eines mit dem Körper verwachsenen Theiles -- es ist aber für
Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem
Augenblicke, wo er gerade =nicht= an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl
des =Schmerzes=, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation
heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art
=Erleichterung=, weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann
daher sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen
ein =angenehmes= Gefühl hat, während der Andere nur ein =unangenehmes=,
nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet, den
auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung, empfindet.
Wenn man daher schon definiren will, so könnte man =Gefühl= als ein
Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte
=Empfindung=, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck auf das
=Gesammtleben= macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung der
Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.
Hierin kann nun wohl =kein= Irrsinn, nicht einmal eine =Täuschung=
obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn man
sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.
§. 36.
Was den =Willen= betrifft, so =nennen= wir also (jedoch mit Unrecht,
denn man sollte sagen =Wollen=, nicht Wille) (§. 20) diejenige
Bestimmung der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand
einer Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also
keine Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer
bestimmten Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein =Wille=. Wie kann
darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, =was= ein Mensch will, kann
dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der =Wille=
selbst aber bleibt immer das Nämliche[21].
[21] =Wille= und =Wollen= sind zwei ganz verschiedene
Begriffe. Dem ersten entspricht die Selbstbestimmung des
Menschen zwischen bös und gut, dem letzten die Wahl, d.
h. die =Willkür=, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben,
=abgesehen= von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist
oder nicht. Verwechselt man aber diese Ausdrücke, welche,
da sie von einander =verschieden= sind, doch auch einen
verschiedenen =Sinn= haben müssen, so muss nothwendig eine
Begriffsverwirrung entstehen, welche jede entscheidende
Darstellung =unmöglich= macht.
Selbst bei Irrsinnigen findet man aber kein verkehrtes =Wollen=, so
wenig als eine verkehrte =Willensbestimmung=. -- Der Irrsinnige,
welcher zum Fenster hinausspringen will, weil er sich von Räubern
verfolgt wähnt, springt =wirklich= hinab; Derjenige, welcher glaubt,
Sonnenstrahlen verspeisen zu können, legt sich mit offenem Munde unter
die Sonne u. s. w., also auch nicht einmal hier ist eine =Verkehrtheit=
des Willens zu gewahren.
Spricht man aber von dem =Willen= als einer moralischen Funktion, so
kann man unter diesem Ausdrucke auch nichts anderes verstehen, als die
=mit= dem Bewusstsein, d. i. =mit= der Vorstellung der Sittlichkeit
einer Handlung, oder =gegen= das Bewusstsein der Sittlichkeit derselben
stattfindende Anwendung der Thätigkeit. Hier kann es sich nun wohl
treffen, dass ein Mensch etwas thut, weil er es nach seiner Vorstellung
der =Verhältnisse= für =sittlich= hält, während diese nämliche Handlung
von einem andern, welcher die =Unrichtigkeit= der Voraussetzung des
andern von seinem Standpunkte aus gewahrt, für =unsittlich= gehalten
wird. Der Wahnsinnige, welcher in der Vorstellung, er schlachte ein
Kalb, einen Menschen tödtet, will nichts =Unsittliches=, ebenso
=will= Derjenige, welcher in sich den Drang zur Ermordung eines
Andern verspürt, jedoch diesem Drange entgegenarbeitet, =nicht= etwas
=Unsittliches=, sondern er =will= vielmehr die ihm als unsittlich
erscheinende Wirkung =vermeiden=.
Wenn er also ungeachtet seines inneren Widerstrebens doch den Mord
vollbringt, so kann man diese That nicht aus einem verkehrten =Willen=,
sondern nur dadurch erklären, dass sein =Wollen= durch eine psychische
Gewalt unwiderstehlich besiegt worden sei, wie etwa Derjenige, welcher
sich anhält, um nicht in einen Abgrund zu fallen, =ohne sein Wollen=
hinabfällt, wenn seine Muskeln ihre Kraft verlieren und er daher den
Gegenstand, an den er sich gehalten hat, auslässt.
Es lässt sich daher in der That weder von einer Krankheit, noch von
einer Störung der Willensbestimmung sprechen.
§. 37.
Eben so wenig lässt sich aber auch von einer Störung oder einer
Krankheit der =Vernunft= als derjenigen =Anlage= sprechen, wodurch
der Mensch das Sittliche auffasst, denn der Mensch kann nur
=sittlich= handeln, oder =unsittlich=, d. h. gegen die Bestimmung
des Sittengesetzes seinen Sinnen folgen; er kann seiner Vernunft
=entgegenhandeln=, nicht aber ihr Wesen =verändern=, so wie man wohl
das Auge von etwas =wegwenden=, nicht aber etwas =anderes sehen= kann,
als man eben sieht.
§. 38.
Als Krankheit der =Sinne= kann übrigens der Irrsinn ebenfalls nicht
bezeichnet werden, denn eine Krankheit der Sinne kann nur entweder
eine =Stumpfheit= derselben gegen gewisse Eindrücke, z. B. Blindheit,
Taubheit u. dgl. oder eine Anregung sein, welche der Empfindung, die
dieser =nämliche= Eindruck auf ein =gesundes= Organ hervorbringen
würde, =nicht= entspricht; z. B. ein krankes Auge wird bei dem
Reflex des Lichtes von einem glänzenden Körper den nämlichen Eindruck
empfinden, wie etwa ein gesundes Auge, welches in die =Sonne= sieht,
allein die Vorstellung, welche dadurch entsteht, ist dennoch eine
=richtige=, denn sie entspricht ganz und gar der Art und Weise, wie das
Subjekt durch diesen Eindruck =wirklich erregt= wurde.
Der am Podagra Leidende ist nicht =wahnsinnig=, wenn er sich vor der
geringsten Berührung scheut, welche seinem Fusse droht, sondern sein
Abscheu gegen jede Art von Berührung kommt von der =sehr richtigen=
Erfahrung her, dass jede Berührung ihm grosse Schmerzen verursacht u.
s. w.
§. 39.
Wenn nun der Irrsinn weder als =Seelenkrankheit=, noch als eine
Krankheit des =Verstandes=, noch des =Gemüthes=, noch des =Gefühles=,
noch des =Willens=, noch endlich als eine Krankheit oder Störung der
=Sinne= erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen, was
denn der Irrsinn eigentlich sei.
Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten[22], ja ist
es überhaupt nothwendig zu wissen, was das =Wesen= einer Krankheit
ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht
=nothwendig=, weil es nicht =möglich= ist, denn alles medizinische
Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts
weiter lehren, als dass =krankhafte Zustände von gewissen abnormen
Erscheinungen= begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme
Erscheinungen =zu folgen= pflegen. =Warum= aber z. B. der Erkältung
eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur
=Vermuthungen=, keine =Gewissheit= geben; es ist aber auch gar nicht
=nothwendig=, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss
hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten
Husten zu behandeln hat.
[22] In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der
medizinischen Jahrbücher von 1845 erschienenen Aufsatze
bemühte ich mich darzustellen, dass der Wahnsinn nur eine
krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein
könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei,
habe mich jedoch überzeugt, dass es für die Rechtspflege
ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der Wahnsinn liege,
durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das
Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier
wegzulassen.
Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen =Wesens= der Krankheit
schon für den =praktischen= Arzt entbehrlich ist, so ist es noch mehr
für die =Gerichtspflege=, von welcher jede =Hypothese=, eben weil
sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der
Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie =mehr=,
als wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen
=Erfahrung= und jener seiner Vorgänger hält, denn =diese= sind
=objektive= Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines
vollkommen giltigen =Zeugen=[23], vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit
verdient, da man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe
voraussetzen kann.
[23] Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen
Arzneikunde (§. 24 Anmerkung) auf den Unterschied zwischen
Kunstverständigen und =Zeugen= hingedeutet. -- Der Letztere
hat in Bezug auf eine =vergangene= Thatsache zu bestätigen,
=wie viel= er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige
aber eine vorliegende Sache zu untersuchen, und für die
Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften. Ein Arzt,
welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist
=Kunstverständiger= in Bezug auf =seine= Wahrnehmung,
er ist aber =Zeuge=, sofern er die Wahrnehmungen anderer
im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er angibt,
der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in
seinem Werke N. angegeben. Hier hat er nicht mehr für die
=Richtigkeit der Beobachtung=, sondern nur =dafür= zu haften,
dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig enthalten
sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger,
sondern als =Zeuge= zu betrachten, wenn er eine von ihm an
dem Individuum beobachtete, vor der Hand aber noch nicht
untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den auf diese
Thatsache gebauten =Schluss=, oder durch die in Folge dieser
Wahrnehmung eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er
wieder als =Kunstverständiger=.
§. 40.
Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine =That= nicht wegen
Statt gefundenem Irrsinne =straflos= zu halten sei, so bedarf er nicht
unbedingt zu wissen, ob das Subjekt =überhaupt= irrsinnig, oder wie
manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die =bestimmte That
unzurechnungsfähig= sei, sondern er bedarf zu wissen, =ob die=, unter
den gegebenen Umständen =verübte That nicht ihr Motiv in einem solchen
abnormen= Zustande =des Individuums habe, durch welchen es entweder
ohne Vorstellung von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte,
oder durch welchen= ein solcher Irrthum =erzeugt wurde, welcher ihm die
begangene That als eine erlaubte Thätigkeit unter eben diesen gegebenen
Umständen erscheinen liess=[24].
[24] Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter
Zustand, das unterscheidende Merkmal derjenigen Krankheit,
welche man Irrsinn nennt, von andern krankhaften Zuständen,
ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung der
Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber
ganz gleichgiltig, wie man einen bestimmten Zustand nennt,
sondern hier handelt es sich nur um die Gewissheit, ob eine
bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des =Zufalls=
war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede
Krankheit mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines
Menschen gehört, insofern sie eine sonst nach den Gesetzen
sträfliche Wirkung hervorbrachte.
Diesem zu Folge wird nach der =Natur der Sache= jedes ärztliche
Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:
1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder =Abnormität
seiner Sinnesorgane überhaupt= im Stande sei, Vorstellungen zu
solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund seiner
Handlungen erscheinen können.
2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge von
der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den
=gegebenen Umständen= eine richtige Vorstellung von der durch ihn
ausgeübten Thätigkeit zu haben.
Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines =Blödsinnigen=
vorzugsweise zur Sprache kommen.
3. Ob die Beschaffenheit der =Vorstellungsthätigkeit= im Allgemeinen
von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden Thätigkeit
gar kein Zusammenhang =wahrnehmbar= ist. -- Dies ist die bei
vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.
4. Ob im Allgemeinen ein solches Verhältniss der Vorstellung zur
äusseren Thätigkeit vorhanden ist, dass der Mensch entweder =durchaus=
nicht im Stande ist, die Gegenstände seiner =Vorstellung= von der
Wirklichkeit zu unterscheiden, oder in dem vorgekommenen Falle doch
hiezu nicht fähig war. -- Diese Frage wird zu beantworten sein, wo es
sich um =Wahnsinn= handelt, unter welchem Ausdrucke die =fixe Idee= (d.
i. ein für Wirklichhalten einer Vorstellung ohne äussere Thätigkeit),
=Monomanie= (ein für Wirklichhalten einer vorhandenen Vorstellung,
mit einer diesem Wahne entsprechenden Thätigkeit), =Melancholie= (d.
i. eine Stimmung, in welcher auf den Leidenden traurige Vorstellungen
so intensiv wirken, dass er sich von deren Nichtobjektivität nicht
überzeugen kann), und dem Gegentheile davon, in welchem der Leidende
keiner ernsten Vorstellung fähig ist, d. h. alles was ernsthaft ist,
für nicht vorhanden hält[25], verstanden werden dürfte.
[25] Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender
Ausdruck für diesen Zustand bekannt, und doch ist derselbe,
als der Gegensatz der Melancholie, nicht nur denkbar, sondern
auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches
Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge
oft recht =treffende= Witze machte, den man aber, obwohl
er in den dürftigsten Umständen lebte, nicht dahinbringen
konnte, auch nur über dasjenige, was ihn unmittelbar betraf,
ein vernünftiges Wort zu =verstehen=. Der passendste Ausdruck
für diesen Zustand schien wohl =Narrheit= zu sein, doch
sagt dieser Ausdruck, nach meiner Meinung, etwas zu viel,
denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo er urtheilte,
ganz =richtig=; was ihm fehlte, war nicht die =richtige=
Auffassung, sondern ein Mangel an Produktivität seines
inneren Sinnes, für gewisse, anderen Menschen sonst sehr
geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz vom
Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht
losmachen, und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität
überzeugen kann. =Wahnwitz= scheint sich mehr auf jenen
Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche zur Realisirung
jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine Krankheit
ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch
jenem Subjekte.
5. Ob die Thätigkeit, welche die in Frage stehende Wirkung
hervorbrachte, durch eine solche für wirklich gehaltene Vorstellung
=einzig und allein= veranlasst ist.
6. Ob das Individuum für eine gewisse Art Vorstellung, durch deren
Mangel sich die verübte That erklären lässt, etwa wirklich unzugänglich
sei; (von dieser Art scheint der in der vorigen Anmerkung berührte Fall
zu sein).
§. 41.
Die eine oder die andere dieser Fragen wird, wo es sich richterlicher
Seits darum handelt, zu erheben, ob eine That zurechenbar sei,
nothwendig durch den Arzt beantwortet werden =müssen=, nur wird es
aber auch die =Aufgabe= des Arztes bleiben, zu beurtheilen, ob mit
einer oder der anderen Frage =allein= der Gegenstand der Untersuchung
=erschöpft= ist, oder ob um den Zustand des Menschen im Augenblicke
der That zu beurtheilen, es nicht nothwendig sei, durch eine, auch
=mehrere= der aufgestellten Fragen umfassende Darstellung, die
=Nachweisung= zu liefern, inwieweit in dem Augenblicke der begangenen
That das Verhältniss der Psyche zur physischen Thätigkeit ein
=abnormes= war, inwieweit daher die physische Thätigkeit von der
Psyche sich =unabhängig=, oder sich in Folge eines in den physischen
Verhältnissen gegründeten =Irrthumes=, oder in Folge des Vorhandenseins
=beider= Momente =unter den gegebenen Verhältnissen= geäussert hat.
§. 42.
Mit dem bisher Gesagten dürfte sowohl dem Leser, welcher Arzt
ist, die Richtung angedeutet sein, welche seine Untersuchung und
seine Darstellung zu nehmen hat, als demjenigen Leser, welcher dem
juridischen Stande angehört, das Verständniss geöffnet sein, was und
wie er vom Arzte das ihm zu wissen Nöthige erlangen soll.
Auf diesem Wege ist wohl jede Streitfrage über die ärztliche und
richterliche =Kompetenz undenkbar=, denn der richterliche Einfluss
kann und darf auch hier nur so weit und nicht weiter gehen, als dies
überhaupt bei jedem Gutachten der Fall sein kann und muss, so weit
nämlich, dass vom Arzte nichts übersehen bleibe, was dem Richter
wichtig, und nichts behauptet werde, was dem Richter unwahr scheint.
-- Hier bitte ich meine verehrten Leser dasjenige zu berücksichtigen,
welches ich mir in dem ersten Aufsatze dieses Werkes zu sagen erlaubte.
Ich könnte hier meine Abhandlung schliessen, da es jedoch gewisse
Zustände des Menschen gibt, in welchen sich das Verhältniss der
psychischen zur physischen Thätigkeit nicht so klar ausspricht, wie es
die oben aufgestellten Fragen voraussetzen, so erlaube ich mir noch den
nächstfolgenden Aufsatz nachzutragen, welcher die rechtliche Bedeutung
der Affekte und Leidenschaften, und die Erhebung anderer zweifelhafter
Gemüthszustände behandelt.
Für Diejenigen meiner verehrten Leser, welche dem ärztlichen Stande
angehören, dürften folgende Bemerkungen jedoch noch von einiger
Wichtigkeit sein.
III.
Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des
Irrsinns.
A. Im Strafverfahren.
§. 43.
Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des =Strafverfahrens= oder
im Wege des =Civil=verfahrens Statt finden. Ueber den =Zweck= der
Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes
bereits umständlich ausgesprochen worden.
Was nun das =Strafverfahren= betrifft, so lassen sich drei verschiedene
Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit der
Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes =aufgefasst= werden
muss.
Der =erste= dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand
vor Gericht gestellt wird, und der =Richter= bei ihm Spuren von
Geisteszerrüttung wahrzunehmen =glaubt=. In diesem Falle handelt
es sich ganz und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That
=zugerechnet= werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich
=begangen= habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt
=verhört= werden kann; =d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit
nach im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen und zu
beantworten=.
Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber
folgendermassen aus:
„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden
Sinnenverwirrung gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten
von zwei Aerzten =und= Wundärzten untersuchen, und von denselben
das Gutachten schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende
Sinnenverwirrung =für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten=.
Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der
Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu
halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu
drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang
gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig
hinaufgestiegen wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der
Verstellung nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher
Akten dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber
abzuwarten. -- Ist nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung
wahr, oder können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber
keinen Schluss fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so
ist ebenfalls dem Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen.
-- In dieser Anzeige sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche
dem Kriminalgerichte entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei
Beobachtung des Gefangenen aufgefallen sind.”
Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um
das Gutachten über den =gegenwärtigen pathologischen= Zustand des
Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, _a_) ob
diejenigen Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der
Geisteszerrüttung =hält=, wirklich von diesem Zustande zeugen, und _b_)
ob sie nicht in einer =Verstellung= ihren Grund haben.
Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem Stadium
der Untersuchung =nicht= einzugehen, jede Darstellung, welche dahin
zielt, bezüglich der =Zurechenbarkeit= der That Aufschlüsse zu
erhalten, wäre daher am =unrechten= Orte, sondern es wird das Gutachten
des Arztes seinen Zweck nur dann =vollkommen= erreichen, wenn es den
klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall =ein wahrer
Anfall von Geisteszerrüttung=, oder nur =Verstellung= sei; -- der Arzt
hat daher in einem solchen Falle =weiter nichts= zu berücksichtigen,
als was ihm die =Wissenschaft= zu berücksichtigen vorschreibt, und
sich nur zu =hüten=, das in Frage stehende Verbrechen, oder sonst
Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache kämen,
störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in seiner
Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.
Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung
=gerichtlicher Formen=, wie bei der Erhebung des =Thatbestandes=, ja
selbst die =Intervention= des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal
nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines =rein
pathologischen= Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum handelt,
einen Menschen zu untersuchen, welcher an =Brustbeschwerden=, oder an
einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.
§. 44.
Der =zweite= Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist, wenn es
sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung des
Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um über die
=Zurechenbarkeit der That= zu entscheiden.
Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge,
dass es für den Richter =niemals= nothwendig ist, an die Aerzte die
Frage zu stellen, ob die That =zurechenbar= sei, oder, wie wohl auch
schon gefragt wurde, ob der Mensch sich =in einem Gemüthszustande
befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst=. Diese Frage hätte
nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt von der Art
ist, =dass kein vernünftiger Mensch an der Unzurechnungsfähigkeit
zweifeln wird=, -- dann entscheidet aber der =Grund=, welchen der
Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt, nicht der =Ausspruch=,
dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der Arzt sagt, der Mensch sei
unzurechnungsfähig, =weil= er sich in dem Zustand =vollkommener=
Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene Raserei in der Sprache
des Richters eben so viel heisst, als =unzurechnungsfähig=.
Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den
Arzt zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als
=zurechnungs-= oder =unzurechnungsfähig= zu betrachten ist, als wenn
man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's Leben
kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte =zugerechnet= werden,
oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt wäre daher
berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.
Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche =Form= nie fehlen,
sonst kann der Akt niemals =gegen= den Beschuldigten beweisen,
denn nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige =Beweis= für
die Wahrheit der Erhebung geliefert; dieser Beweis =muss= aber
geliefert werden, weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der
Ausmittlung der Zurechenbarkeit einen wesentlichen Bestandtheil
der Thatbestandserhebung bildet, sofern nämlich die gerichtliche
Untersuchung überhaupt nichts anderes, als die Erhebung des
(subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.
Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um Erhebung
der =Aeusserungen= eines solchen Menschen, wenn auch mit Bezug auf das
Verbrechen, zur Erforschung seines =Ideenganges= handelt.