Produced by Franz L Kuhlmann, Sandra Eder and the Online
Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This
file was produced from images generously made available
by The Internet Archive)
+--------------------------------------------------------------------+
| Anmerkungen zur Transkription |
| |
| Offensichtliche typografische und Fehler bei der Zeichensetzung |
| sind stillschweigend bereinigt. |
| Etliche Worte sind jedoch unterschiedlich geschrieben, z. B. |
| "hiervon" oder "hievon", "Irrsinnes" oder "Irrsinns", "ebenso" oder|
| "eben so", des "Irrthumes" / des "Irrthums", "hierzu" / "hiezu". |
| Dies wurde wie im Original belassen. |
| |
| Die Markierung mit Gleichheitszeichen (=) zeigt eine "gesperrte" |
| Phrase an, das Einfassen mit Unterstrichen (_) kursiven Druck |
| im Original. |
| Die Zeichenfolge ^{ } steht für hochgestellt (Superskript). |
+--------------------------------------------------------------------+
Die
gerichtliche Arzneikunde
in ihrem
Verhältnisse zur Rechtspflege,
mit
besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung.
Zum Gebrauche für
Aerzte, Wundärzte und Rechtskundige
dargestellt
und mit entscheidenden Thatsachen begründet.
Von
Franz von Ney,
k. k. Pfleger zu Gastein,
Erster Band.
WIEN.
Kaulfuss W^{we}, Prandel & Comp.
1847.
Multum magnorum virorum judicium credo,
aliquid autem et meum existimo.
_Seneca._
_Seiner Excellenz_
dem hochgebornen Herrn
LUDWIG GRAFEN VON TAAFFE,
obersten Justiz-Präsidenten, Herrn der Herrschaft Ellischau und
der Güter Kolinetz, Auczin und Wlczkovitz in Böhmen, Grosskreuz
des österr. kais. Leopoldordens, Ehren-Bailli und Grosskreuz des
Johanniterordens, k. k. wirklichem geheimen Rathe und Kämmerer,
Präsidenten der Hofkommission in Justiz-Gesetzsachen, Präsidenten
des obersten Gefällsgerichtes, Kurator der theresianischen
Ritterakademie, D. d. R., Mitgliede der juridischen Fakultät
und emeritirtem _Rector Magnificus_ an der Wiener Universität,
Landstand in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Mähren
und Galizien, Mitgliede der Landwirthschafts-Gesellschaften in
Wien, Grätz und Laibach, des Schafzüchtervereines in Böhmen,
des Museums Francisco-Carolinum für Oesterreich ob der Enns und
Salzburg und des geognostisch-montanistischen Vereines von Tirol
und Vorarlberg; Ehrenmitgliede der Akademie der bildenden Künste
in Wien, der gelehrten Gesellschaft _degli Arcadi_, der _Accademia
Tiberina_ und des Cäcilienvereines zu Rom,
in tiefster Ehrfurcht gewidmet
von dem
Verfasser.
Euer Excellenz!
Die gerichtliche Medizin wurde in den hierüber bisher erschienenen
Werken vorzugsweise als ein die Arzneiwissenschaft berührender
Gegenstand behandelt, daher das Unternehmen des Verfassers, diesen
Gegenstand auch und vorzugsweise von dem juridischen Standpunkte zu
besprechen, immerhin als ein gewagtes erscheinen dürfte, welches seine
Entschuldigung nur in der anerkannten Nothwendigkeit, diesen wichtigen
Gegenstand auch von dieser Seite zu beleuchten, und in dem Umstande
findet, dass der Verfasser nicht ohne sich des Beifalles mancher
erfahrener Gerichtsärzte zu erfreuen, dabei zu Werke gegangen ist.
Indem daher _Euer Excellenz_ dem Verfasser die Gnade zu gewähren
geruhten, dieses Werk Ihnen ehrerbietigst widmen zu dürfen, liegt
hierin nur ein neuer Beweis von jener huldvollen Nachsicht, mit welcher
_Euer Excellenz_ ein redliches Streben, etwas für die Justizpflege
Erspriessliches zu leisten, zu würdigen und aufzumuntern gewohnt sind.
Geruhen demnach _Euer Excellenz_ diesem Buche, indem Sie demselben
erlaubten, mit Ihrem hochverehrten Namen geziert in die Welt zu treten,
Ihr Wohlwollen und Ihren Schutz angedeihen zu lassen.
Wien, im März 1846.
_Euer Excellenz_
gehorsamster
Autor.
Vorrede.
Wenn es irgendwo nothwendig ist, nach einem bestimmten Plane
vorzugehen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, so ist dies bei
gerichtlich-medizinischen Erhebungen der Fall, bei welchen es sich
darum handelt, die Grundsätze zweier Wissenschaften, nämlich jene
der Medizin und jene des Rechtes, welche weder in ihrem Prinzipe noch
in ihrer Anwendung Berührungspunkte darbieten, zu =einem= Zwecke zu
vereinigen.
Eine nothwendige Bedingung dazu ist, dass diejenigen Personen, welche
bei einem solchen Akte die eine und die andere dieser Wissenschaften
zu vertreten berufen sind, nicht nur ihr eigenes Fach vollkommen inne
haben, sondern auch in derjenigen Wissenschaft, welche der andere Theil
vertritt, wenigstens so weit sich diese Wissenschaft auf den Gegenstand
bezieht, welcher untersucht werden soll, nicht unbewandert seien, denn
ohne dieser Bedingung ist nicht einmal ein =Verständniss=, viel weniger
aber eine plan- und sachgemässe Ausführung möglich.
Diese erste unabweisliche Bedingung, ein Verständniss zwischen Arzt
und Richter herbeizuführen, ist die Aufgabe meines bei _Mörschner_
und _Bianchi_ im Jahre 1845 erschienenen Werkes: „Systematisches
Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaften, mit besonderer
Berücksichtigung der Erhebung des Thatbestandes im Straf- und
Civilverfahren für Aerzte und Wundärzte, dann Justiz- und politische
Beamte und Advokaten in den k. k. Staaten,” welches den Hauptzweck
verfolgte, durch eine in leichte Uebersicht gebrachte Sammlung
und Erläuterung der in gerichtsarzneilicher Beziehung in den
österreichischen Staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, dem
Arzte gewissermassen ein _materia juridica_ für seine Aufgabe als
Gerichtsarzt, dem Richter aber die nöthigsten und unentbehrlichsten
Winke zu geben, deren Ausserachtlassung Fehlgriffe oder Lücken in der
Untersuchung zur unausbleiblichen Folge haben müsste.
Durch diese mir gestellte Aufgabe war jedoch zugleich die Grenze
ausgesprochen, welche dieses Werk nicht überschreiten durfte, es musste
nämlich ein =Handbuch=, d. h. ein so beschaffenes Buch sein, dass man
es allenfalls als _vade mecum_ zu gerichtlichen Kommissionen mitnehmen
konnte, und musste daher in den Grenzen eines einzelnen Bandes bleiben,
denn ein Handbuch in mehreren Bänden ist ungefähr dasselbe, was ein
Taschenbuch in Quart oder Folio; auch durfte es den Zweck, eine leichte
Uebersicht zu gewähren, nicht verfehlen, welches durch einen grösseren
Umfang zuverlässig geschehen wäre.
Aus diesem Grunde konnte ich mich bei gewissen Materien, welche, wie z.
B. die Erhebung von Gemüthszuständen, so wie jene gewisser Gattungen
von Verbrechen, eine umständliche Besprechung fordern, nur auf einige
Blätter beschränken, und musste es mir zur besonderen Aufgabe machen,
nicht mehr zu thun, als die einschlägigen Verordnungen vollständig
zu liefern, und nicht mehr zu sagen, als eben nothwendig war, um den
Zusammenhang der Theile von den angeführten einzelnen Gesetzesstellen
und die nächsten Beziehungen, in welchen sich dieselben zu ihrer
praktischen Anwendung befinden, ersichtlich zu machen. -- Es war eine
=Vorarbeit= zu einer Lehre über die gerichtliche Medizin, jedoch eine
solche, ohne welche es geradezu unmöglich ist, über diesen Gegenstand
etwas Gründliches zu sagen.
Obwohl ich mir nun mit der Hoffnung schmeichle, die Aufgabe,
welche dieses Werk hatte, wenigstens nicht verfehlt zu haben, so
bin ich jedoch vollkommen überzeugt, dass damit nur =ein Theil=
Desjenigen, welches für jenen Zweig der Rechtspflege, der die
gerichtliche Arzneikunde zum Vorwurfe hat, erreicht, hingegen aber
noch das Wesentlichste zu thun, nämlich die Aufgabe zu lösen sei,
in einer fasslichen Darstellung die Anweisung zu geben, von welchem
Standpunkte sowohl der Arzt als der Richter auszugehen, und welches
Verfahren sie zu beobachten haben, um in den =einzelnen Fällen= der
gerichtsarzneilichen Erhebungen nach einem =gemeinschaftlichen Plane=
zu verfahren, in welchem sich die Grundsätze beider Wissenschaften zu
dem einen Zwecke mit entsprechendem Erfolge vereinigen.
Diesen Zweck soll nun das gegenwärtige Werk erfüllen.
Was mich, ungeachtet der Schwierigkeiten, welche eine solche
Unternehmung darbietet, dennoch bestimmte, mich derselben zu
unterziehen, ist die Ueberzeugung, dass den zu derlei Erhebungen
berufenen Personen diejenige klare Ansicht ihrer Aufgabe und der
zu ihrer Lösung geeigneten Mittel zu erhalten nur dann möglich ist,
wenn sie ihre Aufgabe vom Standpunkte der Gesetzgebung =desjenigen
Staates=, in welchem sie zu wirken berufen sind, auffassen, und dass
in allen mir bekannten medizinischen gerichtlichen Werken gerade
dieser Standpunkt gewöhnlich als der =untergeordnete= betrachtet wird,
während er doch entschieden um so mehr die =Hauptsache= ist, als alle
gerichtlich-medizinischen Erhebungen für die =Rechtspflege= bestimmt
sind, und der Richter in seiner Entscheidung doch immer nur von dem
Standpunkte der =positiven= Gesetzgebung auszugehen, und ihm daher nur
ein solches Einschreiten und nur eine solche Darstellung von Seite der
ärztlichen Personen zu genügen vermag, welche den Erfordernissen der
=bestehenden= Gesetzgebung entspricht.
=Ausländische= Werke, so viel Wahres und Verdienstliches darinnen
enthalten ist, können doch an und für sich niemals diesem Zwecke, in
Bezug auf das =Inland=, vollkommen entsprechen, weil sie entweder nur
von einem =allgemeinen= Gesichtspunkte ausgehen, der für die praktische
Anwendung in vielen Fällen nicht genügt, oder sich auf die Gesetzgebung
=ihres= Staates gründen, welche in einem fremden Staate keine Anwendung
leidet; jedoch auch für den Arzt, welcher im Inlande schreibt, bleibt
es immerhin eine schwierige Aufgabe, so tief in den Sinn der Gesetze
einzudringen, und zugleich die nöthige praktische Anschauung in Bezug
auf Anwendung damit zu verbinden, um den nöthigen Anforderungen in den
mannigfaltigen, durch das Eigenthümliche der positiven Gesetzgebung
eines Staates herbeigeführten Beziehungen zu entsprechen.
Es ist also unumgänglich nothwendig, dass auch von Seite der
Rechtskundigen hierin etwas geleistet werde.
Ob der Verfasser dieses Werkes dieser Aufgabe gewachsen war, möge der
verehrte Leser entscheiden, ich vermag nur so viel zu meinen Gunsten
anzuführen, dass ich dabei nur den Weg der selbstständigen Forschung
wählend, keiner Autorität folgte, keinem Systeme huldigte, sondern mich
in meiner Darstellung nur durch diejenige Ansicht leiten liess, welche
mir nach der Natur des zu behandelnden Gegenstandes die richtige zu
sein schien.
Die Thatsachen, welche ich anführte, um die Richtigkeit der
vorgestellten Grundsätze zu beweisen, sind darum gewählt, weil
ihre Wahrheit aktenmässig erwiesen ist; ich scheute mich nicht die
schwierigsten Materien zu besprechen, wo sich mir die Möglichkeit,
etwas Gründliches darüber zu sagen, darbot, und eben so wenig
anerkannten Autoritäten entgegenzutreten, wenn ich die Ueberzeugung
hatte, dass ihre Aussprüche mit den Anforderungen der Gesetzgebung
im Widerspruche sind, und glaube daher mich der Hoffnung hingeben zu
dürfen, dass, wenn mein Buch, wie es gegenwärtig beschaffen ist, auch
vielen gerechten Anforderungen nicht entspricht, es doch im Stande ist,
dem Leser Stoff und Veranlassung zu eigenem selbstständigen Nachdenken
zu geben, und es dadurch einem grösseren Talente als dem meinigen zur
Aufforderung gereichen könne, denselben Pfad mit besserem Erfolge zu
betreten, eine Wirkung, welche zu erzielen zuverlässig nicht ohne
einiges Verdienst ist. Zitationen von klassischen Autoren glaubte
ich vermeiden zu müssen, da nach meiner Ansicht es die Pflicht des
Schriftstellers ist, durch seine Darstellung den Leser von der Wahrheit
seiner Behauptungen zu überzeugen, eine dem Leser als irrig scheinende
Behauptung in den Augen eines denkenden Menschen aber zuverlässig
dadurch nicht zur Wahrheit wird, wenn er erfährt, dass auch Andere,
als der Schriftsteller, mit welchem er sich eben beschäftigte, in
demselben Irrthume befangen waren; und es ihm auch in diesem Falle noch
immer unbenommen bleibt, von der in vielen Fällen zuverlässig nicht
ungegründeten Voraussetzung auszugehen, dass der Schriftsteller seinen
Gewährsmann nicht richtig verstanden habe, oder, wie es schon geschehen
ist, unrichtig zitire.
Ueber Dinge, welche man aber selbst so darzustellen vermag, dass
man mit Grund hoffen kann, den Leser überzeugt zu haben, noch fremde
Autoren zu zitiren, ist nach meiner Ansicht nichts weiter, als ein
Bestreben, mit seiner Belesenheit zu glänzen, welches Bestreben
mir um so mehr überflüssig erscheint, als es für den Leser sehr
gleichgiltig ist, zu erfahren, auf welche Art ein Schriftsteller seine
Zeit verbringt, oder welche Studien er gemacht hat, um zu gewissen
Resultaten zu gelangen, auch wohl Niemand bezweifelt, dass ein Autor,
welcher über einen Gegenstand schreibt, auch etwas darüber gelesen
habe. Ein Schriftsteller hat nach meiner Ansicht die Pflicht, dem
Leser die Frucht, nicht aber die Zweige des Baumes seiner Erkenntniss
darzureichen.
Der Verfasser.
Inhalt.
Seite
Vorrede VII
Die Verfassung gerichtlich-medizinischer Gutachten vom 1
Standpunkte der Rechtskunde betrachtet. Einleitung
I. Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und -
Gutachten im Allgemeinen
Unterschied der Rechtswirkung des Gutachtens im -
Civil- und im Strafrechte. §. 1
Der Grund der Beweiskraft eines Gutachtens im 3
Strafverfahren ist die Ueberzeugung des Richters von
dessen objektiver Wahrheit. §. 2
Der Richter hat die Pflicht, sich wo es möglich ist -
die eigene Anschauung von dem _Corpus delicti_ zu
verschaffen. §. 3
Ausnahme hiervon. Der Richter ist niemals 5
verpflichtet, dem Gutachten gemäss zu erkennen, so
lange er Gründe hat, dessen Richtigkeit in
Strafrechtsfällen zu bezweifeln. §. 4
Im Falle eines Zweifels des Richters an der 6
Richtigkeit des Gutachtens in Strafrechtsfällen ist die
Behebung des Zweifels zu verlangen. §. 5
Die Erhebung des Gutachtens im Strafverfahren ist 7
ein zwischen Richter und Kunstverständigen
gemeinschaftlicher Akt. §. 6
Bei Ausnahmsfällen, in welchen der Richter auf das 8
Gutachten keinen Einfluss nehmen kann, ist die Ursache
dieser Ausschliessung durch klare Darstellung im
Befunde zu begründen. §. 7
Das Gutachten ist für den Richter bestimmt. 9
Erfordernisse, welchen es daher entsprechen muss.
Fehler dagegen. §. 8
Beispiel eines objektiv richtigen, für die 11
Strafrechtspflege aber unbrauchbaren Gutachtens. §. 9
Richter und Kunstverständige sind vermöge ihrer 12
Stellung zu einander berufen, sich gegenseitig zu
kontrolliren. §. 10
Die Aufgabe der Kunstverständigen ist immer ein 13
selbstständiges Beobachten des zu untersuchenden
Gegenstandes. §. 11
Gerichtliche Fragen. Deren Zweck. Durch dieselben -
wird die Pflicht der Kunstverständigen zur
selbstständigen Beobachtung nicht aufgehoben. §. 12.
Der Grad, wie weit der gegenseitige Einfluss des 14
Richters und der Kunstverständigen zu gehen habe, wird
durch die Natur des speziellen Falles, nicht durch die
Wissenschaft oder Kunst bestimmt, welche die
Kunstverständigen üben. §. 13
Von dem ärztlichen Kunstbefunde. Auch Aerzte stehen 17
in der Kategorie der Kunstverständigen in gerichtlichen
Fällen. Instruktionen derselben in den k. k. Staaten.
§. 14
Besondere Beschaffenheit der Stellung des Arztes zum 21
Richter in Folge der Beschaffenheit der ärztlichen
Bildung. §. 15
II. Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur 23
Rechtswissenschaft
Legislative und positive gerichtliche Arzneikunde. -
§. 16
Folgen der Nichtbeachtung dieses Unterschiedes in 24
den von diesem Gegenstande handelnden Schriften. Irrige
Anwendung ausländischer Schriften. Zweck der
gerichtlichen Arzneikunde. §. 17
Gegenstände, welche dahin gehören. §. 18 26
Folgen von der abgesonderten Behandlung der 27
gerichtsarzneilichen Wissenschaft von jener des
Rechtes. Falsche Anwendung der Gesetze, Folter unter
einem anderen Namen. §. 19
III. Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei 31
Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze
Angabe der zur Erstattung eines entsprechenden -
Gutachtens im Strafverfahren nothwendig
einzuschlagenden Verfahrungsweise. §. 20
Der Arzt hat auf die Ergebnisse des 34
Untersuchungsprozesses die geeignete Rücksicht zu
nehmen. Einsicht der Akten. §. 21
Vorläufiges Benehmen mit dem Untersuchungsrichter. 36
§. 22
Gutachten in dem Falle, wo das _Corpus delicti_ gar -
nicht oder nur theilweise vorhanden ist. §. 23
Beispiel hierüber. §. 24 38
Gutachten über Nebenumstände. §. 25 40
IV. Ueber den Einfluss der Richters auf die ärztliche 41
Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens
Soll oder darf der Richter medizinische Kenntnisse -
besitzen? §. 26
Wie sind die nachtheiligen Folgen, welche eine 43
medizinische Bildung von Seite des Richters für die
Untersuchung haben kann, zu vermeiden? §. 27
Schlussbemerkung 46
Unerlässliche Pflicht der angestellten -
Gerichtsärzte, sich mit den Gesetzen vertraut zu
machen. -- Eintheilung dieses Werkes. §. 28
I. Abtheilung.
=Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen=.
Einleitung 51
Um zu bestimmen, wie weit die Kompetenz des Arztes -
und jene des Richters in dieser Art gehe, muss man über
den Zweck der Erhebung und die Beschaffenheit des
Gegenstandes sich vereinigen. §. 1
Jede Wissenschaft, insbesondere aber die 51
medizinische, ist auf allgemein bekannte Erfahrungen
theilweise gegründet. §. 2
Zu welchem Ende die medizinische Wissenschaft bei 53
der gerichtlichen Erhebung von Gemüthszuständen
angewendet werde. §. 3
Pflicht des Richters, bei derlei Erhebungen sich von 54
der Richtigkeit des ärztlichen Ausspruches, so weit es
ihm möglich ist, zu überzeugen. §. 4
Welche Anhaltspunkte der Richter habe, um 55
Gemüthszustände zu beurtheilen. Gegenseitige Stellung
des Arztes und des Richters bei solchen Erhebungen. §. 5
Eigenschaften des ärztlichen Gutachtens, welche die 57
diesfälligen Rücksichten nöthig machen, zu welchem
Zwecke der Arzt wissen muss, welche Grundsätze aus der
nichtwissenschaftlichen Beobachtung des Menschen sich
in gerichtlich-medizinischer Beziehung ergeben. §. 6
I. =Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des -
Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt=
Der Irrsinn ist für den Richter nur insofern von -
Bedeutung, als er eine gewisse Thätigkeit in der
Aussenwelt zur Folge hat. §. 7
Die irreguläre Thätigkeit im Aeusseren ist die 58
einzige mögliche Veranlassung der gerichtlichen
Erhebung des Irrsinnes. §. 8
Der Arzt kann seiner Aufgabe dabei nur durch ein 60
genaues, zu dem Ende angestelltes Beobachten der Natur,
um die für die richterlichen Definitionen passenden
Momente aufzufinden, genügen. §. 9
Entwicklung solcher Momente, welche die Natur dem 62
Nichtarzte in dieser Beziehung darbietet. Eintheilung
der Geschöpfe _a_) in unorganische, _b_) organische,
_c_) animalische Wesen. Empfindung. Vorstellung.
Kunsttriebe. §. 10
Fortsetzung. Reproduktion. _Nexus causalis_. 65
Gedächtniss. Einbildungskraft. Triebe. §. 11
Fortsetzung. Unterschied des Thieres von der Pflanze 68
und vom Menschen. §. 12
Fortsetzung. Vernünftig-sinnliche (animalische) 69
Wesen. Der Mensch. Dessen charakteristische Merkmale.
§. 13
Fortsetzung. Sprache. §. 14 -
Fortsetzung. Begriffe. §. 15 70
Fortsetzung. Verhältniss der Sprache zu dem 71
Begriffe. §. 16
Fortsetzung. Sittliche Anlage. Deren 72
charakteristisches Merkmal. Freiheit. §. 17
Fortsetzung. Die Anlage zur Sittlichkeit ist bei 74
allen Menschen vorhanden. §. 18
Fortsetzung. Tugend. Ehre. §. 19 75
Fortsetzung. Nachweisung der Art und Weise der 75
Entwicklung der sittlichen Anlage bei dem Menschen.
Gewissen. Wille. Nothwendigkeit der Festhaltung des
Grundsatzes, dass diese Funktionen nur Aeusserungen
derselben Anlage sind. Missverständnisse, welche die
Ausserachtlassung dieses Grundsatzes zur Folge hätte.
Krankheit des Willens. Unterschied der Reproduktion
sittlicher Lehren und sittlicher Vorstellungen. §. 20
II. =Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn vom 82
psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte=
Der Zweck der Erhebung des Irrsinns ist die -
Richtigstellung des Verhältnisses der inneren
Thätigkeit eines Menschen zu dessen äusserer Umgebung.
§. 21
Diese Nachweisung muss von Seite des Arztes durch in 85
die Sinne fallende Thatsachen geliefert werden. §. 22
Die Thatsache, welche zum Behufe der Erhebung des 86
Irrsinns richtig zu stellen ist, ist, dass eine
bestimmte Thätigkeit nicht normal gewesen sei. Was
unter einer nicht normalen Thätigkeit zu verstehen ist.
§. 23
Die Veranlassung jeder nicht normalen Thätigkeit -
eines Menschen in rechtlicher Beziehung ist Zwang oder
Irrthum. §. 24
Wie ist Irrthum möglich? Mangelhafte Beschaffenheit 87
der Sinneswerkzeuge. §. 25
Fortsetzung. Mangelhafte Reproduktionsthätigkeit. §. 89
26
Die Straflosigkeit einer sonst sträflichen Handlung -
wird durch Nachweisung des Statt gefundenen Zwanges
oder Irrthums begründet. §. 27
Diese beiden Momente können, durch Erwägung der 90
äusseren Verhältnisse, oder durch Erhebung der
individuellen Beschaffenheit des Subjektes
richtiggestellt werden. §. 28
Dieses Resultat wird in letzterer Beziehung durch -
die Erhebung des Irrsinns bezweckt. §. 29
Der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinns -
ist daher die Nachweisung, dass der Mensch vermöge
seiner individuellen Beschaffenheit sich in Bezug auf
eine bestimmte That im Zustande des Zwanges oder
Irrthums befunden habe. Das Mittel dazu ist die
Beobachtung desselben, mit Anwendung der Grundsätze der
medizinischen Wissenschaften. §. 30
Irrige Ausdrücke in Bezug auf den Irrsinn, in seiner 92
gerichtlich-medizinischen Bedeutung. Grade des
Irrsinns. §. 31
Der Ausdruck =Seelenstörung=. Innige Verbindung 94
der Psyche und des Körpers. §. 32
Der Ausdruck =Verstandeskrankheit=. §. 33 95
Der Ausdruck =Gemüthskrankheit=. §. 34 96
Der Ausdruck Krankheit des =Gefühls=. §. 35 97
Der Ausdruck Krankheit des =Willens=. §. 36 98
Der Ausdruck Krankheit der =Vernunft=. §. 37 99
Der Ausdruck Krankheit der =Sinne=. §. 38 -
Ueberflüssigkeit einer Definition des Irrsinns in 100
gerichtlich-medizinischer Beziehung. §. 39
Angabe derjenigen Momente, durch deren Darstellung 101
das ärztliche Gutachten bei Erhebung des Irrsinns dem
richterlichen Zwecke entspricht §§. 40, 41, 42
III. =Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei
Erhebung des Irrsinns=.
A. Im Strafverfahren 104
1. Der Fall dass an Jemanden, welcher vor Gericht -
gestellt wird, sich Spuren von Irrsinn äussern. §. 43
2. Erhebung zum Behufe der Ausmittlung der 106
Zurechenbarkeit der That. §. 44
Fortsetzung. Es ist für den Richter nicht möglich in 107
allen Fällen, alle Momente durch Fragen anzugeben. §. 45
Wann die Nothwendigkeit der Einleitung eines 108
besondern Aktes der Erhebung des Geisteszustandes zur
Ausmittlung der Zurechenbarkeit eintrete. §. 46
Der wesentlichste Moment, worüber der Ausspruch 110
gewärtigt wird, ist, ob der Thäter in dem Augenblicke,
wo er die That verübte, nicht im Stande war, sich in
Bezug auf diese That, nach Vorstellungen, welche mit
der äusseren Objectivität übereinstimmen, zu bestimmen.
Nothwendiges Verfahren zu diesem Zwecke. §. 47
Wechselseitiger Einfluss des Arztes und Richters 111
dabei. §. 48
Verschiedenheit der Rechtswirkung eines auf 114
apodiktische, und eines auf hypothetische Grundsätze
der Wissenschaft sich gründenden Gutachtens. §. 49
3. Erhebung des Gutachtens zum Behufe der 116
Urtheilverkündigung. §. 50
B. Im Civilverfahren 117
Zweck und rechtliche Wirkung eines solchen -
Gutachtens. §. 51
IV. =Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände=.
Allgemeine Bemerkungen 124
Geisteskrankheit ist nicht die einzige Veranlassung, -
durch welche ein Gemüthszustand zweifelhaft wird. §. 52
Die Schwierigkeit der diesfälligen Erhebung liegt in 126
der Verschiedenartigkeit der Arznei- und
Rechtswissenschaft. §. 53
Fortsetzung. In der Arzneiwissenschaft als solcher, -
sind nach ihrem Zwecke diejenigen Momente, auf welche
es bei der gerichtlichen Erhebung der Seelenzustände
ankommt, nicht gegeben. §. 54
Um die Grundsätze der Arzneiwissenschaft auf die 128
gerichtliche Erhebung von Gemüthszuständen anzuwenden,
müssen vor Allem die aus den positiven Gesetzen sich
ergebenden Forderungen berücksichtigt werden.
Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes. §. 55
Das Mittel, diese Bestimmungen zu erfüllen, ist das 130
Studium der menschlichen Natur im Allgemeinen. §. 56
Unrichtigkeit und Schädlichkeit der Ansicht, dass 131
zur Aufhebung der Sträflichkeit, immer die Nachweisung
einer absoluten Unzurechnungsfähigkeit erfordert werde.
Frage, auf deren Beantwortung es ankommt. §. 57
Die Geisteszustände müssen vor Allem vom rein 132
menschlichen Gesichtspunkte betrachtet werden. §. 58
Diesfällige Erfahrungssätze. Die Triebe des Menschen 133
äussern sich mehr in der Vorstellungsthätigkeit, als
beim Thiere. §§. 59, 60, 61
Fortsetzung. Verschiedenartige Aeusserung des 136
Geschlechtstriebes bei dem Menschen im Vergleiche mit
dem Thiere. §. 62
Das Leben des Menschen ist vorzugsweise ein 137
geistiges. §. 63
Rückwirkung des geistigen Lebens auf körperliche 139
Zustände. Rechtliche Folge hieraus im Allgemeinen und
in Bezug auf gewisse Zustände, als: Affekte,
Leidenschaften, Schwärmerei etc. §. 64
A. Affekte 142
Allgemeines Merkmal dieses Zustandes. §. 65 -
Jeder Affekt bedingt nothwendig eine ihm 143
entsprechende Thätigkeit, sofern deren Ausübung nicht
durch entgegengesetzte Vorstellung gehemmt wird. §. 66
Nur der Beweis des gänzlichen Mangels wirklich 144
vorhandener, hinlänglich intensiver, dem Affekte
entgegengesetzter Vorstellungen kann die Straflosigkeit
der verbrecherischen That begründen. Lieferung dieses
Beweises aus der Beschaffenheit der menschlichen Natur
überhaupt. §. 67
Beweis aus der individuellen Stimmung im Augenblicke 146
der That. Einfluss der Vorstellung des Sittlichen. §. 68
Fortsetzung. Gründe der Unwirksamkeit von sittlichen -
Vorstellungen. Krankhafte Verstimmungen. §. 69
Einfluss des Affektes auf die Unzweckmässigkeit der 148
äusseren Thätigkeit. §. 70
Wie die Erhebung des Einflusses des Affektes in 149
Bezug auf eine bestimmte That zu geschehen hat. §. 71
B. Leidenschaften 150
Was ist Leidenschaft? §. 72 -
Die Leidenschaft, als ein durchaus psychischer 153
Zustand, kann nur nach psychischen Gesetzen beurtheilt
werden, und hebt als solche niemals die Zurechnung auf.
§. 73
Eine Leidenschaft kann unter gewissen Umständen 155
Gemüthszustände zur Folge haben, welche die
=sittliche= Zurechnung aufheben. §. 74
Inwiefern derlei Zustände die strafrechtliche 156
Zurechnung aufheben können. §. 75
Grundsätze, welche sich für die 158
gerichtlich-medizinischen Erhebungen von Zuständen,
denen eine Leidenschaft zu Grunde liegt, hieraus
ergeben. §. 76
C. Schwärmerei 163
Merkmale dieses Zustandes. Ob es denkbar ist, dass -
Jemand aus dem Bestreben, einen sittlichen Zweck zu
erreichen, eine ihm als unsittlich bekannte Handlung
verübe, und ob ein solches Vorgeben die Vermuthung
einer Geistesverwirrung begründen könne. §. 77
Strafbarkeit einer, wenn auch im Zustande der 166
Schwärmerei verübten rechtswidrigen Handlung. §. 78
Vergleichung mancher durch Schwärmerei 168
hervorgebrachten Zustände mit jenen des Traumes.
Pöschlianer. §. 79
Charakteristisches Merkmal der im Zustande der 172
Schwärmerei begangenen unzurechenbaren Thaten. §. 80
D. Blödsinn -
Rechtliche Bedeutung dieses Zustandes. §. 81 -
Art und Weise der Erhebung. §§. 82, 83 173
Dummheit. §. 84 176
E. Monomanie. Fixe Idee. §. 85 -
F. Melancholie. _Mania occulta._ §. 86 177
G. Berauschung. §. 87 178
H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen 181
Um zu erfahren, ob ein Hang zu einem bestimmten -
Verbrechen möglich sei, muss man die Beschaffenheit des
Verbrechens selbst untersuchen. §. 88
Pubertätsentwicklung, Hysterie etc. als 182
veranlassende Ursachen eines solchen Hanges. §. 89
Aufzählung der Verbrechen nach dem österreichischen 183
Strafgesetzbuche, und Erörterung, warum bei manchen
Verbrechen ein Hang zu deren Begehung unmöglich sei.
Bezeichnung derjenigen Verbrechen, zu welchen denkbarer
Weise ein besonderer Hang Statt finden kann. §. 90
1. Verbrechen, welche durch den Geschlechtstrieb 187
veranlasst werden. Unzucht wider die Natur. §. 91
Nothzucht. §. 92 189
2. Tödtung und Verletzung. Unterschied des 190
psychologischen Motives bei gewaltsamen und bei
künstlichen Tödtungen. §. 93
3. Hang zum Diebstahl. Verschiedenheit der Motive,
und zwar:
_a_) Lust zum Besitze. §. 94 192
_b_) Neigung zu dem Genusse, weil er verboten ist. 194
§. 95
_c_) Vergnügen an Beseitigung der Schwierigkeiten. 197
§§. 96, 97
4. Brandlegung. §. 98 198
Anwendbarkeit dieser Unterscheidungen zum Behufe der 200
Rechtspflege. §. 99
I. Dämonomania. §. 100 201
K. Verstellter Wahnsinn. §. 101 207
Schlussbemerkung. §. 102 209
V. =Kriminalfälle mit Erhebung des Irrsinnes.=
A. Der wahnsinnige Brandstifter _Joseph G._ 210
B. Der Brudermörder _Kaspar Roth_ 233
C. _Matthäus Grotz_, ein Epileptiker, erschlägt seinen 258
leiblichen Vater
D. Der phränologisch untersuchte Brandleger _J. Kläger_, 285
nebst Bemerkungen über das Heimweh
Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte der
Rechtskunde betrachtet.
Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen
Inhalte dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische
Anschaulichmachung der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint,
welche dem Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben
ist.
Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen Theorie
möglichst fern zu halten, und so viel möglich die =Sache=, nicht eine
blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es doch
das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor
Allem diejenigen =Begriffe und Abstractionen= vorzuführen, welche
zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das
=Recht=, ein reines Abstractum, und der =medizinischen= -- nämlich
einer auf concrete Fälle basirten -- Wissenschaft, unumgänglich nöthig
sind.
Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die =Verfassung gerichtlicher
Gutachten= sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, dass
dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten Leser den
Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten werde, welche,
wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu machen, sondern
vielen meiner Leser eine ganz =neue= Ansicht der Sache eröffnen wird.
I.
Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im
Allgemeinen.
§. 1.
Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im
Civilverfahren und einem Gutachten im =Strafverfahren=, nicht sowohl
nach seinem =Inhalte= -- denn dieser muss in beiden Fällen wahr
und sachgemäss sein -- als nach seiner =Veranlassung=, =Zweck= und
=Wirkung=.
Im =Civilverfahren= wird das =Gutachten= oder überhaupt ein
=Kunstbefund= nur dann =erhoben=, wenn eine =Partei= durch die
Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder
nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder
sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.
Die =Veranlassung= dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten der
=Partei=; dessen =Zweck=: der Partei als =Beweismittel= zu dienen;
dessen =Wirkung= -- in dem Falle, als das Gutachten dasjenige sagt,
was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung
vorgeschriebenen Eigenschaften hat -- als =Beweismittel= vor dem
Richter zu =dienen=.
Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen, ob
das Gutachten wirklich das =Nämliche= sagt, was es nach der Behauptung
des =Beweisführers= sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen formelle
Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.
Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten
seinem Inhalte nach =wahr= ist, geht den =Richter= gar nicht, sondern
nur die =Gegenpartei= an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern
und sich dadurch gegen die Folgen, welche die =Unwahrheit= des
Gutachtens für sie haben könnte, wenn =sie will=, schützen kann.
Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht
genügend, z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen
nicht beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein
genommen haben u. s. w., so ist das Gutachten =giltig=, und der Richter
=muss= selbst im Falle, wo =er= von der =Widersinnigkeit des Gutachtens
überzeugt=, ja sogar im Stande wäre, =selbst= den Beweis zu liefern,
dass es durchaus =falsch= ist, =gerade so urtheilen=, wie es das nach
seiner festen Ueberzeugung durchaus =falsche= Gutachten =bedingt=.
Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen mag,
durchaus =nothwendig=, denn die Parteien führen =untereinander=,
nicht =mit dem Richter= Prozess, die Parteien sind daher schuldig,
dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise =vorzulegen=, deren =Werth=
oder =Unwerth= der =Richter nur= nach den in der =Gerichtsordnung=
vorgeschriebenen =Formen= beurtheilen kann. -- Sind bei einem
Beweismittel die =Formen= in der Ordnung, so ist es Sache der
=Gegenpartei=, die Unrichtigkeit des =Inhaltes=, wenn sie kann, zu
beweisen. Thut sie es =nicht=, so ist es ihre =eigene= Schuld, wenn der
Richter von der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels
nichts auf =ämtlichen= Wege, d. i. =aktenmässig= erfährt. -- Was aber
nicht in dem =Prozessakte= steht, ist für den urtheilenden =Richter=
so viel als =gar nicht= vorhanden, sondern der Richter =urtheilt= oder
=verurtheilt= aus keinem =andern= Grunde, als weil nach der =Aktenlage=
dieses und kein =anderes= Urtheil möglich ist.
§. 2.
Ganz anders ist es im =Strafverfahren=, besonders dort, wo kein
Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren
Statt findet. Hier ist der Richter nicht nur dahin verantwortlich, dass
sein Urtheil demjenigen, was im =Untersuchungsakte= steht, entspreche,
sondern auch =dafür=, dass =Alles=, was zum Beweise der grössern
oder geringern =Schuld= oder =Schuldlosigkeit= dient, auch in den
Akt =komme=, und dass nichts, was nicht =objektiv wahr= ist, als wahr
dargestellt werde.
Der =Grund= dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung des
Richters liegt =darin=, weil es sich hier =nicht= darum handelt, ein
=Beweismittel= für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, =dahin=
zu prüfen, ob es die in der =Gerichtsordnung= angegebenen Eigenschaften
habe, sondern vielmehr =darum=, einem =Menschen= nie Uebel zuzufügen,
um auf =seinen=, und durch =Abschreckung Anderer= auch auf =deren
Willen= zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen, die der
Staat nicht dulden kann.
Die =Zufügung= eines solchen Uebels wäre daher nicht nur =ungerecht=,
sondern auch ganz =zwecklos=, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen
=nicht= begangen hat, =gestraft= würde, weil er vielleicht gar niemals
den =Willen= hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere darin,
dass Jemand für eine That gestraft wird, die er =nicht= begangen hat,
nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.
Es kann also =nur= der Umstand, dass Jemand =wirklich= ein Verbrechen
begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand =bestraft= werden
kann.
§. 3.
Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes
Verhältniss zu berücksichtigen:
Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der
Beschaffenheit einer =That=, somit eines Ereignisses, welches in
dem Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der
=Vergangenheit= angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch
=unmittelbare= Wahrnehmung, sondern nur =dadurch= möglich ist, dass
man entweder Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben
vorliegende Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der
eben vorliegenden =Wirkung=, mit Zuhilfenahme =anderer= Erfahrungen,
auf die Ursache =schliesst=.
Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden
Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die Zeugen
=richtig= beobachtet haben und die Wahrheit sagen =wollen=, im letztern
Falle, dass man =alle= jene Merkmale, welche die Thatsache darbietet,
und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf die Ursache
gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch =richtig= beobachtet und
mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche einen =richtigen
Schluss= auf die =Veranlassung= gestatten.
Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem
Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will
man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute
befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche
Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss,
so erübrigt noch immer die =Untersuchung= des Leichnams. -- Liefert
diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe,
so gibt dieser Umstand, verglichen mit der =Erfahrung=, dass eine
solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein =Schuss= Statt
gefunden, wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem sie
gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier
liegt, einen =Schuss erhalten habe=, und die =weitere= Erfahrung, dass
ein Schuss durch das Herz immer =tödtlich= sei, liefert den =Schluss=,
dass der Tod dieses Menschen die =Folge= des beigebrachten Schusses
sei.
Hieraus erhellt nun, dass =nur dann= der Schluss von der Wirkung auf
die Ursache von Seite des =Richters= als richtig anerkannt werden kann,
wenn er die =Ueberzeugung= hat, dass in den Akten wirklich =alle=
Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich darbietet, dass
dieselben durchaus =richtig= geschildert, und dass die =Erfahrungen=,
welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden Wirkung zu
ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls =richtig= seien, und
keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung nothwendig war,
=ausser Acht= gelassen wurde.
Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan
wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er =sich
selbst= die =Anschauung= von der noch vorhandenen =Wirkung= verschafft,
und so viel es ihm möglich ist, seine =eigenen= Erfahrungen zur
Ausmittlung der Ursache anwendet.
Zu dieser =eigenen= Beobachtung ist nur der Richter, so weit es
ihm möglich ist, =verpflichtet=, welche Verpflichtung auch von der
Gesetzgebung anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244
ausdrücklich vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen
darstellenden, Stücken (_corpora delicti_) gefunden wird, stückweise
genau zu beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich
ist.”
Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener,
weil es für den Menschen =unmöglich= ist, eine =sicherere= und
=festere= Ueberzeugung, als auf dem Wege der =eigenen Anschauung=
zu erhalten, denn wo diese einmal eingetreten ist, =muss= jede dem
Resultate derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine
=unrichtige= betrachtet werden.
Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst =feste=
Ueberzeugung von der objektiven =Wahrheit= der Thatsachen zu
verschaffen, welche sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so
=kann= kein Zweifel obwalten, dass er bei jeder solchen Erhebung nicht
nur berechtigt, sondern =verpflichtet= ist, so viel es nur geschehen
kann, sich durch =eigene= Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.
§. 4.
Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu ihrer
vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere =Kunstkenntnisse=
erfordern, mit wenigen Beschränkungen, =keine= Ausnahme, denn auch
=derlei= Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass =Vieles
davon= ein Gegenstand der blossen =Sinneswahrnehmung= ist, und =viele=
Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung
der =gewöhnlichen= Lebenserfahrung können ausgemittelt werden. Auch
bei Erhebungen, welche =Kunstkenntnisse= erfordern, ist daher weder
die =Intervention=, noch die =eigene= Beurtheilung des Richters
=ausgeschlossen=, und eine =Ausnahme= tritt nur =insofern= ein, als es
überhaupt =unmöglich= ist, =ohne= Kunstkenntnisse auch dasjenige nur
=wahrzunehmen=, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall
tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile ein.
Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau
bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder
sonst ein besonderes Merkmal =gewahr wird=, und diese Kenntnisse können
nur bei dem =Arzte=, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden,
daher der Letztere hievon sich ausschliessen =kann=, und insofern auch
ausschliessen =muss=, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine
unnütze Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre,
auf dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene =Recht= hat.
Würde aber das Urtheil der =Kunstverständigen= mit der selbst
erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene
Erfahrung gegründeten Schlüssen im =Widerspruch= sein, so ist der
Richter ebenso =berechtigt=, als =verpflichtet=, die Richtigkeit des
Ausspruches der Kunstverständigen =in Zweifel zu ziehen=, weil, wie
bereits oben bemerkt wurde, =Niemand im Stande ist=, eine fremde
Ansicht auch =dann= für wahr zu halten, wenn sie der =eigenen=
Sinnenwahrnehmung und der eigenen Erfahrung =nicht entspricht=; der
Richter ist daher schon in seiner Eigenschaft als =vernünftiges Wesen=
verpflichtet, von seiner Ansicht =nicht eher abzugehen=, als bis ihm
von den Kunstverständigen =nachgewiesen= wird, dass und in welcher Art
und Weise er sich in einem =Irrthume= befinde.
§. 5.
Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen
kann, dass der Richter, auch bei einem =Kunstbefunde=, nicht von der
=Mitbesichtigung= und =Mitbeurtheilung= ausgeschlossen sein kann,
so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl die
Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von Seite
der Kunstverständigen in vielen Fällen =weiter= gehen =könne= und
=müsse=, als jene des =Richters=, denn ein in gewissen Wahrnehmungen
=geübtes Auge= sieht an demselben Gegenstande offenbar =mehr=, als
das =ungeübte=, und ein Mensch, dessen Studien ihm =Erfahrungen=
geliefert haben, die dem Andern =mangeln=, wird in vielen Fällen
=anders= urtheilen, als =jener, dem= diese Erfahrungen mangeln, weil
er durch die letzteren in die Lage gesetzt ist, die =Mangelhaftigkeit
des Resultates=, welches Jener aus seinen =beschränkten= Erfahrungen
abstrahirte, =einzusehen=. In dieser Beziehung kann es daher =keinem=
Zweifel unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen
anders urtheilen, als der Richter, die =Wahrscheinlichkeit= dafür
spreche, dass die Kunstverständigen =Recht=, der Richter aber =Unrecht=
habe.
Mehr als diese =Wahrscheinlichkeit= folgt jedoch aus dieser Differenz
=nicht=; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum handelt,
eine =Strafe= auszusprechen, nicht blos =Wahrscheinlichkeit=, sondern
=Gewissheit= bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen
Differenz zwischen =seinem= Urtheile und jenem der Kunstverständigen
=niemals= verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des andern,
unbedingt =aufzugeben=, sondern nur, dass er verlangen muss, dass
die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken =heben=, d. h. ihm
nachweisen, =inwiefern= und =warum= seine Ansicht =irrig= sei.
So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel einen
unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und
darauf vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines
Arztes, =dass der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei=,
niemals als =wahr= annehmen, sondern er müsste hier =das Zeugniss
seiner eigenen Sinne= und jenes =seiner= Erfahrung: dass man auf
einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann,
so wie die fernere Erfahrung, dass man auch =ohne= alle =äussere
Verletzung vom Schlag gerührt werden kann=, dem ärztlichen Ausspruche
=entgegensetzen=, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange
=zweifeln=, bis nicht diese Bedenken behoben sind.
Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich =wirklich= ereignet. Der
Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene
vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen Alter
und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung ihm den
Schlagfluss zuziehen =konnte=.
Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass =dieser= Erklärung keine
rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier
einzig und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den
Grashaufen gewesen sei, und ihn =ohne= dieses Ereigniss nicht eben so
der Schlag getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja
sogar durch die in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst
abgegebene Erklärung, dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so
Behandelten auch ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt
haben möchte, jedes Bedenken gehoben wurde.
§. 6.
So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund
den Richter, =so weit dessen Einsicht reicht=, von seiner objektiven
Richtigkeit =überzeugen= muss, wenn demselben eine =rechtliche= Folge
gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass
auch der Kunstverständige =verbunden=, und daher auch =berechtigt=
sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der =Richter= gemacht
hat, oder welchen der Richter =irgend einen Einfluss= auf =seine=
Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu =beobachten= und in ihrer
Bedeutung zu =würdigen=, da =ohne= diese Vorsicht =ein Irrthum des
Richters= nothwendig auch einen =Irrthum im Kunstbefunde= mit sich
bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit den nöthigen
Vorkenntnissen =nicht= versehene Richter auch in Bezug auf Gegenstände,
welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit
wahrnehmen lassen, =leichter= in einen =Irrthum verfallen=, oder aus
=Mangel der hinlänglichen Erfahrung= leichter zu einem =Fehlschlusse=
verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend =überlegene=
Kunstverständige.
Hieraus folgt nun, dass die =Erhebung eines Kunstbefundes im
Strafverfahren= ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur möglich
ist, der Richter den =Kunstverständigen= und dieser wiederum den
=Richter controlliren= muss, und daher eigentlich ein ihnen Beiden
gemeinschaftlicher Akt sei.
§. 7.
Es gibt jedoch, wie bei §. 4 bemerkt ist, Ereignisse, deren
Beschaffenheit von der Art ist, dass man =ohne= besondere Vorkenntnisse
weder die =Richtigkeit= des gewonnenen Resultats =beurtheilen=, noch
auch die =Bedeutung= der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten
=Operationen würdigen= kann.
Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem
=Kunstverständigen= allerdings =möglich=.