Das Ausbrechen eines Zahnes ist immer die Empfindung des Losbrechens

eines mit dem Körper verwachsenen Theiles -- es ist aber für

Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem

Augenblicke, wo er gerade =nicht= an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl

des =Schmerzes=, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation

heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art

=Erleichterung=, weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann

daher sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen

ein =angenehmes= Gefühl hat, während der Andere nur ein =unangenehmes=,

nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet, den

auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung, empfindet.

Wenn man daher schon definiren will, so könnte man =Gefühl= als ein

Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte

=Empfindung=, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck auf das

=Gesammtleben= macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung der

Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.

Hierin kann nun wohl =kein= Irrsinn, nicht einmal eine =Täuschung=

obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn man

sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.

§. 36.

Was den =Willen= betrifft, so =nennen= wir also (jedoch mit Unrecht,

denn man sollte sagen =Wollen=, nicht Wille) (§. 20) diejenige

Bestimmung der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand

einer Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also

keine Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer

bestimmten Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein =Wille=. Wie kann

darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, =was= ein Mensch will, kann

dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der =Wille=

selbst aber bleibt immer das Nämliche[21].

[21] =Wille= und =Wollen= sind zwei ganz verschiedene

Begriffe. Dem ersten entspricht die Selbstbestimmung des

Menschen zwischen bös und gut, dem letzten die Wahl, d.

h. die =Willkür=, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben,

=abgesehen= von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist

oder nicht. Verwechselt man aber diese Ausdrücke, welche,

da sie von einander =verschieden= sind, doch auch einen

verschiedenen =Sinn= haben müssen, so muss nothwendig eine

Begriffsverwirrung entstehen, welche jede entscheidende

Darstellung =unmöglich= macht.

Selbst bei Irrsinnigen findet man aber kein verkehrtes =Wollen=, so

wenig als eine verkehrte =Willensbestimmung=. -- Der Irrsinnige,

welcher zum Fenster hinausspringen will, weil er sich von Räubern

verfolgt wähnt, springt =wirklich= hinab; Derjenige, welcher glaubt,

Sonnenstrahlen verspeisen zu können, legt sich mit offenem Munde unter

die Sonne u. s. w., also auch nicht einmal hier ist eine =Verkehrtheit=

des Willens zu gewahren.

Spricht man aber von dem =Willen= als einer moralischen Funktion, so

kann man unter diesem Ausdrucke auch nichts anderes verstehen, als die

=mit= dem Bewusstsein, d. i. =mit= der Vorstellung der Sittlichkeit

einer Handlung, oder =gegen= das Bewusstsein der Sittlichkeit derselben

stattfindende Anwendung der Thätigkeit. Hier kann es sich nun wohl

treffen, dass ein Mensch etwas thut, weil er es nach seiner Vorstellung

der =Verhältnisse= für =sittlich= hält, während diese nämliche Handlung

von einem andern, welcher die =Unrichtigkeit= der Voraussetzung des

andern von seinem Standpunkte aus gewahrt, für =unsittlich= gehalten

wird. Der Wahnsinnige, welcher in der Vorstellung, er schlachte ein

Kalb, einen Menschen tödtet, will nichts =Unsittliches=, ebenso

=will= Derjenige, welcher in sich den Drang zur Ermordung eines

Andern verspürt, jedoch diesem Drange entgegenarbeitet, =nicht= etwas

=Unsittliches=, sondern er =will= vielmehr die ihm als unsittlich

erscheinende Wirkung =vermeiden=.

Wenn er also ungeachtet seines inneren Widerstrebens doch den Mord

vollbringt, so kann man diese That nicht aus einem verkehrten =Willen=,

sondern nur dadurch erklären, dass sein =Wollen= durch eine psychische

Gewalt unwiderstehlich besiegt worden sei, wie etwa Derjenige, welcher

sich anhält, um nicht in einen Abgrund zu fallen, =ohne sein Wollen=

hinabfällt, wenn seine Muskeln ihre Kraft verlieren und er daher den

Gegenstand, an den er sich gehalten hat, auslässt.

Es lässt sich daher in der That weder von einer Krankheit, noch von

einer Störung der Willensbestimmung sprechen.

§. 37.

Eben so wenig lässt sich aber auch von einer Störung oder einer

Krankheit der =Vernunft= als derjenigen =Anlage= sprechen, wodurch

der Mensch das Sittliche auffasst, denn der Mensch kann nur

=sittlich= handeln, oder =unsittlich=, d. h. gegen die Bestimmung

des Sittengesetzes seinen Sinnen folgen; er kann seiner Vernunft

=entgegenhandeln=, nicht aber ihr Wesen =verändern=, so wie man wohl

das Auge von etwas =wegwenden=, nicht aber etwas =anderes sehen= kann,

als man eben sieht.

§. 38.

Als Krankheit der =Sinne= kann übrigens der Irrsinn ebenfalls nicht

bezeichnet werden, denn eine Krankheit der Sinne kann nur entweder

eine =Stumpfheit= derselben gegen gewisse Eindrücke, z. B. Blindheit,

Taubheit u. dgl. oder eine Anregung sein, welche der Empfindung, die

dieser =nämliche= Eindruck auf ein =gesundes= Organ hervorbringen

würde, =nicht= entspricht; z. B. ein krankes Auge wird bei dem

Reflex des Lichtes von einem glänzenden Körper den nämlichen Eindruck

empfinden, wie etwa ein gesundes Auge, welches in die =Sonne= sieht,

allein die Vorstellung, welche dadurch entsteht, ist dennoch eine

=richtige=, denn sie entspricht ganz und gar der Art und Weise, wie das

Subjekt durch diesen Eindruck =wirklich erregt= wurde.

Der am Podagra Leidende ist nicht =wahnsinnig=, wenn er sich vor der

geringsten Berührung scheut, welche seinem Fusse droht, sondern sein

Abscheu gegen jede Art von Berührung kommt von der =sehr richtigen=

Erfahrung her, dass jede Berührung ihm grosse Schmerzen verursacht u.

s. w.

§. 39.

Wenn nun der Irrsinn weder als =Seelenkrankheit=, noch als eine

Krankheit des =Verstandes=, noch des =Gemüthes=, noch des =Gefühles=,

noch des =Willens=, noch endlich als eine Krankheit oder Störung der

=Sinne= erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen, was

denn der Irrsinn eigentlich sei.

Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten[22], ja ist

es überhaupt nothwendig zu wissen, was das =Wesen= einer Krankheit

ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht

=nothwendig=, weil es nicht =möglich= ist, denn alles medizinische

Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts

weiter lehren, als dass =krankhafte Zustände von gewissen abnormen

Erscheinungen= begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme

Erscheinungen =zu folgen= pflegen. =Warum= aber z. B. der Erkältung

eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur

=Vermuthungen=, keine =Gewissheit= geben; es ist aber auch gar nicht

=nothwendig=, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss

hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten

Husten zu behandeln hat.

[22] In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der

medizinischen Jahrbücher von 1845 erschienenen Aufsatze

bemühte ich mich darzustellen, dass der Wahnsinn nur eine

krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein

könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei,

habe mich jedoch überzeugt, dass es für die Rechtspflege

ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der Wahnsinn liege,

durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das

Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier

wegzulassen.

Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen =Wesens= der Krankheit

schon für den =praktischen= Arzt entbehrlich ist, so ist es noch mehr

für die =Gerichtspflege=, von welcher jede =Hypothese=, eben weil

sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der

Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie =mehr=,

als wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen

=Erfahrung= und jener seiner Vorgänger hält, denn =diese= sind

=objektive= Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines

vollkommen giltigen =Zeugen=[23], vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit

verdient, da man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe

voraussetzen kann.

[23] Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen

Arzneikunde (§. 24 Anmerkung) auf den Unterschied zwischen

Kunstverständigen und =Zeugen= hingedeutet. -- Der Letztere

hat in Bezug auf eine =vergangene= Thatsache zu bestätigen,

=wie viel= er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige

aber eine vorliegende Sache zu untersuchen, und für die

Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften. Ein Arzt,

welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist

=Kunstverständiger= in Bezug auf =seine= Wahrnehmung,

er ist aber =Zeuge=, sofern er die Wahrnehmungen anderer

im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er angibt,

der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in

seinem Werke N. angegeben. Hier hat er nicht mehr für die

=Richtigkeit der Beobachtung=, sondern nur =dafür= zu haften,

dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig enthalten

sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger,

sondern als =Zeuge= zu betrachten, wenn er eine von ihm an

dem Individuum beobachtete, vor der Hand aber noch nicht

untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den auf diese

Thatsache gebauten =Schluss=, oder durch die in Folge dieser

Wahrnehmung eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er

wieder als =Kunstverständiger=.

§. 40.

Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine =That= nicht wegen

Statt gefundenem Irrsinne =straflos= zu halten sei, so bedarf er nicht

unbedingt zu wissen, ob das Subjekt =überhaupt= irrsinnig, oder wie

manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die =bestimmte That

unzurechnungsfähig= sei, sondern er bedarf zu wissen, =ob die=, unter

den gegebenen Umständen =verübte That nicht ihr Motiv in einem solchen

abnormen= Zustande =des Individuums habe, durch welchen es entweder

ohne Vorstellung von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte,

oder durch welchen= ein solcher Irrthum =erzeugt wurde, welcher ihm die

begangene That als eine erlaubte Thätigkeit unter eben diesen gegebenen

Umständen erscheinen liess=[24].

[24] Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter

Zustand, das unterscheidende Merkmal derjenigen Krankheit,

welche man Irrsinn nennt, von andern krankhaften Zuständen,

ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung der

Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber

ganz gleichgiltig, wie man einen bestimmten Zustand nennt,

sondern hier handelt es sich nur um die Gewissheit, ob eine

bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des =Zufalls=

war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede

Krankheit mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines

Menschen gehört, insofern sie eine sonst nach den Gesetzen

sträfliche Wirkung hervorbrachte.

Diesem zu Folge wird nach der =Natur der Sache= jedes ärztliche

Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:

1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder =Abnormität

seiner Sinnesorgane überhaupt= im Stande sei, Vorstellungen zu

solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund seiner

Handlungen erscheinen können.

2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge von

der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den

=gegebenen Umständen= eine richtige Vorstellung von der durch ihn

ausgeübten Thätigkeit zu haben.

Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines =Blödsinnigen=

vorzugsweise zur Sprache kommen.

3. Ob die Beschaffenheit der =Vorstellungsthätigkeit= im Allgemeinen

von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden Thätigkeit

gar kein Zusammenhang =wahrnehmbar= ist. -- Dies ist die bei

vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.

4. Ob im Allgemeinen ein solches Verhältniss der Vorstellung zur

äusseren Thätigkeit vorhanden ist, dass der Mensch entweder =durchaus=

nicht im Stande ist, die Gegenstände seiner =Vorstellung= von der

Wirklichkeit zu unterscheiden, oder in dem vorgekommenen Falle doch

hiezu nicht fähig war. -- Diese Frage wird zu beantworten sein, wo es

sich um =Wahnsinn= handelt, unter welchem Ausdrucke die =fixe Idee= (d.

i. ein für Wirklichhalten einer Vorstellung ohne äussere Thätigkeit),

=Monomanie= (ein für Wirklichhalten einer vorhandenen Vorstellung,

mit einer diesem Wahne entsprechenden Thätigkeit), =Melancholie= (d.

i. eine Stimmung, in welcher auf den Leidenden traurige Vorstellungen

so intensiv wirken, dass er sich von deren Nichtobjektivität nicht

überzeugen kann), und dem Gegentheile davon, in welchem der Leidende

keiner ernsten Vorstellung fähig ist, d. h. alles was ernsthaft ist,

für nicht vorhanden hält[25], verstanden werden dürfte.

[25] Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender

Ausdruck für diesen Zustand bekannt, und doch ist derselbe,

als der Gegensatz der Melancholie, nicht nur denkbar, sondern

auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches

Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge

oft recht =treffende= Witze machte, den man aber, obwohl

er in den dürftigsten Umständen lebte, nicht dahinbringen

konnte, auch nur über dasjenige, was ihn unmittelbar betraf,

ein vernünftiges Wort zu =verstehen=. Der passendste Ausdruck

für diesen Zustand schien wohl =Narrheit= zu sein, doch

sagt dieser Ausdruck, nach meiner Meinung, etwas zu viel,

denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo er urtheilte,

ganz =richtig=; was ihm fehlte, war nicht die =richtige=

Auffassung, sondern ein Mangel an Produktivität seines

inneren Sinnes, für gewisse, anderen Menschen sonst sehr

geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz vom

Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht

losmachen, und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität

überzeugen kann. =Wahnwitz= scheint sich mehr auf jenen

Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche zur Realisirung

jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine Krankheit

ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch

jenem Subjekte.

5. Ob die Thätigkeit, welche die in Frage stehende Wirkung

hervorbrachte, durch eine solche für wirklich gehaltene Vorstellung

=einzig und allein= veranlasst ist.

6. Ob das Individuum für eine gewisse Art Vorstellung, durch deren

Mangel sich die verübte That erklären lässt, etwa wirklich unzugänglich

sei; (von dieser Art scheint der in der vorigen Anmerkung berührte Fall

zu sein).

§. 41.

Die eine oder die andere dieser Fragen wird, wo es sich richterlicher

Seits darum handelt, zu erheben, ob eine That zurechenbar sei,

nothwendig durch den Arzt beantwortet werden =müssen=, nur wird es

aber auch die =Aufgabe= des Arztes bleiben, zu beurtheilen, ob mit

einer oder der anderen Frage =allein= der Gegenstand der Untersuchung

=erschöpft= ist, oder ob um den Zustand des Menschen im Augenblicke

der That zu beurtheilen, es nicht nothwendig sei, durch eine, auch

=mehrere= der aufgestellten Fragen umfassende Darstellung, die

=Nachweisung= zu liefern, inwieweit in dem Augenblicke der begangenen

That das Verhältniss der Psyche zur physischen Thätigkeit ein

=abnormes= war, inwieweit daher die physische Thätigkeit von der

Psyche sich =unabhängig=, oder sich in Folge eines in den physischen

Verhältnissen gegründeten =Irrthumes=, oder in Folge des Vorhandenseins

=beider= Momente =unter den gegebenen Verhältnissen= geäussert hat.

§. 42.

Mit dem bisher Gesagten dürfte sowohl dem Leser, welcher Arzt

ist, die Richtung angedeutet sein, welche seine Untersuchung und

seine Darstellung zu nehmen hat, als demjenigen Leser, welcher dem

juridischen Stande angehört, das Verständniss geöffnet sein, was und

wie er vom Arzte das ihm zu wissen Nöthige erlangen soll.

Auf diesem Wege ist wohl jede Streitfrage über die ärztliche und

richterliche =Kompetenz undenkbar=, denn der richterliche Einfluss

kann und darf auch hier nur so weit und nicht weiter gehen, als dies

überhaupt bei jedem Gutachten der Fall sein kann und muss, so weit

nämlich, dass vom Arzte nichts übersehen bleibe, was dem Richter

wichtig, und nichts behauptet werde, was dem Richter unwahr scheint.

-- Hier bitte ich meine verehrten Leser dasjenige zu berücksichtigen,

welches ich mir in dem ersten Aufsatze dieses Werkes zu sagen erlaubte.

Ich könnte hier meine Abhandlung schliessen, da es jedoch gewisse

Zustände des Menschen gibt, in welchen sich das Verhältniss der

psychischen zur physischen Thätigkeit nicht so klar ausspricht, wie es

die oben aufgestellten Fragen voraussetzen, so erlaube ich mir noch den

nächstfolgenden Aufsatz nachzutragen, welcher die rechtliche Bedeutung

der Affekte und Leidenschaften, und die Erhebung anderer zweifelhafter

Gemüthszustände behandelt.

Für Diejenigen meiner verehrten Leser, welche dem ärztlichen Stande

angehören, dürften folgende Bemerkungen jedoch noch von einiger

Wichtigkeit sein.

III.

Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des

Irrsinns.

A. Im Strafverfahren.

§. 43.

Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des =Strafverfahrens= oder

im Wege des =Civil=verfahrens Statt finden. Ueber den =Zweck= der

Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes

bereits umständlich ausgesprochen worden.

Was nun das =Strafverfahren= betrifft, so lassen sich drei verschiedene

Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit der

Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes =aufgefasst= werden

muss.

Der =erste= dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand

vor Gericht gestellt wird, und der =Richter= bei ihm Spuren von

Geisteszerrüttung wahrzunehmen =glaubt=. In diesem Falle handelt

es sich ganz und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That

=zugerechnet= werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich

=begangen= habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt

=verhört= werden kann; =d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit

nach im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen und zu

beantworten=.

Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber

folgendermassen aus:

„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden

Sinnenverwirrung gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten

von zwei Aerzten =und= Wundärzten untersuchen, und von denselben

das Gutachten schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende

Sinnenverwirrung =für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten=.

Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der

Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu

halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu

drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang

gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig

hinaufgestiegen wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der

Verstellung nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher

Akten dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber

abzuwarten. -- Ist nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung

wahr, oder können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber

keinen Schluss fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so

ist ebenfalls dem Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen.

-- In dieser Anzeige sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche

dem Kriminalgerichte entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei

Beobachtung des Gefangenen aufgefallen sind.”

Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um

das Gutachten über den =gegenwärtigen pathologischen= Zustand des

Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, _a_) ob

diejenigen Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der

Geisteszerrüttung =hält=, wirklich von diesem Zustande zeugen, und _b_)

ob sie nicht in einer =Verstellung= ihren Grund haben.

Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem Stadium

der Untersuchung =nicht= einzugehen, jede Darstellung, welche dahin

zielt, bezüglich der =Zurechenbarkeit= der That Aufschlüsse zu

erhalten, wäre daher am =unrechten= Orte, sondern es wird das Gutachten

des Arztes seinen Zweck nur dann =vollkommen= erreichen, wenn es den

klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall =ein wahrer

Anfall von Geisteszerrüttung=, oder nur =Verstellung= sei; -- der Arzt

hat daher in einem solchen Falle =weiter nichts= zu berücksichtigen,

als was ihm die =Wissenschaft= zu berücksichtigen vorschreibt, und

sich nur zu =hüten=, das in Frage stehende Verbrechen, oder sonst

Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache kämen,

störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in seiner

Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.

Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung

=gerichtlicher Formen=, wie bei der Erhebung des =Thatbestandes=, ja

selbst die =Intervention= des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal

nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines =rein

pathologischen= Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum handelt,

einen Menschen zu untersuchen, welcher an =Brustbeschwerden=, oder an

einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.

§. 44.

Der =zweite= Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist, wenn es

sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung des

Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um über die

=Zurechenbarkeit der That= zu entscheiden.

Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge,

dass es für den Richter =niemals= nothwendig ist, an die Aerzte die

Frage zu stellen, ob die That =zurechenbar= sei, oder, wie wohl auch

schon gefragt wurde, ob der Mensch sich =in einem Gemüthszustande

befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst=. Diese Frage hätte

nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt von der Art

ist, =dass kein vernünftiger Mensch an der Unzurechnungsfähigkeit

zweifeln wird=, -- dann entscheidet aber der =Grund=, welchen der

Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt, nicht der =Ausspruch=,

dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der Arzt sagt, der Mensch sei

unzurechnungsfähig, =weil= er sich in dem Zustand =vollkommener=

Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene Raserei in der Sprache

des Richters eben so viel heisst, als =unzurechnungsfähig=.

Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den

Arzt zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als

=zurechnungs-= oder =unzurechnungsfähig= zu betrachten ist, als wenn

man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's Leben

kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte =zugerechnet= werden,

oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt wäre daher

berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.

Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche =Form= nie fehlen,

sonst kann der Akt niemals =gegen= den Beschuldigten beweisen,

denn nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige =Beweis= für

die Wahrheit der Erhebung geliefert; dieser Beweis =muss= aber

geliefert werden, weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der

Ausmittlung der Zurechenbarkeit einen wesentlichen Bestandtheil

der Thatbestandserhebung bildet, sofern nämlich die gerichtliche

Untersuchung überhaupt nichts anderes, als die Erhebung des

(subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.

Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um Erhebung

der =Aeusserungen= eines solchen Menschen, wenn auch mit Bezug auf das

Verbrechen, zur Erforschung seines =Ideenganges= handelt.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 11 / 31 段