§ 4.
Der Landesverein setzt sich zusammen aus:
~a~) körperschaftlichen Mitgliedern,
~b~) Einzelmitgliedern,
~c~) Ehrenmitgliedern.
Die Höhe der Jahresbeiträge und der sonstigen Aufwendungen, die zur
Erhaltung des Vereins erforderlich sind, bestimmt der geschäftsführende
Vorstand, der auch befugt ist, im Einzelfalle Nachlässe zu gewähren.
Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung.
§ 5.
Zu Ehrenmitgliedern oder Förderern können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand Personen
ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Landesvereins in
hervorragender Weise verdient gemacht haben.