des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass sie mit
dem =sinnlichen= Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben, weil
der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande
dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu deren
richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter Begriffe
gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen, dass
zu derjenigen Handlung, =welche das Gesetz als Diebstahl erklärt=, von
welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein die Rede
sein kann, ein besonderer Hang =gar nicht denkbar= ist.
§. 95.
Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand
läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte
auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv oder
die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige
Thätigkeit auszuüben, welche den =materiellen=, den =objektiven=
Thatbestand des Diebstahls bilden.
Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:
1. In der Besitzergreifung einer Sache.
2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich bewusst
ist, dass er sie nicht an sich bringen =soll=.
3. In der Entziehung derselben =ohne= Wissen und Willen, oder (wodurch
sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) =gegen= den Willen,
und mit Beseitigung des =Widerstandes= des Besitzers.
Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes für
manchen Menschen haben, so dass der =eine= dieser Momente ihn bestimmt,
die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden =übrigen= Momenten
enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders
anziehend wären.
Bei dem =ersten= dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied
gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache
ergreifen kann, nämlich um sie zu =haben=, oder um sie zu =gebrauchen=,
d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen
Genuss zu verschaffen.
Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende
Erscheinungen darbieten:
Die letzte Gattung von dem Merkmale _a_) charakterisirt den wahren
=Dieb=, dem das Verbrechen das Mittel zum Zwecke des Genusses ist. Er
stiehlt nicht um zu stehlen, sondern um den gestohlenen Gegenstand zu
verwenden, wird sich auch in der Wahl Desjenigen, =was= er stiehlt,
nur darin beschränken, dass er nur Sachen stiehlt, die ihm nach seinen
Verhältnissen Vortheil versprechen, Gegenstände aber, deren Gebahrung
ihm nicht geläufig ist, liegen lassen. Diese Art des Diebstahls ist
kein Gegenstand eines =besonderen Hanges=, sondern sie erklärt sich
vollkommen aus dem natürlichen Bestreben, sich mit der möglichst
geringen Anstrengung Vortheil zu verschaffen. Zunächst stiehlt also
der Dieb dasjenige am liebsten, was seiner Denkungsweise am meisten
zusagt. Trifft es sich nun dabei, dass durch irgend einen Eindruck
sich der Diebstahl =gewisser= Gegenstände als besonders =schmählich=
seiner Phantasie eingedrückt hat, so wird er diese =nicht=, oder
doch nur im Nothfalle stehlen, und bei =je mehr= Gegenständen er
diese Ansicht wirklich hat, um so geringer wird die Anzahl derjenigen
Gegenstände sein, bezüglich deren er sich kein Gewissen daraus
macht, sich derselben auch dann zu bemächtigen, wenn er weiss, dass
sie bereits Jemands Eigenthum sind. Immer aber muss berücksichtigt
werden, dass der gewöhnliche Dieb nicht etwa darum stiehlt, weil er
dem =Eigenthumsrechte= im Allgemeinen den Krieg erklärt hat, sondern
nur des =Gegenstandes= willen, den er auf keine andere Art zu bekommen
weiss. Wenn also der eine Dieb blos Pferde, ein anderer blos Uhren, ein
dritter -- wie mir selbst ein solches Individuum vorkam, das Eisenzeug
mit grösster Beschwerde meilenweit nach seiner Behausung trug -- nur
Eisenzeug stiehlt, so liegt die Veranlassung zu dieser Erscheinung in
einem vollkommen normalen Gange menschlicher Vorstellungen. Er stiehlt
blos den einen Gegenstand, weil bezüglich dieser Art von Diebstahl
seine moralische Abneigung bereits =überwunden= ist, und er stiehlt
andere Gegenstände nicht, weil er in ihrer Beziehung erst noch einen
moralischen Widerstand =zu überwinden hat=.
Die erste Abteilung des Merkmales _a_), wo Jemand eine Sache blos darum
stiehlt, um sie zu =haben=, kommt mit der vorigen auf Eins hinaus,
wenn der =Besitz= allein irgend einen Vortheil gewährt, z. B. der
Gegenstand des Diebstahls ein Kleinod ist, mit welchem man Staat machen
kann; indess ist hier bereits der Fall denkbar, dass Jemand durch eine
Art Idiosynkrasie geleitet, einen unwiderstehlichen Trieb fühlt, die
=Sache= in seine Gewalt zu bekommen. Dieser Zustand ist möglich, da er,
wie die Erfahrung lehrt, wirklich vorkommt, und lässt sich allerdings
nur aus irgend einer Abnormität im Menschen erklären, welche eben
darum, weil sie eine Abnormität ist, und zwar ganz die Natur der fixen
Idee an sich hat, auch nach den hierüber dargestellten Grundsätzen
erhoben werden muss.
Das Erste, worauf es dabei ankommt, ist die Nachweisung, dass der
Mensch wirklich nur in Folge eines solchen Einflusses handle, und
das =Mittel=, diese Nachweisung zu liefern, ist der Umstand, dass
der Mensch wirklich nur diese =bestimmte= Sache, oder doch nur =eine=
bestimmte Gattung von Sachen, =wo= er sie findet, sich zueigne, und
die Nachweisung des Abganges aller =sonstigen= Motive zu dieser Art von
Thätigkeit.
Das Gegenstück zu diesem Zustande ist jene Art von Dieberei, welche
nicht selten die Begleiterin desjenigen Zustandes ist, welchen man
=Knauserei= nennt, und welcher in einem sehr grossen Abscheu vor
=kleinen= Ausgaben besteht, welcher Abscheu sich entweder darauf
bezieht, dass man kleine =Geldausgaben= oder die Verwendung =gewisser=
Gegenstände, z. B. eines Bogens feinen Briefpapiers, der Federkiele
u. s. w. scheut. Wenn durch eine solche Stimmung der Mensch zu kleinen
Diebereien verleitet wird, so liegt der Grund in der Vorstellung, dass
einerseits durch die Aneignung des fremden Gegenstandes dieser Art
die Verwendung des =eigenen= überflüssig gemacht wird, andererseits
aber dass der Andere, weil derselbe keinen solchen Werth auf diesen
Gegenstand legt, den Abgang nicht rügen, und daher die Entfremdung,
auch wenn er sie bemerkte, stillschweigend gestatten werde. -- Weit
davon, dass ein solcher Zustand =selten= genannt werden kann, findet
man ihn oft bei Leuten, bei welchen man etwas dergleichen in der That
nicht vermuthen sollte. Derlei Aeusserungen gehören in die sehr weite
Gattung der =Schmutzereien=, und fallen daher nur dort besonders
auf, wo sie ein besonderes lächerliches Ansehen haben, oder wo sie
Denjenigen, welcher sich ihnen ergibt, einmal veranlassen, das durch
ein stillschweigendes Uebereinkommen der Gesellschaft festgesetzte
Mass zu überschreiten, oder endlich wenn sie auf ein Subjekt gerathen,
weiches auf eine ähnliche Weise, wie jene, denkt und fühlt.
Kommt nun eine solche Thatsache zur gerichtlichen Erhebung, so
wäre es wohl kaum die richtige Ansicht, wenn man sie als eine Folge
irgend einer Abnormität betrachten würde, sondern sie ist in Wahrheit
nichts Anderes, als eine Folge des =Sichgehenlassens= in dem Hange
zu Schmutzereien, und verdient daher nur höchstens insofern eine
Entschuldigung, als der Thäter voraussetzen konnte, dass ihm der
Beeinträchtigte auch im Falle der Entdeckung die Sache hingehen lassen
werde.
§. 96.
So wenig sich, wie bereits früher bemerkt wurde, eine eigentliche
Idiosynkrasie wider den Begriff des Eigenthums denken lässt, so ist
doch der Fall möglich, dass Jemanden eine Sache, so lange er sich
bewusst ist, sie auf erlaubtem Wege nicht haben zu können, viel besser
gefällt, als wenn er sie hat oder auf eine erlaubte Weise haben kann.
_Nitimur in vetitum_ etc. ist ein längst bekannter Satz. Stiehlt nun
Jemand eine Sache, die er sich nach dem Zustande seines Vermögens
leicht hätte kaufen können, so liegt dieser That wahrscheinlich die
Erfahrung zu Grunde, dass ihm eine Sache, auf =rechtliche= Weise
erworben, bei weitem =nicht= so viel Vergnügen mache, als wenn er sie
auf eine unerlaubte Weise erwirbt.
So psychologisch richtig nun eine solche Ansicht an und für sich ist,
so wenig wird sie als ein Grund der Straflosigkeit erscheinen, wohl
aber kann es geschehen, dass die fortwährende Uebung in Kleinigkeiten
oder unter Verhältnissen, wodurch der Thäter straflos blieb, eine
solche =Gewohnheit= in dieser Art Praxis zur Folge hatten, dass er
endlich stiehlt, wie ein Anderer eine Prise Tabak nimmt, ohne etwas
dabei zu denken.
Tritt jedoch wirkliches =Bewusstsein= ein, und hat der Thäter
gewusst, dass er stehle, entschuldigt sich aber mit unwiderstehlichem
Hange, fremdes Eigenthum sich zuzueignen, so ist entweder eine
wirkliche =Krankheit= vorhanden, deren =Folge= dieser Zustand der
unwiderstehlichen Bestimmung ist, oder es hat doch nur an =Willen=
gefehlt, dem Hange Widerstand zu leisten, und die Strafe kann um
so weniger vermieden werden, als nicht zu läugnen ist, dass die
Vorstellung davon geeignet ist, den Widerstand gegen die Neigung
beträchtlich zu verstärken.
§. 97.
Nicht minder als die in den vorigen Paragraphen ausgesprochenen Motive
kann die Rücksicht auf die =Schwierigkeit=, welche zu überwinden, auf
die Gefahr, welche zu bestehen ist, um in den Besitz einer Sache zu
gelangen, Manchen bestimmen, sich einen Diebstahl zu erlauben, und
zu dieser „einladenden” Gefahr gehört auch die Vermeidung der auf
das „Ertapptwerden” gesetzten Strafen. Auch der Diebstahl hat seine
poetische Seite; man denke an manche Diebereien, welche sich die
Kinder erlauben, und man wird diese Bemerkung richtig finden. Schon
die Griechen scheinen deren Richtigkeit erkannt zu haben, weil sie
den Diebstahl zu einer eigenen Gottheit erhoben. Es kann sich daher
allerdings treffen, dass das Motiv, welches den Menschen zum Diebstahl
treibt, nicht eigentlich der =Diebstahl=, d. h. die Zueignung der
fremden Sache, sondern die =Ausführung= der Besitzergreifung ist;
es ist daher allerdings der Fall denkbar, dass ein Mensch, welcher
einen oder mehrere Diebstähle verübte, nur darum stahl, weil ihn die
Schwierigkeiten der Ausführung dieser That ausserordentlich anzogen.
§. 98.
Das Verbrechen der Brandlegung kann begangen werden: _a_) aus
demjenigen Motive, aus welchem sonst jedes Verbrechen entspringt,
nämlich zu dem Zwecke, um dadurch einen Vortheil zu erzielen oder
irgend eine Leidenschaft, z. B. Rache, zu befriedigen; _b_) aus
Vergnügen, brennen zu sehen; _c_) aus dem Drange, mit leichter Mühe
eine grosse Wirkung hervorzubringen.
Das erste Motiv bedarf keiner besondern Erörterung, denn wenn ein
solches Motiv zu Grunde liegt, das Verbrechen daher als Mittel zum
Zwecke erscheint, so lässt sich von keiner besonderen =Neigung= zur
=Brandlegung= mehr sprechen, sondern es lässt sich höchstens sagen,
dass der Verbrecher, seiner individuellen Stimmung oder Stellung nach,
dieses Mittel einem anderen =vorgezogen= habe, welcher Umstand in
rechtlicher Beziehung keinen wesentlichen Unterschied begründen wird,
so wenig als es einen Unterschied macht, dass ein geschickter Schütze
es vorzieht, einen Menschen zu erschiessen, als ihn zu erschlagen, wenn
er einmal des Vorsatzes zu tödten überwiesen ist.
Dass ein Mensch einen besonderen Geschmack an einem grossartigen
=Feuer= haben könne, ist ganz in der menschlichen Natur gegründet.
Jede Feuersbrunst hat an und für sich etwas Erhabenes, und auch für
Jedermann etwas Anziehendes. Jeder würde auch dieses Gefühl in sich
wahrnehmen, wenn es nicht durch den Anblick des Unglückes der dadurch
betroffenen Personen, und durch das Bewusstsein der eigenen Gefahr,
seiner Person, seiner Angehörigen und des Eigenthums wieder aufgehoben
würde.
Diese Ansicht der Sache ist so wahr, dass ich mich darüber auf das
eigene Bewusstsein jedes meiner verehrten Leser zu berufen erlaube.
Es kann nun allerdings Menschen geben, bei welchen diese letzten
Rücksichten so in den Hintergrund treten, und vielleicht gar nicht
vorhanden sind, dass auf sie blos der Gedanke nach dem Genusse des
Schauspieles, welches sie sich durch die Brandlegung verschaffen
können, einwirkt.
Da jedoch nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung des Unglücks,
welches eine Feuersbrunst mit sich bringt, sich bei jedem nicht
ganz geistesschwachen Menschen mit dem Gedanken daran verbindet, so
folgt, dass nur Derjenige sich durch eine solche Vorstellung zur
Brandlegung wird bestimmen lassen, der entweder wirklich im hohen
Grade geistesschwach ist oder an einer Geisteszerrüttung, oder,
was das Nämliche ist, an einer Krankheit leidet, welche =zuweilen=
eine Geisteszerrüttung, d. i. einen solchen Zustand zur Folge hat,
in welchem er nicht im Stande ist Vorstellungen zu produziren oder
festzuhalten, welche die Wirkung der einzigen, welche lebhaft auf ihn
einwirkt, hemmen könnte. -- Solche Stimmung mag durch den Zustand der
Hysterie, Melancholie etc. erfolgen.
Ganz etwas Aehnliches findet bei dem dritten Motive, dem Gedanken an
die durch den Brand entstehende =Verwirrung= Statt, und diese Ansicht
der Sache macht es erklärlich, wie ein Mensch nach gelegtem Brande nun
selbst thätig löschen hilft, denn diese Mithilfe kann sehr wesentlich
mit zu dem ganzen Bilde gehören, welches er sich von seiner That
entworfen hat.
§. 99.
Die Anwendung und der Nutzen des bisher Gesagten ergibt sich
sehr leicht, wenn man den Zweck jeder gerichtlich-medizinischen
Erhebung betrachtet, in welcher Beziehung es in dem Falle, wo es
sich darum handelt, die =Gemüthsverfassung= eines Menschen, welcher
eine bestimmte That begangen hat, zum Behufe der Bestimmung über
die =Zurechnungsfähigkeit= klar darzustellen, es offenbar nicht
gleichgiltig ist, ob man von einer =richtigen= oder von einer
unrichtigen Ansicht ausgeht. Es mag immerhin für Denjenigen, welchem
etwas gestohlen oder das Haus angezündet wurde, oder dem man eine
Verletzung beibrachte, sehr gleichgiltig sein, warum ihm diese
Beschädigung zugefügt wurde, für den Richter, welcher den Thäter
bestrafen soll, ist es sehr nothwendig, das Motiv der Handlung genau
und richtig zu erfahren. Wird nun von dem Arzte erklärt, es sei die
That aus einem besonderen Hange zu gewissen Verbrechen entstanden, so
ist diese Erklärung eben so wenig eine genaue, als eine richtige, denn
=es gibt keinen natürlichen Hang zu Verbrechen, weder überhaupt noch zu
speziellen Verbrechen insbesondere=, sondern es kann nur einen Hang zu
gewissen =Handlungen= geben, welche unter =gewissen Umständen auch= als
Verbrechen erscheinen können, =weil= sie sich unter gewissen Umständen
nicht ohne Verletzung fremder Rechte in der Art, dass sie dann ein mit
einem bestimmten Namen bezeichnetes Verbrechen darstellen, ausführen
lassen.
Nimmt man aber diese Ansicht nicht als die richtige an, und bleibt bei
jener, wo man von einem Diebssinne, von einem Hange zum Brandlegen
spricht, so lauft man Gefahr, entweder Handlungen, die vollkommen
zurechenbar sind, als die Folge einer natürlichen unwiderstehlichen
Anlage zu erklären, z. B. in dem Falle, wo Jemand eine Idiosynkrasie
für eine gewisse Sache besitzt, und sich dieselbe wo er kann zueignet,
und nun aus einem anderen Motive eine ganz verschiedene Sache, z.
B. eine Summe Geldes stiehlt, oder man erklärt eine Handlung für
zurechenbar, d. h. nicht aus einem unwiderstehlichen Drange erfolgt,
die im Grunde nach dem Verhältnisse, in welchem sich die Beschaffenheit
des Gesammtorganismus eines Menschen zu einer gewissen vorherrschenden
Anlage, unter gewissen gegebenen Umständen befindet, für eine freie
Handlung, die es im Grunde entweder gar nicht ist, oder doch nur in
sehr geringem Grade als eine selbstständige Handlung erscheint, weil
man keine solche Anlage wahrnimmt, welche den Menschen als mit dem
Diebssinne etc. behaftet darstellt. -- Solche Fälle kommen insbesondere
bei sehr jugendlichen Verbrechern, bei hysterischen Frauenspersonen,
bei Schwangeren etc. vor. Man kann und darf nicht sagen, dass die
Jugend oder hysterische Frauenspersonen als solche eine besondere
Anlage zum Brandlegen besitzen, denn unter tausend Jünglingen und
derartigen Frauenspersonen sind gewiss neunhundert neunundneunzig,
denen das Brandlegen nie eingefallen ist, es kann aber Fälle geben,
wo -- insbesondere vorausgegangene -- Beispiele so auf ihre Phantasie
wirken, dass sie bei dem wenig entwickelten oder überreizten Zustande
ihrer Geisteskräfte sich nicht enthalten =können=, dem Triebe der
=Nachahmung= zu folgen; sie ahmen hier nach, weil =der Effekt der
That ihrer Phantasie imponirt= und sie sich von diesem Bilde nicht
losmachen können. Es ist hier weder Pyromanie noch sonst eine wirkliche
Geistesverwirrung, so wenig als bei Demjenigen, welcher gähnt, weil er
einen Anderen gähnen sieht, ein besonderer Sinn für das Gähnen.
Will man daher nicht zahllose Sinne für gewisse Handlungen, darunter
wieder zahllose unbegründete Ausnahmen annehmen, und dadurch in
zahllose Inkonsequenzen verfallen, so muss man nothwendig alle derlei
willkürliche Annahmen bei Seite setzen und den Zustand eines solchen
Inquisiten vom rein menschlichen Gesichtspunkte in der Art darstellen,
dass genau erhelle, was er eigentlich mit seiner Handlung, die nun
als Verbrechen erscheint, erreichen wollte. Wo man dieses =kann=,
ist die Aufgabe der Erhebung gelös't, wenn es möglich ist, darzuthun,
ob und inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang, eben dieses zu
wollen, zu Grunde lag, und wo es nicht möglich ist, so tief in seine
geistige Thätigkeit einzudringen, um hierüber in's Klare zu kommen,
ist es vollkommen =unnütz=, diese seine Stimmung dadurch zu erklären,
dass man ihr eine =Benennung= gibt, von welcher sich, wie z. B. vom
Diebssinne, nachweisen lässt, dass ihr ein reeller Gemüthszustand in
der Wirklichkeit =nicht= entspreche, und dadurch Verwirrung in die
Rechtspflege zu bringen.
_I. Daemonomania._
§. 100.
Derjenige Zustand, in welchem Jemand ein überirdisches Wesen ausser
sich zu sehen oder zu hören vermeint, gehört, wie jede andere fixe
Idee, in das Gebiet der Pathologie, und ist daher kein Gegenstand der
gerichtlichen Arzneikunde.
Irrig wäre es jedoch, ein solches Vorgeben, z. B. dass ein Verbrecher
behauptet, eine Gestalt gesehen oder eine Stimme gehört zu haben,
welche ihn zur Begehung des Verbrechens aufforderte, geradezu für
eine lügenhafte Vorspieglung oder für das Produkt einer =krankhaften=
Verstimmung des geistigen Zustandes eines solchen Menschen zu erklären,
da zur Erklärung dieser Erscheinung allerdings noch eine dritte
Möglichkeit vorhanden ist.
Man darf nämlich nicht übersehen, dass solche Vorgeben, wenn sie nicht
von hysterischen Frauenzimmern oder überhaupt von solchen Personen
gemacht werden, an deren normalen Geisteskräften man ohnehin zu
zweifeln Ursache hat, doch nur vorzugsweise bei Mord und Brandlegung
vorzukommen pflegen. Schwerlich wird noch ein Fall vorgekommen sein,
dass ein Verfertiger falscher Wechsel oder ein Taschendieb solche
Erscheinungen gesehen oder gehört zu haben vorgibt, oder wenn ein
solches Vorgeben bei ähnlichen Verbrechen vorkommt und dasselbe nicht
auf einer Lüge beruht, so ist der Grund dazu meistens in dem inneren
Kampfe enthalten, den es einen sonst ehrlichen Menschen kostet, ehe er
sich zur Begehung eines solchen Verbrechens entschliesst. Nun gibt es
aber im Inneren des Menschen zuverlässig einen grösseren Widerstand,
ehe sich der Mensch entschliesst, einen persönlichen Angriff auf seinen
Nebenmenschen zu unternehmen, oder einen Brand zu verursachen, als
irgend etwas zu beginnen, welches weniger den sympathetischen Gefühlen
entgegen ist, als ein Mord, der weniger furchtbar auftritt, als eine
Feuersbrunst. Es ist also ganz natürlich, dass, so lange ein Mensch mit
dem Entschlusse, ein solches Verbrechen zu begehen, umgeht, oder wenn
er zur Ausführung schreitet, und endlich gar wenn er das Verbrechen
vollführt hat, sein ganzes Wesen und insbesondere seine geistige
Thätigkeit in die heftigste Aufregung geräth. -- In diesem Zustande
werden nun natürlich gewisse sonst im Hintergrunde seiner geistigen
Thätigkeit schlummernde Bilder, wenn sie sonst mit Demjenigen,
welches er beginnen will, in einigem Zusammenhange stehen, zu einer
Lebendigkeit gesteigert, welche es ihm bei dem sonstigen, durch sein
der sittlichen Natur widerstreitendes Beginnen verstörten Zustande
unmöglich machen, sich von deren Nichtrealität zu überzeugen.
Dies sind längst bekannte Dinge, und auf diese Art werden solche
Erscheinungen auch gewöhnlich erklärt, die Erklärung ist auch
vollkommen richtig, denn es erklärt sich dadurch auch noch manches
Andere, z. B. die nicht seltene Erscheinung, dass Jemand, der eine
zur Ausführung des Verbrechens dienende, mit sehr wenig körperlicher
Anstrengung verbundene Verrichtung ausübt, sich dabei im Schweisse
gebadet fühlt, dass es ihm in einer warmen Sommernacht kalt überläuft
u. dgl.
Es gibt jedoch ausser dieser psychologischen noch eine in der That
der =Aeusserlichkeit= angehörige Veranlassung solcher Erscheinungen,
die man bei solchen Fällen oft viel zu wenig würdigt, ich meine
jene Täuschungen des Gesichtes und Gehöres, denen fast jeder Mensch
unterworfen ist, welche auf einer Aehnlichkeit, welche die zufällige
Zusammenstellung mancher Gegenstände mit solchen dritten Gegenständen
hervorbringt, die wir bereits gesehen, gehört oder uns doch schon
vorgestellt haben, beruhen. Betrachtet man z. B. eine einfache oder
doppelte Reihe aufgehäufter Garben auf einem Felde in Mondbeleuchtung,
so kann man gar nicht umhin, darin eine Prozession verhüllter
weiblicher Gestalten, denen ein weites Gewand nachschleppt, zu
erblicken; es gehört die feste Ueberzeugung dazu, dass es Garben sind,
um nicht an die Wahrheit des Gesehenen zu glauben; hört man einige
Personen im richtigen Takte dreschen, und es fällt uns eine Melodie
bei, die in diesem Takte spielt, so hört man die Melodie selbst und
kann nicht umhin, immer die Melodie fort zu hören, so lange Jene im
Dreschen den Takt einhalten.
Bei derlei Dingen kommt es nun vorzüglich auf die Thätigkeit der
Einbildungskraft und auf die Bilder an, die darin schlummern und
durch solche Zufälligkeiten aufgeweckt werden, =ob= man etwas sieht
oder hört, und =was= dieses Gesehene oder Gehörte sein soll; es kann
sein, dass während der Eine gar nichts sieht, der Andere bereits eine
bestimmte Gestalt entdeckt hat und es gar nicht mehr =vermag=, die
wahrgenommene Gestalt =nicht= mehr zu entdecken.
Ein Beispiel dieser Art ist insbesondere jene Abbildung des Grabmahles
eines bekannten Helden, wo innerhalb der Bäume, welche darauf stehen,
dessen Schatten erscheint. Hat man diese Schattengestalt einmal
herausgefunden, so ist es ganz unmöglich, den Kupferstich oder das
Gemälde zu betrachten, =ohne= diese Gestalt zu sehen, und doch gibt es
Leute, welche ungeachtet aller Mühe, die sich ein Anderer gibt, ihnen
die Umrisse dieser Schattengestalt zu zeigen, doch nichts sehen, als
ein paar Bäume und einen Strauch zwischen ihnen.
Da hier dies Gemälde =absichtlich= so eingerichtet ist, dass die
Schattengestalt sich ausdrückt, so kann man nicht sagen, dass
Diejenigen, welche die Gestalt =sehen=, in einer Täuschung befangen
sind, sondern umgekehrt, Diejenigen, welche die Gestalt =nicht= sehen,
sind Diejenigen, welche sich in der Täuschung befinden, dass nichts zu
sehen sei.
Was nun hier durch die Kunst geschah, kann auch durch Zufall geschehen.
Wer daher in einem solchen Falle eine Gestalt sieht oder einen
bestimmten Ton hört, hält daher nicht etwa eine bestimmte Vorstellung
für etwas Reelles, sondern er sieht oder hört =wirklich=, und sein
Fehler besteht nur darin, dass er nicht noch andere Sinne zu Hilfe
nahm, um sich von der Realität des Gesehenen oder Gehörten, oder von
dem Umstande, dass dieses sein Sehen oder Hören nur auf der Täuschung
eines einzelnen Sinnes beruhe, zu überzeugen.