§ 10.
In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.
Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der
Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei
Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung«
und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.
§ 11.