fühlt, dass er selbst nicht das =Mittel= ist, um einzelne sittliche
Zwecke zu erreichen, sondern dass er für =seine Person= sittlich zu
sein habe. Handelt er daher für seine Person =unsittlich=, so handelt
er gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.
So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte aus,
von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden muss,
dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt,
schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen
Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit
zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.
Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein
antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden
mangelhaft gestellt.
Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich,
der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem
Bestreben einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt
hat, -- so muss Derjenige, welcher eine solche That begangen hat,
wahnsinnig und daher unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den
logischen Gesetzen entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel
ausgedrückt dieser Schluss folgendermassen:
Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem
sittlichen Zwecke.
Ein Wahnsinniger =kann= zu einem ihm als sittlich erscheinenden
Zwecke unsittlich handeln, -- folglich ist Derjenige, welcher zu einem
sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.
Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in der
That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen
Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur
Erreichung eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann,
dass der Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist,
nicht aber, dass es in =allen= Fällen so sei.
Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur Aufgabe
der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht wahnsinnig
und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar
sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich das
Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so folgt
auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.
§. 78.
Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen
Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für
die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und
vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.
In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine
Vorstellung des Menschen eine =rein= sittliche ist, sondern jede
Vorstellung ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht
zweifelhaft, dass Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines
Lebens aus dem Wasser zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive,
welche ihn zu dieser Rettung bestimmten, liegen doch wohl auch in
=anderen= Vorstellungen, als z. B. in dem erregten sympathetischen
Gefühle, in der Vorstellung der Freude, welche der Gerettete und seine
Angehörigen haben werden, auch hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm,
der durch eine solche That zu erwerben ist, einigen Antheil. -- Es
liegt auch gar nicht in der menschlichen Natur, grosse Entschlüsse
zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen auf ihn wirken, und dazu
gehören allerdings auch =sinnliche= Bilder (§. 20).
Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren
sittlichen =Werth=, da es sehr möglich ist, dass =ohne= das rege
Pflichtgefühl die That ungeachtet der =übrigen= Aufforderungen
=unterblieben= wäre; kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt
selbst, sondern nur Gott allein sieht aber, wie viel wirklich
Sittliches an der Handlung war.
Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich
annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich
wohl eben so wenig bestimmen, ob es das =Sittliche=, was er daran
gewahrte, gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit
Erreichung des Zweckes =sinnlich Angenehme=. Es kann daher sehr wohl
geschehen, dass gerade diese =letztere= Vorstellung, ohne dass er es
selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen
Weg des fortwährenden Anwendens =sittlicher= Mittel zu =verlassen=,
oder das Sittliche an dem Zwecke selbst =aufzugeben=, nachdem er die
Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der Sittlichkeit nicht
erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen Mittels, den
Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen, und in diesem
Falle ist seine That nichts weiter, als ein =unsittliches= Mittel
zur Erreichung eines =egoistischen=, wenn auch gerade nicht objektiv
=unsittlichen= Zweckes. -- Er bleibt daher für das angeordnete =Mittel=
eben so sehr in moralischer Beziehung =verantwortlich=, als für die
nachtheilige Folge rechtlich =strafbar=.
So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob
nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich
erlaubt sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein =bestimmtes=
Mittel anzuwenden, sich etwa in einem =Irrthume= befand, so wenig
schwierig scheint die Frage in =rechtlicher= Beziehung zu beantworten,
ob ein Mensch =strafbar= ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen
Zweckes sich eines Schaden bringenden Mittels bediente.
In =sittlicher= Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder
Unterlassung einer Handlung durch sein =Gefühl= oder seine =Grundsätze=
bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig
controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen
jedoch nicht =Gefühle= oder =Grundsätze=, sondern =Handlungen=
und =Unterlassungen=. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig
geschieht, keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er,
und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen =zugleich
für unsittlich hält=, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines
besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen,
oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er
sie =nicht= für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag,
dass seine =Sittlichkeit keine= hinlängliche Bürgschaft für die
=Unschädlichkeit= seines Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat
in die Nothwendigkeit, diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und
Seinesgleichen =genügende= Motive zu einem legalen Benehmen erhalten,
nämlich die Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser
Handlungen angedrohten Strafen.
§. 79.
Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten
Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen
betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines
Individuums, welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat,
berücksichtigen müsse.
Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als =Schwärmerei=
bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit
der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen
begleitet sein werde, welche bei =anderen= Leidenschaften, welche
gewöhnlich =materielle= Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben,
oder doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche =veranlasst= werden,
entweder =gar nicht=, oder doch in viel =geringerem Grade= vorkommen.
Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher
die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist,
nämlich den =Traum=.
Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung einer
Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur =von der That= geträumt,
sondern im Traume =selbst= das =handelnde= Individuum war, ihm dabei
wohl =einfiel=, dass dasjenige, was er da beginne, nicht in der Ordnung
sei, dieser Gedanke ihn aber doch =nicht hinderte=, die That mit allen
den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen hatte, zu Ende zu
führen.
Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die
im Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren
Nebenumständen, nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen
reproduzirte, welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei
ihm zuverlässig unmöglich gemacht haben würden.
Es frägt sich aber, ob der Mensch nicht auch wachend träumen und in
einem solchen wachenden Schlummer nicht auch Thaten verüben könne,
welche er bei vollkommen =reger= Besinnung zuverlässig =unterlassen=
hätte.
Folgende zwei Fälle, welche sich bei der, nunmehr kaum dem Namen nach
mehr bekannten Sekte der Pöschlianer[45] zutrugen, scheinen für die
Bejahung dieser Frage zu sprechen.
[45] Die Pöschlianer, welche in den Jahren 1816 und 1817 sich
insbesondere in einigen Gegenden des Inn- und Traunviertels
in Oberösterreich bemerkbar machten, hatten eine eigene
Gattung von Schwärmerei entwickelt, in der sie insbesondere
die Erringung der Unschuld vor dem Sündenfall als möglich
hielten, ferner die Lehre annahmen, dass die Begebenheiten,
von welchen die heilige Schrift erzählt, sich wieder
erneuern, und die göttlichen oder sonst zu göttlichen Zwecken
auf Erden gewesenen Personen wieder in der Gestalt des einen
oder andern von ihnen sich zeigen müssen. So war nun der
eine von ihnen Gott Vater (ich hatte später im Jahre 1833
das Vergnügen, ihn und einen anderen, welcher der Apostel
Johannes war, persönlich kennen zu lernen; der erste war
ein stattlicher Mann), ein anderer war Christus, ein Mädchen
die Jungfrau Maria u. s. w. Eine der vorzüglichsten Rollen
darunter spielte _Pöschl_, welcher, ein anerkannt frommer
und geachteter Mann, den unglücklichen Buchhändler _Palm_,
welcher zu Braunau auf Befehl des damaligen Herrschers der
Franzosen erschossen wurde, zum Tode vorbereitete. -- Ich
habe mit Augenzeugen über diese Begebenheit gesprochen, --
es mag erschütternd genug gewesen sein. -- Die Exekution des
Unglücklichen, welcher in der landgerichtlichen Frohnveste
zu Braunau sich im Verhafte befand, wurde mit möglichster
Beschleunigung betrieben. Die Gattin des Unglücklichen kam
in Begleitung von zwei Kindern und brachte die Begnadigung
an als das Exekutionskommando vom Richtplatze zurückkehrte,
nachdem die ersten Schüsse den Verurtheilten nur verwundet,
und erst wiederholte ihn getödtet hatten. Für _Pöschl_ hatten
diese Szenen eine entschiedene Gemüthskrankheit zur Folge,
in der er von jener Schwärmerei, welche in den Drangsalen des
Krieges, denen diese Gegenden fortdauernd unterworfen waren,
ihr ursprüngliches Motiv fand, fortgerissen wurde.
Den weisen Bemühungen der österreichischen Regierung gelang
es, durch die verfügten zweckmässigen Einschreitungen
der weltlichen Gerichte, so wie der Geistlichkeit, diesem
Unwesen, welches, wie aus den oben im Texte gelieferten
Erzählungen erhellt, die furchtbarsten Folgen hatte, zu
steuern, ohne dass nur ein einziger Derjenigen, welche sich
dabei betheiligt hatten, eine Strafe erlitten hätte. (Sieh
hierüber die hievon handelnde Schrift des Herrn Professors
_Talat_ in Landshut.)
Der Held des ersten dieser Fälle (er wurde mir von dem damaligen Herrn
Bezirksarzte, jetzt quieszirten k. k. Kreisarzte, Dr. _Maffei_, der
dabei selbst intervenirte, mitgetheilt) war ein Bauer, welcher sich
einbildete der Erzvater Abraham zu sein, und wie Dieser den Beruf
zu haben, seinen kleinen Sohn zu schlachten. In Ermanglung eines
Berges ging er auf das flache Dach seines Hauses, errichtete dort
einen Scheiterhaufen, führte seinen Sohn hinauf und hatte schon das
Schlachtmesser in Bereitschaft. -- Sein Beginnen war jedoch glücklicher
Weise von einem Nachbar bemerkt worden, der davon sogleich dem
Gerichte die Anzeige machte, welches zum Glücke nicht weit entfernt
war. -- Man verfügte sich eiligst an Ort und Stelle, fand das Haus
verschlossen, ihn selbst aber eben im Begriffe das Opfer an seinem
Sohne zu vollziehen. -- Das Eindringen in sein Haus würde die That
beschleuniget haben, man verfiel daher auf das Mittel, dass einer der
Anwesenden auf das Dach des gegenüberstehenden Hauses stieg, mit einer
Flinte auf ihn anschlug und ihn zu erschiessen drohte. Dies störte ihn
etwas in seinem Wahnsinne, er starrte den Mann mit der Flinte an, der
seine Drohungen wiederholte. -- Indess waren Leute mit einer Leiter
auf das Dach gestiegen und überfielen ihn von rückwärts, und so war das
Opfer gerettet. Er selbst wurde der ärztlichen Behandlung übergeben und
wieder zu Vernunft gebracht.
Der andere Fall besteht in folgendem Ereignisse:
Einige solche Schwärmer hatten sich in einem Hause zur Nachtszeit
versammelt und übten ihre inspirirten Predigten.
Mit Einemmale fiel ihnen bei, dass ein alter Mann, der in ihrer Nähe
sein Haus hatte, nichts von ihrem neuen Glauben wissen wolle, und sie
waren bald einverstanden, dass dieser jetzt bekehrt werden müsse. Sie
begaben sich nun, unter ihnen ein achtzehnjähriges Mädchen, zu dem
Hause desselben, und verlangten, er solle herauskommen. Erst als sie
ihm drohten das Haus anzuzünden, öffnete er die Thüre und fragte sie,
was sie wollen. Er solle mit ihnen kommen, ihren neuen Glauben annehmen
u. s. w. Der Unglückliche antwortete ihnen nun, dass er von ihnen
nichts wissen wolle -- da trat jenes junge Mädchen hervor und schlug
ihn mit dem Ausrufe: „Der Geist befiehlt, der Ungläubige muss sterben!”
mit einer Hacke zum Kopfe, dass er tödtlich getroffen zu Boden stürzte.
Derlei Erscheinungen sind wohl entschieden wahnsinnige Thaten,
allein lässt sich wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich
wahnsinnig wurden[46]?
[46] Die Geschichte der Cholera und die Beschreibungen des
_Boccaccio_ von der Pest liefern ähnliche Begebenheiten.
Solche Szenen ereigneten sich in mehr als Einer Versammlung, sie
loosten wer von ihnen als Opfer sterben müsse, und wen das Loos traf,
liess sich ruhig langsam tödten. Einer der mit der Erhebung dieser
That beauftragten Inquirenten, der gegenwärtig pensionirte Herr k. k.
Pfleger von Neumarkt, _Joseph Gruber_, hatte sich in den Verhaftort
begeben, um eine Mutter, welche einer Versammlung beigewohnt hatte, in
welcher ein solches Opfer gebracht worden, und nun mit den Uebrigen in
einem grossen Saale in Verhaft gebracht war, zum Verhöre abzuholen.
-- Alle lagen auf den Knien und es herrschte Todtenstille. Als er
nun mit dieser Verhafteten, welche ihr Kind auf den Armen hatte, das
Arrestlokale verlassen wollte, sprang, als der Gerichtsdiener die Thüre
öffnete, ihr Mann hervor, riss dem wachestehenden Soldaten das Bajonnet
vom Gewehre und brachte seiner Frau einen Stich bei, der dem Kinde
gegolten hatte, damit, wie er sich ausdrückte, die Seele des Kindes
nicht in die Hände der Ungläubigen falle.
Kann man nun wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich
von demselben Wahne befallen werden, wenn dieser ein Produkt einer
=Krankheit= sein soll? -- Die Leute waren früher vernünftig und wurden
es wieder, als man sie in eine vernünftigere Umgebung brachte, auch
trugen ihre Thaten zu entschieden das Gepräge ihrer schwärmerischen
Ansichten, als dass man nicht eben diese ihre Schwärmerei als die
einzige Ursache ihrer Thaten betrachten sollte, sondern es lässt sich,
besonders wenn man die Thaten betrachtet, die sie verübten, als sie
_in corpore_ versammelt waren, nichts Anderes behaupten, als dass
sie alle in einen Zustand versetzt waren, in welchem sie willenlos,
sobald nur der Eine aus ihnen einen Impuls gab, welcher dem Ideengange
ihrer Schwärmerei entsprach, diesem zu folgen und ihn auszuführen sich
gedrungen fühlten, wobei nur Jeder nach seinem eigenen Ideengange etwas
Weniges dazu oder davon that. Sie waren recht eigentlich im Zustande
des wachenden Traumes, in welchem sie ihre Thaten gerade so begingen,
wie sie ihnen ihre Phantasie vorgaukelte.
Wie bereits oben erwähnt wurde, habe ich selbst solche Individuen
gekannt, welche dieser Schwärmerei anhingen. Sie waren zwar von ihrer
früheren Schwärmerei geheilt, allein sie waren düster und träumerisch
gestimmt, gerade =wie es nach einem schweren Traume= zu geschehen
pflegt.
§. 80.
Was jedoch die krankhafte Aeusserung, welche durch den exaltirten
Zustand der Schwärmerei bei jenen Individuen entstanden war, vollkommen
charakterisirt, ist der Umstand, dass sie ihre Thaten eben so
ausführten, wie sie von ihnen =ursprünglich= konzipirt wurden, ohne
dabei irgend einen materiellen Zweck erreichen zu wollen; Derjenige,
welcher seinen Sohn schlachten wollte, schoss ihn nicht etwa mit einer
Pistole todt, sondern er benahm sich ganz so, wie sein Vorbild es
ihm darstellte. -- Hierauf muss man daher sehen, wenn es sich darum
handelt auszumitteln, ob eine bestimmte That eine Folge der durch die
Schwärmerei hervorgebrachten Lähmung der Willenskraft war. -- Ist
eine solche That nicht irgend einem Vorbilde ähnlich oder in allen
ihren Theilen nicht eine Folge des eingetretenen Impulses, sondern
hat der Thäter zwischen den Mitteln in der Verübung seines Verbrechens
=gewählt=, oder wird dadurch ein materieller Nutzen erreicht, so ist
sie nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr eine unwillkürliche Folge
seiner schwärmerischen Aufregung, sondern ist mit =Willen= vollbracht
und daher strafbar. -- Dieser Unterschied muss bei der Erhebung daher
berücksichtiget und verfolgt werden, um eine vorgegebene unwillkürliche
Handlungsweise von einer willkürlichen zu unterscheiden.
Im Uebrigen dürfte die Schwärmerei, d. h. dasjenige Individuum, welches
aus solcher ein Verbrechen verübte, nach denjenigen Grundsätzen
zu beurtheilen sein, welche in den bisherigen Abhandlungen über
Gemüthszustände erörtert wurden.
D. Blödsinn.
§. 81.
Wie schon die Benennung ausdrückt, ist dieser Zustand eine Abnormität
der =Sinnes=thätigkeit, und da die Natur des Menschen so beschaffen
ist, dass die geistige und physische Thätigkeit des Menschen sich in
innigster Beziehung befinden, so ist gegen die Möglichkeit des hierin
bezeichneten Zustandes nicht das Mindeste zu erinnern, ja es lässt
sich hierdurch vollkommen begreiflich machen, dass gewisse Störungen
des =äusseren= Sinnes =gewissen= Störungen des =inneren= Sinnes
entsprechen, =andere= Funktionen aber dabei =ungestört= bleiben.
Die Erklärung, =wie= dies geschieht, ist nun wohl für die gerichtliche
Erhebung ganz überflüssig, diese wird sich vielmehr in einem solchen
Falle auf nachfolgende Punkte zu erstrecken haben:
1. Ist der Zustand des Beschuldigten von der Art, dass ihm überhaupt
jede Kenntniss von der Bedeutung seiner Thätigkeit abgesprochen werden
muss?
2. Ist im Falle der Verneinung dieser Frage seine That nicht von
der Art, dass sie gerade dem =Mangel= an =jenen= Vorstellungen ihr
Dasein verdankt, durch welche sich der Blödsinn bei =diesem= Menschen
charakterisirt, z. B. ein Blödsinniger, welcher sich durch besondere
Gleichgiltigkeit gegen die Leiden seiner Nebenmenschen auszeichnet,
lässt ein von ihm zufällig in's Wasser gestossenes Kind umkommen.
3. Ist sein Blödsinn von der Art, dass eine seine Thätigkeit reizende
Vorstellung nur darum zur That wurde, weil ihm alle jene Vorstellungen
mangelten, durch welche die Ausführung der That gehindert, oder doch
seine Thätigkeit so modifizirt worden wäre, dass sie nicht diese
verbrecherische Wirkung gehabt hätte. Als nähere Beleuchtung dieses
Satzes erlaube ich mir auf den dritten dieser Abhandlung folgenden
Kriminalfall, den Vatermord des _M. Krotz_, hinzudeuten.
4. Ist der Blödsinn nicht etwa mit einer =fixen Idee= oder =Monomanie=
verbunden, oder ergibt sich etwa aus den Erhebungen, dass der
Blödsinnige von einer herrschenden Vorstellung befangen ist, welche
das Verbrechen bedingte, und eben darum, weil sie die =einzige= ist,
welche er mit einiger Energie zu entwickeln vermag, aus Mangel jeder
=anderen= intensiven Vorstellung, welche dieser das Gleichgewicht zu
halten vermochte, ihn mit =Nothwendigkeit= zur Verübung des Verbrechens
bestimmte. In diese Klasse gehört offenbar der Fall, wo eine dritte
Person auf ein solches Individuum eine grosse psychische Macht ausübt
und es zur Verübung der That aufforderte.
§. 82.
Als Mittel, diese Fragen zu beantworten, ist nun wohl die ärztliche
Untersuchung der =physischen= Beschaffenheit unumgänglich nothwendig,
allein diese wird, den Fall des entschiedenen Kretinismus ausgenommen,
nicht =genügen=. -- Ebensowenig wird eine blosse mit ihm angestellte
=Unterredung= genügen, um hierüber ins Klare zu kommen, sondern es
wird nothwendig sein, alles dasjenige zu beobachten, was im §. 43 und
den folgenden hierüber angedeutet wurde, denn nur die Aufstellung des
=vollständigen Bildes= eines solchen Zustandes vermag über das richtige
Verhältniss desselben zu seiner That die nöthigen Anhaltspunkte zu
geben.
Nicht genug kann man aber vor einem Fehler warnen, welcher bei
solchen Erhebungen nicht selten begangen wird, und welcher darin
besteht, dass man eine Art =Katechisirung= mit einem solchen Menschen
anstellt, und wenn er darin erträglich =besteht=, insbesondere Fragen,
welche sich auf sein =Verbrechen= beziehen, so beantwortet, dass
aus den Antworten hervorgeht, er habe die =Benennung=, welche die
That führt, unter die =Rubrik= der unerlaubten Handlungen in seiner
Gedächtnisstafel eingetragen, und wenn er dabei noch auf Fragen, die
sich auf das gewöhnliche Treiben beziehen, ziemlich passende Antworten
gibt, sogleich den Schluss zu ziehen -- also ist der Mensch im Stande
gewesen, das =Gesetzwidrige= seiner That =einzusehen=.
Denkt man sich noch dazu, dass der Richter in seinem Verhöre dasjenige,
was der Inquisit =unzusammenhängend= und widersinnig =vorbringt=,
in zusammenhängender Erzählung zu Protokoll diktirt, so kann man
wohl nicht ohne ängstliche Empfindung auf die Folgen denken, welche,
besonders bei =wichtigen= Verbrechen, eine solche Prozedur haben kann.
Jedes Spruchgericht dürfte, besonders wenn etwa aus Zeugenaussagen
oder durch den beliebten Beisatz im Gutachten: „der Mensch sei zwar
auf einer sehr niederen Stufe der Bildung, aber sonst von richtigem
Urtheile,” sich im Vergleiche mit dem Inhalte des Verhörsprotokolles
ein solches Bedenken ergibt, sich bestimmt finden, eine genaue Erhebung
über den Gemüthszustand zu verlangen, und sich die =protokollarische
Verhandlung hierüber vorlegen zu lassen=, damit es in die ihm sonst
unmögliche Lage komme, entweder =selbst= beurtheilen zu können, ob
wirklich mit Sachkenntniss vorgegangen worden sei, oder hierüber ein
=Fakultätsgutachten= einholen könne, ehe es, besonders bei solchen
Verbrechen, worauf =Todesstrafe= oder eine langjährige Kerkerstrafe
verhängt werden muss, eine =Verurtheilung= ausspricht.