hievon keine Ausnahme, denn dasjenige, welches der
Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was er
entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst
ganz oder theilweise schon vorgestellt hat. Es ist daher
=Hallucination= nichts weiter als eine =reproduzirte=
und vielleicht durch die Einbildungskraft =modifizirte=
Vorstellung, deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen
wird. -- Die =Veranlassung= zu solchen Produkten der
Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in einer solchen
krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in
welcher sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine,
gewissen Vorstellungen entsprechende Empfindung produzirt,
z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat, welche er
erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die
Reproduktion gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst
=die bestimmte Gestalt= in der Vorstellung; so kann sich auch
der Fall ereignen, dass ein Mensch statt einer weissen Farbe
eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung liegt in dem
Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung,
welche der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung
hervorbringt, welche der grünen Farbe entspricht. Hier kann
man nun eigentlich nicht sagen, er =sieht= falsch, sondern
er =sieht= so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur
=weniger= als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine
Farbe weniger auf als jene anderer Menschen. -- _In Praxi_
wird nun freilich dieser =Mangel= durchaus die Folge eines
Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen
Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig,
denn ein blosser =Mangel= in der Auffassung ist an und für
sich kein Irrthum. Es lässt sich daher allerdings der Satz
behaupten, die Sinne =können nicht getäuscht werden=, und
die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des
=Irrsinnes= nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und
daher auch nicht auf diese Weise =darzustellen= sei.
§. 26.
Nachdem sich nun die Möglichkeit einer Vorstellung, welche der
Aussenwelt =nicht= entspricht, auf solche Art ganz naturgemäss
erklärt, so kann man nur noch fragen, =wie es möglich ist, dass der
Mensch oder das animalische Wesen nicht alle Kombinationen seiner
Reproduktionsthätigkeit für Wirklichkeiten hält=?
Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass die
=Empfindung= bei der =unmittelbaren= Wahrnehmung eine =andere= ist, als
jene, welche die Gebilde der =Reproduktions=thätigkeit begleitet.
Wenn man einen =kalten= Gegenstand =anrührt=, so empfindet man offenbar
etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung =vorstellt=.
Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit
mit =wirklichen= Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der
anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich
stärker sind, so =muss= er auch den Unterschied, welcher zwischen einem
wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen,
und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung =bis zu einem gewissen
Grade= unterscheiden.
Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem =gewissen
Grade= gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen
den durch die Wirklichkeit erregten =möglicher Weise= so nahe kommen
=können=, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.
Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft
wirklich eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des
=Traumes=, an die Gebilde des =Wahnsinnes=, und was noch näher liegt,
an die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.
Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten, und
gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.
Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne
dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas
=Wirkliches= halte, vollkommen psychologisch richtig sei.
§. 27.
Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt,
so ist er dafür verantwortlich, und zwar =strafbar=, wenn Gesetze
bestehen, welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe
verhängen; er muss jedoch von dieser Strafe =verschont= bleiben, wenn
nachgewiesen wird, dass entweder seine Thätigkeit eine =unfreiwillige=,
d. i. nicht von einer =bestimmten Vorstellung hervorgerufene= war,
weil er in diesem Falle nicht als =Mensch=, sondern als ein durch eine
blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar
=nach einer Vorstellung= handelte, dass jedoch diese eine =irrige=, d.
i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen
Worten, dass er aus =Irrthum= so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum
die verübte Thätigkeit bedingte.
Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder
die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die
Aufgabe des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine
Thätigkeit die Wirkung einer =blinden Kraft= oder eines =Irrthumes=
gewesen ist.
§. 28.
Zu dieser Ausmittlung gibt es nur =zwei= Wege, den =objektiven=, wo
durch Erhebung der obgewalteten =Umstände= dargethan wird, dass der
Mensch wirklich ohne alle =Selbstbestimmung= gehandelt habe, oder
in einem =Irrthume= befangen war, oder den =subjektiven=, wo aus der
Beschaffenheit des =Individuums= dargethan wird, dass die ausgeübte
Thätigkeit eine =Wirkung= einer blind sich äussernden =Naturkraft= oder
eines durch die Beschaffenheit des =Individuums= erzeugten, und daher
für denselben nothwendigen =Irrthumes= gewesen sei.
§. 29.
Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der
Fall, wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten
durch Herumschlagen beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo
nachgewiesen wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr
Zurufen, einen bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet,
und sich dann bei angewandter Gewalt widersetzt, =taub= war, und sich
wegen Nichterkennung der Wache von einem Räuber angefallen hielt.
In diese Kategorie gehört nun insbesondere der =Irrsinn=, nämlich
derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung
entweder nach =Vorstellungen= handelt, weil er sie für =wirklich= hält,
oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren Aufnahme
geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.
§. 30.
Der =Zweck= jeder gerichtlichen Erhebung des =Irrsinnes= ist daher
kein anderer, als die Erhaltung des =rechtlich giltigen=, somit von
Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden
Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine =bestimmte=, sonst
sträfliche =That= beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe,
in welchem er entweder von =keinen= Vorstellungen, sondern (wie in
der Raserei) nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder
dass er zwar von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem
Grunde der Wirklichkeit nicht entsprachen, weil er vermöge seines
eigenthümlichen =krankhaften= Zustandes entweder =nicht im Stande war,
die Nichtobjektivität seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen,
oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung zu
produziren=.
Dies ist der =Zweck= der =gerichtlichen= Erhebung, und daher die
Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten,
dass _Pro_ oder _Contra_ bezüglich =dieses= Resultates deutlich, d. i.
auf eine für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe.
Das Mittel dazu ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der
medizinischen Wissenschaften geschärfte Beobachtung, unter Anwendung
der auf diesem Felde gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich
darum, die Gewissheit zu erhalten, dass =alle= hierüber Aufschluss
gebenden Momente benützt seien; diese Momente liegen aber entschieden
sowohl in der besondern Beschaffenheit des Subjektes, als in der
pathologischen und physiologischen Beschaffenheit der menschlichen
Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch hierüber als rechtlich
giltig angesehen werden, welcher von einem hierin vollkommen
Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in Bezug auf den
in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten[19], der
aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als
solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält,
das Verhältniss darzustellen, wie die =äusseren Verhältnisse=, in
denen sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine
=innere= Thätigkeit vermöge seines =individuellen Zustandes= eingewirkt
haben.
[19] Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich
um die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes handelt, damit
aus, dass man den Arzt fragt: war der Mensch frei oder nicht?
-- Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in vielen
Fällen beantworten kann und =darf=, denn es heisst diese
Frage mit anderen Worten: ist der =Vorsatz=, den der Mensch
dabei hatte, ein =böser= oder nicht; kann nun der Arzt die
Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war =gar keines=
Vorsatzes fähig, also =auch= keines bösen,” sondern muss
der Arzt zugeben, „der Mensch war allerdings, subjektiv
betrachtet, eines Vorsatzes fähig,” so greift er durch die
beigesetzte nähere Bestimmung: „in =diesem= Falle aber war
sein Vorsatz =nicht= böse,” in die Kompetenz des Richters.
In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin
auszusprechen, dass der Mensch =gar keines= Vorsatzes fähig
war, denn selbst ein entschieden Wahnsinniger handelt nicht
selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber einmal durch diese
Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als
=Naturkundiger= einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der
Naturwissenschaft auf jenes der Moral oder des Rechtes zum
Theile gebracht ist, so bleibt dem Arzte dann nichts Anderes
übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen, als von
einer =halben=, einer =Viertel=-Freiheit zu sprechen, welches
aber immer ein logischer Widerspruch und daher ein Unding
ist und bleibt, denn Freiheit ist nichts Anderes als =der
Begriff des Abganges= einer =jeden= Art von =Zwang=. -- Wenn
ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man macht
ihm die Hände los, so ist er nicht halb =frei=, sondern er
ist nur zur Hälfte, aber doch noch immer =gebunden=; auch
kann die Freiheit als =Vermögen= betrachtet, niemals weder
=ganz= noch zum =Theile= aufgehoben werden, sondern es kann
nur die =Aeusserung= dieses Vermögens in einer =bestimmten
Richtung= ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden.
Folgendes Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke
sich einen in einen spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder
kann in den Gang gehen, wie weit er aber kommt, wird von
seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun Jemand eine
Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite
hervorragt, so wird er zuverlässig früher stecken bleiben,
als ein Anderer. Es wäre nun in dem Falle, als es sich darum
handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht so weit
gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu
fragen: war das Vermögen zu =gehen= bei ihm aufgehoben oder
nicht? oder darauf zu antworten: es war zur Hälfte durch
die Last aufgehoben, weil er nur halb so weit kommen konnte,
sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war die
Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit
des Ganges nicht weiter vordringen oder etwa gar nicht in
den Gang kommen konnte? Nun! das Vermögen zu =gehen= gleicht
hier der =Freiheit=, die =Last= ist die Krankheit, die die
natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang
sind die Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich
nicht läugnen lässt, dass sie der freien Kraftentwicklung
eines =jeden= Menschen irgendwo eine Grenze setzen.
Der Ausspruch, dass eine =gänzliche= Hemmung der Freiheit Statt
fand, ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern
von Bedeutung, als hieraus nothwendig folgt, dass dann bei
=der= That, um deren Untersuchung es sich eben handelt, auch
keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig
gelöst, wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt,
und dies Ziel wird vollkommen durch die im Texte angegebenen
Andeutungen erreicht.
§. 31.
Diejenigen wissenschaftlichen =Daten= anzugeben, oder die Art und Weise
darzustellen, =wie= die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung des
Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch
wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den Gränzen
des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen des
Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt, dass
die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass
es jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich =diesem
Zweige= der Wissenschaft =widmet=, möglich sei, sich hierin die zu dem
gerichtlichen Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt
daher nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken
vorkommende =Ausdrücke= hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil
sie =unrichtig= sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der
Verständlichkeit der Darstellung =schaden=.
Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl
jener, dass man die pathologische =Eintheilung= der krankhaften
Gemüthszustände, nach welcher man die =Seelenstörungen= in gewisse
Rubriken, als: Krankheiten des =Verstandes= und Krankheiten des
=Gemüthes=, die ersteren in =Blödsinn= und =Narrheit=, die letzteren
in =Melancholie= oder =Wahnsinn=, =Tollheit= oder =Manie= eintheilt, in
Lehrbücher der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber
dabei gewisse =Grade= bei den einzelnen derartigen damit befallenen
=Subjekten= feststellte.
Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen
in =pathologischer= Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt,
allein in =rechtlicher= Beziehung konnte man nicht leicht etwas
=Zweckwidrigeres= beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere
aber durch die Eintheilung in =Grade= nothwendig, wenigstens bei dem
=Richter=, die Voraussetzung begründet werden, dass der =geringste=
Grad dieser Störungen, die Zurechnung =weniger= aufhebe als der
=höchste=, und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen
verfallen, denn wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen
Unterschied zu reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen,
weil derselbe von irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des
Richters ist, diesem daher um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an
Narrheit im ersten oder dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse,
während doch in der That der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr
Zweckdienliches erfährt, als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt
leide am Typhus oder an einem Magenübel, da in der =Benennung= der
Krankheits=form= nicht der mindeste Anhaltspunkt zu einer =rechtlichen=
Beurtheilung liegt.
§. 32.
An und für sich kann übrigens der Ausdruck =Seelenstörung= nicht
gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen
als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine
Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den
Körper =eingeschaltetes= Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch
keine Erfahrung objektiv begründet, -- die Annahme dieses Dualismus
von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen,
welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass
sie noch ein drittes Verbindendes, den =Geist=, anzunehmen genöthigt
waren, und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die
Annahme des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar
sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen
als ein =ungetheiltes=, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen
bestehendes Wesen zu betrachten[20].
[20] Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit
der Seele sehr wohl vereinen lasse, wird wohl Niemand
bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet, dass der Mensch
nach dem Tode als =Mensch= fortlebe. Es folgt daher aus
diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode
einer ganz anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem
Erdenwallen, und diese Behauptung ist wohl nichts anderes als
jene, womit die Vernunft und Offenbarung übereinstimmt.
Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen
Funktionen nur =ein= Wesen, er besteht =nicht= aus Theilen, welche
etwa auch einer =ohne= den anderen bestehend gedacht werden können,
sondern zum Wesen des =Menschen= gehört =zugleich= Körper und Seele,
es lässt sich daher auch kein =Seelenleiden= denken, was nicht ein
Leiden des =Menschen= überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen
=Wirkung= sich so ausspricht, dass es =uns= als eine Abnormität in der
durch =Vorstellungen= bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man
daher von =Seelenkrankheit= spricht, und dadurch die =Krankheit selbst=
bezeichnet, so ist es eben so nur =figürlich= gesprochen, als wenn man
irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem sich
die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer =Brechkrankheit=
sprechen wollte.
Betrachtet man aber den =Ausdruck Seele=, als den Inbegriff alles
physischen =Vermögens=, so ist es durchaus =unlogisch=, von einer
Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck =Vermögen= bedeutet
nichts anderes als die =Kraft=, welche eine bestimmte =Wirkung=
hervorbringt. -- Eine Kraft kann nun wohl irgendwo =nicht= vorhanden
sein, dann aber wird sie auch =gar keine= Wirkung hervorbringen, von
deren Vorhandensein man auf ihre Existenz =schliessen= könnte.
Man kann daher eben so wenig von einem gestörten =Seelenvermögen=
sprechen, als von einem gestörten =Athmungsvermögen=. Die
=Respirationswege= können =krank=, und dadurch zur Ausübung
des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das
Athmungs=vermögen=. (S. §. 20.)
§. 33.
Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von
=Verstandes=krankheiten spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein
=Vermögen=.
Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als
Wirkung des =Verstandes= bezeichnet, so sind dies =Urtheile= und
=Schlüsse=.
Urtheile und Schlüsse sind nun wohl längst vorhanden gewesen, ehe
man ihr Dasein bemerkte, man kam jedoch dahin, dieses ihr Dasein zu
bemerken, weil man fand, dass, wenn =richtige=, d. h. der Aussenwelt
entsprechende Vorstellungen kombinirt, und daraus Begriffe, aus
deren Kombination aber weitere Begriffe, d. i. Urtheile und Schlüsse
entwickelt wurden, deren Ergebnisse ebenfalls der Aussenwelt
=entsprachen=; und dieses Ergebniss =nannte man= ein Produkt des
=Verstandes=.
Also wo =richtige= Urtheile und Schlüsse erfolgen, kann man die
diesfällige Thätigkeit =Verstand= nennen, andere als =richtige=
Urtheile sind aber gar nicht möglich, denn dasjenige, was man ein
=unrichtiges= Urtheil nennt, ist entweder ein =richtiges= Urtheil, und
entspricht nur darum nicht der Wirklichkeit, weil demselben =objektiv
unrichtige= Vorstellungen zu =Grunde= lagen, oder es ist gar kein
Urtheil, sondern es =klingt= nur so. Wer z. B. sagt: eins und eins ist
=Eins=, der hat gar nicht geurtheilt, d. h. hier nicht gezählt, sondern
ein ihm bekanntes =Wort= reproduzirt und ausgesprochen.
Eben so wenig steht es aber in der menschlichen =Willkür=, über
gegebene Vorstellungen =anders=, als auf =eine= Art zu urtheilen.
Selbst der Weise urtheilt nicht =anders= als der Thor, wenn Beiden
dieselben Vorstellungen vorschweben. -- Eins und eins ist Zwei, spricht
das Kind, welches rechnen lernt, aus =eigener= Ueberzeugung, mit
=gleicher= Gewissheit, wie der grösste Mathematiker; der Unterschied
besteht darin, dass dem Weisen =mehreres= und =gediegeneres Materiale=
und zur =rechten Zeit= zu Gebote steht, während der Thor wegen ihm
vorschwebender =mangelhafter=, oder sonst irriger Vorstellungen,
entweder =unrichtig= oder =gar nicht= urtheilt. -- Man kann daher ganz
entschieden sagen, dass bei der Funktion des Urtheilens, so wenig als
bei dem Kreislaufe des Blutes, irgend eine Willkür Statt findet; denn
wenn man die Funktion des =Denkens= in einem gewissen Grade willkürlich
ausüben kann, so geschieht dies nur dadurch, dass man willkürlich die
Reproduktions=thätigkeit reizt=.
Die Produkte dieser erhöhten Reproduktionsthätigkeit, nämlich die
entstehenden Urtheile u. s. w. zu =regeln=, steht =nicht= in der Macht
des Menschen.
Eine Thätigkeit, bezüglich deren jedoch =gar keine= Willkür Statt
findet, kann man auch nach =logischen= Grundsätzen unmöglich ein
Vermögen nennen, so wenig als man den Kreislauf des Blutes ein
=Vermögen= nennen kann.
§. 34.
Von dem Ausdrucke =Gemüthskrankheit= gilt ungefähr dasselbe, was von
jenem „=Verstandeskrankheit=” gilt, nur kommt noch hinzu, dass man,
während sich die meisten Menschen, unter dem Ausdrucke =Verstand=
beiläufig das Nämliche, d. h. das Vermögen zu urtheilen und zu
schliessen, denken, selten =zwei= Menschen finden wird, welche
=gleiche= Begriffe mit diesem Ausdrucke, und selten =einen=, welcher im
Stande ist, eine, einigermassen erträgliche Definition zu geben.
Ein Ausdruck, dessen Begriff man nicht wieder geben kann, ist ein
=Wort=, und mit Worten darf man sich nicht abspeisen lassen, wenn es
sich um =Sachen= handelt.
Ich habe ein Werk vor mir, in welchem die Krankheiten des Gemüthes
als solche bezeichnet werden, „wo ebenfalls (nämlich wie bei den
Verstandeskrankheiten) das Erkenntnissvermögen des Menschen mit den
Gesetzen der allgemeinen Erfahrungen und der Vernunft in Widerspruch
geräth, dieses Abweichen jedoch sich zugleich durch eine auffallende
Störung des =Gemüthes= in Rücksicht auf Gefühle und Willensbestimmung
ausspricht.”
Wissen meine verehrten Leser jetzt, was =Gemüthskrankheit= ist? Ich
bringe aus dieser Definition nur so viel heraus, =Gemüthskrankheit sei
eine Krankheit des Gemüthes=, und das Gemüth spreche sich in =Gefühlen=
und in der =Willensbestimmung= aus.
_Omnis definitio periculosa_ ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge
bekannter Satz.
Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so
muss man sich vor =Definitionen= hüten, und bei der =Sache= bleiben,
um die es sich handelt, nie aber Definitionen =statt= materiellen
Verhältnissen vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen
solchen Weg einschlägt, an sich selbst irre werden.
§. 35.
Da übrigens die Ausdrücke =Gefühl= und =Wille= in den Abhandlungen
über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin
vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber
Einiges zu sagen.
=Gefühl= und =Empfindung= ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich
einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung ist
man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu werden,
sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke, und
wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben
=Empfindung= verschiedene =Gefühle= haben.