§ 14.
An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender)
sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu,
Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.
§ 15.
Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande
besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als
dauernde Einrichtung beibehalten werden.