denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine
rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf
nur in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man
erfahre, =wie er überhaupt= darüber denkt und fühlt. Dies =kann=
nun wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die
verlässlichste Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und
=muss= aber auch =unterlassen= werden, wenn eine andere Prozedur, etwa
wegen grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat
verspricht.
Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann nicht
haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines
Menschen, selbst wenn er sich närrisch =stellt=, und daher seine Rolle
konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive
Richtigkeit betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die
förmliche gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne
weiteres dem Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu =unterlassen=, und
den Inhalt der Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin
nicht mehr besonders ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die
sich etwa in der Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden,
befinden, nach seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.
§. 45.
Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht
unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters
und des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte,
die sie wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich
eine Stimme erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände
=gar keines Arztes= bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den
Richter die =unbillige= Forderung gestellt worden wäre, dass dieser
die Erhebung durch Aufstellung von Fragen =so= leiten sollte, dass am
Ende der Arzt nichts anderes als =ja= oder =nein= zu sagen brauchte.
-- Mit Aufstellung solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage
über die Zurechenbarkeit. So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle
Gesetzeskenntniss entscheiden kann, dass eine That =nicht= zurechenbar
sei, so gibt es auch =Gemüths=zustände, welche für =Jedermann=,
insbesondere aber für den =Kriminalrichter=, welcher doch auch einige
psychologische Kenntnisse haben muss, so =klar= sind, dass es nicht
schwer ist, so bestimmte Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung
alles erschöpft wird, was man zu wissen bedarf.
Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts =weiter=
ist, als die =Kontrolle= der =richterlichen Ansicht=, sind jedoch
die =Ausnahme=, nicht die =Regel=. Die =Regel= bleibt immer, dass,
=ehe= noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den
Grundsätzen der Wissenschaft angestellte =technische= Erhebung und
Beurtheilung =vorausgehen= müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann
erst eine Frage von Seite des Richters gestellt werden.
§. 46.
Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen
Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren dürfte
daher Folgendes sein.
Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig ein
Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass er
eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem
Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand
ärztlich =erheben= zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen,
entweder an der =Person= des Inquisiten, oder in seinen =Handlungen=,
dem Richter als =ungewöhnlich= auffallen.
Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der =Person= oder an dem Benehmen
des Inquisiten zu =entdecken=, reicht die richterliche Beobachtung
in der Regel hin, und für den =schlimmsten= Fall ist der Richter,
wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter
eine Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur
verbunden ist, alles dasjenige, was während der Untersuchung über die
körperliche und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn
selbst, oder durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens
angewiesen ist) beobachtet worden, im Akte zu =bemerken=, sondern auch
die Besichtigung eines Verhafteten durch einen =Leib- und Wundarzt=,
einer verhafteten Weibsperson aber durch eine =Hebamme= und die genaue
Beschreibung von der =Leibesbeschaffenheit=, von den =Kräften= und den
=Gebrechen= der besichtigten Person in =den Akten= vorgeschrieben ist.
Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt sich
aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus =Motiven= begangen ist,
welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens
=entsprechen=, und ist der Thäter dabei auf eine Art zu Werke gegangen,
in welcher die gewählten Mittel in einem nach den vorhandenen Umständen
=richtigen= Verhältnisse zu dem angestrebten =Zwecke= stehen, so ist
wohl =kein= Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit in =Zweifel=
zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf die
Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.
Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die
körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter,
oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche
Person eine solche Abnormität bemerkt, =welche möglicher Weise= das
Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder
kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche =nicht= in dem Laufe der
gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist die
=That= entweder von so gearteten =Umständen= begleitet, oder unter
solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen
Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche
Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden,
oder ist endlich die =That selbst= von der Art, dass sie entweder
dadurch, dass sie mit dem =sympathetischen= Gefühle, oder einem
anderen auf menschliche Handlungen sonst =mächtig wirkenden Motive=,
im =Widerspruche=, oder überhaupt =von der Art= ist, dass sie nach
der Erfahrung in =jene Klasse= von Handlungen gehört, welche =auch= in
Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung
u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung =vorhanden=, den
Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen
Begutachtung zu unterziehen.
§. 47.
Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu
stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe
=zur Zeit der Begehung der That= sich in einem solchen Zustande
der Geisteszerrüttung befand, =dass er nicht im Stande war, seine
Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat, nach
Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität der äussern
Eindrücke zu bestimmen= (siehe hierüber das im §. 40 Gesagte), oder ob
sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt erklären lasse, dass =kein=
solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen sei.
Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme
geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen
Ausspruch motivirt, im =Augenblicke der Untersuchung= von der Art ist,
dass sie sich unmöglich =geändert= haben konnte, oder weil aus den
bereits =erhobenen Umständen= erhellt, dass sie damals =gerade so=
sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus Grund des,
der =letzteren= Ansicht =entgegengesetzten=, Ausspruches muss die
Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom Richter
Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine solche
sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung
erscheint.
Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein
Gegenstand zur weiteren =strafgerichtlichen= Untersuchung vorhanden,
sondern es muss die Kriminaluntersuchung =unterbleiben=, weil kein
Verbrechen =begangen= wurde.
Lässt sich dieser Ausspruch jedoch =nicht= geben, entweder weil der
Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung
sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke
der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche
Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung
über den Umstand, =ob= die That, und =inwiefern ganz allein= durch
die vorhandene =Abnormität= seines Zustandes bedingt sei, ohne
weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die
gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter =fortsetzen=, in welcher
Beziehung dann die =ärztliche= Beurtheilung des Gemüthszustandes einen
=wesentlichen= Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden wird.
Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur =der Arzt= von
jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie dessen
persönliche Verhältnisse betrifft, =in Kenntniss= gesetzt werde,
sondern dass er auch =angebe=, welche =Erhebungen= in dieser Beziehung
=nöthig= sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere =ärztliche
Kenntnisse= gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte auch =selbst
vornehme=, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten pflege, oder
zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte u. s. w.
Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der
Wissenschaft, durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der
Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten That
zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen lassen,
in =formeller= Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben, dass
kein Schritt seinerseits =ohne= Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe,
damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen
Erhebung sogleich zu =konstatiren=, was besonders dort nothwendig ist,
wo dasselbe zum =Nachtheile= des Inquisiten ausfällt, und er (Inquisit)
darüber zur =Verantwortung= gezogen werden kann, und andererseits
darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen,
=welche auf die gerichtliche Untersuchung von nachtheiligem Einflusse
sein könnten=, was z. B. bei Fragen der Fall wäre, welche Umstände
an dem Inquisiten verriethen, welche diesen, besonders im noch nicht
entschiedenen Falle, ob der Inquisit sich =verstellte=, zur Zeit ihm
nicht =eröffnet= werden =dürfen=, oder endlich, um überhaupt darüber
wachen zu können, dass von Seite des Arztes nichts geschehe, =was die
Gesetze nicht gestatten=.
Dass etwas von =letzterer= Art von Seite des Arztes =nicht leicht=
geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den
Akt überhaupt =verantwortlich= ist, so liegt die =Ueberwachung= der
letzteren Art entschieden in seinem =Berufe=, und muss daher hier
besonders aufgeführt werden.
§. 48.
Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung
des Richters von Seite des Arztes in ihrer =pathologischen= oder
=psychischen Bedeutung gewürdigt= werde, und dass eben so der Ausspruch
des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen wird, =ob
die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig, und gerade so und nicht
anders seien, als der Arzt sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der
Ansicht des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung,
worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen mögliche Behebung
veranlasst werde=.
Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege
entscheidenden Resultate zu gelangen, so kann es =nur= auf diesem
Wege geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche
erzeugen. -- Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich --
seine =Bedenken= gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten,
oder sein Bedenken gegen den =Ausspruch des Arztes=, welche auch
dem Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in
=ordentliche Fragen= zu kleiden, die sich aber nicht auf =einmal=, oder
in einem =bestimmten Stadium= der Untersuchung, sondern nur =allmälig=,
wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden stellen
lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile erst
möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung zum
Geisteszustande des Untersuchten zu =gewahren= und recht =würdigen= zu
können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der Untersuchung zu
erzielen.
Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt,
und nichts mehr zu erheben, so ist =erst= von Seite des Arztes =ein
umfassendes Gutachten= möglich.
Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten
Schritte, nämlich der =ersten pathologischen Untersuchung= beginnen,
und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten
Schritte und deren Ergebnisse darstellen.
Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der
gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene
Zustand nicht etwa nur =fingirt= war, über das =frühere Leben= des
Inquisiten verbreiten, und aus =Thatsachen=, welche angeführt, und über
deren =Wahrscheinlichkeit=, sofern sie nicht vollkommen erwiesen sind,
so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher Beziehung
ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden, ob und
inwieweit der =gegenwärtige=, oder =zur Zeit der That= Statt gefundene
Zustand des Inquisiten sich als ein =früher schon= vorhandener, und
daher nicht verstellter oder blos fingirter darstelle.
Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf
die Zustände der =Eltern=, =Geschwister= des Inquisiten u. s. w.
zurückzugehen, insbesondere aber darzustellen[26], ob in seinem Leben
nicht =Momente= vorkommen, welche zu einer =Abnormität= bei demselben
Veranlassung gegeben haben konnten, ein =Stoss=, ein =Fall=, eine
=Krankheit=, =geheime Sünden=, =Eintritt= oder =Ausbleiben= der
=Catamönien=, oder =Schwangerschaft= beim weiblichen Geschlechte etc.,
und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen
Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von
Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist
auszusprechen, =ob sie den vom Richter als möglich angenommenen
Einfluss= etwa entschieden =nicht= haben können, oder wo ein bestimmter
Ausspruch nicht möglich ist, so ist =ausdrücklich= anzugeben, dass und
=warum= ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.
[26] Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung
ist, dass eine vollständige =Krankengeschichte= erhoben wäre.
Welche Punkte eine solche Krankengeschichte enthalten muss,
um vollständig zu sein, ist bei §. 52 umständlich angegeben.
Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und =Unerlässlichkeit= wohl
keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst derjenige
Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der =Richter=
bedarf, um über die =Zurechenbarkeit= der That überhaupt, so wie
über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern der sich als
sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der =freien=
Selbstbestimmung kann betrachtet werden[27], zu entscheiden.
[27] Von einem =Grade= der =Zurechenbarkeit= zu sprechen ist
eben so =unlogisch=, als von einem Grade der =Freiheit=;
was =zugerechnet= werden kann, ist eben so =ganz und
gar= zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht
gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.
Freiheit und Zurechenbarkeit sind =Begriffe=, wo aber vom
Begriff ein wesentliches Merkmal fehlt, ist nicht der =halbe=
Begriff, sondern der =ganze= Begriff aufgehoben. Im gemeinen
Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man sagt z. B.
Jemand sei =halb todt= geschlagen, =halb verhungert= u. s.
w., dies sind =Redefiguren=, von welchen Jeder weiss, was er
darunter zu denken hat.
Bei einer =wissenschaftlichen= Erörterung =schaden= aber derlei
Verstösse gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer
=halben= Freiheit, so lässt sich leicht beweisen, dass es
ein logischer Widerspruch ist, von einer =halben Freiheit=
zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes
bediente, für die =Sache=, welche er hiermit bezeichnen
wollte, keinen passenden Ausdruck findet, so bleibt ein
=wirkliches= Verhältniss =unerörtert=, und dadurch kann eine
für die Rechtspflege =sehr schädliche Lücke= entstehen.
Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe, aus
den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten bei
Begehung der That begleitet hat, =nachzuweisen=, und nach Möglichkeit
=darzuthun=, ob und inwiefern die That das Produkt einer =krankhaften=
Ideenassociation ist oder =nicht=, oder ob sie etwa gar aus keiner
=Ideenassociation= entspringt, sondern (wie bei der Raserei) das
Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder,
wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch
die dem Subjekt =mangelnden=, bei jedem andern normal beschaffenen
Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem
geäusserten Triebe =entgegengesetzte= Vorstellung sei.
Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so
müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben
glaubt, noch einer besondern =ärztlichen= Begutachtung unterzogen
werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht
=ärztlicher= Seits gegründete =Bedenken= entgegenstehen.
Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle der
Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde
oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und
der ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der
Strafrechtspflege entsprechend sein, oder wenn er es =nicht= sein
sollte, mit geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.
§. 49.
Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird
sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf =apodiktische=
Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich
derselbe auf =hypothetische= Schlussfolgen des untersuchenden Arztes
gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich
der Thätigkeit =des Untersuchten selbst= (z. B. als Ergänzungen von
Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf
hypothetische Annahmen der =Medizin selbst= gegründet sein.
Nur die =ersteren= Stützen, nämlich die =apodiktischen= Sätze, liefern
einen =rechtlichen= Beweis zum =Nachtheile= des Inquisiten.
Die =letzteren=, so wahrscheinlich sie übrigens =an und für sich=, oder
nach der =Autorität= derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen
haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis =gegen= den
Beschuldigten gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch =Thatsachen=,
welche =objektive= Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.
Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu =Gunsten des
Inquisiten= als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe
milderndes Argument angenommen werden, weil sie immerhin =so viel=
beweisen, dass die Sache sich =möglicher= Weise so verhalten =könne=,
wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht =nachgewiesen= werden
kann, dass ihre Angabe auf einem =Irrthume= beruhe, so ist kein Grund
vorhanden, sie =nicht zu Gunsten= des Inquisiten =gelten= zu lassen,
während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten auf
Grund ihrer Angaben =straffällig= zu finden, noch immer die Möglichkeit
einwenden und =nicht widerlegen= lässt, dass sich die Kunstverständigen
geirrt haben können.
Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen
in einer fixen Idee lebt, eine =sträfliche=, dieser fixen Idee
entsprechende That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen,
die That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten
physischen Thätigkeit, die =Lossprechung= erfolgen müssen, weil sich
ihre Behauptung einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten,
wonach der Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist,
=ausser Zweifel gesetzt erscheint=, andererseits aber auf =Axiome= der
medizinischen Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der
fixen Idee gründet.
Ihre Ansicht würde aber vom Richter =nicht= so =unbedingt= anzunehmen
sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch =litt zwar= an der fixen
Idee N. N., die That =entspricht= auch derselben, allein da hier
nach genauer Beobachtung diese Idee =nicht= im Spiele war, so kann
die That =nicht= als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn
dieser Ausspruch wäre =zweifelhaft=, da immerhin der Zweifel erübrigt,
ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch =richtig
aufgefasst= und nicht etwas =übersehen= und unberücksichtiget gelassen
habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit des
wissenschaftlichen Axioms auch =in diesem Falle= würde gestattet haben.
Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben so
sehr darauf =gedrungen= werden müsse, dass bei jeder =Behauptung= im
Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die =Ansicht=
des begutachtenden =Arztes= enthalte, oder ein durch =objektive= und
durch =welche= objektive Beobachtungs-=Ergebnisse= vom untersuchenden
=Arzte= gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss
der =Wissenschaft= sei, und im letzteren Falle, =warum= die Behauptung
ein =Axiom= der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits
Schriftsteller, und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und
auf welcher, etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie
beruhen.
Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss
sich der Richter so viel möglich durch =eigene= Anschauung, von der
Richtigkeit der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von
Fakultätsgutachten die Gewissheit verschaffen.
§. 50.
Der =dritte= Fall, wo ein ärztliches Gutachten über den Geisteszustand
eines Inquisiten benöthiget werden kann, tritt dann ein, wenn sich
nach geschlossener Kriminaluntersuchung und nach bereits erflossenem
Urtheile Spuren von Verrücktheit an dem Inquisiten zeigen.
Da ein Verrückter den Sinn eines Strafurtheiles aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht =auffassen=, eben so wenig aber in dem
Uebel, welches ihm zugefügt wird, eine =Strafe= erkennen kann, ja sogar
das Uebel der Strafe auf seinen Zustand nachtheilig wirken könnte, so
verordnet das österreichische Strafgesetzbuch §. 445, I. Theil, „dass
in diesem Falle die Kundmachung des Urtheiles zu unterbleiben habe, bis
der Verrückte wieder zur Vernunft gelangt ist.”
Aus diesen Worten des Gesetzes ergibt sich daher, dass die ärztliche
Untersuchung hier lediglich eine =pathologische= sei, und der Ausspruch
daher nichts weiter, als die auf pathologische Gründe gestützte
Erklärung enthalten dürfe, der Inquisit =sei verrückt=, oder er sei
=wieder genesen=.
Nur in dem Falle wäre seine =Pflicht=, in seinem Ausspruche =weiter=
zu gehen, wenn ihm etwa aus sonstigen Daten die Möglichkeit auffiele,
dass dieser Zustand auch schon =früher= vorhanden und =auf die That=
von Einfluss gewesen sei. -- Eine solche Bemerkung müsste ausdrücklich
gemacht werden, um dem Richter als Anhaltspunkt zur weitern Erhebung zu
dienen.
Es scheint daher der Tendenz des Gesetzes vollkommen gemäss, dass der
Richter durch Mittheilung der nöthigen Aktenstücke an den Arzt sich
die Gewissheit verschaffe, dass =kein= solches Bedenken obwaltet, weil
im Falle der =Begründung= eines solchen Bedenkens das Urtheil selbst
nothwendig eine Abänderung erleiden müsste.
B. Beim Civilverfahren.
§. 51.
Der Zweck der Erhebung des Irrsinnes im =Civilverfahren= ist ein ganz
anderer als jener im Strafverfahren, denn hier handelt es sich in der
Regel nicht darum, in welchem Verhältnisse die Vorstellungsthätigkeit
zu einer =bestimmten= äusseren Thätigkeit stehe, sondern lediglich
=darum=, ob man einem Menschen, =ohne ihn der Gefahr auszusetzen, dass
er sich oder einem Anderen= an der Person oder an bürgerlichen Rechten
=Schaden zufüge=, seiner Freiheit überlassen könne.