VI. Abstimmungen

§ 16.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.

Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende

Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.

Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders

bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied

hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen

das Los.

Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden

Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.

§ 17.

Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann

die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden

beschließen.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 98 / 100 题