[43] Es ist ein Umstand, welcher alle Beachtung verdient, dass

man für den Begriff des Vergessens in allen Sprachen ein

eigenes Wort hat, während doch der richtige Begriff jener des

=nicht Erinnerns= ist, denn das Vergessene wird in =jedem=

Falle =wieder zur Erinnerung=, wenn gewisse vermittelnde

Vorstellungen mit gehöriger Lebendigkeit angeregt werden. Wie

ist es denn aber möglich, dass der Mensch alle Vorstellung

der wirklich empfundenen Eindrücke, welche sich noch dazu

in seiner Seele, wie in einem Kaleidoskope in's Unendliche

combiniren, so festhalten kann, dass er sie bei gehöriger

Anregung wiederfindet? -- Das =wie= lässt sich nun nicht

erklären, allein es ist auch möglich, die unendliche Zahl

der Sterne mit Einem Blicke zu übersehen, es lässt sich

daher auch die Möglichkeit nicht bestreiten, dass es in dem

unbegreiflichen Wesen des Menschen Raum für ein Unendliches

gibt.

Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach den über

die Beurtheilung und Erhebung der =Affekte= aufgestellten Grundsätze

beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die =Regel=, das

=Erinnern=. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen,

dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That

unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.

II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf den

Trieb =zurückwirken=, und dadurch einen heftigen Affekt =erzeugen=,

besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck

=plötzlich= gegeben wird.

III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der

Vorstellungsthätigkeit auf den Organismus =Krankheiten=, und

unter diesen wirklichen =Wahnsinn= erzeugen, in welchem von einer

Strafverhängung, mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich

dritte Personen im Verhältnisse zu den Kranken befinden[44], keine Rede

ist.

[44] Es lässt sich schwer beweisen, dass ein Wahnsinniger in

dem Kreise der Vorstellungen, in welchem er sich zu drehen

vermag, nicht auch =moralisch= oder =unmoralisch= handeln

könne und wirklich handle. Man betrachte den Wahnsinn einer

Mutter, die über den Tod ihrer Kinder in diesen Zustand

verfällt, und jenen eines Schlemmers, der am _delirium

tremens_ leidet, und man wird sich von der Richtigkeit dieser

Ansicht überzeugen. Nur von =Strafe= kann keine Rede sein,

denn diese würde ein nach dem Sinne des =Ideenganges= des

=Tollhäuslers= verfasstes Strafgesetzbuch voraussetzen, und

dieses wäre denn doch eine sonderbare Idee.

§. 75.

Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die =sittliche=

Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden

Handlungen zu beurtheilen sei, der =strafrechtlichen= Beurtheilung

solcher Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.

Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur

=vorzugsweise= berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der

menschlichen Natur =als solcher= wohl die =Sittlichkeit=, nicht aber

das =Recht= abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst

dadurch entsteht, dass =mehrere= Menschen zusammen leben.

Nur aus der =Vereinigung= mehrerer Menschen, und zwar, wenn sich

dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung

=Staat= versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere

ein =Strafrecht= denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der

unbeschränkten Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat

ihm den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch

entspricht, dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe

verbietet.

Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet, und

auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das

=Wollen= derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt

sind, eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für

einen oder mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst

erkennt.

Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch

zugleich schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die

=Unterlassung= von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe =geboten=

ist -- welche =zugleich= unsittlich sind; allein der Grund der Strafe

ist =nicht= die Unsittlichkeit, sondern die =Schädlichkeit= der

Handlung.

Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach Massgabe

der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe zu

verbieten, welche an und für sich ganz und gar =nicht= sittenwidrig

sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen =schädlich= werden, z.

B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.

Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind

nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit =Jeder=

von seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub,

Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte

aus =nicht= erkennbar, sondern sie wird =vorläufig= nur von der

Staatsverwaltung bemerkt, -- von dieser Art wäre z. B. der Umstand,

dass in einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die

Staatsverwaltung früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.

Die =erste= Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen

der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher eine

solche That begeht, das Bestehen eines =Gesetzes= hierüber =nicht=

bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die =sittliche= Verpflichtung,

nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine

Nachtheil entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist

dann die =rechtliche= Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit.

Das Vorgeben, dass das Individuum die Handlung zwar für =schädlich=,

aber nicht für =unsittlich= gehalten habe, würde als widersinnig gar

nicht in Betrachtung kommen.

Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung =nicht= für schädlich

gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende

Strafgesetz wirklich =unbekannt= gewesen sei, so wird zwar der Umstand,

dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die =Strafbarkeit=

begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen, dass er auch

die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die meisten

unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, =weil= sie

schädlich sind.

Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die

Schädlichkeit oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird

aber bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende

Gesetz gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte

=Gesetz= übertreten hat.

Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse

sich gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die

Strafbarkeit des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das

verbietende Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig

gewesen ist.

§. 76.

Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer

gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:

1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung

verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?

2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen

ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden

hervorzubringen geeignet war?

Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man die

ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln:

Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit

geeignet war _a_) das Gesetz, _b_) die Bedeutung seiner eigenen

Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, _c_) das

Verhältniss seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und _d_), ob

diese Vorstellungen nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende

Energie gehabt haben, um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam

sein zu können (§. 70).

Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig

gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur

von der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten

Untersuchung erfolgt, wie wir bei §. 47 gesehen haben, auch von der

Untersuchung.

Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im Vereine

mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die Befreiung

von der Strafe bewirken können, als:

1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung,

entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine

erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar

keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit

einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der

bei §. 70 bemerkte Fall des Würgens.

2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung,

wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu schliessen,

wenn auch im minderen Grade gereizt wird.

Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt

ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb

findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten

vermochte, hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als

Bedingung der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im

Augenblicke) ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der

Handlung selbst nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.

Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein,

allein sie ist nicht =deswegen= nicht zurechenbar, weil der Mensch

=krank= ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse

wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so

gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das

durch seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss

=aufzufassen= oder zu =vermeiden=.

Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen

Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus =physiologischen=

Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse

Art Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des

Vorhandenseins einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche

das Individuum von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im

Stande gewesen wäre, nachweiset. -- In diese Klasse würde übrigens

der bezüglich des Dichters _Alfieri_ erzählte Fall gehören, wo sich,

wahrscheinlich durch Betrachtung des physischen und psychischen

Organismus desselben und das durch den obgewalteten, durch die

angeführten Verhältnisse herbeigeführten höchsten Grad von Aufregung

die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen lassen, dass derselbe sich in

einem Zustande befand, welcher jenem gleichkam, in welcher sich ein im

heftigen Fieber-Paroxismus liegender Kranker befindet, welcher durch

eine geringe äussere Veranlassung in einen Zustand von Wuth versetzt

wird, welchem keine Vorstellung Schranken zu setzen im Stande ist.

3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch

nicht in einem Zustande befindet, wo er =allen= Vorstellungen in

der Art unzugänglich ist, dass sich sagen liesse, dass er =keiner=

Forderung des Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene

Vorstellungen mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der

Begehung derjenigen Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat,

zurückzuhalten, oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge

so weit trieb, als sie wirklich vorliegt.

Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei

sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr

empfindlicher Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit

=freiem Entschlusse= sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke, den

er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen,

dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet,

vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft

mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu

beschimpfen und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu

erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet,

oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass er

schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand, dass

er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass diese

nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne sein

Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet

werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu sein,

welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete,

es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen

Gebrauch zu machen.

Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das =Wesen=

des verübten Verbrechens =ändern= wird, so wird sie doch als ein,

seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch

die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der

Beurtheilung zugänglich gemacht werden.

Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe,

sich über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei

dem Verbrechen, und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine

körperliche Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit

sorgfältiger Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits

erhobenen Thatsachen über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche

auszusprechen, und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte,

ähnliche Daten aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher

Erhebungen in seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie

dadurch herbeizuführen.

4. Wie bereits erörtert wurde, ist =Leidenschaft= wohl ein

prä-disponirendes Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese

letzteren können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt

werden, dass die =Leidenschaft= der Grund der Rechtsverletzung sei,

da dieser Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein

aufhebenden, momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt, dass

der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes seiner

Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt,

welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums

abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden

wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für

den Leser auch klar hervortrete.

5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen wesentlich

verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung nach einem

individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach einer ebenso

individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen

Thätigkeit voraus. Das =Verbrechen= aber, es möge wie immer Namen

haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen Gattung

unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener

Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu

=morden=, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm

Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige,

welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was

er stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen

Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung

des =Verbrechens=, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es

sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der =bestimmten=

That veranlassen.

Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert,

so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern

Aufschrift behandelt.

6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über

Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische

Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn

ein Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt

richtigen, und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und

angenommenen Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich,

diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail

gehende, alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich

darbietenden Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit

Einem Worte, dass ein =Bild der Sache=, und nicht =Worte= gegeben

werden. Nur auf diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und

daher unwahren Ausdrücke, halbe Freiheit, halber Wille u. dgl.,

welche nur geeignet sind, eine für die Rechtspflege höchst schädliche

Begriffsverwirrung zu veranlassen, vermeiden, da alle diese Funktionen

eben so wenig, wie dies am gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer

=Theilung= fähig sind, als der Begriff der =Sittlichkeit=; der Mensch

kann das sittliche Princip noch wenig entwickelt haben, er kann aber

nicht =halb= sittlich handeln, denn dort wo auf eine Handlung der

Begriff von Sittlichkeit angewendet werden kann, lässt sich nur sagen,

er sei sittlich oder unsittlich. Der Wille kann durch psychische

Zustände so beschränkt sein, dass er nur in einer gewissen Beziehung

und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit eines Menschen Einfluss

zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man aber dieses Verhältniss

gewahrt, steht auch nichts entgegen, die Gründe durch Anführung von

thatsächlichen Umständen auseinander zu setzen, warum in dem speziellen

Falle der Wille gerade so weit, und nicht weiter, oder nicht in einem

höheren Grade seinen Einfluss zu äussern vermochte, und man wird, wenn

Derjenige, welchem eine solche Schilderung zu geben obliegt, anders

die nöthigen psychologischen und anderen Kenntnisse besitzt, welche

zur allseitigen Auffassung eines solchen Gegenstandes gehören, und

die nöthigen Daten hiezu aufzufinden und zu würdigen versteht, immer

zu dem Resultate kommen, dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur

mit halbem Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt

finden, einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu

verlangen.

7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden, dass

=ohne= Einbeziehung der =That=, um welche es sich handelt, =diese= als

eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten Abnormitäten,

in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That influirenden

Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es auch schon

geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt wird,

aus welchen der Wahnsinn folgen soll. -- Obwohl es nicht geläugnet

werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen einer richtigen

Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher Befund

entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas dergleichen

geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches zu beweisen

ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns” -- wieder in

den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt, z. B. es würde gesagt,

weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging, so folgt dass er

wahnsinnig sei -- das ganze Raisonnement und daher auch der darauf

gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet, so folgt,

dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss, weil sonst das

Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend, seine

Giltigkeit verliert. -- Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet, von

gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu dessen

Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht klar zu

machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und Beides ist nach

der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.

C. Schwärmerei.

§. 77.

Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande

zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von keiner

Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass

man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes

versteht, welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten

Thätigkeit werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als

eine Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer

selbst sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.

Da nun Leidenschaft dem Menschen =natürlich= ist, so ist es auch die

=Schwärmerei=, welche übrigens gerade darum, weil ihr Gegenstand

zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit der

Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition

des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit der

Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig

kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von dem

Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass überhaupt

dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.

Dieser Zustand ist nun an und für sich kein =krankhafter=

Gemüthszustand, er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung

=entstehen=, als eine krankhafte Verstimmung =zur Folge haben=, wie

dieses in der Abhandlung _B._ nachgewiesen wurde, es lässt sich daher

nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses

Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst

werden können.

Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie an dem

Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist der Mensch,

indem er diese Handlung verübte, =wahnsinnig= gewesen, oder befand er

sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten, Zustande heftigen

=Affektes=, in welchem er in einer Stimmung war, worin sittliche

Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen Schädlichkeit

der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes Einhalt zu thun

vermochten.

Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht

der Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich

zuverlässig ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes

Resultat wird erzielen lassen.

Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer anderen

Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: =ist es möglich, dass

ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm offenbar als unsittlich

bekannte That=, z. B. einen Mord, =zur Erreichung eines sittlichen

Zweckes begehen, und diese= in den Augen eines jeden anderen Menschen

als unsittlich erscheinende =That für sittlich halten könne=, und darum

straflos bleiben müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?

Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger

Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise

gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in

allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine

Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen

lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine

Anhaltspunkte ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.

Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und sehen,

in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.

Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich,

dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung

begehen könne? die Unterscheidung in sich: _a_) ist es möglich, dass

ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne,

die er selbst für unsittlich erkennt, oder _b_) ist es möglich, dass

er in der Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den

Umstand, dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei,

übersehen könne?

Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung

gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn

der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich

schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen,

er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er =vergisst=, dass

es nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu

ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 17 / 31 段