Kreditspapiere werden nachgemacht oder falsche Münzen werden geprägt

nicht des =Vergnügens des Nachmachens= oder des Prägens wegen,

sondern wegen des =Nutzens=, welchen die =Verausgabung= derselben

schaffen soll, denn wenn auch der Fall denkbar ist, dass Jemand ein

unwiderstehliches Bedürfniss zu zeichnen fühlt, so kann er diesem

Bedürfnisse eben so gut durch Nachzeichnung eines Kupferstiches

genügen. Sollte aber auch jemals der Fall vorkommen, dass Jemand,

der kein anderes Original findet, als eben eine Banknote, diese

nachzeichnet und sich dann durch seinen unwiderstehlichen Hang zum

Zeichnen entschuldigt, so lässt sich doch nur sagen, weil er keine

Gelegenheit hatte, einem Talente auf eine erlaubte Art zu genügen, ist

er auf eine unerlaubte Manifestation desselben verfallen, nicht aber

er habe einen unwiderstehlichen Hang zum Verbrechen der Verfälschung

öffentlicher Kreditspapiere gehabt.

Wer eine bestehende Religionsübung stört, thut dieses entweder aus

Fanatismus oder aus Mutwillen, um Unfug zu machen. Er muss aber im

letzteren Falle wissen, dass eine =Religionsübung= dadurch gestört

wird, sonst hört die That auf ein Verbrechen zu sein. In beiden Fällen,

so wie auch dann, wenn eine Aufforderung dritter Personen eintritt,

setzt dieses Verbrechen eine Kombination von Begriffen voraus, deren

Komplex gar nicht in der Anlage der menschlichen Natur begründet

sind, sondern welche zu ihrem Bestehen eine Menge von Zufälligkeiten

voraussetzt, die auf gar keine bestimmte natürliche =Anlage=

zurückwirken.

Zur Abtreibung der Leibesfrucht kann unmöglich ein besonderer =Hang=

Statt finden, da an und für sich die That nichts sinnlich Angenehmes

enthält und nur durch die Vorstellung des Unangenehmen, welches

durch die That vermieden werden soll, veranlasst werden kann. Das

=Materielle= der Handlung ist nichts Anderes, als was bei jeder

Krankheit geschieht. Es werden Arzneistoffe eingenommen etc., und mit

Einem Worte Thätigkeiten geübt, die nur durch den =Zweck=, welchen sie

erreichen sollen, sträflich sind.

Die Weglegung eines Kindes ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie zu

dem =Zwecke= geschieht, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen,

oder um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen. Wer also den einen

oder den anderen Zweck nicht hat, =kann= dieses Verbrechen gar nicht

begehen, somit auch keinen Hang dazu haben. Von einem =Hange= zu diesem

Verbrechen kann daher nur insofern die Rede sein, als man überhaupt

von einem Hange zur Tödtung oder Verletzung sprechen kann, von welchen

später die Rede sein wird.

Schwerlich hat man noch von einem unwiderstehlichen Hange zum

Zweikampfe gesprochen. Es gibt allerdings Raufbolde, die sich ihrer

natürlichen Kraft und Geschicklichkeit in Raufhändeln erfreuen, allein

diese Gemüthsstimmung =entsteht= nicht aus dem =Hang= zum Raufen,

sondern im Gegentheile ihr Hang zum Raufen ist die =Folge= einer

herrsch- oder rachsüchtigen, oder zornigen Gemüthsstimmung, es ist

daher ihre Neigung zu derlei Unternehmungen nur =eine= der durch ihre

Gemüthsstimmung bedingten Aeusserungen. Es wäre daher eben so unrichtig

zu sagen, dieselbe entspringe aus einem besonderen Hange zu diesem

Verbrechen, als wenn man von Jemanden, welcher überhaupt sehr genäschig

ist und =alles= Süsse gern verzehrt, sagen wollte, er habe einen

besonderen Hang, =Zucker= zu naschen.

Diebstahl, Raub, Betrug gehören in psychologischer Beziehung, wie in

der Folge gezeigt wird, in Eine Klasse.

Dass es einen besonderen Hang zum Verbrechen der =zweifachen Ehe=, d.

i. zu derjenigen Handlung gebe, durch welche eine bereits verheiratete

Person, noch ehe das Eheband gelöst ist, einen zweiten =Ehevertrag=

schliesst, oder dass Jemand sich mit einer Person blos aus dem Grunde

trauen liesse, =weil sie schon verheiratet und noch nicht verwitwet

ist=, ist sicher noch keinem vernünftigen Menschen eingefallen. Die

Leidenschaft oder das Verlangen nach der Mitgift kann allerdings ein

sehr kräftiges =Motiv= sein, dieses Verbrechen zu begehen, dann aber

ist es nicht mehr der Hang zum =Verbrechen= dieses Namens, sondern

der Hang zu etwas ganz Anderem, welches den Menschen veranlasste, eine

seinem =Zwecke= dienende Handlung =ungeachtet= ihrer Sträflichkeit zu

unternehmen.

Es gibt ferner allerdings Leute genug, welche ihrem Nächsten Dinge

nachsagen, welche seinem Rufe nachtheilig sind, von deren Unwahrheit

sie überzeugt sind, weil sie dieselben selbst erfunden haben. Allein

diese Handlung ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie mit der Absicht

geschieht, denselben als Verbrecher der obrigkeitlichen Nachforschung

auszusetzen, und nur dann eine schwere Polizeiübertretung, wenn durch

die Unbestimmtheit in Bezug auf die Folge der Beschuldigung der gute

Name angegriffen wird, ohne dass jedoch eine wirkliche Untersuchung

dadurch veranlasst worden wäre, oder wenn die Anschuldigung zwar zur

gerichtlichen Untersuchung, aber nicht zu jener wegen eines Verbrechens

führt.

Ein Hang zum =Verbrechen= der Verleumdung wäre daher eine spezielle

Neigung, andere Leute zum Gegenstande einer gerichtlichen Untersuchung

zu machen, und eine solche spezielle Neigung wird sich doch wohl

schwerlich aus irgend einer physischen oder psychischen Anlage, es sei

denn jene des ausgebildeten =Wahnsinns=, erklären lassen.

Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen,

entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass man

zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. -- Die

Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen

zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt,

verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude

genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.

Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie die

meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind

also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen

sich Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei

manchen Personen bestehe, und diese sind:

1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.

2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und

3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.

4. Verbrechen der Brandlegung[48].

[48] Ich bitte meine =juridischen= Leser, sich an den Umstand,

dass dieses letztere Verbrechen hier abgesondert behandelt

wird, nicht zu stossen, da mir sehr wohl bekannt ist,

dass die Brandlegung ebenfalls unter die das Eigenthum

verletzenden Verbrechen gehört; der Grund, warum dasselbe

hier abgesondert wird, ergibt sich im Verlaufe der

Darstellung.

§. 91.

1. Was die durch die =Geschlechtslust= veranlassten Verbrechen

betrifft, so gibt insbesondere das =Verbrechen der Unzucht wider

die Natur= den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche

in gewissen Fällen aus einem =Hange= zur Verübung eines =bestimmten

Verbrechens= entspringen können.

Wenn man nämlich von einem =Hange= zur Verübung eines bestimmten

Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange einen

gewissen =rechtlichen= Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt, nicht

etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen =Wahnsinns=, z. B. eine

fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme jenes

Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische Funktionen

äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit

ausgesprochen, deren =Produkt= ein solcher Hang ist, so kann kein

Zweifel mehr sein, dass jener =Gemüthszustand=, somit die =Ursache=,

die =Folge=, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte

Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.

Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine =rechtliche=

Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte

gewissermassen als =isolirte= Thatsache darstellen.

Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so leidet

die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche den Weg

naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend, sich

einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die

Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer

entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern,

welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich

ist, sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges

Treiben sowohl das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft

wird, in einen Zustand verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn

man ihn „viehisch” nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen

Wege bleibt.

Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der

sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als =das

Verbrechen selbst=, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige

Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen

=anderen= Zweck erreichen.

Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar nur

darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der Mensch

bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht hatte,

dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde durch

irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht im

Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung

seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber

derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.

Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens

keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein

Paar dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren

Schulen, -- =wie= kann man sich denken. -- Ein junger Mann, der das

saure Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn

bei dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu

bringen, was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere,

ein junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte

die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas

laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor,

er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und --

seine Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten

Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.

Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen

darstellen, daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein

=unwiderstehlicher= Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche

und ähnliche Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und

überhaupt aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen

Kräfte argumentirt werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht

im Stande war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters

erworbenen Hange Widerstand zu leisten.

§. 92.

Bei dem eigentlichen Verbrechen der =Nothzucht=, welches nämlich darin

besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche

Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt

wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus

=unmöglich=, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung

des =Verbrechens= zu erklären. -- Es ist der Fall möglich, dass Jemand

einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu pflegen,

das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das =Mittel=, diesen Zweck zu

erreichen.

Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen

besonderen Hang zu diesem =Verbrechen=, sondern es kann höchstens

zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger

Geschlechtsaufregung befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele

gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen

=hingerissen= wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades seiner

Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen, in welchen

sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen

kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders

eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.

§. 93.

2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere, welche

ein Vergnügen an =Grausamkeiten=[49] besitzen, leidet keinen Zweifel,

es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche

Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen

Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche

Mordlust.

[49] Das Kennzeichen, durch welches ein solcher Hang sich

kundgibt, seinerseits aber wieder Nahrung erhält, ist die

Thierquälerei; dies letztere Moment ist sehr bedeutungsvoll,

denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestreben,

sich durch Quälen schwacher Geschöpfe das Bewusstsein seiner

Ueberlegenheit zu verschaffen, und die Gewohnheit, sich

an diesem Bewusstsein zu ergötzen, eine höchst gefährliche

Stimmung erzeugen müsse.

Da ein solcher Fall nothwendig eine ärztliche Intervenirung bedarf, so

ist es wichtig, über den Zweck dieser Erhebung im Klaren zu sein.

Die erste Frage ist in einem solchen Falle immer: ist der Mensch nicht

etwa =wahnsinnig=? und zur richtigen Beantwortung dieser Frage wird

dann dasjenige zu berücksichtigen sein, welches im Verlaufe dieser

Darstellung hierüber gesagt wurde.

Lautet nun die Antwort dahin, es sei =keine= Spur des Wahnsinns zu

finden, wodurch dann diese Mordsucht als eine isolirte Thatsache zu

stehen kommt, so handelt es sich darum, richtig zu stellen, ob es

möglich ist, dass eine solche Mordsucht bei einem sonst =normalen=

Menschen bestehen und sich thätig äussern könne, ohne dass der Mensch

vermag, ihren Ausbruch durch seinen Willen zu hindern.

Um bei dieser wichtigen Sache nicht irre zu gehen, darf man nicht

übersehen, dass es =zweierlei= Arten des Mordes der =Erscheinung=

und der physiologischen Motivirung nach gibt, nämlich den

=gewalttätigen= Mord, und jenen, welcher durch Anwendung einer gewissen

=Geschicklichkeit= vollbracht wird, wie z. B. =Giftmord=, oder der

Mord durch =Erschiessen= u. s. w. Eine jede von diesen beiden Arten

setzt bei dem Mörder eine wesentlich von der anderen =verschiedene=

Gemüthsstimmung voraus. -- Bei der ersten ist es nämlich =physische

Aufregung=, welche -- wie es im Felde bei den Kriegern der Fall ist --

=ohne= Verschulden durch den Anblick des Blutes, durch den Gedanken

an die Todesgefahr entstehen kann. Jeder etwas heftige Mensch, der

von Räubern angefallen, einen oder ein Paar davon zusammenhaut, wird

schwerlich den dritten mehr schonen. Das Gewaltige der That, die Fülle

von Kraft, deren sich der Mensch durch die Besiegung eines Feindes

bewusst wird, muss nothwendig eine Anregung mit sich führen, welche

dort, wo sich eine ähnliche Veranlassung zeigt, zur Wiederholung

stimmt. Tritt hier nun sittliche Roheit, ein verwildertes Gemüth hinzu,

so lässt es sich allerdings denken, dass der Mensch, um sich noch

einmal jenes Bewusstsein der Fülle seiner Kraft zu verschaffen, sich

angeregt fühlt, =ohne= sonstiges Motiv einen neuen Mord zu begehen, und

dass er eben wegen seiner sittlichen Roheit bei einer sich zeigenden

Gelegenheit diesen Drang unwiderstehlich angibt, oder dass er bei einem

sonst sehr =geringen= Motive sich zur Begehung eines Mordes angeregt

und bestimmt fühlt. -- Das Merkmal, dass ein =geringes= Motiv den

Menschen bestimmte, d. h. ein solches, welches bei einem Anderen nicht

eine so grässliche That veranlasste, ist übrigens hier von wesentlicher

Bedeutung, denn hatte er ein für seine Verhältnisse =wichtiges= Motiv,

so ist ohnehin die Voraussetzung, dass die That Mittel zum Zwecke war,

ihre Zurechenbarkeit wird daher nicht zweifelhaft sein.

Jedoch auch in der erstbezeichneten Voraussetzung erscheint eine solche

That immerhin psychisch =motivirt=, es ist daher kein Grund vorhanden,

das Motiv der That als =unbegreiflich= in den Bereich der =Krankheiten=

zu versetzen, und es wird sich dann nur darum handeln, auszumitteln,

ob der Mensch wirklich von einem so heftigen =Affekte= ergriffen war,

welcher ihm alle Besinnung bezüglich der Gesetzwidrigkeit seiner

That raubte. Ein solcher Fall wird daher lediglich nach denjenigen

Grundsätzen sowohl von Seite des Richters, als von jener des Arztes

zu beurtheilen sein, welche in der Lehre von den Affekten dargestellt

wurden.

Anders verhält sich die Sache bei der =zweiten= Gattung. -- Hier

=mangelt= offenbar das die vorige charakterisirende Merkmal des

Bewusstseins =physischer= Kraftentwicklung, sondern es tritt hier

nur das Bewusstsein der Macht des =Wissens= und der erworbenen

=Geschicklichkeit= ein. -- Der Giftmischer fühlt, dass er mit dem

Staube, den zwei Finger fassen, der Schütze, dass er mit dem Drucke

seines Fingers ein Leben vernichten kann. Bei der ersten Gattung des

Mordes gehört offenbar der Anblick des =Todeskampfes= des Opfers mit

unter die Motive der That, der =leidenschaftliche Giftmischer= bleibt

kalt bei dessen Todesqual, und vermeidet auch wohl den Anblick; bei dem

ersten ist das =Morden=, bei dem letzteren der =Tod= dasjenige, welches

ihm Genuss gewährt.

Zu der ersten Gattung gehört Roheit als nothwendige Bedingung,

die letztere Gattung erfordert, dass der Mensch nicht in der

starken =Erregung=, sondern im Gegentheile in dem Bewusstsein der

=Unterdrückung= menschlicher Gefühle einen Genuss finde.

Dieser Zustand ist nun allerdings =möglich=, denn er ist die grässliche

Parodie der Sittlichkeit. So wie nämlich der Sittliche in dem

Bewusstsein der Entsagung mancher Wünsche sich seiner Unabhängigkeit

bewusst wird, und dieses Bewusstsein ihm ein =angenehmes= Gefühl

gewährt, so kann auch der Bösewicht sich durch das Bewusstsein,

dass ihn gewisse menschliche Gefühle =nicht mehr anregen=, in einem

gewissen Grade behaglich fühlen, und sich der ihm hiedurch gewordenen

Ueberlegenheit freuen.

Auch dieser Zustand ist daher =ohne= Annahme einer =Gemüthskrankheit=

psychologisch zu erklären, schwerlich werden jedoch, den Fall

ausgenommen, wo der Mensch in wirklichen Wahnsinn verfallen ist, sich

Motive der Strafmilderung finden lassen, denn der Mensch handelt

=frei=, da er mit =Bewusstsein= dem bösen Principe huldigte, er

hat sich freiwillig zum Teufel gemacht, und wenn er glaubte, einer

=unwiderstehlichen= Macht zu folgen, so war es nur jene, die er

=selbst= heraufbeschwor, und der er alles dasjenige =freiwillig=

zum Opfer brachte, was dem Menschen sonst in Stunden der Versuchung

zum Schilde dient. -- Nur die Furcht vor Strafe kann noch auf solche

Menschen wirken, sie mögen daher jener Menschheit zur Sühne fallen,

welche sie sich selbst zum frevelhaften Opfer gebracht haben.

§. 94.

3. Was den Hang zum =Diebstahl=, Veruntreuung und wohl auch vielleicht

zu =Betrügereien= betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein bei

manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch hier

lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und

nicht allein die =Folge= eines sich als Geistesverwirrung darstellenden

Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem =Verbrechen=, oder zu

dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl.

nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden

Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.

Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann,

müssen folgende Momente eintreten: _a_) es muss von Jemanden um seines

Vortheils willen, _b_) fremdes (bewegliches) Gut, _c_) aus eines andern

Besitz, _d_) ohne dessen Einwilligung =entzogen= werden.

Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden,

fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um

den Hang zum Diebstahl als eine =Anlage= anzunehmen, dazu, dass man

zugibt, es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die

Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus

widerstreiten.

Dieses ist nun in der That von =einer= natürlichen Anlage viel

gefordert. -- Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen

Anlage ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche

diesen Begriffen entsprechen, näher analysirt.

Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln,

ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen

Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal

aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu

Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.

Dass es ferner möglich ist, zwischen =eigenem= und =fremdem= Gute zu

unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den Begriff des

=Eigenthums= in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt nun nicht

nothwendig aus der =menschlichen Natur= als solcher, wie etwa jener der

Sittlichkeit, sondern aus der Natur des =geselligen Verhältnisses=,

und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es abhängen, was,

d. i. =welche= Sachen ein Gegenstand des Eigenthums werden können. --

Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande ist nicht =alles=

Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt ist. Niemanden

fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem Brunnen zu trinken,

der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines Baumes zu setzen

u. s. w.

Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die Rede ist,

z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch keinen

solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von irgend

einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es einen

Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste

Consumtion verbieten.

=Welche= Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als

Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt

lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen

Besitzergreifung lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht

absprechen lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen,

dass Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie

in jedem Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem

Gegenstande einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf

einer ganz mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen

bewohnt wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die

er umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.

Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst durch

das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch, dass

man zuerst das =Bedürfniss= fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss

Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen dem

Besitzergreifer und dritten Personen in =Bezug= auf die fragliche Sache

entstand, Eigenthum =nannte=. Das Gebot: du sollst nicht =stehlen=,

kann daher nur dort und =insofern= übertreten werden, als der Begriff

des Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht

=tödten=, überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern

begegnet.

Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon

lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen =Anlage= in so

naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche

Anlage so aufregen könne, dass der blosse =Begriff= im Stande wäre,

abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm

erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des =Begriffes= bezweckenden

Thätigkeit zu veranlassen. -- Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen

=Spinnen=, nicht aber gegen den =Begriff= des =Eigenthums=.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 20 / 31 段