Moralgesetze noch unter Naturgesetzen stehen, als gegeben gedacht
werden; so läßt sich, da das Moralgesetz nicht blos in demjenigen Theile
dieser Wesen, der unmittelbar und allein unter desselben Gesetzgebung
steht, (ihrem obern Begehrungsvermögen) sondern auch in demjenigen, der
zunächst unter den Naturgesetzen steht, seine Kausalität ausüben soll,
vermuthen, daß die Wirkungen dieser beiden Kausalitäten, deren Gesetze
gegenseitig ganz unabhängig von einander sind, auf die Willensbestimmung
solcher Wesen, in Widerstreit gerathen werden. Dieser Widerstreit des
Naturgesetzes gegen das Sittengesetz kann nach Maaßgabe der besondern
Beschaffenheit ihrer sinnlichen Natur der Stärke nach sehr verschieden
seyn, und es läßt sich ein Grad dieser Stärke denken, bei welchem das
Sittengesetz seine Kausalität in ihrer sinnlichen Natur entweder auf
immer, oder nur in gewissen Fällen, gänzlich verliert. Sollen nun solche
Wesen in diesem Falle der Moralität nicht gänzlich unfähig werden, so
muß ihre sinnliche Natur selbst, durch sinnliche Antriebe bestimmt
werden, sich durch das Moralgesetz bestimmen zu lassen. Soll dies kein
Widerspruch seyn -- und es ist an sich allerdings einer, _sinnliche_
Antriebe als Bestimmungsgründe _reiner Moralität_ gebrauchen zu
wollen -- so kann es nichts anders heißen, als daß rein moralische
Antriebe auf dem Wege der Sinne an sie gebracht werden sollen. Der
einzige rein moralische Antrieb ist die innere Heiligkeit des Rechts.
Diese ist durch ein Postulat der reinen praktischen Vernunft in Gott _in
concreto_, (folglich der Sinnlichkeit zugänglich) und er selbst als
moralischer Richter aller vernünftigen Wesen nach diesem ihm durch
_seine_ Vernunft gegebnen Gesetze, mithin als Gesetzgeber jener Wesen,
dargestellt worden. Diese Idee vom Willen des Heiligsten als
Sittengesetze für alle moralische Wesen ist nun von der einen Seite
völlig identisch mit dem Begriffe der innern Heiligkeit des Rechts,
folglich jener einige rein moralische Antrieb, und von der andern des
Vehikulums der Sinne fähig. Sie allein also entspricht der zu lösenden
Aufgabe. Nun aber ist kein Wesen fähig, diese Idee auf dem Wege der
sinnlichen Natur an sie gelangen zu lassen, oder, wenn sie schon in
ihnen mit Bewußtseyn vorhanden ist, sie auf demselben zu bestätigen, als
ein Gesetzgeber dieser Natur, welches denn auch, laut der Postulate der
praktischen Vernunft, jener moralische Gesetzgeber endlicher
vernünftiger Wesen ist. Gott selbst also müßte ihnen sich und seinen
Willen als gesetzlich für sie, in der Sinnenwelt ankündigen. Nun aber
ist in der Sinnenwelt überhaupt so wenig eine Ankündigung der
gesetzgebenden Heiligkeit enthalten, daß wir vielmehr von ihr aus durch
die auf sie anwendbaren Begriffe auf gar nichts Übernatürliches
schließen können; und ob wir gleich durch Verbindung des Begriffs der
Freiheit mit diesen Begriffen, und den dadurch möglichen Begriff eines
moralischen Endzwecks der Welt auf diese Gesetzgebung schließen können
(§. 4.), so setzt doch dieser Schluß schon eine Kausalität des
Moralgesetzes in dem so schließenden Subjekte voraus, die nicht nur das
völlige, nur nach Naturgesetzen mögliche Bewußtseyn seines Gebots,
sondern auch den festen Willen, die Wirksamkeit desselben in sich durch
freie Aufsuchung und Gebrauch jedes Mittels zu vermehren, bewirkt hat,
welche aber in den vorausgesetzten sinnlich-bedingten Wesen nicht
angenommen worden ist. Gott müsste sich also durch eine besondre
ausdrücklich dazu und für sie bestimmte Erscheinung in der Sinnenwelt
ihnen als Gesetzgeber ankündigen. Da Gott durch das Moralgesetz bestimmt
ist, die höchstmögliche Moralität in allen vernünftigen Wesen durch alle
moralische Mittel zu befördern, so läßt sich erwarten, dass er, wenn
dergleichen Wesen wirklich vorhanden seyn sollten, sich dieses Mittels
bedienen werde, wenn es physisch möglich ist[18].
Diese Deduktion leistet, was sie versprochen. Der deducirte Begriff ist
wirklich der Begriff der _Offenbarung_, d. i. der Begriff von einer
durch die Kausalität Gottes in der Sinnenwelt bewirkten Erscheinung,
wodurch er sich als moralischen Gesetzgeber ankündigt. Er ist aus lauter
Begriffen _a priori_ der reinen praktischen Vernunft deducirt; aus der
schlechthin und ohne alle Bedingung geforderten Kausalität des
Moralgesetzes in allen vernünftigen Wesen, aus dem einzig reinen Motiv
dieser Kausalität, der innern Heiligkeit des Rechts, aus dem für die
Möglichkeit der geforderten Kausalität als real anzunehmenden Begriffe
Gottes, und seiner Bestimmungen. Aus dieser Deduktion ergiebt sich
unmittelbar die Befugniß, jede angebliche Offenbarung, d. i. jede
Erscheinung in der Sinnenwelt, welche diesem Begriffe als
korrespondirend gedacht werden soll, einer Kritik der Vernunft zu
unterwerfen. Denn wenn es schlechterdings nicht möglich ist, den Begriff
derselben _a posteriori_ durch die gegebne Erscheinung zu bekommen,
sondern er selbst, als Begriff, _a priori_ da ist, und nur eine ihm
entsprechende Erscheinung erwartet, so ist es offenbar Sache der
Vernunft, zu entscheiden, ob diese gegebne Erscheinung mit ihrem
Begriffe von derselben übereinkomme, oder nicht; und sie erwartet
demnach von ihr so wenig das Gesetz, daß sie vielmehr es ihr selbst
vorschreibt. Aus ihr müssen sich ferner alle Bedingungen ergeben, unter
denen eine Erscheinung als göttliche Offenbarung angenommen werden kann:
nemlich, sie kann es nur insofern, als sie mit diesem deducirten
Begriffe übereinstimmt. Diese Bedingungen nennen wir Kriterien der
Göttlichkeit einer Offenbarung. Alles also, was als ein dergleichen
Kriterium aufgestellt wird, muß sich aus dieser Deduktion ableiten
lassen, und alles was sich aus ihr ableiten läßt, ist ein dergleichen
Kriterium.
Sie leistet aber auch nicht mehr, als sie versprochen. Der zu
deducirende Begriff wurde blos als eine Idee angekündigt; sie hat mithin
keine objektive Gültigkeit desselben zu erweisen, mit welchem Erweise
sie auch nicht sonderlich fortkommen dürfte. Alles was von ihr gefordert
wird, ist, zu zeigen, daß der zu deducirende Begriff weder sich selbst,
noch einem der vorauszusetzenden Principien widerspreche. Er kündigte
sich ferner nicht als gegeben, sondern als gemacht an, (_conceptus non
datus, sed ratiocinatus_) sie hat mithin kein Datum der reinen Vernunft
aufzuzeigen, wodurch er uns gegeben würde, welches sie zu leisten auch
nicht vorgegeben hat. Aus diesen beiden Bestimmungen ergiebt sich denn
vorläufig die Folge, daß, wenn auch eine Erscheinung in der Sinnenwelt
gegeben seyn sollte, welche mit ihm vollkommen übereinstimmte (eine
Offenbarung, welche alle Kriterien der Göttlichkeit hätte), dennoch
weder eine objektive, noch selbst für alle vernünftige Wesen subjektive
Gültigkeit dieser Erscheinung behauptet werden könnte, sondern die
wirkliche Annehmung derselben, als einer solchen, noch unter andern
Bedingungen stehen müßte. Das von der reinen Vernunft aus vermißte, nur
in der Erfahrung mögliche Datum zu diesem Begriffe, daß nemlich
moralische Wesen gegeben seyen, welche ohne Offenbarung der Moralität
unfähig seyn würden, wird als Hypothese vorausgesetzt, und eine
Deduktion des Offenbarungsbegriffs hat nicht die Wirklichkeit desselben
darzuthun, welches sie ohnehin als Deduktion _a priori_ für ein
empirisches Datum nicht leisten könnte, sondern es ist für sie völlig
hinreichend, wenn diese Voraussetzung sich nur nicht widerspricht, und
demnach nur vollkommen denkbar ist. Aber eben darum, weil dieses Datum
erst von der Erfahrung erwartet wird, ist dieser Begriff nicht rein _a
priori_. Die physische Möglichkeit einer diesem Begriffe entsprechenden
Erscheinung kann eine Deduktion desselben, die nur aus Principien der
praktischen, nicht der theoretischen Vernunft geführt wird, nicht
erweisen, sondern muß sie voraussetzen. Ihre moralische Möglichkeit wird
zur Möglichkeit ihres Begriffs schlechterdings erfordert, und folgt im
Allgemeinen aus der Möglichkeit obiger Deduktion. Ob aber eine _in
concreto_ gegebne Offenbarung dieser Erfordernis nicht widerspreche, ist
das Geschäft einer angewandten Kritik dieser gegebnen Offenbarung; und
unter welchen Bedingungen sie ihr nicht widerspreche, das Geschäft einer
Kritik des Offenbarungsbegriffs überhaupt.
Aus allem bis jetzt gesagten ergiebt sich nun auch, welchen Weg unsre
Untersuchung weiter zu nehmen habe. Die Möglichkeit dieses Begriffs,
insofern er das ist, d. i. seine Gedenkbarkeit, ist gezeigt. Ob er aber
nicht etwa überhaupt leer sey, oder ob etwas ihm korrespondirendes sich
vernünftiger Weise erwarten lasse, hängt von der empirischen Möglichkeit
(nicht der bloßen Gedenkbarkeit) des in ihm als Bedingung
vorausgesetzten empirischen Datums ab. Diese also ist es, welche vor
allen Dingen dargethan werden muß. Eine Kritik aller Offenbarung
überhaupt hat aber in Rüchsicht[TN8] dieses Datums auch weiter nichts
darzuthun, als seine absolute Möglichkeit; da hingegen die Kritik einer
angeblichen Offenbarung _in concreto_ die bestimmte Wirklichkeit des
vorausgesetzten empirischen Bedürfnisses zu zeigen hätte, wie erst
weiter unten bewiesen werden kann.
Daß eine durch Freiheit einem Begriffe vom Zwecke gemäß bewirkte
Erscheinung in der Sinnenwelt überhaupt, folglich auch eine Offenbarung
sich als physisch möglich denken lasse, bedarf keines Beweises, indem es
zum Behufe der Möglichkeit der schlechthin geforderten Kausalität des
Moralgesetzes auf die Sinnenwelt schon angenommen worden ist. Dennoch
werden wir zur Erläuterung, nicht zum Beweise, und wegen einiger
daraus herfließender wichtigen Folgen auf Berichtigung des
Offenbarungsbegriffs, einige Untersuchungen über diese physische
Möglichkeit anstellen.
Beym Schlusse dieser beiden Untersuchungen muß es völlig klar seyn, ob
sich vernünftiger Weise etwas dem Offenbarungsbegriffe korrespondirendes
überhaupt erwarten lasse, oder nicht. Zum Behufe der Möglichkeit aber,
diesen Begriff auf eine besondre _in concreto_ gegebne Erscheinung
anzuwenden, bedarf es noch einer genauem Zergliederung des
Offenbarungsbegriffs selbst, welcher angewendet werden soll. Die
Bedingungen, unter welchen eine solche Anwendung möglich ist, müssen
alle im Begriffe liegen, und sich durch eine Analysis desselben aus ihm
entwickeln lassen. Sie heißen Kriterien. Unser nächstes Geschäft nach
jenen Untersuchungen wird also das seyn, diese Kriterien aufzustellen,
und zu beweisen.
Hiedurch wird nun nicht nur die Möglichkeit, für diesen Begriff
überhaupt etwas ihm korrespondirendes zu erwarten, sondern auch die, ihn
auf eine wirklich gegebne Erscheinung anzuwenden, völlig gesichert. Wenn
aber eine solche Anwendung gleich völlig möglich ist, so läßt sich doch
daraus noch kein Grund erkennen, warum wir sie wirklich machen sollten.
Nur nach Aufzeigung eines solchen Grundes also ist die Kritik aller
Offenbarung geschlossen.
§. 8.
_Von der Möglichkeit des im Begriffe der Offenbarung vorausgesetzten
empirischen Datum._
Die in der Deduktion des Begriffs der Offenbarung von praktischen
Vernunftprincipien _a priori_ vorausgesetzte Erfahrung ist die: es könne
moralische Wesen geben, in welchen das Moralgesetz seine Kausalität _für
immer_, oder nur _in gewissen Fällen_ verliere. Das Moralgesetz fordert
eine Kausalität auf das obere Begehrungsvermögen um die Bestimmung des
Willens; es fordert vermittelst jenes eine auf das untere, um die
völlige Freiheit des moralischen Subjekts vom Zwange der Naturtriebe
hervorzubringen. Ist die erstere Art der Kausalität aufgehoben, so fehlt
der _Wille_, überhaupt ein Gesetz anzuerkennen, und ihm Gehorsam zu
leisten; ist nur die zweite gehindert, so ist bei allem guten Willen der
Mensch zu schwach, das Gute, das er will, _wirklich auszuüben_. Dieser
Hypothese empirische Möglichkeit soll bewiesen werden, d. h. es soll,
nicht aus der Einrichtung der menschlichen Natur überhaupt, insofern sie
allgemein und _a priori_ zu erkennen ist, sondern aus ihren empirischen
Bestimmungen gezeigt werden, daß es möglich, und wahrscheinlich sey, daß
das Sittengesetz seine Kausalität in ihnen verlieren könne; wodurch denn
die Frage beantwortet wird: Warum war eine Offenbarung nöthig, und
warum konnten die Menschen sich nicht mit der Naturreligion allein
behelfen? Die Ursachen davon können nicht in der Einrichtung der
menschlichen Natur überhaupt, insofern sie _a priori_ zu erkennen ist,
liegen; denn sonst müßten wir das Bedürfniß einer Offenbarung schon _a
priori_ zeigen können, es müßte sich ein Datum der reinen Vernunft dafür
anführen lassen, und der Begriff von ihr wäre ein gegebner: sondern in
zufälligen Bestimmungen derselben. Um aber die völlige Einsicht in die
Grenzen, innerhalb welcher Vernunftreligion zulänglich ist, innerhalb
welcher Naturreligion eintritt, und wo endlich geoffenbarte nöthig wird,
zu eröffnen, wird es sehr dienlich seyn, das Verhältniß der menschlichen
Natur zur Religion, sowohl überhaupt, als ihren besondern Bestimmungen
nach, zu untersuchen.
Der Mensch steht, als Theil der Sinnenwelt, unter Naturgesetzen. Er ist
in Absicht seines Erkenntnißvermögens genöthigt, von Anschauungen, die
unter den Gesetzen der Sinnlichkeit stehen, zu Begriffen fortzugehen;
und in Absicht des untern Begehrungsvermögens sich durch sinnliche
Antriebe bestimmen zu lassen. Als Wesen einer übersinnlichen Welt aber,
seiner vernünftigen Natur nach, wird sein oberes Begehrungsvermögen,
durch ein ganz anderes Gesetz bestimmt, und dieses Gesetz eröffnet durch
seine Anforderungen ihm Aussichten auf Erkenntnisse, die weder unter
den Bedingungen der Anschauung, noch unter denen der Begriffe stehen. Da
aber sein Erkenntnißvermögen schlechterdings an jene Bedingungen
gebunden ist, und er ohne sie sich gar nichts denken kann, so ist er
genöthigt auch diese Gegenstände einer übernatürlichen Welt unter jene
Bedingungen zu setzen, ob er gleich erkennt, daß eine solche
Vorstellungsart nur subjektiv, nicht objektiv gültig sey, und daß sie
ihn weder zu theoretischen, noch praktischen _Folgerungen_ berechtige.
Sein unteres, durch sinnliche Antriebe bestimmbares Begehrungsvermögen
ist dem obern untergeordnet, und es soll nie seinen Willen bestimmen, wo
die Pflicht redet. Dies ist wesentliche Einrichtung der menschlichen
Natur. So _soll_ der Mensch seyn, und so _kann_ er auch seyn, denn
alles, was ihn verhindert, so zu seyn, ist seiner Natur nicht
wesentlich, sondern zufällig, und kann also nicht nur weggedacht werden,
sondern auch wirklich weg seyn. In welchem Verhältnisse steht er nun in
diesem Zustande gegen die Religion? bedarf er ihrer? welcher? und wozu?
Die nächste Folge dieser ursprünglichen Einrichtung der menschlichen
Natur ist die, daß ihm das Moralgesetz als Gebot, und nicht als Aussage
erscheint, daß es zu ihm von Sollen redet, und nicht von Seyn; daß er
sich bewußt ist, auch anders, als dieses Gesetz befiehlt, handeln zu
_können_; daß er folglich, seiner Vorstellung nach, einen Werth, und ein
Verdienst erhält, wenn er so handelt. Dieser Werth, den er sich selbst
giebt, berechtigt ihn, die demselben angemessene Glückseligkeit zu
erwarten: aber diese kann er sich nicht selbst geben, so wie jenen; er
erwartet sie also vom höchsten Exekutor des Gesetzes, der ihm durch
dasselbe angekündigt wird. Dieses Wesen zieht seine ganze Verehrung auf
sich, weil es einen unendlichen Werth hat, gegen welchen der seinige in
Nichts verschwindet; und seine ganze Zuneigung, weil er alles von ihm
erwartet, was er gutes zu erwarten hat. Er kann nicht gleichgültig gegen
den stets gegenwärtigen Beobachter, Späher, und Beurtheiler seiner
geheimsten Gedanken, und den gerechtesten Vergelter derselben bleiben.
Er muß wünschen, ihm seine Bewunderung und Verehrung zu bezeigen, und da
er's durch nichts anders kann, es durch pünktlichen _in Rücksicht auf
Ihn_ geleisteten Gehorsam zu thun. -- Dies ist reine Vernunftreligion.
Religiosität von dieser Art erwartet nicht vom Gedanken des Gesetzgebers
ein Moment zur Erleichterung der Willensbestimmung, sondern nur
Befriedigung ihres Bedürfnisses ihm ihre Zuneigung zu erkennen zu geben.
Sie erwartet keine Anforderung von Gott, ihm zu gehorchen, sondern nur
die Erlaubniß, bei ihrem willigen Gehorsame auf ihn zu sehen. Sie will
nicht Gott eine Gunst erweisen, indem sie ihm dient; sondern sie
erwartet es von ihm als die höchste Gnade, sich von ihr dienen zu
lassen. -- Dies ist die höchste moralische Vollkommenheit des Menschen.
Sie setzt nicht nur den festen Willen immer sittlich gut zu handeln,
sondern auch völlige Freiheit voraus. Es ist _a priori_ unmöglich zu
bestimmen, ob _in concreto_ irgend ein _Mensch_ dieser moralischen
Vollkommenheit fähig sey, und es ist bei gegenwärtiger Lage der
Menschheit gar nicht wahrscheinlich.
Der zweite Grad der moralischen Güte setzt eben diesen festen Willen, im
Ganzen dem Moralgesetze zu gehorchen, aber keine völlige Freiheit in
einzelnen Fällen voraus. Die sinnliche Neigung kämpft noch gegen das
Pflichtgefühl, und ist eben so oft Siegerin[TN9], als besiegt. Die
Ursachen dieser moralischen Schwäche liegen nicht im Wesentlichen der
menschlichen Natur, sondern sie sind zufällig: theils bei diesem und
jenem Subjekte eine körperliche Konstitution, welche die größere
Heftigkeit, und die anhaltendere Dauer der Leidenschaften begünstigt;
theils, und hauptsächlich die gegenwärtige Lage der Menschheit, in
welcher wir weit früher angewöhnt werden, nach Naturtrieben zu handeln,
als nach moralischen Gründen, und weit öftrer in den Fall kommen, uns
durch die ersteren bestimmen lassen zu müssen, als durch die letzteren,
so daß unsre Ausbildung als Naturmenschen meist immer große Vorschritte
vor unsrer moralischen Bildung voraus hat. Da in diesem Zustande der
ernste Wille moralisch zu handeln, mithin ein lebhaftes, thätiges,
sittliches Gefühl vorausgesetzt wird, so muß diese Schwäche dem Menschen
sehr unangenehm seyn, und er muß begierig jedes Mittel aufsuchen, und
ergreifen, um seine Bestimmung durchs Moralgesetz zu erleichtern. Wenn
es darum zu thun ist, der moralischen Neigung das Übergewicht über die
sinnliche zu verschaffen, so kann dies auf zweierlei Art geschehen,
theils indem man die sinnliche Neigung schwächt, theils indem man den
Antrieb des Sittengesetzes, die Achtung für dasselbe, verstärkt. Das
erste geschieht nach technisch-praktischen Regeln, die auf
Naturprincipien beruhen, und über welche jeden sein eignes Nachdenken,
Erfahrung, und empirische Selbstkenntniß belehren muß. Sie liegen außer
dem Kreise unsrer gegenwärtigen Untersuchung. Der Antrieb des
Moralgesetzes läßt sich, ohne der Moralität Abbruch zu thun, nicht
anders verstärken, als durch lebhafte Vorstellung der innern Erhabenheit
und Heiligkeit seiner Forderungen; durch ein dringenderes Gefühl des
_Sollens_ und _Müssens_. Und wie kann dies dringender werden, als wenn
uns stets die Vorstellung eines ganz heiligen Wesens vorschwebt, das
uns heilig zu seyn befiehlt? In ihm erblicken wir die Übereinstimmung
mit dem Gesetze nicht mehr blos als etwas, das seyn _soll_, sondern als
etwas, das _ist_; in ihm erblicken wir die Nothwendigkeit, so zu seyn,
dargestellt. Wie kann das sittliche Gefühl mehr verstärkt werden, als
durch die Vorstellung, daß bei unmoralischen Handlungen nicht blos wir
selbst, die wir unvollkommne Wesen sind -- nein, daß die höchste
Vollkommenheit uns verachten müsse? daß bei Selbstüberwindung, und
Aufopferung unsrer liebsten Neigungen für die Pflicht, nicht nur wir
selbst, sondern die wesentliche Heiligkeit uns ehren müsse? Wie können
wir aufmerksamer auf die Stimme unsers Gewissens, und gelehriger gegen
sie werden, als wenn wir in ihr die Stimme des Heiligsten hören, der
unsichtbar[TN10] uns immer begleitet, und die geheimsten Gedanken unsers
Herzens späht -- _vor dem wir wandeln?_ Da die Neigung im Subjekte gegen
dieses neue Moment des Sittengesetzes, welches ihr Abbruch thut,
streitet, so wird die Vernunft suchen, dasselbe durch völlige Sicherung
des Grundes, auf dem es beruht, zu befestigen; sie wird einen Beweis für
den Begriff Gottes als moralischen Gesetzgebers suchen, und sie wird ihn
im Begriffe desselben, als Weltschöpfers, finden. Dies ist der zweite
Grad der sittlichen Vollkommenheit, der die Naturreligion
begründet. -- Diese Religion soll allerdings Mittel der
Willensbestimmung in einzelnen Fällen, bei eintretendem Kampfe der
Neigung gegen die Pflicht, werden; aber sie setzt die erste, höchste
Bestimmung des Willens, dem Moralgesetze überhaupt zu gehorchen, als
durch dasselbe schon geschehen, voraus, denn sie bietet sich nicht dar,
sondern sie muß gesucht werden, und niemand kann sie suchen, der sie
nicht wünscht.
Der tiefste Verfall vernünftiger Wesen in Rücksicht auf Sittlichkeit
endlich ist es, wenn nicht einmal der Wille da ist, ein Moralgesetz
anzuerkennen, und ihm zu gehorchen; wenn sinnliche Triebe die einzigen
Bestimmungsgründe ihres Begehrungsvermögens sind. Es scheint wenigstens,
vor der Hand gar nichts für die Nothwendigkeit einer Offenbarung zu
beweisen, wenn man auch in der Gesellschaft unter andern moralisch
bessern Menschen noch so viele in diesem Grade verdorbne Subjekte sollte
aufzeigen können: denn es muß den bessern möglich seyn, und es ist ihre
Pflicht, -- könnte man sagen, -- in den schlechtern durch Belehrung und
Bildung das moralische Gefühl zu entwickeln, und sie so bis zum
Bedürfniß einer Religion zu führen. Ohne uns vor der Hand auf diese
Untersuchung einzulassen, wollen wir die Frage nur so stellen, wie ihre
Beantwortung für den Erweis eines empirischen Bedürfnisses der
Offenbarung entscheidend wird: War es möglich, dass die ganze
Menschheit, oder wenigstens ganze Völker- und Länderstriche in diesen
tiefen moralischen Verfall gerathen konnten? Um sie beantworten zu
können, müssen wir erst den Begriff der empirischen Sinnlichkeit etwas
näher bestimmen.