Hier ist es nicht nothwendig, ein =ordentliches Verhör= anzustellen,

denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine

rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf

nur in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man

erfahre, =wie er überhaupt= darüber denkt und fühlt. Dies =kann=

nun wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die

verlässlichste Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und

=muss= aber auch =unterlassen= werden, wenn eine andere Prozedur, etwa

wegen grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat

verspricht.

Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann nicht

haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines

Menschen, selbst wenn er sich närrisch =stellt=, und daher seine Rolle

konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive

Richtigkeit betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die

förmliche gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne

weiteres dem Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu =unterlassen=, und

den Inhalt der Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin

nicht mehr besonders ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die

sich etwa in der Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden,

befinden, nach seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.

§. 45.

Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht

unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters

und des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte,

die sie wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich

eine Stimme erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände

=gar keines Arztes= bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den

Richter die =unbillige= Forderung gestellt worden wäre, dass dieser

die Erhebung durch Aufstellung von Fragen =so= leiten sollte, dass am

Ende der Arzt nichts anderes als =ja= oder =nein= zu sagen brauchte.

-- Mit Aufstellung solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage

über die Zurechenbarkeit. So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle

Gesetzeskenntniss entscheiden kann, dass eine That =nicht= zurechenbar

sei, so gibt es auch =Gemüths=zustände, welche für =Jedermann=,

insbesondere aber für den =Kriminalrichter=, welcher doch auch einige

psychologische Kenntnisse haben muss, so =klar= sind, dass es nicht

schwer ist, so bestimmte Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung

alles erschöpft wird, was man zu wissen bedarf.

Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts =weiter=

ist, als die =Kontrolle= der =richterlichen Ansicht=, sind jedoch

die =Ausnahme=, nicht die =Regel=. Die =Regel= bleibt immer, dass,

=ehe= noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den

Grundsätzen der Wissenschaft angestellte =technische= Erhebung und

Beurtheilung =vorausgehen= müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann

erst eine Frage von Seite des Richters gestellt werden.

§. 46.

Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen

Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren dürfte

daher Folgendes sein.

Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig ein

Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass er

eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem

Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand

ärztlich =erheben= zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen,

entweder an der =Person= des Inquisiten, oder in seinen =Handlungen=,

dem Richter als =ungewöhnlich= auffallen.

Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der =Person= oder an dem Benehmen

des Inquisiten zu =entdecken=, reicht die richterliche Beobachtung

in der Regel hin, und für den =schlimmsten= Fall ist der Richter,

wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter

eine Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur

verbunden ist, alles dasjenige, was während der Untersuchung über die

körperliche und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn

selbst, oder durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens

angewiesen ist) beobachtet worden, im Akte zu =bemerken=, sondern auch

die Besichtigung eines Verhafteten durch einen =Leib- und Wundarzt=,

einer verhafteten Weibsperson aber durch eine =Hebamme= und die genaue

Beschreibung von der =Leibesbeschaffenheit=, von den =Kräften= und den

=Gebrechen= der besichtigten Person in =den Akten= vorgeschrieben ist.

Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt sich

aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus =Motiven= begangen ist,

welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens

=entsprechen=, und ist der Thäter dabei auf eine Art zu Werke gegangen,

in welcher die gewählten Mittel in einem nach den vorhandenen Umständen

=richtigen= Verhältnisse zu dem angestrebten =Zwecke= stehen, so ist

wohl =kein= Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit in =Zweifel=

zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf die

Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.

Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die

körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter,

oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche

Person eine solche Abnormität bemerkt, =welche möglicher Weise= das

Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder

kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche =nicht= in dem Laufe der

gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist die

=That= entweder von so gearteten =Umständen= begleitet, oder unter

solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen

Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche

Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden,

oder ist endlich die =That selbst= von der Art, dass sie entweder

dadurch, dass sie mit dem =sympathetischen= Gefühle, oder einem

anderen auf menschliche Handlungen sonst =mächtig wirkenden Motive=,

im =Widerspruche=, oder überhaupt =von der Art= ist, dass sie nach

der Erfahrung in =jene Klasse= von Handlungen gehört, welche =auch= in

Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung

u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung =vorhanden=, den

Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen

Begutachtung zu unterziehen.

§. 47.

Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu

stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe

=zur Zeit der Begehung der That= sich in einem solchen Zustande

der Geisteszerrüttung befand, =dass er nicht im Stande war, seine

Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat, nach

Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität der äussern

Eindrücke zu bestimmen= (siehe hierüber das im §. 40 Gesagte), oder ob

sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt erklären lasse, dass =kein=

solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen sei.

Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme

geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen

Ausspruch motivirt, im =Augenblicke der Untersuchung= von der Art ist,

dass sie sich unmöglich =geändert= haben konnte, oder weil aus den

bereits =erhobenen Umständen= erhellt, dass sie damals =gerade so=

sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus Grund des,

der =letzteren= Ansicht =entgegengesetzten=, Ausspruches muss die

Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom Richter

Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine solche

sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung

erscheint.

Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein

Gegenstand zur weiteren =strafgerichtlichen= Untersuchung vorhanden,

sondern es muss die Kriminaluntersuchung =unterbleiben=, weil kein

Verbrechen =begangen= wurde.

Lässt sich dieser Ausspruch jedoch =nicht= geben, entweder weil der

Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung

sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke

der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche

Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung

über den Umstand, =ob= die That, und =inwiefern ganz allein= durch

die vorhandene =Abnormität= seines Zustandes bedingt sei, ohne

weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die

gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter =fortsetzen=, in welcher

Beziehung dann die =ärztliche= Beurtheilung des Gemüthszustandes einen

=wesentlichen= Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden wird.

Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur =der Arzt= von

jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie dessen

persönliche Verhältnisse betrifft, =in Kenntniss= gesetzt werde,

sondern dass er auch =angebe=, welche =Erhebungen= in dieser Beziehung

=nöthig= sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere =ärztliche

Kenntnisse= gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte auch =selbst

vornehme=, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten pflege, oder

zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte u. s. w.

Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der

Wissenschaft, durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der

Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten That

zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen lassen,

in =formeller= Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben, dass

kein Schritt seinerseits =ohne= Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe,

damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen

Erhebung sogleich zu =konstatiren=, was besonders dort nothwendig ist,

wo dasselbe zum =Nachtheile= des Inquisiten ausfällt, und er (Inquisit)

darüber zur =Verantwortung= gezogen werden kann, und andererseits

darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen,

=welche auf die gerichtliche Untersuchung von nachtheiligem Einflusse

sein könnten=, was z. B. bei Fragen der Fall wäre, welche Umstände

an dem Inquisiten verriethen, welche diesen, besonders im noch nicht

entschiedenen Falle, ob der Inquisit sich =verstellte=, zur Zeit ihm

nicht =eröffnet= werden =dürfen=, oder endlich, um überhaupt darüber

wachen zu können, dass von Seite des Arztes nichts geschehe, =was die

Gesetze nicht gestatten=.

Dass etwas von =letzterer= Art von Seite des Arztes =nicht leicht=

geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den

Akt überhaupt =verantwortlich= ist, so liegt die =Ueberwachung= der

letzteren Art entschieden in seinem =Berufe=, und muss daher hier

besonders aufgeführt werden.

§. 48.

Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung

des Richters von Seite des Arztes in ihrer =pathologischen= oder

=psychischen Bedeutung gewürdigt= werde, und dass eben so der Ausspruch

des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen wird, =ob

die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig, und gerade so und nicht

anders seien, als der Arzt sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der

Ansicht des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung,

worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen mögliche Behebung

veranlasst werde=.

Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege

entscheidenden Resultate zu gelangen, so kann es =nur= auf diesem

Wege geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche

erzeugen. -- Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich --

seine =Bedenken= gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten,

oder sein Bedenken gegen den =Ausspruch des Arztes=, welche auch

dem Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in

=ordentliche Fragen= zu kleiden, die sich aber nicht auf =einmal=, oder

in einem =bestimmten Stadium= der Untersuchung, sondern nur =allmälig=,

wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden stellen

lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile erst

möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung zum

Geisteszustande des Untersuchten zu =gewahren= und recht =würdigen= zu

können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der Untersuchung zu

erzielen.

Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt,

und nichts mehr zu erheben, so ist =erst= von Seite des Arztes =ein

umfassendes Gutachten= möglich.

Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten

Schritte, nämlich der =ersten pathologischen Untersuchung= beginnen,

und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten

Schritte und deren Ergebnisse darstellen.

Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der

gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene

Zustand nicht etwa nur =fingirt= war, über das =frühere Leben= des

Inquisiten verbreiten, und aus =Thatsachen=, welche angeführt, und über

deren =Wahrscheinlichkeit=, sofern sie nicht vollkommen erwiesen sind,

so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher Beziehung

ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden, ob und

inwieweit der =gegenwärtige=, oder =zur Zeit der That= Statt gefundene

Zustand des Inquisiten sich als ein =früher schon= vorhandener, und

daher nicht verstellter oder blos fingirter darstelle.

Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf

die Zustände der =Eltern=, =Geschwister= des Inquisiten u. s. w.

zurückzugehen, insbesondere aber darzustellen[26], ob in seinem Leben

nicht =Momente= vorkommen, welche zu einer =Abnormität= bei demselben

Veranlassung gegeben haben konnten, ein =Stoss=, ein =Fall=, eine

=Krankheit=, =geheime Sünden=, =Eintritt= oder =Ausbleiben= der

=Catamönien=, oder =Schwangerschaft= beim weiblichen Geschlechte etc.,

und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen

Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von

Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist

auszusprechen, =ob sie den vom Richter als möglich angenommenen

Einfluss= etwa entschieden =nicht= haben können, oder wo ein bestimmter

Ausspruch nicht möglich ist, so ist =ausdrücklich= anzugeben, dass und

=warum= ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.

[26] Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung

ist, dass eine vollständige =Krankengeschichte= erhoben wäre.

Welche Punkte eine solche Krankengeschichte enthalten muss,

um vollständig zu sein, ist bei §. 52 umständlich angegeben.

Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und =Unerlässlichkeit= wohl

keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst derjenige

Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der =Richter=

bedarf, um über die =Zurechenbarkeit= der That überhaupt, so wie

über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern der sich als

sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der =freien=

Selbstbestimmung kann betrachtet werden[27], zu entscheiden.

[27] Von einem =Grade= der =Zurechenbarkeit= zu sprechen ist

eben so =unlogisch=, als von einem Grade der =Freiheit=;

was =zugerechnet= werden kann, ist eben so =ganz und

gar= zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht

gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.

Freiheit und Zurechenbarkeit sind =Begriffe=, wo aber vom

Begriff ein wesentliches Merkmal fehlt, ist nicht der =halbe=

Begriff, sondern der =ganze= Begriff aufgehoben. Im gemeinen

Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man sagt z. B.

Jemand sei =halb todt= geschlagen, =halb verhungert= u. s.

w., dies sind =Redefiguren=, von welchen Jeder weiss, was er

darunter zu denken hat.

Bei einer =wissenschaftlichen= Erörterung =schaden= aber derlei

Verstösse gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer

=halben= Freiheit, so lässt sich leicht beweisen, dass es

ein logischer Widerspruch ist, von einer =halben Freiheit=

zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes

bediente, für die =Sache=, welche er hiermit bezeichnen

wollte, keinen passenden Ausdruck findet, so bleibt ein

=wirkliches= Verhältniss =unerörtert=, und dadurch kann eine

für die Rechtspflege =sehr schädliche Lücke= entstehen.

Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe, aus

den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten bei

Begehung der That begleitet hat, =nachzuweisen=, und nach Möglichkeit

=darzuthun=, ob und inwiefern die That das Produkt einer =krankhaften=

Ideenassociation ist oder =nicht=, oder ob sie etwa gar aus keiner

=Ideenassociation= entspringt, sondern (wie bei der Raserei) das

Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder,

wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch

die dem Subjekt =mangelnden=, bei jedem andern normal beschaffenen

Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem

geäusserten Triebe =entgegengesetzte= Vorstellung sei.

Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so

müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben

glaubt, noch einer besondern =ärztlichen= Begutachtung unterzogen

werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht

=ärztlicher= Seits gegründete =Bedenken= entgegenstehen.

Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle der

Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde

oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und

der ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der

Strafrechtspflege entsprechend sein, oder wenn er es =nicht= sein

sollte, mit geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.

§. 49.

Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird

sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf =apodiktische=

Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich

derselbe auf =hypothetische= Schlussfolgen des untersuchenden Arztes

gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich

der Thätigkeit =des Untersuchten selbst= (z. B. als Ergänzungen von

Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf

hypothetische Annahmen der =Medizin selbst= gegründet sein.

Nur die =ersteren= Stützen, nämlich die =apodiktischen= Sätze, liefern

einen =rechtlichen= Beweis zum =Nachtheile= des Inquisiten.

Die =letzteren=, so wahrscheinlich sie übrigens =an und für sich=, oder

nach der =Autorität= derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen

haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis =gegen= den

Beschuldigten gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch =Thatsachen=,

welche =objektive= Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.

Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu =Gunsten des

Inquisiten= als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe

milderndes Argument angenommen werden, weil sie immerhin =so viel=

beweisen, dass die Sache sich =möglicher= Weise so verhalten =könne=,

wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht =nachgewiesen= werden

kann, dass ihre Angabe auf einem =Irrthume= beruhe, so ist kein Grund

vorhanden, sie =nicht zu Gunsten= des Inquisiten =gelten= zu lassen,

während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten auf

Grund ihrer Angaben =straffällig= zu finden, noch immer die Möglichkeit

einwenden und =nicht widerlegen= lässt, dass sich die Kunstverständigen

geirrt haben können.

Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen

in einer fixen Idee lebt, eine =sträfliche=, dieser fixen Idee

entsprechende That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen,

die That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten

physischen Thätigkeit, die =Lossprechung= erfolgen müssen, weil sich

ihre Behauptung einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten,

wonach der Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist,

=ausser Zweifel gesetzt erscheint=, andererseits aber auf =Axiome= der

medizinischen Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der

fixen Idee gründet.

Ihre Ansicht würde aber vom Richter =nicht= so =unbedingt= anzunehmen

sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch =litt zwar= an der fixen

Idee N. N., die That =entspricht= auch derselben, allein da hier

nach genauer Beobachtung diese Idee =nicht= im Spiele war, so kann

die That =nicht= als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn

dieser Ausspruch wäre =zweifelhaft=, da immerhin der Zweifel erübrigt,

ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch =richtig

aufgefasst= und nicht etwas =übersehen= und unberücksichtiget gelassen

habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit des

wissenschaftlichen Axioms auch =in diesem Falle= würde gestattet haben.

Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben so

sehr darauf =gedrungen= werden müsse, dass bei jeder =Behauptung= im

Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die =Ansicht=

des begutachtenden =Arztes= enthalte, oder ein durch =objektive= und

durch =welche= objektive Beobachtungs-=Ergebnisse= vom untersuchenden

=Arzte= gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss

der =Wissenschaft= sei, und im letzteren Falle, =warum= die Behauptung

ein =Axiom= der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits

Schriftsteller, und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und

auf welcher, etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie

beruhen.

Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss

sich der Richter so viel möglich durch =eigene= Anschauung, von der

Richtigkeit der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von

Fakultätsgutachten die Gewissheit verschaffen.

§. 50.

Der =dritte= Fall, wo ein ärztliches Gutachten über den Geisteszustand

eines Inquisiten benöthiget werden kann, tritt dann ein, wenn sich

nach geschlossener Kriminaluntersuchung und nach bereits erflossenem

Urtheile Spuren von Verrücktheit an dem Inquisiten zeigen.

Da ein Verrückter den Sinn eines Strafurtheiles aller

Wahrscheinlichkeit nach nicht =auffassen=, eben so wenig aber in dem

Uebel, welches ihm zugefügt wird, eine =Strafe= erkennen kann, ja sogar

das Uebel der Strafe auf seinen Zustand nachtheilig wirken könnte, so

verordnet das österreichische Strafgesetzbuch §. 445, I. Theil, „dass

in diesem Falle die Kundmachung des Urtheiles zu unterbleiben habe, bis

der Verrückte wieder zur Vernunft gelangt ist.”

Aus diesen Worten des Gesetzes ergibt sich daher, dass die ärztliche

Untersuchung hier lediglich eine =pathologische= sei, und der Ausspruch

daher nichts weiter, als die auf pathologische Gründe gestützte

Erklärung enthalten dürfe, der Inquisit =sei verrückt=, oder er sei

=wieder genesen=.

Nur in dem Falle wäre seine =Pflicht=, in seinem Ausspruche =weiter=

zu gehen, wenn ihm etwa aus sonstigen Daten die Möglichkeit auffiele,

dass dieser Zustand auch schon =früher= vorhanden und =auf die That=

von Einfluss gewesen sei. -- Eine solche Bemerkung müsste ausdrücklich

gemacht werden, um dem Richter als Anhaltspunkt zur weitern Erhebung zu

dienen.

Es scheint daher der Tendenz des Gesetzes vollkommen gemäss, dass der

Richter durch Mittheilung der nöthigen Aktenstücke an den Arzt sich

die Gewissheit verschaffe, dass =kein= solches Bedenken obwaltet, weil

im Falle der =Begründung= eines solchen Bedenkens das Urtheil selbst

nothwendig eine Abänderung erleiden müsste.

B. Beim Civilverfahren.

§. 51.

Der Zweck der Erhebung des Irrsinnes im =Civilverfahren= ist ein ganz

anderer als jener im Strafverfahren, denn hier handelt es sich in der

Regel nicht darum, in welchem Verhältnisse die Vorstellungsthätigkeit

zu einer =bestimmten= äusseren Thätigkeit stehe, sondern lediglich

=darum=, ob man einem Menschen, =ohne ihn der Gefahr auszusetzen, dass

er sich oder einem Anderen= an der Person oder an bürgerlichen Rechten

=Schaden zufüge=, seiner Freiheit überlassen könne.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 12 / 31 段