nicht des =Vergnügens des Nachmachens= oder des Prägens wegen,
sondern wegen des =Nutzens=, welchen die =Verausgabung= derselben
schaffen soll, denn wenn auch der Fall denkbar ist, dass Jemand ein
unwiderstehliches Bedürfniss zu zeichnen fühlt, so kann er diesem
Bedürfnisse eben so gut durch Nachzeichnung eines Kupferstiches
genügen. Sollte aber auch jemals der Fall vorkommen, dass Jemand,
der kein anderes Original findet, als eben eine Banknote, diese
nachzeichnet und sich dann durch seinen unwiderstehlichen Hang zum
Zeichnen entschuldigt, so lässt sich doch nur sagen, weil er keine
Gelegenheit hatte, einem Talente auf eine erlaubte Art zu genügen, ist
er auf eine unerlaubte Manifestation desselben verfallen, nicht aber
er habe einen unwiderstehlichen Hang zum Verbrechen der Verfälschung
öffentlicher Kreditspapiere gehabt.
Wer eine bestehende Religionsübung stört, thut dieses entweder aus
Fanatismus oder aus Mutwillen, um Unfug zu machen. Er muss aber im
letzteren Falle wissen, dass eine =Religionsübung= dadurch gestört
wird, sonst hört die That auf ein Verbrechen zu sein. In beiden Fällen,
so wie auch dann, wenn eine Aufforderung dritter Personen eintritt,
setzt dieses Verbrechen eine Kombination von Begriffen voraus, deren
Komplex gar nicht in der Anlage der menschlichen Natur begründet
sind, sondern welche zu ihrem Bestehen eine Menge von Zufälligkeiten
voraussetzt, die auf gar keine bestimmte natürliche =Anlage=
zurückwirken.
Zur Abtreibung der Leibesfrucht kann unmöglich ein besonderer =Hang=
Statt finden, da an und für sich die That nichts sinnlich Angenehmes
enthält und nur durch die Vorstellung des Unangenehmen, welches
durch die That vermieden werden soll, veranlasst werden kann. Das
=Materielle= der Handlung ist nichts Anderes, als was bei jeder
Krankheit geschieht. Es werden Arzneistoffe eingenommen etc., und mit
Einem Worte Thätigkeiten geübt, die nur durch den =Zweck=, welchen sie
erreichen sollen, sträflich sind.
Die Weglegung eines Kindes ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie zu
dem =Zwecke= geschieht, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen,
oder um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen. Wer also den einen
oder den anderen Zweck nicht hat, =kann= dieses Verbrechen gar nicht
begehen, somit auch keinen Hang dazu haben. Von einem =Hange= zu diesem
Verbrechen kann daher nur insofern die Rede sein, als man überhaupt
von einem Hange zur Tödtung oder Verletzung sprechen kann, von welchen
später die Rede sein wird.
Schwerlich hat man noch von einem unwiderstehlichen Hange zum
Zweikampfe gesprochen. Es gibt allerdings Raufbolde, die sich ihrer
natürlichen Kraft und Geschicklichkeit in Raufhändeln erfreuen, allein
diese Gemüthsstimmung =entsteht= nicht aus dem =Hang= zum Raufen,
sondern im Gegentheile ihr Hang zum Raufen ist die =Folge= einer
herrsch- oder rachsüchtigen, oder zornigen Gemüthsstimmung, es ist
daher ihre Neigung zu derlei Unternehmungen nur =eine= der durch ihre
Gemüthsstimmung bedingten Aeusserungen. Es wäre daher eben so unrichtig
zu sagen, dieselbe entspringe aus einem besonderen Hange zu diesem
Verbrechen, als wenn man von Jemanden, welcher überhaupt sehr genäschig
ist und =alles= Süsse gern verzehrt, sagen wollte, er habe einen
besonderen Hang, =Zucker= zu naschen.
Diebstahl, Raub, Betrug gehören in psychologischer Beziehung, wie in
der Folge gezeigt wird, in Eine Klasse.
Dass es einen besonderen Hang zum Verbrechen der =zweifachen Ehe=, d.
i. zu derjenigen Handlung gebe, durch welche eine bereits verheiratete
Person, noch ehe das Eheband gelöst ist, einen zweiten =Ehevertrag=
schliesst, oder dass Jemand sich mit einer Person blos aus dem Grunde
trauen liesse, =weil sie schon verheiratet und noch nicht verwitwet
ist=, ist sicher noch keinem vernünftigen Menschen eingefallen. Die
Leidenschaft oder das Verlangen nach der Mitgift kann allerdings ein
sehr kräftiges =Motiv= sein, dieses Verbrechen zu begehen, dann aber
ist es nicht mehr der Hang zum =Verbrechen= dieses Namens, sondern
der Hang zu etwas ganz Anderem, welches den Menschen veranlasste, eine
seinem =Zwecke= dienende Handlung =ungeachtet= ihrer Sträflichkeit zu
unternehmen.
Es gibt ferner allerdings Leute genug, welche ihrem Nächsten Dinge
nachsagen, welche seinem Rufe nachtheilig sind, von deren Unwahrheit
sie überzeugt sind, weil sie dieselben selbst erfunden haben. Allein
diese Handlung ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie mit der Absicht
geschieht, denselben als Verbrecher der obrigkeitlichen Nachforschung
auszusetzen, und nur dann eine schwere Polizeiübertretung, wenn durch
die Unbestimmtheit in Bezug auf die Folge der Beschuldigung der gute
Name angegriffen wird, ohne dass jedoch eine wirkliche Untersuchung
dadurch veranlasst worden wäre, oder wenn die Anschuldigung zwar zur
gerichtlichen Untersuchung, aber nicht zu jener wegen eines Verbrechens
führt.
Ein Hang zum =Verbrechen= der Verleumdung wäre daher eine spezielle
Neigung, andere Leute zum Gegenstande einer gerichtlichen Untersuchung
zu machen, und eine solche spezielle Neigung wird sich doch wohl
schwerlich aus irgend einer physischen oder psychischen Anlage, es sei
denn jene des ausgebildeten =Wahnsinns=, erklären lassen.
Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen,
entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass man
zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. -- Die
Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen
zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt,
verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude
genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.
Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie die
meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind
also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen
sich Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei
manchen Personen bestehe, und diese sind:
1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.
2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und
3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.
4. Verbrechen der Brandlegung[48].
[48] Ich bitte meine =juridischen= Leser, sich an den Umstand,
dass dieses letztere Verbrechen hier abgesondert behandelt
wird, nicht zu stossen, da mir sehr wohl bekannt ist,
dass die Brandlegung ebenfalls unter die das Eigenthum
verletzenden Verbrechen gehört; der Grund, warum dasselbe
hier abgesondert wird, ergibt sich im Verlaufe der
Darstellung.
§. 91.
1. Was die durch die =Geschlechtslust= veranlassten Verbrechen
betrifft, so gibt insbesondere das =Verbrechen der Unzucht wider
die Natur= den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche
in gewissen Fällen aus einem =Hange= zur Verübung eines =bestimmten
Verbrechens= entspringen können.
Wenn man nämlich von einem =Hange= zur Verübung eines bestimmten
Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange einen
gewissen =rechtlichen= Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt, nicht
etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen =Wahnsinns=, z. B. eine
fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme jenes
Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische Funktionen
äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit
ausgesprochen, deren =Produkt= ein solcher Hang ist, so kann kein
Zweifel mehr sein, dass jener =Gemüthszustand=, somit die =Ursache=,
die =Folge=, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte
Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.
Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine =rechtliche=
Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte
gewissermassen als =isolirte= Thatsache darstellen.
Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so leidet
die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche den Weg
naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend, sich
einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die
Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer
entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern,
welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich
ist, sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges
Treiben sowohl das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft
wird, in einen Zustand verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn
man ihn „viehisch” nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen
Wege bleibt.
Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der
sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als =das
Verbrechen selbst=, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige
Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen
=anderen= Zweck erreichen.
Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar nur
darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der Mensch
bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht hatte,
dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde durch
irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht im
Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung
seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber
derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.
Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens
keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein
Paar dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren
Schulen, -- =wie= kann man sich denken. -- Ein junger Mann, der das
saure Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn
bei dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu
bringen, was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere,
ein junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte
die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas
laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor,
er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und --
seine Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten
Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.
Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen
darstellen, daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein
=unwiderstehlicher= Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche
und ähnliche Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und
überhaupt aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen
Kräfte argumentirt werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht
im Stande war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters
erworbenen Hange Widerstand zu leisten.
§. 92.
Bei dem eigentlichen Verbrechen der =Nothzucht=, welches nämlich darin
besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche
Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt
wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus
=unmöglich=, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung
des =Verbrechens= zu erklären. -- Es ist der Fall möglich, dass Jemand
einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu pflegen,
das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das =Mittel=, diesen Zweck zu
erreichen.
Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen
besonderen Hang zu diesem =Verbrechen=, sondern es kann höchstens
zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger
Geschlechtsaufregung befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele
gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen
=hingerissen= wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades seiner
Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen, in welchen
sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen
kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders
eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.
§. 93.
2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere, welche
ein Vergnügen an =Grausamkeiten=[49] besitzen, leidet keinen Zweifel,
es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche
Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen
Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche
Mordlust.
[49] Das Kennzeichen, durch welches ein solcher Hang sich
kundgibt, seinerseits aber wieder Nahrung erhält, ist die
Thierquälerei; dies letztere Moment ist sehr bedeutungsvoll,
denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestreben,
sich durch Quälen schwacher Geschöpfe das Bewusstsein seiner
Ueberlegenheit zu verschaffen, und die Gewohnheit, sich
an diesem Bewusstsein zu ergötzen, eine höchst gefährliche
Stimmung erzeugen müsse.
Da ein solcher Fall nothwendig eine ärztliche Intervenirung bedarf, so
ist es wichtig, über den Zweck dieser Erhebung im Klaren zu sein.
Die erste Frage ist in einem solchen Falle immer: ist der Mensch nicht
etwa =wahnsinnig=? und zur richtigen Beantwortung dieser Frage wird
dann dasjenige zu berücksichtigen sein, welches im Verlaufe dieser
Darstellung hierüber gesagt wurde.
Lautet nun die Antwort dahin, es sei =keine= Spur des Wahnsinns zu
finden, wodurch dann diese Mordsucht als eine isolirte Thatsache zu
stehen kommt, so handelt es sich darum, richtig zu stellen, ob es
möglich ist, dass eine solche Mordsucht bei einem sonst =normalen=
Menschen bestehen und sich thätig äussern könne, ohne dass der Mensch
vermag, ihren Ausbruch durch seinen Willen zu hindern.
Um bei dieser wichtigen Sache nicht irre zu gehen, darf man nicht
übersehen, dass es =zweierlei= Arten des Mordes der =Erscheinung=
und der physiologischen Motivirung nach gibt, nämlich den
=gewalttätigen= Mord, und jenen, welcher durch Anwendung einer gewissen
=Geschicklichkeit= vollbracht wird, wie z. B. =Giftmord=, oder der
Mord durch =Erschiessen= u. s. w. Eine jede von diesen beiden Arten
setzt bei dem Mörder eine wesentlich von der anderen =verschiedene=
Gemüthsstimmung voraus. -- Bei der ersten ist es nämlich =physische
Aufregung=, welche -- wie es im Felde bei den Kriegern der Fall ist --
=ohne= Verschulden durch den Anblick des Blutes, durch den Gedanken
an die Todesgefahr entstehen kann. Jeder etwas heftige Mensch, der
von Räubern angefallen, einen oder ein Paar davon zusammenhaut, wird
schwerlich den dritten mehr schonen. Das Gewaltige der That, die Fülle
von Kraft, deren sich der Mensch durch die Besiegung eines Feindes
bewusst wird, muss nothwendig eine Anregung mit sich führen, welche
dort, wo sich eine ähnliche Veranlassung zeigt, zur Wiederholung
stimmt. Tritt hier nun sittliche Roheit, ein verwildertes Gemüth hinzu,
so lässt es sich allerdings denken, dass der Mensch, um sich noch
einmal jenes Bewusstsein der Fülle seiner Kraft zu verschaffen, sich
angeregt fühlt, =ohne= sonstiges Motiv einen neuen Mord zu begehen, und
dass er eben wegen seiner sittlichen Roheit bei einer sich zeigenden
Gelegenheit diesen Drang unwiderstehlich angibt, oder dass er bei einem
sonst sehr =geringen= Motive sich zur Begehung eines Mordes angeregt
und bestimmt fühlt. -- Das Merkmal, dass ein =geringes= Motiv den
Menschen bestimmte, d. h. ein solches, welches bei einem Anderen nicht
eine so grässliche That veranlasste, ist übrigens hier von wesentlicher
Bedeutung, denn hatte er ein für seine Verhältnisse =wichtiges= Motiv,
so ist ohnehin die Voraussetzung, dass die That Mittel zum Zwecke war,
ihre Zurechenbarkeit wird daher nicht zweifelhaft sein.
Jedoch auch in der erstbezeichneten Voraussetzung erscheint eine solche
That immerhin psychisch =motivirt=, es ist daher kein Grund vorhanden,
das Motiv der That als =unbegreiflich= in den Bereich der =Krankheiten=
zu versetzen, und es wird sich dann nur darum handeln, auszumitteln,
ob der Mensch wirklich von einem so heftigen =Affekte= ergriffen war,
welcher ihm alle Besinnung bezüglich der Gesetzwidrigkeit seiner
That raubte. Ein solcher Fall wird daher lediglich nach denjenigen
Grundsätzen sowohl von Seite des Richters, als von jener des Arztes
zu beurtheilen sein, welche in der Lehre von den Affekten dargestellt
wurden.
Anders verhält sich die Sache bei der =zweiten= Gattung. -- Hier
=mangelt= offenbar das die vorige charakterisirende Merkmal des
Bewusstseins =physischer= Kraftentwicklung, sondern es tritt hier
nur das Bewusstsein der Macht des =Wissens= und der erworbenen
=Geschicklichkeit= ein. -- Der Giftmischer fühlt, dass er mit dem
Staube, den zwei Finger fassen, der Schütze, dass er mit dem Drucke
seines Fingers ein Leben vernichten kann. Bei der ersten Gattung des
Mordes gehört offenbar der Anblick des =Todeskampfes= des Opfers mit
unter die Motive der That, der =leidenschaftliche Giftmischer= bleibt
kalt bei dessen Todesqual, und vermeidet auch wohl den Anblick; bei dem
ersten ist das =Morden=, bei dem letzteren der =Tod= dasjenige, welches
ihm Genuss gewährt.
Zu der ersten Gattung gehört Roheit als nothwendige Bedingung,
die letztere Gattung erfordert, dass der Mensch nicht in der
starken =Erregung=, sondern im Gegentheile in dem Bewusstsein der
=Unterdrückung= menschlicher Gefühle einen Genuss finde.
Dieser Zustand ist nun allerdings =möglich=, denn er ist die grässliche
Parodie der Sittlichkeit. So wie nämlich der Sittliche in dem
Bewusstsein der Entsagung mancher Wünsche sich seiner Unabhängigkeit
bewusst wird, und dieses Bewusstsein ihm ein =angenehmes= Gefühl
gewährt, so kann auch der Bösewicht sich durch das Bewusstsein,
dass ihn gewisse menschliche Gefühle =nicht mehr anregen=, in einem
gewissen Grade behaglich fühlen, und sich der ihm hiedurch gewordenen
Ueberlegenheit freuen.
Auch dieser Zustand ist daher =ohne= Annahme einer =Gemüthskrankheit=
psychologisch zu erklären, schwerlich werden jedoch, den Fall
ausgenommen, wo der Mensch in wirklichen Wahnsinn verfallen ist, sich
Motive der Strafmilderung finden lassen, denn der Mensch handelt
=frei=, da er mit =Bewusstsein= dem bösen Principe huldigte, er
hat sich freiwillig zum Teufel gemacht, und wenn er glaubte, einer
=unwiderstehlichen= Macht zu folgen, so war es nur jene, die er
=selbst= heraufbeschwor, und der er alles dasjenige =freiwillig=
zum Opfer brachte, was dem Menschen sonst in Stunden der Versuchung
zum Schilde dient. -- Nur die Furcht vor Strafe kann noch auf solche
Menschen wirken, sie mögen daher jener Menschheit zur Sühne fallen,
welche sie sich selbst zum frevelhaften Opfer gebracht haben.
§. 94.
3. Was den Hang zum =Diebstahl=, Veruntreuung und wohl auch vielleicht
zu =Betrügereien= betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein bei
manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch hier
lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und
nicht allein die =Folge= eines sich als Geistesverwirrung darstellenden
Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem =Verbrechen=, oder zu
dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl.
nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden
Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.
Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann,
müssen folgende Momente eintreten: _a_) es muss von Jemanden um seines
Vortheils willen, _b_) fremdes (bewegliches) Gut, _c_) aus eines andern
Besitz, _d_) ohne dessen Einwilligung =entzogen= werden.
Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden,
fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um
den Hang zum Diebstahl als eine =Anlage= anzunehmen, dazu, dass man
zugibt, es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die
Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus
widerstreiten.
Dieses ist nun in der That von =einer= natürlichen Anlage viel
gefordert. -- Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen
Anlage ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche
diesen Begriffen entsprechen, näher analysirt.
Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln,
ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen
Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal
aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu
Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.
Dass es ferner möglich ist, zwischen =eigenem= und =fremdem= Gute zu
unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den Begriff des
=Eigenthums= in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt nun nicht
nothwendig aus der =menschlichen Natur= als solcher, wie etwa jener der
Sittlichkeit, sondern aus der Natur des =geselligen Verhältnisses=,
und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es abhängen, was,
d. i. =welche= Sachen ein Gegenstand des Eigenthums werden können. --
Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande ist nicht =alles=
Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt ist. Niemanden
fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem Brunnen zu trinken,
der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines Baumes zu setzen
u. s. w.
Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die Rede ist,
z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch keinen
solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von irgend
einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es einen
Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste
Consumtion verbieten.
=Welche= Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als
Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt
lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen
Besitzergreifung lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht
absprechen lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen,
dass Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie
in jedem Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem
Gegenstande einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf
einer ganz mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen
bewohnt wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die
er umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.
Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst durch
das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch, dass
man zuerst das =Bedürfniss= fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss
Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen dem
Besitzergreifer und dritten Personen in =Bezug= auf die fragliche Sache
entstand, Eigenthum =nannte=. Das Gebot: du sollst nicht =stehlen=,
kann daher nur dort und =insofern= übertreten werden, als der Begriff
des Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht
=tödten=, überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern
begegnet.
Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon
lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen =Anlage= in so
naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche
Anlage so aufregen könne, dass der blosse =Begriff= im Stande wäre,
abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm
erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des =Begriffes= bezweckenden
Thätigkeit zu veranlassen. -- Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen
=Spinnen=, nicht aber gegen den =Begriff= des =Eigenthums=.