dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher Personen
erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr =mannigfaltig=
und =zahlreich=, sondern auch nicht selten von =grösster Erheblichkeit=
sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht etc. gesetzten
strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass denn doch bei den
Aerzten und Wundärzten nicht =unbedingt= eine solche =Vertrautheit mit
der strafgesetzlichen Erhebung= vorausgesetzt werden kann, dass ohne
nähere Anleitung in =jedem= Falle ein =solches= Gutachten zu gewärtigen
ist, welches dem richterlichen Zwecke =vollkommen entspricht=,
veranlasste die Gesetzgebung, diesem Mangel durch =eigene Belehrungen=,
insbesondere in Bezug auf jene wichtigen Fälle, wo der Tod eines
Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen die =für den Richter=
wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine Aufmerksamkeit zu richten,
und die Art und Weise, wie deren Darstellung Statt zu finden hat, näher
bezeichnet werden.
Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September 1733
erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre 1768 Beilage
Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung einer später
erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch vom Jahre
1803 eingeführt wurde.
Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die
Arzneikunde überhaupt und insbesondere die =gerichtliche= Arzneikunde
seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den =neueren= Anforderungen
nicht mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise,
wie sich diese Instruktion über die Beurtheilung der =Tödtlichkeit von
Verletzungen= ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.
„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle
innerlichen Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob =dieser= Mensch
=lediglich= von der überkommenen Wunde =unumgänglich= habe verscheiden
müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses =Individuum in
specie= umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals durch
gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die =absolute=, sondern
die =individuelle= Legalität das =charakteristische= Merkmal sei,
welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher
seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig
=ausser Acht= gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der
Begriffe herbeigeführt wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch
bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der
diesen Gegenstand sachgemäss behandelnden Schriften eines =Henke=
noch immer Aerzte gibt, von welchen man, wo sich nicht eine =absolute=
Tödtlichkeit der Verletzung auffinden lässt, vergebens einen für den
Richter =brauchbaren= Ausspruch erwartet. Ueber die =Stellung des
Arztes zum Richter= enthält diese Instruktion nichts weiter als die
Verordnung für Aerzte und Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in
Gegenwart der dazugezogenen Gerichtsmänner vorzunehmen.
Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner 1815,
erfolgte eine =neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte
Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bei
gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen haben=.
Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei
gerichtlichen Sektionen sowohl im =Allgemeinen=, als in Bezug auf
=gewisse Todesarten=, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen,
Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden
Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu
berücksichtigenden Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum
Richter aber wird §. 14. ein =williger Gehorsam=, alle obrigkeitlichen
Befehle auf das genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der
gerichtlichen Leichenbeschau in keiner Hinsicht verfehlt werde, als
eine =nothwendige Eigenschaft= der =Obduzenten= erklärt. Es wird ferner
in §§. 9 und 16 die Führung des Protokolls sowohl durch die Obduzenten,
als durch die Gerichtspersonen, welche als =die eigentlichen legalen
Zeugen= dieses Aktes erklärt werden, und die =Vergleichung= dieser
Protokolle miteinander, -- „=damit so lange der Gegenstand der
Untersuchung noch vorhanden ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der
Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so den Abweichungen
abgeholfen werde, die sich ausserdem würden gefunden haben=” --
angeordnet.
Endlich wird §. 17 der =Fundschein= als diejenige schriftliche
Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die =Art
und Weise der Untersuchung=, und über die =Resultate= derselben
als =Beantwortung= der von Seite des Gerichts über den Gegenstand
der Untersuchung =vorgelegten Fragen= an die betreffende Behörde
einzusenden ist.
Dieser Fundschein hat nach §. 21 das =Gutachten=, d. i. die Darstellung
derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und
Erscheinungen der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen
Grundsätzen gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der
Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung =vorgelegten Fragen= zu
beantworten.
Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung
der Medizinalpersonen dabei dem =richterlichen Zwecke= zu dienen
habe. Würde diese Weisung in =dem Sinne=, wie die Instruktion dieselbe
=ertheilt=, immer =befolgt=, so könnte der Fall eines =mangelhaften=
oder =verfehlten= Gutachtens wohl =nicht= eintreten, allein leider
lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch
=irre= machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich
=berechtigt=, ja auch =verpflichtet= glauben, ihr Gutachten lediglich
auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu =beschränken=, und
selbst =dann= nicht =weiter= zu gehen, als die =Fragen= lauten, wenn
die =Veranlassung= dazu in den Erhebungsdaten =offenbar enthalten
ist=, oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht
=erschöpfen=, weil es dem =Richter= hiezu an der nöthigen, ohne
medizinische Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, =Sachkenntniss=
gefehlt hat.
Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes =nicht= entspreche,
erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des
Strafgesetzbuches, und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die
einzelnen §§. der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet
man darin die =direkte Aufgabe= für den Arzt, ein Gutachten auch =dann=
in gewissen Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter =nicht=
verlangt wäre.
Solche =Fragen=, welche sich der Arzt auch =ohne= Aufforderungen
des Richters =von Amtswegen= zu stellen, und daher von Amtswegen
zu =beantworten= hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob
einzelne Verletzungen noch bei =Lebzeiten= oder erst =nach dem Tode=
zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein =Produkt der Fäulniss= sind
(§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar
zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein =Produkt einer Verletzung= sind
(§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst sich etwa
eine vorzügliche =Disposition= ergibt, durch welche die =nachtheilige
Folge= der schädlichen Einwirkungen =erhöht= wurde, (§§. 51. 62. 63.
66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. 87), ob
nicht eine =andere= Todesart als =jene=, welche die =Verletzung= zur
Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66. 68. 69. 70.
72. 73. 78. 79. 87), ob keine =Hilfe= gegen die tödtliche Folge durch
Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf eine =bestimmte
Todesart= hinweisende, =früher nicht bekannte= Erscheinungen vorhanden
sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64. 66. 69. 70. 71. 74. 75.
76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch (§. 94) =der Arzt selbst=
Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen anzustellen, und die
Akten einzusehen.
Dass die =Todesursache= vor allem aufgefasst und daher im Gutachten
=besonders bezeichnet= werden müsse, erhellt aus dem Inhalte des §. 92.
Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten
zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion
keineswegs =aufgehoben=, wohl aber näher =erörtert= sind, sondern
durch den Inhalt der Instruktion =selbst=, zu einer =selbstständigen=
Auffassung des vorliegenden Faktums =berechtigt= und =verpflichtet=
sei, und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage
=vorzugsweise= zu =berücksichtigen= und zu =beantworten=, sich aber
durch dieselben nicht im mindesten =abhalten= lassen dürfe, =alles= was
er =selbst= als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu =erheben=
und in seinem Gutachten =anzuführen=.
§. 15.
Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche
=sachgemäss= sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden,
dass er nicht durch =zu viel= sagen =Missverständnisse= oder
=Unrichtigkeiten= für die =richterliche= Beurtheilung herbeiführt?
Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung
des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen davon,
dass diese Instruktion nur von =Sektionen= handelt, und daher die
Untersuchung an =lebenden= Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene
Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein,
dass fast =jeder besondere= Fall seine =Eigenthümlichkeit= habe, deren
richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine =Belehrung
zu geben=, sondern nur deren Aneignung zu =erleichtern=, vermag,
welche daher nur die Folge einer besondern =natürlichen Anlage= oder
vielfältigen =praktischen Uebung= sein kann.
Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben,
durch =allgemeine= Grundsätze haarscharf angeben zu wollen, wie
weit der Einfluss des =Richters= und wie weit jener des =Arztes=
bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind =beide= ihrem
Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die
Sache =einverstehen=, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein
=soll=, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur
=ansehen= wird, wie viel dazu dem =Richter= und wie viel der =Arzt=
beigetragen hat.
Ist aber der =Richter erfahren= und der Arzt noch =ungeübt=, so
wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den =Arzt=
auf mancherlei =aufmerksam= machen, und seine Aeusserungen daher
=sorgfältiger= überwachen müssen, als wenn er sich einem =erfahrenen
Gerichtsarzte= gegenüber befindet, und ebenso wird ein =erfahrener
Gerichtsarzt= gegenüber einem =ungeübten= Richter sich nicht darauf
verlassen, von diesem =alles= zu erfahren, was er allenfalls von ihm
erfahren =sollte=, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten =selbst
nachforschen=, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.
Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die
Begutachtung auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird,
immer höchst =problematisch= bleiben[3].
[3] Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche
Kompetenz bei einer gerichtlichen Erhebung setzt immer
voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide ihrem
Fache =nicht gewachsen= sind, denn kein Richter kann den
Arzt =hindern=, alles zu sagen was er zu sagen für =nöthig=
findet, und kein Arzt den Richter alles zu =fragen= was er zu
=fragen= für nöthig findet. Wird etwas =Ueberflüssiges= vom
Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende
Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden,
der den Aufsatz liest, von selbst der Umstand, =dass= es
überflüssig war, ergebe. Zu =viel zweckmässige= Fragen zu
stellen ist =unmöglich=, und sind =unzweckmässige= Fragen
gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine der
=richtigen= Auffassung des Falles entsprechende Darstellung
=von selbst= ergeben, ohne dass es eines =Streites= hierüber
bedarf.
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben, dass
irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer
Uebung hierin zu =ersetzen= vermag, allein =so viel= ist möglich, durch
Darstellung des =richtigen= Verhältnisses manche =unrichtige= Ansicht,
welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle
einwirkt, zu =beseitigen=. -- Solche Gegenstände sind insbesondere: 1.
Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin
zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete
Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten
verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.
II.
Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.
§. 16.
Die =gerichtliche Arzneikunde= ist der Natur der Sache nach nichts
anderes, als die Lehre von der =Anwendung= der auf dem Gebiete der
medizinischen Wissenschaft =im Allgemeinen= gewonnenen Resultate auf
=gerichtliche= Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand in zweifacher
Beziehung auffassen, nämlich _a_) um auszumitteln, welche =Gesetze= in
Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft gewonnenen
Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen
=nothwendig= darstellen, oder _b_) um auszumitteln, welche Grundsätze
und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits =bestehende=
Gesetzgebung eines =bestimmten Staates= anzuwenden kommen, um
den Grundsätzen =dieser Gesetzgebung= zu entsprechen. Die erste
dieser Aufgaben, die =legislative=, kann nur durch eine umfassende
Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der =medizinischen=
Wissenschaft, sondern der =rechtlichen= und =sonstigen= in =dem einen=
Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen, =bestehenden
Verhältnisse= überhaupt, die =letztere= nur durch eine genaue Kenntniss
und Vertrautheit mit der Anwendung der =in dem bestimmten Staate=, in
welchem die Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaften betrieben
werden sollen, =bestehenden Gesetzgebung=, ihren Zweck erreichen, die
letztere Art könnte man die =positive gerichtliche Arzneikunde= nennen.
Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche =Arzneiwissenschaft=
als eine =selbstständige=, d. i. ihrer Form nach =unabhängige=, nämlich
als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche dabei nichts
=anderes=, als die =Natur der Erscheinungen=, auf welche durch die zu
erlassenden Gesetze =eingewirkt= werden soll, zu berücksichtigen hat,
in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden =Gesetze=
gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen, solche
=Eintheilungen= der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft
genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise ihrer
=Anwendung= lehren, welche dem Inhalte der =positiven Gesetzgebung=
entspricht.
So wird z. B. die =Definition= einer =schweren Verletzung=, d. i. die
=Aufzählung= der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen sich
wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine =Anzahl von mehr
als drei Tagen=, als zur Heilung erforderlich, als charakteristisches
Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von =acht Tagen= bezeichnet,
oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche sehr
zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung =gar nicht= unter
die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.
§. 17.
Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit
der Trennung des =legislativen= von dem =positiven= Gesichtspunkte
wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften nicht
selten =gefehlt=, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern
ganz und gar nicht =beifällt=, nur an diesen Unterschied zu denken,
sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist
die Benützung =eigener Erfahrungen= und der Erfahrungen und Systeme
=anderer= Schriftsteller, gewöhnlich ganz =abgesehen= von dem Umstande,
ob sie im =Inlande= oder im =Auslande= geschrieben wurden, wodurch es
geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem Lande, wo die Schrift
erschien, ganz =richtig= sind, in die Schriften eines Autors übergehen,
welcher in einem Lande schreibt, auf dessen positive Gesetzgebung sie
=nicht= passen. -- So ist in Herrn Professor _Bernt's_ „Handbuch der
gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein Merkmal des Verbrechens
der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen =Geistesschwäche= bei
einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt, während nach §. 110 des
österreichischen Strafgesetzbuches nach der gesetzlichen Definition:
„Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung, wirklich ausgeübte
Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand
setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem Zustande sie
schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” -- dieses Merkmal für
sich allein entschieden =nicht= im Stande ist, dieses Verbrechen
zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person
von =solchem= Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige
Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne weiters
dahin abgeben, sie sei =genothzüchtiget= worden, so wäre der Ausdruck
offenbar ganz =unrichtig=, und könnte, wenn der Richter dieses Versehen
nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit durch =Einleitung=
einer Kriminaluntersuchung wegen eines =gar nicht begangenen=
Verbrechens zur Folge haben.
In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch _Heinroth's_:
„=dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für den
Rechtsgelehrten gehöre=” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,” Theil
II. §. 418), eine wesentliche =Einschränkung= leiden, denn wenn es
auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben, sofern
sie sich auf Daten der =medizinischen= Beobachtung gründen, =nicht=
zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren =Anwendung= in concreten
Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung haben, dass
der Arzt mit seinen Ausdrücken auch =dieselben Begriffe= verbindet,
wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung diese Aussprüche
die =Basis= liefern sollen, und diese Ueberzeugung ist =ohne= ein
Statt findendes =Eingehen= des Richters in die Lehre der gerichtlichen
Arzneikunde wohl =unmöglich=.
Hieraus folgt nun, dass die =gerichtliche Arzneikunde=, sofern sie zur
Erreichung des =richterlichen= Zweckes bestimmt ist, nichts anderes
ist, noch sein =kann=, als eine mit Zugrundelegung der =positiven
Gesetzgebung= eines bestimmten Staates =gelieferte Darstellung
derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, von welchen sich
eine Anwendung auf gerichtliche Fälle denken lässt, verbunden mit einer
Anweisung über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch
gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch eben diese positive
Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte des Richters zu entsprechen=,
sie ist und kann daher nichts anderes sein, als ein =Kommentar des
Gesetzes= mit =Rücksicht= auf solche praktische =Fälle=, so weit zu
dessen richtiger Auffassung und Erhebung Anwendung =medizinischer
Kenntnisse= nöthig sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen
nur insoweit auf =juridische Giltigkeit= Anspruch, als sie die
Uebereinstimmung ihrer Aussprüche =mit dem Gesetze= dem Richter
=darzuthun= vermag.
Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen
Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in =medizinischer=
Beziehung noch so =zweifellos= sein, =ohne alle Folgen= für die
richterliche Anwendung sein werden, so lange die =Beziehung=, in
welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht =nachgewiesen= wird,
und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate nur
=dadurch= und =insofern= in dieser Lehre =an ihrem Platze= sei, als
dadurch eine =Beziehung des Gesetzes= zu irgend einem gerichtlichen
Falle dargestellt oder erläutert wird[4].
[4] Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische
Wissenschaft geben kann, so ist die gerichtliche
Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft,
sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre,
die übrigen Zweige der medizinischen Wissenschaft zu
gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.
§. 18.
Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage dienen,
warum gerade die Lehre von =Verletzungen=, und nicht etwa jene von
=Fiebern=, =Lungenleiden=, =Magenbeschwerden= etc. in das Gebiet
der =gerichtlichen= Arzneikunde gehören? -- Die Antwort kann wohl
nur sein, weil es =Strafgesetze= gibt, mit welchen die Thatsache von
vorhandenen =Verletzungen= in Beziehung steht, und weil es =keine=
Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen =Lungensucht=
oder eines =Magenübels=, sofern diese Krankheiten nicht Folgen von
vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen werden können.
Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen in
absolut, individuell, _per se_, _per accidens lethales_ eingetheilt
=hat=, und warum diese Eintheilung =jetzt= von keinem Werthe mehr
ist. Das Erste geschah nämlich, weil man =voraussetzte=, dass die
bestehenden Gesetze einen =Unterschied= der =Strafbarkeit= in diesen
verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit =anerkennen=,
und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche
Unterscheidung weder =ausdrücklich= im Gesetze =enthalten= ist, noch
dem Sinne der Gesetze entspreche[5].
[5] Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen
will, versuche einmal den Fall, wo Jemand, der etwa schon
ein paar Tage gehungert hat, von einem Dritten eingesperrt
und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die Absicht,
ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung
zu begutachten. -- Das =Mittel=, nämlich die =Entziehung der
Nahrung=, ist von der Art, dass Niemand zweifeln wird, es
=müsse nothwendig= den Tod herbeiführen, allein vergebens
wird man nach einer Verletzung suchen, denn dasjenige,
welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die
ganz =naturgemässe Thätigkeit= des Organismus selbst, bei
dem Mangel einer Ernährung. Es lässt sich daher von keiner
einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur
hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen
=Dritten geschehene= Verletzung sei, woraus daher nothwendig
folgt, dass auch keine absolut tödtliche =Verletzung= Statt
gefunden habe.
§. 19.
Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die
=gerichtliche Arzneikunde= um so =vollkommener= ihrem Zwecke
entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet, in
die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen =alle= jene =Beziehungen= zu
entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem Gesetze
=bestehen=, und diese Beziehungen in diesem Sinne =darzustellen=, bei
der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein =Verfahren= zu beobachten,
welches nicht nur zu =diesem Zwecke= führt, sondern auch mit keinem
bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.
So mag es immerhin nach den =Grundsätzen= der =Medizin= als ein
zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen =Verstellung=
bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls
ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die
=gerichtliche= Arzneikunde kann sich nur =gegen= ein solches Mittel
aussprechen, denn vom Standpunkte der =positiven Gesetzgebung= ist,
selbst wenn eine erwiesene =Lüge= des Inquisiten =vorliegt=, keine
andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als =Fasten= oder =Züchtigung mit
Streichen=, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises auf
seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache =zweifelhaft=
ist, darf =gar kein= Zwang angewendet werden. Die Applizirung eines
=Glüheisens= oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer Mittel wäre im
letzten Falle entschieden eine =Folter=, und im ersten Falle beiläufig
=dasselbe=, oder eine Züchtigung in einer viel =empfindlicheren= Art.