[18] Hallucinationen und andere Sinnestäuschungen begründen

hievon keine Ausnahme, denn dasjenige, welches der

Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was er

entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst

ganz oder theilweise schon vorgestellt hat. Es ist daher

=Hallucination= nichts weiter als eine =reproduzirte=

und vielleicht durch die Einbildungskraft =modifizirte=

Vorstellung, deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen

wird. -- Die =Veranlassung= zu solchen Produkten der

Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in einer solchen

krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in

welcher sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine,

gewissen Vorstellungen entsprechende Empfindung produzirt,

z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat, welche er

erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die

Reproduktion gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst

=die bestimmte Gestalt= in der Vorstellung; so kann sich auch

der Fall ereignen, dass ein Mensch statt einer weissen Farbe

eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung liegt in dem

Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung,

welche der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung

hervorbringt, welche der grünen Farbe entspricht. Hier kann

man nun eigentlich nicht sagen, er =sieht= falsch, sondern

er =sieht= so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur

=weniger= als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine

Farbe weniger auf als jene anderer Menschen. -- _In Praxi_

wird nun freilich dieser =Mangel= durchaus die Folge eines

Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen

Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig,

denn ein blosser =Mangel= in der Auffassung ist an und für

sich kein Irrthum. Es lässt sich daher allerdings der Satz

behaupten, die Sinne =können nicht getäuscht werden=, und

die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des

=Irrsinnes= nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und

daher auch nicht auf diese Weise =darzustellen= sei.

§. 26.

Nachdem sich nun die Möglichkeit einer Vorstellung, welche der

Aussenwelt =nicht= entspricht, auf solche Art ganz naturgemäss

erklärt, so kann man nur noch fragen, =wie es möglich ist, dass der

Mensch oder das animalische Wesen nicht alle Kombinationen seiner

Reproduktionsthätigkeit für Wirklichkeiten hält=?

Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass die

=Empfindung= bei der =unmittelbaren= Wahrnehmung eine =andere= ist, als

jene, welche die Gebilde der =Reproduktions=thätigkeit begleitet.

Wenn man einen =kalten= Gegenstand =anrührt=, so empfindet man offenbar

etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung =vorstellt=.

Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit

mit =wirklichen= Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der

anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich

stärker sind, so =muss= er auch den Unterschied, welcher zwischen einem

wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen,

und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung =bis zu einem gewissen

Grade= unterscheiden.

Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem =gewissen

Grade= gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen

den durch die Wirklichkeit erregten =möglicher Weise= so nahe kommen

=können=, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.

Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft

wirklich eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des

=Traumes=, an die Gebilde des =Wahnsinnes=, und was noch näher liegt,

an die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.

Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten, und

gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.

Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne

dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas

=Wirkliches= halte, vollkommen psychologisch richtig sei.

§. 27.

Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt,

so ist er dafür verantwortlich, und zwar =strafbar=, wenn Gesetze

bestehen, welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe

verhängen; er muss jedoch von dieser Strafe =verschont= bleiben, wenn

nachgewiesen wird, dass entweder seine Thätigkeit eine =unfreiwillige=,

d. i. nicht von einer =bestimmten Vorstellung hervorgerufene= war,

weil er in diesem Falle nicht als =Mensch=, sondern als ein durch eine

blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar

=nach einer Vorstellung= handelte, dass jedoch diese eine =irrige=, d.

i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen

Worten, dass er aus =Irrthum= so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum

die verübte Thätigkeit bedingte.

Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder

die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die

Aufgabe des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine

Thätigkeit die Wirkung einer =blinden Kraft= oder eines =Irrthumes=

gewesen ist.

§. 28.

Zu dieser Ausmittlung gibt es nur =zwei= Wege, den =objektiven=, wo

durch Erhebung der obgewalteten =Umstände= dargethan wird, dass der

Mensch wirklich ohne alle =Selbstbestimmung= gehandelt habe, oder

in einem =Irrthume= befangen war, oder den =subjektiven=, wo aus der

Beschaffenheit des =Individuums= dargethan wird, dass die ausgeübte

Thätigkeit eine =Wirkung= einer blind sich äussernden =Naturkraft= oder

eines durch die Beschaffenheit des =Individuums= erzeugten, und daher

für denselben nothwendigen =Irrthumes= gewesen sei.

§. 29.

Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der

Fall, wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten

durch Herumschlagen beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo

nachgewiesen wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr

Zurufen, einen bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet,

und sich dann bei angewandter Gewalt widersetzt, =taub= war, und sich

wegen Nichterkennung der Wache von einem Räuber angefallen hielt.

In diese Kategorie gehört nun insbesondere der =Irrsinn=, nämlich

derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung

entweder nach =Vorstellungen= handelt, weil er sie für =wirklich= hält,

oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren Aufnahme

geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.

§. 30.

Der =Zweck= jeder gerichtlichen Erhebung des =Irrsinnes= ist daher

kein anderer, als die Erhaltung des =rechtlich giltigen=, somit von

Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden

Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine =bestimmte=, sonst

sträfliche =That= beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe,

in welchem er entweder von =keinen= Vorstellungen, sondern (wie in

der Raserei) nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder

dass er zwar von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem

Grunde der Wirklichkeit nicht entsprachen, weil er vermöge seines

eigenthümlichen =krankhaften= Zustandes entweder =nicht im Stande war,

die Nichtobjektivität seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen,

oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung zu

produziren=.

Dies ist der =Zweck= der =gerichtlichen= Erhebung, und daher die

Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten,

dass _Pro_ oder _Contra_ bezüglich =dieses= Resultates deutlich, d. i.

auf eine für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe.

Das Mittel dazu ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der

medizinischen Wissenschaften geschärfte Beobachtung, unter Anwendung

der auf diesem Felde gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich

darum, die Gewissheit zu erhalten, dass =alle= hierüber Aufschluss

gebenden Momente benützt seien; diese Momente liegen aber entschieden

sowohl in der besondern Beschaffenheit des Subjektes, als in der

pathologischen und physiologischen Beschaffenheit der menschlichen

Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch hierüber als rechtlich

giltig angesehen werden, welcher von einem hierin vollkommen

Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in Bezug auf den

in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten[19], der

aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als

solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält,

das Verhältniss darzustellen, wie die =äusseren Verhältnisse=, in

denen sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine

=innere= Thätigkeit vermöge seines =individuellen Zustandes= eingewirkt

haben.

[19] Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich

um die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes handelt, damit

aus, dass man den Arzt fragt: war der Mensch frei oder nicht?

-- Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in vielen

Fällen beantworten kann und =darf=, denn es heisst diese

Frage mit anderen Worten: ist der =Vorsatz=, den der Mensch

dabei hatte, ein =böser= oder nicht; kann nun der Arzt die

Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war =gar keines=

Vorsatzes fähig, also =auch= keines bösen,” sondern muss

der Arzt zugeben, „der Mensch war allerdings, subjektiv

betrachtet, eines Vorsatzes fähig,” so greift er durch die

beigesetzte nähere Bestimmung: „in =diesem= Falle aber war

sein Vorsatz =nicht= böse,” in die Kompetenz des Richters.

In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin

auszusprechen, dass der Mensch =gar keines= Vorsatzes fähig

war, denn selbst ein entschieden Wahnsinniger handelt nicht

selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber einmal durch diese

Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als

=Naturkundiger= einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der

Naturwissenschaft auf jenes der Moral oder des Rechtes zum

Theile gebracht ist, so bleibt dem Arzte dann nichts Anderes

übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen, als von

einer =halben=, einer =Viertel=-Freiheit zu sprechen, welches

aber immer ein logischer Widerspruch und daher ein Unding

ist und bleibt, denn Freiheit ist nichts Anderes als =der

Begriff des Abganges= einer =jeden= Art von =Zwang=. -- Wenn

ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man macht

ihm die Hände los, so ist er nicht halb =frei=, sondern er

ist nur zur Hälfte, aber doch noch immer =gebunden=; auch

kann die Freiheit als =Vermögen= betrachtet, niemals weder

=ganz= noch zum =Theile= aufgehoben werden, sondern es kann

nur die =Aeusserung= dieses Vermögens in einer =bestimmten

Richtung= ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden.

Folgendes Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke

sich einen in einen spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder

kann in den Gang gehen, wie weit er aber kommt, wird von

seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun Jemand eine

Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite

hervorragt, so wird er zuverlässig früher stecken bleiben,

als ein Anderer. Es wäre nun in dem Falle, als es sich darum

handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht so weit

gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu

fragen: war das Vermögen zu =gehen= bei ihm aufgehoben oder

nicht? oder darauf zu antworten: es war zur Hälfte durch

die Last aufgehoben, weil er nur halb so weit kommen konnte,

sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war die

Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit

des Ganges nicht weiter vordringen oder etwa gar nicht in

den Gang kommen konnte? Nun! das Vermögen zu =gehen= gleicht

hier der =Freiheit=, die =Last= ist die Krankheit, die die

natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang

sind die Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich

nicht läugnen lässt, dass sie der freien Kraftentwicklung

eines =jeden= Menschen irgendwo eine Grenze setzen.

Der Ausspruch, dass eine =gänzliche= Hemmung der Freiheit Statt

fand, ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern

von Bedeutung, als hieraus nothwendig folgt, dass dann bei

=der= That, um deren Untersuchung es sich eben handelt, auch

keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig

gelöst, wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt,

und dies Ziel wird vollkommen durch die im Texte angegebenen

Andeutungen erreicht.

§. 31.

Diejenigen wissenschaftlichen =Daten= anzugeben, oder die Art und Weise

darzustellen, =wie= die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung des

Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch

wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den Gränzen

des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen des

Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt, dass

die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass

es jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich =diesem

Zweige= der Wissenschaft =widmet=, möglich sei, sich hierin die zu dem

gerichtlichen Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt

daher nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken

vorkommende =Ausdrücke= hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil

sie =unrichtig= sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der

Verständlichkeit der Darstellung =schaden=.

Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl

jener, dass man die pathologische =Eintheilung= der krankhaften

Gemüthszustände, nach welcher man die =Seelenstörungen= in gewisse

Rubriken, als: Krankheiten des =Verstandes= und Krankheiten des

=Gemüthes=, die ersteren in =Blödsinn= und =Narrheit=, die letzteren

in =Melancholie= oder =Wahnsinn=, =Tollheit= oder =Manie= eintheilt, in

Lehrbücher der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber

dabei gewisse =Grade= bei den einzelnen derartigen damit befallenen

=Subjekten= feststellte.

Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen

in =pathologischer= Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt,

allein in =rechtlicher= Beziehung konnte man nicht leicht etwas

=Zweckwidrigeres= beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere

aber durch die Eintheilung in =Grade= nothwendig, wenigstens bei dem

=Richter=, die Voraussetzung begründet werden, dass der =geringste=

Grad dieser Störungen, die Zurechnung =weniger= aufhebe als der

=höchste=, und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen

verfallen, denn wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen

Unterschied zu reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen,

weil derselbe von irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des

Richters ist, diesem daher um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an

Narrheit im ersten oder dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse,

während doch in der That der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr

Zweckdienliches erfährt, als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt

leide am Typhus oder an einem Magenübel, da in der =Benennung= der

Krankheits=form= nicht der mindeste Anhaltspunkt zu einer =rechtlichen=

Beurtheilung liegt.

§. 32.

An und für sich kann übrigens der Ausdruck =Seelenstörung= nicht

gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen

als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine

Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den

Körper =eingeschaltetes= Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch

keine Erfahrung objektiv begründet, -- die Annahme dieses Dualismus

von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen,

welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass

sie noch ein drittes Verbindendes, den =Geist=, anzunehmen genöthigt

waren, und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die

Annahme des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar

sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen

als ein =ungetheiltes=, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen

bestehendes Wesen zu betrachten[20].

[20] Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit

der Seele sehr wohl vereinen lasse, wird wohl Niemand

bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet, dass der Mensch

nach dem Tode als =Mensch= fortlebe. Es folgt daher aus

diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode

einer ganz anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem

Erdenwallen, und diese Behauptung ist wohl nichts anderes als

jene, womit die Vernunft und Offenbarung übereinstimmt.

Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen

Funktionen nur =ein= Wesen, er besteht =nicht= aus Theilen, welche

etwa auch einer =ohne= den anderen bestehend gedacht werden können,

sondern zum Wesen des =Menschen= gehört =zugleich= Körper und Seele,

es lässt sich daher auch kein =Seelenleiden= denken, was nicht ein

Leiden des =Menschen= überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen

=Wirkung= sich so ausspricht, dass es =uns= als eine Abnormität in der

durch =Vorstellungen= bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man

daher von =Seelenkrankheit= spricht, und dadurch die =Krankheit selbst=

bezeichnet, so ist es eben so nur =figürlich= gesprochen, als wenn man

irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem sich

die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer =Brechkrankheit=

sprechen wollte.

Betrachtet man aber den =Ausdruck Seele=, als den Inbegriff alles

physischen =Vermögens=, so ist es durchaus =unlogisch=, von einer

Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck =Vermögen= bedeutet

nichts anderes als die =Kraft=, welche eine bestimmte =Wirkung=

hervorbringt. -- Eine Kraft kann nun wohl irgendwo =nicht= vorhanden

sein, dann aber wird sie auch =gar keine= Wirkung hervorbringen, von

deren Vorhandensein man auf ihre Existenz =schliessen= könnte.

Man kann daher eben so wenig von einem gestörten =Seelenvermögen=

sprechen, als von einem gestörten =Athmungsvermögen=. Die

=Respirationswege= können =krank=, und dadurch zur Ausübung

des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das

Athmungs=vermögen=. (S. §. 20.)

§. 33.

Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von

=Verstandes=krankheiten spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein

=Vermögen=.

Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als

Wirkung des =Verstandes= bezeichnet, so sind dies =Urtheile= und

=Schlüsse=.

Urtheile und Schlüsse sind nun wohl längst vorhanden gewesen, ehe

man ihr Dasein bemerkte, man kam jedoch dahin, dieses ihr Dasein zu

bemerken, weil man fand, dass, wenn =richtige=, d. h. der Aussenwelt

entsprechende Vorstellungen kombinirt, und daraus Begriffe, aus

deren Kombination aber weitere Begriffe, d. i. Urtheile und Schlüsse

entwickelt wurden, deren Ergebnisse ebenfalls der Aussenwelt

=entsprachen=; und dieses Ergebniss =nannte man= ein Produkt des

=Verstandes=.

Also wo =richtige= Urtheile und Schlüsse erfolgen, kann man die

diesfällige Thätigkeit =Verstand= nennen, andere als =richtige=

Urtheile sind aber gar nicht möglich, denn dasjenige, was man ein

=unrichtiges= Urtheil nennt, ist entweder ein =richtiges= Urtheil, und

entspricht nur darum nicht der Wirklichkeit, weil demselben =objektiv

unrichtige= Vorstellungen zu =Grunde= lagen, oder es ist gar kein

Urtheil, sondern es =klingt= nur so. Wer z. B. sagt: eins und eins ist

=Eins=, der hat gar nicht geurtheilt, d. h. hier nicht gezählt, sondern

ein ihm bekanntes =Wort= reproduzirt und ausgesprochen.

Eben so wenig steht es aber in der menschlichen =Willkür=, über

gegebene Vorstellungen =anders=, als auf =eine= Art zu urtheilen.

Selbst der Weise urtheilt nicht =anders= als der Thor, wenn Beiden

dieselben Vorstellungen vorschweben. -- Eins und eins ist Zwei, spricht

das Kind, welches rechnen lernt, aus =eigener= Ueberzeugung, mit

=gleicher= Gewissheit, wie der grösste Mathematiker; der Unterschied

besteht darin, dass dem Weisen =mehreres= und =gediegeneres Materiale=

und zur =rechten Zeit= zu Gebote steht, während der Thor wegen ihm

vorschwebender =mangelhafter=, oder sonst irriger Vorstellungen,

entweder =unrichtig= oder =gar nicht= urtheilt. -- Man kann daher ganz

entschieden sagen, dass bei der Funktion des Urtheilens, so wenig als

bei dem Kreislaufe des Blutes, irgend eine Willkür Statt findet; denn

wenn man die Funktion des =Denkens= in einem gewissen Grade willkürlich

ausüben kann, so geschieht dies nur dadurch, dass man willkürlich die

Reproduktions=thätigkeit reizt=.

Die Produkte dieser erhöhten Reproduktionsthätigkeit, nämlich die

entstehenden Urtheile u. s. w. zu =regeln=, steht =nicht= in der Macht

des Menschen.

Eine Thätigkeit, bezüglich deren jedoch =gar keine= Willkür Statt

findet, kann man auch nach =logischen= Grundsätzen unmöglich ein

Vermögen nennen, so wenig als man den Kreislauf des Blutes ein

=Vermögen= nennen kann.

§. 34.

Von dem Ausdrucke =Gemüthskrankheit= gilt ungefähr dasselbe, was von

jenem „=Verstandeskrankheit=” gilt, nur kommt noch hinzu, dass man,

während sich die meisten Menschen, unter dem Ausdrucke =Verstand=

beiläufig das Nämliche, d. h. das Vermögen zu urtheilen und zu

schliessen, denken, selten =zwei= Menschen finden wird, welche

=gleiche= Begriffe mit diesem Ausdrucke, und selten =einen=, welcher im

Stande ist, eine, einigermassen erträgliche Definition zu geben.

Ein Ausdruck, dessen Begriff man nicht wieder geben kann, ist ein

=Wort=, und mit Worten darf man sich nicht abspeisen lassen, wenn es

sich um =Sachen= handelt.

Ich habe ein Werk vor mir, in welchem die Krankheiten des Gemüthes

als solche bezeichnet werden, „wo ebenfalls (nämlich wie bei den

Verstandeskrankheiten) das Erkenntnissvermögen des Menschen mit den

Gesetzen der allgemeinen Erfahrungen und der Vernunft in Widerspruch

geräth, dieses Abweichen jedoch sich zugleich durch eine auffallende

Störung des =Gemüthes= in Rücksicht auf Gefühle und Willensbestimmung

ausspricht.”

Wissen meine verehrten Leser jetzt, was =Gemüthskrankheit= ist? Ich

bringe aus dieser Definition nur so viel heraus, =Gemüthskrankheit sei

eine Krankheit des Gemüthes=, und das Gemüth spreche sich in =Gefühlen=

und in der =Willensbestimmung= aus.

_Omnis definitio periculosa_ ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge

bekannter Satz.

Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so

muss man sich vor =Definitionen= hüten, und bei der =Sache= bleiben,

um die es sich handelt, nie aber Definitionen =statt= materiellen

Verhältnissen vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen

solchen Weg einschlägt, an sich selbst irre werden.

§. 35.

Da übrigens die Ausdrücke =Gefühl= und =Wille= in den Abhandlungen

über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin

vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber

Einiges zu sagen.

=Gefühl= und =Empfindung= ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich

einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung ist

man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu werden,

sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke, und

wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben

=Empfindung= verschiedene =Gefühle= haben.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 10 / 31 段