IV. Hauptversammlung

§ 10.

In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.

Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der

Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.

Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei

Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung«

und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.

§ 11.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 5-6 · 第 94 / 100 题