II. Mitgliedschaft

§ 4.

Der Landesverein setzt sich zusammen aus:

~a~) körperschaftlichen Mitgliedern,

~b~) Einzelmitgliedern,

~c~) Ehrenmitgliedern.

Die Höhe der Jahresbeiträge und der sonstigen Aufwendungen, die zur

Erhaltung des Vereins erforderlich sind, bestimmt der geschäftsführende

Vorstand, der auch befugt ist, im Einzelfalle Nachlässe zu gewähren.

Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung.

§ 5.

Zu Ehrenmitgliedern oder Förderern können auf Vorschlag des

geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand Personen

ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Landesvereins in

hervorragender Weise verdient gemacht haben.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 92 / 100 题