darum handelt, einen bestimmten =rechtlichen Akt= als =ungiltig= zu
erklären, =weil= er in einem Zustande Statt hatte, von welchem es
glaublich ist, dass der Handelnde nicht genau wusste was er that.
Es ergibt sich daher, dass es sich in einem solchen Falle der ersteren
Art lediglich um die Frage handelt: besitzt der Mensch jene Richtigkeit
der geistigen Funktionen, welche man bei Denjenigen voraussetzt,
denen vermöge der gesetzlichen Bestimmung die Verwaltung ihrer Rechte
freigestellt ist? -- Also diejenige =Ueberlegung= und =Beurtheilung=,
welche dort, wo das Gesetz etwa das Alter von 24 Jahren als jenes der
bürgerlichen Freiheit festsetzt, einem =minder= begabten, jedoch nicht
=schwachsinnigen= Menschen in diesem Alter zukommt.
Da es sich hier nun nicht darum handelt, dem zu Untersuchenden =ein
Uebel= zuzufügen, sondern im Gegentheile ihn =gegen= ein Uebel, das
er sich selbst oder Anderen zufügen könnte, zu =bewahren=, so wird
auch die Erhebung nicht mit jener =Strenge= durchzuführen sein, wie
beim =Strafverfahren=, sondern es wird in der Regel genügen, wenn
nur =eine= oder die andere =unmotivirte Thatsache= vorliegt und durch
ein =ärztliches= Gutachten nachgewiesen wird, dass =das Motiv= dieser
Thatsache, wenn auch nur =theilweise=, in einer =Geisteszerrüttung=
liege.
Ja es wird auch genügen, wenn der Richter nach genauer Untersuchung
mehrere Thatsachen entdeckt, welche =unmotivirt= und von
=nachtheiligem= Einflusse sind, sich aber durch den ärztlichen
Ausspruch die Ansicht, dass der Mensch geistesverwirrt sei, nicht
bestimmt =widerlegt=.
Nach dem für das Civilverfahren in Oesterreich geltenden Verfahren
des Gesetzes gehört auch der Ausspruch, ob ein Mensch für wahn-
oder blödsinnig solle gehalten werden, nach §. 273 des bürgerlichen
Gesetzbuches: „dass nur Derjenige dafür soll gehalten werden, welcher
nach genauer Erforschung seines =Betragens=, und nach Einvernehmung der
vom Gerichte =ebenfalls= hierzu verordneten Aerzte =gerichtlich= dafür
erklärt ist,” entschieden der Gerichtsbehörde zu.
Um übrigens in dieser Beziehung nicht schon Gesagtes zu wiederholen,
kann ich nur auf dasjenige verweisen, welches in meinem „Handbuche der
gerichtlichen Arzneikunde” im VIII. Hauptstücke der II. Abtheilung über
diesen Gegenstand bereits gesagt wurde.
* * * * *
Zum Schlusse dieses Aufsatzes erlaube ich mir hier noch eine am
24. März 1843, Z. 11,500, ergangene Verordnung der hochlöbl. k. k.
niederösterr. Regierung aufzuführen, weil dieselbe ein Formular zur
Verfassung der Krankengeschichte irrsinniger Personen zum Behufe der
Abgabe in eine öffentliche Irrenanstalt enthält, welches sowohl an und
für sich für den Fall, als eine solche Abgabe vorkommt, als auch in
gerichtlich-medizinischer Beziehung von Wichtigkeit ist, weil dieses
Formular in der That die wesentlichsten Punkte enthält, welche in dem
Befunde bei einem solchen gerichtlichen Akte aufzunehmen kommen.
Diese Verordnung lautet folgendermassen:
Da sich der Fall so oft wiederholt, dass bei Ueberbringung eines
Geisteskranken in die öffentlichen k. k. Irrenanstalten ungenügende
und höchst mangelhafte Krankengeschichten einlangen, so fand sich
die Regierung veranlasst, ein Formular zur Ausstellung solcher
Krankheitsgeschichten zu entwerfen und in Druck legen zu lassen,
zur Vertheilung an die angestellten und praktischen Aerzte, welche
sämmtlich anzuweisen sind, sich die im Formulare enthaltenen
Fragepunkte bei Erstattung von Krankengeschichten, Behufs der
Ueberbringung eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt,
gegenwärtig zu halten.
=Formular zur Ausstellung von Krankengeschichten geisteskranker
Personen, Behufs ihrer Aufnahme in eine
öffentliche Irrenanstalt.=
1. Name, Alter, Stand, Beschäftigung, Geburtsort und letzter
Aufenthaltsort des (der) Kranken.
2. Was für Krankheiten (Kinder-, Entwicklungs- und andere
Krankheiten) überstand dieses Individuum bis zum Beginne dieser
Geisteskrankheit? Hier sind auch die erlittenen Verletzungen,
besonders die des Kopfes, anzumerken.
3. Litt das Individuum früher schon an Irrsinn? Wie oft und wie
lange war es schon in einer Irrenanstalt? Wie wurde es aus
solcher entlassen[28]?
[28] Bei gerichtlich-medizinischen Untersuchungen wird noch
zu beantworten sein: wie oft und wie lange zeigte sich
das Individuum auch ohne Statt gefundene Ueberbringung in
ein Irrenhaus als irrsinnig, wie wurde es behandelt, wie
endete der Zustand, und insbesondere: auf wessen Aussage
gründen sich die diesfälligen Angaben?
4. Hinsichtlich der disponirenden und veranlassenden Momente sind
besonders noch folgende zu berücksichtigen:
_a_) Physische Momente, als erbliche Anlage, wobei zu
erforschen ist, welche Blutsverwandte des (der) Kranken an
Irrsinn litten, oder noch leiden, körperliche Entwicklung,
Geschlechtsleben, monatliche Reinigung, Schwangerschaften,
Kindbetten u. s. w.[29]
[29] Nach einer für das Land ob der Enns erlassenen,
später näher bezeichneten ähnlichen Weisung ist
sich auch über den Gesundheitsstand der Eltern
im Allgemeinen, bezüglich des ersten Punktes,
auszusprechen; in Betreff des zweiten und des vierten
Punktes sind als besonders zu berücksichtigende
Momente vorgeschrieben: der Vorgang bei der Geburt, mit
Bedachtnahme der hierbei etwa erlittenen Verletzungen,
spätere Misshandlungen, frühzeitige allzu grosse
Anstrengungen, Erscheinungen bei dem Hervorkommen der
Zähne, Ablagerung von Ausschlagsübeln, Onanie.
_b_) Psychische Momente, als: Erziehung, Entwicklung der
intellectuellen und moralischen Fähigkeiten, religiöse
Tendenz, moralische Aufführung, Umgang mit Anderen,
vorherrschende Neigungen und Lieblingsbeschäftigungen,
Leidenschaften, häusliche Verhältnisse, die merkwürdigeren
Lebensereignisse und der Einfluss, den diese auf das Gemüth
und den Geist des (der) Kranken gehabt hatten[30].
[30] Nach der vorerwähnten Verordnung sind insbesondere
der Einfluss der Lecture, Schauspiele etc. auf eine
etwaige Verbildung zu berücksichtigen.
5. Wann und wie äusserten sich die ersten Spuren dieser
Geisteskrankheit?
6. Welchen Verlauf nahm diese Geisteskrankheit von ihrem ersten
Auftreten bis zum Tage der Untersuchung? Welche abnorme
Erscheinungen zeigten sich von physischer und psychischer
Seite? Wodurch wurden Rückfälle und Verschlimmerungen, wenn
solche Statt fanden, veranlasst[31]?
[31] Nach obiger Verordnung Angabe der dem Ausbruche
vorhergegangenen Ereignisse, namentlich jene, welche
heftige Gemüthsbewegungen veranlasst haben.
7. Wurde diese Geisteskrankheit schon ärztlich behandelt? Worin
bestand diese Behandlung und was hatte sie für einen Erfolg?
8. Was für ein Bild bietet diese Geisteskrankheit bei der
gegenwärtigen Untersuchung dar? Hier sollen alle physischen
und psychischen Krankheitssymptome[32], wie sie eine genaue und
umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden.
[32] Nach obiger Verordnung noch: Beweise, dass der Kranke
Handlungen unternommen habe, welche ihm und Anderen
hätten gefährlich werden können, dass diese jedoch in
der Krankheit wirklich begründet, nicht aber Folgen
zufälliger und vorübergehender Veranlassungen gewesen
sind.
9. Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen
Krankheitsform[33].
[33] Nach der obigen Verordnung gehören insbesondere
folgende Momente in diese und die folgende Nummer.
9. Die wahrscheinlichen äusseren Bedingungen, welche bei
vorhandener innerer Anlage die Krankheit erzeugen
konnten. Hinsichtlich der äusseren Einflüsse ist
einestheils auf die allgemeinen Einflüsse der Natur
und Umgebung, z. B. atmosphärische Luft, Jahreszeit,
Wohnort, Nahrung, Getränke, Bekleidung, Beschäftigung,
Lebensart, Einwirkung von Giften, besonders betäubender
Art, Missbrauch gewisser Arzneimittel, des Aderlassens,
Purgirens oder der geistigen Getränke, endlich auf
Unglücksfälle, häusliche Ordnung Rücksicht zu nehmen.
10. Wann endlich eine ärztliche Behandlung der
Krankheit Statt gefunden habe, welche Mittel, sowohl
pharmaceutische als psychische, seit dem Ausbruche des
Uebels und im ganzen Verlaufe desselben angewendet, wann,
wie lange und unter welchen Bedingungen eine besondere
Kurmethode versucht worden, welche Bändigungsmittel
man benützt und welche Behandlung der Kranke von seinen
Wärtern genossen habe.
10. Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung der
heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskrankheiten, und
worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine
(ihre) Umgebung und öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?
* * * * *
Eine ähnliche Verordnung über die Verfassung der Krankengeschichte
enthält auch die obderennsische Regierungsverordnung vom 5. Oktober
1833, Z. 28,281, welcher noch folgende hierher gehörige Weisung
beigefügt ist:
Die Angehörigen des Irrgewordenen sind verpflichtet, alsogleich
nach dem Ausbruche der Krankheit die Anzeige hiervon bei der
gehörigen Ortsobrigkeit zu machen, widrigens hat in Gemässheit des
Strafgesetzbuches II. Theil, §. 140 (siehe mein „Systematisches
Handbuch” §. 106) die Strafe des Arrestes von drei Tagen bis zu
einem Monate einzutreten, je nachdem nämlich ein solcher Zustand
lange verhehlt worden war, oder aber dessen Folgen wichtiger und
nachtheiliger gewesen sind. Es liegt ihnen ferner ob, sobald der
herbeigerufene Arzt in Anbetracht der Ungewissheit eines guten Erfolges
der häuslichen Pflege die Unterbringung des Kranken in der Irrenanstalt
für räthlich erklärt, um ihre Vermittlung bei der obrigkeitlichen
Behörde anzusuchen, und die Anordnung des Arztes, gleichwie die
Verfügung der Obrigkeit genau zu befolgen. In solchen Fällen hat
demnach die Behörde, sobald die Angehörigen eines Irrgewordenen
dessen Unterbringung in die Anstalt verlangen, oder wenn selbe schon
an und für sich als nothwendig erscheint, das mit dem ärztlichen
Zeugnisse über die eingetretene Geisteszerrüttung, ferner mit der
Krankengeschichte und der ämtlich beglaubigten Haftungsurkunde zur
Sicherstellung der Verpflegsgebühren belegte diesfällige Ansuchen
schleunigst und nach voranstehender Weisung vollständig instruirt
an die k. k. Landesregierung einzusenden, als jede wahrgenommene
Nachlässigkeit geahndet werden soll.
Da es in jenen Fällen, in welchen der Kranke keine ärztliche Behandlung
genossen hat, unmöglich ist, eine vollständige Krankengeschichte
einzusenden, so hat der zeugnissausstellende Arzt die vorausgegangenen
Ereignisse, Umstände und Krankheitszufälle, so viel ihm möglich ist,
einzuholen, und den Zustand, in welchem er den Irren fand, genau zu
beschreiben; ist aber der Geisteskranke ein völlig Fremder, oder
nur weniger bekannt, dann soll =von Seiten der Behörde= mit jenen
Personen, die den Erkrankten zu kennen vorgeben und Einiges über seine
Verhältnisse auszusagen im Stande sind, ein Protokoll, welches die
nöthigen Aufklärungen über die vorwärts (bei der Krankengeschichte)
angedeuteten Punkte gewährt, aufgenommen und eingesendet werden, um
hierdurch die ausserdem unentbehrliche Krankengeschichte zu ersetzen.
Der zur Aufnahme in die Heilanstalt bestimmte Kranke ist, nachdem
der Irrenhausarzt das ihm zugekommene ärztliche Zeugniss sammt der
Krankengeschichte, die Versorgungsverwaltung aber den Zahlungsrevers
zur ferneren Benützung zurückbehalten hat, wenn es nöthig sein sollte
einer allgemeinen Säuberung seines Körpers zu unterziehen, und nach
Thunlichkeit mit reiner Leibwäsche so wie mit Kleidungsstücken in
hinreichender Menge zum fernern Wechsel zu versehen, und sobald
es geschehen kann auf die angemessenste Art und mit der nöthigen
Vorsicht an die Anstalt einzusenden. Dass er übrigens in den meisten
Fällen weder völlig frei noch in Ketten transportirt werden dürfe,
versteht sich in unserer Zeit wohl von selbst; eine feste Zwangsjacke
wird jedoch beinahe jederzeit den Zweck der Beschränkung vollkommen
erfüllen, und nur bei jenen, welche einen mächtigen Trieb zum
Entspringen äussern, dürfte das Anlegen einer einfachen Fussgurte
genügen.
* * * * *
Mit Regierungsdekret von 5. Oktober 1833, Zahl 28,281, wurden die
Erfordernisse zur Aufnahme in das Linzer Irrenhaus bekannt gegeben.
Unter diesen Erfordernissen ist auch die Anordnung begriffen, dass
das Dasein des Wahnsinnes durch das Zeugniss =eines= Kreis-, oder
Bezirks-, oder Stadtarztes darzuthun kommt. Es wurden daher bisher
vorzüglich auf den Grund des Zeugnisses Eines Arztes die betreffenden
Individuen als irrsinnig anerkannt, in das Irrenhaus abgegeben,
folglich faktisch als irrsinnig erklärt. Allein dieser Vorgang
gewährt nicht die vollkommene Beruhigung, dass jeder Missgriff oder
jede Irrung hinsichtlich der Unterbringung eines Individuums in die
Irrenanstalt, ohne der Rechtlichkeit der die Zeugnisse ausstellenden
Aerzte nahe zu treten, hintangehalten werde, besonders, da oft die
vorgeschriebenen Krankengeschichten mangelhaft verfertiget sind oder
gar nicht beigebracht werden können. Dagegen wird durch die genaue
Beobachtung des §. 273 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die
grösstmöglichste Beruhigung verschafft, dass Niemand als irrsinnig
behandelt, daher in die Irrenanstalt abgegeben wird, welcher nicht
wirklich mit Wahnsinn behaftet ist, denn nach diesem für die Behörden
und für die Unterthanen verbindenden Gesetzbuche darf blos =Derjenige
als irrsinnig anerkannt und behandelt, folglich in einer Irrenanstalt
untergebracht werden, welcher von der kompetenten Gerichtsbehörde, nach
der vorausgegangenen Erforschung seines Betragens über Einvernehmen=
$zweier$ =Aerzte, als wahnsinnig erklärt wird=. Daraus folgt nun, dass
in der Regel die gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung eines Individuums
=vorauszugehen= hat, bevor dasselbe in das Irrenhaus abgegeben werden
darf.
Die Regierung fand daher zum =Schutze der Freiheit und Ehre der
Personen=, so wie zur Hintanhaltung jedes Missbrauches laut Dekret
vom 10. Dezember v. J., Zahl 31,269, sich bewogen, die erwähnte
Regierungsverordnung vom Jahre 1833 dahin zu modifiziren, dass
die Aufnahme eines Individuums in das Irrenhaus =nur in dem Falle
bewilligt= werden wird, wenn von Seite der kompetenten Gerichtsbehörde
die Irrsinnigkeitserklärung desselben =erfolgt sein=, und diese
gerichtliche Verfügung sammt der Anzeige des =aufgestellten Kurators=
des Irrsinnigen dem Einschreiten der Unterbehörden um die Aufnahme in
das Irrenhaus beigelegt sein wird.
Wenn jedoch der Geisteskranke dergestalt in =Tobsucht= und =Raserei=
verfallen sollte, dass derselbe ohne Gefahr für die Lebens- oder
Eigenthumssicherheit überhaupt, oder nur seiner nächsten Umgebung,
nicht mehr länger bei seiner Familie, oder bei den Angehörigen,
oder in seiner Wohnung belassen werden kann, so wird auf das
Einschreiten der politischen Unterbehörden, insofern in demselben
diese mit Gefahr für die Umgebung verbundene Irrsinnigkeit von =zwei
Aerzten= bestätiget ist, =wegen Gefahr auf Verzug= die Aufnahme in
die Irrenanstalt =alsogleich=, jedoch nur =provisorisch= und blos
gegen dem bewilligt werden, dass die vorschriftmässige gerichtliche
=Irrsinnigkeitserklärung= der hohen Regierung bald thunlichst
=nachträglich= vorgelegt werde.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wird ausgesprochen, dass unter dem
Ausdrucke: =Aerzte=, =keineswegs die Wundärzte=, sondern blos die
=Doktoren der Medizin= verstanden werden, weil nicht die Ersteren,
sondern die Letzteren berufen sind, über Geisteskranke ein Gutachten
abzugeben.
(Cirkular des Kreisamtes zu Salzburg vom 15. Februar 1843, Zahl
1485.)
* * * * *
Aus diesen Verordnungen erhellt, dass von Seite der höheren Behörden
die Aufnahme in eine Irrenanstalt nicht nur als eine Sanitätsmassregel,
sondern auch in der Beziehung betrachtet wurde, dass nicht etwa ein
Individuum aus Böswilligkeit für irrsinnig erklärt und dadurch seiner
Freiheit verlustig werde.
So wie für das Land unter und ob der Enns, bestehen nun ähnliche
Verordnungen in allen Provinzen, in welchen Irrenhäuser bestehen,
es ist daher die Pflicht eines jeden praktizirenden Arztes, sich mit
den für die Provinz, in welcher er seine Praxis ausübt, bestehenden
Verordnungen bezüglich dieses Gegenstandes bei Zeiten bekannt zu
machen, um in einem vorkommenden Falle dieser Art keine Missgriffe zu
begehen.
Nachfolgende Verordnung, als von der Hofbehörde erflossen, ist in
allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme der ungarischen und
siebenbürgischen Länder, giltig:
Zufolge Hofdekretes vom 28. August 1837, Zahl 4647, wurde sämmtlichen
Gerichtsbehörden aufgetragen, dass sie jedesmal, wenn eine Person als
wahn- oder blödsinnig erklärt wird, das Resultat der diesfälligen
über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Namen
des Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Kurators des irr-
oder blödsinnigen Individuums der betroffenen Behörde, welcher die
Verwaltung des Irrenhauses oder der diesfälligen Anstalt, worin der
Wahn- oder Blödsinnige untergebracht wird, zugewiesen ist, unverweilt
bekannt geben sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die
Vormundschaft oder Kuratel anvertraut worden sei.
(Band 19. der Provinzial-Gesetzsammlung für Oesterreich ob der
Enns Nr. 105, Seite 172.)
IV.
Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.
Allgemeine Bemerkungen.
§. 52.
Der bekannte italienische Dichter Graf _Alfieri_ erzählt aus seinem
Leben folgendes Ereigniss:
Er hatte in England eine sehr vertraute Bekanntschaft mit einem
Frauenzimmer, in welche er in der That sterblich verliebt war, wurde
auch durch dieses Verhältniss in ein Duell verwickelt, in welchem
er mit einer leichten Wunde davon kam, welches Duell jedoch einen
Ehescheidungsprozess zur Folge hatte, der öffentlich verhandelt und
daher in den öffentlichen Blättern besprochen wurde.
Man denke sich nun seine Empfindung, als ihm ein solches Blatt eines
Morgens zu Gesicht kam, in welchem die Liebesintriguen seiner Geliebten
dargestellt waren, woraus jedoch hervorging, dass nicht =er= darin die
Hauptrolle spielte, sondern dass diese bereits =vor= ihm von einem
Bedienten derselben besetzt war, und ihm also nur die Nebenrolle
zugetheilt gewesen sei.
Dennoch konnte er es nicht über sich gewinnen, sie zu verlassen; er
zog mit ihr auf den Kontinent, besuchte Italien, wurde von wüthender
Eifersucht geplagt, in der er ihr täglich die bittersten Vorwürfe
machte, und sie seiner tiefsten Verachtung versicherte, aber doch noch
immer bei ihr blieb.
In dieser Stimmung, die sein ganzes Wesen in eine fieberhafte Aufregung
versetzt hatte, liess er sich eines Abends von seinem Bedienten,
mit dem er nicht nur sehr zufrieden, sondern auch in einer Art von
Vertraulichkeit war, die Haare kräuseln. Unglücklicher Weise rupfte
ihn dieser ein wenig. _Alfieri_ sprang nun wüthend auf, ergriff den auf
dem Tische stehenden Armleuchter und warf ihn dem Bedienten zum Kopfe,
welcher dadurch glücklicher Weise nicht bedeutend verletzt wurde, und
nichts Anderes glaubte, als sein Herr sei toll geworden -- worin er in
der That nicht ganz unrecht gehabt zu haben scheint. -- Er rief daher
die anderen Domestiken gegen seinen Herrn zu Hilfe, welcher sich nun
mit dem Degen zur Wehre setzte, dabei aber doch so weit zur Besinnung
kam, dass eine Verständigung erfolgte, so dass der Vorfall ohne weitere
nachtheilige Folgen blieb.
Nehmen wir nun an, _Alfieri_ hätte seinen Bedienten todt geworfen oder
sonst schwer verletzt, oder einem seiner Domestiken den Degen durch
den Leib gerannt, so würde es zuverlässig nicht zu billigen sein, wenn
er so geradezu wegen Todtschlag oder wegen schwerer Verletzung wäre
verurtheilt worden, denn Jeder fühlt zuverlässig, dass hier etwas im
Mittel liegt, welches diesen Fall von andern Fällen der Tödtung oder
der Verwundung wesentlich unterscheidet.
Betrachten wir aber nun noch einen anderen Fall, welcher zuverlässig
noch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nicht zu selten war, den Fall
nämlich, wo Jemand, welcher der Erfindung der Goldtinktur auf der Spur
zu sein glaubte, sich zu diesem Ende Jahre lang in sein chemisches
Laboratorium verschloss, durch Nachtwachen, Einathmen schädlicher
Dünste u. s. w. seine Gesundheit zerrüttete, und durch die Aufregung,
in die ihn Hoffnung und Misslingen, und dann wieder die gewonnene,
nach seiner Meinung untrügliche Aussicht auf die baldige Lösung des
Problems versetzte, in jene Stimmung gerieth, in welcher dieser sein
Lieblingsgedanke zur fixen Idee wurde, zur Realisirung derselben fremde
Gelder durchbringt, so wird man schwerlich eine solche Handlung, wenn
sie auch zum Besten seiner Lieblingsidee geschah, für unsträflich
halten, denn es ist Jedem klar, dass, wenn auch die Lösung des Problems
die fixe Idee des Adepten war, er doch dadurch nicht gehindert war, die
Rechtswidrigkeit einzusehen, welche darin liegt, wenn Jemand ein Geld,
welches ihm zur Aufbewahrung übergeben war, anstatt es aufzubewahren,
zu irgend einem anderen Zwecke verwendet.
Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht,
welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn
es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht =aktenmässig= in einer Art
darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden
könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht
geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, _Alfieri_
sei krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit
als den einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen
That gelten lässt, es in der That schwer fällt, einen annehmbaren
Entschuldigungsgrund vorzubringen.
§. 53.
Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand
darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz der
ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen
Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche,
indem sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise
verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller
Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat
erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für
Diejenigen, welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche
Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner
nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und
dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie
wirklich Dasselbe sagen.
§. 54.
Der Grund dieser Erscheinung scheint nun insbesondere in Bezug auf den
in Frage stehenden Gegenstand in Folgendem zu liegen:
Jede Wissenschaft bedarf zu ihrem Zwecke gewisser Eintheilungen, und
zwar um so nöthiger, je reicher und je mannigfaltiger der Gegenstand
ist, den sie behandelt. Diese Eintheilungen sind nun selbst auch
dann, wo es sich blos um Gegenstände handelt, welche die Natur
darbietet, nicht immer durch die Natur der Sache geboten, wie z. B. der
Unterschied zwischen Thier und Pflanze, sondern sie sind der leichteren
und besseren Uebersicht wegen, welche der =Zweck der Wissenschaft
fordert=, aufgestellt. Je nachdem daher eine Wissenschaft einen
verschiedenen Zweck verfolgt, wird auch eine verschiedene Eintheilung
und Zusammenstellung nothwendig werden; so können in einer Lehre über
die Gartenkunde, Rose und _Datura fastuosa_ neben einander stehen,
während sie in einer Pharmacopöe möglichst weit entfernt sein müssen.