V. Hauptgruppen und besondere Ausschüsse

§ 14.

An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender)

sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu,

Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.

§ 15.

Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande

besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als

dauernde Einrichtung beibehalten werden.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 97 / 100 题