§ 16.
Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende
Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders
bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied
hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen
das Los.
Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden
Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.
§ 17.
Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann
die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden
beschließen.