Der erste Punkt muss aber geradezu verneint werden, denn jeder Mensch

fühlt, dass er selbst nicht das =Mittel= ist, um einzelne sittliche

Zwecke zu erreichen, sondern dass er für =seine Person= sittlich zu

sein habe. Handelt er daher für seine Person =unsittlich=, so handelt

er gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.

So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte aus,

von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden muss,

dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt,

schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen

Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit

zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.

Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein

antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden

mangelhaft gestellt.

Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich,

der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem

Bestreben einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt

hat, -- so muss Derjenige, welcher eine solche That begangen hat,

wahnsinnig und daher unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den

logischen Gesetzen entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel

ausgedrückt dieser Schluss folgendermassen:

Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem

sittlichen Zwecke.

Ein Wahnsinniger =kann= zu einem ihm als sittlich erscheinenden

Zwecke unsittlich handeln, -- folglich ist Derjenige, welcher zu einem

sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.

Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in der

That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen

Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur

Erreichung eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann,

dass der Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist,

nicht aber, dass es in =allen= Fällen so sei.

Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur Aufgabe

der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht wahnsinnig

und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar

sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich das

Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so folgt

auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.

§. 78.

Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen

Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für

die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und

vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.

In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine

Vorstellung des Menschen eine =rein= sittliche ist, sondern jede

Vorstellung ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht

zweifelhaft, dass Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines

Lebens aus dem Wasser zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive,

welche ihn zu dieser Rettung bestimmten, liegen doch wohl auch in

=anderen= Vorstellungen, als z. B. in dem erregten sympathetischen

Gefühle, in der Vorstellung der Freude, welche der Gerettete und seine

Angehörigen haben werden, auch hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm,

der durch eine solche That zu erwerben ist, einigen Antheil. -- Es

liegt auch gar nicht in der menschlichen Natur, grosse Entschlüsse

zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen auf ihn wirken, und dazu

gehören allerdings auch =sinnliche= Bilder (§. 20).

Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren

sittlichen =Werth=, da es sehr möglich ist, dass =ohne= das rege

Pflichtgefühl die That ungeachtet der =übrigen= Aufforderungen

=unterblieben= wäre; kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt

selbst, sondern nur Gott allein sieht aber, wie viel wirklich

Sittliches an der Handlung war.

Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich

annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich

wohl eben so wenig bestimmen, ob es das =Sittliche=, was er daran

gewahrte, gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit

Erreichung des Zweckes =sinnlich Angenehme=. Es kann daher sehr wohl

geschehen, dass gerade diese =letztere= Vorstellung, ohne dass er es

selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen

Weg des fortwährenden Anwendens =sittlicher= Mittel zu =verlassen=,

oder das Sittliche an dem Zwecke selbst =aufzugeben=, nachdem er die

Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der Sittlichkeit nicht

erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen Mittels, den

Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen, und in diesem

Falle ist seine That nichts weiter, als ein =unsittliches= Mittel

zur Erreichung eines =egoistischen=, wenn auch gerade nicht objektiv

=unsittlichen= Zweckes. -- Er bleibt daher für das angeordnete =Mittel=

eben so sehr in moralischer Beziehung =verantwortlich=, als für die

nachtheilige Folge rechtlich =strafbar=.

So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob

nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich

erlaubt sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein =bestimmtes=

Mittel anzuwenden, sich etwa in einem =Irrthume= befand, so wenig

schwierig scheint die Frage in =rechtlicher= Beziehung zu beantworten,

ob ein Mensch =strafbar= ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen

Zweckes sich eines Schaden bringenden Mittels bediente.

In =sittlicher= Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder

Unterlassung einer Handlung durch sein =Gefühl= oder seine =Grundsätze=

bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig

controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen

jedoch nicht =Gefühle= oder =Grundsätze=, sondern =Handlungen=

und =Unterlassungen=. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig

geschieht, keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er,

und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen =zugleich

für unsittlich hält=, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines

besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen,

oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er

sie =nicht= für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag,

dass seine =Sittlichkeit keine= hinlängliche Bürgschaft für die

=Unschädlichkeit= seines Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat

in die Nothwendigkeit, diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und

Seinesgleichen =genügende= Motive zu einem legalen Benehmen erhalten,

nämlich die Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser

Handlungen angedrohten Strafen.

§. 79.

Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten

Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen

betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines

Individuums, welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat,

berücksichtigen müsse.

Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als =Schwärmerei=

bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit

der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen

begleitet sein werde, welche bei =anderen= Leidenschaften, welche

gewöhnlich =materielle= Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben,

oder doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche =veranlasst= werden,

entweder =gar nicht=, oder doch in viel =geringerem Grade= vorkommen.

Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher

die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist,

nämlich den =Traum=.

Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung einer

Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur =von der That= geträumt,

sondern im Traume =selbst= das =handelnde= Individuum war, ihm dabei

wohl =einfiel=, dass dasjenige, was er da beginne, nicht in der Ordnung

sei, dieser Gedanke ihn aber doch =nicht hinderte=, die That mit allen

den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen hatte, zu Ende zu

führen.

Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die

im Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren

Nebenumständen, nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen

reproduzirte, welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei

ihm zuverlässig unmöglich gemacht haben würden.

Es frägt sich aber, ob der Mensch nicht auch wachend träumen und in

einem solchen wachenden Schlummer nicht auch Thaten verüben könne,

welche er bei vollkommen =reger= Besinnung zuverlässig =unterlassen=

hätte.

Folgende zwei Fälle, welche sich bei der, nunmehr kaum dem Namen nach

mehr bekannten Sekte der Pöschlianer[45] zutrugen, scheinen für die

Bejahung dieser Frage zu sprechen.

[45] Die Pöschlianer, welche in den Jahren 1816 und 1817 sich

insbesondere in einigen Gegenden des Inn- und Traunviertels

in Oberösterreich bemerkbar machten, hatten eine eigene

Gattung von Schwärmerei entwickelt, in der sie insbesondere

die Erringung der Unschuld vor dem Sündenfall als möglich

hielten, ferner die Lehre annahmen, dass die Begebenheiten,

von welchen die heilige Schrift erzählt, sich wieder

erneuern, und die göttlichen oder sonst zu göttlichen Zwecken

auf Erden gewesenen Personen wieder in der Gestalt des einen

oder andern von ihnen sich zeigen müssen. So war nun der

eine von ihnen Gott Vater (ich hatte später im Jahre 1833

das Vergnügen, ihn und einen anderen, welcher der Apostel

Johannes war, persönlich kennen zu lernen; der erste war

ein stattlicher Mann), ein anderer war Christus, ein Mädchen

die Jungfrau Maria u. s. w. Eine der vorzüglichsten Rollen

darunter spielte _Pöschl_, welcher, ein anerkannt frommer

und geachteter Mann, den unglücklichen Buchhändler _Palm_,

welcher zu Braunau auf Befehl des damaligen Herrschers der

Franzosen erschossen wurde, zum Tode vorbereitete. -- Ich

habe mit Augenzeugen über diese Begebenheit gesprochen, --

es mag erschütternd genug gewesen sein. -- Die Exekution des

Unglücklichen, welcher in der landgerichtlichen Frohnveste

zu Braunau sich im Verhafte befand, wurde mit möglichster

Beschleunigung betrieben. Die Gattin des Unglücklichen kam

in Begleitung von zwei Kindern und brachte die Begnadigung

an als das Exekutionskommando vom Richtplatze zurückkehrte,

nachdem die ersten Schüsse den Verurtheilten nur verwundet,

und erst wiederholte ihn getödtet hatten. Für _Pöschl_ hatten

diese Szenen eine entschiedene Gemüthskrankheit zur Folge,

in der er von jener Schwärmerei, welche in den Drangsalen des

Krieges, denen diese Gegenden fortdauernd unterworfen waren,

ihr ursprüngliches Motiv fand, fortgerissen wurde.

Den weisen Bemühungen der österreichischen Regierung gelang

es, durch die verfügten zweckmässigen Einschreitungen

der weltlichen Gerichte, so wie der Geistlichkeit, diesem

Unwesen, welches, wie aus den oben im Texte gelieferten

Erzählungen erhellt, die furchtbarsten Folgen hatte, zu

steuern, ohne dass nur ein einziger Derjenigen, welche sich

dabei betheiligt hatten, eine Strafe erlitten hätte. (Sieh

hierüber die hievon handelnde Schrift des Herrn Professors

_Talat_ in Landshut.)

Der Held des ersten dieser Fälle (er wurde mir von dem damaligen Herrn

Bezirksarzte, jetzt quieszirten k. k. Kreisarzte, Dr. _Maffei_, der

dabei selbst intervenirte, mitgetheilt) war ein Bauer, welcher sich

einbildete der Erzvater Abraham zu sein, und wie Dieser den Beruf

zu haben, seinen kleinen Sohn zu schlachten. In Ermanglung eines

Berges ging er auf das flache Dach seines Hauses, errichtete dort

einen Scheiterhaufen, führte seinen Sohn hinauf und hatte schon das

Schlachtmesser in Bereitschaft. -- Sein Beginnen war jedoch glücklicher

Weise von einem Nachbar bemerkt worden, der davon sogleich dem

Gerichte die Anzeige machte, welches zum Glücke nicht weit entfernt

war. -- Man verfügte sich eiligst an Ort und Stelle, fand das Haus

verschlossen, ihn selbst aber eben im Begriffe das Opfer an seinem

Sohne zu vollziehen. -- Das Eindringen in sein Haus würde die That

beschleuniget haben, man verfiel daher auf das Mittel, dass einer der

Anwesenden auf das Dach des gegenüberstehenden Hauses stieg, mit einer

Flinte auf ihn anschlug und ihn zu erschiessen drohte. Dies störte ihn

etwas in seinem Wahnsinne, er starrte den Mann mit der Flinte an, der

seine Drohungen wiederholte. -- Indess waren Leute mit einer Leiter

auf das Dach gestiegen und überfielen ihn von rückwärts, und so war das

Opfer gerettet. Er selbst wurde der ärztlichen Behandlung übergeben und

wieder zu Vernunft gebracht.

Der andere Fall besteht in folgendem Ereignisse:

Einige solche Schwärmer hatten sich in einem Hause zur Nachtszeit

versammelt und übten ihre inspirirten Predigten.

Mit Einemmale fiel ihnen bei, dass ein alter Mann, der in ihrer Nähe

sein Haus hatte, nichts von ihrem neuen Glauben wissen wolle, und sie

waren bald einverstanden, dass dieser jetzt bekehrt werden müsse. Sie

begaben sich nun, unter ihnen ein achtzehnjähriges Mädchen, zu dem

Hause desselben, und verlangten, er solle herauskommen. Erst als sie

ihm drohten das Haus anzuzünden, öffnete er die Thüre und fragte sie,

was sie wollen. Er solle mit ihnen kommen, ihren neuen Glauben annehmen

u. s. w. Der Unglückliche antwortete ihnen nun, dass er von ihnen

nichts wissen wolle -- da trat jenes junge Mädchen hervor und schlug

ihn mit dem Ausrufe: „Der Geist befiehlt, der Ungläubige muss sterben!”

mit einer Hacke zum Kopfe, dass er tödtlich getroffen zu Boden stürzte.

Derlei Erscheinungen sind wohl entschieden wahnsinnige Thaten,

allein lässt sich wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich

wahnsinnig wurden[46]?

[46] Die Geschichte der Cholera und die Beschreibungen des

_Boccaccio_ von der Pest liefern ähnliche Begebenheiten.

Solche Szenen ereigneten sich in mehr als Einer Versammlung, sie

loosten wer von ihnen als Opfer sterben müsse, und wen das Loos traf,

liess sich ruhig langsam tödten. Einer der mit der Erhebung dieser

That beauftragten Inquirenten, der gegenwärtig pensionirte Herr k. k.

Pfleger von Neumarkt, _Joseph Gruber_, hatte sich in den Verhaftort

begeben, um eine Mutter, welche einer Versammlung beigewohnt hatte, in

welcher ein solches Opfer gebracht worden, und nun mit den Uebrigen in

einem grossen Saale in Verhaft gebracht war, zum Verhöre abzuholen.

-- Alle lagen auf den Knien und es herrschte Todtenstille. Als er

nun mit dieser Verhafteten, welche ihr Kind auf den Armen hatte, das

Arrestlokale verlassen wollte, sprang, als der Gerichtsdiener die Thüre

öffnete, ihr Mann hervor, riss dem wachestehenden Soldaten das Bajonnet

vom Gewehre und brachte seiner Frau einen Stich bei, der dem Kinde

gegolten hatte, damit, wie er sich ausdrückte, die Seele des Kindes

nicht in die Hände der Ungläubigen falle.

Kann man nun wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich

von demselben Wahne befallen werden, wenn dieser ein Produkt einer

=Krankheit= sein soll? -- Die Leute waren früher vernünftig und wurden

es wieder, als man sie in eine vernünftigere Umgebung brachte, auch

trugen ihre Thaten zu entschieden das Gepräge ihrer schwärmerischen

Ansichten, als dass man nicht eben diese ihre Schwärmerei als die

einzige Ursache ihrer Thaten betrachten sollte, sondern es lässt sich,

besonders wenn man die Thaten betrachtet, die sie verübten, als sie

_in corpore_ versammelt waren, nichts Anderes behaupten, als dass

sie alle in einen Zustand versetzt waren, in welchem sie willenlos,

sobald nur der Eine aus ihnen einen Impuls gab, welcher dem Ideengange

ihrer Schwärmerei entsprach, diesem zu folgen und ihn auszuführen sich

gedrungen fühlten, wobei nur Jeder nach seinem eigenen Ideengange etwas

Weniges dazu oder davon that. Sie waren recht eigentlich im Zustande

des wachenden Traumes, in welchem sie ihre Thaten gerade so begingen,

wie sie ihnen ihre Phantasie vorgaukelte.

Wie bereits oben erwähnt wurde, habe ich selbst solche Individuen

gekannt, welche dieser Schwärmerei anhingen. Sie waren zwar von ihrer

früheren Schwärmerei geheilt, allein sie waren düster und träumerisch

gestimmt, gerade =wie es nach einem schweren Traume= zu geschehen

pflegt.

§. 80.

Was jedoch die krankhafte Aeusserung, welche durch den exaltirten

Zustand der Schwärmerei bei jenen Individuen entstanden war, vollkommen

charakterisirt, ist der Umstand, dass sie ihre Thaten eben so

ausführten, wie sie von ihnen =ursprünglich= konzipirt wurden, ohne

dabei irgend einen materiellen Zweck erreichen zu wollen; Derjenige,

welcher seinen Sohn schlachten wollte, schoss ihn nicht etwa mit einer

Pistole todt, sondern er benahm sich ganz so, wie sein Vorbild es

ihm darstellte. -- Hierauf muss man daher sehen, wenn es sich darum

handelt auszumitteln, ob eine bestimmte That eine Folge der durch die

Schwärmerei hervorgebrachten Lähmung der Willenskraft war. -- Ist

eine solche That nicht irgend einem Vorbilde ähnlich oder in allen

ihren Theilen nicht eine Folge des eingetretenen Impulses, sondern

hat der Thäter zwischen den Mitteln in der Verübung seines Verbrechens

=gewählt=, oder wird dadurch ein materieller Nutzen erreicht, so ist

sie nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr eine unwillkürliche Folge

seiner schwärmerischen Aufregung, sondern ist mit =Willen= vollbracht

und daher strafbar. -- Dieser Unterschied muss bei der Erhebung daher

berücksichtiget und verfolgt werden, um eine vorgegebene unwillkürliche

Handlungsweise von einer willkürlichen zu unterscheiden.

Im Uebrigen dürfte die Schwärmerei, d. h. dasjenige Individuum, welches

aus solcher ein Verbrechen verübte, nach denjenigen Grundsätzen

zu beurtheilen sein, welche in den bisherigen Abhandlungen über

Gemüthszustände erörtert wurden.

D. Blödsinn.

§. 81.

Wie schon die Benennung ausdrückt, ist dieser Zustand eine Abnormität

der =Sinnes=thätigkeit, und da die Natur des Menschen so beschaffen

ist, dass die geistige und physische Thätigkeit des Menschen sich in

innigster Beziehung befinden, so ist gegen die Möglichkeit des hierin

bezeichneten Zustandes nicht das Mindeste zu erinnern, ja es lässt

sich hierdurch vollkommen begreiflich machen, dass gewisse Störungen

des =äusseren= Sinnes =gewissen= Störungen des =inneren= Sinnes

entsprechen, =andere= Funktionen aber dabei =ungestört= bleiben.

Die Erklärung, =wie= dies geschieht, ist nun wohl für die gerichtliche

Erhebung ganz überflüssig, diese wird sich vielmehr in einem solchen

Falle auf nachfolgende Punkte zu erstrecken haben:

1. Ist der Zustand des Beschuldigten von der Art, dass ihm überhaupt

jede Kenntniss von der Bedeutung seiner Thätigkeit abgesprochen werden

muss?

2. Ist im Falle der Verneinung dieser Frage seine That nicht von

der Art, dass sie gerade dem =Mangel= an =jenen= Vorstellungen ihr

Dasein verdankt, durch welche sich der Blödsinn bei =diesem= Menschen

charakterisirt, z. B. ein Blödsinniger, welcher sich durch besondere

Gleichgiltigkeit gegen die Leiden seiner Nebenmenschen auszeichnet,

lässt ein von ihm zufällig in's Wasser gestossenes Kind umkommen.

3. Ist sein Blödsinn von der Art, dass eine seine Thätigkeit reizende

Vorstellung nur darum zur That wurde, weil ihm alle jene Vorstellungen

mangelten, durch welche die Ausführung der That gehindert, oder doch

seine Thätigkeit so modifizirt worden wäre, dass sie nicht diese

verbrecherische Wirkung gehabt hätte. Als nähere Beleuchtung dieses

Satzes erlaube ich mir auf den dritten dieser Abhandlung folgenden

Kriminalfall, den Vatermord des _M. Krotz_, hinzudeuten.

4. Ist der Blödsinn nicht etwa mit einer =fixen Idee= oder =Monomanie=

verbunden, oder ergibt sich etwa aus den Erhebungen, dass der

Blödsinnige von einer herrschenden Vorstellung befangen ist, welche

das Verbrechen bedingte, und eben darum, weil sie die =einzige= ist,

welche er mit einiger Energie zu entwickeln vermag, aus Mangel jeder

=anderen= intensiven Vorstellung, welche dieser das Gleichgewicht zu

halten vermochte, ihn mit =Nothwendigkeit= zur Verübung des Verbrechens

bestimmte. In diese Klasse gehört offenbar der Fall, wo eine dritte

Person auf ein solches Individuum eine grosse psychische Macht ausübt

und es zur Verübung der That aufforderte.

§. 82.

Als Mittel, diese Fragen zu beantworten, ist nun wohl die ärztliche

Untersuchung der =physischen= Beschaffenheit unumgänglich nothwendig,

allein diese wird, den Fall des entschiedenen Kretinismus ausgenommen,

nicht =genügen=. -- Ebensowenig wird eine blosse mit ihm angestellte

=Unterredung= genügen, um hierüber ins Klare zu kommen, sondern es

wird nothwendig sein, alles dasjenige zu beobachten, was im §. 43 und

den folgenden hierüber angedeutet wurde, denn nur die Aufstellung des

=vollständigen Bildes= eines solchen Zustandes vermag über das richtige

Verhältniss desselben zu seiner That die nöthigen Anhaltspunkte zu

geben.

Nicht genug kann man aber vor einem Fehler warnen, welcher bei

solchen Erhebungen nicht selten begangen wird, und welcher darin

besteht, dass man eine Art =Katechisirung= mit einem solchen Menschen

anstellt, und wenn er darin erträglich =besteht=, insbesondere Fragen,

welche sich auf sein =Verbrechen= beziehen, so beantwortet, dass

aus den Antworten hervorgeht, er habe die =Benennung=, welche die

That führt, unter die =Rubrik= der unerlaubten Handlungen in seiner

Gedächtnisstafel eingetragen, und wenn er dabei noch auf Fragen, die

sich auf das gewöhnliche Treiben beziehen, ziemlich passende Antworten

gibt, sogleich den Schluss zu ziehen -- also ist der Mensch im Stande

gewesen, das =Gesetzwidrige= seiner That =einzusehen=.

Denkt man sich noch dazu, dass der Richter in seinem Verhöre dasjenige,

was der Inquisit =unzusammenhängend= und widersinnig =vorbringt=,

in zusammenhängender Erzählung zu Protokoll diktirt, so kann man

wohl nicht ohne ängstliche Empfindung auf die Folgen denken, welche,

besonders bei =wichtigen= Verbrechen, eine solche Prozedur haben kann.

Jedes Spruchgericht dürfte, besonders wenn etwa aus Zeugenaussagen

oder durch den beliebten Beisatz im Gutachten: „der Mensch sei zwar

auf einer sehr niederen Stufe der Bildung, aber sonst von richtigem

Urtheile,” sich im Vergleiche mit dem Inhalte des Verhörsprotokolles

ein solches Bedenken ergibt, sich bestimmt finden, eine genaue Erhebung

über den Gemüthszustand zu verlangen, und sich die =protokollarische

Verhandlung hierüber vorlegen zu lassen=, damit es in die ihm sonst

unmögliche Lage komme, entweder =selbst= beurtheilen zu können, ob

wirklich mit Sachkenntniss vorgegangen worden sei, oder hierüber ein

=Fakultätsgutachten= einholen könne, ehe es, besonders bei solchen

Verbrechen, worauf =Todesstrafe= oder eine langjährige Kerkerstrafe

verhängt werden muss, eine =Verurtheilung= ausspricht.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 18 / 31 段