Abgesehen daher von dem Umstande, dass bei keiner

Erfahrungswissenschaft mit den getroffenen Eintheilungen immer

ausgelangt werden kann, weil die Entdeckung neuer Spezies auch wieder

neue Eintheilungen erfordert, muss sich daher eine höchst bedeutende

Schwierigkeit in dem Falle ergeben, wo es sich darum handelt, die

Resultate der einen Wissenschaft zum Zwecke einer anderen anzuwenden,

deren Zweck ein ganz verschiedener ist, und daher solche Eintheilungen

der anzuwendenden Erfahrungen erfordert, welche Eintheilungen die

andere Wissenschaft nie gemacht hat, weil sie solche zu =ihrem= Zwecke

nie bedurfte.

Der Zweck der medizinischen Wissenschaften ist nun die Heilung von

Krankheiten; Seelenzustände kommen daher in derselben nur insofern in

Betrachtung, als sie Krankheiten oder Symptome von Krankheiten sind,

oder auf Verschlimmerung oder Behebung von Krankheiten influiren,

die =absolute= Bedeutung derselben, oder auch nur das Verhältniss, in

welchem sich Seelenzustände zu anderen Beziehungen des Menschen, z. B.

zur Moral, zum Rechte befinden, liegt offenbar nicht mehr im Bereiche

des Zweckes dieser Wissenschaft.

Bei der Rechtswissenschaft, insbesondere aber bei der Wissenschaft des

Strafrechtes, ist es gerade umgekehrt, denn hier kann es keinem Zweifel

unterliegen, dass der gesunde so wie der kranke Mensch die gleiche

Verpflichtung habe, sich von jeder Rechtsverletzung zu enthalten; es

kann somit hier nur zwei Fälle geben, in welchen ein Mensch, welcher

eine Thätigkeit ausgeübt hat, durch deren Folge er ein Strafgesetz

verletzte, von der Strafe verschont bleiben darf, nämlich, dass

nachgewiesen wird, es sei seine Thätigkeit eine solche gewesen, auf

welche sein Wille gar keinen Einfluss geübt hat (z. B. wenn Jemand von

einer Höhe herabfällt, und einen Anderen durch den Fall todtschlägt),

oder wenn nachgewiesen wird, dass er sich in einem Irrthume, d. i. in

einer solchen Gemüthsverfassung befunden habe, in welcher er wohl die

materielle Folge seiner Thätigkeit beschlossen hat, jedoch aus einer

dieselbe begründenden Vorstellung, welche, wenn sie richtig gewesen

wäre, die hervorgebrachte Folge als straflos erscheinen gemacht haben

würde, oder wenn diejenige Vorstellung, durch deren Vorhandensein die

Sträflichkeit der That eingesehen worden wäre, gänzlich mangelte. Ein

solcher Fall wäre etwa jener, wo Jemand in der Nacht in einer wegen

Räubereien übel berüchtigten Gegend von einem betrunkenen, jedoch sonst

nichts Böses im Schilde führenden Menschen angefallen wird, und in der

Meinung, er sei ein Räuber, welcher ihn angreife, diesen todtsticht.

Ist aber andererseits nachgewiesen, dass ein Mensch eine Wirkung

nur darum hervorbrachte, weil er =genöthigt= war, eine Thätigkeit

zu äussern, oder sonst eine Folge hervorzubringen, ohne mit seinem

Willen diese Aeusserung =hindern= zu können, oder, weil er in einem

Irrthume war, so ist es für die Straflosigkeit desselben in krimineller

Beziehung auch ganz gleichgiltig, =wodurch= er in diesen Zustand

gerieth, ob durch Krankheit oder durch einen anderen Zufall, denn

gegenüber von der hervorgebrachten Wirkung ist alles =Zufall=, was

nicht =Absicht= ist.

Da nun die medizinische Wissenschaft mit Recht die Seelenstörungen als

eine besondere Form der =Krankheit= betrachtet, so ist es klar, dass

dasjenige Merkmal, worauf es der Rechtswissenschaft ankommt, nämlich

ob die Seelenstörung in einem =bestimmten Falle= auf das bestimmte

Individuum so wirkte, dass es entweder sich in einer unwillkürlichen

Thätigkeit, oder in einem Irrthume befand, kein Gegenstand sei, zu

dessen Auffindung die medizinische Wissenschaft nach ihrem Zwecke

eine besondere Anweisung zu geben sich bestimmt finden könne, während

dadurch, dass sie einen bestimmten Gemüthszustand als =Krankheit=

erklärt, unmöglich dem richterlichen Bedürfnisse =genügt= werde.

Es ergibt sich daher, dass wenn, wie es oft geschieht, beide

Wissenschaften sich in der Beurtheilung eines konkreten Falles nicht

vereinigen können, das Hinderniss nicht darin liege, weil die Gränze

zwischen beiden Wissenschaften nicht scharf genug gezogen ist, sondern

dass man vielmehr bekennen muss, diese beiden Wissenschaften seien,

nach der Art und Weise wie die Sache gewöhnlich betrieben wird, noch

gar nicht in der Richtung, in welcher sie aneinander gränzen können, da

sie überhaupt nicht in gleicher Richtung laufen.

§. 55.

Um nun eine gleiche Richtung zwischen dem Laufe zweier mechanischen

Grössen zu bewirken, muss man einen festen Punkt aufgefunden haben, auf

welchen man fussen kann. Eben so geht es, wenn man eine Linie aufsucht,

in welcher zwei Wissenschaften sich berühren können.

Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen

können, ist hier offenbar das =positive= Gesetz selbst, denn indem

man sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von

demselben gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung,

welche die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich

nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.

Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:

§. 2. Daher[34] wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen

nicht zugerechnet:

[34] Dieses =daher= bezieht sich auf die Stelle im §. 1, welche

lautet: Zu einem Verbrechen gehört böser Vorsatz.

_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt ist;

_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da die

Verrückung dauerte;

_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen

Berauschung, oder =in einer anderen Sinnenverwirrung=, in welcher der

Thäter sich =seiner Handlung nicht bewusst war=, begangen wurde.

Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt, so

muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne

verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That,

welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt,

auch nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt

die möglichen Fälle der Straflosigkeit =nicht= darauf, dass die That in

immerwährender oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle,

so lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. _a_ und

_b_), sondern er nimmt noch einen =dritten= Zustand als möglich und als

hinreichenden Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich =was

immer für eine Sinnenverwirrung= (wenn auch keine krankhafte), wenn

sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. _a_) den Menschen,

welcher eine bestimmte That beging, _b_) in dem Augenblicke, wo er

sie beging, _c_) im Allgemeinen, oder _d_) in Bezug auf diese That des

Bewusstseins seiner =Handlung= zu berauben. -- Als ein Beispiel dieser

Art von Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher

als =volle Berauschung= allgemein bekannt ist.

Als ein Beispiel des Falles _d_) erlaube ich mir den Fall vorzuführen,

wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von

einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand

hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins

Gesicht zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des

heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.

Nur die in den mit _a_) und _b_) bezeichneten Punkten der obigen

Gesetzesstelle ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet

der Krankheit gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen

Grundsätzen beurtheilen lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert

die Arzneiwissenschaft als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der

Krankheitszustand vorhanden ist oder war, und bestätigt zugleich den

Satz, dass dieser Krankheitszustand seiner Natur nach die Eigenschaft

habe, jede willkürliche Bestimmung für das mit dieser Krankheitsform

behaftete Individuum aufzuheben.

Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte _c_)

noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint

haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort

dahin geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem

der Mensch sich =nicht= seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen

abhängigen Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand

des Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich

erregten Affektes u. s. w.

§. 56.

Raserei, selbst ein hoher Grad von Wahn- oder Blödsinn, sind daher

keineswegs die einzigen, noch diejenigen Zustände, deren Erhebung so

wie bezüglich deren die Bestimmung des Verhältnisses der Strafbarkeit

eines Individuums in Rücksicht auf eine bestimmte That, besondere

Schwierigkeiten darbieten wird, auch sind derlei Zustände gewöhnlich

von so in die Augen fallenden Kennzeichen begleitet, dass es selbst

für einen Laien meistens nicht schwierig ist, in seiner Beurtheilung

hierin der Wahrheit sehr nahe zu kommen. Es wird daher der Arzt in

solchen Fällen vielfältig nichts Anders thun können, als die sich

dem Richter so zu sagen von selbst darbietende Ansicht der Sache auf

wissenschaftliche Prinzipien zurückzuführen, und zu bestätigen. (Siehe

hierüber den ersten Aufsatz in diesem Buche §. 4 und fg.)

Weit schwieriger ist jedoch die Aufgabe, wenn es sich darum handelt,

dass von einem Menschen ein Verbrechen begangen wurde, von welchem

entweder gar kein besonderer Krankheitszustand, oder doch kein

solcher sich erheben lässt, von welchem sich sagen liesse, dass er

unter diejenige Krankheitsform gehöre, welche als immerwährende oder

abwechselnde Sinnenverwirrung durch die Arzneiwissenschaft bezeichnet

werden, und wenn doch wieder andererseits Gründe vorliegen, welche es

zweifelhaft machen, ob wirklich das in Frage stehende Individuum nicht

unter einem Einflusse gestanden ist, welche seine Thätigkeit ohne den

Einfluss seines Willens bestimmte, wie z. B. der hier im §. 53 erwähnte

Fall.

Die Lösung einer solchen Aufgabe ist immerhin =schwierig=, aber

doch =nur= schwierig und nicht =unmöglich=, denn es lässt sich

ohne Ueberschätzung behaupten, dass umsichtiges und tiefes Studium

der menschlichen Natur, verbunden mit eigentlichen medizinischen

Kenntnissen, und umsichtige Erwägung der sich darbietenden

Verhältnisse, zur Lösung dieser Aufgabe führen müssen, ja es ist hier

noch der Vortheil vorhanden, dass derlei Zustände vielfältig durch

die Auffassung rein menschlicher Zustände sehr gründlich beurtheilt

werden können, während zur Beurtheilung eigentlicher Krankheitszustände

gerade nur diejenige beschränktere Zahl von Erfahrungen benützt werden

kann, welche die Pathologie geliefert hat. Es wird sich also, um hier

zu einem entsprechenden Resultate zu gelangen, weniger darum handeln,

wie man es anfangen soll, um über solche Zustände klar zu sehen, als

was zu geschehen habe, um die gewonnenen Resultate in einer solchen

Form darzustellen, welche deren Ergebniss für den richterlichen Zweck

brauchbar macht.

§. 57.

Richterlicherseits hat man sich die Lösung dieser Aufgabe nicht selten

dadurch erschwert, dass man von der Ansicht ausging, es müsse, um

Jemanden bezüglich einer bestimmten, als Verbrechen sich darstellenden,

That straflos zu finden, dargethan sein, dass sein subjektiver Zustand,

entweder überhaupt, oder im Augenblicke der verübten That =absolut=

unzurechnungsfähig war, oder mit anderen Worten, dass er in einem

solchen Zustande sich befand, in welchem er, -- er mochte nun was immer

verübt haben, für unzurechnungsfähig müsse gehalten werden.

Diese Ansicht ist nicht richtig, denn sie ist nicht nur nicht in

den Worten des Gesetzes enthalten (sieh §. 55 und den mit lit. _d_)

bezeichneten Fall), sondern sie lässt sich selbst nach psychologischen

Grundsätzen nicht rechtfertigen, denn selbst beim Wahnsinne befindet

sich der Mensch nicht in einem Zustande, der =alle= willkürliche

Bestimmung ausschlösse. Das Materielle der Handlung eines Wahnsinnigen

erscheint, wie bei einem Vernünftigen, willkürlich bestimmt, er wählt

unter den Mitteln zur Ausführung nicht selten nach ganz richtiger

Beurtheilung, er ist mit Einem Wort keine Maschine, die da getrieben

wird, sondern er ist und bleibt Mensch, d. i. ein sich selbst

nach Vorstellungen willkürlich bestimmendes Wesen, nur sind seine

Vorstellungen von anderer Beschaffenheit, als jene anderer Menschen, er

ist also nicht darum straflos, weil er absolut unzurechnungsfähig ist,

sondern weil man, wenn man in seine Ideen eingeht, entweder wirklich

findet, dass in der Art, wie er die Sache sieht, das Recht auf seiner

Seite ist, oder weil man sich zugesteht, dass man in das Chaos seiner

Gedanken nicht einzudringen vermag.

Indem man sich daher die Aufgabe so stellt, wie sie oben ausgedrückt

ist, spricht man einen Satz aus, den man in der Anwendung schon dadurch

als unhaltbar erklärt, dass noch keinem vernünftigen Kriminalrichter

eingefallen ist, einen Menschen, welcher ärztlich als wahnsinnig

erklärt ist, und der in diesem Zustande ein Verbrechen verübte, blos

darum in Kriminaluntersuchung zu ziehen, weil er bei Verübung des

Verbrechens mit zweckmässiger Wahl der Mittel zu Werke gegangen ist,

und dadurch kundgab, dass er allerdings in einem gewissen Grade einer

vernünftigen Ueberlegung fähig war.

Die Aufgabe der Erhebung muss daher anders und zwar in der Formel

gestellt werden: =Ist die hervorgebrachte Wirkung= (die That), sofern

sie gesetzwidrig erscheint, =eine Folge eines mit Willkür gefassten

Entschlusses über die ihm möglich gewesene Disposition mit seinen

Kräften, oder ist sie es nicht=? -- Denn ist einmal nachgewiesen, dass

ein Mensch unter den inneren und äusseren Umständen, unter denen er

sich befand, irgend eine Thätigkeit üben oder unterlassen =musste=, und

dass es ihm an Ueberlegung gebrach, einen =anderen= Entschluss fassen

zu können, als jenen, von dessen Vorhandensein die geübte Thätigkeit

zeugt, so hat er zwar nach den Gesetzen der menschlichen Natur, d.

h. nicht nach blos mechanischen Gesetzen, jedoch nicht als =freier=,

eines zwischen bös und gut unterscheidenden Vorsatzes wählender Mensch

gehandelt, dessen That ist daher keiner Zurechnung fähig, da ihr kein

=böser= Vorsatz zu Grunde liegt. (Siehe §. 20.)

§. 58.

Um nun das bisher Gesagte noch mehr zu begründen, sei es mir vergönnt,

einen Blick in das geheimnissvolle Getriebe der Tiefen des menschlichen

Geistes zu thun, und das dortselbst Wahrgenommene in dem Sinne und

zu dem Zwecke zu schildern, welchen ich mir im §. 5 dieses Aufsatzes

aufzustellen erlaubte. Dieses Befugniss glaube ich, obwohl Laie in

den medizinischen Wissenschaften in meiner Eigenschaft als Richter

hier um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als es sich hier um

Zustände handelt, welche, zu ihrer richtigen Auffassung, von dem =rein

menschlichen= Standpunkte aufgefasst sein wollen, ein Standpunkt,

welchen einzunehmen Niemand ausschliesslich, Jeder aber berufen ist,

welcher zu diesem Geschlechte zu gehören sich bewusst ist.

§. 59.

Es ist oben bei §. 10 und dem Folgenden der Unterschied zwischen

animalischen und den blos organischen Wesen angegeben worden, auch

wurde daselbst auf den Unterschied hingedeutet, welcher zwischen dem

Menschen und den übrigen blos animalischen Wesen obwaltet, und es

wurden insbesondere zwei Erscheinungen angeführt, welche blos bei

dem Menschen, sonst aber bei keinem animalischen Wesen zu gewahren

sind, nämlich Sprache und Handeln nach =Begriffen=, als vorzügliches

charakteristisches Merkmal der Menschheit aber die =Vernunft=, nämlich

die Anlage des Menschen zur Sittlichkeit dargestellt.

Betrachten wir nun aber auch die Verhältnisse, in welchen sich selbst

jene Anlagen des Menschen, welche er mit dem Thiere gemein hat, gegen

einander im Vergleiche mit dem Verhältnisse befinden, welches bei

Thieren obwaltet.

Der Mensch hat im Allgemeinen entschieden so viel mit dem Thiere

gemein, dass seine Lebensthätigkeit eine aktive, d. i. eine solche ist,

in welcher sich die Eindrücke der Aussenwelt nicht blos abspiegeln,

oder denselben blos mechanisch oder chemisch verändern, sondern dass

er gegen die äusseren Eindrücke einerseits reagirt, andererseits aber

gewisse äussere Eindrücke =bedarf=, ohne deren Vorhandensein sich die

=Lebensthätigkeit= selbst aufheben würde (Luft, Nahrung u. s. w.) und

dass die Befriedigung oder Hemmung der Lebensthätigkeit nach Aussen

mit einer eigenthümlichen Modifikation derselben verbunden ist, welche

sich durch die =Empfindung=, nämlich durch das Bewusstwerden des

Verhältnisses der Lebensthätigkeit zu dem äusseren Eindrucke kund gibt;

endlich dass die Empfindung ihrerseits seine Thätigkeit nothwendig in

eine entsprechende Bewegung setzt.

So weit kommt der Mensch mit dem Thiere überein, dessen verschiedene

Gattungen sich nach der Verschiedenheit der Vollkommenheit ihres

Organismus darin unterscheiden, dass sie zu einer grösseren oder

geringeren Zahl von Empfindungen, und in dieser Beziehung zu einem

mehr oder minder klaren Bewusstsein derselben, also zu mehr oder minder

zahlreichen und =lebhaften= Empfindungen geeignet sind.

Sehen wir aber weiter, so finden wir eine Erscheinung, welche den

Menschen wesentlich vom Thiere unterscheidet.

Diejenige Aeusserung der Lebensthätigkeit, welche der Empfindung

entspricht, der Trieb und nach den verschiedenen Arten der

Empfindungen, die Triebe, sind nämlich bei dem Thiere die =einzigen=

Motive seiner Thätigkeit gegen die Aussenwelt, und zwar in derjenigen

Unmittelbarkeit, in welcher die Aussenwelt auf die Lebensthätigkeit

wirkt.

Das Thier äussert sich nicht nur =durch= seinen Trieb, sondern

es äussert seine Thätigkeit =nicht ohne= seinen Trieb, und auch

nicht =anders=, als sein Trieb es fordert; hat es aber seinen

Trieb =befriedigt=, und hat dadurch das Motiv zur Aeusserung seiner

Thätigkeit zu wirken =aufgehört=, so äussert es dieselbe, wenigstens

in dieser Richtung, so lange =gar nicht mehr=, als sich der Trieb nicht

wieder einstellt.

Bei dem Menschen findet man nicht selten die entgegengesetzte

Erscheinung, wenigstens gibt es Leute genug, welche, wenn sie ihre

Triebe vollkommen befriedigt, oder wenn dieselben schon zu wirken

aufgehört haben, noch immer nach =Wiederholung= des die Befriedigung

dieser Triebe begleitenden =Genusses= streben. Diese Erscheinung, so

verwerflich eine solche Aeusserung in moralischer Beziehung ist, ist

doch eine zu charakteristische Abweichung von der Entwicklung der

blos =thierischen= Thätigkeit, um nicht in psychologischer Beziehung

gewürdigt zu werden, besonders da dieser Abweichung noch eine andere

entspricht, die Erscheinung nämlich, dass kein Thier einen =anderen=

Weg sucht seinen Trieb zu befriedigen, als den ihm von der =Natur=

gebotenen, der Mensch aber sich Genüsse =raffinirt=, ja sogar Genüsse

=erfindet=, welche oft =naturwidrig= sind, ja er bringt es sogar dahin,

und dieses ist der eigentliche Kulminationspunkt seiner Abweichung

vom Thiere in der Art und Weise der Befriedigung seiner Triebe, dass

er sich, wie z. B. die Opiumesser und Raucher, mit Zerstörung seiner

physischen Natur einen Genuss schafft, der =nur= in der Phantasie

besteht, und diesen sogar den reellen Genüssen =vorzieht=.

§. 60.

Das Thier lebt nur für seinen Trieb. Was seinen Trieb nicht berührt,

ist -- wenn es auch nicht ohne allen Eindruck auf seine Sinne bleibt --

doch für dasselbe so viel als gar nicht vorhanden. _Asinus ad lyram_

ist ein bekanntes Sprichwort, wenn man vollkommene Unempfindlichkeit

für irgend einen in die Sinne fallenden Gegenstand ausdrücken will.

Ebenso ist es unmöglich ein Thier zu etwas abzurichten, wozu es

nicht ein gewisser, entweder allen Thieren, oder ein seiner Gattung

eigenthümlicher Trieb leitet. Man kann einem Hunde, nicht aber einem

Kalb apportiren lehren, einen Falken, nicht aber eine wilde Gans zur

Jagd abrichten.

Andererseits sehen wir aber auch, dass das Thier dort, wo es seine

Triebe seiner organischen Natur gemäss entwickelt, auch =unmittelbar=

der Befriedigung entgegengehe, ohne sich durch irgend eine Vorstellung,

es müsste denn eine solche sein, welche einen noch stärkeren Trieb

aufregt, von der Befriedigung abhalten zu lassen. Das hungernde Thier

frisst, wo es etwas bekommt, und was es bekommt, wenn es seiner Natur

angemessen ist, es kennt nicht Ekel noch irgend eine Rücksicht, z.

B. auf das Bedürfniss Anderer u. s. w., höchstens die Aussicht auf

Züchtigung oder gewisse sympathetische Triebe, z. B. der Liebe zu den

Jungen, sind vermögend dieses Streben zu überwiegen.

Wir sehen aber auch, dass der Trieb eines Thieres, wenn er einmal eine

gewisse Stärke erreicht hat, =jede= andere Vorstellung überwiegt. Der

gezähmte Wolf verschont, wenn er hungert, seinen Herrn nicht mehr,

der läufige Hund ist durch keine Züchtigung abzuhalten der möglichen

Befriedigung nachzulaufen u. s. w.

§. 61.

Ganz anders verhält sich die Sache bei dem =Menschen=.

Wir sehen hier die verschiedenartigsten Entwicklungen bei einem

im Wesentlichen gleichen Organismus, denn es ist bekannt, dass die

Verschiedenheit der organischen Beschaffenheit zwischen einem normalen

Menschen und einem (nur nicht verkrüppelten) Dummkopf beinahe Null

ist, im Vergleiche mit der ungeheuren Verschiedenheit zwischen irgend

einem Menschen und irgend einem Thiere, und eben so sehen wir, dass

es beinahe keine Anlage gibt, in welcher ein Mensch etwas geleistet

hat, in welcher nicht auch =jeder Andere etwas= leisten könnte. Es

ist freilich ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Gemälde eines

_Raphael_ und einem Fratzengesichte, welches irgend ein Stümper, der

nichts besseres zu Wege bringt, an eine Wand mit Kohle hinzeichnet,

allein Beide kommen doch darin überein, dass zu beiden die Gabe

der Nachahmung gehört, ohne welche es unmöglich bleibt auch nur ein

Fratzengesicht aufzuzeichnen.

Dass endlich der Mensch im Stande sei, seine stärksten Triebe, ja

selbst jenen der Erhaltung seines Lebens, einer Vorstellung zu opfern,

ist eine Thatsache, deren Exemplifikation sich Jeder aus seiner

geschichtlichen Erinnerung zu geben vermag.

§. 62.

Noch auffallender ist der Unterschied in der Art und Weise, wie der

Mensch der Befriedigung gewisser Triebe entgegengeht, und hier tritt

insbesondere die Aeusserung des Geschlechtstriebes entgegen.

Das Thier geht hier mit der entschiedensten Unmittelbarkeit zu Werke,

es sucht sich ein Geschöpf seiner Gattung und befriedigt damit seinen

Trieb mit Gewalt, wenn das andere die Befriedigung nicht gutwillig

gestattet, und kümmert sich auch nicht darum, ob es dem anderen

angenehm oder unangenehm ist, wie man dieses beim Hornvieh sehen kann,

wo es sich ereignet, dass ein schwerer Stier einer Kuh das Rückgrath

abdrückt, und er doch von seiner Bemühung nicht eher ablässt, als bis

sie am Boden liegt und nicht mehr aufstehen kann.

Bei dem naturgemäss Entwickelten, d. h. weder in stumpfer Roheit

aufgewachsenen, noch moralisch verdorbenen Menschen ist die

erste thätige Aeusserung des erwachenden Geschlechtstriebes die

Geschlechts=liebe=, welche sich aber oft so sonderbar äussert,

dass man Mühe hat, die =wahre= Veranlassung in ihren Aeusserungen

aufzufinden. Nicht selten geschieht es, dass beide Theile gar nicht

daran denken, dieses Motiv als die Veranlassung ihrer wechselseitigen

Zuneigung zu vermuthen; man nennt das Gefühl, welchem man sich

hingibt, Freundschaft, Hochachtung, und sucht die Zuneigung des anderen

Gegenstandes auf jede andere Weise eher, als auf diejenige zu gewinnen,

welche das bezeichnete Motiv klar an den Tag legte.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 14 / 31 段