Erfahrungswissenschaft mit den getroffenen Eintheilungen immer
ausgelangt werden kann, weil die Entdeckung neuer Spezies auch wieder
neue Eintheilungen erfordert, muss sich daher eine höchst bedeutende
Schwierigkeit in dem Falle ergeben, wo es sich darum handelt, die
Resultate der einen Wissenschaft zum Zwecke einer anderen anzuwenden,
deren Zweck ein ganz verschiedener ist, und daher solche Eintheilungen
der anzuwendenden Erfahrungen erfordert, welche Eintheilungen die
andere Wissenschaft nie gemacht hat, weil sie solche zu =ihrem= Zwecke
nie bedurfte.
Der Zweck der medizinischen Wissenschaften ist nun die Heilung von
Krankheiten; Seelenzustände kommen daher in derselben nur insofern in
Betrachtung, als sie Krankheiten oder Symptome von Krankheiten sind,
oder auf Verschlimmerung oder Behebung von Krankheiten influiren,
die =absolute= Bedeutung derselben, oder auch nur das Verhältniss, in
welchem sich Seelenzustände zu anderen Beziehungen des Menschen, z. B.
zur Moral, zum Rechte befinden, liegt offenbar nicht mehr im Bereiche
des Zweckes dieser Wissenschaft.
Bei der Rechtswissenschaft, insbesondere aber bei der Wissenschaft des
Strafrechtes, ist es gerade umgekehrt, denn hier kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass der gesunde so wie der kranke Mensch die gleiche
Verpflichtung habe, sich von jeder Rechtsverletzung zu enthalten; es
kann somit hier nur zwei Fälle geben, in welchen ein Mensch, welcher
eine Thätigkeit ausgeübt hat, durch deren Folge er ein Strafgesetz
verletzte, von der Strafe verschont bleiben darf, nämlich, dass
nachgewiesen wird, es sei seine Thätigkeit eine solche gewesen, auf
welche sein Wille gar keinen Einfluss geübt hat (z. B. wenn Jemand von
einer Höhe herabfällt, und einen Anderen durch den Fall todtschlägt),
oder wenn nachgewiesen wird, dass er sich in einem Irrthume, d. i. in
einer solchen Gemüthsverfassung befunden habe, in welcher er wohl die
materielle Folge seiner Thätigkeit beschlossen hat, jedoch aus einer
dieselbe begründenden Vorstellung, welche, wenn sie richtig gewesen
wäre, die hervorgebrachte Folge als straflos erscheinen gemacht haben
würde, oder wenn diejenige Vorstellung, durch deren Vorhandensein die
Sträflichkeit der That eingesehen worden wäre, gänzlich mangelte. Ein
solcher Fall wäre etwa jener, wo Jemand in der Nacht in einer wegen
Räubereien übel berüchtigten Gegend von einem betrunkenen, jedoch sonst
nichts Böses im Schilde führenden Menschen angefallen wird, und in der
Meinung, er sei ein Räuber, welcher ihn angreife, diesen todtsticht.
Ist aber andererseits nachgewiesen, dass ein Mensch eine Wirkung
nur darum hervorbrachte, weil er =genöthigt= war, eine Thätigkeit
zu äussern, oder sonst eine Folge hervorzubringen, ohne mit seinem
Willen diese Aeusserung =hindern= zu können, oder, weil er in einem
Irrthume war, so ist es für die Straflosigkeit desselben in krimineller
Beziehung auch ganz gleichgiltig, =wodurch= er in diesen Zustand
gerieth, ob durch Krankheit oder durch einen anderen Zufall, denn
gegenüber von der hervorgebrachten Wirkung ist alles =Zufall=, was
nicht =Absicht= ist.
Da nun die medizinische Wissenschaft mit Recht die Seelenstörungen als
eine besondere Form der =Krankheit= betrachtet, so ist es klar, dass
dasjenige Merkmal, worauf es der Rechtswissenschaft ankommt, nämlich
ob die Seelenstörung in einem =bestimmten Falle= auf das bestimmte
Individuum so wirkte, dass es entweder sich in einer unwillkürlichen
Thätigkeit, oder in einem Irrthume befand, kein Gegenstand sei, zu
dessen Auffindung die medizinische Wissenschaft nach ihrem Zwecke
eine besondere Anweisung zu geben sich bestimmt finden könne, während
dadurch, dass sie einen bestimmten Gemüthszustand als =Krankheit=
erklärt, unmöglich dem richterlichen Bedürfnisse =genügt= werde.
Es ergibt sich daher, dass wenn, wie es oft geschieht, beide
Wissenschaften sich in der Beurtheilung eines konkreten Falles nicht
vereinigen können, das Hinderniss nicht darin liege, weil die Gränze
zwischen beiden Wissenschaften nicht scharf genug gezogen ist, sondern
dass man vielmehr bekennen muss, diese beiden Wissenschaften seien,
nach der Art und Weise wie die Sache gewöhnlich betrieben wird, noch
gar nicht in der Richtung, in welcher sie aneinander gränzen können, da
sie überhaupt nicht in gleicher Richtung laufen.
§. 55.
Um nun eine gleiche Richtung zwischen dem Laufe zweier mechanischen
Grössen zu bewirken, muss man einen festen Punkt aufgefunden haben, auf
welchen man fussen kann. Eben so geht es, wenn man eine Linie aufsucht,
in welcher zwei Wissenschaften sich berühren können.
Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen
können, ist hier offenbar das =positive= Gesetz selbst, denn indem
man sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von
demselben gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung,
welche die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich
nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.
Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:
§. 2. Daher[34] wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen
nicht zugerechnet:
[34] Dieses =daher= bezieht sich auf die Stelle im §. 1, welche
lautet: Zu einem Verbrechen gehört böser Vorsatz.
_a_) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt ist;
_b_) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da die
Verrückung dauerte;
_c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen
Berauschung, oder =in einer anderen Sinnenverwirrung=, in welcher der
Thäter sich =seiner Handlung nicht bewusst war=, begangen wurde.
Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt, so
muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne
verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That,
welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt,
auch nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt
die möglichen Fälle der Straflosigkeit =nicht= darauf, dass die That in
immerwährender oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle,
so lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. _a_ und
_b_), sondern er nimmt noch einen =dritten= Zustand als möglich und als
hinreichenden Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich =was
immer für eine Sinnenverwirrung= (wenn auch keine krankhafte), wenn
sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. _a_) den Menschen,
welcher eine bestimmte That beging, _b_) in dem Augenblicke, wo er
sie beging, _c_) im Allgemeinen, oder _d_) in Bezug auf diese That des
Bewusstseins seiner =Handlung= zu berauben. -- Als ein Beispiel dieser
Art von Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher
als =volle Berauschung= allgemein bekannt ist.
Als ein Beispiel des Falles _d_) erlaube ich mir den Fall vorzuführen,
wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von
einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand
hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins
Gesicht zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des
heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.
Nur die in den mit _a_) und _b_) bezeichneten Punkten der obigen
Gesetzesstelle ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet
der Krankheit gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen
Grundsätzen beurtheilen lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert
die Arzneiwissenschaft als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der
Krankheitszustand vorhanden ist oder war, und bestätigt zugleich den
Satz, dass dieser Krankheitszustand seiner Natur nach die Eigenschaft
habe, jede willkürliche Bestimmung für das mit dieser Krankheitsform
behaftete Individuum aufzuheben.
Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte _c_)
noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint
haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort
dahin geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem
der Mensch sich =nicht= seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen
abhängigen Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand
des Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich
erregten Affektes u. s. w.
§. 56.
Raserei, selbst ein hoher Grad von Wahn- oder Blödsinn, sind daher
keineswegs die einzigen, noch diejenigen Zustände, deren Erhebung so
wie bezüglich deren die Bestimmung des Verhältnisses der Strafbarkeit
eines Individuums in Rücksicht auf eine bestimmte That, besondere
Schwierigkeiten darbieten wird, auch sind derlei Zustände gewöhnlich
von so in die Augen fallenden Kennzeichen begleitet, dass es selbst
für einen Laien meistens nicht schwierig ist, in seiner Beurtheilung
hierin der Wahrheit sehr nahe zu kommen. Es wird daher der Arzt in
solchen Fällen vielfältig nichts Anders thun können, als die sich
dem Richter so zu sagen von selbst darbietende Ansicht der Sache auf
wissenschaftliche Prinzipien zurückzuführen, und zu bestätigen. (Siehe
hierüber den ersten Aufsatz in diesem Buche §. 4 und fg.)
Weit schwieriger ist jedoch die Aufgabe, wenn es sich darum handelt,
dass von einem Menschen ein Verbrechen begangen wurde, von welchem
entweder gar kein besonderer Krankheitszustand, oder doch kein
solcher sich erheben lässt, von welchem sich sagen liesse, dass er
unter diejenige Krankheitsform gehöre, welche als immerwährende oder
abwechselnde Sinnenverwirrung durch die Arzneiwissenschaft bezeichnet
werden, und wenn doch wieder andererseits Gründe vorliegen, welche es
zweifelhaft machen, ob wirklich das in Frage stehende Individuum nicht
unter einem Einflusse gestanden ist, welche seine Thätigkeit ohne den
Einfluss seines Willens bestimmte, wie z. B. der hier im §. 53 erwähnte
Fall.
Die Lösung einer solchen Aufgabe ist immerhin =schwierig=, aber
doch =nur= schwierig und nicht =unmöglich=, denn es lässt sich
ohne Ueberschätzung behaupten, dass umsichtiges und tiefes Studium
der menschlichen Natur, verbunden mit eigentlichen medizinischen
Kenntnissen, und umsichtige Erwägung der sich darbietenden
Verhältnisse, zur Lösung dieser Aufgabe führen müssen, ja es ist hier
noch der Vortheil vorhanden, dass derlei Zustände vielfältig durch
die Auffassung rein menschlicher Zustände sehr gründlich beurtheilt
werden können, während zur Beurtheilung eigentlicher Krankheitszustände
gerade nur diejenige beschränktere Zahl von Erfahrungen benützt werden
kann, welche die Pathologie geliefert hat. Es wird sich also, um hier
zu einem entsprechenden Resultate zu gelangen, weniger darum handeln,
wie man es anfangen soll, um über solche Zustände klar zu sehen, als
was zu geschehen habe, um die gewonnenen Resultate in einer solchen
Form darzustellen, welche deren Ergebniss für den richterlichen Zweck
brauchbar macht.
§. 57.
Richterlicherseits hat man sich die Lösung dieser Aufgabe nicht selten
dadurch erschwert, dass man von der Ansicht ausging, es müsse, um
Jemanden bezüglich einer bestimmten, als Verbrechen sich darstellenden,
That straflos zu finden, dargethan sein, dass sein subjektiver Zustand,
entweder überhaupt, oder im Augenblicke der verübten That =absolut=
unzurechnungsfähig war, oder mit anderen Worten, dass er in einem
solchen Zustande sich befand, in welchem er, -- er mochte nun was immer
verübt haben, für unzurechnungsfähig müsse gehalten werden.
Diese Ansicht ist nicht richtig, denn sie ist nicht nur nicht in
den Worten des Gesetzes enthalten (sieh §. 55 und den mit lit. _d_)
bezeichneten Fall), sondern sie lässt sich selbst nach psychologischen
Grundsätzen nicht rechtfertigen, denn selbst beim Wahnsinne befindet
sich der Mensch nicht in einem Zustande, der =alle= willkürliche
Bestimmung ausschlösse. Das Materielle der Handlung eines Wahnsinnigen
erscheint, wie bei einem Vernünftigen, willkürlich bestimmt, er wählt
unter den Mitteln zur Ausführung nicht selten nach ganz richtiger
Beurtheilung, er ist mit Einem Wort keine Maschine, die da getrieben
wird, sondern er ist und bleibt Mensch, d. i. ein sich selbst
nach Vorstellungen willkürlich bestimmendes Wesen, nur sind seine
Vorstellungen von anderer Beschaffenheit, als jene anderer Menschen, er
ist also nicht darum straflos, weil er absolut unzurechnungsfähig ist,
sondern weil man, wenn man in seine Ideen eingeht, entweder wirklich
findet, dass in der Art, wie er die Sache sieht, das Recht auf seiner
Seite ist, oder weil man sich zugesteht, dass man in das Chaos seiner
Gedanken nicht einzudringen vermag.
Indem man sich daher die Aufgabe so stellt, wie sie oben ausgedrückt
ist, spricht man einen Satz aus, den man in der Anwendung schon dadurch
als unhaltbar erklärt, dass noch keinem vernünftigen Kriminalrichter
eingefallen ist, einen Menschen, welcher ärztlich als wahnsinnig
erklärt ist, und der in diesem Zustande ein Verbrechen verübte, blos
darum in Kriminaluntersuchung zu ziehen, weil er bei Verübung des
Verbrechens mit zweckmässiger Wahl der Mittel zu Werke gegangen ist,
und dadurch kundgab, dass er allerdings in einem gewissen Grade einer
vernünftigen Ueberlegung fähig war.
Die Aufgabe der Erhebung muss daher anders und zwar in der Formel
gestellt werden: =Ist die hervorgebrachte Wirkung= (die That), sofern
sie gesetzwidrig erscheint, =eine Folge eines mit Willkür gefassten
Entschlusses über die ihm möglich gewesene Disposition mit seinen
Kräften, oder ist sie es nicht=? -- Denn ist einmal nachgewiesen, dass
ein Mensch unter den inneren und äusseren Umständen, unter denen er
sich befand, irgend eine Thätigkeit üben oder unterlassen =musste=, und
dass es ihm an Ueberlegung gebrach, einen =anderen= Entschluss fassen
zu können, als jenen, von dessen Vorhandensein die geübte Thätigkeit
zeugt, so hat er zwar nach den Gesetzen der menschlichen Natur, d.
h. nicht nach blos mechanischen Gesetzen, jedoch nicht als =freier=,
eines zwischen bös und gut unterscheidenden Vorsatzes wählender Mensch
gehandelt, dessen That ist daher keiner Zurechnung fähig, da ihr kein
=böser= Vorsatz zu Grunde liegt. (Siehe §. 20.)
§. 58.
Um nun das bisher Gesagte noch mehr zu begründen, sei es mir vergönnt,
einen Blick in das geheimnissvolle Getriebe der Tiefen des menschlichen
Geistes zu thun, und das dortselbst Wahrgenommene in dem Sinne und
zu dem Zwecke zu schildern, welchen ich mir im §. 5 dieses Aufsatzes
aufzustellen erlaubte. Dieses Befugniss glaube ich, obwohl Laie in
den medizinischen Wissenschaften in meiner Eigenschaft als Richter
hier um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als es sich hier um
Zustände handelt, welche, zu ihrer richtigen Auffassung, von dem =rein
menschlichen= Standpunkte aufgefasst sein wollen, ein Standpunkt,
welchen einzunehmen Niemand ausschliesslich, Jeder aber berufen ist,
welcher zu diesem Geschlechte zu gehören sich bewusst ist.
§. 59.
Es ist oben bei §. 10 und dem Folgenden der Unterschied zwischen
animalischen und den blos organischen Wesen angegeben worden, auch
wurde daselbst auf den Unterschied hingedeutet, welcher zwischen dem
Menschen und den übrigen blos animalischen Wesen obwaltet, und es
wurden insbesondere zwei Erscheinungen angeführt, welche blos bei
dem Menschen, sonst aber bei keinem animalischen Wesen zu gewahren
sind, nämlich Sprache und Handeln nach =Begriffen=, als vorzügliches
charakteristisches Merkmal der Menschheit aber die =Vernunft=, nämlich
die Anlage des Menschen zur Sittlichkeit dargestellt.
Betrachten wir nun aber auch die Verhältnisse, in welchen sich selbst
jene Anlagen des Menschen, welche er mit dem Thiere gemein hat, gegen
einander im Vergleiche mit dem Verhältnisse befinden, welches bei
Thieren obwaltet.
Der Mensch hat im Allgemeinen entschieden so viel mit dem Thiere
gemein, dass seine Lebensthätigkeit eine aktive, d. i. eine solche ist,
in welcher sich die Eindrücke der Aussenwelt nicht blos abspiegeln,
oder denselben blos mechanisch oder chemisch verändern, sondern dass
er gegen die äusseren Eindrücke einerseits reagirt, andererseits aber
gewisse äussere Eindrücke =bedarf=, ohne deren Vorhandensein sich die
=Lebensthätigkeit= selbst aufheben würde (Luft, Nahrung u. s. w.) und
dass die Befriedigung oder Hemmung der Lebensthätigkeit nach Aussen
mit einer eigenthümlichen Modifikation derselben verbunden ist, welche
sich durch die =Empfindung=, nämlich durch das Bewusstwerden des
Verhältnisses der Lebensthätigkeit zu dem äusseren Eindrucke kund gibt;
endlich dass die Empfindung ihrerseits seine Thätigkeit nothwendig in
eine entsprechende Bewegung setzt.
So weit kommt der Mensch mit dem Thiere überein, dessen verschiedene
Gattungen sich nach der Verschiedenheit der Vollkommenheit ihres
Organismus darin unterscheiden, dass sie zu einer grösseren oder
geringeren Zahl von Empfindungen, und in dieser Beziehung zu einem
mehr oder minder klaren Bewusstsein derselben, also zu mehr oder minder
zahlreichen und =lebhaften= Empfindungen geeignet sind.
Sehen wir aber weiter, so finden wir eine Erscheinung, welche den
Menschen wesentlich vom Thiere unterscheidet.
Diejenige Aeusserung der Lebensthätigkeit, welche der Empfindung
entspricht, der Trieb und nach den verschiedenen Arten der
Empfindungen, die Triebe, sind nämlich bei dem Thiere die =einzigen=
Motive seiner Thätigkeit gegen die Aussenwelt, und zwar in derjenigen
Unmittelbarkeit, in welcher die Aussenwelt auf die Lebensthätigkeit
wirkt.
Das Thier äussert sich nicht nur =durch= seinen Trieb, sondern
es äussert seine Thätigkeit =nicht ohne= seinen Trieb, und auch
nicht =anders=, als sein Trieb es fordert; hat es aber seinen
Trieb =befriedigt=, und hat dadurch das Motiv zur Aeusserung seiner
Thätigkeit zu wirken =aufgehört=, so äussert es dieselbe, wenigstens
in dieser Richtung, so lange =gar nicht mehr=, als sich der Trieb nicht
wieder einstellt.
Bei dem Menschen findet man nicht selten die entgegengesetzte
Erscheinung, wenigstens gibt es Leute genug, welche, wenn sie ihre
Triebe vollkommen befriedigt, oder wenn dieselben schon zu wirken
aufgehört haben, noch immer nach =Wiederholung= des die Befriedigung
dieser Triebe begleitenden =Genusses= streben. Diese Erscheinung, so
verwerflich eine solche Aeusserung in moralischer Beziehung ist, ist
doch eine zu charakteristische Abweichung von der Entwicklung der
blos =thierischen= Thätigkeit, um nicht in psychologischer Beziehung
gewürdigt zu werden, besonders da dieser Abweichung noch eine andere
entspricht, die Erscheinung nämlich, dass kein Thier einen =anderen=
Weg sucht seinen Trieb zu befriedigen, als den ihm von der =Natur=
gebotenen, der Mensch aber sich Genüsse =raffinirt=, ja sogar Genüsse
=erfindet=, welche oft =naturwidrig= sind, ja er bringt es sogar dahin,
und dieses ist der eigentliche Kulminationspunkt seiner Abweichung
vom Thiere in der Art und Weise der Befriedigung seiner Triebe, dass
er sich, wie z. B. die Opiumesser und Raucher, mit Zerstörung seiner
physischen Natur einen Genuss schafft, der =nur= in der Phantasie
besteht, und diesen sogar den reellen Genüssen =vorzieht=.
§. 60.
Das Thier lebt nur für seinen Trieb. Was seinen Trieb nicht berührt,
ist -- wenn es auch nicht ohne allen Eindruck auf seine Sinne bleibt --
doch für dasselbe so viel als gar nicht vorhanden. _Asinus ad lyram_
ist ein bekanntes Sprichwort, wenn man vollkommene Unempfindlichkeit
für irgend einen in die Sinne fallenden Gegenstand ausdrücken will.
Ebenso ist es unmöglich ein Thier zu etwas abzurichten, wozu es
nicht ein gewisser, entweder allen Thieren, oder ein seiner Gattung
eigenthümlicher Trieb leitet. Man kann einem Hunde, nicht aber einem
Kalb apportiren lehren, einen Falken, nicht aber eine wilde Gans zur
Jagd abrichten.
Andererseits sehen wir aber auch, dass das Thier dort, wo es seine
Triebe seiner organischen Natur gemäss entwickelt, auch =unmittelbar=
der Befriedigung entgegengehe, ohne sich durch irgend eine Vorstellung,
es müsste denn eine solche sein, welche einen noch stärkeren Trieb
aufregt, von der Befriedigung abhalten zu lassen. Das hungernde Thier
frisst, wo es etwas bekommt, und was es bekommt, wenn es seiner Natur
angemessen ist, es kennt nicht Ekel noch irgend eine Rücksicht, z.
B. auf das Bedürfniss Anderer u. s. w., höchstens die Aussicht auf
Züchtigung oder gewisse sympathetische Triebe, z. B. der Liebe zu den
Jungen, sind vermögend dieses Streben zu überwiegen.
Wir sehen aber auch, dass der Trieb eines Thieres, wenn er einmal eine
gewisse Stärke erreicht hat, =jede= andere Vorstellung überwiegt. Der
gezähmte Wolf verschont, wenn er hungert, seinen Herrn nicht mehr,
der läufige Hund ist durch keine Züchtigung abzuhalten der möglichen
Befriedigung nachzulaufen u. s. w.
§. 61.
Ganz anders verhält sich die Sache bei dem =Menschen=.
Wir sehen hier die verschiedenartigsten Entwicklungen bei einem
im Wesentlichen gleichen Organismus, denn es ist bekannt, dass die
Verschiedenheit der organischen Beschaffenheit zwischen einem normalen
Menschen und einem (nur nicht verkrüppelten) Dummkopf beinahe Null
ist, im Vergleiche mit der ungeheuren Verschiedenheit zwischen irgend
einem Menschen und irgend einem Thiere, und eben so sehen wir, dass
es beinahe keine Anlage gibt, in welcher ein Mensch etwas geleistet
hat, in welcher nicht auch =jeder Andere etwas= leisten könnte. Es
ist freilich ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Gemälde eines
_Raphael_ und einem Fratzengesichte, welches irgend ein Stümper, der
nichts besseres zu Wege bringt, an eine Wand mit Kohle hinzeichnet,
allein Beide kommen doch darin überein, dass zu beiden die Gabe
der Nachahmung gehört, ohne welche es unmöglich bleibt auch nur ein
Fratzengesicht aufzuzeichnen.
Dass endlich der Mensch im Stande sei, seine stärksten Triebe, ja
selbst jenen der Erhaltung seines Lebens, einer Vorstellung zu opfern,
ist eine Thatsache, deren Exemplifikation sich Jeder aus seiner
geschichtlichen Erinnerung zu geben vermag.
§. 62.
Noch auffallender ist der Unterschied in der Art und Weise, wie der
Mensch der Befriedigung gewisser Triebe entgegengeht, und hier tritt
insbesondere die Aeusserung des Geschlechtstriebes entgegen.
Das Thier geht hier mit der entschiedensten Unmittelbarkeit zu Werke,
es sucht sich ein Geschöpf seiner Gattung und befriedigt damit seinen
Trieb mit Gewalt, wenn das andere die Befriedigung nicht gutwillig
gestattet, und kümmert sich auch nicht darum, ob es dem anderen
angenehm oder unangenehm ist, wie man dieses beim Hornvieh sehen kann,
wo es sich ereignet, dass ein schwerer Stier einer Kuh das Rückgrath
abdrückt, und er doch von seiner Bemühung nicht eher ablässt, als bis
sie am Boden liegt und nicht mehr aufstehen kann.
Bei dem naturgemäss Entwickelten, d. h. weder in stumpfer Roheit
aufgewachsenen, noch moralisch verdorbenen Menschen ist die
erste thätige Aeusserung des erwachenden Geschlechtstriebes die
Geschlechts=liebe=, welche sich aber oft so sonderbar äussert,
dass man Mühe hat, die =wahre= Veranlassung in ihren Aeusserungen
aufzufinden. Nicht selten geschieht es, dass beide Theile gar nicht
daran denken, dieses Motiv als die Veranlassung ihrer wechselseitigen
Zuneigung zu vermuthen; man nennt das Gefühl, welchem man sich
hingibt, Freundschaft, Hochachtung, und sucht die Zuneigung des anderen
Gegenstandes auf jede andere Weise eher, als auf diejenige zu gewinnen,
welche das bezeichnete Motiv klar an den Tag legte.