=Ausnahmsfall=, und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar
hier um so mehr =bewiesen= werden, weil der Richter =verpflichtet ist=,
so weit er es vermag, sich seine =eigene= Ueberzeugung zu gründen.
Dieser Beweis, dass es für den Richter =unmöglich= ist, sich eine
weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten
Grad von =Klarheit= in der von den =Kunstverständigen= zu verfassenden
=Darstellung= geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch
entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme
einer ihm sonst =unbekannten= Operation, auf das =Vorkommen= gewisser
=in die Sinne fallender Erscheinungen=, auf deren Vorkommen =Schlüsse=
gegründet werden wollen, =aufmerksam= gemacht, und so auf diese Weise
die nach den gegebenen Umständen =mögliche= Kontrolle herbeigeführt
wird.
Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die
=Deutlichkeit= der Beschreibung zum Beweise der =Unverständlichkeit=
einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in
dieser Behauptung, denn =dass= sich über Sachen, welche für jeden,
der die Sache =sieht=, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen
machen lassen, =aus denen kein Mensch klug wird=, hat zuverlässig
jeder meiner verehrten Leser schon erfahren. -- Der Grund, dass die
Beschreibung in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber
dann nicht in der =Unbegreiflichkeit der Sache=, oder in dem Mangel
von Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in
der =mangelhaften Darstellung=. -- Der Beweis nun, dass die gelieferte
Darstellung des Kunstbefundes =nicht= die Schuld trage, wenn der
Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann
daher nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.
§. 8.
Eine solche Darstellung ist nur für den =Richter=, nicht aber für einen
=andern Kunstverständigen= bestimmt. Soll sie daher dem Erfordernisse
der =Deutlichkeit= entsprechen, so muss deren Verfassung mit dem
Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter zu
deren Verständlichkeit noch mangeln, zu =ergänzen=; diese Aufgabe ist
bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke
nach =scheint=, wenn der Kunstverständige sich anders den =Zweck= vor
Augen hält, welche jede gerichtliche Erhebung =erreichen soll=. Es
ist dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss
zu eröffnen, =ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer Beziehung
mit dem Strafgesetze= und in =welcher= Beziehung sei, d. h. =welches=
Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann. Der Kunstverständige
bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die Strafgesetze, welche
=möglicher Weise= angewendet werden, zu kennen, und etwas nachzudenken,
welche vermittelnden Begriffe ihm =seine Studien= geliefert haben,
um diese Verbindung einzusehen, und diese Begriffe dann in einer
=fasslichen Darstellung= zu Papier zu bringen. Dasjenige, dessen
Kenntniss er =nur seinen Studien= verdankt, =mangelt= dem Richter, er
muss also in seiner Darstellung von demjenigen, welches ein Gegenstand
der =sinnlichen= Wahrnehmung und gewöhnlicher Lebenserfahrung ist,
und daher auch von dem Richter aufgefasst wird, =ausgehen=, und seine
Darstellung so weit =verfolgen=, bis er =dahin= kommt, das Resultat
seiner Darstellung mit =Ausdrücken= zu geben, in welchen der Richter
die in den Worten des Gesetzes enthaltenen Begriffe= wieder zu erkennen
vermag=. Je =näher= daher die Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem
Gesetze enthaltenen Ausdrücken kommen, desto =brauchbarer= wird der
Kunstbefund sein, und je mehr es den Richter in =Ungewissheit lässt=,
ob dasjenige was der =Kunstverständige= gefunden haben will, sich unter
die Worte des Gesetzes subsummiren lassen, um =so weniger= wird es
seinem Zwecke entsprechen.
Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa nur die
=Schlusssätze= des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen der Richter
die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss auch die ganze
=Entwicklung des Ideenganges= in einem solchen Operate so beschaffen
sein, dass der Richter auch alles dasjenige, =was er selbst= von
der Sache gesehen, oder was ihm seine =eigene= Erfahrung bestätigt,
=wieder zu erkennen=, und zugleich zu beurtheilen vermag, ob =nicht
etwas vorkomme=, was hiermit im =Widerspruche= ist, ob nicht etwas
=ausgelassen= sei, welches ihm seine eigene Beobachtung geliefert hat,
oder etwas =vorkomme=, von dessen Dasein er sich noch die unmittelbare,
ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung =verschaffen kann=. -- Die
Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse zu genügen, ergibt sich aus
demjenigen, was eben bei §. 3. und 4. gesagt wurde.
Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in =ärztlichen= Befunden
nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken
verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand, dass
solches für den =Richter= bestimmt sei, gänzlich =ausser Acht lassen=;
man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den Inhalt
des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher
Leichenbeschau) mit =lateinischen und griechischen= Ausdrücken
angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt
werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn ein
leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich auch
manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung
zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit aber dadurch
aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke schliessen, z. B.:
es erhellt, dass der N. N. an einer _apoplexia sanguinea_ verstorben
sei.
Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung,
dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen, ob man die
Ansicht eines Dritten auch =richtig verstehe=, wenn man nicht auch
die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht
geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von
ihm gebrauchten Worten am Ende noch =andere Begriffe= verbindet, als
Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.
Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege
=schädlichsten= Missverständnisse entstehen. -- Es ist also schon aus
dieser Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen,
alles zu beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt
wird.
§. 9.
Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten =richtig=, und doch für
den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt ist,
ganz =unbrauchbar= sein kann, wenn der Ausstellende nicht den Grundsatz
befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren das
Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung
eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes
berücksichtigt werden.
Niemand stirbt am =Ertrinken=, d. i. am Trinken des Wassers, und
doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter =möglicher
Weise= theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich
praktisch dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht
besser belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird,
nichts Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen,
um ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien.
Der Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich
diese Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin
abgeben, der Mensch sei =ertrunken=, sondern er wird nach Massgabe des
Sektionsbefundes aussprechen, der Mensch sei am =Schlagflusse=, oder an
der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.
Damit ist aber dem =Richter=, welcher möglicher Weise mit dem
Zusammenhange, in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im
Wasser befindet, nicht bekannt ist, =nicht= gedient, denn so lange
nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am =Schlagflusse=
gestorben ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der
Tod ganz =unabhängig= von der Handlung eines Dritten, durch welche
jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. -- Hier muss
daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung zu
genügen, noch =weiter= gehen und erklären, dass die =Ursache= dieses
Schlagflusses bei diesem Individuum =lediglich= von dessen Lage im
Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine
=nothwendige Folge= der entweder durch besonders angewandte Gewalt,
oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen
=Untergehens= sei, und erst =diese= Erklärung wird dem Richter den
gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den
=Urheber= derselben, das Gesetz anwenden zu können.
§. 10.
Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem
Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so
ergibt sich Folgendes:
_a_) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit =eigenen= Sinnen zu
gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher
die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede
Entdeckung, =wo es möglich ist=, so vor Augen bringe, dass er sich von
deren =Wirklichkeit= überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem
Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles =untersuche=, was ihm
(dem =Richter=) zu untersuchen =nöthig= scheint, und dasjenige, was er
(der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass
dem Richter dessen =Bedeutung= in rechtlicher Beziehung vollkommen klar
werde.
_b_) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter
=mangelnden=, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet,
muss er sie einleiten, zwar nicht =ohne= den =Richter= auf die
Nothwendigkeit dieser Einleitung =aufmerksam= zu machen, jedoch auch
ohne zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden
=Auftrag= gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist;
sondern er hat =von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist=.
_c_) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen
verlangen, dass er auch ihn, den =Richter=, in seinen Erhebungen
=controllire=, nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob
die Beobachtungen des Richters auch =allseitig= und =richtig= waren,
denn wo einmal eine Sache =Theile= hat, die sich mit der blossen
Sinnenwahrnehmung =nicht= erkennen lassen, ist es bei =einem= Menschen
immerhin möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo
die =blos sinnliche= Wahrnehmung eines =andern=, der jedoch in dieser
Art von Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.
§. 11.
Der =Kunstverständige= kann von dem Richter fordern, dass er ihm alles
angebe, was =er= von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen
der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des Richters,
Ansicht daran =möglicher Weise= zu finden sein können.
Da jedoch diese =Möglichkeit= der Angabe nur so weit geht, als die
=Kenntnisse= des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber
dort, wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht
anders als =mangelhaft= sein könne, so folgt von selbst, dass die
Aufgabe des Kunstverständigen immer =weiter= geht, als der Richter
sie ihm zu =geben= vermag, dass er daher keineswegs =blos= an die ihm
vom Richter angedeuteten Beziehungen sich zu halten, sondern =selbst=
nachforschen, und daher mit Gegenwärtighaltung des =richterlichen=
Zweckes, =selbstständig= die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste
Vollständigkeit der Erhebung zu erreichen. (§. 10.)
§. 12.
Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist, ergibt
sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber den
=Fragen= des Gerichtes.
Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer
die ganz =falsche= Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt
werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser =Fragen= zu
=beschränken= habe.
Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes
_dilemma_ versetzt; denn stellt er =keine= Fragen, so erfährt
er vielleicht gerade das =nicht=, was nach =seiner= Ansicht zu
erfahren =nothwendig= ist, und =stellt= er Fragen, so ist er in
Gefahr, dasjenige =nicht= zu erfahren, was nach der vielleicht
vollkommen richtigen Ansicht =des Kunstverständigen= ihm zu erfahren
=nothwendig= wäre, und um welches er auch gefragt =hätte=, wenn ihm die
=Möglichkeit=, diesen Umstand zu erfahren, =vorgeschwebt= hätte.
Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann,
besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich =vor= der
Untersuchung mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben
kann, =vertraut= mache, die =richterlichen= Fragen sodann zwar nicht
unbeantwortet lasse, sich dadurch aber nicht =hindern= lasse, die Sache
=selbstständig= aufzufassen und sein Gutachten =so= abzugeben, dass
dessen Ausdrücke den Worten des =Gesetzes= möglichst =nahe= kommen, wie
dies oben bei §. 6. bemerkt wurde[1].
[1] Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der
gerichtsarzneilichen Wissenschaft (§. 38.). Wien bei
_Mörschner's_ Witwe, und _W. Bianchi_. Das Gutachten wird
übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der
alten grammatikalischen Formel enthaltenen Punkte nach
Möglichkeit beantwortet. _Quis_, wer ist beschädigt, wie
ist seine individuelle Beschaffenheit; _quid_, was ist ihm
geschehen; _ubi_, unter welchen Lokalumständen; _quibus
auxiliis_, mit welchem Werkzeug etc.; _cur_, (gehört mehr in
die richterliche Amtshandlung); _quomodo_, wie wurde bei der
Beschädigung etc. verfahren; _quando_, wie lange ist es her,
also z. B. wie lange ist es her, dass der Todte todt ist.
§. 13.
Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche =gar nicht= auf
solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte,
und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate
aufzuweisen hätte, welche rein aus =dieser= Erfahrung des gewöhnlichen
Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu
haben um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli,
ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine
festere und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste
Leinweber.
Umgekehrt aber werden die =Kunstverständigen= eben so die Aufgabe
haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt, von
ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen
Begebnissen =entfernt=, auch die =Beobachtungen des Richters= einer
=besonderen= Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die Gewissheit zu
erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss =ungenau=
oder =unrichtig= seien.
Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den Grad
und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet, ist
jedoch in =jedem= Falle die =specielle Beschaffenheit= des vorliegenden
=Gegenstandes= im Allgemeinen, und in dem =speciellen Falle= in
Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme =praktisch
gestalten wird=, der =Grad= und das =Verhältniss der Bildung=, in
welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander befinden. Es
lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand
die Beiziehung von =medizinischen= Kunstverständigen fordert, der
Richter ihren Aussprüchen =blindlings= folgen müsse, weil sie als
=medizinische Kunstverständige= urtheilen, sondern es lässt sich nur
so viel sagen, =keine= Beurtheilung des Richters ist =gültig=, so lange
dieselbe von den Kunstverständigen nicht =bestätiget wird=, und eben so
kein Ausspruch der =Kunstverständigen ist gültig=, so lange demselben
ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder =erprobten Erfahrungen=
gegründetes =Bedenken= des Richters =entgegensteht=, und dasselbe durch
Nachweisung des =Irrthumes=, auf welchem es beruht, nicht =beseitiget=
ist.
Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen
hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob, und
wo allenfalls noch eine =Mangelhaftigkeit=, oder ein =Irrthum= in dem
Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf =Ergänzung= zu dringen
im Stande sein, und eben so, je weiter die =Rechtskenntnisse= des
Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen, ob
und was von dem =Richter= allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung
=irrig aufgefasst=, oder zu erheben =übersehen wurde=. Es wird daher
der Einfluss eines mit den Rechten =vertrauten= Kunstverständigen
offenbar =weiter= gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger
äussern, als dies =ohne= dieser Voraussetzung möglich ist, und
=umgekehrt=.
Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar
ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt:
„Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit
desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere
wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist =ein=
dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug
geschehen kann, sind deren =zwei= beizuziehen.”
Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin
aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin
beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht _a_) den Gegenstand genau
zu untersuchen, und _b_) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig
ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”
Zu wissen =nöthig= von einem Kunstverständigen ist aber _a_) ob
dasjenige, was der Richter als =objektiv richtige= Thatsache annimmt,
sich auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen
der Wissenschaft als solches =bestätige=; _b_) ob nicht etwas vom
Richter =unbemerkt= gelassen wurde, was zur Sache gehört, und =worin=
dieses =bestehe=, was der Richter nach eigener Lebenserfahrung
hätte beurtheilen =können=; _c_) ob =sonst= Merkmale vorhanden
sind, welche =ohne= Beihülfe der Kunst oder Wissenschaft, welche der
Kunstverständige übt, =unbemerkt geblieben= wären; _d_) eine solche
Darstellung dieser Merkmale, dass der =Richter= das Verhältniss, in
welches durch diese Merkmale die untersuchte Thatsache zum Gesetze
gestellt wird, =aufzufassen= in den Stand gesetzt wird; _e_) und
endlich die Angabe, was nach dem in Folge der nach Massgabe der Punkte
_a_, _b_, _c_, _d_ gewonnenen Resultate =weiter= in der Sache zu thun
und einzuleiten ist.
Das Erforderniss _d_) ist wesentlich, -- denn wenn der Richter
mit dieser Beziehung der Merkmale =nicht= bekannt gemacht wird, so
dienen sie zu =keiner rechtlichen Beurtheilung=, und die Darstellung
bleibt daher =mangelhaft=, weil sie ihren Zweck nicht =erreicht=. Im
Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung um
so =vollständiger= sein, =je mehr= sie die =Bedeutung= der Merkmale in
solcher Art =entwickelt=, d. h. je =näher= deren Beziehung zum Gesetze
gebracht wird.
So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung
=unvollständig= sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe:
es erhellt, dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl,
welches nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört,
gestorben sei. Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch
enthält, dass bei dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten
Zustande im Magen vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der
Art ihre Wirkung auf die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein
=unbemerktes= Verschlucken desselben nicht möglich ist, der Verstorbene
aber noch einige Zeit nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung
=gelebt=, und sich weder =geäussert=, dass es ihm durch einen Dritten
mit Gewalt beigebracht wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich
zu äussern, noch auch =Spuren= eines geleisteten Widerstandes sichtbar
sind, endlich auch von ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung
nothwendig sogleich eingetretenen heftigen Schmerzes =Hülfe nicht
gesucht= wurde, so lässt sich =nicht denken=, dass diese Verschluckung
durch =gewaltsame= Einwirkung eines Dritten, oder =zufällig= geschah,
sondern es lässt sich nicht anders annehmen, als dass er =absichtlich=
diese Substanz verschluckt habe, wahrscheinlich um durch die allgemein
bekannte tödtliche Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem
Leben ein Ende zu machen.
§. 14.
Dass nun =Aerzte= und =Wundärzte=, wenn sie bei gerichtlichen Fällen
interveniren, in die Kategorie der =Kunstverständigen= gehören, wird
wenigstens keinem =Juristen= zweifelhaft sein. -- Für den =Arzt=
mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er
sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker,
welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben
hat, ebenfalls =Kunstverständiger= genannt wird, gestellt sieht[2].
Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und
wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für
den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses
sein wird, ein =Diener des Staates= zu heissen, weil auch ganz
=untergeordnete=, jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte
Individuen =Staatsdiener= sind; beide =dienen dem Staate=; so gut als
ein Arzt, und ein Handwerker ihre =Kunst= bei einem gerichtlichen Akte
nach ihrem besten Wissen =zum gerichtlichen Zwecke anwenden=, und in
=dieser Verpflichtung= daher allerdings auf =gleicher= Stufe stehen;
die Kunst, die sie =üben=, und die =Rangordnung=, welche sie sonst
in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten
Grade =verschieden= bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen
Grund hat, Aerzte =nicht= unter die Kunstverständigen zu zählen, so
ist wohl kein Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem
=Kunstverständigen= gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten
beigezogenen Aerzte und Wundärzte =vollkommen Anwendung= leide.
[2] Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke
gemacht, dessen sich das Gesetz bedient; es unterscheidet
nämlich zwischen =wissenschaftlichen= und =Kunstkenntnissen=,
welche letztere ein =Kennen=, d. i. ein Ausüben, einer
gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der
betreffenden Personen zum Gericht, ist diese Unterscheidung
jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.
Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den
Beurtheilungen eines =Arztes=, welcher ein Gutachten über einen
wichtigen Fall abgibt, und dem Gutachten eines =Schusters=, welchem
ein gestohlenes Paar Stiefel schätzt, ein =wichtiger= Unterschied sei;
allein der Unterschied liegt nicht =darin=, dass der Arzt =gegenüber
dem Gerichte= sich in einer =andern= Stellung befände, sondern darin,
weil die =Wissenschaft=, welche er ausübt, =eigene= Beziehungen
zwischen =ihm= und dem =Gerichte= herbeiführt, welche bei einem
=gewöhnlichen= Kunstverständigen entweder =gar nicht=, oder in einem
viel =geringeren= Grade vorhanden sind.