Der Grund aber, aus welchem ein solches Verfahren, wie es oben erwähnt

wurde, nicht genügend scheint, um ein verlässliches Urtheil über die

Zurechnungsfähigkeit des Subjektes darauf zu gründen, ist der bereits

bei §. 20 entwickelte. Es lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht

verkennen, dass bei dem Unterrichte, welchen ein solches Subjekt in der

Schule erhält, sich gewisse Lehren, d. h. die =Worte=, in welchen diese

Lehren gegeben sind, seinem Gedächtnisse einprägen, und dass, wenn die

ihm wohl =wohlbekannte Frage= gestellt wird, diese =Worte=, welche

die Antwort hierauf bilden, reproduzirt und von ihm =ausgesprochen=

werden. -- Geschieht dieses, so beweiset es nichts weiter, als dass ihm

nicht =alles Gedächtniss= mangle, nicht aber, dass er die behaltenen

Worte =verstehe=, d. h. ihren Sinn =fühle=, und noch weniger, dass sie

auch dort irgend eine =Wirkung= auf seine Handlungsweise zu äussern

vermögen, wenn irgend ein =wirklich= vorhandenes =Gefühl= ihn zu

einer, wenn auch widersinnigen, Thätigkeit veranlasst. Es kann sein,

dass ein Blödsinniger, welcher einen Anderen getödtet hat, die zehn

Gebote weiss, es ist auch möglich, dass er nach der Frage: „Welches

Gebot glaubst Du übertreten zu haben?” bei dem fünften Gebote richtig

einfällt; es kann sich aber auch treffen, dass er über seine Antwort

=Freude= äussert, wenn er aus den Mienen der Fragenden die Bestätigung

entnimmt, dass er seine Lektion richtig gekannt habe.

Es ergibt sich daher bei einer solchen Erhebung die Nothwendigkeit

eines zwischen Arzt und Richter durchaus =gemeinschaftlichen=

Verfahrens. Nur die Beurtheilung der physischen Beschaffenheit bleibe

dem Arzte =allein= überlassen, bei allen sonstigen Erhebungen muss,

und zwar in der Art, wie es zu geschehen hat, wenn der Thatbestand

über einen für die Untersuchung wichtigen Umstand erhoben werden soll,

mit steter Intervenirung der =Gerichtspersonen=, und mit sogleicher

=Aufzeichnung= der angewendeten Prozedur und der gewonnenen Resultate

verfahren werden, zwar nicht gerade im Wege eines artikulirten

=Verhöres=, aber doch so, dass das Gericht unmittelbar von den

Ergebnissen =Kenntniss= erhalte. Wo sich daher eine Unterredung

des Gefangenen mit dem Arzte allein oder mit seinen Angehörigen als

zweckmässig zeigt, ist sie zu gestatten, es auch so einzuleiten, dass

das Subjekt sich unbeachtet =glaubt=, dass er es aber nicht wirklich

=ist=, überhaupt aber so zu verfahren, wie dieses bei §. 43 und den

folgenden bezüglich der Erhebung des Wahnsinnes dargestellt wurde.

§. 83.

Dass übrigens Blödsinn, dann Roheit und Mangel an Ausbildung nicht mit

einander verwechselt werden dürfen, bedarf keiner Erinnerung. Um aber

nicht in einen solchen Fehler zu verfallen, ist es nothwendig, dass man

mit dem Subjekte in dem =Dialekte= spreche, den es zu hören =gewohnt=

ist, nicht um Dinge frage, von denen es vielleicht nie etwas =gehört=

hat, und bei Dingen, die nicht unbekannt sein können, sich =solcher=

Ausdrücke bediene, die es zu hören =gewohnt= ist, sonst erhält man

entweder gar keine oder verkehrte Antworten. Gibt ein solcher Mensch

scheinbar unpassende Antworten, so forsche man nach, ob nach den

ihm zugänglichen Begriffen nicht etwa doch ein vernünftiger Sinn in

seinen Worten liege. -- Es gehört also zu einer solchen Unterredung,

dass Derjenige, welcher sie einleitet, genau mit den Sitten und der

Lebensweise derjenigen Klasse in demjenigen Orte, in welchem sie Statt

fand, bekannt ist, widrigens man unmöglich zu einem entscheidenden

Resultate gelangen kann.

§. 84.

Derjenige Zustand, welchen man als =Dummheit= bezeichnet, kommt im

Wesentlichen, wenigstens in =rechtlicher= Beziehung, mit dem Blödsinne

überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer

mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem

Verschulden desselben begründet ist. -- Der physiologische Unterschied

zwischen diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung

eines solchen Zustandes nichts zu schaffen.

E. Monomanie. Fixe Idee.

§. 85.

Was im Allgemeinen vom Wahnsinne gesagt wurde, gilt auch von diesem

Zustande, insbesondere wird, sofern es sich um die Beurtheilung des

Einflusses eines solchen Zustandes auf die Zurechenbarkeit einer

bestimmten That handelt, Vieles von Demjenigen anzuwenden sein, was

von dem Zustande des Blödsinnes gesagt wurde. Namentlich werden aber

folgende zwei Fragen zu beantworten sein:

_a_) Ist wirklich eine und welche fixe Idee, oder welche Art von

Monomanie vorhanden?

_b_) Entspricht die That der herrschenden fixen Idee oder Monomanie in

der Art, dass sie durchaus nur als ein Produkt der durch diesen Zustand

im Verhältnisse zu den eingetretenen Umständen angeregten Thätigkeit

ist?

Ist jedoch die That von der Art, dass sie =nicht= als eine erweisliche

Folge der herrschenden fixen Idee oder der herrschenden Monomanie

betrachtet werden kann, so ist es für den richterlichen Zweck nicht

hinreichend, nur auszusprechen, es lasse sich kein erweislicher

Zusammenhang darthun, sondern es muss der =positive= Beweis geliefert

werden, dass ein solcher Zusammenhang =entschieden nicht bestehe=, und

wenn sich dieser Beweis =nicht= liefern lässt, so muss ärztlicherseits

ausdrücklich erklärt werden, dass und warum dieses nicht möglich sei.

Der Grund, aus welchem in diesem Falle für den richterlichen Zweck

eine solche entschiedene Erklärung nothwendig ist, liegt darin,

dass dort, wo einmal die Erscheinung zu bemerken ist, dass von

einem Individuum, welches in seiner äusserlichen Thätigkeit so

weit von anderen Menschen abweicht, dass es gegen die Verhältnisse

der Aussenwelt seine Vorstellungen für etwas Wirkliches oder die

Erscheinungen der Aussenwelt für etwas Unwirkliches hält, nothwendig

vermuthet werden muss, dass seine ganze Vorstellungsthätigkeit auf ganz

=anderen=, für dritte Personen, zuverlässig aber für den =Richter= ganz

=unzugänglichen= Prinzipien beruhe.

Diese Voraussetzung, welche sich durch die Natur der Sache von selbst

rechtfertigt, kann insofern =irrig= sein, als die Arzneikunde möglicher

Weise Wege entdeckt haben kann, um hierin klar zu sehen. Damit aber

der Richter in einem solchen Falle seine durch die Natur der Sache

begründete =Vermuthung aufgeben= könne und dürfe, ist das Geringste,

was er zu fordern berechtiget und verpflichtet ist, eine =entschiedene

Erklärung= von Seite der Kunstverständigen, =dass= und =warum= seine

Vermuthung in diesem Falle =irrig= sei.

Uebrigens dürfte es kaum von wesentlichen Folgen für die Rechtspflege

sein, zwischen Monomania und fixer Idee scharf zu unterscheiden.

Die erste Art von Geisteszerrüttung scheint sich mehr auf =äussere=

Thätigkeit, die letztere mehr auf die =Vorstellungs=thätigkeit zu

beziehen, sofern sie aber auf die =äussere= Thätigkeit, auf die es

hier allein ankommt, von einigem Einflusse sind, dürften sie wohl das

=Gleiche= bedeuten.

F. Melancholie. Mania occulta.

§. 86.

Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in keine

=Thätigkeit= ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige

Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen

Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen,

welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften

ausgesprochen wurden, in =rechtlicher= Beziehung zu betrachten kommt.

Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine

=besondere Abtheilung= in der =gerichtlichen= Arzneikunde widmete,

insbesondere aber, dass man von _Mania occulta_ als einer =besonderen=

Erscheinung sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht

so heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher

nur an Theilen befallen wurde, die man nicht =sieht=, im Mindesten

etwas an der =Natur= der Krankheit änderte! -- Die Krankheit, welche im

Zunehmen ist, wird und muss sich =einmal äussern=, =wann= und =wo= sie

sich aber so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten

=bemerkt= wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung

zur Bestimmung des =Charakters= der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn

die Art und Weise, =wie= sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen

Zweifel lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der

Entstehungsart und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht

gar nichts gemein haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass

die =erste= Erscheinung, welche die Existenz der Mania bei einem

Individuum kundgibt, ein =Verbrechen= ist, was er begeht, allein es

folgt auch nicht im Mindesten daraus, dass er nicht schon =früher=

mit =derselben= Mania behaftet war, sondern nur, dass die Personen,

welche seine Umgebung bildeten, nicht Scharfblick genug besassen,

dieselbe zu =entdecken=, und dieser Umstand ist doch wahrlich nicht

erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle unterworfen, um

darauf eine =wissenschaftliche= Eintheilung zu gründen, die eben darum,

weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher für die =richterliche

Beurtheilung= von irgend einer Bedeutung ist, nur schaden, in keiner

Beziehung aber nützen kann.

G. Berauschung.

§. 87.

Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener

ungewöhnlicher Zustand der =Aufregung= oder =Herabstimmung= der

Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken

kann, so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein =schnellerer= Gang

der Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer

besondern =Energie= gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger

Weise an der sonst =gewöhnlichen= Energie =verlieren=. -- Da nun ein

Aehnliches auch in Bezug der =einzelnen Organe= Statt finden kann, so

ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach

denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände

überhaupt, denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That

selbst betrachtet, so erscheint sie als eine in einem =ungewöhnlichen=

Gemüthszustande Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines

Menschen, und der =Gemüthszustand= selbst aber als die =Folge= einer

Statt gefundenen =Aufregung des Organismus=.

Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich

nicht ergibt, dass sie der Mensch =absichtlich= herbeigeführt hat,

um zur Verübung der That =gestimmt= zu sein, entweder ein blosser

=Zufall=, welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der

Willensäusserung in Bezug auf die That von =gar keiner= Bedeutung

ist, oder es ist der Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich

durch seine =Nachlässigkeit=, mit welcher er sich dem =Gelüste= nach

unmässigem Genusse hingab, der Gefahr aussetzte, in einen Zustand

der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in welchem er den Ausbruch seiner

natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln vermag[47]. Diese Art von

strafbarer =Unterlassung= hat daher mit der Strafbarkeit derjenigen

Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten Zustande =ausübte=,

nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung wird daher in solchen

Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln haben, nämlich

_a_) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich die Trunkenheit zuzog,

eine strafbare Unterlassung liege, und _b_) ob die That, welche er

beging, in einer, =wenn auch= durch die Trunkenheit hervorgebrachten

=Sinnenverwirrung= motivirt sei.

[47] Siehe hierüber die Anmerkung bei §. 67.

Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen

aus:

§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen

zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die

ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”

Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt

als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der

dieser Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall

beschränkt, wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde,

welche den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.

Diese Ausschliessung der Strafe für die =Handlung selbst= tritt aber

nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst

als ein von dem Thäter gewähltes =Mittel= zur sicheren Verübung des

Verbrechens war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für

das Verbrechen befreiend im §. 2: _c_) eine volle, =ohne Absicht auf

das Verbrechen= zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand,

um ein Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige

Entschlossenheit fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens

für ihn dasjenige, was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn

Mancher, welcher zu feige ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne

das Vertrauen auf die Kraft der Kugel, welche der Druck seines Fingers

weiter befördert, die That unterlassen.

Das Gesetz fordert =volle= Berauschung, damit eine in der Trunkenheit

begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder

Unterlassung =nicht= als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was

=volle= Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2,

_lit. b_) dahin, dass darunter eine =Sinnenverwirrung=, in welcher

der Thäter sich seiner =Handlung= nicht bewusst war, verstanden werde;

wenn er also in eine Art =Tobsucht= verfiel, oder in einen =Irrthum=

gerieth, der ihm in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte

erscheinen liess, z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil

er in den Wahn geräth, sie gekauft zu haben.

Es kommt daher bei Beurtheilung des =rechtlichen= Einflusses der

Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die

=Trunkenheit= eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte,

sondern vielmehr darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur

Last liegende =Thatsache= sich in einer Sinnenverwirrung befand, in

welcher ihm seine Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in

dieser Beziehung lässt es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den

Einfluss der Trunkenheit auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache

Art sich gestalten könne, nämlich _a_) es sei nach seiner physischen

Beschaffenheit und nach der Quantität und Qualität des zu sich

genommenen Getränkes gewiss, dass er sich in einem =alles= Bewusstsein

seiner Handlungen ausschliessenden Zustande befand, oder _b_) es ergäbe

sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, verbunden

mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen, durch andere

Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur That selbst, welche

etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen Grad Umsicht

verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung =nicht= hatte.

Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der

Berauschung in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten

von Sinnenverwirrung sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten

auch ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in =Absicht auf

das Verbrechen zugezogene= war, welche Rücksicht bei anderen Arten von

Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.

H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.

§. 88.

Die _Gall_'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der

Mordsucht etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann

jedoch nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein

solches craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen,

welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele

Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie

eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der

ganze Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für

die Rechtspflege ist.

Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die

Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn

ein geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen =Affekten= bei einem

Menschen entdecken, welche =Thaten= aber diese Affekte hervorbringen

werden, lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese

Thaten von =Zufälligkeiten des Lebens= abhängen, die man eben so wenig

aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen

aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen

werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche

sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der

That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar

unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung

derselben nur denkbar zu machen.

Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff

der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam,

die Beschaffenheit der möglichen =Verbrechen selbst= zu betrachten,

um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art der

Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden

sind, welche die =besondere Disposition= eines Menschen zu dessen

Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition

bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens

eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird,

einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen,

ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen

werde.

§. 89.

Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht, so kann man

darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung von Handlungen

verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung als

Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc., man darf

aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den Menschen

mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner =Thatkraft= nach

Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen =jede= derartige

Manifestation, =abgesehen= von ihrem Gegenstande, angenehm und

wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in der

Periode der =Pubertäts-Entwicklung=. Wenn in diesem Zeitalter des

Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen

Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben, und

wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang, sich

der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken

an dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen

auch =Verbrechen= begangen werden, so darf man sich darüber gar nicht

wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer besonderen

=krankhaften= Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss man darüber

erstaunen, dass nicht =mehr= Verbrechen, als wirklich von jungen Leuten

begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode, verbunden mit dem

leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.

Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung,

andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten

Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen

Handlungen, welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl,

Beschädigungen fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und

überwiegende Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann,

dass kein besonderer Hang zur verbrecherischen =That=, sondern nur der

augenblickliche =Genuss=, welcher durch die Handlung erworben werden

soll, die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen,

verbunden mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung

der Folgen, welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch

jene auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch

beeinträchtigt werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist

selbst der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe

waren einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher

in einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig

durchprügelten. Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass

dasjenige, welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im

Wesentlichen Eines und Dasselbe war.

Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der

Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.

§. 90.

Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie

jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und

eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben

Benennungen als Verbrechen erklären, näher betrachten:

Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als

Verbrechen:

1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.

2. Aufstand und Aufruhr.

3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit

gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des

unbeweglichen Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen,

ebenso gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung

der persönlichen Freiheit, Entführung).

4. Rückkehr eines Verwiesenen.

5. Missbrauch der Amtsgewalt.

6. Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere.

7. Münzverfälschung.

8. Religionsstörung.

9. Nothzucht und andere Unzuchtfälle (insbesondere gewisse Gattungen

von =Unzucht wider die Natur=).

10. =Mord und Todtschlag.=

11. Abtreibung der Leibesfrucht.

12. Weglegung eines Kindes.

13. =Verwundung= oder andere =körperliche Verletzungen=.

14. Zweikampf.

15. =Brandlegung.=

16. =Diebstahl= und Veruntreuung.

17. Raub.

18. Betrug.

19. Zweifache Ehe.

20. Verleumdung.

21. Verbrechern geleisteter Vorschub.

Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung zu

erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern

Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden

sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung

einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen nur

unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als =Mittel= zu einem

=ausserhalb= des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder

=nur= durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in

welchen sich der Verbrecher befindet, auf =kürzerem= Wege durch das

Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.

Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere

zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche

=nicht= verwiesen sind, können dieses Verbrechen =gar nicht begehen=,

und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe

durch eine Handlung, welche jedem =nicht= Verwiesenen =erlaubt= ist,

nämlich durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches

denselben zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein

anderes sein als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur

=erlaubten= Handlung der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.

Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der

Verbrecher den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe

zu entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle

der Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich

Verbergung, Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne

diesen Zweck vollkommen erlaubt sein würden.

Die mit 1., 2., 3. bezeichneten, die Sicherheit des Staates

verletzenden Handlungen sind nur in der Voraussetzung denkbar,

dass der Verbrecher dadurch etwas erreichen will, welches ihm ohne

dieses Verbrechen zu erreichen unmöglich, zweifelhaft oder zu mühsam

scheint. Wer mit Demjenigen, welches die Obrigkeit durchsetzen will,

einverstanden ist, und nicht etwa zu irgend einem Zwecke es für

tauglich hält, die Thätigkeit der Obrigkeit zu vereiteln, wird sich,

sofern er nicht wahnsinnig ist, nicht derselben gewaltsam widersetzen.

Wenn sich aber Jemand gewaltthätig widersetzt, so thut er es auf

dieselbe Art und Weise, wie es die Umstände mit sich bringen, er kämpft

mit der Wache, ruft Leute zu Hilfe, um seinen Widerstand kräftiger zu

machen etc., lauter Handlungen, welche keine andere Anziehungskraft

haben, als wenn sie unter Umständen begangen wurden, wo sie nicht

als Verbrechen behandelt werden könnten, z. B. zur Abwehrung einer

unerlaubten Gewaltthätigkeit.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 19 / 31 段