wurde, nicht genügend scheint, um ein verlässliches Urtheil über die
Zurechnungsfähigkeit des Subjektes darauf zu gründen, ist der bereits
bei §. 20 entwickelte. Es lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht
verkennen, dass bei dem Unterrichte, welchen ein solches Subjekt in der
Schule erhält, sich gewisse Lehren, d. h. die =Worte=, in welchen diese
Lehren gegeben sind, seinem Gedächtnisse einprägen, und dass, wenn die
ihm wohl =wohlbekannte Frage= gestellt wird, diese =Worte=, welche
die Antwort hierauf bilden, reproduzirt und von ihm =ausgesprochen=
werden. -- Geschieht dieses, so beweiset es nichts weiter, als dass ihm
nicht =alles Gedächtniss= mangle, nicht aber, dass er die behaltenen
Worte =verstehe=, d. h. ihren Sinn =fühle=, und noch weniger, dass sie
auch dort irgend eine =Wirkung= auf seine Handlungsweise zu äussern
vermögen, wenn irgend ein =wirklich= vorhandenes =Gefühl= ihn zu
einer, wenn auch widersinnigen, Thätigkeit veranlasst. Es kann sein,
dass ein Blödsinniger, welcher einen Anderen getödtet hat, die zehn
Gebote weiss, es ist auch möglich, dass er nach der Frage: „Welches
Gebot glaubst Du übertreten zu haben?” bei dem fünften Gebote richtig
einfällt; es kann sich aber auch treffen, dass er über seine Antwort
=Freude= äussert, wenn er aus den Mienen der Fragenden die Bestätigung
entnimmt, dass er seine Lektion richtig gekannt habe.
Es ergibt sich daher bei einer solchen Erhebung die Nothwendigkeit
eines zwischen Arzt und Richter durchaus =gemeinschaftlichen=
Verfahrens. Nur die Beurtheilung der physischen Beschaffenheit bleibe
dem Arzte =allein= überlassen, bei allen sonstigen Erhebungen muss,
und zwar in der Art, wie es zu geschehen hat, wenn der Thatbestand
über einen für die Untersuchung wichtigen Umstand erhoben werden soll,
mit steter Intervenirung der =Gerichtspersonen=, und mit sogleicher
=Aufzeichnung= der angewendeten Prozedur und der gewonnenen Resultate
verfahren werden, zwar nicht gerade im Wege eines artikulirten
=Verhöres=, aber doch so, dass das Gericht unmittelbar von den
Ergebnissen =Kenntniss= erhalte. Wo sich daher eine Unterredung
des Gefangenen mit dem Arzte allein oder mit seinen Angehörigen als
zweckmässig zeigt, ist sie zu gestatten, es auch so einzuleiten, dass
das Subjekt sich unbeachtet =glaubt=, dass er es aber nicht wirklich
=ist=, überhaupt aber so zu verfahren, wie dieses bei §. 43 und den
folgenden bezüglich der Erhebung des Wahnsinnes dargestellt wurde.
§. 83.
Dass übrigens Blödsinn, dann Roheit und Mangel an Ausbildung nicht mit
einander verwechselt werden dürfen, bedarf keiner Erinnerung. Um aber
nicht in einen solchen Fehler zu verfallen, ist es nothwendig, dass man
mit dem Subjekte in dem =Dialekte= spreche, den es zu hören =gewohnt=
ist, nicht um Dinge frage, von denen es vielleicht nie etwas =gehört=
hat, und bei Dingen, die nicht unbekannt sein können, sich =solcher=
Ausdrücke bediene, die es zu hören =gewohnt= ist, sonst erhält man
entweder gar keine oder verkehrte Antworten. Gibt ein solcher Mensch
scheinbar unpassende Antworten, so forsche man nach, ob nach den
ihm zugänglichen Begriffen nicht etwa doch ein vernünftiger Sinn in
seinen Worten liege. -- Es gehört also zu einer solchen Unterredung,
dass Derjenige, welcher sie einleitet, genau mit den Sitten und der
Lebensweise derjenigen Klasse in demjenigen Orte, in welchem sie Statt
fand, bekannt ist, widrigens man unmöglich zu einem entscheidenden
Resultate gelangen kann.
§. 84.
Derjenige Zustand, welchen man als =Dummheit= bezeichnet, kommt im
Wesentlichen, wenigstens in =rechtlicher= Beziehung, mit dem Blödsinne
überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer
mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem
Verschulden desselben begründet ist. -- Der physiologische Unterschied
zwischen diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung
eines solchen Zustandes nichts zu schaffen.
E. Monomanie. Fixe Idee.
§. 85.
Was im Allgemeinen vom Wahnsinne gesagt wurde, gilt auch von diesem
Zustande, insbesondere wird, sofern es sich um die Beurtheilung des
Einflusses eines solchen Zustandes auf die Zurechenbarkeit einer
bestimmten That handelt, Vieles von Demjenigen anzuwenden sein, was
von dem Zustande des Blödsinnes gesagt wurde. Namentlich werden aber
folgende zwei Fragen zu beantworten sein:
_a_) Ist wirklich eine und welche fixe Idee, oder welche Art von
Monomanie vorhanden?
_b_) Entspricht die That der herrschenden fixen Idee oder Monomanie in
der Art, dass sie durchaus nur als ein Produkt der durch diesen Zustand
im Verhältnisse zu den eingetretenen Umständen angeregten Thätigkeit
ist?
Ist jedoch die That von der Art, dass sie =nicht= als eine erweisliche
Folge der herrschenden fixen Idee oder der herrschenden Monomanie
betrachtet werden kann, so ist es für den richterlichen Zweck nicht
hinreichend, nur auszusprechen, es lasse sich kein erweislicher
Zusammenhang darthun, sondern es muss der =positive= Beweis geliefert
werden, dass ein solcher Zusammenhang =entschieden nicht bestehe=, und
wenn sich dieser Beweis =nicht= liefern lässt, so muss ärztlicherseits
ausdrücklich erklärt werden, dass und warum dieses nicht möglich sei.
Der Grund, aus welchem in diesem Falle für den richterlichen Zweck
eine solche entschiedene Erklärung nothwendig ist, liegt darin,
dass dort, wo einmal die Erscheinung zu bemerken ist, dass von
einem Individuum, welches in seiner äusserlichen Thätigkeit so
weit von anderen Menschen abweicht, dass es gegen die Verhältnisse
der Aussenwelt seine Vorstellungen für etwas Wirkliches oder die
Erscheinungen der Aussenwelt für etwas Unwirkliches hält, nothwendig
vermuthet werden muss, dass seine ganze Vorstellungsthätigkeit auf ganz
=anderen=, für dritte Personen, zuverlässig aber für den =Richter= ganz
=unzugänglichen= Prinzipien beruhe.
Diese Voraussetzung, welche sich durch die Natur der Sache von selbst
rechtfertigt, kann insofern =irrig= sein, als die Arzneikunde möglicher
Weise Wege entdeckt haben kann, um hierin klar zu sehen. Damit aber
der Richter in einem solchen Falle seine durch die Natur der Sache
begründete =Vermuthung aufgeben= könne und dürfe, ist das Geringste,
was er zu fordern berechtiget und verpflichtet ist, eine =entschiedene
Erklärung= von Seite der Kunstverständigen, =dass= und =warum= seine
Vermuthung in diesem Falle =irrig= sei.
Uebrigens dürfte es kaum von wesentlichen Folgen für die Rechtspflege
sein, zwischen Monomania und fixer Idee scharf zu unterscheiden.
Die erste Art von Geisteszerrüttung scheint sich mehr auf =äussere=
Thätigkeit, die letztere mehr auf die =Vorstellungs=thätigkeit zu
beziehen, sofern sie aber auf die =äussere= Thätigkeit, auf die es
hier allein ankommt, von einigem Einflusse sind, dürften sie wohl das
=Gleiche= bedeuten.
F. Melancholie. Mania occulta.
§. 86.
Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in keine
=Thätigkeit= ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige
Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen
Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen,
welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften
ausgesprochen wurden, in =rechtlicher= Beziehung zu betrachten kommt.
Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine
=besondere Abtheilung= in der =gerichtlichen= Arzneikunde widmete,
insbesondere aber, dass man von _Mania occulta_ als einer =besonderen=
Erscheinung sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht
so heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher
nur an Theilen befallen wurde, die man nicht =sieht=, im Mindesten
etwas an der =Natur= der Krankheit änderte! -- Die Krankheit, welche im
Zunehmen ist, wird und muss sich =einmal äussern=, =wann= und =wo= sie
sich aber so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten
=bemerkt= wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung
zur Bestimmung des =Charakters= der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn
die Art und Weise, =wie= sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen
Zweifel lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der
Entstehungsart und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht
gar nichts gemein haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass
die =erste= Erscheinung, welche die Existenz der Mania bei einem
Individuum kundgibt, ein =Verbrechen= ist, was er begeht, allein es
folgt auch nicht im Mindesten daraus, dass er nicht schon =früher=
mit =derselben= Mania behaftet war, sondern nur, dass die Personen,
welche seine Umgebung bildeten, nicht Scharfblick genug besassen,
dieselbe zu =entdecken=, und dieser Umstand ist doch wahrlich nicht
erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle unterworfen, um
darauf eine =wissenschaftliche= Eintheilung zu gründen, die eben darum,
weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher für die =richterliche
Beurtheilung= von irgend einer Bedeutung ist, nur schaden, in keiner
Beziehung aber nützen kann.
G. Berauschung.
§. 87.
Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener
ungewöhnlicher Zustand der =Aufregung= oder =Herabstimmung= der
Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken
kann, so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein =schnellerer= Gang
der Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer
besondern =Energie= gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger
Weise an der sonst =gewöhnlichen= Energie =verlieren=. -- Da nun ein
Aehnliches auch in Bezug der =einzelnen Organe= Statt finden kann, so
ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach
denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände
überhaupt, denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That
selbst betrachtet, so erscheint sie als eine in einem =ungewöhnlichen=
Gemüthszustande Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines
Menschen, und der =Gemüthszustand= selbst aber als die =Folge= einer
Statt gefundenen =Aufregung des Organismus=.
Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich
nicht ergibt, dass sie der Mensch =absichtlich= herbeigeführt hat,
um zur Verübung der That =gestimmt= zu sein, entweder ein blosser
=Zufall=, welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der
Willensäusserung in Bezug auf die That von =gar keiner= Bedeutung
ist, oder es ist der Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich
durch seine =Nachlässigkeit=, mit welcher er sich dem =Gelüste= nach
unmässigem Genusse hingab, der Gefahr aussetzte, in einen Zustand
der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in welchem er den Ausbruch seiner
natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln vermag[47]. Diese Art von
strafbarer =Unterlassung= hat daher mit der Strafbarkeit derjenigen
Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten Zustande =ausübte=,
nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung wird daher in solchen
Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln haben, nämlich
_a_) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich die Trunkenheit zuzog,
eine strafbare Unterlassung liege, und _b_) ob die That, welche er
beging, in einer, =wenn auch= durch die Trunkenheit hervorgebrachten
=Sinnenverwirrung= motivirt sei.
[47] Siehe hierüber die Anmerkung bei §. 67.
Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen
aus:
§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen
zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die
ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”
Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt
als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der
dieser Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall
beschränkt, wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde,
welche den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.
Diese Ausschliessung der Strafe für die =Handlung selbst= tritt aber
nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst
als ein von dem Thäter gewähltes =Mittel= zur sicheren Verübung des
Verbrechens war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für
das Verbrechen befreiend im §. 2: _c_) eine volle, =ohne Absicht auf
das Verbrechen= zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand,
um ein Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige
Entschlossenheit fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens
für ihn dasjenige, was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn
Mancher, welcher zu feige ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne
das Vertrauen auf die Kraft der Kugel, welche der Druck seines Fingers
weiter befördert, die That unterlassen.
Das Gesetz fordert =volle= Berauschung, damit eine in der Trunkenheit
begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder
Unterlassung =nicht= als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was
=volle= Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2,
_lit. b_) dahin, dass darunter eine =Sinnenverwirrung=, in welcher
der Thäter sich seiner =Handlung= nicht bewusst war, verstanden werde;
wenn er also in eine Art =Tobsucht= verfiel, oder in einen =Irrthum=
gerieth, der ihm in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte
erscheinen liess, z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil
er in den Wahn geräth, sie gekauft zu haben.
Es kommt daher bei Beurtheilung des =rechtlichen= Einflusses der
Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die
=Trunkenheit= eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte,
sondern vielmehr darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur
Last liegende =Thatsache= sich in einer Sinnenverwirrung befand, in
welcher ihm seine Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in
dieser Beziehung lässt es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den
Einfluss der Trunkenheit auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache
Art sich gestalten könne, nämlich _a_) es sei nach seiner physischen
Beschaffenheit und nach der Quantität und Qualität des zu sich
genommenen Getränkes gewiss, dass er sich in einem =alles= Bewusstsein
seiner Handlungen ausschliessenden Zustande befand, oder _b_) es ergäbe
sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, verbunden
mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen, durch andere
Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur That selbst, welche
etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen Grad Umsicht
verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung =nicht= hatte.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der
Berauschung in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten
von Sinnenverwirrung sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten
auch ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in =Absicht auf
das Verbrechen zugezogene= war, welche Rücksicht bei anderen Arten von
Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.
§. 88.
Die _Gall_'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der
Mordsucht etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann
jedoch nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein
solches craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen,
welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele
Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie
eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der
ganze Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für
die Rechtspflege ist.
Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die
Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn
ein geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen =Affekten= bei einem
Menschen entdecken, welche =Thaten= aber diese Affekte hervorbringen
werden, lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese
Thaten von =Zufälligkeiten des Lebens= abhängen, die man eben so wenig
aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen
aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen
werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche
sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der
That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar
unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung
derselben nur denkbar zu machen.
Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff
der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam,
die Beschaffenheit der möglichen =Verbrechen selbst= zu betrachten,
um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art der
Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden
sind, welche die =besondere Disposition= eines Menschen zu dessen
Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition
bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens
eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird,
einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen,
ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen
werde.
§. 89.
Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht, so kann man
darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung von Handlungen
verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung als
Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc., man darf
aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den Menschen
mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner =Thatkraft= nach
Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen =jede= derartige
Manifestation, =abgesehen= von ihrem Gegenstande, angenehm und
wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in der
Periode der =Pubertäts-Entwicklung=. Wenn in diesem Zeitalter des
Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen
Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben, und
wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang, sich
der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken
an dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen
auch =Verbrechen= begangen werden, so darf man sich darüber gar nicht
wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer besonderen
=krankhaften= Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss man darüber
erstaunen, dass nicht =mehr= Verbrechen, als wirklich von jungen Leuten
begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode, verbunden mit dem
leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.
Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung,
andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten
Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen
Handlungen, welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl,
Beschädigungen fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und
überwiegende Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann,
dass kein besonderer Hang zur verbrecherischen =That=, sondern nur der
augenblickliche =Genuss=, welcher durch die Handlung erworben werden
soll, die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen,
verbunden mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung
der Folgen, welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch
jene auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch
beeinträchtigt werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist
selbst der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe
waren einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher
in einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig
durchprügelten. Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass
dasjenige, welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im
Wesentlichen Eines und Dasselbe war.
Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der
Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.
§. 90.
Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie
jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und
eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben
Benennungen als Verbrechen erklären, näher betrachten:
Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als
Verbrechen:
1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.
2. Aufstand und Aufruhr.
3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit
gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des
unbeweglichen Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen,
ebenso gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung
der persönlichen Freiheit, Entführung).
4. Rückkehr eines Verwiesenen.
5. Missbrauch der Amtsgewalt.
6. Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere.
7. Münzverfälschung.
8. Religionsstörung.
9. Nothzucht und andere Unzuchtfälle (insbesondere gewisse Gattungen
von =Unzucht wider die Natur=).
10. =Mord und Todtschlag.=
11. Abtreibung der Leibesfrucht.
12. Weglegung eines Kindes.
13. =Verwundung= oder andere =körperliche Verletzungen=.
14. Zweikampf.
15. =Brandlegung.=
16. =Diebstahl= und Veruntreuung.
17. Raub.
18. Betrug.
19. Zweifache Ehe.
20. Verleumdung.
21. Verbrechern geleisteter Vorschub.
Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung zu
erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern
Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden
sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung
einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen nur
unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als =Mittel= zu einem
=ausserhalb= des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder
=nur= durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in
welchen sich der Verbrecher befindet, auf =kürzerem= Wege durch das
Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.
Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere
zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche
=nicht= verwiesen sind, können dieses Verbrechen =gar nicht begehen=,
und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe
durch eine Handlung, welche jedem =nicht= Verwiesenen =erlaubt= ist,
nämlich durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches
denselben zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein
anderes sein als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur
=erlaubten= Handlung der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.
Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der
Verbrecher den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe
zu entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle
der Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich
Verbergung, Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne
diesen Zweck vollkommen erlaubt sein würden.
Die mit 1., 2., 3. bezeichneten, die Sicherheit des Staates
verletzenden Handlungen sind nur in der Voraussetzung denkbar,
dass der Verbrecher dadurch etwas erreichen will, welches ihm ohne
dieses Verbrechen zu erreichen unmöglich, zweifelhaft oder zu mühsam
scheint. Wer mit Demjenigen, welches die Obrigkeit durchsetzen will,
einverstanden ist, und nicht etwa zu irgend einem Zwecke es für
tauglich hält, die Thätigkeit der Obrigkeit zu vereiteln, wird sich,
sofern er nicht wahnsinnig ist, nicht derselben gewaltsam widersetzen.
Wenn sich aber Jemand gewaltthätig widersetzt, so thut er es auf
dieselbe Art und Weise, wie es die Umstände mit sich bringen, er kämpft
mit der Wache, ruft Leute zu Hilfe, um seinen Widerstand kräftiger zu
machen etc., lauter Handlungen, welche keine andere Anziehungskraft
haben, als wenn sie unter Umständen begangen wurden, wo sie nicht
als Verbrechen behandelt werden könnten, z. B. zur Abwehrung einer
unerlaubten Gewaltthätigkeit.