2. Dem Gesamt-Vorstand liegt ob:

Die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Fragen

aus dem Arbeitsgebiet des Landesvereins, soweit sie nicht

den Hauptgruppen oder Abteilungen zugewiesen sind, die

Prüfung und Richtigsprechung des vom geschäftsführenden

Vorstand erstatteten Jahres- und Kassenberichts.

3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Landesvereins

(§ 4) wählt den Gesamt-Vorstand, beschließt über

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 19).

§ 12.

Über die Verhandlungen der Vereinsorgane und die von ihnen gefaßten

Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden

und dem Schriftführer nach Vorlesen zu unterzeichnen sind.

§ 13.

Sitzungen können gegebenenfalls auch nach Orten außerhalb Dresdens

einberufen werden.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 96 / 100 题