Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, -

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Die

gerichtliche Arzneikunde

in ihrem

Verhältnisse zur Rechtspflege,

mit

besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung.

Zum Gebrauche für

Aerzte, Wundärzte und Rechtskundige

dargestellt

und mit entscheidenden Thatsachen begründet.

Von

Franz von Ney,

k. k. Pfleger zu Gastein,

Erster Band.

WIEN.

Kaulfuss W^{we}, Prandel & Comp.

1847.

Multum magnorum virorum judicium credo,

aliquid autem et meum existimo.

_Seneca._

_Seiner Excellenz_

dem hochgebornen Herrn

LUDWIG GRAFEN VON TAAFFE,

obersten Justiz-Präsidenten, Herrn der Herrschaft Ellischau und

der Güter Kolinetz, Auczin und Wlczkovitz in Böhmen, Grosskreuz

des österr. kais. Leopoldordens, Ehren-Bailli und Grosskreuz des

Johanniterordens, k. k. wirklichem geheimen Rathe und Kämmerer,

Präsidenten der Hofkommission in Justiz-Gesetzsachen, Präsidenten

des obersten Gefällsgerichtes, Kurator der theresianischen

Ritterakademie, D. d. R., Mitgliede der juridischen Fakultät

und emeritirtem _Rector Magnificus_ an der Wiener Universität,

Landstand in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Mähren

und Galizien, Mitgliede der Landwirthschafts-Gesellschaften in

Wien, Grätz und Laibach, des Schafzüchtervereines in Böhmen,

des Museums Francisco-Carolinum für Oesterreich ob der Enns und

Salzburg und des geognostisch-montanistischen Vereines von Tirol

und Vorarlberg; Ehrenmitgliede der Akademie der bildenden Künste

in Wien, der gelehrten Gesellschaft _degli Arcadi_, der _Accademia

Tiberina_ und des Cäcilienvereines zu Rom,

in tiefster Ehrfurcht gewidmet

von dem

Verfasser.

Euer Excellenz!

Die gerichtliche Medizin wurde in den hierüber bisher erschienenen

Werken vorzugsweise als ein die Arzneiwissenschaft berührender

Gegenstand behandelt, daher das Unternehmen des Verfassers, diesen

Gegenstand auch und vorzugsweise von dem juridischen Standpunkte zu

besprechen, immerhin als ein gewagtes erscheinen dürfte, welches seine

Entschuldigung nur in der anerkannten Nothwendigkeit, diesen wichtigen

Gegenstand auch von dieser Seite zu beleuchten, und in dem Umstande

findet, dass der Verfasser nicht ohne sich des Beifalles mancher

erfahrener Gerichtsärzte zu erfreuen, dabei zu Werke gegangen ist.

Indem daher _Euer Excellenz_ dem Verfasser die Gnade zu gewähren

geruhten, dieses Werk Ihnen ehrerbietigst widmen zu dürfen, liegt

hierin nur ein neuer Beweis von jener huldvollen Nachsicht, mit welcher

_Euer Excellenz_ ein redliches Streben, etwas für die Justizpflege

Erspriessliches zu leisten, zu würdigen und aufzumuntern gewohnt sind.

Geruhen demnach _Euer Excellenz_ diesem Buche, indem Sie demselben

erlaubten, mit Ihrem hochverehrten Namen geziert in die Welt zu treten,

Ihr Wohlwollen und Ihren Schutz angedeihen zu lassen.

Wien, im März 1846.

_Euer Excellenz_

gehorsamster

Autor.

Vorrede.

Wenn es irgendwo nothwendig ist, nach einem bestimmten Plane

vorzugehen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, so ist dies bei

gerichtlich-medizinischen Erhebungen der Fall, bei welchen es sich

darum handelt, die Grundsätze zweier Wissenschaften, nämlich jene

der Medizin und jene des Rechtes, welche weder in ihrem Prinzipe noch

in ihrer Anwendung Berührungspunkte darbieten, zu =einem= Zwecke zu

vereinigen.

Eine nothwendige Bedingung dazu ist, dass diejenigen Personen, welche

bei einem solchen Akte die eine und die andere dieser Wissenschaften

zu vertreten berufen sind, nicht nur ihr eigenes Fach vollkommen inne

haben, sondern auch in derjenigen Wissenschaft, welche der andere Theil

vertritt, wenigstens so weit sich diese Wissenschaft auf den Gegenstand

bezieht, welcher untersucht werden soll, nicht unbewandert seien, denn

ohne dieser Bedingung ist nicht einmal ein =Verständniss=, viel weniger

aber eine plan- und sachgemässe Ausführung möglich.

Diese erste unabweisliche Bedingung, ein Verständniss zwischen Arzt

und Richter herbeizuführen, ist die Aufgabe meines bei _Mörschner_

und _Bianchi_ im Jahre 1845 erschienenen Werkes: „Systematisches

Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaften, mit besonderer

Berücksichtigung der Erhebung des Thatbestandes im Straf- und

Civilverfahren für Aerzte und Wundärzte, dann Justiz- und politische

Beamte und Advokaten in den k. k. Staaten,” welches den Hauptzweck

verfolgte, durch eine in leichte Uebersicht gebrachte Sammlung

und Erläuterung der in gerichtsarzneilicher Beziehung in den

österreichischen Staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, dem

Arzte gewissermassen ein _materia juridica_ für seine Aufgabe als

Gerichtsarzt, dem Richter aber die nöthigsten und unentbehrlichsten

Winke zu geben, deren Ausserachtlassung Fehlgriffe oder Lücken in der

Untersuchung zur unausbleiblichen Folge haben müsste.

Durch diese mir gestellte Aufgabe war jedoch zugleich die Grenze

ausgesprochen, welche dieses Werk nicht überschreiten durfte, es musste

nämlich ein =Handbuch=, d. h. ein so beschaffenes Buch sein, dass man

es allenfalls als _vade mecum_ zu gerichtlichen Kommissionen mitnehmen

konnte, und musste daher in den Grenzen eines einzelnen Bandes bleiben,

denn ein Handbuch in mehreren Bänden ist ungefähr dasselbe, was ein

Taschenbuch in Quart oder Folio; auch durfte es den Zweck, eine leichte

Uebersicht zu gewähren, nicht verfehlen, welches durch einen grösseren

Umfang zuverlässig geschehen wäre.

Aus diesem Grunde konnte ich mich bei gewissen Materien, welche, wie z.

B. die Erhebung von Gemüthszuständen, so wie jene gewisser Gattungen

von Verbrechen, eine umständliche Besprechung fordern, nur auf einige

Blätter beschränken, und musste es mir zur besonderen Aufgabe machen,

nicht mehr zu thun, als die einschlägigen Verordnungen vollständig

zu liefern, und nicht mehr zu sagen, als eben nothwendig war, um den

Zusammenhang der Theile von den angeführten einzelnen Gesetzesstellen

und die nächsten Beziehungen, in welchen sich dieselben zu ihrer

praktischen Anwendung befinden, ersichtlich zu machen. -- Es war eine

=Vorarbeit= zu einer Lehre über die gerichtliche Medizin, jedoch eine

solche, ohne welche es geradezu unmöglich ist, über diesen Gegenstand

etwas Gründliches zu sagen.

Obwohl ich mir nun mit der Hoffnung schmeichle, die Aufgabe,

welche dieses Werk hatte, wenigstens nicht verfehlt zu haben, so

bin ich jedoch vollkommen überzeugt, dass damit nur =ein Theil=

Desjenigen, welches für jenen Zweig der Rechtspflege, der die

gerichtliche Arzneikunde zum Vorwurfe hat, erreicht, hingegen aber

noch das Wesentlichste zu thun, nämlich die Aufgabe zu lösen sei,

in einer fasslichen Darstellung die Anweisung zu geben, von welchem

Standpunkte sowohl der Arzt als der Richter auszugehen, und welches

Verfahren sie zu beobachten haben, um in den =einzelnen Fällen= der

gerichtsarzneilichen Erhebungen nach einem =gemeinschaftlichen Plane=

zu verfahren, in welchem sich die Grundsätze beider Wissenschaften zu

dem einen Zwecke mit entsprechendem Erfolge vereinigen.

Diesen Zweck soll nun das gegenwärtige Werk erfüllen.

Was mich, ungeachtet der Schwierigkeiten, welche eine solche

Unternehmung darbietet, dennoch bestimmte, mich derselben zu

unterziehen, ist die Ueberzeugung, dass den zu derlei Erhebungen

berufenen Personen diejenige klare Ansicht ihrer Aufgabe und der

zu ihrer Lösung geeigneten Mittel zu erhalten nur dann möglich ist,

wenn sie ihre Aufgabe vom Standpunkte der Gesetzgebung =desjenigen

Staates=, in welchem sie zu wirken berufen sind, auffassen, und dass

in allen mir bekannten medizinischen gerichtlichen Werken gerade

dieser Standpunkt gewöhnlich als der =untergeordnete= betrachtet wird,

während er doch entschieden um so mehr die =Hauptsache= ist, als alle

gerichtlich-medizinischen Erhebungen für die =Rechtspflege= bestimmt

sind, und der Richter in seiner Entscheidung doch immer nur von dem

Standpunkte der =positiven= Gesetzgebung auszugehen, und ihm daher nur

ein solches Einschreiten und nur eine solche Darstellung von Seite der

ärztlichen Personen zu genügen vermag, welche den Erfordernissen der

=bestehenden= Gesetzgebung entspricht.

=Ausländische= Werke, so viel Wahres und Verdienstliches darinnen

enthalten ist, können doch an und für sich niemals diesem Zwecke, in

Bezug auf das =Inland=, vollkommen entsprechen, weil sie entweder nur

von einem =allgemeinen= Gesichtspunkte ausgehen, der für die praktische

Anwendung in vielen Fällen nicht genügt, oder sich auf die Gesetzgebung

=ihres= Staates gründen, welche in einem fremden Staate keine Anwendung

leidet; jedoch auch für den Arzt, welcher im Inlande schreibt, bleibt

es immerhin eine schwierige Aufgabe, so tief in den Sinn der Gesetze

einzudringen, und zugleich die nöthige praktische Anschauung in Bezug

auf Anwendung damit zu verbinden, um den nöthigen Anforderungen in den

mannigfaltigen, durch das Eigenthümliche der positiven Gesetzgebung

eines Staates herbeigeführten Beziehungen zu entsprechen.

Es ist also unumgänglich nothwendig, dass auch von Seite der

Rechtskundigen hierin etwas geleistet werde.

Ob der Verfasser dieses Werkes dieser Aufgabe gewachsen war, möge der

verehrte Leser entscheiden, ich vermag nur so viel zu meinen Gunsten

anzuführen, dass ich dabei nur den Weg der selbstständigen Forschung

wählend, keiner Autorität folgte, keinem Systeme huldigte, sondern mich

in meiner Darstellung nur durch diejenige Ansicht leiten liess, welche

mir nach der Natur des zu behandelnden Gegenstandes die richtige zu

sein schien.

Die Thatsachen, welche ich anführte, um die Richtigkeit der

vorgestellten Grundsätze zu beweisen, sind darum gewählt, weil

ihre Wahrheit aktenmässig erwiesen ist; ich scheute mich nicht die

schwierigsten Materien zu besprechen, wo sich mir die Möglichkeit,

etwas Gründliches darüber zu sagen, darbot, und eben so wenig

anerkannten Autoritäten entgegenzutreten, wenn ich die Ueberzeugung

hatte, dass ihre Aussprüche mit den Anforderungen der Gesetzgebung

im Widerspruche sind, und glaube daher mich der Hoffnung hingeben zu

dürfen, dass, wenn mein Buch, wie es gegenwärtig beschaffen ist, auch

vielen gerechten Anforderungen nicht entspricht, es doch im Stande ist,

dem Leser Stoff und Veranlassung zu eigenem selbstständigen Nachdenken

zu geben, und es dadurch einem grösseren Talente als dem meinigen zur

Aufforderung gereichen könne, denselben Pfad mit besserem Erfolge zu

betreten, eine Wirkung, welche zu erzielen zuverlässig nicht ohne

einiges Verdienst ist. Zitationen von klassischen Autoren glaubte

ich vermeiden zu müssen, da nach meiner Ansicht es die Pflicht des

Schriftstellers ist, durch seine Darstellung den Leser von der Wahrheit

seiner Behauptungen zu überzeugen, eine dem Leser als irrig scheinende

Behauptung in den Augen eines denkenden Menschen aber zuverlässig

dadurch nicht zur Wahrheit wird, wenn er erfährt, dass auch Andere,

als der Schriftsteller, mit welchem er sich eben beschäftigte, in

demselben Irrthume befangen waren; und es ihm auch in diesem Falle noch

immer unbenommen bleibt, von der in vielen Fällen zuverlässig nicht

ungegründeten Voraussetzung auszugehen, dass der Schriftsteller seinen

Gewährsmann nicht richtig verstanden habe, oder, wie es schon geschehen

ist, unrichtig zitire.

Ueber Dinge, welche man aber selbst so darzustellen vermag, dass

man mit Grund hoffen kann, den Leser überzeugt zu haben, noch fremde

Autoren zu zitiren, ist nach meiner Ansicht nichts weiter, als ein

Bestreben, mit seiner Belesenheit zu glänzen, welches Bestreben

mir um so mehr überflüssig erscheint, als es für den Leser sehr

gleichgiltig ist, zu erfahren, auf welche Art ein Schriftsteller seine

Zeit verbringt, oder welche Studien er gemacht hat, um zu gewissen

Resultaten zu gelangen, auch wohl Niemand bezweifelt, dass ein Autor,

welcher über einen Gegenstand schreibt, auch etwas darüber gelesen

habe. Ein Schriftsteller hat nach meiner Ansicht die Pflicht, dem

Leser die Frucht, nicht aber die Zweige des Baumes seiner Erkenntniss

darzureichen.

Der Verfasser.

Inhalt.

Seite

Vorrede VII

Die Verfassung gerichtlich-medizinischer Gutachten vom 1

Standpunkte der Rechtskunde betrachtet. Einleitung

I. Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und -

Gutachten im Allgemeinen

Unterschied der Rechtswirkung des Gutachtens im -

Civil- und im Strafrechte. §. 1

Der Grund der Beweiskraft eines Gutachtens im 3

Strafverfahren ist die Ueberzeugung des Richters von

dessen objektiver Wahrheit. §. 2

Der Richter hat die Pflicht, sich wo es möglich ist -

die eigene Anschauung von dem _Corpus delicti_ zu

verschaffen. §. 3

Ausnahme hiervon. Der Richter ist niemals 5

verpflichtet, dem Gutachten gemäss zu erkennen, so

lange er Gründe hat, dessen Richtigkeit in

Strafrechtsfällen zu bezweifeln. §. 4

Im Falle eines Zweifels des Richters an der 6

Richtigkeit des Gutachtens in Strafrechtsfällen ist die

Behebung des Zweifels zu verlangen. §. 5

Die Erhebung des Gutachtens im Strafverfahren ist 7

ein zwischen Richter und Kunstverständigen

gemeinschaftlicher Akt. §. 6

Bei Ausnahmsfällen, in welchen der Richter auf das 8

Gutachten keinen Einfluss nehmen kann, ist die Ursache

dieser Ausschliessung durch klare Darstellung im

Befunde zu begründen. §. 7

Das Gutachten ist für den Richter bestimmt. 9

Erfordernisse, welchen es daher entsprechen muss.

Fehler dagegen. §. 8

Beispiel eines objektiv richtigen, für die 11

Strafrechtspflege aber unbrauchbaren Gutachtens. §. 9

Richter und Kunstverständige sind vermöge ihrer 12

Stellung zu einander berufen, sich gegenseitig zu

kontrolliren. §. 10

Die Aufgabe der Kunstverständigen ist immer ein 13

selbstständiges Beobachten des zu untersuchenden

Gegenstandes. §. 11

Gerichtliche Fragen. Deren Zweck. Durch dieselben -

wird die Pflicht der Kunstverständigen zur

selbstständigen Beobachtung nicht aufgehoben. §. 12.

Der Grad, wie weit der gegenseitige Einfluss des 14

Richters und der Kunstverständigen zu gehen habe, wird

durch die Natur des speziellen Falles, nicht durch die

Wissenschaft oder Kunst bestimmt, welche die

Kunstverständigen üben. §. 13

Von dem ärztlichen Kunstbefunde. Auch Aerzte stehen 17

in der Kategorie der Kunstverständigen in gerichtlichen

Fällen. Instruktionen derselben in den k. k. Staaten.

§. 14

Besondere Beschaffenheit der Stellung des Arztes zum 21

Richter in Folge der Beschaffenheit der ärztlichen

Bildung. §. 15

II. Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur 23

Rechtswissenschaft

Legislative und positive gerichtliche Arzneikunde. -

§. 16

Folgen der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes in 24

den von diesem Gegenstande handelnden Schriften. Irrige

Anwendung ausländischer Schriften. Zweck der

gerichtlichen Arzneikunde. §. 17

Gegenstände, welche dahin gehören. §. 18 26

Folgen von der abgesonderten Behandlung der 27

gerichtsarzneilichen Wissenschaft von jener des

Rechtes. Falsche Anwendung der Gesetze, Folter unter

einem anderen Namen. §. 19

III. Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei 31

Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze

Angabe der zur Erstattung eines entsprechenden -

Gutachtens im Strafverfahren nothwendig

einzuschlagenden Verfahrungsweise. §. 20

Der Arzt hat auf die Ergebnisse des 34

Untersuchungsprozesses die geeignete Rücksicht zu

nehmen. Einsicht der Akten. §. 21

Vorläufiges Benehmen mit dem Untersuchungsrichter. 36

§. 22

Gutachten in dem Falle, wo das _Corpus delicti_ gar -

nicht oder nur theilweise vorhanden ist. §. 23

Beispiel hierüber. §. 24 38

Gutachten über Nebenumstände. §. 25 40

IV. Ueber den Einfluss der Richters auf die ärztliche 41

Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens

Soll oder darf der Richter medizinische Kenntnisse -

besitzen? §. 26

Wie sind die nachtheiligen Folgen, welche eine 43

medizinische Bildung von Seite des Richters für die

Untersuchung haben kann, zu vermeiden? §. 27

Schlussbemerkung 46

Unerlässliche Pflicht der angestellten -

Gerichtsärzte, sich mit den Gesetzen vertraut zu

machen. -- Eintheilung dieses Werkes. §. 28

I. Abtheilung.

=Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen=.

Einleitung 51

Um zu bestimmen, wie weit die Kompetenz des Arztes -

und jene des Richters in dieser Art gehe, muss man über

den Zweck der Erhebung und die Beschaffenheit des

Gegenstandes sich vereinigen. §. 1

Jede Wissenschaft, insbesondere aber die 51

medizinische, ist auf allgemein bekannte Erfahrungen

theilweise gegründet. §. 2

Zu welchem Ende die medizinische Wissenschaft bei 53

der gerichtlichen Erhebung von Gemüthszuständen

angewendet werde. §. 3

Pflicht des Richters, bei derlei Erhebungen sich von 54

der Richtigkeit des ärztlichen Ausspruches, so weit es

ihm möglich ist, zu überzeugen. §. 4

Welche Anhaltspunkte der Richter habe, um 55

Gemüthszustände zu beurtheilen. Gegenseitige Stellung

des Arztes und des Richters bei solchen Erhebungen. §. 5

Eigenschaften des ärztlichen Gutachtens, welche die 57

diesfälligen Rücksichten nöthig machen, zu welchem

Zwecke der Arzt wissen muss, welche Grundsätze aus der

nichtwissenschaftlichen Beobachtung des Menschen sich

in gerichtlich-medizinischer Beziehung ergeben. §. 6

I. =Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des -

Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt=

Der Irrsinn ist für den Richter nur insofern von -

Bedeutung, als er eine gewisse Thätigkeit in der

Aussenwelt zur Folge hat. §. 7

Die irreguläre Thätigkeit im Aeusseren ist die 58

einzige mögliche Veranlassung der gerichtlichen

Erhebung des Irrsinnes. §. 8

Der Arzt kann seiner Aufgabe dabei nur durch ein 60

genaues, zu dem Ende angestelltes Beobachten der Natur,

um die für die richterlichen Definitionen passenden

Momente aufzufinden, genügen. §. 9

Entwicklung solcher Momente, welche die Natur dem 62

Nichtarzte in dieser Beziehung darbietet. Eintheilung

der Geschöpfe _a_) in unorganische, _b_) organische,

_c_) animalische Wesen. Empfindung. Vorstellung.

Kunsttriebe. §. 10

Fortsetzung. Reproduktion. _Nexus causalis_. 65

Gedächtniss. Einbildungskraft. Triebe. §. 11

Fortsetzung. Unterschied des Thieres von der Pflanze 68

und vom Menschen. §. 12

Fortsetzung. Vernünftig-sinnliche (animalische) 69

Wesen. Der Mensch. Dessen charakteristische Merkmale.

§. 13

Fortsetzung. Sprache. §. 14 -

Fortsetzung. Begriffe. §. 15 70

Fortsetzung. Verhältniss der Sprache zu dem 71

Begriffe. §. 16

Fortsetzung. Sittliche Anlage. Deren 72

charakteristisches Merkmal. Freiheit. §. 17

Fortsetzung. Die Anlage zur Sittlichkeit ist bei 74

allen Menschen vorhanden. §. 18

Fortsetzung. Tugend. Ehre. §. 19 75

Fortsetzung. Nachweisung der Art und Weise der 75

Entwicklung der sittlichen Anlage bei dem Menschen.

Gewissen. Wille. Nothwendigkeit der Festhaltung des

Grundsatzes, dass diese Funktionen nur Aeusserungen

derselben Anlage sind. Missverständnisse, welche die

Ausserachtlassung dieses Grundsatzes zur Folge hätte.

Krankheit des Willens. Unterschied der Reproduktion

sittlicher Lehren und sittlicher Vorstellungen. §. 20

II. =Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn vom 82

psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte=

Der Zweck der Erhebung des Irrsinns ist die -

Richtigstellung des Verhältnisses der inneren

Thätigkeit eines Menschen zu dessen äusserer Umgebung.

§. 21

Diese Nachweisung muss von Seite des Arztes durch in 85

die Sinne fallende Thatsachen geliefert werden. §. 22

Die Thatsache, welche zum Behufe der Erhebung des 86

Irrsinns richtig zu stellen ist, ist, dass eine

bestimmte Thätigkeit nicht normal gewesen sei. Was

unter einer nicht normalen Thätigkeit zu verstehen ist.

§. 23

Die Veranlassung jeder nicht normalen Thätigkeit -

eines Menschen in rechtlicher Beziehung ist Zwang oder

Irrthum. §. 24

Wie ist Irrthum möglich? Mangelhafte Beschaffenheit 87

der Sinneswerkzeuge. §. 25

Fortsetzung. Mangelhafte Reproduktionsthätigkeit. §. 89

26

Die Straflosigkeit einer sonst sträflichen Handlung -

wird durch Nachweisung des Statt gefundenen Zwanges

oder Irrthums begründet. §. 27

Diese beiden Momente können, durch Erwägung der 90

äusseren Verhältnisse, oder durch Erhebung der

individuellen Beschaffenheit des Subjektes

richtiggestellt werden. §. 28

Dieses Resultat wird in letzterer Beziehung durch -

die Erhebung des Irrsinns bezweckt. §. 29

Der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinns -

ist daher die Nachweisung, dass der Mensch vermöge

seiner individuellen Beschaffenheit sich in Bezug auf

eine bestimmte That im Zustande des Zwanges oder

Irrthums befunden habe. Das Mittel dazu ist die

Beobachtung desselben, mit Anwendung der Grundsätze der

medizinischen Wissenschaften. §. 30

Irrige Ausdrücke in Bezug auf den Irrsinn, in seiner 92

gerichtlich-medizinischen Bedeutung. Grade des

Irrsinns. §. 31

Der Ausdruck =Seelenstörung=. Innige Verbindung 94

der Psyche und des Körpers. §. 32

Der Ausdruck =Verstandeskrankheit=. §. 33 95

Der Ausdruck =Gemüthskrankheit=. §. 34 96

Der Ausdruck Krankheit des =Gefühls=. §. 35 97

Der Ausdruck Krankheit des =Willens=. §. 36 98

Der Ausdruck Krankheit der =Vernunft=. §. 37 99

Der Ausdruck Krankheit der =Sinne=. §. 38 -

Ueberflüssigkeit einer Definition des Irrsinns in 100

gerichtlich-medizinischer Beziehung. §. 39

Angabe derjenigen Momente, durch deren Darstellung 101

das ärztliche Gutachten bei Erhebung des Irrsinns dem

richterlichen Zwecke entspricht §§. 40, 41, 42

III. =Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei

Erhebung des Irrsinns=.

A. Im Strafverfahren 104

1. Der Fall dass an Jemanden, welcher vor Gericht -

gestellt wird, sich Spuren von Irrsinn äussern. §. 43

2. Erhebung zum Behufe der Ausmittlung der 106

Zurechenbarkeit der That. §. 44

Fortsetzung. Es ist für den Richter nicht möglich in 107

allen Fällen, alle Momente durch Fragen anzugeben. §. 45

Wann die Nothwendigkeit der Einleitung eines 108

besondern Aktes der Erhebung des Geisteszustandes zur

Ausmittlung der Zurechenbarkeit eintrete. §. 46

Der wesentlichste Moment, worüber der Ausspruch 110

gewärtigt wird, ist, ob der Thäter in dem Augenblicke,

wo er die That verübte, nicht im Stande war, sich in

Bezug auf diese That, nach Vorstellungen, welche mit

der äusseren Objectivität übereinstimmen, zu bestimmen.

Nothwendiges Verfahren zu diesem Zwecke. §. 47

Wechselseitiger Einfluss des Arztes und Richters 111

dabei. §. 48

Verschiedenheit der Rechtswirkung eines auf 114

apodiktische, und eines auf hypothetische Grundsätze

der Wissenschaft sich gründenden Gutachtens. §. 49

3. Erhebung des Gutachtens zum Behufe der 116

Urtheilverkündigung. §. 50

B. Im Civilverfahren 117

Zweck und rechtliche Wirkung eines solchen -

Gutachtens. §. 51

IV. =Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände=.

Allgemeine Bemerkungen 124

Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, -

durch welche ein Gemüthszustand zweifelhaft wird. §. 52

Die Schwierigkeit der diesfälligen Erhebung liegt in 126

der Verschiedenartigkeit der Arznei- und

Rechtswissenschaft. §. 53

Fortsetzung. In der Arzneiwissenschaft als solcher, -

sind nach ihrem Zwecke diejenigen Momente, auf welche

es bei der gerichtlichen Erhebung der Seelenzustände

ankommt, nicht gegeben. §. 54

Um die Grundsätze der Arzneiwissenschaft auf die 128

gerichtliche Erhebung von Gemüthszuständen anzuwenden,

müssen vor Allem die aus den positiven Gesetzen sich

ergebenden Forderungen berücksichtigt werden.

Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes. §. 55

Das Mittel, diese Bestimmungen zu erfüllen, ist das 130

Studium der menschlichen Natur im Allgemeinen. §. 56

Unrichtigkeit und Schädlichkeit der Ansicht, dass 131

zur Aufhebung der Sträflichkeit, immer die Nachweisung

einer absoluten Unzurechnungsfähigkeit erfordert werde.

Frage, auf deren Beantwortung es ankommt. §. 57

Die Geisteszustände müssen vor Allem vom rein 132

menschlichen Gesichtspunkte betrachtet werden. §. 58

Diesfällige Erfahrungssätze. Die Triebe des Menschen 133

äussern sich mehr in der Vorstellungsthätigkeit, als

beim Thiere. §§. 59, 60, 61

Fortsetzung. Verschiedenartige Aeusserung des 136

Geschlechtstriebes bei dem Menschen im Vergleiche mit

dem Thiere. §. 62

Das Leben des Menschen ist vorzugsweise ein 137

geistiges. §. 63

Rückwirkung des geistigen Lebens auf körperliche 139

Zustände. Rechtliche Folge hieraus im Allgemeinen und

in Bezug auf gewisse Zustände, als: Affekte,

Leidenschaften, Schwärmerei etc. §. 64

A. Affekte 142

Allgemeines Merkmal dieses Zustandes. §. 65 -

Jeder Affekt bedingt nothwendig eine ihm 143

entsprechende Thätigkeit, sofern deren Ausübung nicht

durch entgegengesetzte Vorstellung gehemmt wird. §. 66

Nur der Beweis des gänzlichen Mangels wirklich 144

vorhandener, hinlänglich intensiver, dem Affekte

entgegengesetzter Vorstellungen kann die Straflosigkeit

der verbrecherischen That begründen. Lieferung dieses

Beweises aus der Beschaffenheit der menschlichen Natur

überhaupt. §. 67

Beweis aus der individuellen Stimmung im Augenblicke 146

der That. Einfluss der Vorstellung des Sittlichen. §. 68

Fortsetzung. Gründe der Unwirksamkeit von sittlichen -

Vorstellungen. Krankhafte Verstimmungen. §. 69

Einfluss des Affektes auf die Unzweckmässigkeit der 148

äusseren Thätigkeit. §. 70

Wie die Erhebung des Einflusses des Affektes in 149

Bezug auf eine bestimmte That zu geschehen hat. §. 71

B. Leidenschaften 150

Was ist Leidenschaft? §. 72 -

Die Leidenschaft, als ein durchaus psychischer 153

Zustand, kann nur nach psychischen Gesetzen beurtheilt

werden, und hebt als solche niemals die Zurechnung auf.

§. 73

Eine Leidenschaft kann unter gewissen Umständen 155

Gemüthszustände zur Folge haben, welche die

=sittliche= Zurechnung aufheben. §. 74

Inwiefern derlei Zustände die strafrechtliche 156

Zurechnung aufheben können. §. 75

Grundsätze, welche sich für die 158

gerichtlich-medizinischen Erhebungen von Zuständen,

denen eine Leidenschaft zu Grunde liegt, hieraus

ergeben. §. 76

C. Schwärmerei 163

Merkmale dieses Zustandes. Ob es denkbar ist, dass -

Jemand aus dem Bestreben, einen sittlichen Zweck zu

erreichen, eine ihm als unsittlich bekannte Handlung

verübe, und ob ein solches Vorgeben die Vermuthung

einer Geistesverwirrung begründen könne. §. 77

Strafbarkeit einer, wenn auch im Zustande der 166

Schwärmerei verübten rechtswidrigen Handlung. §. 78

Vergleichung mancher durch Schwärmerei 168

hervorgebrachten Zustände mit jenen des Traumes.

Pöschlianer. §. 79

Charakteristisches Merkmal der im Zustande der 172

Schwärmerei begangenen unzurechenbaren Thaten. §. 80

D. Blödsinn -

Rechtliche Bedeutung dieses Zustandes. §. 81 -

Art und Weise der Erhebung. §§. 82, 83 173

Dummheit. §. 84 176

E. Monomanie. Fixe Idee. §. 85 -

F. Melancholie. _Mania occulta._ §. 86 177

G. Berauschung. §. 87 178

H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen 181

Um zu erfahren, ob ein Hang zu einem bestimmten -

Verbrechen möglich sei, muss man die Beschaffenheit des

Verbrechens selbst untersuchen. §. 88

Pubertätsentwicklung, Hysterie etc. als 182

veranlassende Ursachen eines solchen Hanges. §. 89

Aufzählung der Verbrechen nach dem österreichischen 183

Strafgesetzbuche, und Erörterung, warum bei manchen

Verbrechen ein Hang zu deren Begehung unmöglich sei.

Bezeichnung derjenigen Verbrechen, zu welchen denkbarer

Weise ein besonderer Hang Statt finden kann. §. 90

1. Verbrechen, welche durch den Geschlechtstrieb 187

veranlasst werden. Unzucht wider die Natur. §. 91

Nothzucht. §. 92 189

2. Tödtung und Verletzung. Unterschied des 190

psychologischen Motives bei gewaltsamen und bei

künstlichen Tödtungen. §. 93

3. Hang zum Diebstahl. Verschiedenheit der Motive,

und zwar:

_a_) Lust zum Besitze. §. 94 192

_b_) Neigung zu dem Genusse, weil er verboten ist. 194

§. 95

_c_) Vergnügen an Beseitigung der Schwierigkeiten. 197

§§. 96, 97

4. Brandlegung. §. 98 198

Anwendbarkeit dieser Unterscheidungen zum Behufe der 200

Rechtspflege. §. 99

I. Dämonomania. §. 100 201

K. Verstellter Wahnsinn. §. 101 207

Schlussbemerkung. §. 102 209

V. =Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.=

A. Der wahnsinnige Brandstifter _Joseph G._ 210

B. Der Brudermörder _Kaspar Roth_ 233

C. _Matthäus Grotz_, ein Epileptiker, erschlägt seinen 258

leiblichen Vater

D. Der phränologisch untersuchte Brandleger _J. Kläger_, 285

nebst Bemerkungen über das Heimweh

Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte der

Rechtskunde betrachtet.

Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen

Inhalte dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische

Anschaulichmachung der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint,

welche dem Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben

ist.

Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen Theorie

möglichst fern zu halten, und so viel möglich die =Sache=, nicht eine

blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es doch

das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor

Allem diejenigen =Begriffe und Abstractionen= vorzuführen, welche

zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das

=Recht=, ein reines Abstractum, und der =medizinischen= -- nämlich

einer auf concrete Fälle basirten -- Wissenschaft, unumgänglich nöthig

sind.

Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die =Verfassung gerichtlicher

Gutachten= sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, dass

dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten Leser den

Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten werde, welche,

wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu machen, sondern

vielen meiner Leser eine ganz =neue= Ansicht der Sache eröffnen wird.

I.

Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im

Allgemeinen.

§. 1.

Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im

Civilverfahren und einem Gutachten im =Strafverfahren=, nicht sowohl

nach seinem =Inhalte= -- denn dieser muss in beiden Fällen wahr

und sachgemäss sein -- als nach seiner =Veranlassung=, =Zweck= und

=Wirkung=.

Im =Civilverfahren= wird das =Gutachten= oder überhaupt ein

=Kunstbefund= nur dann =erhoben=, wenn eine =Partei= durch die

Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder

nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder

sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.

Die =Veranlassung= dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten der

=Partei=; dessen =Zweck=: der Partei als =Beweismittel= zu dienen;

dessen =Wirkung= -- in dem Falle, als das Gutachten dasjenige sagt,

was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung

vorgeschriebenen Eigenschaften hat -- als =Beweismittel= vor dem

Richter zu =dienen=.

Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen, ob

das Gutachten wirklich das =Nämliche= sagt, was es nach der Behauptung

des =Beweisführers= sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen formelle

Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.

Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten

seinem Inhalte nach =wahr= ist, geht den =Richter= gar nicht, sondern

nur die =Gegenpartei= an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern

und sich dadurch gegen die Folgen, welche die =Unwahrheit= des

Gutachtens für sie haben könnte, wenn =sie will=, schützen kann.

Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht

genügend, z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen

nicht beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein

genommen haben u. s. w., so ist das Gutachten =giltig=, und der Richter

=muss= selbst im Falle, wo =er= von der =Widersinnigkeit des Gutachtens

überzeugt=, ja sogar im Stande wäre, =selbst= den Beweis zu liefern,

dass es durchaus =falsch= ist, =gerade so urtheilen=, wie es das nach

seiner festen Ueberzeugung durchaus =falsche= Gutachten =bedingt=.

Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen mag,

durchaus =nothwendig=, denn die Parteien führen =untereinander=,

nicht =mit dem Richter= Prozess, die Parteien sind daher schuldig,

dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise =vorzulegen=, deren =Werth=

oder =Unwerth= der =Richter nur= nach den in der =Gerichtsordnung=

vorgeschriebenen =Formen= beurtheilen kann. -- Sind bei einem

Beweismittel die =Formen= in der Ordnung, so ist es Sache der

=Gegenpartei=, die Unrichtigkeit des =Inhaltes=, wenn sie kann, zu

beweisen. Thut sie es =nicht=, so ist es ihre =eigene= Schuld, wenn der

Richter von der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels

nichts auf =ämtlichen= Wege, d. i. =aktenmässig= erfährt. -- Was aber

nicht in dem =Prozessakte= steht, ist für den urtheilenden =Richter=

so viel als =gar nicht= vorhanden, sondern der Richter =urtheilt= oder

=verurtheilt= aus keinem =andern= Grunde, als weil nach der =Aktenlage=

dieses und kein =anderes= Urtheil möglich ist.

§. 2.

Ganz anders ist es im =Strafverfahren=, besonders dort, wo kein

Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren

Statt findet. Hier ist der Richter nicht nur dahin verantwortlich, dass

sein Urtheil demjenigen, was im =Untersuchungsakte= steht, entspreche,

sondern auch =dafür=, dass =Alles=, was zum Beweise der grössern

oder geringern =Schuld= oder =Schuldlosigkeit= dient, auch in den

Akt =komme=, und dass nichts, was nicht =objektiv wahr= ist, als wahr

dargestellt werde.

Der =Grund= dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung des

Richters liegt =darin=, weil es sich hier =nicht= darum handelt, ein

=Beweismittel= für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, =dahin=

zu prüfen, ob es die in der =Gerichtsordnung= angegebenen Eigenschaften

habe, sondern vielmehr =darum=, einem =Menschen= nie Uebel zuzufügen,

um auf =seinen=, und durch =Abschreckung Anderer= auch auf =deren

Willen= zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen, die der

Staat nicht dulden kann.

Die =Zufügung= eines solchen Uebels wäre daher nicht nur =ungerecht=,

sondern auch ganz =zwecklos=, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen

=nicht= begangen hat, =gestraft= würde, weil er vielleicht gar niemals

den =Willen= hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere darin,

dass Jemand für eine That gestraft wird, die er =nicht= begangen hat,

nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.

Es kann also =nur= der Umstand, dass Jemand =wirklich= ein Verbrechen

begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand =bestraft= werden

kann.

§. 3.

Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes

Verhältniss zu berücksichtigen:

Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der

Beschaffenheit einer =That=, somit eines Ereignisses, welches in

dem Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der

=Vergangenheit= angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch

=unmittelbare= Wahrnehmung, sondern nur =dadurch= möglich ist, dass

man entweder Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben

vorliegende Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der

eben vorliegenden =Wirkung=, mit Zuhilfenahme =anderer= Erfahrungen,

auf die Ursache =schliesst=.

Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden

Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die Zeugen

=richtig= beobachtet haben und die Wahrheit sagen =wollen=, im letztern

Falle, dass man =alle= jene Merkmale, welche die Thatsache darbietet,

und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf die Ursache

gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch =richtig= beobachtet und

mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche einen =richtigen

Schluss= auf die =Veranlassung= gestatten.

Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem

Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will

man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute

befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche

Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss,

so erübrigt noch immer die =Untersuchung= des Leichnams. -- Liefert

diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe,

so gibt dieser Umstand, verglichen mit der =Erfahrung=, dass eine

solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein =Schuss= Statt

gefunden, wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem sie

gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier

liegt, einen =Schuss erhalten habe=, und die =weitere= Erfahrung, dass

ein Schuss durch das Herz immer =tödtlich= sei, liefert den =Schluss=,

dass der Tod dieses Menschen die =Folge= des beigebrachten Schusses

sei.

Hieraus erhellt nun, dass =nur dann= der Schluss von der Wirkung auf

die Ursache von Seite des =Richters= als richtig anerkannt werden kann,

wenn er die =Ueberzeugung= hat, dass in den Akten wirklich =alle=

Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich darbietet, dass

dieselben durchaus =richtig= geschildert, und dass die =Erfahrungen=,

welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden Wirkung zu

ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls =richtig= seien, und

keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung nothwendig war,

=ausser Acht= gelassen wurde.

Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan

wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er =sich

selbst= die =Anschauung= von der noch vorhandenen =Wirkung= verschafft,

und so viel es ihm möglich ist, seine =eigenen= Erfahrungen zur

Ausmittlung der Ursache anwendet.

Zu dieser =eigenen= Beobachtung ist nur der Richter, so weit es

ihm möglich ist, =verpflichtet=, welche Verpflichtung auch von der

Gesetzgebung anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244

ausdrücklich vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen

darstellenden, Stücken (_corpora delicti_) gefunden wird, stückweise

genau zu beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich

ist.”

Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener,

weil es für den Menschen =unmöglich= ist, eine =sicherere= und

=festere= Ueberzeugung, als auf dem Wege der =eigenen Anschauung=

zu erhalten, denn wo diese einmal eingetreten ist, =muss= jede dem

Resultate derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine

=unrichtige= betrachtet werden.

Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst =feste=

Ueberzeugung von der objektiven =Wahrheit= der Thatsachen zu

verschaffen, welche sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so

=kann= kein Zweifel obwalten, dass er bei jeder solchen Erhebung nicht

nur berechtigt, sondern =verpflichtet= ist, so viel es nur geschehen

kann, sich durch =eigene= Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.

§. 4.

Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu ihrer

vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere =Kunstkenntnisse=

erfordern, mit wenigen Beschränkungen, =keine= Ausnahme, denn auch

=derlei= Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass =Vieles

davon= ein Gegenstand der blossen =Sinneswahrnehmung= ist, und =viele=

Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung

der =gewöhnlichen= Lebenserfahrung können ausgemittelt werden. Auch

bei Erhebungen, welche =Kunstkenntnisse= erfordern, ist daher weder

die =Intervention=, noch die =eigene= Beurtheilung des Richters

=ausgeschlossen=, und eine =Ausnahme= tritt nur =insofern= ein, als es

überhaupt =unmöglich= ist, =ohne= Kunstkenntnisse auch dasjenige nur

=wahrzunehmen=, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall

tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile ein.

Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau

bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder

sonst ein besonderes Merkmal =gewahr wird=, und diese Kenntnisse können

nur bei dem =Arzte=, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden,

daher der Letztere hievon sich ausschliessen =kann=, und insofern auch

ausschliessen =muss=, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine

unnütze Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre,

auf dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene =Recht= hat.

Würde aber das Urtheil der =Kunstverständigen= mit der selbst

erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene

Erfahrung gegründeten Schlüssen im =Widerspruch= sein, so ist der

Richter ebenso =berechtigt=, als =verpflichtet=, die Richtigkeit des

Ausspruches der Kunstverständigen =in Zweifel zu ziehen=, weil, wie

bereits oben bemerkt wurde, =Niemand im Stande ist=, eine fremde

Ansicht auch =dann= für wahr zu halten, wenn sie der =eigenen=

Sinnenwahrnehmung und der eigenen Erfahrung =nicht entspricht=; der

Richter ist daher schon in seiner Eigenschaft als =vernünftiges Wesen=

verpflichtet, von seiner Ansicht =nicht eher abzugehen=, als bis ihm

von den Kunstverständigen =nachgewiesen= wird, dass und in welcher Art

und Weise er sich in einem =Irrthume= befinde.

§. 5.

Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen

kann, dass der Richter, auch bei einem =Kunstbefunde=, nicht von der

=Mitbesichtigung= und =Mitbeurtheilung= ausgeschlossen sein kann,

so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl die

Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von Seite

der Kunstverständigen in vielen Fällen =weiter= gehen =könne= und

=müsse=, als jene des =Richters=, denn ein in gewissen Wahrnehmungen

=geübtes Auge= sieht an demselben Gegenstande offenbar =mehr=, als

das =ungeübte=, und ein Mensch, dessen Studien ihm =Erfahrungen=

geliefert haben, die dem Andern =mangeln=, wird in vielen Fällen

=anders= urtheilen, als =jener, dem= diese Erfahrungen mangeln, weil

er durch die letzteren in die Lage gesetzt ist, die =Mangelhaftigkeit

des Resultates=, welches Jener aus seinen =beschränkten= Erfahrungen

abstrahirte, =einzusehen=. In dieser Beziehung kann es daher =keinem=

Zweifel unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen

anders urtheilen, als der Richter, die =Wahrscheinlichkeit= dafür

spreche, dass die Kunstverständigen =Recht=, der Richter aber =Unrecht=

habe.

Mehr als diese =Wahrscheinlichkeit= folgt jedoch aus dieser Differenz

=nicht=; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum handelt,

eine =Strafe= auszusprechen, nicht blos =Wahrscheinlichkeit=, sondern

=Gewissheit= bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen

Differenz zwischen =seinem= Urtheile und jenem der Kunstverständigen

=niemals= verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des andern,

unbedingt =aufzugeben=, sondern nur, dass er verlangen muss, dass

die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken =heben=, d. h. ihm

nachweisen, =inwiefern= und =warum= seine Ansicht =irrig= sei.

So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel einen

unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und

darauf vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines

Arztes, =dass der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei=,

niemals als =wahr= annehmen, sondern er müsste hier =das Zeugniss

seiner eigenen Sinne= und jenes =seiner= Erfahrung: dass man auf

einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann,

so wie die fernere Erfahrung, dass man auch =ohne= alle =äussere

Verletzung vom Schlag gerührt werden kann=, dem ärztlichen Ausspruche

=entgegensetzen=, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange

=zweifeln=, bis nicht diese Bedenken behoben sind.

Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich =wirklich= ereignet. Der

Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene

vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen Alter

und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung ihm den

Schlagfluss zuziehen =konnte=.

Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass =dieser= Erklärung keine

rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier

einzig und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den

Grashaufen gewesen sei, und ihn =ohne= dieses Ereigniss nicht eben so

der Schlag getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja

sogar durch die in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst

abgegebene Erklärung, dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so

Behandelten auch ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt

haben möchte, jedes Bedenken gehoben wurde.

§. 6.

So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund

den Richter, =so weit dessen Einsicht reicht=, von seiner objektiven

Richtigkeit =überzeugen= muss, wenn demselben eine =rechtliche= Folge

gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass

auch der Kunstverständige =verbunden=, und daher auch =berechtigt=

sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der =Richter= gemacht

hat, oder welchen der Richter =irgend einen Einfluss= auf =seine=

Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu =beobachten= und in ihrer

Bedeutung zu =würdigen=, da =ohne= diese Vorsicht =ein Irrthum des

Richters= nothwendig auch einen =Irrthum im Kunstbefunde= mit sich

bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit den nöthigen

Vorkenntnissen =nicht= versehene Richter auch in Bezug auf Gegenstände,

welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit

wahrnehmen lassen, =leichter= in einen =Irrthum verfallen=, oder aus

=Mangel der hinlänglichen Erfahrung= leichter zu einem =Fehlschlusse=

verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend =überlegene=

Kunstverständige.

Hieraus folgt nun, dass die =Erhebung eines Kunstbefundes im

Strafverfahren= ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur möglich

ist, der Richter den =Kunstverständigen= und dieser wiederum den

=Richter controlliren= muss, und daher eigentlich ein ihnen Beiden

gemeinschaftlicher Akt sei.

§. 7.

Es gibt jedoch, wie bei §. 4 bemerkt ist, Ereignisse, deren

Beschaffenheit von der Art ist, dass man =ohne= besondere Vorkenntnisse

weder die =Richtigkeit= des gewonnenen Resultats =beurtheilen=, noch

auch die =Bedeutung= der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten

=Operationen würdigen= kann.

Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem

=Kunstverständigen= allerdings =möglich=.

Die gerichtliche Arzneikunde in ihrem Verhältnisse zur Rechtspflege, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung. Erster Band. Zum Gebrauche für Ärzte, Wundärzte und Rechtskundige dargestellt und mit entscheidenden Thatsachen begründet · 第 1 / 31 段