =besonderen Hanges=, sondern sie erklärt sich

vollkommen aus dem natürlichen Bestreben, sich mit der möglichst

geringen Anstrengung Vortheil zu verschaffen. Zunächst stiehlt also

der Dieb dasjenige am liebsten, was seiner Denkungsweise am meisten

zusagt. Trifft es sich nun dabei, dass durch irgend einen Eindruck

sich der Diebstahl =gewisser= Gegenstände als besonders =schmählich=

seiner Phantasie eingedrückt hat, so wird er diese =nicht=, oder

doch nur im Nothfalle stehlen, und bei =je mehr= Gegenständen er

diese Ansicht wirklich hat, um so geringer wird die Anzahl derjenigen

Gegenstände sein, bezüglich deren er sich kein Gewissen daraus

macht, sich derselben auch dann zu bemächtigen, wenn er weiss, dass

sie bereits Jemands Eigenthum sind. Immer aber muss berücksichtigt

werden, dass der gewöhnliche Dieb nicht etwa darum stiehlt, weil er

dem =Eigenthumsrechte= im Allgemeinen den Krieg erklärt hat, sondern

nur des =Gegenstandes= willen, den er auf keine andere Art zu bekommen

weiss. Wenn also der eine Dieb blos Pferde, ein anderer blos Uhren, ein

dritter -- wie mir selbst ein solches Individuum vorkam, das Eisenzeug

mit grösster Beschwerde meilenweit nach seiner Behausung trug -- nur

Eisenzeug stiehlt, so liegt die Veranlassung zu dieser Erscheinung in

einem vollkommen normalen Gange menschlicher Vorstellungen. Er stiehlt

blos den einen Gegenstand, weil bezüglich dieser Art von Diebstahl

seine moralische Abneigung bereits =überwunden= ist, und er stiehlt

andere Gegenstände nicht, weil er in ihrer Beziehung erst noch einen

moralischen Widerstand =zu überwinden hat=.

Die erste Abteilung des Merkmales _a_), wo Jemand eine Sache blos darum

stiehlt, um sie zu =haben=, kommt mit der vorigen auf Eins hinaus,

wenn der =Besitz= allein irgend einen Vortheil gewährt, z. B. der

Gegenstand des Diebstahls ein Kleinod ist, mit welchem man Staat machen

kann; indess ist hier bereits der Fall denkbar, dass Jemand durch eine

Art Idiosynkrasie geleitet, einen unwiderstehlichen Trieb fühlt, die

=Sache= in seine Gewalt zu bekommen. Dieser Zustand ist möglich, da er,

wie die Erfahrung lehrt, wirklich vorkommt, und lässt sich allerdings

nur aus irgend einer Abnormität im Menschen erklären, welche eben

darum, weil sie eine Abnormität ist, und zwar ganz die Natur der fixen

Idee an sich hat, auch nach den hierüber dargestellten Grundsätzen

erhoben werden muss.

Das Erste, worauf es dabei ankommt, ist die Nachweisung, dass der

Mensch wirklich nur in Folge eines solchen Einflusses handle, und

das =Mittel=, diese Nachweisung zu liefern, ist der Umstand, dass

der Mensch wirklich nur diese =bestimmte= Sache, oder doch nur =eine=

bestimmte Gattung von Sachen, =wo= er sie findet, sich zueigne, und

die Nachweisung des Abganges aller =sonstigen= Motive zu dieser Art von

Thätigkeit.

Das Gegenstück zu diesem Zustande ist jene Art von Dieberei, welche

nicht selten die Begleiterin desjenigen Zustandes ist, welchen man

=Knauserei= nennt, und welcher in einem sehr grossen Abscheu vor

=kleinen= Ausgaben besteht, welcher Abscheu sich entweder darauf

bezieht, dass man kleine =Geldausgaben= oder die Verwendung =gewisser=

Gegenstände, z. B. eines Bogens feinen Briefpapiers, der Federkiele

u. s. w. scheut. Wenn durch eine solche Stimmung der Mensch zu kleinen

Diebereien verleitet wird, so liegt der Grund in der Vorstellung, dass

einerseits durch die Aneignung des fremden Gegenstandes dieser Art

die Verwendung des =eigenen= überflüssig gemacht wird, andererseits

aber dass der Andere, weil derselbe keinen solchen Werth auf diesen

Gegenstand legt, den Abgang nicht rügen, und daher die Entfremdung,

auch wenn er sie bemerkte, stillschweigend gestatten werde. -- Weit

davon, dass ein solcher Zustand =selten= genannt werden kann, findet

man ihn oft bei Leuten, bei welchen man etwas dergleichen in der That

nicht vermuthen sollte. Derlei Aeusserungen gehören in die sehr weite

Gattung der =Schmutzereien=, und fallen daher nur dort besonders

auf, wo sie ein besonderes lächerliches Ansehen haben, oder wo sie

Denjenigen, welcher sich ihnen ergibt, einmal veranlassen, das durch

ein stillschweigendes Uebereinkommen der Gesellschaft festgesetzte

Mass zu überschreiten, oder endlich wenn sie auf ein Subjekt gerathen,

weiches auf eine ähnliche Weise, wie jene, denkt und fühlt.

Kommt nun eine solche Thatsache zur gerichtlichen Erhebung, so

wäre es wohl kaum die richtige Ansicht, wenn man sie als eine Folge

irgend einer Abnormität betrachten würde, sondern sie ist in Wahrheit

nichts Anderes, als eine Folge des =Sichgehenlassens= in dem Hange

zu Schmutzereien, und verdient daher nur höchstens insofern eine

Entschuldigung, als der Thäter voraussetzen konnte, dass ihm der

Beeinträchtigte auch im Falle der Entdeckung die Sache hingehen lassen

werde.

§. 96.

So wenig sich, wie bereits früher bemerkt wurde, eine eigentliche

Idiosynkrasie wider den Begriff des Eigenthums denken lässt, so ist

doch der Fall möglich, dass Jemanden eine Sache, so lange er sich

bewusst ist, sie auf erlaubtem Wege nicht haben zu können, viel besser

gefällt, als wenn er sie hat oder auf eine erlaubte Weise haben kann.

_Nitimur in vetitum_ etc. ist ein längst bekannter Satz. Stiehlt nun

Jemand eine Sache, die er sich nach dem Zustande seines Vermögens

leicht hätte kaufen können, so liegt dieser That wahrscheinlich die

Erfahrung zu Grunde, dass ihm eine Sache, auf =rechtliche= Weise

erworben, bei weitem =nicht= so viel Vergnügen mache, als wenn er sie

auf eine unerlaubte Weise erwirbt.

So psychologisch richtig nun eine solche Ansicht an und für sich ist,

so wenig wird sie als ein Grund der Straflosigkeit erscheinen, wohl

aber kann es geschehen, dass die fortwährende Uebung in Kleinigkeiten

oder unter Verhältnissen, wodurch der Thäter straflos blieb, eine

solche =Gewohnheit= in dieser Art Praxis zur Folge hatten, dass er

endlich stiehlt, wie ein Anderer eine Prise Tabak nimmt, ohne etwas

dabei zu denken.

Tritt jedoch wirkliches =Bewusstsein= ein, und hat der Thäter

gewusst, dass er stehle, entschuldigt sich aber mit unwiderstehlichem

Hange, fremdes Eigenthum sich zuzueignen, so ist entweder eine

wirkliche =Krankheit= vorhanden, deren =Folge= dieser Zustand der

unwiderstehlichen Bestimmung ist, oder es hat doch nur an =Willen=

gefehlt, dem Hange Widerstand zu leisten, und die Strafe kann um

so weniger vermieden werden, als nicht zu läugnen ist, dass die

Vorstellung davon geeignet ist, den Widerstand gegen die Neigung

beträchtlich zu verstärken.

§. 97.

Nicht minder als die in den vorigen Paragraphen ausgesprochenen Motive

kann die Rücksicht auf die =Schwierigkeit=, welche zu überwinden, auf

die Gefahr, welche zu bestehen ist, um in den Besitz einer Sache zu

gelangen, Manchen bestimmen, sich einen Diebstahl zu erlauben, und

zu dieser „einladenden” Gefahr gehört auch die Vermeidung der auf

das „Ertapptwerden” gesetzten Strafen. Auch der Diebstahl hat seine

poetische Seite; man denke an manche Diebereien, welche sich die

Kinder erlauben, und man wird diese Bemerkung richtig finden. Schon

die Griechen scheinen deren Richtigkeit erkannt zu haben, weil sie

den Diebstahl zu einer eigenen Gottheit erhoben. Es kann sich daher

allerdings treffen, dass das Motiv, welches den Menschen zum Diebstahl

treibt, nicht eigentlich der =Diebstahl=, d. h. die Zueignung der

fremden Sache, sondern die =Ausführung= der Besitzergreifung ist;

es ist daher allerdings der Fall denkbar, dass ein Mensch, welcher

einen oder mehrere Diebstähle verübte, nur darum stahl, weil ihn die

Schwierigkeiten der Ausführung dieser That ausserordentlich anzogen.

§. 98.

Das Verbrechen der Brandlegung kann begangen werden: _a_) aus

demjenigen Motive, aus welchem sonst jedes Verbrechen entspringt,

nämlich zu dem Zwecke, um dadurch einen Vortheil zu erzielen oder

irgend eine Leidenschaft, z. B. Rache, zu befriedigen; _b_) aus

Vergnügen, brennen zu sehen; _c_) aus dem Drange, mit leichter Mühe

eine grosse Wirkung hervorzubringen.

Das erste Motiv bedarf keiner besondern Erörterung, denn wenn ein

solches Motiv zu Grunde liegt, das Verbrechen daher als Mittel zum

Zwecke erscheint, so lässt sich von keiner besonderen =Neigung= zur

=Brandlegung= mehr sprechen, sondern es lässt sich höchstens sagen,

dass der Verbrecher, seiner individuellen Stimmung oder Stellung nach,

dieses Mittel einem anderen =vorgezogen= habe, welcher Umstand in

rechtlicher Beziehung keinen wesentlichen Unterschied begründen wird,

so wenig als es einen Unterschied macht, dass ein geschickter Schütze

es vorzieht, einen Menschen zu erschiessen, als ihn zu erschlagen, wenn

er einmal des Vorsatzes zu tödten überwiesen ist.

Dass ein Mensch einen besonderen Geschmack an einem grossartigen

=Feuer= haben könne, ist ganz in der menschlichen Natur gegründet.

Jede Feuersbrunst hat an und für sich etwas Erhabenes, und auch für

Jedermann etwas Anziehendes. Jeder würde auch dieses Gefühl in sich

wahrnehmen, wenn es nicht durch den Anblick des Unglückes der dadurch

betroffenen Personen, und durch das Bewusstsein der eigenen Gefahr,

seiner Person, seiner Angehörigen und des Eigenthums wieder aufgehoben

würde.

Diese Ansicht der Sache ist so wahr, dass ich mich darüber auf das

eigene Bewusstsein jedes meiner verehrten Leser zu berufen erlaube.

Es kann nun allerdings Menschen geben, bei welchen diese letzten

Rücksichten so in den Hintergrund treten, und vielleicht gar nicht

vorhanden sind, dass auf sie blos der Gedanke nach dem Genusse des

Schauspieles, welches sie sich durch die Brandlegung verschaffen

können, einwirkt.

Da jedoch nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung des Unglücks,

welches eine Feuersbrunst mit sich bringt, sich bei jedem nicht

ganz geistesschwachen Menschen mit dem Gedanken daran verbindet, so

folgt, dass nur Derjenige sich durch eine solche Vorstellung zur

Brandlegung wird bestimmen lassen, der entweder wirklich im hohen

Grade geistesschwach ist oder an einer Geisteszerrüttung, oder,

was das Nämliche ist, an einer Krankheit leidet, welche =zuweilen=

eine Geisteszerrüttung, d. i. einen solchen Zustand zur Folge hat,

in welchem er nicht im Stande ist Vorstellungen zu produziren oder

festzuhalten, welche die Wirkung der einzigen, welche lebhaft auf ihn

einwirkt, hemmen könnte. -- Solche Stimmung mag durch den Zustand der

Hysterie, Melancholie etc. erfolgen.

Ganz etwas Aehnliches findet bei dem dritten Motive, dem Gedanken an

die durch den Brand entstehende =Verwirrung= Statt, und diese Ansicht

der Sache macht es erklärlich, wie ein Mensch nach gelegtem Brande nun

selbst thätig löschen hilft, denn diese Mithilfe kann sehr wesentlich

mit zu dem ganzen Bilde gehören, welches er sich von seiner That

entworfen hat.

§. 99.

Die Anwendung und der Nutzen des bisher Gesagten ergibt sich

sehr leicht, wenn man den Zweck jeder gerichtlich-medizinischen

Erhebung betrachtet, in welcher Beziehung es in dem Falle, wo es

sich darum handelt, die =Gemüthsverfassung= eines Menschen, welcher

eine bestimmte That begangen hat, zum Behufe der Bestimmung über

die =Zurechnungsfähigkeit= klar darzustellen, es offenbar nicht

gleichgiltig ist, ob man von einer =richtigen= oder von einer

unrichtigen Ansicht ausgeht. Es mag immerhin für Denjenigen, welchem

etwas gestohlen oder das Haus angezündet wurde, oder dem man eine

Verletzung beibrachte, sehr gleichgiltig sein, warum ihm diese

Beschädigung zugefügt wurde, für den Richter, welcher den Thäter

bestrafen soll, ist es sehr nothwendig, das Motiv der Handlung genau

und richtig zu erfahren. Wird nun von dem Arzte erklärt, es sei die

That aus einem besonderen Hange zu gewissen Verbrechen entstanden, so

ist diese Erklärung eben so wenig eine genaue, als eine richtige, denn

=es gibt keinen natürlichen Hang zu Verbrechen, weder überhaupt noch zu

speziellen Verbrechen insbesondere=, sondern es kann nur einen Hang zu

gewissen =Handlungen= geben, welche unter =gewissen Umständen auch= als

Verbrechen erscheinen können, =weil= sie sich unter gewissen Umständen

nicht ohne Verletzung fremder Rechte in der Art, dass sie dann ein mit

einem bestimmten Namen bezeichnetes Verbrechen darstellen, ausführen

lassen.

Nimmt man aber diese Ansicht nicht als die richtige an, und bleibt bei

jener, wo man von einem Diebssinne, von einem Hange zum Brandlegen

spricht, so lauft man Gefahr, entweder Handlungen, die vollkommen

zurechenbar sind, als die Folge einer natürlichen unwiderstehlichen

Anlage zu erklären, z. B. in dem Falle, wo Jemand eine Idiosynkrasie

für eine gewisse Sache besitzt, und sich dieselbe wo er kann zueignet,

und nun aus einem anderen Motive eine ganz verschiedene Sache, z.

B. eine Summe Geldes stiehlt, oder man erklärt eine Handlung für

zurechenbar, d. h. nicht aus einem unwiderstehlichen Drange erfolgt,

die im Grunde nach dem Verhältnisse, in welchem sich die Beschaffenheit

des Gesammtorganismus eines Menschen zu einer gewissen vorherrschenden

Anlage, unter gewissen gegebenen Umständen befindet, für eine freie

Handlung, die es im Grunde entweder gar nicht ist, oder doch nur in

sehr geringem Grade als eine selbstständige Handlung erscheint, weil

man keine solche Anlage wahrnimmt, welche den Menschen als mit dem

Diebssinne etc. behaftet darstellt. -- Solche Fälle kommen insbesondere

bei sehr jugendlichen Verbrechern, bei hysterischen Frauenspersonen,

bei Schwangeren etc. vor. Man kann und darf nicht sagen, dass die

Jugend oder hysterische Frauenspersonen als solche eine besondere

Anlage zum Brandlegen besitzen, denn unter tausend Jünglingen und

derartigen Frauenspersonen sind gewiss neunhundert neunundneunzig,

denen das Brandlegen nie eingefallen ist, es kann aber Fälle geben,

wo -- insbesondere vorausgegangene -- Beispiele so auf ihre Phantasie

wirken, dass sie bei dem wenig entwickelten oder überreizten Zustande

ihrer Geisteskräfte sich nicht enthalten =können=, dem Triebe der

=Nachahmung= zu folgen; sie ahmen hier nach, weil =der Effekt der

That ihrer Phantasie imponirt= und sie sich von diesem Bilde nicht

losmachen können. Es ist hier weder Pyromanie noch sonst eine wirkliche

Geistesverwirrung, so wenig als bei Demjenigen, welcher gähnt, weil er

einen Anderen gähnen sieht, ein besonderer Sinn für das Gähnen.

Will man daher nicht zahllose Sinne für gewisse Handlungen, darunter

wieder zahllose unbegründete Ausnahmen annehmen, und dadurch in

zahllose Inkonsequenzen verfallen, so muss man nothwendig alle derlei

willkürliche Annahmen bei Seite setzen und den Zustand eines solchen

Inquisiten vom rein menschlichen Gesichtspunkte in der Art darstellen,

dass genau erhelle, was er eigentlich mit seiner Handlung, die nun

als Verbrechen erscheint, erreichen wollte. Wo man dieses =kann=,

ist die Aufgabe der Erhebung gelös't, wenn es möglich ist, darzuthun,

ob und inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang, eben dieses zu

wollen, zu Grunde lag, und wo es nicht möglich ist, so tief in seine

geistige Thätigkeit einzudringen, um hierüber in's Klare zu kommen,

ist es vollkommen =unnütz=, diese seine Stimmung dadurch zu erklären,

dass man ihr eine =Benennung= gibt, von welcher sich, wie z. B. vom

Diebssinne, nachweisen lässt, dass ihr ein reeller Gemüthszustand in

der Wirklichkeit =nicht= entspreche, und dadurch Verwirrung in die

Rechtspflege zu bringen.

_I. Daemonomania._

§. 100.

Derjenige Zustand, in welchem Jemand ein überirdisches Wesen ausser

sich zu sehen oder zu hören vermeint, gehört, wie jede andere fixe

Idee, in das Gebiet der Pathologie, und ist daher kein Gegenstand der

gerichtlichen Arzneikunde.

Irrig wäre es jedoch, ein solches Vorgeben, z. B. dass ein Verbrecher

behauptet, eine Gestalt gesehen oder eine Stimme gehört zu haben,

welche ihn zur Begehung des Verbrechens aufforderte, geradezu für

eine lügenhafte Vorspieglung oder für das Produkt einer =krankhaften=

Verstimmung des geistigen Zustandes eines solchen Menschen zu erklären,

da zur Erklärung dieser Erscheinung allerdings noch eine dritte

Möglichkeit vorhanden ist.

Man darf nämlich nicht übersehen, dass solche Vorgeben, wenn sie nicht

von hysterischen Frauenzimmern oder überhaupt von solchen Personen

gemacht werden, an deren normalen Geisteskräften man ohnehin zu

zweifeln Ursache hat, doch nur vorzugsweise bei Mord und Brandlegung

vorzukommen pflegen. Schwerlich wird noch ein Fall vorgekommen sein,

dass ein Verfertiger falscher Wechsel oder ein Taschendieb solche

Erscheinungen gesehen oder gehört zu haben vorgibt, oder wenn ein

solches Vorgeben bei ähnlichen Verbrechen vorkommt und dasselbe nicht

auf einer Lüge beruht, so ist der Grund dazu meistens in dem inneren

Kampfe enthalten, den es einen sonst ehrlichen Menschen kostet, ehe er

sich zur Begehung eines solchen Verbrechens entschliesst. Nun gibt es

aber im Inneren des Menschen zuverlässig einen grösseren Widerstand,

ehe sich der Mensch entschliesst, einen persönlichen Angriff auf seinen

Nebenmenschen zu unternehmen, oder einen Brand zu verursachen, als

irgend etwas zu beginnen, welches weniger den sympathetischen Gefühlen

entgegen ist, als ein Mord, der weniger furchtbar auftritt, als eine

Feuersbrunst. Es ist also ganz natürlich, dass, so lange ein Mensch mit

dem Entschlusse, ein solches Verbrechen zu begehen, umgeht, oder wenn

er zur Ausführung schreitet, und endlich gar wenn er das Verbrechen

vollführt hat, sein ganzes Wesen und insbesondere seine geistige

Thätigkeit in die heftigste Aufregung geräth. -- In diesem Zustande

werden nun natürlich gewisse sonst im Hintergrunde seiner geistigen

Thätigkeit schlummernde Bilder, wenn sie sonst mit Demjenigen,

welches er beginnen will, in einigem Zusammenhange stehen, zu einer

Lebendigkeit gesteigert, welche es ihm bei dem sonstigen, durch sein

der sittlichen Natur widerstreitendes Beginnen verstörten Zustande

unmöglich machen, sich von deren Nichtrealität zu überzeugen.

Dies sind längst bekannte Dinge, und auf diese Art werden solche

Erscheinungen auch gewöhnlich erklärt, die Erklärung ist auch

vollkommen richtig, denn es erklärt sich dadurch auch noch manches

Andere, z. B. die nicht seltene Erscheinung, dass Jemand, der eine

zur Ausführung des Verbrechens dienende, mit sehr wenig körperlicher

Anstrengung verbundene Verrichtung ausübt, sich dabei im Schweisse

gebadet fühlt, dass es ihm in einer warmen Sommernacht kalt überläuft

u. dgl.

Es gibt jedoch ausser dieser psychologischen noch eine in der That

der =Aeusserlichkeit= angehörige Veranlassung solcher Erscheinungen,

die man bei solchen Fällen oft viel zu wenig würdigt, ich meine

jene Täuschungen des Gesichtes und Gehöres, denen fast jeder Mensch

unterworfen ist, welche auf einer Aehnlichkeit, welche die zufällige

Zusammenstellung mancher Gegenstände mit solchen dritten Gegenständen

hervorbringt, die wir bereits gesehen, gehört oder uns doch schon

vorgestellt haben, beruhen. Betrachtet man z. B. eine einfache oder

doppelte Reihe aufgehäufter Garben auf einem Felde in Mondbeleuchtung,

so kann man gar nicht umhin, darin eine Prozession verhüllter

weiblicher Gestalten, denen ein weites Gewand nachschleppt, zu

erblicken; es gehört die feste Ueberzeugung dazu, dass es Garben sind,

um nicht an die Wahrheit des Gesehenen zu glauben; hört man einige

Personen im richtigen Takte dreschen, und es fällt uns eine Melodie

bei, die in diesem Takte spielt, so hört man die Melodie selbst und

kann nicht umhin, immer die Melodie fort zu hören, so lange Jene im

Dreschen den Takt einhalten.

Bei derlei Dingen kommt es nun vorzüglich auf die Thätigkeit der

Einbildungskraft und auf die Bilder an, die darin schlummern und

durch solche Zufälligkeiten aufgeweckt werden, =ob= man etwas sieht

oder hört, und =was= dieses Gesehene oder Gehörte sein soll; es kann

sein, dass während der Eine gar nichts sieht, der Andere bereits eine

bestimmte Gestalt entdeckt hat und es gar nicht mehr =vermag=, die

wahrgenommene Gestalt =nicht= mehr zu entdecken.

Ein Beispiel dieser Art ist insbesondere jene Abbildung des Grabmahles

eines bekannten Helden, wo innerhalb der Bäume, welche darauf stehen,

dessen Schatten erscheint. Hat man diese Schattengestalt einmal

herausgefunden, so ist es ganz unmöglich, den Kupferstich oder das

Gemälde zu betrachten, =ohne= diese Gestalt zu sehen, und doch gibt es

Leute, welche ungeachtet aller Mühe, die sich ein Anderer gibt, ihnen

die Umrisse dieser Schattengestalt zu zeigen, doch nichts sehen, als

ein paar Bäume und einen Strauch zwischen ihnen.

Da hier dies Gemälde =absichtlich= so eingerichtet ist, dass die

Schattengestalt sich ausdrückt, so kann man nicht sagen, dass

Diejenigen, welche die Gestalt =sehen=, in einer Täuschung befangen

sind, sondern umgekehrt, Diejenigen, welche die Gestalt =nicht= sehen,

sind Diejenigen, welche sich in der Täuschung befinden, dass nichts zu

sehen sei.

Was nun hier durch die Kunst geschah, kann auch durch Zufall geschehen.

Wer daher in einem solchen Falle eine Gestalt sieht oder einen

bestimmten Ton hört, hält daher nicht etwa eine bestimmte Vorstellung

für etwas Reelles, sondern er sieht oder hört =wirklich=, und sein

Fehler besteht nur darin, dass er nicht noch andere Sinne zu Hilfe

nahm, um sich von der Realität des Gesehenen oder Gehörten, oder von

dem Umstande, dass dieses sein Sehen oder Hören nur auf der Täuschung

eines einzelnen Sinnes beruhe, zu überzeugen.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 21 / 31 段