man für den Begriff des Vergessens in allen Sprachen ein
eigenes Wort hat, während doch der richtige Begriff jener des
=nicht Erinnerns= ist, denn das Vergessene wird in =jedem=
Falle =wieder zur Erinnerung=, wenn gewisse vermittelnde
Vorstellungen mit gehöriger Lebendigkeit angeregt werden. Wie
ist es denn aber möglich, dass der Mensch alle Vorstellung
der wirklich empfundenen Eindrücke, welche sich noch dazu
in seiner Seele, wie in einem Kaleidoskope in's Unendliche
combiniren, so festhalten kann, dass er sie bei gehöriger
Anregung wiederfindet? -- Das =wie= lässt sich nun nicht
erklären, allein es ist auch möglich, die unendliche Zahl
der Sterne mit Einem Blicke zu übersehen, es lässt sich
daher auch die Möglichkeit nicht bestreiten, dass es in dem
unbegreiflichen Wesen des Menschen Raum für ein Unendliches
gibt.
Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach den über
die Beurtheilung und Erhebung der =Affekte= aufgestellten Grundsätze
beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die =Regel=, das
=Erinnern=. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen,
dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That
unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.
II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf den
Trieb =zurückwirken=, und dadurch einen heftigen Affekt =erzeugen=,
besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck
=plötzlich= gegeben wird.
III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der
Vorstellungsthätigkeit auf den Organismus =Krankheiten=, und
unter diesen wirklichen =Wahnsinn= erzeugen, in welchem von einer
Strafverhängung, mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich
dritte Personen im Verhältnisse zu den Kranken befinden[44], keine Rede
ist.
[44] Es lässt sich schwer beweisen, dass ein Wahnsinniger in
dem Kreise der Vorstellungen, in welchem er sich zu drehen
vermag, nicht auch =moralisch= oder =unmoralisch= handeln
könne und wirklich handle. Man betrachte den Wahnsinn einer
Mutter, die über den Tod ihrer Kinder in diesen Zustand
verfällt, und jenen eines Schlemmers, der am _delirium
tremens_ leidet, und man wird sich von der Richtigkeit dieser
Ansicht überzeugen. Nur von =Strafe= kann keine Rede sein,
denn diese würde ein nach dem Sinne des =Ideenganges= des
=Tollhäuslers= verfasstes Strafgesetzbuch voraussetzen, und
dieses wäre denn doch eine sonderbare Idee.
§. 75.
Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die =sittliche=
Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden
Handlungen zu beurtheilen sei, der =strafrechtlichen= Beurtheilung
solcher Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.
Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur
=vorzugsweise= berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der
menschlichen Natur =als solcher= wohl die =Sittlichkeit=, nicht aber
das =Recht= abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst
dadurch entsteht, dass =mehrere= Menschen zusammen leben.
Nur aus der =Vereinigung= mehrerer Menschen, und zwar, wenn sich
dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung
=Staat= versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere
ein =Strafrecht= denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der
unbeschränkten Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat
ihm den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch
entspricht, dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe
verbietet.
Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet, und
auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das
=Wollen= derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt
sind, eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für
einen oder mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst
erkennt.
Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch
zugleich schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die
=Unterlassung= von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe =geboten=
ist -- welche =zugleich= unsittlich sind; allein der Grund der Strafe
ist =nicht= die Unsittlichkeit, sondern die =Schädlichkeit= der
Handlung.
Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach Massgabe
der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe zu
verbieten, welche an und für sich ganz und gar =nicht= sittenwidrig
sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen =schädlich= werden, z.
B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.
Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind
nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit =Jeder=
von seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub,
Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte
aus =nicht= erkennbar, sondern sie wird =vorläufig= nur von der
Staatsverwaltung bemerkt, -- von dieser Art wäre z. B. der Umstand,
dass in einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die
Staatsverwaltung früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.
Die =erste= Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen
der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher eine
solche That begeht, das Bestehen eines =Gesetzes= hierüber =nicht=
bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die =sittliche= Verpflichtung,
nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine
Nachtheil entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist
dann die =rechtliche= Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit.
Das Vorgeben, dass das Individuum die Handlung zwar für =schädlich=,
aber nicht für =unsittlich= gehalten habe, würde als widersinnig gar
nicht in Betrachtung kommen.
Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung =nicht= für schädlich
gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende
Strafgesetz wirklich =unbekannt= gewesen sei, so wird zwar der Umstand,
dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die =Strafbarkeit=
begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen, dass er auch
die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die meisten
unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, =weil= sie
schädlich sind.
Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die
Schädlichkeit oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird
aber bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende
Gesetz gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte
=Gesetz= übertreten hat.
Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse
sich gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die
Strafbarkeit des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das
verbietende Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig
gewesen ist.
§. 76.
Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer
gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:
1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung
verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?
2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen
ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden
hervorzubringen geeignet war?
Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man die
ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln:
Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit
geeignet war _a_) das Gesetz, _b_) die Bedeutung seiner eigenen
Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, _c_) das
Verhältniss seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und _d_), ob
diese Vorstellungen nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende
Energie gehabt haben, um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam
sein zu können (§. 70).
Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig
gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur
von der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten
Untersuchung erfolgt, wie wir bei §. 47 gesehen haben, auch von der
Untersuchung.
Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im Vereine
mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die Befreiung
von der Strafe bewirken können, als:
1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung,
entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine
erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar
keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit
einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der
bei §. 70 bemerkte Fall des Würgens.
2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung,
wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu schliessen,
wenn auch im minderen Grade gereizt wird.
Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt
ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb
findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten
vermochte, hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als
Bedingung der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im
Augenblicke) ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der
Handlung selbst nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.
Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein,
allein sie ist nicht =deswegen= nicht zurechenbar, weil der Mensch
=krank= ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse
wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so
gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das
durch seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss
=aufzufassen= oder zu =vermeiden=.
Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen
Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus =physiologischen=
Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse
Art Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des
Vorhandenseins einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche
das Individuum von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im
Stande gewesen wäre, nachweiset. -- In diese Klasse würde übrigens
der bezüglich des Dichters _Alfieri_ erzählte Fall gehören, wo sich,
wahrscheinlich durch Betrachtung des physischen und psychischen
Organismus desselben und das durch den obgewalteten, durch die
angeführten Verhältnisse herbeigeführten höchsten Grad von Aufregung
die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen lassen, dass derselbe sich in
einem Zustande befand, welcher jenem gleichkam, in welcher sich ein im
heftigen Fieber-Paroxismus liegender Kranker befindet, welcher durch
eine geringe äussere Veranlassung in einen Zustand von Wuth versetzt
wird, welchem keine Vorstellung Schranken zu setzen im Stande ist.
3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch
nicht in einem Zustande befindet, wo er =allen= Vorstellungen in
der Art unzugänglich ist, dass sich sagen liesse, dass er =keiner=
Forderung des Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene
Vorstellungen mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der
Begehung derjenigen Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat,
zurückzuhalten, oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge
so weit trieb, als sie wirklich vorliegt.
Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei
sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr
empfindlicher Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit
=freiem Entschlusse= sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke, den
er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen,
dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet,
vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft
mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu
beschimpfen und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu
erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet,
oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass er
schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand, dass
er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass diese
nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne sein
Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet
werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu sein,
welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete,
es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen
Gebrauch zu machen.
Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das =Wesen=
des verübten Verbrechens =ändern= wird, so wird sie doch als ein,
seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch
die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der
Beurtheilung zugänglich gemacht werden.
Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe,
sich über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei
dem Verbrechen, und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine
körperliche Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit
sorgfältiger Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits
erhobenen Thatsachen über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche
auszusprechen, und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte,
ähnliche Daten aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher
Erhebungen in seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie
dadurch herbeizuführen.
4. Wie bereits erörtert wurde, ist =Leidenschaft= wohl ein
prä-disponirendes Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese
letzteren können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt
werden, dass die =Leidenschaft= der Grund der Rechtsverletzung sei,
da dieser Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein
aufhebenden, momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt, dass
der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes seiner
Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt,
welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums
abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden
wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für
den Leser auch klar hervortrete.
5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen wesentlich
verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung nach einem
individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach einer ebenso
individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen
Thätigkeit voraus. Das =Verbrechen= aber, es möge wie immer Namen
haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen Gattung
unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener
Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu
=morden=, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm
Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige,
welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was
er stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen
Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung
des =Verbrechens=, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es
sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der =bestimmten=
That veranlassen.
Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert,
so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern
Aufschrift behandelt.
6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über
Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische
Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn
ein Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt
richtigen, und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und
angenommenen Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich,
diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail
gehende, alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich
darbietenden Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit
Einem Worte, dass ein =Bild der Sache=, und nicht =Worte= gegeben
werden. Nur auf diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und
daher unwahren Ausdrücke, halbe Freiheit, halber Wille u. dgl.,
welche nur geeignet sind, eine für die Rechtspflege höchst schädliche
Begriffsverwirrung zu veranlassen, vermeiden, da alle diese Funktionen
eben so wenig, wie dies am gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer
=Theilung= fähig sind, als der Begriff der =Sittlichkeit=; der Mensch
kann das sittliche Princip noch wenig entwickelt haben, er kann aber
nicht =halb= sittlich handeln, denn dort wo auf eine Handlung der
Begriff von Sittlichkeit angewendet werden kann, lässt sich nur sagen,
er sei sittlich oder unsittlich. Der Wille kann durch psychische
Zustände so beschränkt sein, dass er nur in einer gewissen Beziehung
und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit eines Menschen Einfluss
zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man aber dieses Verhältniss
gewahrt, steht auch nichts entgegen, die Gründe durch Anführung von
thatsächlichen Umständen auseinander zu setzen, warum in dem speziellen
Falle der Wille gerade so weit, und nicht weiter, oder nicht in einem
höheren Grade seinen Einfluss zu äussern vermochte, und man wird, wenn
Derjenige, welchem eine solche Schilderung zu geben obliegt, anders
die nöthigen psychologischen und anderen Kenntnisse besitzt, welche
zur allseitigen Auffassung eines solchen Gegenstandes gehören, und
die nöthigen Daten hiezu aufzufinden und zu würdigen versteht, immer
zu dem Resultate kommen, dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur
mit halbem Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt
finden, einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu
verlangen.
7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden, dass
=ohne= Einbeziehung der =That=, um welche es sich handelt, =diese= als
eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten Abnormitäten,
in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That influirenden
Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es auch schon
geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt wird,
aus welchen der Wahnsinn folgen soll. -- Obwohl es nicht geläugnet
werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen einer richtigen
Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher Befund
entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas dergleichen
geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches zu beweisen
ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns” -- wieder in
den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt, z. B. es würde gesagt,
weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging, so folgt dass er
wahnsinnig sei -- das ganze Raisonnement und daher auch der darauf
gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet, so folgt,
dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss, weil sonst das
Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend, seine
Giltigkeit verliert. -- Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet, von
gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu dessen
Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht klar zu
machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und Beides ist nach
der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.
C. Schwärmerei.
§. 77.
Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande
zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von keiner
Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass
man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes
versteht, welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten
Thätigkeit werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als
eine Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer
selbst sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.
Da nun Leidenschaft dem Menschen =natürlich= ist, so ist es auch die
=Schwärmerei=, welche übrigens gerade darum, weil ihr Gegenstand
zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit der
Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition
des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit der
Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig
kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von dem
Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass überhaupt
dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.
Dieser Zustand ist nun an und für sich kein =krankhafter=
Gemüthszustand, er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung
=entstehen=, als eine krankhafte Verstimmung =zur Folge haben=, wie
dieses in der Abhandlung _B._ nachgewiesen wurde, es lässt sich daher
nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses
Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst
werden können.
Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie an dem
Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist der Mensch,
indem er diese Handlung verübte, =wahnsinnig= gewesen, oder befand er
sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten, Zustande heftigen
=Affektes=, in welchem er in einer Stimmung war, worin sittliche
Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen Schädlichkeit
der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes Einhalt zu thun
vermochten.
Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht
der Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich
zuverlässig ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes
Resultat wird erzielen lassen.
Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer anderen
Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: =ist es möglich, dass
ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm offenbar als unsittlich
bekannte That=, z. B. einen Mord, =zur Erreichung eines sittlichen
Zweckes begehen, und diese= in den Augen eines jeden anderen Menschen
als unsittlich erscheinende =That für sittlich halten könne=, und darum
straflos bleiben müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?
Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger
Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise
gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in
allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine
Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen
lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine
Anhaltspunkte ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.
Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und sehen,
in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.
Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich,
dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung
begehen könne? die Unterscheidung in sich: _a_) ist es möglich, dass
ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne,
die er selbst für unsittlich erkennt, oder _b_) ist es möglich, dass
er in der Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den
Umstand, dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei,
übersehen könne?
Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung
gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn
der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich
schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen,
er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er =vergisst=, dass
es nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu
ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.