einzusehen, und daraus sich diejenigen Daten =zusammenzustellen=,
welche einen Aufschluss entweder =wirklich= geben, oder, wenn sie
gehörig =verfolgt werden=, einen Aufschluss zu geben =versprechen=,
und im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem
Antrage, =selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte=, z. B. dem Verhöre
oder der Zeugenvernehmung, =zu interveniren=, =zu verlangen=, und so
fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen =Mögliche= gethan ist.
Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt =noch
weniger= als in einem =andern=, wo das _Corpus delicti_ =vorliegt=, an
der =selbstständigen= Auffassung der Sache, und daher an der Abgabe
eines Gutachtens =hindern=, welches den Forderungen der positiven
Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende =Verbrechen=
entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter bei so
=mangelhaften=, oft erst noch durch Veranlassung des =Arztes= zu
=ergänzen= möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese
Fragen vollkommen =sachgemäss= und =erschöpfend= zu stellen.
Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand =ergänzt=, so
=muss= das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich
ist, auch =vollständig= abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe
nicht unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf
welchen sich das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen
Wissenschaft =Glauben= verdient oder nicht. Es ist =möglich=, dass
ungeachtet aller auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des
Gutachtens doch kein bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und
das Gutachten daher zweifelhaft bleiben muss, allein dann hat der
Arzt seine Pflicht =erfüllt= und ist gegen alle nachtheiligen Folgen
=gesichert=, welche =ohne= diese gewissenhafte Genauigkeit eintreten
und darin bestehen könnten, dass bei Vorlage des Aktes an die
medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als eine =oberflächliche=
erkannt werden würde.
§. 24.
Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen, welcher
sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.
Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt,
und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in ihre
Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie habe an
einem bestimmten Orte ein =todtes= Kind geboren, und gab einmal an,
sie habe des Kindes Leiche ins =Wasser= geworfen, ein anderesmal, sie
habe sie an einem =Zaune liegen= gelassen. Auch über den Akt der Geburt
differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe in einem
=Stalle= neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in einer =kalten
Kammer= (im November) geboren.
Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:
_a_) hat sie geboren?
_b_) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?
_c_) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel an
nöthigem Beistande habe umkommen lassen?
Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum
und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren
hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin
die behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von
glaubwürdigen Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder
erheblich.
Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es musste
also der Gang der Untersuchung =dahin= geleitet werden, irgend einen
=für= oder =gegen= ihre Angabe streitenden Grund zu finden.
Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der =Person= der
Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf
Veranlassung des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr.
N. zu Hofgastein), sehr zweckmässig ihr =Gesundheitszustand= während
ihrer letzten =Schwangerschaft= sowohl, als während ihrer ersten
Schwangerschaft, nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind
geboren hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst
umständlich verhört.
Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im
vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und
auch sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber
schnell und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so
dass sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch
nicht von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.
Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes
ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar =kein
entscheidendes= Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande, wo
eine Frühgeburt =nicht= Statt hatte, -- die Inquisitin behauptete im
Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein -- auch
=kein= positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass
das Kind schon =vor= der Geburt gestorben gewesen sei, für =wahr=
gehalten werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen
Einflüssen zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war,
daher es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich
ging, sie der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass
sie zur Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer
schlafenden =Leute= wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen
sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind =während= oder
=nach= der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass
aber im Falle sie in einem =Stalle= geboren, die dort herrschenden
mephytischen =Dünste= die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert
und ehe die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben
können; -- dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das
Kind nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss
könne gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender
Mangel an Beistand könne betrachtet werden.
Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate erklärte
der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in Zweifel gezogen
werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie eine Anomalie
vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das Kind todt zur
Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen normalen
Zeitverlaufe, kein =positiver= Grund für den Tod =vor= der Geburt,
jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit, dass das Kind
schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.
Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und die
Statt gefundene zweckmässige Auffassung =unmöglich= gewesen, und
das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente
Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für
=todtgeboren= annehmen zu =müssen=, vorlag, in Gemässheit der übrigen
gegen die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden
Aussagen, sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt,
die Kriminaluntersuchung gegen sie =einzuleiten=, welches ohne diesen,
nur durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene
umsichtige Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht
hätte geschehen können[11].
[11] Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere
rechtliche Anzeige in Ansehung eines Kindesmordes ist
die Zusammentreffung folgender Umstände: dass nebst einer
auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht
erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlassten
Besichtigung, sich die Gewissheit einer vor Kurzem
vorgegangenen Geburt entdeckt.”
§. 25.
Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt,
dessen Natur und Beschaffenheit nicht =von selbst= andeutet, =was= man
von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist es wohl
in der Ordnung, dass das Gericht =angebe=, welche =Art von Auskunft=
es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper, z. B.
Rhabarber, eine Arznei sei.
Sollte jedoch das Gericht es =unterlassen= haben, sich bestimmt
hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen
dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung, so
ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt =an das Gericht= die
Frage stellt, =was es eigentlich wissen will=. Ein Fall der ersten Art
wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener Sektion eines durch
Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen Stock mit der Bemerkung
übersendet hätte, dass dieser Stock eben jetzt in dem Lokale, wo der
Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei. Die Erklärung des Arztes
dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich, dass das am
Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre, oder dass, wie es
wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten zu lesen ist: der Stock
wahrscheinlich =Zeuge= der That gewesen sei[12], sondern er müsste
die Frage beantworten, ob an der =Leiche Spuren= vorhanden seien,
welche von der Anwendung =dieses Stockes= zeigen. -- Das Gutachten
darf sich aber auch im Falle, als das Gericht sich =ausgesprochen=
hat, =nur dann= auf die Beantwortung der richterlichen =Frage
beschränken=, wenn der Arzt nach Massgabe der ihm bekannt gewordenen
Umstände findet, dass durch die Beantwortung die volle Bedeutung des
Gegenstandes =erschöpft= ist, findet er dieses =nicht=, so muss er
dasjenige =beisetzen=, wovon er vermuthet, dass es für die gerichtliche
Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B. in dem Falle einer
Arsenik-Vergiftung ein =Mörser= mit der Frage mitgetheilt worden, ob
der darin befindliche Körper =Arsenik= sei, und der Arzt fände, dass
es zwar Arsenik sei, aber etwa =gelber= Arsenik, während die Vergiftung
mit =weissem= Arsenik geschah, so wäre es =nicht= hinreichend zu sagen,
es =ist= Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt werden, es ist
Arsenik, =jedoch eine andere Gattung= als derjenige, welcher im Magen
vorgefunden wurde, weil diese Angabe von grosser Bedeutung für die
Untersuchung werden kann.
[12] Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass
jedes Wort seinen =eigenen= Sinn habe, und dass man in
gerichtlichen Akten nicht figürlich sprechen darf.
IV.
Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung und die
Abgabe des Gutachtens.
§. 26.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung der
Frage, wie weit der =richterliche= Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens
gehen dürfe.
Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so
vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht,
dass von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen
=eigene gerichtlich medizinische Studien gemacht werden=, viel zu
wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.
Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob es
gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe,
und diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. -- Gegen
die Bejahung lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine
=Privatansicht= durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat
aber der Richter =medizinische Kenntnisse=, so hat er auch nothwendig
eine =Privatmeinung= über die =medizinische Bedeutung= eines Falles,
er kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der
Kunstverständigen =gegen= seine Ansicht ist, zwischen =seiner= Ansicht
und jener der =Kunstverständigen= eine =Wahl= treffen zu müssen, und
da nicht leicht jemand =seine= Ueberzeugung gegen die eines =Andern=
aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive
Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht
=falsch=, jene der Kunstverständigen aber die =richtige= wäre.
Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter, welcher
medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden kann,
bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in =seinem=
Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin =nicht= gelegen ist,
oder ihm =unbedeutend= scheint, =unberücksichtigt= zu lassen, welches
bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in der
Erhebung herbeiführen kann.
Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da sie
viel zu =viel= beweisen. Was nämlich vom =medizinischen= Wissen des
Richters gilt, gilt überhaupt von =jedem= Wissen desselben; es würde
daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem
Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der
Gesetze zu enthalten! -- denn überall =können= ihm Fälle vorkommen, wo
=sein= Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt.
Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich halte, dass
Jemand die Gesetze =praktisch= anwende, wenn er nicht in die Natur der
möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig wie ein
Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren verstände,
aber gar kein =Augenmass= hätte. Dies ist nun wohl ein undenkbares
Wesen, -- eben so wenig kann man sich aber einen seinem Berufe
entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein =Gesetz=, besonders
aber ein =Strafgesetz= anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische
aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt,
um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem
Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich =vorhanden=, und nicht
etwa =anders= beschaffen sei, als die Akten besagen.
Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine =Entfernung= zu
urtheilen hat, ist das =eigene= praktische =Wissen= für Jeden, welcher
über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat; man
wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht,
wenn man =neben= der geometrischen Berechnung noch das Augenmass
anwendet. -- Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie
erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine
Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, -- er wird sie nicht
minder giltig =finden=, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch
wesentlich beitragen, den Irrthum zu =entdecken=, wenn sie =unrichtig=
war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung =gar nicht
anders kann=, keinen =anderen= Gebrauch von seinem Wissen macht,
als dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten
aufstösst, die =Behebung= dieses Zweifels =verlangt=, so ist in der
That nicht einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege
entstehen solle.
Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel
mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein =unmöglich=
ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer
daher von einem =praktisch geübten= Richter im Ernst verlangt, er dürfe
nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer
Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine
tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten
wird, fordert geradezu etwas =Unmögliches=.
Da somit eine =gänzliche= Unwissenheit in medizinischen Sachen bei dem
Richter unter die =Unmöglichkeiten= gehört, ein unvollkommenes, und
noch mehr ein =falsches= Wissen aber unter allen =denkbaren= Fällen
=schädlicher= ist, als ein gänzliches =Nichtwissen=, weil es immerhin
zu =ungegründeten= Zweifeln Anlass gibt, so kann man das Bestreben der
neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche und umfassende
medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss nur =loben=, da es
in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein Irrthum, wo nicht in der
Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch gewiss nicht unmöglich ist,
bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege berichtiget wird.
§. 27.
Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die
Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu
beleuchten, sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch
in Versuchung geräth, entweder den Arzt =nicht= zu rufen, wo er
=hingehört=, oder mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit
ihm verschiedener Meinung ist, sich in einen =medizinischen Disput=
einzulassen, welcher, wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments
sind, sehr leicht in eine andere Art des Streites übergeht, in jedem
Falle aber sehr =unnütz= ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa
noch minder seiner Sache gewachsenen, oder einem charakterschwachen
Arzte oder Chirurgen gegenüber befindet, diesen zu einer Ansicht
bestimmen kann, nach welcher er, wo nicht =gegen= seine Ueberzeugung,
doch aber =ohne sich wirklich eine Ueberzeugung gebildet zu haben=, in
die richterliche Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.
Dies =kann= geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter,
welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze
machen, Alles zu =vermeiden=, was zu einem oder dem andern der
bemerkten Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen
medizinischen Kenntnisse dahin anwenden, um
1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit
erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere,
sogleich den Arzt beizuziehen, =damit= nicht etwas, welches erhoben
werden soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine =incompetente=
Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische
Eigenschaft =richtig= urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss,
wenn =auch der Arzt= hiermit =übereinstimmt=.
Er wird
2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt,
vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter,
für erheblich hält, vom Arzte =berücksichtigt= wurden, und wo dies
nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung =verlangen=, welches
ohne allen =Streit= durch Aufstellung =passender= Fragen, zu deren
=zweckmässiger= Stellung ihm gerade seine =medizinischen Kenntnisse=
vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird
ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt
nicht Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet
habe, welche ihm, dem Richter, =entgangen= sind, sonach aber darauf
hinwirken, dass diese Umstände auch im Befunde gehörig =hervorgehoben=
werden, ein Verfahren, zu dessen =zweckmässiger= Einleitung ebenfalls
medizinische Kenntnisse von sehr =wesentlichem Nutzen= sein werden.
Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht
vereinigen können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen
Kenntnisse =schriftlich= ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen,
und erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das
Gutachten der =medizinischen Fakultät= einzuholen wissen.
Befindet er sich jedoch
3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen
Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner
medizinischen Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts =übersieht=,
und ihn entweder durch =mündliche= Bemerkungen oder durch passend
gestellte Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige =aufmerksam=
machen, vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich
=nicht= durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl.
=irre= machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu
halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter
Bekanntschaft mit der =rechtlichen= Bedeutung seiner =Ausdrücke= einen
=unpassenden= wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen, dass er
den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende liege
und wie es heissen sollte[13]. Gewähren ihm aber seine erworbenen
Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des
ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in
der That ihrer Aufgabe =nicht= gewachsen ist, so wird er dadurch sich
in die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen,
welches bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten
Kunstverständigen zu besorgen stünde.
[13] Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes,
der sich durch einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt
hatte, dass die beiden beigezogenen Landchirurgen, nachdem
sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende
Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss
abgegeben hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe
standen: „es erhellt, dass der Mensch an den Folgen des
Wahnsinnes gestorben sei.” -- Dies war nun offenbar nur ein
verfehlter =Ausdruck=, der über meine mündliche Erinnerung
sogleich dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod
eine Folge des Eindringens der Kugel in das kleine Gehirn
war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande der
Geisteszerrüttung befunden habe.”
Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht
erfolgt, so wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr
so hätte lauten müssen: „Erhellt nicht vielmehr, dass der
Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten lautet.
Schlussbemerkung.
§. 28.
Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem =Staatsdienste=
widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen, zu deren
Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen. Es ist
dies nicht nur ein =Vortheil= für das Gericht, mit welchem er eben
zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht =seines= ihm vom Staate
verliehenen =Amtes=, von welcher ihn =nichts= dispensiren kann, denn
Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in =jeder=
Beziehung zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren.
Der Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt
ihn =keineswegs= der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen
zu machen, deren Nichtkenntniss einen =Nachtheil= in seiner ämtlichen
Leistung herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt
entschlagen kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach
zu richten, welche vorschreiben, wie die =Ausweise= bei Epidemien, bei
Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen
keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt
die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu
=studiren=, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet
aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die
Verfassung eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, =nicht=
gelingen wird, den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn
stellt, zu =genügen=, denn es ist dem Richter nicht =möglich=, dem
intervenirenden Arzte in dem vorkommenden Falle sogleich =alle= jene
Begriffe zu geben, welche nur die Frucht eines zwar weder schwierigen
noch weitläufigen, aber doch eines =solchen= Studiums sind, welches
man sich aber auch nicht ohne eigenes ernstliches und selbstthätiges
=Mitwirken= erwerben kann, da dessen Frucht eine doch nicht ganz
unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare Auffassung man sich
unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche aber noch weniger
ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung unumgänglichen
Klarheit gebracht werden können.