Diese Möglichkeit bildet jedoch nicht die =Regel=, sondern den

=Ausnahmsfall=, und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar

hier um so mehr =bewiesen= werden, weil der Richter =verpflichtet ist=,

so weit er es vermag, sich seine =eigene= Ueberzeugung zu gründen.

Dieser Beweis, dass es für den Richter =unmöglich= ist, sich eine

weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten

Grad von =Klarheit= in der von den =Kunstverständigen= zu verfassenden

=Darstellung= geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch

entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme

einer ihm sonst =unbekannten= Operation, auf das =Vorkommen= gewisser

=in die Sinne fallender Erscheinungen=, auf deren Vorkommen =Schlüsse=

gegründet werden wollen, =aufmerksam= gemacht, und so auf diese Weise

die nach den gegebenen Umständen =mögliche= Kontrolle herbeigeführt

wird.

Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die

=Deutlichkeit= der Beschreibung zum Beweise der =Unverständlichkeit=

einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in

dieser Behauptung, denn =dass= sich über Sachen, welche für jeden,

der die Sache =sieht=, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen

machen lassen, =aus denen kein Mensch klug wird=, hat zuverlässig

jeder meiner verehrten Leser schon erfahren. -- Der Grund, dass die

Beschreibung in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber

dann nicht in der =Unbegreiflichkeit der Sache=, oder in dem Mangel

von Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in

der =mangelhaften Darstellung=. -- Der Beweis nun, dass die gelieferte

Darstellung des Kunstbefundes =nicht= die Schuld trage, wenn der

Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann

daher nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.

§. 8.

Eine solche Darstellung ist nur für den =Richter=, nicht aber für einen

=andern Kunstverständigen= bestimmt. Soll sie daher dem Erfordernisse

der =Deutlichkeit= entsprechen, so muss deren Verfassung mit dem

Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter zu

deren Verständlichkeit noch mangeln, zu =ergänzen=; diese Aufgabe ist

bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke

nach =scheint=, wenn der Kunstverständige sich anders den =Zweck= vor

Augen hält, welche jede gerichtliche Erhebung =erreichen soll=. Es

ist dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss

zu eröffnen, =ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer Beziehung

mit dem Strafgesetze= und in =welcher= Beziehung sei, d. h. =welches=

Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann. Der Kunstverständige

bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die Strafgesetze, welche

=möglicher Weise= angewendet werden, zu kennen, und etwas nachzudenken,

welche vermittelnden Begriffe ihm =seine Studien= geliefert haben,

um diese Verbindung einzusehen, und diese Begriffe dann in einer

=fasslichen Darstellung= zu Papier zu bringen. Dasjenige, dessen

Kenntniss er =nur seinen Studien= verdankt, =mangelt= dem Richter, er

muss also in seiner Darstellung von demjenigen, welches ein Gegenstand

der =sinnlichen= Wahrnehmung und gewöhnlicher Lebenserfahrung ist,

und daher auch von dem Richter aufgefasst wird, =ausgehen=, und seine

Darstellung so weit =verfolgen=, bis er =dahin= kommt, das Resultat

seiner Darstellung mit =Ausdrücken= zu geben, in welchen der Richter

die in den Worten des Gesetzes enthaltenen Begriffe= wieder zu erkennen

vermag=. Je =näher= daher die Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem

Gesetze enthaltenen Ausdrücken kommen, desto =brauchbarer= wird der

Kunstbefund sein, und je mehr es den Richter in =Ungewissheit lässt=,

ob dasjenige was der =Kunstverständige= gefunden haben will, sich unter

die Worte des Gesetzes subsummiren lassen, um =so weniger= wird es

seinem Zwecke entsprechen.

Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa nur die

=Schlusssätze= des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen der Richter

die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss auch die ganze

=Entwicklung des Ideenganges= in einem solchen Operate so beschaffen

sein, dass der Richter auch alles dasjenige, =was er selbst= von

der Sache gesehen, oder was ihm seine =eigene= Erfahrung bestätigt,

=wieder zu erkennen=, und zugleich zu beurtheilen vermag, ob =nicht

etwas vorkomme=, was hiermit im =Widerspruche= ist, ob nicht etwas

=ausgelassen= sei, welches ihm seine eigene Beobachtung geliefert hat,

oder etwas =vorkomme=, von dessen Dasein er sich noch die unmittelbare,

ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung =verschaffen kann=. -- Die

Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse zu genügen, ergibt sich aus

demjenigen, was eben bei §. 3. und 4. gesagt wurde.

Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in =ärztlichen= Befunden

nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken

verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand, dass

solches für den =Richter= bestimmt sei, gänzlich =ausser Acht lassen=;

man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den Inhalt

des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher

Leichenbeschau) mit =lateinischen und griechischen= Ausdrücken

angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt

werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn ein

leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich auch

manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung

zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit aber dadurch

aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke schliessen, z. B.:

es erhellt, dass der N. N. an einer _apoplexia sanguinea_ verstorben

sei.

Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung,

dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen, ob man die

Ansicht eines Dritten auch =richtig verstehe=, wenn man nicht auch

die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht

geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von

ihm gebrauchten Worten am Ende noch =andere Begriffe= verbindet, als

Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.

Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege

=schädlichsten= Missverständnisse entstehen. -- Es ist also schon aus

dieser Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen,

alles zu beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt

wird.

§. 9.

Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten =richtig=, und doch für

den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt ist,

ganz =unbrauchbar= sein kann, wenn der Ausstellende nicht den Grundsatz

befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren das

Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung

eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes

berücksichtigt werden.

Niemand stirbt am =Ertrinken=, d. i. am Trinken des Wassers, und

doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter =möglicher

Weise= theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich

praktisch dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht

besser belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird,

nichts Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen,

um ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien.

Der Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich

diese Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin

abgeben, der Mensch sei =ertrunken=, sondern er wird nach Massgabe des

Sektionsbefundes aussprechen, der Mensch sei am =Schlagflusse=, oder an

der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.

Damit ist aber dem =Richter=, welcher möglicher Weise mit dem

Zusammenhange, in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im

Wasser befindet, nicht bekannt ist, =nicht= gedient, denn so lange

nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am =Schlagflusse=

gestorben ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der

Tod ganz =unabhängig= von der Handlung eines Dritten, durch welche

jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. -- Hier muss

daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung zu

genügen, noch =weiter= gehen und erklären, dass die =Ursache= dieses

Schlagflusses bei diesem Individuum =lediglich= von dessen Lage im

Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine

=nothwendige Folge= der entweder durch besonders angewandte Gewalt,

oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen

=Untergehens= sei, und erst =diese= Erklärung wird dem Richter den

gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den

=Urheber= derselben, das Gesetz anwenden zu können.

§. 10.

Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem

Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so

ergibt sich Folgendes:

_a_) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit =eigenen= Sinnen zu

gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher

die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede

Entdeckung, =wo es möglich ist=, so vor Augen bringe, dass er sich von

deren =Wirklichkeit= überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem

Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles =untersuche=, was ihm

(dem =Richter=) zu untersuchen =nöthig= scheint, und dasjenige, was er

(der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass

dem Richter dessen =Bedeutung= in rechtlicher Beziehung vollkommen klar

werde.

_b_) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter

=mangelnden=, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet,

muss er sie einleiten, zwar nicht =ohne= den =Richter= auf die

Nothwendigkeit dieser Einleitung =aufmerksam= zu machen, jedoch auch

ohne zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden

=Auftrag= gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist;

sondern er hat =von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist=.

_c_) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen

verlangen, dass er auch ihn, den =Richter=, in seinen Erhebungen

=controllire=, nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob

die Beobachtungen des Richters auch =allseitig= und =richtig= waren,

denn wo einmal eine Sache =Theile= hat, die sich mit der blossen

Sinnenwahrnehmung =nicht= erkennen lassen, ist es bei =einem= Menschen

immerhin möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo

die =blos sinnliche= Wahrnehmung eines =andern=, der jedoch in dieser

Art von Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.

§. 11.

Der =Kunstverständige= kann von dem Richter fordern, dass er ihm alles

angebe, was =er= von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen

der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des Richters,

Ansicht daran =möglicher Weise= zu finden sein können.

Da jedoch diese =Möglichkeit= der Angabe nur so weit geht, als die

=Kenntnisse= des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber

dort, wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht

anders als =mangelhaft= sein könne, so folgt von selbst, dass die

Aufgabe des Kunstverständigen immer =weiter= geht, als der Richter

sie ihm zu =geben= vermag, dass er daher keineswegs =blos= an die ihm

vom Richter angedeuteten Beziehungen sich zu halten, sondern =selbst=

nachforschen, und daher mit Gegenwärtighaltung des =richterlichen=

Zweckes, =selbstständig= die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste

Vollständigkeit der Erhebung zu erreichen. (§. 10.)

§. 12.

Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist, ergibt

sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber den

=Fragen= des Gerichtes.

Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer

die ganz =falsche= Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt

werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser =Fragen= zu

=beschränken= habe.

Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes

_dilemma_ versetzt; denn stellt er =keine= Fragen, so erfährt

er vielleicht gerade das =nicht=, was nach =seiner= Ansicht zu

erfahren =nothwendig= ist, und =stellt= er Fragen, so ist er in

Gefahr, dasjenige =nicht= zu erfahren, was nach der vielleicht

vollkommen richtigen Ansicht =des Kunstverständigen= ihm zu erfahren

=nothwendig= wäre, und um welches er auch gefragt =hätte=, wenn ihm die

=Möglichkeit=, diesen Umstand zu erfahren, =vorgeschwebt= hätte.

Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann,

besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich =vor= der

Untersuchung mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben

kann, =vertraut= mache, die =richterlichen= Fragen sodann zwar nicht

unbeantwortet lasse, sich dadurch aber nicht =hindern= lasse, die Sache

=selbstständig= aufzufassen und sein Gutachten =so= abzugeben, dass

dessen Ausdrücke den Worten des =Gesetzes= möglichst =nahe= kommen, wie

dies oben bei §. 6. bemerkt wurde[1].

[1] Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der

gerichtsarzneilichen Wissenschaft (§. 38.). Wien bei

_Mörschner's_ Witwe, und _W. Bianchi_. Das Gutachten wird

übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der

alten grammatikalischen Formel enthaltenen Punkte nach

Möglichkeit beantwortet. _Quis_, wer ist beschädigt, wie

ist seine individuelle Beschaffenheit; _quid_, was ist ihm

geschehen; _ubi_, unter welchen Lokalumständen; _quibus

auxiliis_, mit welchem Werkzeug etc.; _cur_, (gehört mehr in

die richterliche Amtshandlung); _quomodo_, wie wurde bei der

Beschädigung etc. verfahren; _quando_, wie lange ist es her,

also z. B. wie lange ist es her, dass der Todte todt ist.

§. 13.

Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche =gar nicht= auf

solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte,

und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate

aufzuweisen hätte, welche rein aus =dieser= Erfahrung des gewöhnlichen

Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu

haben um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli,

ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine

festere und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste

Leinweber.

Umgekehrt aber werden die =Kunstverständigen= eben so die Aufgabe

haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt, von

ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen

Begebnissen =entfernt=, auch die =Beobachtungen des Richters= einer

=besonderen= Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die Gewissheit zu

erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss =ungenau=

oder =unrichtig= seien.

Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den Grad

und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet, ist

jedoch in =jedem= Falle die =specielle Beschaffenheit= des vorliegenden

=Gegenstandes= im Allgemeinen, und in dem =speciellen Falle= in

Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme =praktisch

gestalten wird=, der =Grad= und das =Verhältniss der Bildung=, in

welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander befinden. Es

lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand

die Beiziehung von =medizinischen= Kunstverständigen fordert, der

Richter ihren Aussprüchen =blindlings= folgen müsse, weil sie als

=medizinische Kunstverständige= urtheilen, sondern es lässt sich nur

so viel sagen, =keine= Beurtheilung des Richters ist =gültig=, so lange

dieselbe von den Kunstverständigen nicht =bestätiget wird=, und eben so

kein Ausspruch der =Kunstverständigen ist gültig=, so lange demselben

ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder =erprobten Erfahrungen=

gegründetes =Bedenken= des Richters =entgegensteht=, und dasselbe durch

Nachweisung des =Irrthumes=, auf welchem es beruht, nicht =beseitiget=

ist.

Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen

hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob, und

wo allenfalls noch eine =Mangelhaftigkeit=, oder ein =Irrthum= in dem

Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf =Ergänzung= zu dringen

im Stande sein, und eben so, je weiter die =Rechtskenntnisse= des

Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen, ob

und was von dem =Richter= allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung

=irrig aufgefasst=, oder zu erheben =übersehen wurde=. Es wird daher

der Einfluss eines mit den Rechten =vertrauten= Kunstverständigen

offenbar =weiter= gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger

äussern, als dies =ohne= dieser Voraussetzung möglich ist, und

=umgekehrt=.

Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar

ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt:

„Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit

desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere

wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist =ein=

dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug

geschehen kann, sind deren =zwei= beizuziehen.”

Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin

aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin

beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht _a_) den Gegenstand genau

zu untersuchen, und _b_) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig

ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”

Zu wissen =nöthig= von einem Kunstverständigen ist aber _a_) ob

dasjenige, was der Richter als =objektiv richtige= Thatsache annimmt,

sich auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen

der Wissenschaft als solches =bestätige=; _b_) ob nicht etwas vom

Richter =unbemerkt= gelassen wurde, was zur Sache gehört, und =worin=

dieses =bestehe=, was der Richter nach eigener Lebenserfahrung

hätte beurtheilen =können=; _c_) ob =sonst= Merkmale vorhanden

sind, welche =ohne= Beihülfe der Kunst oder Wissenschaft, welche der

Kunstverständige übt, =unbemerkt geblieben= wären; _d_) eine solche

Darstellung dieser Merkmale, dass der =Richter= das Verhältniss, in

welches durch diese Merkmale die untersuchte Thatsache zum Gesetze

gestellt wird, =aufzufassen= in den Stand gesetzt wird; _e_) und

endlich die Angabe, was nach dem in Folge der nach Massgabe der Punkte

_a_, _b_, _c_, _d_ gewonnenen Resultate =weiter= in der Sache zu thun

und einzuleiten ist.

Das Erforderniss _d_) ist wesentlich, -- denn wenn der Richter

mit dieser Beziehung der Merkmale =nicht= bekannt gemacht wird, so

dienen sie zu =keiner rechtlichen Beurtheilung=, und die Darstellung

bleibt daher =mangelhaft=, weil sie ihren Zweck nicht =erreicht=. Im

Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung um

so =vollständiger= sein, =je mehr= sie die =Bedeutung= der Merkmale in

solcher Art =entwickelt=, d. h. je =näher= deren Beziehung zum Gesetze

gebracht wird.

So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung

=unvollständig= sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe:

es erhellt, dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl,

welches nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört,

gestorben sei. Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch

enthält, dass bei dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten

Zustande im Magen vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der

Art ihre Wirkung auf die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein

=unbemerktes= Verschlucken desselben nicht möglich ist, der Verstorbene

aber noch einige Zeit nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung

=gelebt=, und sich weder =geäussert=, dass es ihm durch einen Dritten

mit Gewalt beigebracht wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich

zu äussern, noch auch =Spuren= eines geleisteten Widerstandes sichtbar

sind, endlich auch von ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung

nothwendig sogleich eingetretenen heftigen Schmerzes =Hülfe nicht

gesucht= wurde, so lässt sich =nicht denken=, dass diese Verschluckung

durch =gewaltsame= Einwirkung eines Dritten, oder =zufällig= geschah,

sondern es lässt sich nicht anders annehmen, als dass er =absichtlich=

diese Substanz verschluckt habe, wahrscheinlich um durch die allgemein

bekannte tödtliche Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem

Leben ein Ende zu machen.

§. 14.

Dass nun =Aerzte= und =Wundärzte=, wenn sie bei gerichtlichen Fällen

interveniren, in die Kategorie der =Kunstverständigen= gehören, wird

wenigstens keinem =Juristen= zweifelhaft sein. -- Für den =Arzt=

mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er

sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker,

welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben

hat, ebenfalls =Kunstverständiger= genannt wird, gestellt sieht[2].

Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und

wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für

den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses

sein wird, ein =Diener des Staates= zu heissen, weil auch ganz

=untergeordnete=, jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte

Individuen =Staatsdiener= sind; beide =dienen dem Staate=; so gut als

ein Arzt, und ein Handwerker ihre =Kunst= bei einem gerichtlichen Akte

nach ihrem besten Wissen =zum gerichtlichen Zwecke anwenden=, und in

=dieser Verpflichtung= daher allerdings auf =gleicher= Stufe stehen;

die Kunst, die sie =üben=, und die =Rangordnung=, welche sie sonst

in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten

Grade =verschieden= bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen

Grund hat, Aerzte =nicht= unter die Kunstverständigen zu zählen, so

ist wohl kein Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem

=Kunstverständigen= gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten

beigezogenen Aerzte und Wundärzte =vollkommen Anwendung= leide.

[2] Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke

gemacht, dessen sich das Gesetz bedient; es unterscheidet

nämlich zwischen =wissenschaftlichen= und =Kunstkenntnissen=,

welche letztere ein =Kennen=, d. i. ein Ausüben, einer

gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der

betreffenden Personen zum Gericht, ist diese Unterscheidung

jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.

Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den

Beurtheilungen eines =Arztes=, welcher ein Gutachten über einen

wichtigen Fall abgibt, und dem Gutachten eines =Schusters=, welchem

ein gestohlenes Paar Stiefel schätzt, ein =wichtiger= Unterschied sei;

allein der Unterschied liegt nicht =darin=, dass der Arzt =gegenüber

dem Gerichte= sich in einer =andern= Stellung befände, sondern darin,

weil die =Wissenschaft=, welche er ausübt, =eigene= Beziehungen

zwischen =ihm= und dem =Gerichte= herbeiführt, welche bei einem

=gewöhnlichen= Kunstverständigen entweder =gar nicht=, oder in einem

viel =geringeren= Grade vorhanden sind.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 2 / 31 段