§ 6.
Der Gesamt-Vorstand des Landesvereins besteht aus:
~a~) dem Vorsitzenden,
~b~) dem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,
~c~) dem Schatzmeister,
~d~) den Leitern der drei Hauptgruppen und deren
Stellvertretern (zu vergleichen § 14),
~e~) dem Geschäftsführer, sowie
~f~) 80 Beisitzern.
Für die Angelegenheiten der Abteilung für Bebauungspläne tritt deren
Vorsitzender und dessen Stellvertreter hinzu.
Die Zuziehung noch weiterer Personen mit beratender Stimme bleibt dem
Gesamt-Vorstand überlassen.
Die Leiter der Hauptgruppen sowie der Abteilungen können gleichzeitig
ein anderes Amt im Gesamt-Vorstande bekleiden.
Die unter ~a~–~e~ Genannten bilden samt 8 Beisitzern des
Gesamt-Vorstandes, die der Gesamt-Vorstand wählt, den
geschäftsführenden Vorstand.
§ 7.
Der Gesamt-Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der
Hauptversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden, des 1., 2. und
3. Stellvertreters des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Leiter
der drei Hauptgruppen erfolgen in je einem besonderen Wahlgange, die
der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers,
der als Beamter gilt, in einem gemeinsamen Wahlgange. Die Abstimmung
ist schriftlich und geheim, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung
die Wahl durch Zuruf genehmigt. Wiederwahl der ausscheidenden
Gesamt-Vorstands-Mitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Gesamt-Vorstands-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der
Gesamt-Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.
Der Gesamt-Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf
zusammen.
§ 8.
Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Im
Behinderungsfalle tritt einer der drei Stellvertreter für ihn ein.
§ 9.
Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr
Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener
Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch
solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder
allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand
bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen
seine Mitentschließung fordern kann.