Gerade die Wichtigkeit dieser =letzten= Rücksicht, so wie der Umstand,

dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher Personen

erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr =mannigfaltig=

und =zahlreich=, sondern auch nicht selten von =grösster Erheblichkeit=

sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht etc. gesetzten

strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass denn doch bei den

Aerzten und Wundärzten nicht =unbedingt= eine solche =Vertrautheit mit

der strafgesetzlichen Erhebung= vorausgesetzt werden kann, dass ohne

nähere Anleitung in =jedem= Falle ein =solches= Gutachten zu gewärtigen

ist, welches dem richterlichen Zwecke =vollkommen entspricht=,

veranlasste die Gesetzgebung, diesem Mangel durch =eigene Belehrungen=,

insbesondere in Bezug auf jene wichtigen Fälle, wo der Tod eines

Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen die =für den Richter=

wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine Aufmerksamkeit zu richten,

und die Art und Weise, wie deren Darstellung Statt zu finden hat, näher

bezeichnet werden.

Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September 1733

erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre 1768 Beilage

Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung einer später

erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch vom Jahre

1803 eingeführt wurde.

Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die

Arzneikunde überhaupt und insbesondere die =gerichtliche= Arzneikunde

seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den =neueren= Anforderungen

nicht mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise,

wie sich diese Instruktion über die Beurtheilung der =Tödtlichkeit von

Verletzungen= ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.

„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle

innerlichen Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob =dieser= Mensch

=lediglich= von der überkommenen Wunde =unumgänglich= habe verscheiden

müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses =Individuum in

specie= umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals durch

gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die =absolute=, sondern

die =individuelle= Legalität das =charakteristische= Merkmal sei,

welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher

seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig

=ausser Acht= gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der

Begriffe herbeigeführt wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch

bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der

diesen Gegenstand sachgemäss behandelnden Schriften eines =Henke=

noch immer Aerzte gibt, von welchen man, wo sich nicht eine =absolute=

Tödtlichkeit der Verletzung auffinden lässt, vergebens einen für den

Richter =brauchbaren= Ausspruch erwartet. Ueber die =Stellung des

Arztes zum Richter= enthält diese Instruktion nichts weiter als die

Verordnung für Aerzte und Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in

Gegenwart der dazugezogenen Gerichtsmänner vorzunehmen.

Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner 1815,

erfolgte eine =neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte

Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bei

gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen haben=.

Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei

gerichtlichen Sektionen sowohl im =Allgemeinen=, als in Bezug auf

=gewisse Todesarten=, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen,

Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden

Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu

berücksichtigenden Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum

Richter aber wird §. 14. ein =williger Gehorsam=, alle obrigkeitlichen

Befehle auf das genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der

gerichtlichen Leichenbeschau in keiner Hinsicht verfehlt werde, als

eine =nothwendige Eigenschaft= der =Obduzenten= erklärt. Es wird ferner

in §§. 9 und 16 die Führung des Protokolls sowohl durch die Obduzenten,

als durch die Gerichtspersonen, welche als =die eigentlichen legalen

Zeugen= dieses Aktes erklärt werden, und die =Vergleichung= dieser

Protokolle miteinander, -- „=damit so lange der Gegenstand der

Untersuchung noch vorhanden ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der

Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so den Abweichungen

abgeholfen werde, die sich ausserdem würden gefunden haben=” --

angeordnet.

Endlich wird §. 17 der =Fundschein= als diejenige schriftliche

Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die =Art

und Weise der Untersuchung=, und über die =Resultate= derselben

als =Beantwortung= der von Seite des Gerichts über den Gegenstand

der Untersuchung =vorgelegten Fragen= an die betreffende Behörde

einzusenden ist.

Dieser Fundschein hat nach §. 21 das =Gutachten=, d. i. die Darstellung

derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und

Erscheinungen der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen

Grundsätzen gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der

Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung =vorgelegten Fragen= zu

beantworten.

Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung

der Medizinalpersonen dabei dem =richterlichen Zwecke= zu dienen

habe. Würde diese Weisung in =dem Sinne=, wie die Instruktion dieselbe

=ertheilt=, immer =befolgt=, so könnte der Fall eines =mangelhaften=

oder =verfehlten= Gutachtens wohl =nicht= eintreten, allein leider

lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch

=irre= machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich

=berechtigt=, ja auch =verpflichtet= glauben, ihr Gutachten lediglich

auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu =beschränken=, und

selbst =dann= nicht =weiter= zu gehen, als die =Fragen= lauten, wenn

die =Veranlassung= dazu in den Erhebungsdaten =offenbar enthalten

ist=, oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht

=erschöpfen=, weil es dem =Richter= hiezu an der nöthigen, ohne

medizinische Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, =Sachkenntniss=

gefehlt hat.

Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes =nicht= entspreche,

erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des

Strafgesetzbuches, und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die

einzelnen §§. der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet

man darin die =direkte Aufgabe= für den Arzt, ein Gutachten auch =dann=

in gewissen Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter =nicht=

verlangt wäre.

Solche =Fragen=, welche sich der Arzt auch =ohne= Aufforderungen

des Richters =von Amtswegen= zu stellen, und daher von Amtswegen

zu =beantworten= hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob

einzelne Verletzungen noch bei =Lebzeiten= oder erst =nach dem Tode=

zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein =Produkt der Fäulniss= sind

(§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar

zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein =Produkt einer Verletzung= sind

(§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst sich etwa

eine vorzügliche =Disposition= ergibt, durch welche die =nachtheilige

Folge= der schädlichen Einwirkungen =erhöht= wurde, (§§. 51. 62. 63.

66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. 87), ob

nicht eine =andere= Todesart als =jene=, welche die =Verletzung= zur

Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66. 68. 69. 70.

72. 73. 78. 79. 87), ob keine =Hilfe= gegen die tödtliche Folge durch

Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf eine =bestimmte

Todesart= hinweisende, =früher nicht bekannte= Erscheinungen vorhanden

sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64. 66. 69. 70. 71. 74. 75.

76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch (§. 94) =der Arzt selbst=

Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen anzustellen, und die

Akten einzusehen.

Dass die =Todesursache= vor allem aufgefasst und daher im Gutachten

=besonders bezeichnet= werden müsse, erhellt aus dem Inhalte des §. 92.

Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten

zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion

keineswegs =aufgehoben=, wohl aber näher =erörtert= sind, sondern

durch den Inhalt der Instruktion =selbst=, zu einer =selbstständigen=

Auffassung des vorliegenden Faktums =berechtigt= und =verpflichtet=

sei, und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage

=vorzugsweise= zu =berücksichtigen= und zu =beantworten=, sich aber

durch dieselben nicht im mindesten =abhalten= lassen dürfe, =alles= was

er =selbst= als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu =erheben=

und in seinem Gutachten =anzuführen=.

§. 15.

Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche

=sachgemäss= sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden,

dass er nicht durch =zu viel= sagen =Missverständnisse= oder

=Unrichtigkeiten= für die =richterliche= Beurtheilung herbeiführt?

Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung

des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen davon,

dass diese Instruktion nur von =Sektionen= handelt, und daher die

Untersuchung an =lebenden= Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene

Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein,

dass fast =jeder besondere= Fall seine =Eigenthümlichkeit= habe, deren

richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine =Belehrung

zu geben=, sondern nur deren Aneignung zu =erleichtern=, vermag,

welche daher nur die Folge einer besondern =natürlichen Anlage= oder

vielfältigen =praktischen Uebung= sein kann.

Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben,

durch =allgemeine= Grundsätze haarscharf angeben zu wollen, wie

weit der Einfluss des =Richters= und wie weit jener des =Arztes=

bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind =beide= ihrem

Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die

Sache =einverstehen=, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein

=soll=, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur

=ansehen= wird, wie viel dazu dem =Richter= und wie viel der =Arzt=

beigetragen hat.

Ist aber der =Richter erfahren= und der Arzt noch =ungeübt=, so

wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den =Arzt=

auf mancherlei =aufmerksam= machen, und seine Aeusserungen daher

=sorgfältiger= überwachen müssen, als wenn er sich einem =erfahrenen

Gerichtsarzte= gegenüber befindet, und ebenso wird ein =erfahrener

Gerichtsarzt= gegenüber einem =ungeübten= Richter sich nicht darauf

verlassen, von diesem =alles= zu erfahren, was er allenfalls von ihm

erfahren =sollte=, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten =selbst

nachforschen=, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.

Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die

Begutachtung auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird,

immer höchst =problematisch= bleiben[3].

[3] Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche

Kompetenz bei einer gerichtlichen Erhebung setzt immer

voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide ihrem

Fache =nicht gewachsen= sind, denn kein Richter kann den

Arzt =hindern=, alles zu sagen was er zu sagen für =nöthig=

findet, und kein Arzt den Richter alles zu =fragen= was er zu

=fragen= für nöthig findet. Wird etwas =Ueberflüssiges= vom

Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende

Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden,

der den Aufsatz liest, von selbst der Umstand, =dass= es

überflüssig war, ergebe. Zu =viel zweckmässige= Fragen zu

stellen ist =unmöglich=, und sind =unzweckmässige= Fragen

gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine der

=richtigen= Auffassung des Falles entsprechende Darstellung

=von selbst= ergeben, ohne dass es eines =Streites= hierüber

bedarf.

Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben, dass

irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer

Uebung hierin zu =ersetzen= vermag, allein =so viel= ist möglich, durch

Darstellung des =richtigen= Verhältnisses manche =unrichtige= Ansicht,

welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle

einwirkt, zu =beseitigen=. -- Solche Gegenstände sind insbesondere: 1.

Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin

zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete

Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten

verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.

II.

Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.

§. 16.

Die =gerichtliche Arzneikunde= ist der Natur der Sache nach nichts

anderes, als die Lehre von der =Anwendung= der auf dem Gebiete der

medizinischen Wissenschaft =im Allgemeinen= gewonnenen Resultate auf

=gerichtliche= Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand in zweifacher

Beziehung auffassen, nämlich _a_) um auszumitteln, welche =Gesetze= in

Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft gewonnenen

Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen

=nothwendig= darstellen, oder _b_) um auszumitteln, welche Grundsätze

und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits =bestehende=

Gesetzgebung eines =bestimmten Staates= anzuwenden kommen, um

den Grundsätzen =dieser Gesetzgebung= zu entsprechen. Die erste

dieser Aufgaben, die =legislative=, kann nur durch eine umfassende

Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der =medizinischen=

Wissenschaft, sondern der =rechtlichen= und =sonstigen= in =dem einen=

Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen, =bestehenden

Verhältnisse= überhaupt, die =letztere= nur durch eine genaue Kenntniss

und Vertrautheit mit der Anwendung der =in dem bestimmten Staate=, in

welchem die Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaften betrieben

werden sollen, =bestehenden Gesetzgebung=, ihren Zweck erreichen, die

letztere Art könnte man die =positive gerichtliche Arzneikunde= nennen.

Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche =Arzneiwissenschaft=

als eine =selbstständige=, d. i. ihrer Form nach =unabhängige=, nämlich

als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche dabei nichts

=anderes=, als die =Natur der Erscheinungen=, auf welche durch die zu

erlassenden Gesetze =eingewirkt= werden soll, zu berücksichtigen hat,

in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden =Gesetze=

gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen, solche

=Eintheilungen= der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft

genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise ihrer

=Anwendung= lehren, welche dem Inhalte der =positiven Gesetzgebung=

entspricht.

So wird z. B. die =Definition= einer =schweren Verletzung=, d. i. die

=Aufzählung= der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen sich

wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine =Anzahl von mehr

als drei Tagen=, als zur Heilung erforderlich, als charakteristisches

Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von =acht Tagen= bezeichnet,

oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche sehr

zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung =gar nicht= unter

die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.

§. 17.

Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit

der Trennung des =legislativen= von dem =positiven= Gesichtspunkte

wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften nicht

selten =gefehlt=, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern

ganz und gar nicht =beifällt=, nur an diesen Unterschied zu denken,

sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist

die Benützung =eigener Erfahrungen= und der Erfahrungen und Systeme

=anderer= Schriftsteller, gewöhnlich ganz =abgesehen= von dem Umstande,

ob sie im =Inlande= oder im =Auslande= geschrieben wurden, wodurch es

geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem Lande, wo die Schrift

erschien, ganz =richtig= sind, in die Schriften eines Autors übergehen,

welcher in einem Lande schreibt, auf dessen positive Gesetzgebung sie

=nicht= passen. -- So ist in Herrn Professor _Bernt's_ „Handbuch der

gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein Merkmal des Verbrechens

der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen =Geistesschwäche= bei

einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt, während nach §. 110 des

österreichischen Strafgesetzbuches nach der gesetzlichen Definition:

„Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung, wirklich ausgeübte

Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand

setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem Zustande sie

schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” -- dieses Merkmal für

sich allein entschieden =nicht= im Stande ist, dieses Verbrechen

zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person

von =solchem= Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige

Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne weiters

dahin abgeben, sie sei =genothzüchtiget= worden, so wäre der Ausdruck

offenbar ganz =unrichtig=, und könnte, wenn der Richter dieses Versehen

nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit durch =Einleitung=

einer Kriminaluntersuchung wegen eines =gar nicht begangenen=

Verbrechens zur Folge haben.

In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch _Heinroth's_:

„=dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für den

Rechtsgelehrten gehöre=” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,” Theil

II. §. 418), eine wesentliche =Einschränkung= leiden, denn wenn es

auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben, sofern

sie sich auf Daten der =medizinischen= Beobachtung gründen, =nicht=

zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren =Anwendung= in concreten

Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung haben, dass

der Arzt mit seinen Ausdrücken auch =dieselben Begriffe= verbindet,

wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung diese Aussprüche

die =Basis= liefern sollen, und diese Ueberzeugung ist =ohne= ein

Statt findendes =Eingehen= des Richters in die Lehre der gerichtlichen

Arzneikunde wohl =unmöglich=.

Hieraus folgt nun, dass die =gerichtliche Arzneikunde=, sofern sie zur

Erreichung des =richterlichen= Zweckes bestimmt ist, nichts anderes

ist, noch sein =kann=, als eine mit Zugrundelegung der =positiven

Gesetzgebung= eines bestimmten Staates =gelieferte Darstellung

derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, von welchen sich

eine Anwendung auf gerichtliche Fälle denken lässt, verbunden mit einer

Anweisung über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch

gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch eben diese positive

Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte des Richters zu entsprechen=,

sie ist und kann daher nichts anderes sein, als ein =Kommentar des

Gesetzes= mit =Rücksicht= auf solche praktische =Fälle=, so weit zu

dessen richtiger Auffassung und Erhebung Anwendung =medizinischer

Kenntnisse= nöthig sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen

nur insoweit auf =juridische Giltigkeit= Anspruch, als sie die

Uebereinstimmung ihrer Aussprüche =mit dem Gesetze= dem Richter

=darzuthun= vermag.

Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen

Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in =medizinischer=

Beziehung noch so =zweifellos= sein, =ohne alle Folgen= für die

richterliche Anwendung sein werden, so lange die =Beziehung=, in

welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht =nachgewiesen= wird,

und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate nur

=dadurch= und =insofern= in dieser Lehre =an ihrem Platze= sei, als

dadurch eine =Beziehung des Gesetzes= zu irgend einem gerichtlichen

Falle dargestellt oder erläutert wird[4].

[4] Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische

Wissenschaft geben kann, so ist die gerichtliche

Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft,

sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre,

die übrigen Zweige der medizinischen Wissenschaft zu

gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.

§. 18.

Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage dienen,

warum gerade die Lehre von =Verletzungen=, und nicht etwa jene von

=Fiebern=, =Lungenleiden=, =Magenbeschwerden= etc. in das Gebiet

der =gerichtlichen= Arzneikunde gehören? -- Die Antwort kann wohl

nur sein, weil es =Strafgesetze= gibt, mit welchen die Thatsache von

vorhandenen =Verletzungen= in Beziehung steht, und weil es =keine=

Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen =Lungensucht=

oder eines =Magenübels=, sofern diese Krankheiten nicht Folgen von

vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen werden können.

Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen in

absolut, individuell, _per se_, _per accidens lethales_ eingetheilt

=hat=, und warum diese Eintheilung =jetzt= von keinem Werthe mehr

ist. Das Erste geschah nämlich, weil man =voraussetzte=, dass die

bestehenden Gesetze einen =Unterschied= der =Strafbarkeit= in diesen

verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit =anerkennen=,

und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche

Unterscheidung weder =ausdrücklich= im Gesetze =enthalten= ist, noch

dem Sinne der Gesetze entspreche[5].

[5] Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen

will, versuche einmal den Fall, wo Jemand, der etwa schon

ein paar Tage gehungert hat, von einem Dritten eingesperrt

und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die Absicht,

ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung

zu begutachten. -- Das =Mittel=, nämlich die =Entziehung der

Nahrung=, ist von der Art, dass Niemand zweifeln wird, es

=müsse nothwendig= den Tod herbeiführen, allein vergebens

wird man nach einer Verletzung suchen, denn dasjenige,

welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die

ganz =naturgemässe Thätigkeit= des Organismus selbst, bei

dem Mangel einer Ernährung. Es lässt sich daher von keiner

einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur

hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen

=Dritten geschehene= Verletzung sei, woraus daher nothwendig

folgt, dass auch keine absolut tödtliche =Verletzung= Statt

gefunden habe.

§. 19.

Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die

=gerichtliche Arzneikunde= um so =vollkommener= ihrem Zwecke

entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet, in

die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen =alle= jene =Beziehungen= zu

entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem Gesetze

=bestehen=, und diese Beziehungen in diesem Sinne =darzustellen=, bei

der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein =Verfahren= zu beobachten,

welches nicht nur zu =diesem Zwecke= führt, sondern auch mit keinem

bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.

So mag es immerhin nach den =Grundsätzen= der =Medizin= als ein

zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen =Verstellung=

bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls

ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die

=gerichtliche= Arzneikunde kann sich nur =gegen= ein solches Mittel

aussprechen, denn vom Standpunkte der =positiven Gesetzgebung= ist,

selbst wenn eine erwiesene =Lüge= des Inquisiten =vorliegt=, keine

andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als =Fasten= oder =Züchtigung mit

Streichen=, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises auf

seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache =zweifelhaft=

ist, darf =gar kein= Zwang angewendet werden. Die Applizirung eines

=Glüheisens= oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer Mittel wäre im

letzten Falle entschieden eine =Folter=, und im ersten Falle beiläufig

=dasselbe=, oder eine Züchtigung in einer viel =empfindlicheren= Art.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 3 / 31 段