führen, das Lesen von gerichtlichen =Gutachten= allein, ohne das
vorausgegangene Studium, wird nie =vollkommen= zu diesem Ziele führen,
denn je =sachgemässer= ein Gutachten ist, um so mehr hat es das
=Ansehen=, als hätte es =gar nicht anders gegeben werden können=; der
Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde,
er dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen
Falle abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem =nachschreiben=,
steht in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu
werden, dass der Satz: _duo quum faciunt idem non semper est idem_,
=keine= Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden
Gutachten sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz =verkehrt=, und gibt
zu sehr nachtheiligen =Missverständnissen= Anlass, wenn er in einem
andern Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als
Muster dienenden Befunde =nicht= erwähnt ist, weil er nicht vorhanden
war, oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck =veranlasste=,
in dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz
verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.
Weit entfernt, durch die gegenwärtige Schrift etwas anderes erzwecken
zu wollen, als meine verehrten Leser auf den innigen Zusammenhang
zwischen der positiven Gesetzgebung und der gerichtlichen Arzneikunde
aufmerksam zu machen, glaube ich daher der Rechtspflege einen Dienst
zu erweisen, indem ich dem verehrten Leser durch einige praktische
Abhandlungen den innigen Zusammenhang beider Wissenschaften anschaulich
zu machen bestrebt war, um dadurch zur richtigen Auffassung der dem
Arzte obliegenden selbstständigen Aufgabe zu führen.
Die dargestellten Fälle haben daher nicht im Mindesten den Zweck, in
irgend einer Beziehung als Formularien zu dienen, denn ein solches
Beginnen ist nach meiner Ansicht eine Satyre auf die Wissenschaft;
wo ich mir aber -- wie bei den Fällen des Raufhandels und bei ein
paar Fällen des Kindesmordes und der Vergiftung -- solche Formularien
aufzustellen erlaubte, geschah es nur darum, um bestimmt auszudrücken,
welche Merkmale =nicht übersehen werden dürfen=, wenn das Gutachten
seinem Zwecke entsprechen soll, nicht aber um einer sachgemässen,
selbstständigen Auffassung der objektiven Erscheinung hemmend
entgegenzutreten.
Seiner Bestimmung nach zerfällt übrigens das gegenwärtige Werk in
zwei Abtheilungen, wovon die =erste= diejenigen Grundsätze darstellt,
welche bei Erhebung von Gemüthszuständen in Bezug auf Verbrechen in
rechtlicher Beziehung beobachtet werden müssen, die =zweite= Abtheilung
aber diejenigen Grundsätze entwickelt, welche bei der Erhebung
einzelner, die gerichtliche Arzneiwissenschaft berührender Verhältnisse
in gerichtlich-medizinischer Beziehung zu beobachten nothwendig sind.
Das Erste ist Gegenstand des ersten, das Zweite Gegenstand des zweiten
Theils, und ich glaube nur die Bemerkung beifügen zu müssen, dass der
verehrte Leser von diesem Werke um so mehr Nutzen zu erwarten hat,
je geläufiger ihm die bestehenden Gesetze sind; den Mangel an eigenem
Studium dieser Art vermag dieses Buch so wenig, als irgend ein Buch in
der Welt, zu ersetzen; die Mittel zu diesem Studium enthält mein in der
Vorrede erwähntes „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft.”
I. Abtheilung.
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
Willst Du die Andern versteh'n, blick' in Dein eigenes Herz.
_Schiller._
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
Einleitung.
§. 1.
Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher
Personen nicht möglich. -- Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man
darüber längst einig ist. -- Zweifelhaft kann es aber sein, =wie weit=
die Kompetenz des =Richters= und jene des =Arztes= dabei zu gehen
habe. Um nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen,
muss man sich vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe
vereinigen, welche sich sowohl durch den =Zweck= der Erhebung, als
auch durch die =Natur der Sache= darstellen, und eben aus dem Grunde,
weil sie =sowohl= für den =Arzt=, als für den =Richter= mehr oder
weniger wahrnehmbar sind, die =Basis= zu bilden geeignet erscheinen,
aus welcher sich sowohl die gegenseitige =Stellung=, als die Art und
Weise, =wie= die Einschreitung des einen oder des andern Theiles zu
geschehen habe, und =wie weit= jeder Theil hierin zu gehen berechtigt
und verpflichtet sei, begründen lässt.
Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen, erlaube
ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.
§. 2.
Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer
Grundprinzipien auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre,
selbst die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine
Ausnahme; so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss
und Anschauung der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die
Grundlage der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer
gewöhnlichen Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.
Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse
des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem
mit den Regeln der Astronomie ganz =unbekannten= Menschen, als dem
Mathematiker oder Astronomen in Bezug auf ihre =Richtigkeit= zu
beurtheilen möglich.
Der Unterschied zwischen der =wissenschaftlichen= und =nicht
wissenschaftlichen= Beurteilung einer Sache liegt daher nicht
darin, dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen
Fällen eben so =sicher= dasselbe Resultat erreichen kann, als
der wissenschaftlich Gebildete, sondern die Ueberlegenheit des
wissenschaftlich Gebildeten über den nicht wissenschaftlich Gebildeten
wird sich vielmehr =dadurch= kundgeben, dass der wissenschaftlich
Gebildete durch die im Wege des Studiums erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten einen =schärferen Blick= besitzt, als der nicht Gebildete,
und dass er daher auch =mehr= Eigenschaften in der Sache entdecken
wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen einen möglichen,
durch Unrichtigkeit in der =Beobachtung=, oder durch unrichtige
Anwendung von =Prämissen= in der durch diese Beobachtung erhaltenen
Schlussfolge =eintretenden= Irrthum =mehr geschützt= ist, als der
Erstere. -- Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates
der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das =Fernglas= für den
Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht =nur=, um Gegenstände
zu =entdecken=, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern man
sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon mit
freiem Auge =erkannt= hat, und man nur wissen will, ob man nicht etwa
von einer =Täuschung= befangen ist, oder sonst etwas an dem Gegenstande
vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren konnte.
=In jedem Falle= kann jedoch, wie bereits in dem ersten Aufsatze
dieses Werkes nachgewiesen wurde, einem Urtheile, es mag nun auf einer
wissenschaftlich angestellten Forschung beruhen oder nicht, nur dann
eine =strafrechtliche= Folge gegeben werden, wenn über die =objektive
Richtigkeit= desselben die =rechtliche Gewissheit= vorhanden ist.
Was nun die medizinische Wissenschaft betrifft, so lässt sich von
derselben noch weniger, als von anderen Wissenschaften behaupten, dass
sie in =allen= ihren Zweigen und Ergebnissen dem Laien =ganz fremd=
sei, sondern es muss als bekannt angenommen werden, dass Manches,
welches dem Arzte durch gewisse Lehrvorträge eröffnet wird, dem Laien
eben so gut und eben so sicher bekannt ist. Jeder Mensch weiss, und
zwar Derjenige, welcher etwa einige Stunden lang bei heftigem Winde auf
einer sehr staubenden Strasse gehen musste, gewiss mit =eben solcher
Zuverlässigkeit=, als nur irgend ein Arzt es wissen kann, dass =Staub=
den =Augen= sehr unangenehm und schädlich ist.
Da nun jeder denkende Mensch auch in der Lage ist, durch Anstellung
von Vergleichungen u. s. w. sich gewisse Regeln zu abstrahiren,
welche, sofern die Erfahrungen, auf welchen sie beruhen, richtig sind,
ebenfalls richtig sein werden, so lässt sich nicht läugnen, dass jeder
Mensch, besonders wenn er selbst schon krank war oder andere Kranke
zu besorgen hatte, nicht nur ein gegründetes Interesse an derlei
Erfahrungen nehmen, sondern auch dahin kommen werde, seine eigene
Pathologie und seine eigene _materia medica_ über manche Gegenstände zu
bilden, an welchen auch der wirkliche Arzt nicht Alles falsch und nicht
Alles mangelhaft finden würde.
§. 3.
Was von der medizinischen Wissenschaft im Verhältnisse zum Nichtarzt
im Allgemeinen gilt, leidet seine volle Anwendung auch auf die
Beurtheilung von =Seelenzuständen=. So wie es nämlich offenbar =zu
viel= gesagt wäre, =nur= ein Arzt könne in allen Fällen einen Gesunden
von einem Kranken unterscheiden, so gibt es auch Fälle, in welchen
jeder Laie sich mit Gewissheit überzeugt hält, dieser oder jener Mensch
sei ein =Narr=, oder er sei =vernünftig=. Zeigt mancher Narr sich
auf der Gasse, so lauft der Gassenpöbel hinterd'rein, und würde man
fragen, so würden sie als Kennzeichen angeben: weil er konfus spricht
und handelt, sein Blick verwirrt ist, und dergleichen Merkmale, welche
als charakteristische Kennzeichen anzugeben auch ein Arzt kein Bedenken
tragen würde.
Wenn es daher als eine ausgemachte Sache zu betrachten kommt, dass
die gerichtliche Erhebung des Irrsinns nicht =ohne= Arzt Statt finden
dürfe, so kann und darf dies nicht so viel sagen, als es könne und
dürfe von dem Richter nicht vorausgesetzt werden, dass er im Stande
sei, einen =Narren= von einem vernünftigen Menschen zu =unterscheiden=,
sondern der Zweck dieser Beiziehung kann nur darin liegen: 1.
in =zweifelhaften= Fällen durch Anwendung von wissenschaftlichen
Kenntnissen, welche dem =Richter mangeln=, über das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein des Wahnsinnes Gewissheit zu erhalten; 2. sich zu
versichern, ob auch die Beobachtungen und Ansichten des Richters die
Probe einer =wissenschaftlichen= Forschung bestehen, und ob nicht 3.
durch die nach wissenschaftlichen Prinzipien angestellten Forschungen
noch Erscheinungen beobachtet werden, welche dem Richter =entgangen=
und von irgend =einem Einflusse= auf die Untersuchung und Entscheidung
über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Irrsinnes sein
können.
§. 4.
Hieraus ergibt sich nun im Allgemeinen, dass dort, wo es sich um
Erhebung des Wahnsinnes handelt, der Richter weder berechtigt noch
verpflichtet sei, =gegen= das Zeugniss seiner eigenen Beobachtung nach
dem Ausspruche der Aerzte Jemanden als wahnsinnig oder als vernünftig
anzunehmen, sondern dass, wo ihm ein Zweifel =gegen die von den Aerzten
ausgesprochene Ansicht= aufstösst, er vor Allem von ihnen verlangen
und erwarten müsse, dass sie diesen Zweifel lösen, d. h. den Irrthum,
welcher diesem Zweifel zu Grunde liegt, nachweisen, denn so lange
irgend ein =Zweifel= gegen den Ausspruch der Aerzte besteht, muss
angenommen werden, dass irgend ein =Missverständniss= obwaltet, und ein
=Missverständniss= darf wohl nicht die Grundlage einer richterlichen
Entscheidung sein.
Damit ist nun wohl nicht gesagt, dass die Aerzte auch die Pflicht
haben, in jedem Falle den Richter, d. i. die =Person= des Richters
zu überzeugen, sondern die =Person= des Richters muss ganz ausser dem
Spiele bleiben, und die Aeusserung des Arztes darf nicht um eine Sylbe
anders lauten, wenn ein anerkannter geistreicher Mann das Richteramt
ausübt, als wenn nach der Ueberzeugung des Arztes dieses nicht der Fall
ist; sondern der Arzt hat seine Pflicht vollkommen =erfüllt=, wenn er
die Thatsachen oder die Axiomen, welche ihm seine Wissenschaft an die
Hand gibt, in einer =klaren= Weise =darstellt= und sowohl seine Meinung
überhaupt, als dasjenige, welches er zur =Berichtigung= der vom Richter
etwa aufgeworfenen =Bedenken= anzuführen für nöthig erachtet, erörtert,
und mit =logisch-richtigen= Schlussfolgen hierauf seine =Widerlegung=
oder =Berichtigung= begründet.
Der Richter selbst kann aber dasjenige, welches den Grundsätzen der
Wissenschaft gemäss entwickelt ist, nur insofern zweifelhaft finden,
als er Gründe hat, anzunehmen, dass entweder dasjenige, welches der
Arzt ihm als einen =Grundsatz der Wissenschaft= dargestellt hat,
=kein= Grundsatz der Wissenschaft sei, d. h. insofern er Gründe
hat, anzunehmen, dass der Arzt, sei es nun wegen nicht hinlänglicher
praktischer Uebung oder aus einem =andern= Grunde, nicht hinlänglich
tief seine Wissenschaft =aufgefasst= habe, oder dass der Arzt =_in
facto_= nicht hinreichend klar sei.
In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu
darbieten, nicht nur =berechtigt=, sondern auch =verpflichtet=, die
Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht
zu rechtfertigende Deferenz für die =Person= des Arztes, wenn auch in
dem Falle, wo dieser einen =unrichtigen= Ausspruch gethan hat, auf den
Grund =dieses= Ausspruches, =obwohl= er unrichtig ist, eine Strafe
gegen einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit
begangen werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter
nicht berechtigt sein sollte, dort, wo er wirklich =Gründe= hat, den
ärztlichen Ausspruch für =unrichtig= zu halten, die Beseitigung dieses
Zweifels zu veranlassen.
Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige,
welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, §. 3 u. s. w., über
die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie
überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in
gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.
§. 5.
=Gemüthszustände= sind nun überhaupt solche aus der menschlichen Natur
hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher =Jeder= einen
Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, =einem Jeden viele=
Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der
=Schlüssel=, von welchem _Schiller_ sagt:
„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben;
Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”
Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer, welcher
zuverlässig =sehr weit= führt, auf welchem sehr =viele= Resultate
gewonnen werden können, und =ohne= welchen alle Wissenschaften
zusammen genommen, nie ein =entsprechendes= Resultat herbeiführen,
ja man kann sagen, =ohne welchen= überhaupt =kein Verständniss
menschlicher Zustände möglich ist=. Dieses Eingehen in das Innere
menschlicher Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere,
auf das Vorhandensein einer ganz =abnormen= Stimmung deutende Umstände
vorkommen, nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen
unbedingte =Pflicht=, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als
die Motive einer That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften
zu erforschen, hat noch =Niemand= an der =Kompetenz des Richters=
gezweifelt.
Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet,
eine =ungewöhnliche= genannt werden muss, lässt sich nicht =alle
Kompetenz= des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt dem
Richter das Urtheil über die =Zurechnungsfähigkeit= des =Menschen=
in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im =Strafverfahren=
mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus =bösem
Vorsatze= entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die
inneren Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch =so
viel= von Gemüthszuständen verstehen, um beurtheilen zu können, =ob=
und =wann= er eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten
=einleiten= soll und muss, und =dazu= gehört jedenfalls =einige
Kenntniss= der Merkmale vorhandener Seelenstörungen.
Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter =müsse= so viel
Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass
dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten
auf =rein menschliche Motive= zurückzuführen, er auch =nicht=
verpflichtet sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes
eines Inquisiten zu veranlassen; waltet aber ein =Zweifel= ob, ob auch
die vom =Richter= gelieferte Nachweisung vollkommen =richtig= sei, oder
stellt sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst
anomaler Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne,
so ist es nicht mehr blos räthlich, sondern =absolut nothwendig=,
dass die ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines
solchen Zustandes auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines
Menschen zu beurtheilen, genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch
geläuterten =Lebensansicht= gewonnenen Resultate, sondern es gehören
hierzu =spezielle Kenntnisse=, und zwar nicht =blos= über menschliche
=Geisteszustände= überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch
der Beobachter in die Lage gesetzt wird, über =Krankheitszustände= zu
urtheilen, also Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und
=spezielle Erfahrungen= über denjenigen Zustand der =Krankheit=, welche
sich durch =Geistesverwirrung= ausspricht, eine Kenntniss, welche
selbst nicht =jeder Arzt=, sondern nur Derjenige im hinreichenden
Grade zu besitzen vermag, welcher derlei Zustände zum =besonderen=
Gegenstande seines Studiums macht -- es ist also klar, dass solche
Kenntnisse niemals bei dem =Richter= vorausgesetzt werden dürfen.
Die =Stellung= des Arztes zum Richter ist jedoch auch in =diesem Falle=
keine solche, wie jene eines =Dolmetschers=, welcher eine Urkunde
übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben
ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter =Vieles=
von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten
charakterisirt, =nicht nur selbst wahrnehmen=, sondern, sofern
die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene
Lebenserfahrung gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch
=richtig auffassen werde=, welches zur richtigen Beurtheilung eines
solchen Zustandes gehört.
§. 6.
Soll nun der Richter die =Ueberzeugung= erlangen, dass der Ausspruch
des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter =fremd=
sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können, dass
der ihm =bekannte Theil= des in Frage stehenden Zustandes von dem Arzte
richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.
Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche,
muss sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend
=medizinisch-wissenschaftlichen= Gründen beruhen, sondern sie muss
sich auch den bei dem Richter vorhandenen, aus der praktischen
Lebensanschauung gewonnenen Begriffen =anschliessen=, und zu diesem
Zwecke ist es nothwendig, dass der Arzt eine genaue und =richtige
Ansicht= von =jenen= Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher
=keine= medizinischen, wohl aber =solche= Kenntnisse besitzt, die
aus der praktischen Lebensanschauung entnommen werden, =vorhanden
sein können= und vorhanden sein =sollen= (§§. 7 und 8 des vorigen
Aufsatzes).
Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters
in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig,
darzulegen, =welche= Ansichten eine blos auf =menschliche= Erfahrungen,
mit =Ausschluss= eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher
Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung,
welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als
gemeinschaftliches Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.
I.
Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen
Geschöpfen der Aussenwelt.
§. 7.
Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen, somit
insbesondere für den Nichtarzt, =darstellt= und sich dadurch von
andern Krankheitszuständen =unterscheidet=, ist eine Thätigkeit oder
auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen =gewöhnlichem=
Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden
Anregungen =nicht entspricht=.
Es ist =möglich= und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft
noch andere, und wohl auch =zuverlässigere= Kennzeichen auffindet,
allein für den =Nichtarzt=, unter welche Klasse entschieden auch
der =Richter= gehört, gibt es =keine andere Veranlassung=, bei einem
Individuum den Irrsinn zu =vermuthen=, als das Vorhandensein =dieses
Symptoms=, und es wird nur immer ein glücklicher =Zufall= sein, wenn
das mit einem solchen, sich auf diese Art =nicht= aussprechenden,
Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet, welcher
=ohne= durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden zu sein, bei
demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu =entdecken= vermag.
Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem =Nichtarzte= als wahrnehmbar
darstellt, als die abnorme Thätigkeit des =Individuums= in der
Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade =dieses=
Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.
§. 8.
Nicht =jedes=, wenn auch sonst ganz widersinniges, =Verhalten=
eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis,
und daher auch ein =Symptom= des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise,
Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen
Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung
von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten
Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen =gleichen=, obwohl sie es
in Wirklichkeit nicht =sind=. -- Zu solchen Erscheinungen gehören die
Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein
Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin
für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers und
seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher Europäer
in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme oder an
Höflichkeit erblickt.
Eben so gibt es Gemüthsstimmungen, welche an und für sich =nicht=
unnatürlich, sondern im Gegentheile gerade das Produkt einer
Thätigkeit des Geistes sind, die für den Menschen sehr =ehrenvoll=
ist, dabei aber ihn zu äusseren Thätigkeiten veranlassen, welche
für den Dritten, welcher von dem, welches in dem Innern des Erstern
vorgeht, keine Ahnung hat, wie ein Produkt des Wahnsinnes erscheinen.
-- So soll Ritter _Gluck_, als er auf freiem Felde den Furientanz zur
„Iphigenia auf Tauris” komponirte, von einigen Bauern eingefangen und
auf das Amthaus geführt worden sein, weil er während des Komponirens
taktmässige Sprünge machte.
Was =Laune= vermag, ist so ziemlich allgemein bekannt. Es ist dies
der Zustand, in welchem den Menschen die Lust anwandelt, sich in dem
Diorama seiner Phantasiegemälde einmal =wirklich= zu ergehen. Ich
kannte persönlich einen jungen Mann, welcher, als ihm von seinen Eltern
eine Parthie Kerzen geschickt wurden, die ihm zu seinen winterlichen
Studien dienen sollten, nichts Eiligeres zu thun hatte, als die
Läden zu schliessen und sich mit Verwendung des ganzen Vorrathes eine
splendide Beleuchtung zu verschaffen. Der junge Mann war übrigens in
seinem Fache ausgezeichnet, und nichts weniger als geisteszerrüttet.
Die Regel bleibt jedoch immer, dass der Mensch dasjenige, welches er
gethan hat oder thun werde, auch beschlossen habe oder beschliessen
werde, dass er daher für alle ihm möglicher Weise erkennbaren Folgen
seiner Handlungen verantwortlich, und wo ein Strafgesetz auf eine
solche Folge eine Strafe setzt, auch strafbar bleibe. -- Hat ein
Mensch keine Handlung begangen, welche in diese Kategorie gehört, so
ist -- sein Geisteszustand mag wie immer beschaffen sein -- von einer
strafrechtlichen Untersuchung und daher auch von keiner Erhebung
des Irrsinnes im Wege des Strafverfahrens die Rede; erst wenn er
eine solche Handlung begangen hat, tritt das Strafverfahren ein, und
dieses wird zum Zwecke haben, zu erheben, ob er dasjenige, welches er
=gethan=, auch beschlossen, oder aber aus =bösem Vorsatze= gehandelt
habe.