zur Aussenwelt sich =vervielfältigen=, um so =seltener= wird er
sich in der Lage befinden, gerade nur von =einem= Triebe angeregt zu
werden, denn es werden dann verschiedene Anregungen entweder durch
sinnliche Triebe, oder durch gewisse Komplexe von Vorstellungen
erfolgen, wovon jedes eine verschiedene Thätigkeit verlangt; und
insbesondere wird der Fall eintreten, dass dasjenige, welches seinem
sinnlichen Triebe entspricht, eine andere Richtung von ihm fordert,
als jene, welche diejenige Autorität verlangt, der er sich in seiner
Thätigkeit unterwerfen zu sollen fühlt. Unter diesen Umständen tritt
nun der Fall ein, wo er sich =entscheiden= muss, ob er seine Handlung
nach einer für ihn höher stehenden =Autorität=, oder nach dem Streben
seiner =Sinne= bestimmen soll. Hier fühlt er daher die Möglichkeit der
=Selbstbestimmung=, und zwar die =Freiheit= der =Wahl=, ob er sich dem
Zwange der =Sinnlichkeit unterwerfen= oder der höhern Autorität, welche
=keinen Zwang= auf ihn ausübt, =gehorchen=, d. i. ob er seiner Freiheit
=entsagen= oder davon Gebrauch machen wolle. -- Geschieht dies Letzte,
so lohnt das Gefühl der behaupteten =Freiheit= seine Thätigkeit;
geschieht das Erstere, so fühlt sein ganzes Wesen, dass er den
vorherrschenden Trieb seines Wesens, jenen nach =Beibehaltung= seiner
natürlichen =Freiheit=, =unterdrückt= habe. -- Er fühlt =Reue= und
die Vorwürfe seines =Gewissens= darüber, dass er von seiner Freiheit
der =höheren Autorität entsprechend=, seine Thätigkeit zu üben,
keinen Gebrauch gemacht hat, d. h. dass er nicht das =Gute=, sondern
das Entgegengesetzte davon, das Böse, =gewollt=, d. i. sich ohne
unwiderstehliche Nöthigung mit =Willen= dem Einflusse seines sinnlichen
Triebes gegen die Forderung jener Autorität hingegeben habe.
Dies sind die Thatsachen, welche wir in Bezug auf die sittlichen
Erscheinungen bemerken, und nach welchen man =verschiedene= Funktionen
des Menschen, als: vorausgehendes und nachfolgendes =Gewissen=, den
=Willen=, nämlich die Fähigkeit, sich nach Willkür zum Guten oder
zum Bösen zu bestimmen, =unterschieden= hat. Gegen diese Abtheilungen
lässt sich auch, insofern sie zur bessern Uebersicht des Ganzen dienen
können, nichts erinnern, nur darf man nicht vergessen, dass die Natur
des Menschen =keine= solchen Unterabtheilungen kennt, sondern dass
alle diese Unterscheidungen nur Aeusserungen =eines und desselben
Prinzipes=, nämlich des die menschliche Natur charakterisirenden
=Triebes= nach (sittlicher) =Freiheit= im Verhältnisse zur Aussenwelt
sind.
Geht man jedoch von dieser Ansicht =ab=, und erkennt man diese
Aeusserungen als =verschiedene Funktionen= an, so kommt man auf jene
Begriffsverwirrungen, welchen man nicht selten in psychologischen
Werken begegnet.
Man findet da die Frage abgehandelt, ob der Mensch zum =Guten= oder zum
=Bösen= seiner Natur nach geneigt sein könne, es ist von =Krankheiten=
des Willens oder auch von einem =verkehrten= Willen die Rede, wodurch
man deutlich an den Tag legt, dass man den =Willen=, d. i. die
Fähigkeit, mit =Bewusstsein= seiner Freiheit frei zu =handeln= oder
sich seiner Freiheit zu =begeben=, mit dem =Wollen=, d. i. mit dem
Bestreben, einen bestimmten Gegenstand zu erreichen (=abgesehen= von
der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit dieses Bestrebens) verwechsle.
So wenig es in meiner Absicht liegt, irgend Jemanden in seinen
metaphysischen Ansichten zu nahe treten zu wollen, so kann ich doch
nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass mindestens für die
Rechtspflege bei Erhebung des Irrsinnes eine solche Begriffsverwirrung
von grossem Nachtheile ist. Man spricht von =Verkehrtheit= des Willens
bei manchen Menschen! Was soll dies wohl heissen? Etwa einen Willen,
welcher das Böse beschliesst, weil es dem Menschen, welcher diesen
verkehrten Willen hat, als gut erscheint? Ein solcher Mensch aber
kann nur in einem Irrthume befangen sein, oder er müsste gegen seine
sinnlichen Triebe handeln, nämlich sich =ohne irgend= eine Aussicht
auf eine angenehme Empfindung Schmerz zufügen, blos weil dadurch etwas
=Böses= entsteht. Wo hat noch Jemand dieser Art existirt? Es gibt
Menschen, welche ihrer sinnlichen Kraft gewahr werden, wenn sie Böses
thun, sich dieser Empfindung freuen und darum =Böses= thun. -- Dieses
sind nun wohl allerdings sehr grosse Bösewichter, allein sie thun
das Böse aus keinem andern Grunde, als aus jenem, welcher auch jeden
Andern, welcher böse handeln will, zu einer solchen Richtung bestimmt,
aus dem Grunde nämlich, weil sie die Verlockung, welche ihnen das
Vergnügen gewährt, das sie sich aus ihren bösen Handlungen gewärtigen,
höher schätzen, als die Aufforderung zum Guten.
Soll es aber bedeuten, dass das moralische Gefühl bei ihnen so schwach
sei, dass es, verbunden mit einem in ihrer sinnlichen Natur begründeten
Hang zu gewissen als Verbrechen bezeichneten Handlungen[16], die
Kraft der sittlichen Anlage überwiegt und daher ihr Wollen gegen die
Sittlichkeit kehrt, so ist es sehr sonderbar, diesen Zustand mit dem
Ausdrucke verkehrter =Wille= oder verkehrtes =Wollen= zu bezeichnen,
denn dieses verkehrte Wollen ist dann die Wirkung ihrer physischen
Anlage, und =diese=, nicht das verkehrte =Wollen=, ist die Grundursache
ihrer Verbrechen.
[16] Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben,
welcher so stark ist, dass er sie auch unter Umständen
begeht, unter denen sie Verbrechen sind, nicht aber darum,
=weil= sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung
ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern
die Umstände, unter welchen sie begangen wird, machen die
Handlung erst zum Verbrechen.
In diesem Falle setzt aber der Ausdruck =verkehrter Wille= den Richter
in Verlegenheit, ob er einen solchen Menschen auch für zurechnungsfähig
halten soll, während in dem Falle, wo gesagt wird, der Mensch
besitzt einen, seine Sittlichkeit weit überwiegenden Hang zu diesem
Verbrechen, nichts weiter folgt als der Schluss: folglich muss man
ihn =strafen=, damit er in dem =sinnlichen Uebel= der Strafe ein für
ihn =näher= liegendes Motiv finde seinen Hang zu bezähmen, wenn sein
Sittlichkeitsgefühl nicht hinreicht.
Eine ähnliche Frage, ob der Mensch so von der Sünde besessen sein kann,
dass er sündigen müsse, beantwortet sich, wenigstens in =rechtlicher=
Beziehung, auf eine ähnliche Weise. Es kann sein, dass die Wiederholung
der Sünde einen solchen Einfluss auf seine Thätigkeit habe, dass kein
sittliches Gefühl ihn abhält, seinem sinnlichen Hange zu folgen; um
so nothwendiger aber ist Strafe. -- Bei der Erziehung begegnen wir
ja ganz ähnlichen Erscheinungen. -- Alles Zureden, ja oft selbst der
augenblickliche wirkliche Vorsatz, sich eine gewisse üble Gewohnheit u.
dgl. abzugewöhnen, beseitigen das Uebel oft nicht. Werden aber gewisse
materielle Mittel mit einer gewissen Konsequenz angewendet, so erfolgt
die gewünschte Wirkung oft schneller als man meint.
Beinahe Dasselbe gilt von dem Ausdrucke =Krankheit des Willens=! Es
kann Erscheinungen geben, welche entschieden dahin deuten, dass bei
ihnen das Subjekt =ohne= Einfluss des Willens gehandelt habe. Dies
beweist nun nichts mehr, als dass entweder überhaupt das Subjekt in
einem seine Vorstellungsthätigkeit lähmenden Zustande, oder in einem
solchen Zustande der Vorstellungsthätigkeit gehandelt hat, wodurch jede
=andere= Vorstellung als jene, welche die That hervorrief, insbesondere
aber jene, in welcher sich der Wille hätte thätig bezeigen können,
ausgeschlossen war. -- Nun in diesem Falle lässt sich höchstens sagen,
dass der Wille sich nicht äussern konnte, nicht aber, dass er sich
krankhaft geäussert hat, oder selbst krank war!
Krankheiten des Menschen aller Art können allerdings solche
Erscheinungen hervorbringen, niemals aber sollte man sich verleiten
lassen, von einer krankhaften =Funktion= zu sprechen, nicht einmal die
=Funktion= der Verdauung kann krank sein, selbst nicht bei Demjenigen,
der eben an einer Indigestion oder am Magenkrebs stirbt, denn die
Funktion des Verdauens ist die =Abstraktion= derjenigen Thätigkeit des
Körpers, wodurch verdaut wird. Es kann daher sein, dass der Mensch
gar nicht oder doch viel zu wenig verdaut, allein =so weit= er die
=Funktion= der Verdauung wirklich =übt=, ist es immer eine normale
Funktion.
Dass nun diese Bemerkung nicht blos eine Spitzfindigkeit sei, dürfte
sich wenigstens, sofern es sich um eine juridische Anwendung solcher
Ausdrücke handelt, aus dem vorher Gesagten mit ziemlicher Gewissheit
ergeben.
Noch muss hier einer psychologischen Erscheinung, wegen ihrer besondern
Wichtigkeit für die rechtliche Zurechnung, ausdrücklich gedacht
werden. Es ist dies nämlich der Umstand, dass eben aus dem Grunde,
weil die Begriffe von Demjenigen, =welches in der Welt sittlich ist=,
nicht blos, und zwar =grösstentheils nicht=, durch die Abstraktion
des Individuums gewonnen, sondern ihm vielfältig =von Aussen gegeben=
werden, diejenige Thatsache eintritt, von welcher es heisst, dass
das Samenkorn auf nackten Felsen fällt. -- Der Mensch kann sich zur
Zeit, als ihm gewisse Wahrheiten gelehrt werden, noch in einem solchen
Zustande der unvollkommenen Entwicklung seiner Vorstellungsthätigkeit
befinden, dass diese Lehren in ihm keine Vorstellung =finden=, an
welche sie sich =anschliessen= können. In einem solchen Zustande
kann es nun geschehen, dass der Mensch die =Worte= behält, in denen
diese Lehren gegeben sind, dass aber dieselben isolirt in seiner
Vorstellungsthätigkeit liegen bleiben, und, wenn er auch für andere
sittliche Verhältnisse nicht ohne Sinn ist, sich auch in solchen
Beziehungen sittlich beträgt, er doch gegen den =Inhalt= dieser Lehren
handelt, obwohl sich nicht läugnen lässt, dass die =Worte=, in denen
sie abgefasst waren, seinem Gedächtnisse nicht gänzlich entschwunden
sind. -- Diese Thatsache darf insbesondere dann nicht unberücksichtigt
bleiben, wenn es sich um Erhebung des als Blödsinn bekannten Zustandes
in Bezug auf gewisse Verbrechen handelt. Ein solcher Mensch kann die
zehn Gebote hersagen, er kann auch einige Sätze von der Erklärung
derselben, z. B.: Stehlen heisst, einem Andern das Seinige nehmen,
behalten haben, allein er denkt dabei nichts weiter, als dass diese
Worte herzusagen eine Schulaufgabe ist, deren Inhalt für sein übriges
Leben eben so wirkungslos bleibt, als wenn Jemand, der nicht Latein
kann, seinem Gedächtnisse einige lateinische Sätze in einer gewissen
Reihenfolge einprägt.
II.
Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn, vom psychologischen und
rechtlichen Gesichtspunkte.
§. 21.
Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das Gebiet
der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen
Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr,
missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung
derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt,
mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann ein
Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich ist,
die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt, in
welchen Jedermann =übereinstimmt=.
Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten Ausdrücke
alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem meiner
verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter
verstehe, und dies dürfte zum Zwecke =dieses= Aufsatzes eben so
nothwendig gewesen, als =hinreichend= sein.
Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn
sich für die =gewöhnliche=, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte
Beachtung durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe,
woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung
lediglich eine Beurtheilung des =äussern= Verhaltens eines Menschen
ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung =Irrsinn= nur insofern
ein Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als =durch
denselben eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst wurde,
welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes unterblieben
wäre=.
Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer
in abnormen =äusseren= Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem
praktisch-geübten Seelenarzte =ohne= wahrgenommene abnorme äussere
Thätigkeit =erkannt= werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs
entgegen, denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der
Richtigkeit eines Resultates, welches die =wissenschaftliche= Forschung
liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene
Versuche auch dem =nicht= wissenschaftlich Gebildeten anschaulich
machen lässt, nur im =Vertrauen= auf die =Persönlichkeit= Desjenigen
beruht, welcher sie erhalten zu haben behauptet. =Persönliches=
Vertrauen kann nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am
wenigsten aber in dem Falle vertreten, wo es sich um Anwendung
der =Strafgesetze= handelt[17]. Betrachtet man daher den Irrsinn
nur von der pathologischen Seite, so muss man nothwendig zugeben,
dass ein auch von dem =erfahrensten= Arzte abgegebenes Gutachten
hierüber blos darum, weil es ein Gutachten dieses Arztes ist, für den
Richter nie diejenige =objektive= Gewissheit haben werde, welche die
=strafrechtliche= Beurtheilung der Sache erfordert, und da, wie bereits
im Eingange dieses Aufsatzes erwähnt wurde, die =objektive= Gewissheit
eines Ausspruches die unabweisliche Bedingung zu dessen =rechtlicher=
Anwendbarkeit ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern
er zum Behufe der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise
die =äussere= Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und
hervorheben müsse, wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade
die =äussere= Thätigkeit =dasjenige= ist, welches hier die =objektive=
Anschauung gestattet.
[17] Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben
zu haben, als sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher
Erfahrungen zu misskennen, so glaube ich zur Beseitigung
eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt lassen
zu können, dass es sich hier um ein =Strafverfahren=,
somit um die Zufügung eines =Uebels= handelt, welche ohne
empörende Ungerechtigkeit nur =dann= verhängt werden darf,
wenn der Ausspruch, um den es sich handelt, =vollkommen=
gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt
ist. Der Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit
eines Andern diesem =sein= Wohl auch ohne weitere Garantie
unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht aus dem Grunde,
weil =er= dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines
Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar =gegen= dessen
Willen ganz allein von der Geschicklichkeit eines Dritten
abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit jeder meiner
verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. -- Eben so wenig
kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung
eines Verbrechers, der eine strafbare Thätigkeit verübt hat,
eine strenge Nothwendigkeit ist, sich damit begnügen, dass
von einem =einzelnen= Staatsbürger dessen Zustand als ein
solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst,
ohne sich von der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches
die =mögliche= Ueberzeugung erworben zu haben, und diese
Ueberzeugung kann nur durch die Begründung des gemachten
Ausspruches, durch objektive, d. i. solche =Thatsachen=
geschehen von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter
überzeugen kann, wenn er sie auch nicht in ihrer vollkommenen
Bedeutung zu würdigen versteht, und diese Thatsachen liefern
in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die
äussere Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben
darstellende =äussere= Erscheinung.
Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen
müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:
Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen,
Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen
vorgekommen, und die =pathologische= Untersuchung würde alle
Erscheinungen einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde
wohl, ungeachtet der =Arzt= sich für vollkommen überzeugt hält, die
Todesursache sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser
Ausspruch genügen, und die =chemische= Untersuchung =entbehrlich= sein?
Gewiss nicht, denn für den =Richter= ist immer noch die Möglichkeit
denkbar, dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der
Richter) sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht =so
weit= ausdehnen =darf=, um sich nicht =anschauliche= Beweise von dessen
objektiver Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische
Untersuchung der Arsenik =aufgefunden=, so ist erst =objektiv=
bewiesen, dass der Arzt sich =nicht= geirrt, und seine pathologische
Ansicht das Wahre getroffen habe.
Eben so ist es bei dem =Irrsinn=. So lange der Arzt nur aus
=pathologischen= Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen
Beschaffenheit gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen
gewisser Funktionen, deren =normale= Aeusserung dem Richter nicht
bekannt ist, muss der Richter =als Richter= immer noch die Möglichkeit
voraussetzen, dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich
als Mensch, dort wo es sich um seine =eigene= pathologische Behandlung
handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten
Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die
äusseren abnormen =Thätigkeiten= des Untersuchten nachgewiesen hat,
=darf= er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig
annehmen.
§. 22.
Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in seiner
=richterlichen= und in seiner blos =menschlichen= Stellung wurde und
wird _in Praxi_ von Gerichtsärzten nicht selten =übersehen=, und darin
liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten. Der Arzt
glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe der Wissenschaft
gestützten =Ueberzeugung= und durch die Gründe der =Wissenschaft= dem
Richter genügen zu können. -- Der Richter aber darf gerade durch Gründe
der Wissenschaft am =wenigsten= sich zu irgend einer Ansicht bestimmen
lassen, weil ihm diese gerade am =fernsten= liegen, sondern er verlangt
einen Beweis _ad oculum_, den der Arzt vielleicht für unbedeutend
hält, und hat oft nicht das nöthige Geschick, den Arzt dahin zu führen,
ihm diesen Beweis _ad oculum_ zu liefern; am Ende gehen beide Theile
auseinander, ohne sich verstanden zu haben, wo doch das Verständniss
gar nicht schwer gewesen wäre, wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre,
seine Ansicht durch =in die Sinne fallende Thatsachen zu begründen=.
§. 23.
Wenn wir nun zum Behufe der medizinisch =gerichtlichen Darstellung=
das Verhältniss der menschlichen Thätigkeit zu dessen Umgebung als
das wesentliche Moment anzunehmen genöthiget sind, so muss man billig
fragen, =was ist eine normale Thätigkeit des Menschen= in Bezug auf
dessen Umgebung? da ohne Zweifel die =Abweichung= von der normalen
Thätigkeit diejenige Thatsache bildet, worauf es bei dieser Erhebung
ankommt.
Die Antwort wird wohl einstimmig dahin ausfallen: diejenige Thätigkeit
ist normal, welche der Objektivität der äusseren Erscheinungen
entspricht, und diejenige ist =nicht= normal, welche dieser
Objektivität entgegengesetzt ist. Wer durstig ist, ein passendes
Getränk vor sich, und nicht besondere, ebenfalls =objektiv= richtige
Gründe hat, sich dieses Getränk zu =versagen=, und trinkt, handelt
=normal=, wer unter solchen Verhältnissen =nicht= trinkt, handelt
=nicht= normal.
Diese Ansicht von normal und nicht normal ist aber nicht nur in
der Erfahrung gegründet, sondern sie ist auch aus der Natur der
Sache hervorgehend. -- Die Sinne sind nämlich nicht =Schöpfer=
der im Menschen vorhandenen Vorstellungen, sondern sie sind nur
das =vermittelnde= Prinzip zwischen dem inneren Lebenstrieb und
der Aussenwelt, sie =können= daher unmöglich anders, als objektiv
=richtig= vermitteln, d. h. =wo= sie vermitteln, ist ihre Vermittlung
eine =richtige=, die Thätigkeit, welche durch diese Vermittlung
hervorgerufen wird, kann daher vom Standpunkte des Subjekts aus
betrachtet keine andere sein, als eine =objektiv richtige=.
Wo daher eine den äusseren Verhältnissen nicht conforme Thätigkeit
eintritt, ist es ganz richtig, zu sagen, dass sie =nicht normal=, d.
i. für den Dritten, welcher diese nicht conforme Thätigkeit bei dem
Subjekte gewahrt, =von seinem Standpunkte aus unbegreiflich= sei.
§. 24.
=Wie ist nun eine solche nicht normale, d. i. den objektiven
Verhältnissen nicht entsprechende Thätigkeit vom Standpunkte des
Subjektes aus zu erklären?=
Die Erfahrung gibt auch hier die entsprechende richtige Antwort,
nämlich =entweder=: _a_) dasjenige, was hier eine Thätigkeit zu sein
=scheint=, ist =keine Thätigkeit=, d. h. keine durch =Vorstellungen=
bestimmte Aeusserung der Kräfte, sondern eine entweder =mechanisch=
durch Einwirkung einer von Aussen wirkenden Gewalt, oder eine durch
=dynamischen= Einfluss bedingte Kraftäusserung, z. B. der Mensch fällt
und hält sich unwillkürlich an einen Strohhalm, oder ein Epileptischer
oder Rasender schlägt um sich -- =oder= _b_) der Mensch ist in einem
=Irrthume= befangen.
Die erste Veranlassung ist zu sehr in der täglichen Erfahrung
begründet, als dass es nothwendig wäre, hierüber ein Weiteres zu sagen.
Wie ist aber =Irrthum= möglich, wenn die Behauptung, dass die Sinne
nicht trügen können, richtig ist?
Auch hier ergeben sich zwei Erklärungsarten, welche beide richtig sind:
Die erste liegt in der nicht zu läugnenden Möglichkeit, dass die
Sinne die äusseren Eindrücke nicht so =vollkommen= auffassen, dass
nicht die sich entwickelnde =Vorstellung= gegenüber der =objektiven=
Beschaffenheit der äusseren Gegenstände =mangelhaft= bliebe, und daher
die Thätigkeit sich im Verhältnisse zur Objektivität =mangelhaft=
äussert.
Die zweite dieser möglichen Veranlassungen liegt darin, dass ein
Mensch dasjenige, was nur Gegenstand seiner Vorstellung ist, für etwas
=Objektives= hält.
§. 25.
Die erste Veranlassung bedarf keine weitere Erörterung, die zweite ist
dadurch minder begreiflich, weil, wenn es richtig ist, dass die Sinne
nur das zwischen äusserer Erscheinung und Vorstellung vermittelnde
Prinzip sind, es nicht möglich scheint, dass der Mensch eine =andere=
Vorstellung haben kann, als jene, welche der Wirklichkeit =entspricht=.
Dieser Einwurf ist allerdings =gegründet= und lässt sich nur dadurch
beseitigen, dass man den Satz als wahr zugibt, =noch nie habe ein
Mensch oder ein sonstiges animalisches Wesen eine Vorstellung gehabt,
welche der Wirklichkeit= in ihren =einzelnen Theilen= nicht entsprochen
hätte; diesen Satz =kann= man aber auch als wahr zugeben, denn wenn man
sich z. B. ein =Flügelpferd= vorstellt, so ist dies auch ein Gegenstand
einer =wirklichen= Anschauung, denn Jeder hat schon =Flügel= und hat
schon =Pferde= gesehen, nur die =Kombination= dieser beiden Objekte
entspricht nicht der Wirklichkeit.
Eine solche der Wirklichkeit =nicht= entsprechende Vorstellung ist
daher grösstentheils eine Wirkung der =Reproduktions=thätigkeit,
und besteht so zu sagen aus einem Mosaikbild von, der Wirklichkeit
zwar entsprechenden, jedoch in eine =Zusammensetzung= gebrachten
Vorstellungen, welche =Zusammensetzung= der Wirklichkeit =nicht=
entspricht.
Dass aber diese Art und Weise, das Vorhandensein solcher, der
Wirklichkeit nicht entsprechender Gebilde zu erklären, die =richtige=
sei, ergibt sich daraus, weil bei Thieren, deren Vorstellungen an Zahl
jenen, welche bei den Menschen vorkommen, bedeutend nachstehen, so
wie auch bei Kindern in den ersten Lebensjahren derlei Gebilde viel
=weniger wahrzunehmen= sind, als bei entwickelten Menschen, bei denen
die Zahl der vorhandenen Vorstellungen, und daher auch jene der durch
Reproduktion Statt gefundenen Kombinationen viel geringer ist[18].