Hier ist es daher die Pflicht des Arztes, vor Allem den =Akt=

einzusehen, und daraus sich diejenigen Daten =zusammenzustellen=,

welche einen Aufschluss entweder =wirklich= geben, oder, wenn sie

gehörig =verfolgt werden=, einen Aufschluss zu geben =versprechen=,

und im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem

Antrage, =selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte=, z. B. dem Verhöre

oder der Zeugenvernehmung, =zu interveniren=, =zu verlangen=, und so

fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen =Mögliche= gethan ist.

Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt =noch

weniger= als in einem =andern=, wo das _Corpus delicti_ =vorliegt=, an

der =selbstständigen= Auffassung der Sache, und daher an der Abgabe

eines Gutachtens =hindern=, welches den Forderungen der positiven

Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende =Verbrechen=

entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter bei so

=mangelhaften=, oft erst noch durch Veranlassung des =Arztes= zu

=ergänzen= möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese

Fragen vollkommen =sachgemäss= und =erschöpfend= zu stellen.

Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand =ergänzt=, so

=muss= das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich

ist, auch =vollständig= abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe

nicht unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf

welchen sich das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen

Wissenschaft =Glauben= verdient oder nicht. Es ist =möglich=, dass

ungeachtet aller auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des

Gutachtens doch kein bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und

das Gutachten daher zweifelhaft bleiben muss, allein dann hat der

Arzt seine Pflicht =erfüllt= und ist gegen alle nachtheiligen Folgen

=gesichert=, welche =ohne= diese gewissenhafte Genauigkeit eintreten

und darin bestehen könnten, dass bei Vorlage des Aktes an die

medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als eine =oberflächliche=

erkannt werden würde.

§. 24.

Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen, welcher

sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.

Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt,

und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in ihre

Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie habe an

einem bestimmten Orte ein =todtes= Kind geboren, und gab einmal an,

sie habe des Kindes Leiche ins =Wasser= geworfen, ein anderesmal, sie

habe sie an einem =Zaune liegen= gelassen. Auch über den Akt der Geburt

differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe in einem

=Stalle= neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in einer =kalten

Kammer= (im November) geboren.

Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:

_a_) hat sie geboren?

_b_) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?

_c_) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel an

nöthigem Beistande habe umkommen lassen?

Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum

und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren

hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin

die behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von

glaubwürdigen Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder

erheblich.

Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es musste

also der Gang der Untersuchung =dahin= geleitet werden, irgend einen

=für= oder =gegen= ihre Angabe streitenden Grund zu finden.

Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der =Person= der

Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf

Veranlassung des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr.

N. zu Hofgastein), sehr zweckmässig ihr =Gesundheitszustand= während

ihrer letzten =Schwangerschaft= sowohl, als während ihrer ersten

Schwangerschaft, nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind

geboren hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst

umständlich verhört.

Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im

vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und

auch sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber

schnell und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so

dass sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch

nicht von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.

Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes

ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar =kein

entscheidendes= Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande, wo

eine Frühgeburt =nicht= Statt hatte, -- die Inquisitin behauptete im

Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein -- auch

=kein= positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass

das Kind schon =vor= der Geburt gestorben gewesen sei, für =wahr=

gehalten werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen

Einflüssen zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war,

daher es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich

ging, sie der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass

sie zur Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer

schlafenden =Leute= wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen

sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind =während= oder

=nach= der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass

aber im Falle sie in einem =Stalle= geboren, die dort herrschenden

mephytischen =Dünste= die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert

und ehe die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben

können; -- dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das

Kind nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss

könne gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender

Mangel an Beistand könne betrachtet werden.

Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate erklärte

der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in Zweifel gezogen

werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie eine Anomalie

vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das Kind todt zur

Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen normalen

Zeitverlaufe, kein =positiver= Grund für den Tod =vor= der Geburt,

jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit, dass das Kind

schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.

Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und die

Statt gefundene zweckmässige Auffassung =unmöglich= gewesen, und

das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente

Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für

=todtgeboren= annehmen zu =müssen=, vorlag, in Gemässheit der übrigen

gegen die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden

Aussagen, sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt,

die Kriminaluntersuchung gegen sie =einzuleiten=, welches ohne diesen,

nur durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene

umsichtige Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht

hätte geschehen können[11].

[11] Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere

rechtliche Anzeige in Ansehung eines Kindesmordes ist

die Zusammentreffung folgender Umstände: dass nebst einer

auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht

erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlassten

Besichtigung, sich die Gewissheit einer vor Kurzem

vorgegangenen Geburt entdeckt.”

§. 25.

Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt,

dessen Natur und Beschaffenheit nicht =von selbst= andeutet, =was= man

von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist es wohl

in der Ordnung, dass das Gericht =angebe=, welche =Art von Auskunft=

es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper, z. B.

Rhabarber, eine Arznei sei.

Sollte jedoch das Gericht es =unterlassen= haben, sich bestimmt

hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen

dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung, so

ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt =an das Gericht= die

Frage stellt, =was es eigentlich wissen will=. Ein Fall der ersten Art

wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener Sektion eines durch

Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen Stock mit der Bemerkung

übersendet hätte, dass dieser Stock eben jetzt in dem Lokale, wo der

Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei. Die Erklärung des Arztes

dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich, dass das am

Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre, oder dass, wie es

wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten zu lesen ist: der Stock

wahrscheinlich =Zeuge= der That gewesen sei[12], sondern er müsste

die Frage beantworten, ob an der =Leiche Spuren= vorhanden seien,

welche von der Anwendung =dieses Stockes= zeigen. -- Das Gutachten

darf sich aber auch im Falle, als das Gericht sich =ausgesprochen=

hat, =nur dann= auf die Beantwortung der richterlichen =Frage

beschränken=, wenn der Arzt nach Massgabe der ihm bekannt gewordenen

Umstände findet, dass durch die Beantwortung die volle Bedeutung des

Gegenstandes =erschöpft= ist, findet er dieses =nicht=, so muss er

dasjenige =beisetzen=, wovon er vermuthet, dass es für die gerichtliche

Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B. in dem Falle einer

Arsenik-Vergiftung ein =Mörser= mit der Frage mitgetheilt worden, ob

der darin befindliche Körper =Arsenik= sei, und der Arzt fände, dass

es zwar Arsenik sei, aber etwa =gelber= Arsenik, während die Vergiftung

mit =weissem= Arsenik geschah, so wäre es =nicht= hinreichend zu sagen,

es =ist= Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt werden, es ist

Arsenik, =jedoch eine andere Gattung= als derjenige, welcher im Magen

vorgefunden wurde, weil diese Angabe von grosser Bedeutung für die

Untersuchung werden kann.

[12] Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass

jedes Wort seinen =eigenen= Sinn habe, und dass man in

gerichtlichen Akten nicht figürlich sprechen darf.

IV.

Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung und die

Abgabe des Gutachtens.

§. 26.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung der

Frage, wie weit der =richterliche= Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens

gehen dürfe.

Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so

vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht,

dass von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen

=eigene gerichtlich medizinische Studien gemacht werden=, viel zu

wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.

Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob es

gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe,

und diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. -- Gegen

die Bejahung lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine

=Privatansicht= durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat

aber der Richter =medizinische Kenntnisse=, so hat er auch nothwendig

eine =Privatmeinung= über die =medizinische Bedeutung= eines Falles,

er kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der

Kunstverständigen =gegen= seine Ansicht ist, zwischen =seiner= Ansicht

und jener der =Kunstverständigen= eine =Wahl= treffen zu müssen, und

da nicht leicht jemand =seine= Ueberzeugung gegen die eines =Andern=

aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive

Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht

=falsch=, jene der Kunstverständigen aber die =richtige= wäre.

Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter, welcher

medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden kann,

bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in =seinem=

Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin =nicht= gelegen ist,

oder ihm =unbedeutend= scheint, =unberücksichtigt= zu lassen, welches

bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in der

Erhebung herbeiführen kann.

Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da sie

viel zu =viel= beweisen. Was nämlich vom =medizinischen= Wissen des

Richters gilt, gilt überhaupt von =jedem= Wissen desselben; es würde

daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem

Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der

Gesetze zu enthalten! -- denn überall =können= ihm Fälle vorkommen, wo

=sein= Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt.

Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich halte, dass

Jemand die Gesetze =praktisch= anwende, wenn er nicht in die Natur der

möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig wie ein

Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren verstände,

aber gar kein =Augenmass= hätte. Dies ist nun wohl ein undenkbares

Wesen, -- eben so wenig kann man sich aber einen seinem Berufe

entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein =Gesetz=, besonders

aber ein =Strafgesetz= anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische

aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt,

um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem

Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich =vorhanden=, und nicht

etwa =anders= beschaffen sei, als die Akten besagen.

Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine =Entfernung= zu

urtheilen hat, ist das =eigene= praktische =Wissen= für Jeden, welcher

über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat; man

wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht,

wenn man =neben= der geometrischen Berechnung noch das Augenmass

anwendet. -- Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie

erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine

Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, -- er wird sie nicht

minder giltig =finden=, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch

wesentlich beitragen, den Irrthum zu =entdecken=, wenn sie =unrichtig=

war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung =gar nicht

anders kann=, keinen =anderen= Gebrauch von seinem Wissen macht,

als dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten

aufstösst, die =Behebung= dieses Zweifels =verlangt=, so ist in der

That nicht einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege

entstehen solle.

Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel

mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein =unmöglich=

ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer

daher von einem =praktisch geübten= Richter im Ernst verlangt, er dürfe

nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer

Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine

tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten

wird, fordert geradezu etwas =Unmögliches=.

Da somit eine =gänzliche= Unwissenheit in medizinischen Sachen bei dem

Richter unter die =Unmöglichkeiten= gehört, ein unvollkommenes, und

noch mehr ein =falsches= Wissen aber unter allen =denkbaren= Fällen

=schädlicher= ist, als ein gänzliches =Nichtwissen=, weil es immerhin

zu =ungegründeten= Zweifeln Anlass gibt, so kann man das Bestreben der

neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche und umfassende

medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss nur =loben=, da es

in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein Irrthum, wo nicht in der

Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch gewiss nicht unmöglich ist,

bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege berichtiget wird.

§. 27.

Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die

Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu

beleuchten, sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch

in Versuchung geräth, entweder den Arzt =nicht= zu rufen, wo er

=hingehört=, oder mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit

ihm verschiedener Meinung ist, sich in einen =medizinischen Disput=

einzulassen, welcher, wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments

sind, sehr leicht in eine andere Art des Streites übergeht, in jedem

Falle aber sehr =unnütz= ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa

noch minder seiner Sache gewachsenen, oder einem charakterschwachen

Arzte oder Chirurgen gegenüber befindet, diesen zu einer Ansicht

bestimmen kann, nach welcher er, wo nicht =gegen= seine Ueberzeugung,

doch aber =ohne sich wirklich eine Ueberzeugung gebildet zu haben=, in

die richterliche Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.

Dies =kann= geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter,

welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze

machen, Alles zu =vermeiden=, was zu einem oder dem andern der

bemerkten Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen

medizinischen Kenntnisse dahin anwenden, um

1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit

erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere,

sogleich den Arzt beizuziehen, =damit= nicht etwas, welches erhoben

werden soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine =incompetente=

Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische

Eigenschaft =richtig= urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss,

wenn =auch der Arzt= hiermit =übereinstimmt=.

Er wird

2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt,

vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter,

für erheblich hält, vom Arzte =berücksichtigt= wurden, und wo dies

nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung =verlangen=, welches

ohne allen =Streit= durch Aufstellung =passender= Fragen, zu deren

=zweckmässiger= Stellung ihm gerade seine =medizinischen Kenntnisse=

vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird

ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt

nicht Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet

habe, welche ihm, dem Richter, =entgangen= sind, sonach aber darauf

hinwirken, dass diese Umstände auch im Befunde gehörig =hervorgehoben=

werden, ein Verfahren, zu dessen =zweckmässiger= Einleitung ebenfalls

medizinische Kenntnisse von sehr =wesentlichem Nutzen= sein werden.

Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht

vereinigen können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen

Kenntnisse =schriftlich= ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen,

und erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das

Gutachten der =medizinischen Fakultät= einzuholen wissen.

Befindet er sich jedoch

3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen

Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner

medizinischen Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts =übersieht=,

und ihn entweder durch =mündliche= Bemerkungen oder durch passend

gestellte Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige =aufmerksam=

machen, vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich

=nicht= durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl.

=irre= machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu

halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter

Bekanntschaft mit der =rechtlichen= Bedeutung seiner =Ausdrücke= einen

=unpassenden= wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen, dass er

den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende liege

und wie es heissen sollte[13]. Gewähren ihm aber seine erworbenen

Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des

ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in

der That ihrer Aufgabe =nicht= gewachsen ist, so wird er dadurch sich

in die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen,

welches bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten

Kunstverständigen zu besorgen stünde.

[13] Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes,

der sich durch einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt

hatte, dass die beiden beigezogenen Landchirurgen, nachdem

sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende

Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss

abgegeben hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe

standen: „es erhellt, dass der Mensch an den Folgen des

Wahnsinnes gestorben sei.” -- Dies war nun offenbar nur ein

verfehlter =Ausdruck=, der über meine mündliche Erinnerung

sogleich dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod

eine Folge des Eindringens der Kugel in das kleine Gehirn

war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande der

Geisteszerrüttung befunden habe.”

Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht

erfolgt, so wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr

so hätte lauten müssen: „Erhellt nicht vielmehr, dass der

Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten lautet.

Schlussbemerkung.

§. 28.

Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem =Staatsdienste=

widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen, zu deren

Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen. Es ist

dies nicht nur ein =Vortheil= für das Gericht, mit welchem er eben

zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht =seines= ihm vom Staate

verliehenen =Amtes=, von welcher ihn =nichts= dispensiren kann, denn

Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in =jeder=

Beziehung zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren.

Der Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt

ihn =keineswegs= der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen

zu machen, deren Nichtkenntniss einen =Nachtheil= in seiner ämtlichen

Leistung herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt

entschlagen kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach

zu richten, welche vorschreiben, wie die =Ausweise= bei Epidemien, bei

Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen

keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt

die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu

=studiren=, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet

aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die

Verfassung eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, =nicht=

gelingen wird, den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn

stellt, zu =genügen=, denn es ist dem Richter nicht =möglich=, dem

intervenirenden Arzte in dem vorkommenden Falle sogleich =alle= jene

Begriffe zu geben, welche nur die Frucht eines zwar weder schwierigen

noch weitläufigen, aber doch eines =solchen= Studiums sind, welches

man sich aber auch nicht ohne eigenes ernstliches und selbstthätiges

=Mitwirken= erwerben kann, da dessen Frucht eine doch nicht ganz

unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare Auffassung man sich

unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche aber noch weniger

ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung unumgänglichen

Klarheit gebracht werden können.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 5 / 31 段