Zwecke, als um zu =heilen=, irgend ein =Uebel= einem Dritten zufüge?
Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre die grösste
Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die Vorschläge
zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über gerichtliche
Arzneikunde handeln, etwa unerhört? -- Folgende Stelle, deren Verfasser
hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich vor:
„Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht[6] eines
Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern,
Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der
Aetzmittel, der _moxa_, des =Glüheisens=, der Douche und Tropfbäder,
die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen[7].”
[6] Also doch nur Verdacht! Auch ein =begründeter= Verdacht
ist noch keine =Gewissheit=, lässt also noch immer die
Möglichkeit eines =Irrthums= zu. -- Wer möchte aber wohl die
Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen
gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach
pathologischen Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der
Verdacht, welcher die Anwendung dieses heroischen Mittels
veranlasste, sich doch als ein =unbegründeter= darstellte!
[7] Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so
=zuverlässig=, als die wirklich angewandten Mittel, obwohl
ich mir nicht denken kann, welche rechtliche Wirkung die
Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen
zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll,
wenn er zu diesem Widerruf =dadurch= bestimmt wurde, dass man
Anstalt macht, ihn zu trepaniren. -- Nehmen wir aber an, es
werde ein =Glüheisen= oder ein =Aetzmittel= angewandt, und
der also Behandelte verfalle =dadurch= in eine =bleibende=
oder sonst =gefährliche Krankheit=. -- Hier könnte man doch
nicht fragen, ob sich ein solcher Akt =rechtfertigen= lässt,
sondern man könnte höchstens darüber im Zweifel sein, welcher
Paragraph des Strafgesetzbuches gegen alle diejenigen, welche
zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden komme.
Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen
den sie vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder
ein anderes Gebrechen zu haben vorgibt, und man sie zu dem
Zweck ausspricht, um zu =erfahren, ob er höre=, oder eine
Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, =ob er sehe=; hört
er oder sieht er =nicht=, so ist ihm dadurch =nichts Uebles=
widerfahren, sieht oder hört er aber, so schadet es auch
nichts, wenn man anders für die gänzliche Unschädlichkeit des
Mittels sorgte.
Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne des
Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten
Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen Grundsätzen in
dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er von dem Inquisiten
angegeben wird, =angezeigt= ist, Glüheisen u. dgl. anzuwenden, dürfe
eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug zu entdecken.
Allein auch in =diesem= Falle ist der Satz nicht =richtig=, denn
es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als =Arzt=, nur
=dann= ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung
für nothwendig findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die
Angabe sei =Betrug=, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als
einen Weg zur =Heilung= betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen
Augen nichts Anderes, als eine =Tortur=, und er selbst, indem er einem
Menschen, um ein =Geständniss= eines Betruges zu erhalten, ein Uebel
zufügt, nichts anderes, als ein =Mensch, welcher in einem andern Berufe
arbeitet, als in dem seinen=.
Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass
Niemand verhalten werden kann, sich =gegen= seinen Willen einem
Heilungsprocesse, am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm
sonst noch =Gefahr= zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es
nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich =nicht=
brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? -- Man müsste den Menschen
dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in den
Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass statt
dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten
stünde[8].
[8] Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem
Inquisiten gelingen könne, seine Verstellung =durchzuführen=,
ist ganz =unbegründet=. -- Man wende nur die nöthige Mühe und
Aufmerksamkeit an, so wird man =sehr viel= erreichen und wohl
imstande sein, dem Inquisiten zu =beweisen=, dass er =lüge=.
Z. B. wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind,
und man erhält den Beweis, dass er noch kurz vor seiner
Verhaftung gelesen habe u. dgl. -- Die =Tortur= ist indess
ein weit =bequemeres= Mittel zur Erforschung der Wahrheit,
als das mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher,
ihre Anwendung unter =irgend einer Form= beschönigen zu
wollen.
Solche grelle Szenen liegen aber _implicite_ in diesen Sätzen, deren
Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche
Arzneikunde ohne =Zugrundelegung= der Rechtslehre =behandelte=.
Solche Szenen =können= sich aber =ereignen=, wenn der Satz
_Heinroth's_: dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft =nicht für den
Juristen gehöre=, unbedingt als wahr angenommen wird.
Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft
glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es sein
kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig,
denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer Zeit
in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften
die einzelnen Wissenschaften =mehr= gewonnen haben, als durch die in
den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise
der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. -- Diese Ansicht
_Heinroth's_ gehört daher in eine frühere Epoche.
Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik
der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben, so
dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen
lassen, dass es nur =einen= Weg gibt, auf welchem die gerichtliche
Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die =Legislation=,
als für die =gerichtliche Praxis= bestimmt ist, behandelt werden muss.
Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer Wissenschaft
es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht haben, sich
entschliessen, mindestens =denjenigen Theil= der Gesetzgebung, welcher
=nicht= entschieden =nichts= mit der medizinischen Wissenschaft gemein
hat, =genau= und =gründlich zu studiren=, und auf diese erworbene
Kenntniss der =positiven= Gesetzgebung eines =bestimmten Staates=
gestützt, =Grundsätze= aufzustellen, deren Richtigkeit sie auf
eine auch für den =Richter= verständliche Weise aus der =positiven
Gesetzgebung= nachweisen, welche aber zugleich den gerichtlichen
Arzt in die Lage setzen, unter den =Ergebnissen= der medizinischen
Wissenschaften =diejenigen auszuwählen=, welche auf den =speziellen
Fall anzuwenden kommen=, und ihm zugleich die =Anleitung= geben, wie
diese =Darstellung zu liefern= ist, damit der Richter nicht im Zweifel
bleibe, dass der das Gutachten abgebende Arzt auch wirklich =im Sinne
der Gesetze= gesprochen habe.
Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle
zu liefernde Darstellung zuvörderst von =solchen= Daten ausgeht,
welche sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner =eigenen=
sinnlichen Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm
vorauszusetzenden =Lebenserfahrungen= als =bekannt= und =erprobt=
erscheinen, auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des
Richters dasjenige, welches ihm =minder= bekannt oder =unbekannt= ist,
so viel möglich =näher= bringt, in dieser letzten Beziehung aber so
verfährt, dass auch =alle= dem Richter =zur Anwendung des bestimmten
positiven Gesetzes= auf den vorliegenden Fall noch =mangelnden
Begriffe geliefert= werden, dass daher mit Einem Worte die gerichtliche
Arzneikunde nicht als ein =selbstständiger= Zweig der medizinischen
Wissenschaft, sondern als diejenige =Methode der Anwendung= der
medizinischen Wissenschaft betrachtet werde, wodurch das dem bestimmten
=positiven= Gesetze, im Verhältnisse zu den möglichen =Fällen=,
entsprechende =Verfahren=, so wie die zweckmässige =Darstellung= der
ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in Bezug auf jene Fälle gelehrt
wird.
Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium der
Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes =darin= liegen wird,
dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder =keine=,
oder doch nur =solche= Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der
richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode
leicht zu =beheben= wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, der
=Richter=, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des =Gesetzes= und
der =eigenen= Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet, =kann und darf
von seiner Ansicht nicht abgehen=, so lange er nicht eines =Irrthums=
überwiesen wird, wo daher der ärztliche Ausspruch mit jener Ansicht des
Richters =nicht= übereinstimmt, kann bei dem Umstande, als über einen
Gegenstand nicht =zwei entgegengesetzte= Ansichten =wahr= sein können,
die Differenz nur in einer =mangelhaften Darstellung= von Seite des
=Arztes= liegen, dem es wenigstens nicht gelungen ist, den =Irrthum=,
in welchem der Richter sich befindet, zu =entdecken= und =aufzuklären=.
III.
Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen
zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.
§. 20.
Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und Weise,
wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem Falle den
richterlichen Erfordernissen entspreche.
Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem =vorigen= Titel
beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser
=seinem= Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt,
auch jenen Theil der =positiven= Gesetzkunde, welcher eine Anwendung
medizinischer Kenntnisse erfordert, genau =inne= habe und in den
=Geist der Gesetze= eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss
ist der Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche,
was ein blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. -- Er wird in
dem Falle, als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die
Geschicklichkeit hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall
gerade in seinem =Erfahrungs-Lexikon= enthalten ist, und sofern dieses
Erfahrungs-Lexikon =richtig= ist, das =Wahre= treffen, wo dieses jedoch
=nicht= der Fall ist, aber immer =hinter= seiner Aufgabe zurückbleiben,
nie aber jene =Selbstständigkeit= der Auffassung und Darstellung
geltend machen können, zu welcher der =Arzt= insbesondere, vermöge
seiner =Wissenschaft= und die Erfahrung des Richters in diesem Fache
weit =überragenden= Bildung, mehr als jeder =andere= Kunstverständige
berufen ist.
Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein
Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine rein
wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige
angeben.
Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand =besichtiget= werden,
und zwar muss diese Besichtigung ohne alle =vorgefasste Meinung= in
derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz unbekannten
Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, =was er eigentlich vorstellt=.
Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge
begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein =Leichnam= vor, es
ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, =beschädigt= zu sein etc.
Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über den
Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch die etwa
bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens bis auf
einen =gewissen Grad= klar zu machen, =welche gesetzliche Anordnungen=
hier =möglicher= Weise angewendet, und welche entschieden =nicht=
angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche eines Erwachsenen wird
Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den Untersuchungen eines
neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen Erhebungen ausgeschlossen
sind.
Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen sein, =alle
jene Gesetzes-Paragraphen= und die etwa hierüber sonst bestehenden
Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass sie auf ähnliche
Fälle sich beziehen, =nachzulesen=, damit man sich selbst die
beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts =vergessen= habe,
und um das etwa Vergessene zu =ergänzen=, auch sofern ein bestimmtes
Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie etwa in der
Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen der
Fall ist), sich gegen die Folgen eines =möglichen Gedächtnissfehlers=
zu schützen. -- Es versteht sich daher von selbst, dass man, wenn man
sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch oder diejenigen
Verordnungen, um welche es sich handeln kann, bei der Hand haben
müsse[9].
[9] Wie man auch das von dem Verfasser dieses
Aufsatzes herausgegebene systematische Handbuch der
gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen
beurtheilen mag, =den= Zweck, von welchem oben im Texte
gehandelt ist, wird es zuverlässig erfüllen.
Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige Klarheit
verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich sein
kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes in's
Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was man
nun =ferners beginnen soll=, um durch ein zweckmässiges =Verfahren= die
Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.
Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt
erfahre, =aus welchem Gesichtspunkte der Richter= die Sache betrachte,
wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt ist,
bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht kann
und soll der Richter in den aufzustellenden =Fragen= aussprechen,
welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen
mit =jenen Erhebungen bekannt zu machen=, welche sie entweder aus
der ihnen bekannt werdenden Thatsache =nicht= entnehmen, oder doch
möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche
Fragen =gestellt= werden können, muss der Richter schon eine bestimmte
Ansicht von dem Vorfalle =haben=, und damit diese Fragen =zweckmässig=
und =erschöpfend= seien, muss diese Ansicht =richtig= und den =ganzen
Komplex der Thatsache umfassend sein=. Beides ist aber oft aus Gründen,
welche im §. 12 dieses Aufsatzes dargestellt sind, nicht möglich[10],
es muss daher in jedem Falle eine =selbstständige= Beurtheilung von
Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der Richter noch
=keine= Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu =verhelfen=,
in dem Falle, wo er eine =richtige= hatte, ihm diese als richtig zu
=bestätigen=, und sofern sich seine Ansicht als =unrichtig= darstellt,
ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche
Wahrnehmung möglich ist, zu der =richtigen Auffassung= des Falles
zu führen. -- Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den
Fragen des Richters bei einer behaupteten =Nothzucht= blos der Umstand
erwähnt wird, ob Spuren angewandter =Gewalt= an der Beschädigten
zu finden seien, der Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in
dem Zeitpunkte, wo die Schändung Statt fand, in einem Zustande von
=Betäubung= befunden, es würde dann ganz gefehlt sein, etwa =blos zu
erklären=, es seien =keine Spuren von Gewalt= vorhanden, sondern es
müsste auch vom Arzte ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der
Beleidigten =sie sich in einem Zustande= befunden habe, welcher, wenn
er sich so verhält wie sie angibt, allerdings von einer durch einen
Dritten verursachten =arglistigen Betäubung= der Sinne herrühren könne
(§. 18).
[10] Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen
nicht zweckmässig sind, nur an =diese= hält, so kann oft
nur ein =negatives= Resultat erzielt werden, während ein
=positives= nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss der
Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und
der Richter hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge
der Arsenik-Vergiftung? so wäre es offenbar ganz ungenügend,
wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte, zu sagen: es
erhellt, dass er =nicht= an der Arsenik-Vergiftung gestorben
sei.
Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache
bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem
=Selbstmorde= vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich =begnügen
möchte=, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen,
sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens =ohne=
aktenmässiger =Protestation zu fügen=, und sich mit der Betrachtung,
dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege,
sie selbst schon kalt sei etc., zu =begnügen=, sondern er müsste hier
wenigstens sich vor Allem die Gewissheit =verschaffen=, ob sie nicht
=schwanger= und der =Kaiserschnitt= möglich sei, und daher vom Richter
verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige
Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten,
z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden wurde,
dessen Bedeckung etc., =sogleich= zu erheben, und das zur Rettung der
Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.
§. 21.
Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der
Betrachtung der Sache selbst =nicht= erhellende Umstände auf die
richtige Auffassung der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist
die Möglichkeit einer =vollständig= richtigen Ansicht von Seite des
=Richters= gegeben. So wie daher der =Richter= in einem solchen Falle
die Pflicht hat, seinerseits alles ihm Mögliche zu thun, damit von
Seite des =Arztes= nichts übersehen werde, so hat auch der =Arzt= die
Verpflichtung, dort, wo er sich die Möglichkeit denken kann, dass ihm
der =Richter= etwas, welches zur Sache gehören könnte, aus Unkenntniss
seiner Bedeutung nicht mitgetheilt haben könnte, die Einsicht der
=Akten= zu verlangen, oder den Richter sonst zu =befragen=, um das
Bestehen von solchen Umständen zu =erfahren= und sich über deren
Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.
Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon
=früher= anzuwenden, als noch ein =besonderer= Akt der Erhebung Statt
findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei
nichts durch die Umstände als wesentlich Gebotenes =übersehe=. Es
ist aber nicht weniger =dann= nothwendig, wenn die Untersuchung der
Thatsache Statt gefunden hat, und es sich als =möglich= darstellt,
dass irgend ein aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in
den =sonstigen Aktenstücken=, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener
Umstand, von Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch
weitere Nachforschungen erhoben werden könnte.
Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können, muss der
Arzt nothwendig einen richtigen =Begriff= von deren =Bedeutung= haben,
wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes gehört, dass
nicht Alles darum, weil es im =Akte= aufgenommen ist, z. B. der Inhalt
einer Zeugenaussage, auch =wahr=, oder dass darum, weil etwas =nicht=
im Akte steht, es auch =nicht vorhanden= gewesen sei, weil es nicht
nur geschehen =kann=, sondern auch sehr oft =geschieht=, dass entweder
mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher protokollirt
werden.
So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu
dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas
=übersehen=, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem
Richter, =nicht gehörig begründet= zu sein scheint, so muss daher
auch der =Arzt= mit einer =sachgemässen Kritik bei der Durchlesung
der Akten zu Werke gehen=, und in seinem Befunde =bezeichnen=, ob
und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung
des Falles, =unwahr=, was =zweifelhaft=, oder noch einer =weiteren=
Erhebung und welcher =Art= von Erhebung =bedürftig= erscheine, in
seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, =wo= und =inwiefern=
er die mitgetheilten =Aktenstücke= benützte, damit der Richter in die
Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa =weitere= Erhebungen
zur Ausmittlung der =Wahrheit= von derlei Angaben einzuleiten, und
überhaupt erfahre, =dass= und =inwiefern das Gutachten=, selbst in den
Augen des =Arztes=, nur eine =bedingte= Giltigkeit habe, denn dort,
wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des Arztes
oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf den
Inhalt eines =Aktenstückes= basirt ist, ist es nur =insofern= objektiv
richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die =Wahrheit= enthalten
ist, es =zerfällt= von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses
Aktenstückes nachgewiesen würde.
Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an
dessen Rücken sich runde Narben befinden. -- Er gibt an: es sind
Narben von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen,
und zwar aus der Betrachtung der =Form= der Narben etc., =dass es
Geschwür=-Narben und nicht etwa =Schrottschuss=-Narben sind, so darf
er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für
Geschwür-Narben =angegeben= hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte, nicht
unrichtig zu sein =scheint=, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen:
„N. N. =hat= Geschwür-Narben” -- denn er steht dann in Gefahr, selbst
einer =Unwahrheit= im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in der
Folge herauskäme, dass es =Schussnarben= sind, sondern das Parere muss
lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach seiner Angabe
Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande, in welchem sich
die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig sein kann, es ist jedoch,
nach der Form dieser Narben zu schliessen, allerdings die =Möglichkeit=
vorhanden, dass es =Schrottschuss=-Narben sind.”
§. 22.
Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten
oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum
zu befragen, so darf dies nie ohne =vorläufiges Einvernehmen= mit
dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere
Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder
Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss
vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.
§. 23.
Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet
werden, welche der Richter bedarf, =ohne dass der Gegenstand=, welcher
eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder zum Theile
vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines Kindsmordes,
wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden kann, oder
etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden ist.
Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener, wenn
anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen --
dass erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht gesehen
hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf sich
aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen,
denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein
tiefes Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht
einmal =richtig=, denn man kann =sehr oft= über eine Sache, die man
nicht =selbst= gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche
=Beschreibung= vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen;
es kommt daher nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze,
sich eine richtige Beschreibung zu =verschaffen=.