Wie kann man aber auch dem Arzte zumuthen, dass er zu einem =andern=

Zwecke, als um zu =heilen=, irgend ein =Uebel= einem Dritten zufüge?

Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre die grösste

Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die Vorschläge

zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über gerichtliche

Arzneikunde handeln, etwa unerhört? -- Folgende Stelle, deren Verfasser

hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich vor:

„Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht[6] eines

Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern,

Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der

Aetzmittel, der _moxa_, des =Glüheisens=, der Douche und Tropfbäder,

die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen[7].”

[6] Also doch nur Verdacht! Auch ein =begründeter= Verdacht

ist noch keine =Gewissheit=, lässt also noch immer die

Möglichkeit eines =Irrthums= zu. -- Wer möchte aber wohl die

Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen

gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach

pathologischen Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der

Verdacht, welcher die Anwendung dieses heroischen Mittels

veranlasste, sich doch als ein =unbegründeter= darstellte!

[7] Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so

=zuverlässig=, als die wirklich angewandten Mittel, obwohl

ich mir nicht denken kann, welche rechtliche Wirkung die

Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen

zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll,

wenn er zu diesem Widerruf =dadurch= bestimmt wurde, dass man

Anstalt macht, ihn zu trepaniren. -- Nehmen wir aber an, es

werde ein =Glüheisen= oder ein =Aetzmittel= angewandt, und

der also Behandelte verfalle =dadurch= in eine =bleibende=

oder sonst =gefährliche Krankheit=. -- Hier könnte man doch

nicht fragen, ob sich ein solcher Akt =rechtfertigen= lässt,

sondern man könnte höchstens darüber im Zweifel sein, welcher

Paragraph des Strafgesetzbuches gegen alle diejenigen, welche

zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden komme.

Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen

den sie vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder

ein anderes Gebrechen zu haben vorgibt, und man sie zu dem

Zweck ausspricht, um zu =erfahren, ob er höre=, oder eine

Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, =ob er sehe=; hört

er oder sieht er =nicht=, so ist ihm dadurch =nichts Uebles=

widerfahren, sieht oder hört er aber, so schadet es auch

nichts, wenn man anders für die gänzliche Unschädlichkeit des

Mittels sorgte.

Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne des

Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten

Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen Grundsätzen in

dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er von dem Inquisiten

angegeben wird, =angezeigt= ist, Glüheisen u. dgl. anzuwenden, dürfe

eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug zu entdecken.

Allein auch in =diesem= Falle ist der Satz nicht =richtig=, denn

es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als =Arzt=, nur

=dann= ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung

für nothwendig findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die

Angabe sei =Betrug=, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als

einen Weg zur =Heilung= betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen

Augen nichts Anderes, als eine =Tortur=, und er selbst, indem er einem

Menschen, um ein =Geständniss= eines Betruges zu erhalten, ein Uebel

zufügt, nichts anderes, als ein =Mensch, welcher in einem andern Berufe

arbeitet, als in dem seinen=.

Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass

Niemand verhalten werden kann, sich =gegen= seinen Willen einem

Heilungsprocesse, am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm

sonst noch =Gefahr= zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es

nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich =nicht=

brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? -- Man müsste den Menschen

dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in den

Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass statt

dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten

stünde[8].

[8] Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem

Inquisiten gelingen könne, seine Verstellung =durchzuführen=,

ist ganz =unbegründet=. -- Man wende nur die nöthige Mühe und

Aufmerksamkeit an, so wird man =sehr viel= erreichen und wohl

imstande sein, dem Inquisiten zu =beweisen=, dass er =lüge=.

Z. B. wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind,

und man erhält den Beweis, dass er noch kurz vor seiner

Verhaftung gelesen habe u. dgl. -- Die =Tortur= ist indess

ein weit =bequemeres= Mittel zur Erforschung der Wahrheit,

als das mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher,

ihre Anwendung unter =irgend einer Form= beschönigen zu

wollen.

Solche grelle Szenen liegen aber _implicite_ in diesen Sätzen, deren

Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche

Arzneikunde ohne =Zugrundelegung= der Rechtslehre =behandelte=.

Solche Szenen =können= sich aber =ereignen=, wenn der Satz

_Heinroth's_: dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft =nicht für den

Juristen gehöre=, unbedingt als wahr angenommen wird.

Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft

glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es sein

kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig,

denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer Zeit

in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften

die einzelnen Wissenschaften =mehr= gewonnen haben, als durch die in

den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise

der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. -- Diese Ansicht

_Heinroth's_ gehört daher in eine frühere Epoche.

Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik

der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben, so

dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen

lassen, dass es nur =einen= Weg gibt, auf welchem die gerichtliche

Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die =Legislation=,

als für die =gerichtliche Praxis= bestimmt ist, behandelt werden muss.

Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer Wissenschaft

es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht haben, sich

entschliessen, mindestens =denjenigen Theil= der Gesetzgebung, welcher

=nicht= entschieden =nichts= mit der medizinischen Wissenschaft gemein

hat, =genau= und =gründlich zu studiren=, und auf diese erworbene

Kenntniss der =positiven= Gesetzgebung eines =bestimmten Staates=

gestützt, =Grundsätze= aufzustellen, deren Richtigkeit sie auf

eine auch für den =Richter= verständliche Weise aus der =positiven

Gesetzgebung= nachweisen, welche aber zugleich den gerichtlichen

Arzt in die Lage setzen, unter den =Ergebnissen= der medizinischen

Wissenschaften =diejenigen auszuwählen=, welche auf den =speziellen

Fall anzuwenden kommen=, und ihm zugleich die =Anleitung= geben, wie

diese =Darstellung zu liefern= ist, damit der Richter nicht im Zweifel

bleibe, dass der das Gutachten abgebende Arzt auch wirklich =im Sinne

der Gesetze= gesprochen habe.

Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle

zu liefernde Darstellung zuvörderst von =solchen= Daten ausgeht,

welche sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner =eigenen=

sinnlichen Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm

vorauszusetzenden =Lebenserfahrungen= als =bekannt= und =erprobt=

erscheinen, auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des

Richters dasjenige, welches ihm =minder= bekannt oder =unbekannt= ist,

so viel möglich =näher= bringt, in dieser letzten Beziehung aber so

verfährt, dass auch =alle= dem Richter =zur Anwendung des bestimmten

positiven Gesetzes= auf den vorliegenden Fall noch =mangelnden

Begriffe geliefert= werden, dass daher mit Einem Worte die gerichtliche

Arzneikunde nicht als ein =selbstständiger= Zweig der medizinischen

Wissenschaft, sondern als diejenige =Methode der Anwendung= der

medizinischen Wissenschaft betrachtet werde, wodurch das dem bestimmten

=positiven= Gesetze, im Verhältnisse zu den möglichen =Fällen=,

entsprechende =Verfahren=, so wie die zweckmässige =Darstellung= der

ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in Bezug auf jene Fälle gelehrt

wird.

Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium der

Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes =darin= liegen wird,

dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder =keine=,

oder doch nur =solche= Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der

richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode

leicht zu =beheben= wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, der

=Richter=, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des =Gesetzes= und

der =eigenen= Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet, =kann und darf

von seiner Ansicht nicht abgehen=, so lange er nicht eines =Irrthums=

überwiesen wird, wo daher der ärztliche Ausspruch mit jener Ansicht des

Richters =nicht= übereinstimmt, kann bei dem Umstande, als über einen

Gegenstand nicht =zwei entgegengesetzte= Ansichten =wahr= sein können,

die Differenz nur in einer =mangelhaften Darstellung= von Seite des

=Arztes= liegen, dem es wenigstens nicht gelungen ist, den =Irrthum=,

in welchem der Richter sich befindet, zu =entdecken= und =aufzuklären=.

III.

Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen

zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.

§. 20.

Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und Weise,

wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem Falle den

richterlichen Erfordernissen entspreche.

Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem =vorigen= Titel

beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser

=seinem= Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt,

auch jenen Theil der =positiven= Gesetzkunde, welcher eine Anwendung

medizinischer Kenntnisse erfordert, genau =inne= habe und in den

=Geist der Gesetze= eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss

ist der Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche,

was ein blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. -- Er wird in

dem Falle, als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die

Geschicklichkeit hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall

gerade in seinem =Erfahrungs-Lexikon= enthalten ist, und sofern dieses

Erfahrungs-Lexikon =richtig= ist, das =Wahre= treffen, wo dieses jedoch

=nicht= der Fall ist, aber immer =hinter= seiner Aufgabe zurückbleiben,

nie aber jene =Selbstständigkeit= der Auffassung und Darstellung

geltend machen können, zu welcher der =Arzt= insbesondere, vermöge

seiner =Wissenschaft= und die Erfahrung des Richters in diesem Fache

weit =überragenden= Bildung, mehr als jeder =andere= Kunstverständige

berufen ist.

Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein

Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine rein

wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige

angeben.

Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand =besichtiget= werden,

und zwar muss diese Besichtigung ohne alle =vorgefasste Meinung= in

derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz unbekannten

Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, =was er eigentlich vorstellt=.

Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge

begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein =Leichnam= vor, es

ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, =beschädigt= zu sein etc.

Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über den

Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch die etwa

bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens bis auf

einen =gewissen Grad= klar zu machen, =welche gesetzliche Anordnungen=

hier =möglicher= Weise angewendet, und welche entschieden =nicht=

angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche eines Erwachsenen wird

Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den Untersuchungen eines

neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen Erhebungen ausgeschlossen

sind.

Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen sein, =alle

jene Gesetzes-Paragraphen= und die etwa hierüber sonst bestehenden

Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass sie auf ähnliche

Fälle sich beziehen, =nachzulesen=, damit man sich selbst die

beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts =vergessen= habe,

und um das etwa Vergessene zu =ergänzen=, auch sofern ein bestimmtes

Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie etwa in der

Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen der

Fall ist), sich gegen die Folgen eines =möglichen Gedächtnissfehlers=

zu schützen. -- Es versteht sich daher von selbst, dass man, wenn man

sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch oder diejenigen

Verordnungen, um welche es sich handeln kann, bei der Hand haben

müsse[9].

[9] Wie man auch das von dem Verfasser dieses

Aufsatzes herausgegebene systematische Handbuch der

gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen

beurtheilen mag, =den= Zweck, von welchem oben im Texte

gehandelt ist, wird es zuverlässig erfüllen.

Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige Klarheit

verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich sein

kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes in's

Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was man

nun =ferners beginnen soll=, um durch ein zweckmässiges =Verfahren= die

Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.

Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt

erfahre, =aus welchem Gesichtspunkte der Richter= die Sache betrachte,

wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt ist,

bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht kann

und soll der Richter in den aufzustellenden =Fragen= aussprechen,

welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen

mit =jenen Erhebungen bekannt zu machen=, welche sie entweder aus

der ihnen bekannt werdenden Thatsache =nicht= entnehmen, oder doch

möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche

Fragen =gestellt= werden können, muss der Richter schon eine bestimmte

Ansicht von dem Vorfalle =haben=, und damit diese Fragen =zweckmässig=

und =erschöpfend= seien, muss diese Ansicht =richtig= und den =ganzen

Komplex der Thatsache umfassend sein=. Beides ist aber oft aus Gründen,

welche im §. 12 dieses Aufsatzes dargestellt sind, nicht möglich[10],

es muss daher in jedem Falle eine =selbstständige= Beurtheilung von

Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der Richter noch

=keine= Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu =verhelfen=,

in dem Falle, wo er eine =richtige= hatte, ihm diese als richtig zu

=bestätigen=, und sofern sich seine Ansicht als =unrichtig= darstellt,

ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche

Wahrnehmung möglich ist, zu der =richtigen Auffassung= des Falles

zu führen. -- Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den

Fragen des Richters bei einer behaupteten =Nothzucht= blos der Umstand

erwähnt wird, ob Spuren angewandter =Gewalt= an der Beschädigten

zu finden seien, der Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in

dem Zeitpunkte, wo die Schändung Statt fand, in einem Zustande von

=Betäubung= befunden, es würde dann ganz gefehlt sein, etwa =blos zu

erklären=, es seien =keine Spuren von Gewalt= vorhanden, sondern es

müsste auch vom Arzte ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der

Beleidigten =sie sich in einem Zustande= befunden habe, welcher, wenn

er sich so verhält wie sie angibt, allerdings von einer durch einen

Dritten verursachten =arglistigen Betäubung= der Sinne herrühren könne

(§. 18).

[10] Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen

nicht zweckmässig sind, nur an =diese= hält, so kann oft

nur ein =negatives= Resultat erzielt werden, während ein

=positives= nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss der

Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und

der Richter hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge

der Arsenik-Vergiftung? so wäre es offenbar ganz ungenügend,

wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte, zu sagen: es

erhellt, dass er =nicht= an der Arsenik-Vergiftung gestorben

sei.

Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache

bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem

=Selbstmorde= vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich =begnügen

möchte=, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen,

sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens =ohne=

aktenmässiger =Protestation zu fügen=, und sich mit der Betrachtung,

dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege,

sie selbst schon kalt sei etc., zu =begnügen=, sondern er müsste hier

wenigstens sich vor Allem die Gewissheit =verschaffen=, ob sie nicht

=schwanger= und der =Kaiserschnitt= möglich sei, und daher vom Richter

verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige

Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten,

z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden wurde,

dessen Bedeckung etc., =sogleich= zu erheben, und das zur Rettung der

Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.

§. 21.

Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der

Betrachtung der Sache selbst =nicht= erhellende Umstände auf die

richtige Auffassung der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist

die Möglichkeit einer =vollständig= richtigen Ansicht von Seite des

=Richters= gegeben. So wie daher der =Richter= in einem solchen Falle

die Pflicht hat, seinerseits alles ihm Mögliche zu thun, damit von

Seite des =Arztes= nichts übersehen werde, so hat auch der =Arzt= die

Verpflichtung, dort, wo er sich die Möglichkeit denken kann, dass ihm

der =Richter= etwas, welches zur Sache gehören könnte, aus Unkenntniss

seiner Bedeutung nicht mitgetheilt haben könnte, die Einsicht der

=Akten= zu verlangen, oder den Richter sonst zu =befragen=, um das

Bestehen von solchen Umständen zu =erfahren= und sich über deren

Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.

Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon

=früher= anzuwenden, als noch ein =besonderer= Akt der Erhebung Statt

findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei

nichts durch die Umstände als wesentlich Gebotenes =übersehe=. Es

ist aber nicht weniger =dann= nothwendig, wenn die Untersuchung der

Thatsache Statt gefunden hat, und es sich als =möglich= darstellt,

dass irgend ein aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in

den =sonstigen Aktenstücken=, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener

Umstand, von Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch

weitere Nachforschungen erhoben werden könnte.

Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können, muss der

Arzt nothwendig einen richtigen =Begriff= von deren =Bedeutung= haben,

wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes gehört, dass

nicht Alles darum, weil es im =Akte= aufgenommen ist, z. B. der Inhalt

einer Zeugenaussage, auch =wahr=, oder dass darum, weil etwas =nicht=

im Akte steht, es auch =nicht vorhanden= gewesen sei, weil es nicht

nur geschehen =kann=, sondern auch sehr oft =geschieht=, dass entweder

mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher protokollirt

werden.

So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu

dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas

=übersehen=, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem

Richter, =nicht gehörig begründet= zu sein scheint, so muss daher

auch der =Arzt= mit einer =sachgemässen Kritik bei der Durchlesung

der Akten zu Werke gehen=, und in seinem Befunde =bezeichnen=, ob

und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung

des Falles, =unwahr=, was =zweifelhaft=, oder noch einer =weiteren=

Erhebung und welcher =Art= von Erhebung =bedürftig= erscheine, in

seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, =wo= und =inwiefern=

er die mitgetheilten =Aktenstücke= benützte, damit der Richter in die

Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa =weitere= Erhebungen

zur Ausmittlung der =Wahrheit= von derlei Angaben einzuleiten, und

überhaupt erfahre, =dass= und =inwiefern das Gutachten=, selbst in den

Augen des =Arztes=, nur eine =bedingte= Giltigkeit habe, denn dort,

wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des Arztes

oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf den

Inhalt eines =Aktenstückes= basirt ist, ist es nur =insofern= objektiv

richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die =Wahrheit= enthalten

ist, es =zerfällt= von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses

Aktenstückes nachgewiesen würde.

Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an

dessen Rücken sich runde Narben befinden. -- Er gibt an: es sind

Narben von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen,

und zwar aus der Betrachtung der =Form= der Narben etc., =dass es

Geschwür=-Narben und nicht etwa =Schrottschuss=-Narben sind, so darf

er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für

Geschwür-Narben =angegeben= hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte, nicht

unrichtig zu sein =scheint=, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen:

„N. N. =hat= Geschwür-Narben” -- denn er steht dann in Gefahr, selbst

einer =Unwahrheit= im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in der

Folge herauskäme, dass es =Schussnarben= sind, sondern das Parere muss

lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach seiner Angabe

Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande, in welchem sich

die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig sein kann, es ist jedoch,

nach der Form dieser Narben zu schliessen, allerdings die =Möglichkeit=

vorhanden, dass es =Schrottschuss=-Narben sind.”

§. 22.

Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten

oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum

zu befragen, so darf dies nie ohne =vorläufiges Einvernehmen= mit

dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere

Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder

Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss

vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.

§. 23.

Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet

werden, welche der Richter bedarf, =ohne dass der Gegenstand=, welcher

eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder zum Theile

vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines Kindsmordes,

wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden kann, oder

etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden ist.

Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener, wenn

anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen --

dass erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht gesehen

hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf sich

aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen,

denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein

tiefes Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht

einmal =richtig=, denn man kann =sehr oft= über eine Sache, die man

nicht =selbst= gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche

=Beschreibung= vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen;

es kommt daher nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze,

sich eine richtige Beschreibung zu =verschaffen=.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 4 / 31 段