=Nur= das Studium der =Gesetze= kann aber zu dieser Klarheit

führen, das Lesen von gerichtlichen =Gutachten= allein, ohne das

vorausgegangene Studium, wird nie =vollkommen= zu diesem Ziele führen,

denn je =sachgemässer= ein Gutachten ist, um so mehr hat es das

=Ansehen=, als hätte es =gar nicht anders gegeben werden können=; der

Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde,

er dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen

Falle abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem =nachschreiben=,

steht in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu

werden, dass der Satz: _duo quum faciunt idem non semper est idem_,

=keine= Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden

Gutachten sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz =verkehrt=, und gibt

zu sehr nachtheiligen =Missverständnissen= Anlass, wenn er in einem

andern Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als

Muster dienenden Befunde =nicht= erwähnt ist, weil er nicht vorhanden

war, oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck =veranlasste=,

in dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz

verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.

Weit entfernt, durch die gegenwärtige Schrift etwas anderes erzwecken

zu wollen, als meine verehrten Leser auf den innigen Zusammenhang

zwischen der positiven Gesetzgebung und der gerichtlichen Arzneikunde

aufmerksam zu machen, glaube ich daher der Rechtspflege einen Dienst

zu erweisen, indem ich dem verehrten Leser durch einige praktische

Abhandlungen den innigen Zusammenhang beider Wissenschaften anschaulich

zu machen bestrebt war, um dadurch zur richtigen Auffassung der dem

Arzte obliegenden selbstständigen Aufgabe zu führen.

Die dargestellten Fälle haben daher nicht im Mindesten den Zweck, in

irgend einer Beziehung als Formularien zu dienen, denn ein solches

Beginnen ist nach meiner Ansicht eine Satyre auf die Wissenschaft;

wo ich mir aber -- wie bei den Fällen des Raufhandels und bei ein

paar Fällen des Kindesmordes und der Vergiftung -- solche Formularien

aufzustellen erlaubte, geschah es nur darum, um bestimmt auszudrücken,

welche Merkmale =nicht übersehen werden dürfen=, wenn das Gutachten

seinem Zwecke entsprechen soll, nicht aber um einer sachgemässen,

selbstständigen Auffassung der objektiven Erscheinung hemmend

entgegenzutreten.

Seiner Bestimmung nach zerfällt übrigens das gegenwärtige Werk in

zwei Abtheilungen, wovon die =erste= diejenigen Grundsätze darstellt,

welche bei Erhebung von Gemüthszuständen in Bezug auf Verbrechen in

rechtlicher Beziehung beobachtet werden müssen, die =zweite= Abtheilung

aber diejenigen Grundsätze entwickelt, welche bei der Erhebung

einzelner, die gerichtliche Arzneiwissenschaft berührender Verhältnisse

in gerichtlich-medizinischer Beziehung zu beobachten nothwendig sind.

Das Erste ist Gegenstand des ersten, das Zweite Gegenstand des zweiten

Theils, und ich glaube nur die Bemerkung beifügen zu müssen, dass der

verehrte Leser von diesem Werke um so mehr Nutzen zu erwarten hat,

je geläufiger ihm die bestehenden Gesetze sind; den Mangel an eigenem

Studium dieser Art vermag dieses Buch so wenig, als irgend ein Buch in

der Welt, zu ersetzen; die Mittel zu diesem Studium enthält mein in der

Vorrede erwähntes „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft.”

I. Abtheilung.

Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.

Willst Du die Andern versteh'n, blick' in Dein eigenes Herz.

_Schiller._

Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.

Einleitung.

§. 1.

Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher

Personen nicht möglich. -- Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man

darüber längst einig ist. -- Zweifelhaft kann es aber sein, =wie weit=

die Kompetenz des =Richters= und jene des =Arztes= dabei zu gehen

habe. Um nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen,

muss man sich vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe

vereinigen, welche sich sowohl durch den =Zweck= der Erhebung, als

auch durch die =Natur der Sache= darstellen, und eben aus dem Grunde,

weil sie =sowohl= für den =Arzt=, als für den =Richter= mehr oder

weniger wahrnehmbar sind, die =Basis= zu bilden geeignet erscheinen,

aus welcher sich sowohl die gegenseitige =Stellung=, als die Art und

Weise, =wie= die Einschreitung des einen oder des andern Theiles zu

geschehen habe, und =wie weit= jeder Theil hierin zu gehen berechtigt

und verpflichtet sei, begründen lässt.

Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen, erlaube

ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.

§. 2.

Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer

Grundprinzipien auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre,

selbst die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine

Ausnahme; so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss

und Anschauung der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die

Grundlage der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer

gewöhnlichen Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.

Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse

des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem

mit den Regeln der Astronomie ganz =unbekannten= Menschen, als dem

Mathematiker oder Astronomen in Bezug auf ihre =Richtigkeit= zu

beurtheilen möglich.

Der Unterschied zwischen der =wissenschaftlichen= und =nicht

wissenschaftlichen= Beurteilung einer Sache liegt daher nicht

darin, dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen

Fällen eben so =sicher= dasselbe Resultat erreichen kann, als

der wissenschaftlich Gebildete, sondern die Ueberlegenheit des

wissenschaftlich Gebildeten über den nicht wissenschaftlich Gebildeten

wird sich vielmehr =dadurch= kundgeben, dass der wissenschaftlich

Gebildete durch die im Wege des Studiums erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten einen =schärferen Blick= besitzt, als der nicht Gebildete,

und dass er daher auch =mehr= Eigenschaften in der Sache entdecken

wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen einen möglichen,

durch Unrichtigkeit in der =Beobachtung=, oder durch unrichtige

Anwendung von =Prämissen= in der durch diese Beobachtung erhaltenen

Schlussfolge =eintretenden= Irrthum =mehr geschützt= ist, als der

Erstere. -- Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates

der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das =Fernglas= für den

Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht =nur=, um Gegenstände

zu =entdecken=, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern man

sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon mit

freiem Auge =erkannt= hat, und man nur wissen will, ob man nicht etwa

von einer =Täuschung= befangen ist, oder sonst etwas an dem Gegenstande

vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren konnte.

=In jedem Falle= kann jedoch, wie bereits in dem ersten Aufsatze

dieses Werkes nachgewiesen wurde, einem Urtheile, es mag nun auf einer

wissenschaftlich angestellten Forschung beruhen oder nicht, nur dann

eine =strafrechtliche= Folge gegeben werden, wenn über die =objektive

Richtigkeit= desselben die =rechtliche Gewissheit= vorhanden ist.

Was nun die medizinische Wissenschaft betrifft, so lässt sich von

derselben noch weniger, als von anderen Wissenschaften behaupten, dass

sie in =allen= ihren Zweigen und Ergebnissen dem Laien =ganz fremd=

sei, sondern es muss als bekannt angenommen werden, dass Manches,

welches dem Arzte durch gewisse Lehrvorträge eröffnet wird, dem Laien

eben so gut und eben so sicher bekannt ist. Jeder Mensch weiss, und

zwar Derjenige, welcher etwa einige Stunden lang bei heftigem Winde auf

einer sehr staubenden Strasse gehen musste, gewiss mit =eben solcher

Zuverlässigkeit=, als nur irgend ein Arzt es wissen kann, dass =Staub=

den =Augen= sehr unangenehm und schädlich ist.

Da nun jeder denkende Mensch auch in der Lage ist, durch Anstellung

von Vergleichungen u. s. w. sich gewisse Regeln zu abstrahiren,

welche, sofern die Erfahrungen, auf welchen sie beruhen, richtig sind,

ebenfalls richtig sein werden, so lässt sich nicht läugnen, dass jeder

Mensch, besonders wenn er selbst schon krank war oder andere Kranke

zu besorgen hatte, nicht nur ein gegründetes Interesse an derlei

Erfahrungen nehmen, sondern auch dahin kommen werde, seine eigene

Pathologie und seine eigene _materia medica_ über manche Gegenstände zu

bilden, an welchen auch der wirkliche Arzt nicht Alles falsch und nicht

Alles mangelhaft finden würde.

§. 3.

Was von der medizinischen Wissenschaft im Verhältnisse zum Nichtarzt

im Allgemeinen gilt, leidet seine volle Anwendung auch auf die

Beurtheilung von =Seelenzuständen=. So wie es nämlich offenbar =zu

viel= gesagt wäre, =nur= ein Arzt könne in allen Fällen einen Gesunden

von einem Kranken unterscheiden, so gibt es auch Fälle, in welchen

jeder Laie sich mit Gewissheit überzeugt hält, dieser oder jener Mensch

sei ein =Narr=, oder er sei =vernünftig=. Zeigt mancher Narr sich

auf der Gasse, so lauft der Gassenpöbel hinterd'rein, und würde man

fragen, so würden sie als Kennzeichen angeben: weil er konfus spricht

und handelt, sein Blick verwirrt ist, und dergleichen Merkmale, welche

als charakteristische Kennzeichen anzugeben auch ein Arzt kein Bedenken

tragen würde.

Wenn es daher als eine ausgemachte Sache zu betrachten kommt, dass

die gerichtliche Erhebung des Irrsinns nicht =ohne= Arzt Statt finden

dürfe, so kann und darf dies nicht so viel sagen, als es könne und

dürfe von dem Richter nicht vorausgesetzt werden, dass er im Stande

sei, einen =Narren= von einem vernünftigen Menschen zu =unterscheiden=,

sondern der Zweck dieser Beiziehung kann nur darin liegen: 1.

in =zweifelhaften= Fällen durch Anwendung von wissenschaftlichen

Kenntnissen, welche dem =Richter mangeln=, über das Vorhandensein oder

Nichtvorhandensein des Wahnsinnes Gewissheit zu erhalten; 2. sich zu

versichern, ob auch die Beobachtungen und Ansichten des Richters die

Probe einer =wissenschaftlichen= Forschung bestehen, und ob nicht 3.

durch die nach wissenschaftlichen Prinzipien angestellten Forschungen

noch Erscheinungen beobachtet werden, welche dem Richter =entgangen=

und von irgend =einem Einflusse= auf die Untersuchung und Entscheidung

über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Irrsinnes sein

können.

§. 4.

Hieraus ergibt sich nun im Allgemeinen, dass dort, wo es sich um

Erhebung des Wahnsinnes handelt, der Richter weder berechtigt noch

verpflichtet sei, =gegen= das Zeugniss seiner eigenen Beobachtung nach

dem Ausspruche der Aerzte Jemanden als wahnsinnig oder als vernünftig

anzunehmen, sondern dass, wo ihm ein Zweifel =gegen die von den Aerzten

ausgesprochene Ansicht= aufstösst, er vor Allem von ihnen verlangen

und erwarten müsse, dass sie diesen Zweifel lösen, d. h. den Irrthum,

welcher diesem Zweifel zu Grunde liegt, nachweisen, denn so lange

irgend ein =Zweifel= gegen den Ausspruch der Aerzte besteht, muss

angenommen werden, dass irgend ein =Missverständniss= obwaltet, und ein

=Missverständniss= darf wohl nicht die Grundlage einer richterlichen

Entscheidung sein.

Damit ist nun wohl nicht gesagt, dass die Aerzte auch die Pflicht

haben, in jedem Falle den Richter, d. i. die =Person= des Richters

zu überzeugen, sondern die =Person= des Richters muss ganz ausser dem

Spiele bleiben, und die Aeusserung des Arztes darf nicht um eine Sylbe

anders lauten, wenn ein anerkannter geistreicher Mann das Richteramt

ausübt, als wenn nach der Ueberzeugung des Arztes dieses nicht der Fall

ist; sondern der Arzt hat seine Pflicht vollkommen =erfüllt=, wenn er

die Thatsachen oder die Axiomen, welche ihm seine Wissenschaft an die

Hand gibt, in einer =klaren= Weise =darstellt= und sowohl seine Meinung

überhaupt, als dasjenige, welches er zur =Berichtigung= der vom Richter

etwa aufgeworfenen =Bedenken= anzuführen für nöthig erachtet, erörtert,

und mit =logisch-richtigen= Schlussfolgen hierauf seine =Widerlegung=

oder =Berichtigung= begründet.

Der Richter selbst kann aber dasjenige, welches den Grundsätzen der

Wissenschaft gemäss entwickelt ist, nur insofern zweifelhaft finden,

als er Gründe hat, anzunehmen, dass entweder dasjenige, welches der

Arzt ihm als einen =Grundsatz der Wissenschaft= dargestellt hat,

=kein= Grundsatz der Wissenschaft sei, d. h. insofern er Gründe

hat, anzunehmen, dass der Arzt, sei es nun wegen nicht hinlänglicher

praktischer Uebung oder aus einem =andern= Grunde, nicht hinlänglich

tief seine Wissenschaft =aufgefasst= habe, oder dass der Arzt =_in

facto_= nicht hinreichend klar sei.

In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu

darbieten, nicht nur =berechtigt=, sondern auch =verpflichtet=, die

Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht

zu rechtfertigende Deferenz für die =Person= des Arztes, wenn auch in

dem Falle, wo dieser einen =unrichtigen= Ausspruch gethan hat, auf den

Grund =dieses= Ausspruches, =obwohl= er unrichtig ist, eine Strafe

gegen einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit

begangen werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter

nicht berechtigt sein sollte, dort, wo er wirklich =Gründe= hat, den

ärztlichen Ausspruch für =unrichtig= zu halten, die Beseitigung dieses

Zweifels zu veranlassen.

Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige,

welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, §. 3 u. s. w., über

die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie

überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in

gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.

§. 5.

=Gemüthszustände= sind nun überhaupt solche aus der menschlichen Natur

hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher =Jeder= einen

Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, =einem Jeden viele=

Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der

=Schlüssel=, von welchem _Schiller_ sagt:

„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben;

Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”

Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer, welcher

zuverlässig =sehr weit= führt, auf welchem sehr =viele= Resultate

gewonnen werden können, und =ohne= welchen alle Wissenschaften

zusammen genommen, nie ein =entsprechendes= Resultat herbeiführen,

ja man kann sagen, =ohne welchen= überhaupt =kein Verständniss

menschlicher Zustände möglich ist=. Dieses Eingehen in das Innere

menschlicher Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere,

auf das Vorhandensein einer ganz =abnormen= Stimmung deutende Umstände

vorkommen, nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen

unbedingte =Pflicht=, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als

die Motive einer That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften

zu erforschen, hat noch =Niemand= an der =Kompetenz des Richters=

gezweifelt.

Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet,

eine =ungewöhnliche= genannt werden muss, lässt sich nicht =alle

Kompetenz= des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt dem

Richter das Urtheil über die =Zurechnungsfähigkeit= des =Menschen=

in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im =Strafverfahren=

mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus =bösem

Vorsatze= entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die

inneren Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch =so

viel= von Gemüthszuständen verstehen, um beurtheilen zu können, =ob=

und =wann= er eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten

=einleiten= soll und muss, und =dazu= gehört jedenfalls =einige

Kenntniss= der Merkmale vorhandener Seelenstörungen.

Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter =müsse= so viel

Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass

dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten

auf =rein menschliche Motive= zurückzuführen, er auch =nicht=

verpflichtet sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes

eines Inquisiten zu veranlassen; waltet aber ein =Zweifel= ob, ob auch

die vom =Richter= gelieferte Nachweisung vollkommen =richtig= sei, oder

stellt sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst

anomaler Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne,

so ist es nicht mehr blos räthlich, sondern =absolut nothwendig=,

dass die ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines

solchen Zustandes auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines

Menschen zu beurtheilen, genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch

geläuterten =Lebensansicht= gewonnenen Resultate, sondern es gehören

hierzu =spezielle Kenntnisse=, und zwar nicht =blos= über menschliche

=Geisteszustände= überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch

der Beobachter in die Lage gesetzt wird, über =Krankheitszustände= zu

urtheilen, also Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und

=spezielle Erfahrungen= über denjenigen Zustand der =Krankheit=, welche

sich durch =Geistesverwirrung= ausspricht, eine Kenntniss, welche

selbst nicht =jeder Arzt=, sondern nur Derjenige im hinreichenden

Grade zu besitzen vermag, welcher derlei Zustände zum =besonderen=

Gegenstande seines Studiums macht -- es ist also klar, dass solche

Kenntnisse niemals bei dem =Richter= vorausgesetzt werden dürfen.

Die =Stellung= des Arztes zum Richter ist jedoch auch in =diesem Falle=

keine solche, wie jene eines =Dolmetschers=, welcher eine Urkunde

übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben

ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter =Vieles=

von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten

charakterisirt, =nicht nur selbst wahrnehmen=, sondern, sofern

die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene

Lebenserfahrung gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch

=richtig auffassen werde=, welches zur richtigen Beurtheilung eines

solchen Zustandes gehört.

§. 6.

Soll nun der Richter die =Ueberzeugung= erlangen, dass der Ausspruch

des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter =fremd=

sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können, dass

der ihm =bekannte Theil= des in Frage stehenden Zustandes von dem Arzte

richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.

Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche,

muss sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend

=medizinisch-wissenschaftlichen= Gründen beruhen, sondern sie muss

sich auch den bei dem Richter vorhandenen, aus der praktischen

Lebensanschauung gewonnenen Begriffen =anschliessen=, und zu diesem

Zwecke ist es nothwendig, dass der Arzt eine genaue und =richtige

Ansicht= von =jenen= Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher

=keine= medizinischen, wohl aber =solche= Kenntnisse besitzt, die

aus der praktischen Lebensanschauung entnommen werden, =vorhanden

sein können= und vorhanden sein =sollen= (§§. 7 und 8 des vorigen

Aufsatzes).

Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters

in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig,

darzulegen, =welche= Ansichten eine blos auf =menschliche= Erfahrungen,

mit =Ausschluss= eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher

Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung,

welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als

gemeinschaftliches Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.

I.

Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen

Geschöpfen der Aussenwelt.

§. 7.

Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen, somit

insbesondere für den Nichtarzt, =darstellt= und sich dadurch von

andern Krankheitszuständen =unterscheidet=, ist eine Thätigkeit oder

auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen =gewöhnlichem=

Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden

Anregungen =nicht entspricht=.

Es ist =möglich= und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft

noch andere, und wohl auch =zuverlässigere= Kennzeichen auffindet,

allein für den =Nichtarzt=, unter welche Klasse entschieden auch

der =Richter= gehört, gibt es =keine andere Veranlassung=, bei einem

Individuum den Irrsinn zu =vermuthen=, als das Vorhandensein =dieses

Symptoms=, und es wird nur immer ein glücklicher =Zufall= sein, wenn

das mit einem solchen, sich auf diese Art =nicht= aussprechenden,

Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet, welcher

=ohne= durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden zu sein, bei

demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu =entdecken= vermag.

Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem =Nichtarzte= als wahrnehmbar

darstellt, als die abnorme Thätigkeit des =Individuums= in der

Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade =dieses=

Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.

§. 8.

Nicht =jedes=, wenn auch sonst ganz widersinniges, =Verhalten=

eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis,

und daher auch ein =Symptom= des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise,

Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen

Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung

von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten

Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen =gleichen=, obwohl sie es

in Wirklichkeit nicht =sind=. -- Zu solchen Erscheinungen gehören die

Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein

Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin

für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers und

seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher Europäer

in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme oder an

Höflichkeit erblickt.

Eben so gibt es Gemüthsstimmungen, welche an und für sich =nicht=

unnatürlich, sondern im Gegentheile gerade das Produkt einer

Thätigkeit des Geistes sind, die für den Menschen sehr =ehrenvoll=

ist, dabei aber ihn zu äusseren Thätigkeiten veranlassen, welche

für den Dritten, welcher von dem, welches in dem Innern des Erstern

vorgeht, keine Ahnung hat, wie ein Produkt des Wahnsinnes erscheinen.

-- So soll Ritter _Gluck_, als er auf freiem Felde den Furientanz zur

„Iphigenia auf Tauris” komponirte, von einigen Bauern eingefangen und

auf das Amthaus geführt worden sein, weil er während des Komponirens

taktmässige Sprünge machte.

Was =Laune= vermag, ist so ziemlich allgemein bekannt. Es ist dies

der Zustand, in welchem den Menschen die Lust anwandelt, sich in dem

Diorama seiner Phantasiegemälde einmal =wirklich= zu ergehen. Ich

kannte persönlich einen jungen Mann, welcher, als ihm von seinen Eltern

eine Parthie Kerzen geschickt wurden, die ihm zu seinen winterlichen

Studien dienen sollten, nichts Eiligeres zu thun hatte, als die

Läden zu schliessen und sich mit Verwendung des ganzen Vorrathes eine

splendide Beleuchtung zu verschaffen. Der junge Mann war übrigens in

seinem Fache ausgezeichnet, und nichts weniger als geisteszerrüttet.

Die Regel bleibt jedoch immer, dass der Mensch dasjenige, welches er

gethan hat oder thun werde, auch beschlossen habe oder beschliessen

werde, dass er daher für alle ihm möglicher Weise erkennbaren Folgen

seiner Handlungen verantwortlich, und wo ein Strafgesetz auf eine

solche Folge eine Strafe setzt, auch strafbar bleibe. -- Hat ein

Mensch keine Handlung begangen, welche in diese Kategorie gehört, so

ist -- sein Geisteszustand mag wie immer beschaffen sein -- von einer

strafrechtlichen Untersuchung und daher auch von keiner Erhebung

des Irrsinnes im Wege des Strafverfahrens die Rede; erst wenn er

eine solche Handlung begangen hat, tritt das Strafverfahren ein, und

dieses wird zum Zwecke haben, zu erheben, ob er dasjenige, welches er

=gethan=, auch beschlossen, oder aber aus =bösem Vorsatze= gehandelt

habe.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 6 / 31 段