VII. Auflösung des Vereins

§ 18.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal

von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten

Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender

Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate

vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und

öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.

§ 19.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium

zur freien Verfügung überwiesen.

§ 20.

Die am 14. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15.

Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1.

September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.

_Dresden_, am 1. September 1923.

Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden-N.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 99 / 100 题