III. Vorstand

§ 6.

Der Gesamt-Vorstand des Landesvereins besteht aus:

~a~) dem Vorsitzenden,

~b~) dem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,

~c~) dem Schatzmeister,

~d~) den Leitern der drei Hauptgruppen und deren

Stellvertretern (zu vergleichen § 14),

~e~) dem Geschäftsführer, sowie

~f~) 80 Beisitzern.

Für die Angelegenheiten der Abteilung für Bebauungspläne tritt deren

Vorsitzender und dessen Stellvertreter hinzu.

Die Zuziehung noch weiterer Personen mit beratender Stimme bleibt dem

Gesamt-Vorstand überlassen.

Die Leiter der Hauptgruppen sowie der Abteilungen können gleichzeitig

ein anderes Amt im Gesamt-Vorstande bekleiden.

Die unter ~a~–~e~ Genannten bilden samt 8 Beisitzern des

Gesamt-Vorstandes, die der Gesamt-Vorstand wählt, den

geschäftsführenden Vorstand.

§ 7.

Der Gesamt-Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der

Hauptversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden, des 1., 2. und

3. Stellvertreters des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Leiter

der drei Hauptgruppen erfolgen in je einem besonderen Wahlgange, die

der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers,

der als Beamter gilt, in einem gemeinsamen Wahlgange. Die Abstimmung

ist schriftlich und geheim, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung

die Wahl durch Zuruf genehmigt. Wiederwahl der ausscheidenden

Gesamt-Vorstands-Mitglieder ist zulässig.

Scheidet ein Gesamt-Vorstands-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der

Gesamt-Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Der Gesamt-Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf

zusammen.

§ 8.

Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Im

Behinderungsfalle tritt einer der drei Stellvertreter für ihn ein.

§ 9.

Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr

Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener

Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch

solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder

allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand

bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen

seine Mitentschließung fordern kann.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 93 / 100 题