Modifikationen nach, bei verschiedenen Völkern, und in verschiedenen
Zeitaltern verändert, und unter der Zucht einer guten Offenbarung sich
immer mehr verringern soll; so ist es Kriterium, zwar nicht der
Göttlichkeit einer Offenbarung, aber doch ihrer möglichen Bestimmung für
viele Völker, und Zeiten, wenn die Körper, in die sie den Geist kleidet,
nicht zu fest, und zu haltbar, sondern von einem leichten Umrisse, und
dem Geiste verschiedener Völker und Zeiten ohne Mühe anzupassen
sind. -- Eben dies gilt von den Aufmunterungs- und Beförderungsmitteln
zur Moralität, die eine Offenbarung empfiehlt. Unter der Leitung einer
weisen Offenbarung, die in weisen Händen ist, sollten die erstem und
letztern immer mehr von ihrer Beimischung grober Sinnlichkeit ablegen,
weil sie immer entbehrlicher werden sollte.
§. 13.
_Systematische Ordnung dieser Kriterien._
Die jetzt aufgestellten Kriterien sind Bedingungen der Möglichkeit
unsern Begriff _a priori_ von einer Offenbarung auf eine in der
Sinnenwelt gegebne Erscheinung anzuwenden, und zu urtheilen, sie sey
eine Offenbarung; nemlich nicht Bedingungen der Anwendung des Begriffs
überhaupt, denn davon werden wir erst im folgenden §. reden, sondern
seiner Anwendung auf die bestimmte gegebne Erfahrung. Um sicher zu seyn,
daß wir diese Bedingungen alle erschöpft haben, und daß es außer den
angeführten keine mehr gebe, (denn wenn wir etwa im Gegentheile welche
aufgestellt hätten, die keine sind, so müßte sich das sogleich daraus
ergeben haben, daß wir sie aus dem Offenbarungsbegriffe nicht hätten
ableiten können,) müssen wir uns nach einem Leitfaden zur Entdeckung
aller Bestimmungen dieses Begriffs umsehen; und ein solcher ist bei
allen möglichen Begriffen die Tafel der Kategorien.
Der Begriff einer Offenbarung ist nemlich ein Begriff von einer
Erscheinung in der Sinnenwelt, welche der _Qualität_ nach unmittelbar
durch göttliche Kausalität bewirkt seyn soll. Es ist mithin Kriterium
einer diesem Begriffe entsprechenden Erscheinung, daß sie durch keine
Mittel gewirkt sey, die dem Begriffe einer göttlichen Kausalität
widersprechen; und dieses sind, da wir von Gott nur einen moralischen
Begriff haben, alle unmoralische. Diese Erscheinung soll _der
subjektiven Quantität_ nach, (denn die _objektive_ giebt kein
eigentliches Kriterium ab, sondern auf sie gründet sich blos die
Erinnerung, daß mehrere Offenbarungen zu gleicher Zeit bei entfernten
Völkern nicht unmöglich sind,) für alle sinnliche Menschen gelten, die
derselben bedürfen. Es ist mithin Bedingung jeder _in concreto_ gegebnen
Offenbarung, daß Menschen mit einem dergleichen Bedürfniß wirklich
nachzuweisen seyen. -- Dies sind die Kriterien einer Offenbarung ihrer
äußern Form nach, welche sich aus den mathematischen Bestimmungen ihres
Begriffs ergeben, was denn der Natur der Sache nach so seyn mußte.
Diese Erscheinung wird in ihrem Begriffe der _Relation_ nach auf einen
Zweck bezogen, nemlich den, reine Moralität zu befördern: eine _in
concreto_ gegebne Offenbarung muß folglich diesen Zweck erweislich
beabsichtigen, -- nicht eben nothwendig erreichen, welches schon dem
Begriffe moralischer, d. i. freier Wesen, in welchen allein sich
Moralität hervorbringen läßt, widersprechen würde. Dieses Zwecks
Beförderung aber ist in sinnlichen Menschen nicht anders, als durch
Ankündigung Gottes, als moralischen Gesetzgebers, möglich; und der
Gehorsam gegen diesen Gesetzgeber ist nur dann moralisch, wenn er sich
auf die Vorstellung seiner Heiligkeit gründet. Diese Ankündigung sowohl,
als die Reinigkeit des aufgestellten Motivs des geforderten Gehorsams
ist mithin Kriterium jeder Offenbarung.
In Absicht der _Modalität_ endlich würde eine Offenbarung in ihrem
Begriffe blos als möglich angenommen, woraus, da es zu dem Begriffe an
sich nichts hinzuthut, sondern nur das Verhältniß seines Gegenstandes zu
unserm Verstande ausdrückt, keine Bedingung der Anwendung dieses
Begriffs auf eine _in concreto_ gegebne Erscheinung, d. i. kein
Kriterium einer Offenbarung sich ergeben kann. Was aber daraus auf die
Möglichkeit ihn überhaupt anzuwenden folge, das werden wir im folgenden
§. sehen.
Dies sind nun die Kriterien einer Offenbarung ihrer Form nach, und, da
das Wesen der Offenbarung eben in der besondern Form einer schon _a
priori_ vorhandenen Materie besteht, die einzigen ihr wesentlichen: und
es sind außer den aufgestellten keine mehr möglich, weil in ihrem
Begriffe keine Bestimmungen mehr sind.
Die Materie einer Offenbarung ist _a priori_ durch die reine praktische
Vernunft da, und steht an sich unter eben der Kritik, unter welcher
letztere selbst steht: mithin ist, sofern sie als Materie einer
Offenbarung betrachtet wird, sowohl dem Inhalte als der Darstellung
nach, welche jenen modificirt, ihr einziges Kriterium, daß sie mit der
Aussage der praktischen Vernunft völlig übereinstimme; der Qualität
nach, daß sie eben das aussage; der Quantität nach, daß sie nicht mehr
aussagen zu wollen vorgebe, (denn daß weniger in ihr ausgesagt werde,
ist unmöglich, da sie ein Princip aufzustellen hat, in welchem alles,
was Inhalt einer Religion werden kann, wenn auch vielleicht
unentwickelt, enthalten seyn muß;) der Relation nach, als
abzuleitend und untergeordnet unter das einzige Moralprincip, und
der Modalität nach, nicht als objektiv, sondern blos als subjektiv,
allgemeingültig. -- Nach dem jetztgesagten würde sich leicht eine Tafel
aller Kriterien jeder möglichen Offenbarung nach der Ordnung der
Kategorien entwerfen lassen.
§. 14.
_Von der Möglichkeit, eine gegebne Erscheinung für göttliche Offenbarung
aufzunehmen._
Bis jetzt ist eigentlich weiter nichts ausgemacht worden, als die
völlige Gedenkbarkeit einer Offenbarung überhaupt, d. i. daß der Begriff
einer dergleichen Offenbarung sich nicht selbst widerspreche; und da in
demselben eine Erscheinung in der Sinnenwelt postulirt wird, haben die
Bedingungen festgesetzt werden müssen, unter denen dieser Begriff auf
eine Erscheinung anwendbar ist. Diese Bedingungen waren die durch eine
Analysis gefundenen Bestimmungen des anzuwendenden Begriffs.
Was aber noch nicht geschehen ist, ja wozu noch gar keine Anstalten
gemacht worden sind, ist das, diesem Begriffe eine Realität _außer uns_
zuzusichern, welches doch, der Natur dieses Begriffs nach, geschehen
müßte. -- Wenn nemlich ein Begriff _a priori_, als anwendbar in der
Sinnenwelt, _gegeben_ ist, (wie etwa der der Kausalität,) so sichert
schon der Erweis, daß er gegeben ist, ihm seine objektive Gültigkeit;
wenn er aber _a priori_ auch nur _gemacht_ ist, wie etwa der eines
Dreiecks, oder auch der eines Pegasus, so versichert unmittelbar die
Konstruktion desselben im Raume ihm diese Realität, und das Urtheil: das
ist ein Dreieck, oder, das ist ein Pegasus, heißt weiter nichts, als:
das ist die Darstellung eines Begriffs, den ich mir gemacht habe. Es
wird in einem solchen Urtheile vorausgesetzt, daß zur Realität des
Begriffs weiter nichts gehöre, als der Begriff selbst; und daß er allein
als zureichender Grund des ihm korrespondirenden anzusehen sey. In dem
_a priori_ gemachten Begriffe der Offenbarung aber wird zur Realität
desselben allerdings noch etwas ganz anderes vorausgesetzt, als unser
Begriff von ihr, nemlich, ein Begriff in Gott, der dem unsrigen ähnlich
sey. Das kategorische Urtheil: das ist eine Offenbarung, heißt nicht
etwa blos: diese Erscheinung in der Sinnenwelt ist Darstellung eines
_meiner_ Begriffe, sondern: sie ist Darstellung eines _göttlichen_
Begriffs, gemäß einem _meiner_ Begriffe. Um ein solches kategorisches
Urtheil zu berechtigen, d. i. um dem Offenbarungsbegriffe eine Realität
außer uns zuzusichern, müßte erwiesen werden können, daß ein Begriff von
derselben in Gott vorhanden, gewesen sey, und daß eine gewisse
Erscheinung beabsichtigte Darstellung desselben sey.
Ein solcher Beweis könnte entweder _a priori_ geführt werden, nemlich
so, daß aus dem Begriffe von Gott die Nothwendigkeit gezeigt werde daß
er diesen Begriff nicht nur habe, sondern auch eine Darstellung
desselben habe bewirken wollen; etwa so, wie wir aus der Anforderung des
Moralgesetzes an Gott, endlichen Wesen die Ewigkeit zu geben, damit sie
dem ewiggültigen Gebote desselben Genüge leisten können, nothwendig
schließen müssen, daß der Begriff der unendlichen Dauer endlicher
moralischer Wesen nicht nur als Begriff in Gott sey, sondern daß er ihn
auch außer sich realisiren müsse. So ein Beweis, der, wie ohne alle
Erinnerung sich versteht, freilich nur subjektiv, aber dennoch
allgemeingültig seyn würde, würde sehr viel und mehr noch beweisen, als
wir wollten, indem er ganz unabhängig von aller Erfahrung in der
Sinnenwelt uns berechtigte, die absolute Existenz einer Offenbarung
anzunehmen, es möchte eine dem Begriffe desselben entsprechende
Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben seyn oder nicht. Daß ein solcher
Beweis aber unmöglich sey, haben wir schon oben gesehen. Wir haben
nemlich von Gott nur einen moralischen, durch die reine praktische
Vernunft gegebnen Begriff. Fände in demselben sich ein Datum, das uns
berechtigte, Gott den Begriff der Offenbarung zuzuschreiben, so wäre
dieses Datum zugleich dasjenige, was den Offenbarungsbegriff selbst
gäbe, und zwar _a priori_ gäbe. Nach einem solchen Datum der reinen
Vernunft aber haben wir uns oben vergeblich umgesehen, und daher von
diesem Begriffe eingestanden, daß er ein blos gemachter sey.
Oder dieser Beweis könnte _a posteriori_ geführt werden, nämlich so daß
man aus den Bestimmungen der in der Natur gegebnen Erscheinung darthue,
sie können nicht anders, als unmittelbar durch göttliche Kausalität, und
durch diese wieder nicht anders, als nach dem Begriffe der Offenbarung
gewirkt seyn. Da ein solcher Beweis die Kräfte des menschlichen Geistes
unendlich übersteige, bedürfte eigentlich nicht dargethan zu werden, da
man nur die Erfordernisse eines solchen Beweises nennen darf, um ihn von
Übernehmung desselben zurückzuschrecken; doch ist oben auch das zum
Überflusse geschehen.
Man könnte aber etwa noch, nachdem man auf die Hoffnung eines strengen
Beweises Verzicht gethan, glauben, der nicht erweisbare Satz werde sich
wenigstens wahrscheinlich machen lassen. Wahrscheinlichkeit nemlich
entsteht, wenn man in die Reihe von Gründen kommt, welche uns auf den
zureichenden Grund für einen gewissen Satz führen müßte, doch ohne
diesen zureichenden Grund selbst, oder auch den, der sein zureichender
ist, u. s. w. als gegeben aufzeigen zu können, und je näher man
diesem zureichenden Grunde ist, desto höher ist der Grad der
Wahrscheinlichkeit. Diesen zureichenden Grund konnte man nun entweder _a
priori_, (durch's Herabsteigen von den Ursachen zu den Wirkungen) oder
_a posteriori_ (durch's Heraufsteigen von den Wirkungen zu den Ursachen)
aufsuchen wollen. Im ersten Falle müßte man etwa eine Eigenschaft in
Gott aufzeigen, welche ihn, wenn etwa noch ein Bestimmungsgrund, der
sich nicht aufzeigen ließe, dazu käme, bewegen müßte, den Begriff einer
Offenbarung nicht etwa _überhaupt_ -- denn eine solche Eigenschaft in
Gott fanden wir oben §. 7. allerdings an seiner Bestimmung durch's
Sittengesetz, Moralität außer sich durch jedes mögliche Mittel zu
verbreiten -- sondern _unter den empirisch gegebnen Bestimmungen_ dieser
besondern Offenbarung zu realisiren; so wie man etwa von der Weisheit
Gottes, nach der Analogie ihrer Wirkungsart hienieden (also durch
Verbindung dieses Begriffs _a priori_ mit einer Erfahrung) vermuthen,
aber nicht beweisen kann, (weil Gründe dagegen seyn möchten, die wir
nicht wissen) daß endliche Wesen mit Körpern, aber immer sich
verfeinernden Körpern fortdauern werden. Abgerechnet, daß unser Geist so
eingerichtet ist daß Wahrscheinlichkeitsgründe _a priori_ nicht das
geringste Fürwahrhalten in ihm begründen können; so wird man auch eine
solche Bestimmung in Gott nie auffinden. Oder im zweiten Falle müßte man
alle Möglichkeiten, daß eine gewisse Begebenheit anders als durch
göttliche Kausalität bewirkt seyn könnte, bis etwa auf eine, oder zwei,
u. s. f. wegräumen. In diese Reihe der Gründe, eine göttliche Kausalität
für gewisse Erscheinungen in der Sinnenwelt anzunehmen, kommen wir denn
nun allerdings. Denn es ist, theoretisch betrachtet, allerdings der
erste Grund für den Ursprung einer gewissen Begebenheit durch
unmittelbare Wirkung Gottes, wenn _wir_ ihre Entstehung aus natürlichen
Ursachen nicht zu erklären wissen. Aber dieses ist nur das erste Glied
einer Reihe, deren Ausdehnung wir gar nicht wissen, und welche schon an
sich aller Wahrscheinlichkeit nach uns ungedenkbar ist, und es
verschwindet folglich in Nichts vor der unendlichen Menge der möglichen
übrigen. Wir können mithin für die Befugniß eines kategorischen
Urtheils, daß etwas eine Offenbarung sey, auch nicht einmal
Wahrscheinlichkeitsgründe anführen.
Es dürfte etwa jemand noch einen Augenblick glauben, daß diese
Wahrscheinlichkeit durch die gefundne Übereinstimmung einer angeblichen
Offenbarung mit den Kriterien derselben begründet werde; daher, und
zuförderst: wenn eine angebliche Offenbarung vorhanden wäre, an der wir
alle Kriterien der Wahrheit gefunden hätten, -- welches Urtheil über
dieselbe würde dies berechtigen? Alle diese Kriterien sind die
moralischen Bedingungen, unter denen allein, und außer welchen nicht,
eine solche Erscheinung von Gott, dem Begriffe einer Offenbarung gemäß,
bewirkt seyn könnte; aber gar nicht umgekehrt, -- die Bedingungen einer
Wirkung, die blos durch Gott diesem Begriffe gemäß bewirkt seyn könnte.
Wären sie das letztere, so berechtigten sie durch Ausschließung der
Kausalität aller übrigen Wesen zu dem Urtheile: das _ist_ Offenbarung;
da sie aber das nicht, sondern nur das erstere sind, so berechtigen sie
blos zu dem Urtheile: das _kann_ Offenbarung seyn, d. h. wenn
vorausgesetzt wird, daß in Gott der Begriff einer Offenbarung vorhanden
gewesen sey, und daß er ihn habe darstellen wollen, so ist in der
gegebnen Erscheinung nichts, was der möglichen Annahme, sie sey eine
dergleichen Darstellung, widersprechen könnte. Es wird also durch eine
solche Prüfung nach den Kriterien blos problematisch, daß irgend etwas
eine Offenbarung seyn könne; dieses problematische Urtheil aber ist nun
auch völlig sicher.
Es wird nemlich in demselben eigentlich zweierlei ausgesagt; zuerst: es
ist überhaupt möglich, daß Gott den Begriff einer Offenbarung gehabt
habe, und daß er ihn habe darstellen wollen -- und dies ist schon
unmittelbar aus der Vernunftmäßigkeit des Offenbarungsbegriffs, in
welchem diese Möglichkeit angenommen wird, klar; und dann: es ist
möglich, daß diese bestimmte angebliche Offenbarung eine Darstellung
desselben sey. Das letztere Urtheil kann nun, und muß der Billigkeit
gemäß, vor aller Prüfung vorher von jeder als Offenbarung angekündigten
Erscheinung gefällt werden; in dem Sinne nemlich: es sey möglich, daß
sie die Kriterien einer Offenbarung an sich haben könne. Hier nemlich
(vor der Prüfung vorher) ist das problematische Urtheil aus zweien
problematischen zusammengesetzt. Wenn aber diese Prüfung vollendet, und
die angekündigte Offenbarung in derselben bewährt gefunden ist, so ist
das erstere nicht mehr problematisch, sondern völlig sicher; die
Erscheinung hat alle Kriterien einer Offenbarung au sich: man kann daher
nun mit völliger Sicherheit, ohne noch ein anderweitiges Datum zu
erwarten, oder irgend woher einen Einspruch zu befürchten, urtheilen,
sie _könne_ eine seyn. Aus der Prüfung nach den Kriterien ergiebt sich
also das, was sich aus ihnen ergeben kann, nicht blos als
wahrscheinlich, sondern als gewiß, ob sie nemlich göttlichen Ursprungs
seyn _könne_; ob sie es aber _wirklich sey_, -- darüber ergiebt sich aus
ihr gar nichts, denn davon ist bei ihrer Übernehmung gar nicht die Frage
gewesen.
Nach Vollendung dieser Prüfung kommt nun in Absicht auf ein
kategorisches Urtheil das Gemüth, oder sollte es wenigstens vernünftiger
Weise, in ein völliges Gleichgewicht zwischen dem Für und dem Wider;
noch auf keine Seite geneigt, aber bereit, bei dem ersten kleinsten
Momente sich auf die eine oder die andre hinzuneigen. Für ein
verneinendes Urtheil ist kein der Vernunft nicht widersprechendes
Moment denkbar; weder ein strenger, noch ein zur wahrscheinlichen
Vermuthung hinreichender Beweis; denn der verneinende ist eben so und
aus eben den Gründen unmöglich als der bejahende; noch eine Bestimmung
des Begehrungsvermögens durchs praktische Gesetz, weil die Annehmung
einer alle Kriterien der Göttlichkeit an sich habenden. Offenbarung
diesem Gesetze in nichts widerspricht. (Es läßt sich zwar allerdings
eine Bestimmung des untern Begehrungsvermögens durch die Neigung denken,
welche uns gegen die Anerkennung einer Offenbarung einnehmen könnte, und
man kann, ohne sich der Lieblosigkeit schuldig zu machen, wol annehmen,
daß eine solche Bestimmung _bei manchem_ der Grund sey, warum er keine
Offenbarung annehmen wolle; aber eine solche Neigung widerspricht
offenbar der praktischen Vernunft.) Es muß sich also, ein Moment für das
bejahende Urtheil auffinden lassen, oder wir müssen in dieser
Unentschiedenheit immer bleiben. Da auch dieses Moment weder ein
strenges, noch ein zur wahrscheinlichen Vermuthung hinreichender Beweis
seyn kann, so muß es eine Bestimmung des Begehrungsvermögens seyn.
Schon ehemals sind wir mit dem Begriffe von Gott in diesem Falle
gewesen. Unsere bei allem Bedingten Totalität der Bedingungen suchende
Vernunft führte uns in der Ontologie auf den Begriff des allerrealsten
Wesens, in der Cosmologie auf eine erste Ursache, in der Teleologie auf
ein verständiges Wesen, von dessen Begriffen wir die in der Welt für
unsre Reflexion allenthalben nothwendig anzunehmende Zweckverbindung
ableiten könnten; es zeigte sich schlechterdings keine Ursache, warum
diesem Begriffe nicht etwas außer uns korrespondiren sollte, aber
dennoch konnte unsre theoretische Vernunft ihm diese Realität durch
nichts zusichern. Durch das Gesetz der praktischen Vernunft aber wurde
uns zum Zwecke unsrer Willensform ein Endzweck aufgestellt, dessen
Möglichkeit für uns nur unter der Voraussetzung der Realität jenes
Begriffs denkbar war; und da wir diesen Endzweck schlechterdings wollen,
mithin auch theoretisch seine Möglichkeit annehmen mußten, so mußten wir
auch zugleich die Bedingungen desselben, die Existenz Gottes, und die
unendliche Dauer aller moralischen Wesen annehmen. Hier wurde also ein
Begriff, dessen Gültigkeit vorher schlechterdings problematisch war,
nicht durch theoretische Beweisgründe, sondern um einer Bestimmung des
Begehrungsvermögens willen realisirt. -- In Absicht der Aufgabe sind wir
hier ganz in dem gleichen Falle. Es ist nemlich ein Begriff in unserm
Gemüthe vorhanden, der blos als solcher vollkommen denkbar ist, und
nachdem eine alle Kriterien einer Offenbarung an sich habende
Erscheinung in der Sinnenwelt gegeben ist, so ist schlechterdings nichts
mehr möglich, was der Annahme seiner Gültigkeit widersprechen könnte; es
läßt sich aber auch kein theoretischer Beweisgrund aufzeigen, der uns
berechtigen könnte, diese Gültigkeit anzunehmen. Dieselbe ist also
völlig problematisch. Daß man aber bei Auflösung dieser Aufgabe mit der
der obigen nicht völlig gleichen Schritt halten könne, fällt bald in die
Augen. Der Begriff von Gott nemlich war _a priori_ durch unsre Vernunft
gegeben, war als solcher uns schlechterdings nothwendig, und wir konnten
mithin die Aufgabe unsrer Vernunft, über seine Gültigkeit außer uns
etwas zu entscheiden, nicht so nach Belieben ablehnen; für den einer
Offenbarung aber haben wir _a priori_ kein dergleichen Datum anzuführen,
und es wäre mithin recht wohl möglich, diesen Begriff entweder überhaupt
nicht zu haben, oder die Frage über seine Gültigkeit außer uns als
völlig unnütz von der Hand zu weisen. Was hieraus, daß er _a priori_
nicht gegeben ist, schon unmittelbar folgt, daß nemlich auch keine _a
priori_ geschehne Willensbestimmung sich werde aufzeigen lassen, die uns
bestimme seine Realität anzunehmen, weil ja dann diese Willensbestimmung
das vermißte Datum _a priori_ seyn würde, wird völlig klar, wenn man
sich erinnert, daß, um sich den uns _a priori_ aufgestellten Endzweck
als möglich zu denken, nichts weiter erfordert wird, als die Existenz
Gottes, und die Fortdauer endlicher moralischer Wesen anzunehmen, um
welche Sätze, ihrer Materie nach, es im Begriffe einer Offenbarung gar
nicht zu thun ist, der sie vielmehr zum Behuf seiner eignen Möglichkeit
schon als angenommen voraussetzt; es ist vielmehr blos um die Annehmung
einer gewissen Form der Bestätigung dieser Sätze zu thun. Aus der
Bestimmung des obern Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz läßt
mithin kein Moment, die Gültigkeit des Offenbarungsbegriffs anzunehmen,
sich ableiten. Vielleicht aber aus einer durch das obere dem
Moralgesetze gemäß geschehne Bestimmung des untern? -- Das Moralgesetz
nemlich gebietet schlechthin, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit oder
Unmöglichkeit, überhaupt, oder in einzelnen Fällen eine Kausalität in
der Sinnenwelt zu haben; und durch die dadurch geschehne Bestimmung des
obern Begehrungsvermögens, das Gute schlechthin zu wollen, wird das
untere auch durch Naturgesetze bestimmbare bestimmt, _die Mittel_ zu
wollen, dasselbe wenigstens in sich (in seiner sinnlichen Natur)
hervorzubringen. Das obere Begehrungsvermögen will schlechthin den
Zweck, das untere will die Mittel dazu. Nun ist es, laut der §. 8.
geschehnen Entwickelung der formalen Funktion der Offenbarung, welche
zugleich die einzige ihr wesentliche ist, ein Mittel für sinnlich
Menschen, im Kampfe der Neigung gegen die Pflicht, der letztern die
Oberhand über die erstere zu verschaffen, wenn sie sich die Gesetzgebung
des Heiligsten unter sinnlichen Bedingungen vorstellen dürfen.
Diese Vorstellung ist denn die einer Offenbarung. Das untere
Begehrungsvermögen muß mithin unter obigen Bedingungen die Realität des
Begriffs der Offenbarung nothwendig wollen, und, da gar kein
vernünftiger Grund dagegen ist, so bestimmt dasselbe das Gemüth, ihn als
wirklich realisirt anzunehmen, d. h. als bewiesen anzunehmen, eine
gewisse Erscheinung sey wirklich durch göttliche Kausalität bewirkte
absichtliche Darstellung dieses Begriffs, und sie dieser Annahme gemäß
zu brauchen.
Eine Bestimmung durchs untere Begehrungsvermögen die Realität einer
Vorstellung zu wollen, deren Gegenstand man nicht selbst hervorbringen
kann, ist, sie sey auch bewirkt durch was sie wolle, ein _Wunsch_;
mithin liegt der Aufnahme einer gewissen Erscheinung als göttlicher
Offenbarung, nichts mehr als ein Wunsch zum Grunde. Da nun ein solches
Verfahren, etwas zu glauben, weil das Herz es wünscht, nicht wenig, und
nicht mit Unrecht, verschrieen ist, so müssen wir noch einige Worte,
wenn auch nicht zur Deduktion der Rechtmäßigkeit, doch zur Ablehnung
aller Einsprüche gegen dieses Verfahren im gegenwärtigen Falle
hinzusetzen.