Je mehr jedoch die Vorstellungen des Menschen mit seinen Beziehungen

zur Aussenwelt sich =vervielfältigen=, um so =seltener= wird er

sich in der Lage befinden, gerade nur von =einem= Triebe angeregt zu

werden, denn es werden dann verschiedene Anregungen entweder durch

sinnliche Triebe, oder durch gewisse Komplexe von Vorstellungen

erfolgen, wovon jedes eine verschiedene Thätigkeit verlangt; und

insbesondere wird der Fall eintreten, dass dasjenige, welches seinem

sinnlichen Triebe entspricht, eine andere Richtung von ihm fordert,

als jene, welche diejenige Autorität verlangt, der er sich in seiner

Thätigkeit unterwerfen zu sollen fühlt. Unter diesen Umständen tritt

nun der Fall ein, wo er sich =entscheiden= muss, ob er seine Handlung

nach einer für ihn höher stehenden =Autorität=, oder nach dem Streben

seiner =Sinne= bestimmen soll. Hier fühlt er daher die Möglichkeit der

=Selbstbestimmung=, und zwar die =Freiheit= der =Wahl=, ob er sich dem

Zwange der =Sinnlichkeit unterwerfen= oder der höhern Autorität, welche

=keinen Zwang= auf ihn ausübt, =gehorchen=, d. i. ob er seiner Freiheit

=entsagen= oder davon Gebrauch machen wolle. -- Geschieht dies Letzte,

so lohnt das Gefühl der behaupteten =Freiheit= seine Thätigkeit;

geschieht das Erstere, so fühlt sein ganzes Wesen, dass er den

vorherrschenden Trieb seines Wesens, jenen nach =Beibehaltung= seiner

natürlichen =Freiheit=, =unterdrückt= habe. -- Er fühlt =Reue= und

die Vorwürfe seines =Gewissens= darüber, dass er von seiner Freiheit

der =höheren Autorität entsprechend=, seine Thätigkeit zu üben,

keinen Gebrauch gemacht hat, d. h. dass er nicht das =Gute=, sondern

das Entgegengesetzte davon, das Böse, =gewollt=, d. i. sich ohne

unwiderstehliche Nöthigung mit =Willen= dem Einflusse seines sinnlichen

Triebes gegen die Forderung jener Autorität hingegeben habe.

Dies sind die Thatsachen, welche wir in Bezug auf die sittlichen

Erscheinungen bemerken, und nach welchen man =verschiedene= Funktionen

des Menschen, als: vorausgehendes und nachfolgendes =Gewissen=, den

=Willen=, nämlich die Fähigkeit, sich nach Willkür zum Guten oder

zum Bösen zu bestimmen, =unterschieden= hat. Gegen diese Abtheilungen

lässt sich auch, insofern sie zur bessern Uebersicht des Ganzen dienen

können, nichts erinnern, nur darf man nicht vergessen, dass die Natur

des Menschen =keine= solchen Unterabtheilungen kennt, sondern dass

alle diese Unterscheidungen nur Aeusserungen =eines und desselben

Prinzipes=, nämlich des die menschliche Natur charakterisirenden

=Triebes= nach (sittlicher) =Freiheit= im Verhältnisse zur Aussenwelt

sind.

Geht man jedoch von dieser Ansicht =ab=, und erkennt man diese

Aeusserungen als =verschiedene Funktionen= an, so kommt man auf jene

Begriffsverwirrungen, welchen man nicht selten in psychologischen

Werken begegnet.

Man findet da die Frage abgehandelt, ob der Mensch zum =Guten= oder zum

=Bösen= seiner Natur nach geneigt sein könne, es ist von =Krankheiten=

des Willens oder auch von einem =verkehrten= Willen die Rede, wodurch

man deutlich an den Tag legt, dass man den =Willen=, d. i. die

Fähigkeit, mit =Bewusstsein= seiner Freiheit frei zu =handeln= oder

sich seiner Freiheit zu =begeben=, mit dem =Wollen=, d. i. mit dem

Bestreben, einen bestimmten Gegenstand zu erreichen (=abgesehen= von

der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit dieses Bestrebens) verwechsle.

So wenig es in meiner Absicht liegt, irgend Jemanden in seinen

metaphysischen Ansichten zu nahe treten zu wollen, so kann ich doch

nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass mindestens für die

Rechtspflege bei Erhebung des Irrsinnes eine solche Begriffsverwirrung

von grossem Nachtheile ist. Man spricht von =Verkehrtheit= des Willens

bei manchen Menschen! Was soll dies wohl heissen? Etwa einen Willen,

welcher das Böse beschliesst, weil es dem Menschen, welcher diesen

verkehrten Willen hat, als gut erscheint? Ein solcher Mensch aber

kann nur in einem Irrthume befangen sein, oder er müsste gegen seine

sinnlichen Triebe handeln, nämlich sich =ohne irgend= eine Aussicht

auf eine angenehme Empfindung Schmerz zufügen, blos weil dadurch etwas

=Böses= entsteht. Wo hat noch Jemand dieser Art existirt? Es gibt

Menschen, welche ihrer sinnlichen Kraft gewahr werden, wenn sie Böses

thun, sich dieser Empfindung freuen und darum =Böses= thun. -- Dieses

sind nun wohl allerdings sehr grosse Bösewichter, allein sie thun

das Böse aus keinem andern Grunde, als aus jenem, welcher auch jeden

Andern, welcher böse handeln will, zu einer solchen Richtung bestimmt,

aus dem Grunde nämlich, weil sie die Verlockung, welche ihnen das

Vergnügen gewährt, das sie sich aus ihren bösen Handlungen gewärtigen,

höher schätzen, als die Aufforderung zum Guten.

Soll es aber bedeuten, dass das moralische Gefühl bei ihnen so schwach

sei, dass es, verbunden mit einem in ihrer sinnlichen Natur begründeten

Hang zu gewissen als Verbrechen bezeichneten Handlungen[16], die

Kraft der sittlichen Anlage überwiegt und daher ihr Wollen gegen die

Sittlichkeit kehrt, so ist es sehr sonderbar, diesen Zustand mit dem

Ausdrucke verkehrter =Wille= oder verkehrtes =Wollen= zu bezeichnen,

denn dieses verkehrte Wollen ist dann die Wirkung ihrer physischen

Anlage, und =diese=, nicht das verkehrte =Wollen=, ist die Grundursache

ihrer Verbrechen.

[16] Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben,

welcher so stark ist, dass er sie auch unter Umständen

begeht, unter denen sie Verbrechen sind, nicht aber darum,

=weil= sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung

ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern

die Umstände, unter welchen sie begangen wird, machen die

Handlung erst zum Verbrechen.

In diesem Falle setzt aber der Ausdruck =verkehrter Wille= den Richter

in Verlegenheit, ob er einen solchen Menschen auch für zurechnungsfähig

halten soll, während in dem Falle, wo gesagt wird, der Mensch

besitzt einen, seine Sittlichkeit weit überwiegenden Hang zu diesem

Verbrechen, nichts weiter folgt als der Schluss: folglich muss man

ihn =strafen=, damit er in dem =sinnlichen Uebel= der Strafe ein für

ihn =näher= liegendes Motiv finde seinen Hang zu bezähmen, wenn sein

Sittlichkeitsgefühl nicht hinreicht.

Eine ähnliche Frage, ob der Mensch so von der Sünde besessen sein kann,

dass er sündigen müsse, beantwortet sich, wenigstens in =rechtlicher=

Beziehung, auf eine ähnliche Weise. Es kann sein, dass die Wiederholung

der Sünde einen solchen Einfluss auf seine Thätigkeit habe, dass kein

sittliches Gefühl ihn abhält, seinem sinnlichen Hange zu folgen; um

so nothwendiger aber ist Strafe. -- Bei der Erziehung begegnen wir

ja ganz ähnlichen Erscheinungen. -- Alles Zureden, ja oft selbst der

augenblickliche wirkliche Vorsatz, sich eine gewisse üble Gewohnheit u.

dgl. abzugewöhnen, beseitigen das Uebel oft nicht. Werden aber gewisse

materielle Mittel mit einer gewissen Konsequenz angewendet, so erfolgt

die gewünschte Wirkung oft schneller als man meint.

Beinahe Dasselbe gilt von dem Ausdrucke =Krankheit des Willens=! Es

kann Erscheinungen geben, welche entschieden dahin deuten, dass bei

ihnen das Subjekt =ohne= Einfluss des Willens gehandelt habe. Dies

beweist nun nichts mehr, als dass entweder überhaupt das Subjekt in

einem seine Vorstellungsthätigkeit lähmenden Zustande, oder in einem

solchen Zustande der Vorstellungsthätigkeit gehandelt hat, wodurch jede

=andere= Vorstellung als jene, welche die That hervorrief, insbesondere

aber jene, in welcher sich der Wille hätte thätig bezeigen können,

ausgeschlossen war. -- Nun in diesem Falle lässt sich höchstens sagen,

dass der Wille sich nicht äussern konnte, nicht aber, dass er sich

krankhaft geäussert hat, oder selbst krank war!

Krankheiten des Menschen aller Art können allerdings solche

Erscheinungen hervorbringen, niemals aber sollte man sich verleiten

lassen, von einer krankhaften =Funktion= zu sprechen, nicht einmal die

=Funktion= der Verdauung kann krank sein, selbst nicht bei Demjenigen,

der eben an einer Indigestion oder am Magenkrebs stirbt, denn die

Funktion des Verdauens ist die =Abstraktion= derjenigen Thätigkeit des

Körpers, wodurch verdaut wird. Es kann daher sein, dass der Mensch

gar nicht oder doch viel zu wenig verdaut, allein =so weit= er die

=Funktion= der Verdauung wirklich =übt=, ist es immer eine normale

Funktion.

Dass nun diese Bemerkung nicht blos eine Spitzfindigkeit sei, dürfte

sich wenigstens, sofern es sich um eine juridische Anwendung solcher

Ausdrücke handelt, aus dem vorher Gesagten mit ziemlicher Gewissheit

ergeben.

Noch muss hier einer psychologischen Erscheinung, wegen ihrer besondern

Wichtigkeit für die rechtliche Zurechnung, ausdrücklich gedacht

werden. Es ist dies nämlich der Umstand, dass eben aus dem Grunde,

weil die Begriffe von Demjenigen, =welches in der Welt sittlich ist=,

nicht blos, und zwar =grösstentheils nicht=, durch die Abstraktion

des Individuums gewonnen, sondern ihm vielfältig =von Aussen gegeben=

werden, diejenige Thatsache eintritt, von welcher es heisst, dass

das Samenkorn auf nackten Felsen fällt. -- Der Mensch kann sich zur

Zeit, als ihm gewisse Wahrheiten gelehrt werden, noch in einem solchen

Zustande der unvollkommenen Entwicklung seiner Vorstellungsthätigkeit

befinden, dass diese Lehren in ihm keine Vorstellung =finden=, an

welche sie sich =anschliessen= können. In einem solchen Zustande

kann es nun geschehen, dass der Mensch die =Worte= behält, in denen

diese Lehren gegeben sind, dass aber dieselben isolirt in seiner

Vorstellungsthätigkeit liegen bleiben, und, wenn er auch für andere

sittliche Verhältnisse nicht ohne Sinn ist, sich auch in solchen

Beziehungen sittlich beträgt, er doch gegen den =Inhalt= dieser Lehren

handelt, obwohl sich nicht läugnen lässt, dass die =Worte=, in denen

sie abgefasst waren, seinem Gedächtnisse nicht gänzlich entschwunden

sind. -- Diese Thatsache darf insbesondere dann nicht unberücksichtigt

bleiben, wenn es sich um Erhebung des als Blödsinn bekannten Zustandes

in Bezug auf gewisse Verbrechen handelt. Ein solcher Mensch kann die

zehn Gebote hersagen, er kann auch einige Sätze von der Erklärung

derselben, z. B.: Stehlen heisst, einem Andern das Seinige nehmen,

behalten haben, allein er denkt dabei nichts weiter, als dass diese

Worte herzusagen eine Schulaufgabe ist, deren Inhalt für sein übriges

Leben eben so wirkungslos bleibt, als wenn Jemand, der nicht Latein

kann, seinem Gedächtnisse einige lateinische Sätze in einer gewissen

Reihenfolge einprägt.

II.

Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn, vom psychologischen und

rechtlichen Gesichtspunkte.

§. 21.

Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das Gebiet

der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen

Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr,

missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung

derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt,

mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann ein

Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich ist,

die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt, in

welchen Jedermann =übereinstimmt=.

Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten Ausdrücke

alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem meiner

verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter

verstehe, und dies dürfte zum Zwecke =dieses= Aufsatzes eben so

nothwendig gewesen, als =hinreichend= sein.

Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn

sich für die =gewöhnliche=, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte

Beachtung durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe,

woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung

lediglich eine Beurtheilung des =äussern= Verhaltens eines Menschen

ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung =Irrsinn= nur insofern

ein Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als =durch

denselben eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst wurde,

welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes unterblieben

wäre=.

Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer

in abnormen =äusseren= Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem

praktisch-geübten Seelenarzte =ohne= wahrgenommene abnorme äussere

Thätigkeit =erkannt= werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs

entgegen, denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der

Richtigkeit eines Resultates, welches die =wissenschaftliche= Forschung

liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene

Versuche auch dem =nicht= wissenschaftlich Gebildeten anschaulich

machen lässt, nur im =Vertrauen= auf die =Persönlichkeit= Desjenigen

beruht, welcher sie erhalten zu haben behauptet. =Persönliches=

Vertrauen kann nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am

wenigsten aber in dem Falle vertreten, wo es sich um Anwendung

der =Strafgesetze= handelt[17]. Betrachtet man daher den Irrsinn

nur von der pathologischen Seite, so muss man nothwendig zugeben,

dass ein auch von dem =erfahrensten= Arzte abgegebenes Gutachten

hierüber blos darum, weil es ein Gutachten dieses Arztes ist, für den

Richter nie diejenige =objektive= Gewissheit haben werde, welche die

=strafrechtliche= Beurtheilung der Sache erfordert, und da, wie bereits

im Eingange dieses Aufsatzes erwähnt wurde, die =objektive= Gewissheit

eines Ausspruches die unabweisliche Bedingung zu dessen =rechtlicher=

Anwendbarkeit ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern

er zum Behufe der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise

die =äussere= Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und

hervorheben müsse, wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade

die =äussere= Thätigkeit =dasjenige= ist, welches hier die =objektive=

Anschauung gestattet.

[17] Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben

zu haben, als sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher

Erfahrungen zu misskennen, so glaube ich zur Beseitigung

eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt lassen

zu können, dass es sich hier um ein =Strafverfahren=,

somit um die Zufügung eines =Uebels= handelt, welche ohne

empörende Ungerechtigkeit nur =dann= verhängt werden darf,

wenn der Ausspruch, um den es sich handelt, =vollkommen=

gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt

ist. Der Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit

eines Andern diesem =sein= Wohl auch ohne weitere Garantie

unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht aus dem Grunde,

weil =er= dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines

Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar =gegen= dessen

Willen ganz allein von der Geschicklichkeit eines Dritten

abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit jeder meiner

verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. -- Eben so wenig

kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung

eines Verbrechers, der eine strafbare Thätigkeit verübt hat,

eine strenge Nothwendigkeit ist, sich damit begnügen, dass

von einem =einzelnen= Staatsbürger dessen Zustand als ein

solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst,

ohne sich von der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches

die =mögliche= Ueberzeugung erworben zu haben, und diese

Ueberzeugung kann nur durch die Begründung des gemachten

Ausspruches, durch objektive, d. i. solche =Thatsachen=

geschehen von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter

überzeugen kann, wenn er sie auch nicht in ihrer vollkommenen

Bedeutung zu würdigen versteht, und diese Thatsachen liefern

in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die

äussere Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben

darstellende =äussere= Erscheinung.

Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen

müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:

Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen,

Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen

vorgekommen, und die =pathologische= Untersuchung würde alle

Erscheinungen einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde

wohl, ungeachtet der =Arzt= sich für vollkommen überzeugt hält, die

Todesursache sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser

Ausspruch genügen, und die =chemische= Untersuchung =entbehrlich= sein?

Gewiss nicht, denn für den =Richter= ist immer noch die Möglichkeit

denkbar, dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der

Richter) sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht =so

weit= ausdehnen =darf=, um sich nicht =anschauliche= Beweise von dessen

objektiver Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische

Untersuchung der Arsenik =aufgefunden=, so ist erst =objektiv=

bewiesen, dass der Arzt sich =nicht= geirrt, und seine pathologische

Ansicht das Wahre getroffen habe.

Eben so ist es bei dem =Irrsinn=. So lange der Arzt nur aus

=pathologischen= Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen

Beschaffenheit gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen

gewisser Funktionen, deren =normale= Aeusserung dem Richter nicht

bekannt ist, muss der Richter =als Richter= immer noch die Möglichkeit

voraussetzen, dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich

als Mensch, dort wo es sich um seine =eigene= pathologische Behandlung

handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten

Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die

äusseren abnormen =Thätigkeiten= des Untersuchten nachgewiesen hat,

=darf= er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig

annehmen.

§. 22.

Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in seiner

=richterlichen= und in seiner blos =menschlichen= Stellung wurde und

wird _in Praxi_ von Gerichtsärzten nicht selten =übersehen=, und darin

liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten. Der Arzt

glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe der Wissenschaft

gestützten =Ueberzeugung= und durch die Gründe der =Wissenschaft= dem

Richter genügen zu können. -- Der Richter aber darf gerade durch Gründe

der Wissenschaft am =wenigsten= sich zu irgend einer Ansicht bestimmen

lassen, weil ihm diese gerade am =fernsten= liegen, sondern er verlangt

einen Beweis _ad oculum_, den der Arzt vielleicht für unbedeutend

hält, und hat oft nicht das nöthige Geschick, den Arzt dahin zu führen,

ihm diesen Beweis _ad oculum_ zu liefern; am Ende gehen beide Theile

auseinander, ohne sich verstanden zu haben, wo doch das Verständniss

gar nicht schwer gewesen wäre, wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre,

seine Ansicht durch =in die Sinne fallende Thatsachen zu begründen=.

§. 23.

Wenn wir nun zum Behufe der medizinisch =gerichtlichen Darstellung=

das Verhältniss der menschlichen Thätigkeit zu dessen Umgebung als

das wesentliche Moment anzunehmen genöthiget sind, so muss man billig

fragen, =was ist eine normale Thätigkeit des Menschen= in Bezug auf

dessen Umgebung? da ohne Zweifel die =Abweichung= von der normalen

Thätigkeit diejenige Thatsache bildet, worauf es bei dieser Erhebung

ankommt.

Die Antwort wird wohl einstimmig dahin ausfallen: diejenige Thätigkeit

ist normal, welche der Objektivität der äusseren Erscheinungen

entspricht, und diejenige ist =nicht= normal, welche dieser

Objektivität entgegengesetzt ist. Wer durstig ist, ein passendes

Getränk vor sich, und nicht besondere, ebenfalls =objektiv= richtige

Gründe hat, sich dieses Getränk zu =versagen=, und trinkt, handelt

=normal=, wer unter solchen Verhältnissen =nicht= trinkt, handelt

=nicht= normal.

Diese Ansicht von normal und nicht normal ist aber nicht nur in

der Erfahrung gegründet, sondern sie ist auch aus der Natur der

Sache hervorgehend. -- Die Sinne sind nämlich nicht =Schöpfer=

der im Menschen vorhandenen Vorstellungen, sondern sie sind nur

das =vermittelnde= Prinzip zwischen dem inneren Lebenstrieb und

der Aussenwelt, sie =können= daher unmöglich anders, als objektiv

=richtig= vermitteln, d. h. =wo= sie vermitteln, ist ihre Vermittlung

eine =richtige=, die Thätigkeit, welche durch diese Vermittlung

hervorgerufen wird, kann daher vom Standpunkte des Subjekts aus

betrachtet keine andere sein, als eine =objektiv richtige=.

Wo daher eine den äusseren Verhältnissen nicht conforme Thätigkeit

eintritt, ist es ganz richtig, zu sagen, dass sie =nicht normal=, d.

i. für den Dritten, welcher diese nicht conforme Thätigkeit bei dem

Subjekte gewahrt, =von seinem Standpunkte aus unbegreiflich= sei.

§. 24.

=Wie ist nun eine solche nicht normale, d. i. den objektiven

Verhältnissen nicht entsprechende Thätigkeit vom Standpunkte des

Subjektes aus zu erklären?=

Die Erfahrung gibt auch hier die entsprechende richtige Antwort,

nämlich =entweder=: _a_) dasjenige, was hier eine Thätigkeit zu sein

=scheint=, ist =keine Thätigkeit=, d. h. keine durch =Vorstellungen=

bestimmte Aeusserung der Kräfte, sondern eine entweder =mechanisch=

durch Einwirkung einer von Aussen wirkenden Gewalt, oder eine durch

=dynamischen= Einfluss bedingte Kraftäusserung, z. B. der Mensch fällt

und hält sich unwillkürlich an einen Strohhalm, oder ein Epileptischer

oder Rasender schlägt um sich -- =oder= _b_) der Mensch ist in einem

=Irrthume= befangen.

Die erste Veranlassung ist zu sehr in der täglichen Erfahrung

begründet, als dass es nothwendig wäre, hierüber ein Weiteres zu sagen.

Wie ist aber =Irrthum= möglich, wenn die Behauptung, dass die Sinne

nicht trügen können, richtig ist?

Auch hier ergeben sich zwei Erklärungsarten, welche beide richtig sind:

Die erste liegt in der nicht zu läugnenden Möglichkeit, dass die

Sinne die äusseren Eindrücke nicht so =vollkommen= auffassen, dass

nicht die sich entwickelnde =Vorstellung= gegenüber der =objektiven=

Beschaffenheit der äusseren Gegenstände =mangelhaft= bliebe, und daher

die Thätigkeit sich im Verhältnisse zur Objektivität =mangelhaft=

äussert.

Die zweite dieser möglichen Veranlassungen liegt darin, dass ein

Mensch dasjenige, was nur Gegenstand seiner Vorstellung ist, für etwas

=Objektives= hält.

§. 25.

Die erste Veranlassung bedarf keine weitere Erörterung, die zweite ist

dadurch minder begreiflich, weil, wenn es richtig ist, dass die Sinne

nur das zwischen äusserer Erscheinung und Vorstellung vermittelnde

Prinzip sind, es nicht möglich scheint, dass der Mensch eine =andere=

Vorstellung haben kann, als jene, welche der Wirklichkeit =entspricht=.

Dieser Einwurf ist allerdings =gegründet= und lässt sich nur dadurch

beseitigen, dass man den Satz als wahr zugibt, =noch nie habe ein

Mensch oder ein sonstiges animalisches Wesen eine Vorstellung gehabt,

welche der Wirklichkeit= in ihren =einzelnen Theilen= nicht entsprochen

hätte; diesen Satz =kann= man aber auch als wahr zugeben, denn wenn man

sich z. B. ein =Flügelpferd= vorstellt, so ist dies auch ein Gegenstand

einer =wirklichen= Anschauung, denn Jeder hat schon =Flügel= und hat

schon =Pferde= gesehen, nur die =Kombination= dieser beiden Objekte

entspricht nicht der Wirklichkeit.

Eine solche der Wirklichkeit =nicht= entsprechende Vorstellung ist

daher grösstentheils eine Wirkung der =Reproduktions=thätigkeit,

und besteht so zu sagen aus einem Mosaikbild von, der Wirklichkeit

zwar entsprechenden, jedoch in eine =Zusammensetzung= gebrachten

Vorstellungen, welche =Zusammensetzung= der Wirklichkeit =nicht=

entspricht.

Dass aber diese Art und Weise, das Vorhandensein solcher, der

Wirklichkeit nicht entsprechender Gebilde zu erklären, die =richtige=

sei, ergibt sich daraus, weil bei Thieren, deren Vorstellungen an Zahl

jenen, welche bei den Menschen vorkommen, bedeutend nachstehen, so

wie auch bei Kindern in den ersten Lebensjahren derlei Gebilde viel

=weniger wahrzunehmen= sind, als bei entwickelten Menschen, bei denen

die Zahl der vorhandenen Vorstellungen, und daher auch jene der durch

Reproduktion Statt gefundenen Kombinationen viel geringer ist[18].

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 9 / 31 段