Wenn endliche moralische Wesen, d. i. solche Wesen, welche außer dem

Moralgesetze noch unter Naturgesetzen stehen, als gegeben gedacht

werden; so läßt sich, da das Moralgesetz nicht blos in demjenigen Theile

dieser Wesen, der unmittelbar und allein unter desselben Gesetzgebung

steht, (ihrem obern Begehrungsvermögen) sondern auch in demjenigen, der

zunächst unter den Naturgesetzen steht, seine Kausalität ausüben soll,

vermuthen, daß die Wirkungen dieser beiden Kausalitäten, deren Gesetze

gegenseitig ganz unabhängig von einander sind, auf die Willensbestimmung

solcher Wesen, in Widerstreit gerathen werden. Dieser Widerstreit des

Naturgesetzes gegen das Sittengesetz kann nach Maaßgabe der besondern

Beschaffenheit ihrer sinnlichen Natur der Stärke nach sehr verschieden

seyn, und es läßt sich ein Grad dieser Stärke denken, bei welchem das

Sittengesetz seine Kausalität in ihrer sinnlichen Natur entweder auf

immer, oder nur in gewissen Fällen, gänzlich verliert. Sollen nun solche

Wesen in diesem Falle der Moralität nicht gänzlich unfähig werden, so

muß ihre sinnliche Natur selbst, durch sinnliche Antriebe bestimmt

werden, sich durch das Moralgesetz bestimmen zu lassen. Soll dies kein

Widerspruch seyn -- und es ist an sich allerdings einer, _sinnliche_

Antriebe als Bestimmungsgründe _reiner Moralität_ gebrauchen zu

wollen -- so kann es nichts anders heißen, als daß rein moralische

Antriebe auf dem Wege der Sinne an sie gebracht werden sollen. Der

einzige rein moralische Antrieb ist die innere Heiligkeit des Rechts.

Diese ist durch ein Postulat der reinen praktischen Vernunft in Gott _in

concreto_, (folglich der Sinnlichkeit zugänglich) und er selbst als

moralischer Richter aller vernünftigen Wesen nach diesem ihm durch

_seine_ Vernunft gegebnen Gesetze, mithin als Gesetzgeber jener Wesen,

dargestellt worden. Diese Idee vom Willen des Heiligsten als

Sittengesetze für alle moralische Wesen ist nun von der einen Seite

völlig identisch mit dem Begriffe der innern Heiligkeit des Rechts,

folglich jener einige rein moralische Antrieb, und von der andern des

Vehikulums der Sinne fähig. Sie allein also entspricht der zu lösenden

Aufgabe. Nun aber ist kein Wesen fähig, diese Idee auf dem Wege der

sinnlichen Natur an sie gelangen zu lassen, oder, wenn sie schon in

ihnen mit Bewußtseyn vorhanden ist, sie auf demselben zu bestätigen, als

ein Gesetzgeber dieser Natur, welches denn auch, laut der Postulate der

praktischen Vernunft, jener moralische Gesetzgeber endlicher

vernünftiger Wesen ist. Gott selbst also müßte ihnen sich und seinen

Willen als gesetzlich für sie, in der Sinnenwelt ankündigen. Nun aber

ist in der Sinnenwelt überhaupt so wenig eine Ankündigung der

gesetzgebenden Heiligkeit enthalten, daß wir vielmehr von ihr aus durch

die auf sie anwendbaren Begriffe auf gar nichts Übernatürliches

schließen können; und ob wir gleich durch Verbindung des Begriffs der

Freiheit mit diesen Begriffen, und den dadurch möglichen Begriff eines

moralischen Endzwecks der Welt auf diese Gesetzgebung schließen können

(§. 4.), so setzt doch dieser Schluß schon eine Kausalität des

Moralgesetzes in dem so schließenden Subjekte voraus, die nicht nur das

völlige, nur nach Naturgesetzen mögliche Bewußtseyn seines Gebots,

sondern auch den festen Willen, die Wirksamkeit desselben in sich durch

freie Aufsuchung und Gebrauch jedes Mittels zu vermehren, bewirkt hat,

welche aber in den vorausgesetzten sinnlich-bedingten Wesen nicht

angenommen worden ist. Gott müsste sich also durch eine besondre

ausdrücklich dazu und für sie bestimmte Erscheinung in der Sinnenwelt

ihnen als Gesetzgeber ankündigen. Da Gott durch das Moralgesetz bestimmt

ist, die höchstmögliche Moralität in allen vernünftigen Wesen durch alle

moralische Mittel zu befördern, so läßt sich erwarten, dass er, wenn

dergleichen Wesen wirklich vorhanden seyn sollten, sich dieses Mittels

bedienen werde, wenn es physisch möglich ist[18].

Diese Deduktion leistet, was sie versprochen. Der deducirte Begriff ist

wirklich der Begriff der _Offenbarung_, d. i. der Begriff von einer

durch die Kausalität Gottes in der Sinnenwelt bewirkten Erscheinung,

wodurch er sich als moralischen Gesetzgeber ankündigt. Er ist aus lauter

Begriffen _a priori_ der reinen praktischen Vernunft deducirt; aus der

schlechthin und ohne alle Bedingung geforderten Kausalität des

Moralgesetzes in allen vernünftigen Wesen, aus dem einzig reinen Motiv

dieser Kausalität, der innern Heiligkeit des Rechts, aus dem für die

Möglichkeit der geforderten Kausalität als real anzunehmenden Begriffe

Gottes, und seiner Bestimmungen. Aus dieser Deduktion ergiebt sich

unmittelbar die Befugniß, jede angebliche Offenbarung, d. i. jede

Erscheinung in der Sinnenwelt, welche diesem Begriffe als

korrespondirend gedacht werden soll, einer Kritik der Vernunft zu

unterwerfen. Denn wenn es schlechterdings nicht möglich ist, den Begriff

derselben _a posteriori_ durch die gegebne Erscheinung zu bekommen,

sondern er selbst, als Begriff, _a priori_ da ist, und nur eine ihm

entsprechende Erscheinung erwartet, so ist es offenbar Sache der

Vernunft, zu entscheiden, ob diese gegebne Erscheinung mit ihrem

Begriffe von derselben übereinkomme, oder nicht; und sie erwartet

demnach von ihr so wenig das Gesetz, daß sie vielmehr es ihr selbst

vorschreibt. Aus ihr müssen sich ferner alle Bedingungen ergeben, unter

denen eine Erscheinung als göttliche Offenbarung angenommen werden kann:

nemlich, sie kann es nur insofern, als sie mit diesem deducirten

Begriffe übereinstimmt. Diese Bedingungen nennen wir Kriterien der

Göttlichkeit einer Offenbarung. Alles also, was als ein dergleichen

Kriterium aufgestellt wird, muß sich aus dieser Deduktion ableiten

lassen, und alles was sich aus ihr ableiten läßt, ist ein dergleichen

Kriterium.

Sie leistet aber auch nicht mehr, als sie versprochen. Der zu

deducirende Begriff wurde blos als eine Idee angekündigt; sie hat mithin

keine objektive Gültigkeit desselben zu erweisen, mit welchem Erweise

sie auch nicht sonderlich fortkommen dürfte. Alles was von ihr gefordert

wird, ist, zu zeigen, daß der zu deducirende Begriff weder sich selbst,

noch einem der vorauszusetzenden Principien widerspreche. Er kündigte

sich ferner nicht als gegeben, sondern als gemacht an, (_conceptus non

datus, sed ratiocinatus_) sie hat mithin kein Datum der reinen Vernunft

aufzuzeigen, wodurch er uns gegeben würde, welches sie zu leisten auch

nicht vorgegeben hat. Aus diesen beiden Bestimmungen ergiebt sich denn

vorläufig die Folge, daß, wenn auch eine Erscheinung in der Sinnenwelt

gegeben seyn sollte, welche mit ihm vollkommen übereinstimmte (eine

Offenbarung, welche alle Kriterien der Göttlichkeit hätte), dennoch

weder eine objektive, noch selbst für alle vernünftige Wesen subjektive

Gültigkeit dieser Erscheinung behauptet werden könnte, sondern die

wirkliche Annehmung derselben, als einer solchen, noch unter andern

Bedingungen stehen müßte. Das von der reinen Vernunft aus vermißte, nur

in der Erfahrung mögliche Datum zu diesem Begriffe, daß nemlich

moralische Wesen gegeben seyen, welche ohne Offenbarung der Moralität

unfähig seyn würden, wird als Hypothese vorausgesetzt, und eine

Deduktion des Offenbarungsbegriffs hat nicht die Wirklichkeit desselben

darzuthun, welches sie ohnehin als Deduktion _a priori_ für ein

empirisches Datum nicht leisten könnte, sondern es ist für sie völlig

hinreichend, wenn diese Voraussetzung sich nur nicht widerspricht, und

demnach nur vollkommen denkbar ist. Aber eben darum, weil dieses Datum

erst von der Erfahrung erwartet wird, ist dieser Begriff nicht rein _a

priori_. Die physische Möglichkeit einer diesem Begriffe entsprechenden

Erscheinung kann eine Deduktion desselben, die nur aus Principien der

praktischen, nicht der theoretischen Vernunft geführt wird, nicht

erweisen, sondern muß sie voraussetzen. Ihre moralische Möglichkeit wird

zur Möglichkeit ihres Begriffs schlechterdings erfordert, und folgt im

Allgemeinen aus der Möglichkeit obiger Deduktion. Ob aber eine _in

concreto_ gegebne Offenbarung dieser Erfordernis nicht widerspreche, ist

das Geschäft einer angewandten Kritik dieser gegebnen Offenbarung; und

unter welchen Bedingungen sie ihr nicht widerspreche, das Geschäft einer

Kritik des Offenbarungsbegriffs überhaupt.

Aus allem bis jetzt gesagten ergiebt sich nun auch, welchen Weg unsre

Untersuchung weiter zu nehmen habe. Die Möglichkeit dieses Begriffs,

insofern er das ist, d. i. seine Gedenkbarkeit, ist gezeigt. Ob er aber

nicht etwa überhaupt leer sey, oder ob etwas ihm korrespondirendes sich

vernünftiger Weise erwarten lasse, hängt von der empirischen Möglichkeit

(nicht der bloßen Gedenkbarkeit) des in ihm als Bedingung

vorausgesetzten empirischen Datums ab. Diese also ist es, welche vor

allen Dingen dargethan werden muß. Eine Kritik aller Offenbarung

überhaupt hat aber in Rüchsicht[TN8] dieses Datums auch weiter nichts

darzuthun, als seine absolute Möglichkeit; da hingegen die Kritik einer

angeblichen Offenbarung _in concreto_ die bestimmte Wirklichkeit des

vorausgesetzten empirischen Bedürfnisses zu zeigen hätte, wie erst

weiter unten bewiesen werden kann.

Daß eine durch Freiheit einem Begriffe vom Zwecke gemäß bewirkte

Erscheinung in der Sinnenwelt überhaupt, folglich auch eine Offenbarung

sich als physisch möglich denken lasse, bedarf keines Beweises, indem es

zum Behufe der Möglichkeit der schlechthin geforderten Kausalität des

Moralgesetzes auf die Sinnenwelt schon angenommen worden ist. Dennoch

werden wir zur Erläuterung, nicht zum Beweise, und wegen einiger

daraus herfließender wichtigen Folgen auf Berichtigung des

Offenbarungsbegriffs, einige Untersuchungen über diese physische

Möglichkeit anstellen.

Beym Schlusse dieser beiden Untersuchungen muß es völlig klar seyn, ob

sich vernünftiger Weise etwas dem Offenbarungsbegriffe korrespondirendes

überhaupt erwarten lasse, oder nicht. Zum Behufe der Möglichkeit aber,

diesen Begriff auf eine besondre _in concreto_ gegebne Erscheinung

anzuwenden, bedarf es noch einer genauem Zergliederung des

Offenbarungsbegriffs selbst, welcher angewendet werden soll. Die

Bedingungen, unter welchen eine solche Anwendung möglich ist, müssen

alle im Begriffe liegen, und sich durch eine Analysis desselben aus ihm

entwickeln lassen. Sie heißen Kriterien. Unser nächstes Geschäft nach

jenen Untersuchungen wird also das seyn, diese Kriterien aufzustellen,

und zu beweisen.

Hiedurch wird nun nicht nur die Möglichkeit, für diesen Begriff

überhaupt etwas ihm korrespondirendes zu erwarten, sondern auch die, ihn

auf eine wirklich gegebne Erscheinung anzuwenden, völlig gesichert. Wenn

aber eine solche Anwendung gleich völlig möglich ist, so läßt sich doch

daraus noch kein Grund erkennen, warum wir sie wirklich machen sollten.

Nur nach Aufzeigung eines solchen Grundes also ist die Kritik aller

Offenbarung geschlossen.

§. 8.

_Von der Möglichkeit des im Begriffe der Offenbarung vorausgesetzten

empirischen Datum._

Die in der Deduktion des Begriffs der Offenbarung von praktischen

Vernunftprincipien _a priori_ vorausgesetzte Erfahrung ist die: es könne

moralische Wesen geben, in welchen das Moralgesetz seine Kausalität _für

immer_, oder nur _in gewissen Fällen_ verliere. Das Moralgesetz fordert

eine Kausalität auf das obere Begehrungsvermögen um die Bestimmung des

Willens; es fordert vermittelst jenes eine auf das untere, um die

völlige Freiheit des moralischen Subjekts vom Zwange der Naturtriebe

hervorzubringen. Ist die erstere Art der Kausalität aufgehoben, so fehlt

der _Wille_, überhaupt ein Gesetz anzuerkennen, und ihm Gehorsam zu

leisten; ist nur die zweite gehindert, so ist bei allem guten Willen der

Mensch zu schwach, das Gute, das er will, _wirklich auszuüben_. Dieser

Hypothese empirische Möglichkeit soll bewiesen werden, d. h. es soll,

nicht aus der Einrichtung der menschlichen Natur überhaupt, insofern sie

allgemein und _a priori_ zu erkennen ist, sondern aus ihren empirischen

Bestimmungen gezeigt werden, daß es möglich, und wahrscheinlich sey, daß

das Sittengesetz seine Kausalität in ihnen verlieren könne; wodurch denn

die Frage beantwortet wird: Warum war eine Offenbarung nöthig, und

warum konnten die Menschen sich nicht mit der Naturreligion allein

behelfen? Die Ursachen davon können nicht in der Einrichtung der

menschlichen Natur überhaupt, insofern sie _a priori_ zu erkennen ist,

liegen; denn sonst müßten wir das Bedürfniß einer Offenbarung schon _a

priori_ zeigen können, es müßte sich ein Datum der reinen Vernunft dafür

anführen lassen, und der Begriff von ihr wäre ein gegebner: sondern in

zufälligen Bestimmungen derselben. Um aber die völlige Einsicht in die

Grenzen, innerhalb welcher Vernunftreligion zulänglich ist, innerhalb

welcher Naturreligion eintritt, und wo endlich geoffenbarte nöthig wird,

zu eröffnen, wird es sehr dienlich seyn, das Verhältniß der menschlichen

Natur zur Religion, sowohl überhaupt, als ihren besondern Bestimmungen

nach, zu untersuchen.

Der Mensch steht, als Theil der Sinnenwelt, unter Naturgesetzen. Er ist

in Absicht seines Erkenntnißvermögens genöthigt, von Anschauungen, die

unter den Gesetzen der Sinnlichkeit stehen, zu Begriffen fortzugehen;

und in Absicht des untern Begehrungsvermögens sich durch sinnliche

Antriebe bestimmen zu lassen. Als Wesen einer übersinnlichen Welt aber,

seiner vernünftigen Natur nach, wird sein oberes Begehrungsvermögen,

durch ein ganz anderes Gesetz bestimmt, und dieses Gesetz eröffnet durch

seine Anforderungen ihm Aussichten auf Erkenntnisse, die weder unter

den Bedingungen der Anschauung, noch unter denen der Begriffe stehen. Da

aber sein Erkenntnißvermögen schlechterdings an jene Bedingungen

gebunden ist, und er ohne sie sich gar nichts denken kann, so ist er

genöthigt auch diese Gegenstände einer übernatürlichen Welt unter jene

Bedingungen zu setzen, ob er gleich erkennt, daß eine solche

Vorstellungsart nur subjektiv, nicht objektiv gültig sey, und daß sie

ihn weder zu theoretischen, noch praktischen _Folgerungen_ berechtige.

Sein unteres, durch sinnliche Antriebe bestimmbares Begehrungsvermögen

ist dem obern untergeordnet, und es soll nie seinen Willen bestimmen, wo

die Pflicht redet. Dies ist wesentliche Einrichtung der menschlichen

Natur. So _soll_ der Mensch seyn, und so _kann_ er auch seyn, denn

alles, was ihn verhindert, so zu seyn, ist seiner Natur nicht

wesentlich, sondern zufällig, und kann also nicht nur weggedacht werden,

sondern auch wirklich weg seyn. In welchem Verhältnisse steht er nun in

diesem Zustande gegen die Religion? bedarf er ihrer? welcher? und wozu?

Die nächste Folge dieser ursprünglichen Einrichtung der menschlichen

Natur ist die, daß ihm das Moralgesetz als Gebot, und nicht als Aussage

erscheint, daß es zu ihm von Sollen redet, und nicht von Seyn; daß er

sich bewußt ist, auch anders, als dieses Gesetz befiehlt, handeln zu

_können_; daß er folglich, seiner Vorstellung nach, einen Werth, und ein

Verdienst erhält, wenn er so handelt. Dieser Werth, den er sich selbst

giebt, berechtigt ihn, die demselben angemessene Glückseligkeit zu

erwarten: aber diese kann er sich nicht selbst geben, so wie jenen; er

erwartet sie also vom höchsten Exekutor des Gesetzes, der ihm durch

dasselbe angekündigt wird. Dieses Wesen zieht seine ganze Verehrung auf

sich, weil es einen unendlichen Werth hat, gegen welchen der seinige in

Nichts verschwindet; und seine ganze Zuneigung, weil er alles von ihm

erwartet, was er gutes zu erwarten hat. Er kann nicht gleichgültig gegen

den stets gegenwärtigen Beobachter, Späher, und Beurtheiler seiner

geheimsten Gedanken, und den gerechtesten Vergelter derselben bleiben.

Er muß wünschen, ihm seine Bewunderung und Verehrung zu bezeigen, und da

er's durch nichts anders kann, es durch pünktlichen _in Rücksicht auf

Ihn_ geleisteten Gehorsam zu thun. -- Dies ist reine Vernunftreligion.

Religiosität von dieser Art erwartet nicht vom Gedanken des Gesetzgebers

ein Moment zur Erleichterung der Willensbestimmung, sondern nur

Befriedigung ihres Bedürfnisses ihm ihre Zuneigung zu erkennen zu geben.

Sie erwartet keine Anforderung von Gott, ihm zu gehorchen, sondern nur

die Erlaubniß, bei ihrem willigen Gehorsame auf ihn zu sehen. Sie will

nicht Gott eine Gunst erweisen, indem sie ihm dient; sondern sie

erwartet es von ihm als die höchste Gnade, sich von ihr dienen zu

lassen. -- Dies ist die höchste moralische Vollkommenheit des Menschen.

Sie setzt nicht nur den festen Willen immer sittlich gut zu handeln,

sondern auch völlige Freiheit voraus. Es ist _a priori_ unmöglich zu

bestimmen, ob _in concreto_ irgend ein _Mensch_ dieser moralischen

Vollkommenheit fähig sey, und es ist bei gegenwärtiger Lage der

Menschheit gar nicht wahrscheinlich.

Der zweite Grad der moralischen Güte setzt eben diesen festen Willen, im

Ganzen dem Moralgesetze zu gehorchen, aber keine völlige Freiheit in

einzelnen Fällen voraus. Die sinnliche Neigung kämpft noch gegen das

Pflichtgefühl, und ist eben so oft Siegerin[TN9], als besiegt. Die

Ursachen dieser moralischen Schwäche liegen nicht im Wesentlichen der

menschlichen Natur, sondern sie sind zufällig: theils bei diesem und

jenem Subjekte eine körperliche Konstitution, welche die größere

Heftigkeit, und die anhaltendere Dauer der Leidenschaften begünstigt;

theils, und hauptsächlich die gegenwärtige Lage der Menschheit, in

welcher wir weit früher angewöhnt werden, nach Naturtrieben zu handeln,

als nach moralischen Gründen, und weit öftrer in den Fall kommen, uns

durch die ersteren bestimmen lassen zu müssen, als durch die letzteren,

so daß unsre Ausbildung als Naturmenschen meist immer große Vorschritte

vor unsrer moralischen Bildung voraus hat. Da in diesem Zustande der

ernste Wille moralisch zu handeln, mithin ein lebhaftes, thätiges,

sittliches Gefühl vorausgesetzt wird, so muß diese Schwäche dem Menschen

sehr unangenehm seyn, und er muß begierig jedes Mittel aufsuchen, und

ergreifen, um seine Bestimmung durchs Moralgesetz zu erleichtern. Wenn

es darum zu thun ist, der moralischen Neigung das Übergewicht über die

sinnliche zu verschaffen, so kann dies auf zweierlei Art geschehen,

theils indem man die sinnliche Neigung schwächt, theils indem man den

Antrieb des Sittengesetzes, die Achtung für dasselbe, verstärkt. Das

erste geschieht nach technisch-praktischen Regeln, die auf

Naturprincipien beruhen, und über welche jeden sein eignes Nachdenken,

Erfahrung, und empirische Selbstkenntniß belehren muß. Sie liegen außer

dem Kreise unsrer gegenwärtigen Untersuchung. Der Antrieb des

Moralgesetzes läßt sich, ohne der Moralität Abbruch zu thun, nicht

anders verstärken, als durch lebhafte Vorstellung der innern Erhabenheit

und Heiligkeit seiner Forderungen; durch ein dringenderes Gefühl des

_Sollens_ und _Müssens_. Und wie kann dies dringender werden, als wenn

uns stets die Vorstellung eines ganz heiligen Wesens vorschwebt, das

uns heilig zu seyn befiehlt? In ihm erblicken wir die Übereinstimmung

mit dem Gesetze nicht mehr blos als etwas, das seyn _soll_, sondern als

etwas, das _ist_; in ihm erblicken wir die Nothwendigkeit, so zu seyn,

dargestellt. Wie kann das sittliche Gefühl mehr verstärkt werden, als

durch die Vorstellung, daß bei unmoralischen Handlungen nicht blos wir

selbst, die wir unvollkommne Wesen sind -- nein, daß die höchste

Vollkommenheit uns verachten müsse? daß bei Selbstüberwindung, und

Aufopferung unsrer liebsten Neigungen für die Pflicht, nicht nur wir

selbst, sondern die wesentliche Heiligkeit uns ehren müsse? Wie können

wir aufmerksamer auf die Stimme unsers Gewissens, und gelehriger gegen

sie werden, als wenn wir in ihr die Stimme des Heiligsten hören, der

unsichtbar[TN10] uns immer begleitet, und die geheimsten Gedanken unsers

Herzens späht -- _vor dem wir wandeln?_ Da die Neigung im Subjekte gegen

dieses neue Moment des Sittengesetzes, welches ihr Abbruch thut,

streitet, so wird die Vernunft suchen, dasselbe durch völlige Sicherung

des Grundes, auf dem es beruht, zu befestigen; sie wird einen Beweis für

den Begriff Gottes als moralischen Gesetzgebers suchen, und sie wird ihn

im Begriffe desselben, als Weltschöpfers, finden. Dies ist der zweite

Grad der sittlichen Vollkommenheit, der die Naturreligion

begründet. -- Diese Religion soll allerdings Mittel der

Willensbestimmung in einzelnen Fällen, bei eintretendem Kampfe der

Neigung gegen die Pflicht, werden; aber sie setzt die erste, höchste

Bestimmung des Willens, dem Moralgesetze überhaupt zu gehorchen, als

durch dasselbe schon geschehen, voraus, denn sie bietet sich nicht dar,

sondern sie muß gesucht werden, und niemand kann sie suchen, der sie

nicht wünscht.

Der tiefste Verfall vernünftiger Wesen in Rücksicht auf Sittlichkeit

endlich ist es, wenn nicht einmal der Wille da ist, ein Moralgesetz

anzuerkennen, und ihm zu gehorchen; wenn sinnliche Triebe die einzigen

Bestimmungsgründe ihres Begehrungsvermögens sind. Es scheint wenigstens,

vor der Hand gar nichts für die Nothwendigkeit einer Offenbarung zu

beweisen, wenn man auch in der Gesellschaft unter andern moralisch

bessern Menschen noch so viele in diesem Grade verdorbne Subjekte sollte

aufzeigen können: denn es muß den bessern möglich seyn, und es ist ihre

Pflicht, -- könnte man sagen, -- in den schlechtern durch Belehrung und

Bildung das moralische Gefühl zu entwickeln, und sie so bis zum

Bedürfniß einer Religion zu führen. Ohne uns vor der Hand auf diese

Untersuchung einzulassen, wollen wir die Frage nur so stellen, wie ihre

Beantwortung für den Erweis eines empirischen Bedürfnisses der

Offenbarung entscheidend wird: War es möglich, dass die ganze

Menschheit, oder wenigstens ganze Völker- und Länderstriche in diesen

tiefen moralischen Verfall gerathen konnten? Um sie beantworten zu

können, müssen wir erst den Begriff der empirischen Sinnlichkeit etwas

näher bestimmen.

Versuch einer Kritik aller Offenbarung · 第 6 / 14 段