Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, wo es sich

darum handelt, einen bestimmten =rechtlichen Akt= als =ungiltig= zu

erklären, =weil= er in einem Zustande Statt hatte, von welchem es

glaublich ist, dass der Handelnde nicht genau wusste was er that.

Es ergibt sich daher, dass es sich in einem solchen Falle der ersteren

Art lediglich um die Frage handelt: besitzt der Mensch jene Richtigkeit

der geistigen Funktionen, welche man bei Denjenigen voraussetzt,

denen vermöge der gesetzlichen Bestimmung die Verwaltung ihrer Rechte

freigestellt ist? -- Also diejenige =Ueberlegung= und =Beurtheilung=,

welche dort, wo das Gesetz etwa das Alter von 24 Jahren als jenes der

bürgerlichen Freiheit festsetzt, einem =minder= begabten, jedoch nicht

=schwachsinnigen= Menschen in diesem Alter zukommt.

Da es sich hier nun nicht darum handelt, dem zu Untersuchenden =ein

Uebel= zuzufügen, sondern im Gegentheile ihn =gegen= ein Uebel, das

er sich selbst oder Anderen zufügen könnte, zu =bewahren=, so wird

auch die Erhebung nicht mit jener =Strenge= durchzuführen sein, wie

beim =Strafverfahren=, sondern es wird in der Regel genügen, wenn

nur =eine= oder die andere =unmotivirte Thatsache= vorliegt und durch

ein =ärztliches= Gutachten nachgewiesen wird, dass =das Motiv= dieser

Thatsache, wenn auch nur =theilweise=, in einer =Geisteszerrüttung=

liege.

Ja es wird auch genügen, wenn der Richter nach genauer Untersuchung

mehrere Thatsachen entdeckt, welche =unmotivirt= und von

=nachtheiligem= Einflusse sind, sich aber durch den ärztlichen

Ausspruch die Ansicht, dass der Mensch geistesverwirrt sei, nicht

bestimmt =widerlegt=.

Nach dem für das Civilverfahren in Oesterreich geltenden Verfahren

des Gesetzes gehört auch der Ausspruch, ob ein Mensch für wahn-

oder blödsinnig solle gehalten werden, nach §. 273 des bürgerlichen

Gesetzbuches: „dass nur Derjenige dafür soll gehalten werden, welcher

nach genauer Erforschung seines =Betragens=, und nach Einvernehmung der

vom Gerichte =ebenfalls= hierzu verordneten Aerzte =gerichtlich= dafür

erklärt ist,” entschieden der Gerichtsbehörde zu.

Um übrigens in dieser Beziehung nicht schon Gesagtes zu wiederholen,

kann ich nur auf dasjenige verweisen, welches in meinem „Handbuche der

gerichtlichen Arzneikunde” im VIII. Hauptstücke der II. Abtheilung über

diesen Gegenstand bereits gesagt wurde.

* * * * *

Zum Schlusse dieses Aufsatzes erlaube ich mir hier noch eine am

24. März 1843, Z. 11,500, ergangene Verordnung der hochlöbl. k. k.

niederösterr. Regierung aufzuführen, weil dieselbe ein Formular zur

Verfassung der Krankengeschichte irrsinniger Personen zum Behufe der

Abgabe in eine öffentliche Irrenanstalt enthält, welches sowohl an und

für sich für den Fall, als eine solche Abgabe vorkommt, als auch in

gerichtlich-medizinischer Beziehung von Wichtigkeit ist, weil dieses

Formular in der That die wesentlichsten Punkte enthält, welche in dem

Befunde bei einem solchen gerichtlichen Akte aufzunehmen kommen.

Diese Verordnung lautet folgendermassen:

Da sich der Fall so oft wiederholt, dass bei Ueberbringung eines

Geisteskranken in die öffentlichen k. k. Irrenanstalten ungenügende

und höchst mangelhafte Krankengeschichten einlangen, so fand sich

die Regierung veranlasst, ein Formular zur Ausstellung solcher

Krankheitsgeschichten zu entwerfen und in Druck legen zu lassen,

zur Vertheilung an die angestellten und praktischen Aerzte, welche

sämmtlich anzuweisen sind, sich die im Formulare enthaltenen

Fragepunkte bei Erstattung von Krankengeschichten, Behufs der

Ueberbringung eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt,

gegenwärtig zu halten.

=Formular zur Ausstellung von Krankengeschichten geisteskranker

Personen, Behufs ihrer Aufnahme in eine

öffentliche Irrenanstalt.=

1. Name, Alter, Stand, Beschäftigung, Geburtsort und letzter

Aufenthaltsort des (der) Kranken.

2. Was für Krankheiten (Kinder-, Entwicklungs- und andere

Krankheiten) überstand dieses Individuum bis zum Beginne dieser

Geisteskrankheit? Hier sind auch die erlittenen Verletzungen,

besonders die des Kopfes, anzumerken.

3. Litt das Individuum früher schon an Irrsinn? Wie oft und wie

lange war es schon in einer Irrenanstalt? Wie wurde es aus

solcher entlassen[28]?

[28] Bei gerichtlich-medizinischen Untersuchungen wird noch

zu beantworten sein: wie oft und wie lange zeigte sich

das Individuum auch ohne Statt gefundene Ueberbringung in

ein Irrenhaus als irrsinnig, wie wurde es behandelt, wie

endete der Zustand, und insbesondere: auf wessen Aussage

gründen sich die diesfälligen Angaben?

4. Hinsichtlich der disponirenden und veranlassenden Momente sind

besonders noch folgende zu berücksichtigen:

_a_) Physische Momente, als erbliche Anlage, wobei zu

erforschen ist, welche Blutsverwandte des (der) Kranken an

Irrsinn litten, oder noch leiden, körperliche Entwicklung,

Geschlechtsleben, monatliche Reinigung, Schwangerschaften,

Kindbetten u. s. w.[29]

[29] Nach einer für das Land ob der Enns erlassenen,

später näher bezeichneten ähnlichen Weisung ist

sich auch über den Gesundheitsstand der Eltern

im Allgemeinen, bezüglich des ersten Punktes,

auszusprechen; in Betreff des zweiten und des vierten

Punktes sind als besonders zu berücksichtigende

Momente vorgeschrieben: der Vorgang bei der Geburt, mit

Bedachtnahme der hierbei etwa erlittenen Verletzungen,

spätere Misshandlungen, frühzeitige allzu grosse

Anstrengungen, Erscheinungen bei dem Hervorkommen der

Zähne, Ablagerung von Ausschlagsübeln, Onanie.

_b_) Psychische Momente, als: Erziehung, Entwicklung der

intellectuellen und moralischen Fähigkeiten, religiöse

Tendenz, moralische Aufführung, Umgang mit Anderen,

vorherrschende Neigungen und Lieblingsbeschäftigungen,

Leidenschaften, häusliche Verhältnisse, die merkwürdigeren

Lebensereignisse und der Einfluss, den diese auf das Gemüth

und den Geist des (der) Kranken gehabt hatten[30].

[30] Nach der vorerwähnten Verordnung sind insbesondere

der Einfluss der Lecture, Schauspiele etc. auf eine

etwaige Verbildung zu berücksichtigen.

5. Wann und wie äusserten sich die ersten Spuren dieser

Geisteskrankheit?

6. Welchen Verlauf nahm diese Geisteskrankheit von ihrem ersten

Auftreten bis zum Tage der Untersuchung? Welche abnorme

Erscheinungen zeigten sich von physischer und psychischer

Seite? Wodurch wurden Rückfälle und Verschlimmerungen, wenn

solche Statt fanden, veranlasst[31]?

[31] Nach obiger Verordnung Angabe der dem Ausbruche

vorhergegangenen Ereignisse, namentlich jene, welche

heftige Gemüthsbewegungen veranlasst haben.

7. Wurde diese Geisteskrankheit schon ärztlich behandelt? Worin

bestand diese Behandlung und was hatte sie für einen Erfolg?

8. Was für ein Bild bietet diese Geisteskrankheit bei der

gegenwärtigen Untersuchung dar? Hier sollen alle physischen

und psychischen Krankheitssymptome[32], wie sie eine genaue und

umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden.

[32] Nach obiger Verordnung noch: Beweise, dass der Kranke

Handlungen unternommen habe, welche ihm und Anderen

hätten gefährlich werden können, dass diese jedoch in

der Krankheit wirklich begründet, nicht aber Folgen

zufälliger und vorübergehender Veranlassungen gewesen

sind.

9. Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen

Krankheitsform[33].

[33] Nach der obigen Verordnung gehören insbesondere

folgende Momente in diese und die folgende Nummer.

9. Die wahrscheinlichen äusseren Bedingungen, welche bei

vorhandener innerer Anlage die Krankheit erzeugen

konnten. Hinsichtlich der äusseren Einflüsse ist

einestheils auf die allgemeinen Einflüsse der Natur

und Umgebung, z. B. atmosphärische Luft, Jahreszeit,

Wohnort, Nahrung, Getränke, Bekleidung, Beschäftigung,

Lebensart, Einwirkung von Giften, besonders betäubender

Art, Missbrauch gewisser Arzneimittel, des Aderlassens,

Purgirens oder der geistigen Getränke, endlich auf

Unglücksfälle, häusliche Ordnung Rücksicht zu nehmen.

10. Wann endlich eine ärztliche Behandlung der

Krankheit Statt gefunden habe, welche Mittel, sowohl

pharmaceutische als psychische, seit dem Ausbruche des

Uebels und im ganzen Verlaufe desselben angewendet, wann,

wie lange und unter welchen Bedingungen eine besondere

Kurmethode versucht worden, welche Bändigungsmittel

man benützt und welche Behandlung der Kranke von seinen

Wärtern genossen habe.

10. Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung der

heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskrankheiten, und

worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine

(ihre) Umgebung und öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?

* * * * *

Eine ähnliche Verordnung über die Verfassung der Krankengeschichte

enthält auch die obderennsische Regierungsverordnung vom 5. Oktober

1833, Z. 28,281, welcher noch folgende hierher gehörige Weisung

beigefügt ist:

Die Angehörigen des Irrgewordenen sind verpflichtet, alsogleich

nach dem Ausbruche der Krankheit die Anzeige hiervon bei der

gehörigen Ortsobrigkeit zu machen, widrigens hat in Gemässheit des

Strafgesetzbuches II. Theil, §. 140 (siehe mein „Systematisches

Handbuch” §. 106) die Strafe des Arrestes von drei Tagen bis zu

einem Monate einzutreten, je nachdem nämlich ein solcher Zustand

lange verhehlt worden war, oder aber dessen Folgen wichtiger und

nachtheiliger gewesen sind. Es liegt ihnen ferner ob, sobald der

herbeigerufene Arzt in Anbetracht der Ungewissheit eines guten Erfolges

der häuslichen Pflege die Unterbringung des Kranken in der Irrenanstalt

für räthlich erklärt, um ihre Vermittlung bei der obrigkeitlichen

Behörde anzusuchen, und die Anordnung des Arztes, gleichwie die

Verfügung der Obrigkeit genau zu befolgen. In solchen Fällen hat

demnach die Behörde, sobald die Angehörigen eines Irrgewordenen

dessen Unterbringung in die Anstalt verlangen, oder wenn selbe schon

an und für sich als nothwendig erscheint, das mit dem ärztlichen

Zeugnisse über die eingetretene Geisteszerrüttung, ferner mit der

Krankengeschichte und der ämtlich beglaubigten Haftungsurkunde zur

Sicherstellung der Verpflegsgebühren belegte diesfällige Ansuchen

schleunigst und nach voranstehender Weisung vollständig instruirt

an die k. k. Landesregierung einzusenden, als jede wahrgenommene

Nachlässigkeit geahndet werden soll.

Da es in jenen Fällen, in welchen der Kranke keine ärztliche Behandlung

genossen hat, unmöglich ist, eine vollständige Krankengeschichte

einzusenden, so hat der zeugnissausstellende Arzt die vorausgegangenen

Ereignisse, Umstände und Krankheitszufälle, so viel ihm möglich ist,

einzuholen, und den Zustand, in welchem er den Irren fand, genau zu

beschreiben; ist aber der Geisteskranke ein völlig Fremder, oder

nur weniger bekannt, dann soll =von Seiten der Behörde= mit jenen

Personen, die den Erkrankten zu kennen vorgeben und Einiges über seine

Verhältnisse auszusagen im Stande sind, ein Protokoll, welches die

nöthigen Aufklärungen über die vorwärts (bei der Krankengeschichte)

angedeuteten Punkte gewährt, aufgenommen und eingesendet werden, um

hierdurch die ausserdem unentbehrliche Krankengeschichte zu ersetzen.

Der zur Aufnahme in die Heilanstalt bestimmte Kranke ist, nachdem

der Irrenhausarzt das ihm zugekommene ärztliche Zeugniss sammt der

Krankengeschichte, die Versorgungsverwaltung aber den Zahlungsrevers

zur ferneren Benützung zurückbehalten hat, wenn es nöthig sein sollte

einer allgemeinen Säuberung seines Körpers zu unterziehen, und nach

Thunlichkeit mit reiner Leibwäsche so wie mit Kleidungsstücken in

hinreichender Menge zum fernern Wechsel zu versehen, und sobald

es geschehen kann auf die angemessenste Art und mit der nöthigen

Vorsicht an die Anstalt einzusenden. Dass er übrigens in den meisten

Fällen weder völlig frei noch in Ketten transportirt werden dürfe,

versteht sich in unserer Zeit wohl von selbst; eine feste Zwangsjacke

wird jedoch beinahe jederzeit den Zweck der Beschränkung vollkommen

erfüllen, und nur bei jenen, welche einen mächtigen Trieb zum

Entspringen äussern, dürfte das Anlegen einer einfachen Fussgurte

genügen.

* * * * *

Mit Regierungsdekret von 5. Oktober 1833, Zahl 28,281, wurden die

Erfordernisse zur Aufnahme in das Linzer Irrenhaus bekannt gegeben.

Unter diesen Erfordernissen ist auch die Anordnung begriffen, dass

das Dasein des Wahnsinnes durch das Zeugniss =eines= Kreis-, oder

Bezirks-, oder Stadtarztes darzuthun kommt. Es wurden daher bisher

vorzüglich auf den Grund des Zeugnisses Eines Arztes die betreffenden

Individuen als irrsinnig anerkannt, in das Irrenhaus abgegeben,

folglich faktisch als irrsinnig erklärt. Allein dieser Vorgang

gewährt nicht die vollkommene Beruhigung, dass jeder Missgriff oder

jede Irrung hinsichtlich der Unterbringung eines Individuums in die

Irrenanstalt, ohne der Rechtlichkeit der die Zeugnisse ausstellenden

Aerzte nahe zu treten, hintangehalten werde, besonders, da oft die

vorgeschriebenen Krankengeschichten mangelhaft verfertiget sind oder

gar nicht beigebracht werden können. Dagegen wird durch die genaue

Beobachtung des §. 273 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die

grösstmöglichste Beruhigung verschafft, dass Niemand als irrsinnig

behandelt, daher in die Irrenanstalt abgegeben wird, welcher nicht

wirklich mit Wahnsinn behaftet ist, denn nach diesem für die Behörden

und für die Unterthanen verbindenden Gesetzbuche darf blos =Derjenige

als irrsinnig anerkannt und behandelt, folglich in einer Irrenanstalt

untergebracht werden, welcher von der kompetenten Gerichtsbehörde, nach

der vorausgegangenen Erforschung seines Betragens über Einvernehmen=

$zweier$ =Aerzte, als wahnsinnig erklärt wird=. Daraus folgt nun, dass

in der Regel die gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung eines Individuums

=vorauszugehen= hat, bevor dasselbe in das Irrenhaus abgegeben werden

darf.

Die Regierung fand daher zum =Schutze der Freiheit und Ehre der

Personen=, so wie zur Hintanhaltung jedes Missbrauches laut Dekret

vom 10. Dezember v. J., Zahl 31,269, sich bewogen, die erwähnte

Regierungsverordnung vom Jahre 1833 dahin zu modifiziren, dass

die Aufnahme eines Individuums in das Irrenhaus =nur in dem Falle

bewilligt= werden wird, wenn von Seite der kompetenten Gerichtsbehörde

die Irrsinnigkeitserklärung desselben =erfolgt sein=, und diese

gerichtliche Verfügung sammt der Anzeige des =aufgestellten Kurators=

des Irrsinnigen dem Einschreiten der Unterbehörden um die Aufnahme in

das Irrenhaus beigelegt sein wird.

Wenn jedoch der Geisteskranke dergestalt in =Tobsucht= und =Raserei=

verfallen sollte, dass derselbe ohne Gefahr für die Lebens- oder

Eigenthumssicherheit überhaupt, oder nur seiner nächsten Umgebung,

nicht mehr länger bei seiner Familie, oder bei den Angehörigen,

oder in seiner Wohnung belassen werden kann, so wird auf das

Einschreiten der politischen Unterbehörden, insofern in demselben

diese mit Gefahr für die Umgebung verbundene Irrsinnigkeit von =zwei

Aerzten= bestätiget ist, =wegen Gefahr auf Verzug= die Aufnahme in

die Irrenanstalt =alsogleich=, jedoch nur =provisorisch= und blos

gegen dem bewilligt werden, dass die vorschriftmässige gerichtliche

=Irrsinnigkeitserklärung= der hohen Regierung bald thunlichst

=nachträglich= vorgelegt werde.

Um Missverständnissen vorzubeugen, wird ausgesprochen, dass unter dem

Ausdrucke: =Aerzte=, =keineswegs die Wundärzte=, sondern blos die

=Doktoren der Medizin= verstanden werden, weil nicht die Ersteren,

sondern die Letzteren berufen sind, über Geisteskranke ein Gutachten

abzugeben.

(Cirkular des Kreisamtes zu Salzburg vom 15. Februar 1843, Zahl

1485.)

* * * * *

Aus diesen Verordnungen erhellt, dass von Seite der höheren Behörden

die Aufnahme in eine Irrenanstalt nicht nur als eine Sanitätsmassregel,

sondern auch in der Beziehung betrachtet wurde, dass nicht etwa ein

Individuum aus Böswilligkeit für irrsinnig erklärt und dadurch seiner

Freiheit verlustig werde.

So wie für das Land unter und ob der Enns, bestehen nun ähnliche

Verordnungen in allen Provinzen, in welchen Irrenhäuser bestehen,

es ist daher die Pflicht eines jeden praktizirenden Arztes, sich mit

den für die Provinz, in welcher er seine Praxis ausübt, bestehenden

Verordnungen bezüglich dieses Gegenstandes bei Zeiten bekannt zu

machen, um in einem vorkommenden Falle dieser Art keine Missgriffe zu

begehen.

Nachfolgende Verordnung, als von der Hofbehörde erflossen, ist in

allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme der ungarischen und

siebenbürgischen Länder, giltig:

Zufolge Hofdekretes vom 28. August 1837, Zahl 4647, wurde sämmtlichen

Gerichtsbehörden aufgetragen, dass sie jedesmal, wenn eine Person als

wahn- oder blödsinnig erklärt wird, das Resultat der diesfälligen

über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Namen

des Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Kurators des irr-

oder blödsinnigen Individuums der betroffenen Behörde, welcher die

Verwaltung des Irrenhauses oder der diesfälligen Anstalt, worin der

Wahn- oder Blödsinnige untergebracht wird, zugewiesen ist, unverweilt

bekannt geben sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die

Vormundschaft oder Kuratel anvertraut worden sei.

(Band 19. der Provinzial-Gesetzsammlung für Oesterreich ob der

Enns Nr. 105, Seite 172.)

IV.

Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.

Allgemeine Bemerkungen.

§. 52.

Der bekannte italienische Dichter Graf _Alfieri_ erzählt aus seinem

Leben folgendes Ereigniss:

Er hatte in England eine sehr vertraute Bekanntschaft mit einem

Frauenzimmer, in welche er in der That sterblich verliebt war, wurde

auch durch dieses Verhältniss in ein Duell verwickelt, in welchem

er mit einer leichten Wunde davon kam, welches Duell jedoch einen

Ehescheidungsprozess zur Folge hatte, der öffentlich verhandelt und

daher in den öffentlichen Blättern besprochen wurde.

Man denke sich nun seine Empfindung, als ihm ein solches Blatt eines

Morgens zu Gesicht kam, in welchem die Liebesintriguen seiner Geliebten

dargestellt waren, woraus jedoch hervorging, dass nicht =er= darin die

Hauptrolle spielte, sondern dass diese bereits =vor= ihm von einem

Bedienten derselben besetzt war, und ihm also nur die Nebenrolle

zugetheilt gewesen sei.

Dennoch konnte er es nicht über sich gewinnen, sie zu verlassen; er

zog mit ihr auf den Kontinent, besuchte Italien, wurde von wüthender

Eifersucht geplagt, in der er ihr täglich die bittersten Vorwürfe

machte, und sie seiner tiefsten Verachtung versicherte, aber doch noch

immer bei ihr blieb.

In dieser Stimmung, die sein ganzes Wesen in eine fieberhafte Aufregung

versetzt hatte, liess er sich eines Abends von seinem Bedienten,

mit dem er nicht nur sehr zufrieden, sondern auch in einer Art von

Vertraulichkeit war, die Haare kräuseln. Unglücklicher Weise rupfte

ihn dieser ein wenig. _Alfieri_ sprang nun wüthend auf, ergriff den auf

dem Tische stehenden Armleuchter und warf ihn dem Bedienten zum Kopfe,

welcher dadurch glücklicher Weise nicht bedeutend verletzt wurde, und

nichts Anderes glaubte, als sein Herr sei toll geworden -- worin er in

der That nicht ganz unrecht gehabt zu haben scheint. -- Er rief daher

die anderen Domestiken gegen seinen Herrn zu Hilfe, welcher sich nun

mit dem Degen zur Wehre setzte, dabei aber doch so weit zur Besinnung

kam, dass eine Verständigung erfolgte, so dass der Vorfall ohne weitere

nachtheilige Folgen blieb.

Nehmen wir nun an, _Alfieri_ hätte seinen Bedienten todt geworfen oder

sonst schwer verletzt, oder einem seiner Domestiken den Degen durch

den Leib gerannt, so würde es zuverlässig nicht zu billigen sein, wenn

er so geradezu wegen Todtschlag oder wegen schwerer Verletzung wäre

verurtheilt worden, denn Jeder fühlt zuverlässig, dass hier etwas im

Mittel liegt, welches diesen Fall von andern Fällen der Tödtung oder

der Verwundung wesentlich unterscheidet.

Betrachten wir aber nun noch einen anderen Fall, welcher zuverlässig

noch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nicht zu selten war, den Fall

nämlich, wo Jemand, welcher der Erfindung der Goldtinktur auf der Spur

zu sein glaubte, sich zu diesem Ende Jahre lang in sein chemisches

Laboratorium verschloss, durch Nachtwachen, Einathmen schädlicher

Dünste u. s. w. seine Gesundheit zerrüttete, und durch die Aufregung,

in die ihn Hoffnung und Misslingen, und dann wieder die gewonnene,

nach seiner Meinung untrügliche Aussicht auf die baldige Lösung des

Problems versetzte, in jene Stimmung gerieth, in welcher dieser sein

Lieblingsgedanke zur fixen Idee wurde, zur Realisirung derselben fremde

Gelder durchbringt, so wird man schwerlich eine solche Handlung, wenn

sie auch zum Besten seiner Lieblingsidee geschah, für unsträflich

halten, denn es ist Jedem klar, dass, wenn auch die Lösung des Problems

die fixe Idee des Adepten war, er doch dadurch nicht gehindert war, die

Rechtswidrigkeit einzusehen, welche darin liegt, wenn Jemand ein Geld,

welches ihm zur Aufbewahrung übergeben war, anstatt es aufzubewahren,

zu irgend einem anderen Zwecke verwendet.

Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht,

welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn

es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht =aktenmässig= in einer Art

darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden

könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht

geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, _Alfieri_

sei krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit

als den einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen

That gelten lässt, es in der That schwer fällt, einen annehmbaren

Entschuldigungsgrund vorzubringen.

§. 53.

Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand

darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz der

ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen

Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche,

indem sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise

verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller

Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat

erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für

Diejenigen, welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche

Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner

nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und

dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie

wirklich Dasselbe sagen.

§. 54.

Der Grund dieser Erscheinung scheint nun insbesondere in Bezug auf den

in Frage stehenden Gegenstand in Folgendem zu liegen:

Jede Wissenschaft bedarf zu ihrem Zwecke gewisser Eintheilungen, und

zwar um so nöthiger, je reicher und je mannigfaltiger der Gegenstand

ist, den sie behandelt. Diese Eintheilungen sind nun selbst auch

dann, wo es sich blos um Gegenstände handelt, welche die Natur

darbietet, nicht immer durch die Natur der Sache geboten, wie z. B. der

Unterschied zwischen Thier und Pflanze, sondern sie sind der leichteren

und besseren Uebersicht wegen, welche der =Zweck der Wissenschaft

fordert=, aufgestellt. Je nachdem daher eine Wissenschaft einen

verschiedenen Zweck verfolgt, wird auch eine verschiedene Eintheilung

und Zusammenstellung nothwendig werden; so können in einer Lehre über

die Gartenkunde, Rose und _Datura fastuosa_ neben einander stehen,

während sie in einer Pharmacopöe möglichst weit entfernt sein müssen.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 13 / 31 段