Aber die Bestimmung des Begehrungsvermögens durch das Moralgesetz, das

Recht zu wollen, soll eine Causalität haben, es wenigstens zum Theil

wirklich hervorzubringen. Wir sind unmittelbar genöthigt, das Recht in

unsrer eignen Natur als von uns abhängig zu betrachten; und wenn wir

etwas dem Begriffe desselben widerstreitendes in uns entdecken, so

empfinden wir nicht bloßes Mißvergnügen, wie bei der Nichterfüllung

eines müßigen Wunsches, oder auch nur bloßen Unwillen gegen uns selbst,

wie bei der Abwesenheit eines Gegenstandes unsres Interesse, daran wir

selbst Schuld sind (also bei Vernachlässigung einer Regel der Klugheit),

sondern Reue, Schaam, Selbstverachtung. In Absicht des Rechts _in uns_

fordert also das Moralgesetz in uns schlechterdings eine Causalität zur

Hervorbringung desselben, in Absicht desselben _außer uns_ aber kann es

dieselbe nicht geradezu fordern, weil wir dasselbe nicht als unmittelbar

von uns abhängig betrachten können, da dieses nicht durch moralische

Gesetze, sondern durch physische Macht hervorgebracht werden muß. In

Absicht des letztern also wirkt das Moralgesetz in uns ein bloßes

Verlangen des Rechts, aber kein Bestreben es hervorzubringen. Dieses

Verlangen des Rechts außer uns, d. i. einer dem Grade unsrer Moralität

angemessenen Glückseligkeit ist wirklich _durch das Moralgesetz_

entstanden. Glückseligkeit zwar überhaupt zu verlangen, ist ein

Naturtrieb; diesem gemäß aber verlangen wir sie unbedingt,

uneingeschränkt, und ohne die geringste Rücksicht auf etwas außer uns;

mit Moralbegriffen aber, d. i. als vernünftige Wesen, bescheiden wir uns

bald, gerade nur dasjenige Maaß derselben verlangen zu können, dessen

wir werth sind, und diese Einschränkung des Glückseligkeitstriebes ist

unabhängig von aller religiösen Belehrung selbst der ununterrichtetsten

Menschheit tief eingeprägt, der Grund aller Beurtheilung über die

Zweckmäßigkeit der menschlichen Schicksale, und jenes eben unter dem

unbelehrtesten Theile der Menschheit am meisten ausgebreiteten

Vorurtheils, daß der ein vorzüglich böser Mensch seyn müsse, den

vorzüglich traurige Schicksale treffen.

Dieses Verlangen aber ist so wenig weder _müßig_, d. i. ein solches,

dessen Befriedigung wir zwar gerne sehen, bei dessen Nichtbefriedigung

wir uns aber auch zur Ruhe weisen lassen würden, noch unberechtigt, daß

vielmehr das Moralgesetz _das Recht in uns_ zur Bedingung _des Rechts

außer uns_ macht: (das heißt nicht soviel, als ob es nur unter der

Bedingung Gehorsam von uns verlange, wenn wir die demselben angemessene

Glückseligkeit erwarten dürfen [denn, es gebietet ohne alle Bedingung],

sondern, daß es uns alle Glückseligkeit nur als Bedingung unsers

Gehorsams möglich darstellt; das Gebot nemlich ist das unbedingte, die

Glückseligkeit aber das dadurch bedingte:) und dies thut es dadurch,

indem es unsre Handlungen dem Princip der Allgemeingültigkeit

unterzuordnen befiehlt; da _allgemeines Gelten_ (nicht blos Gültigkeit)

_des Moralgesetzes_ und _dem Grade der Moralität jedes vernünftigen

Wesens völlig angemessene Glückseligkeit_ identische Begriffe sind. Wenn

nun die Regel des Rechts nie allgemeingeltend werden weder würde noch

könnte, so bliebe zwar darum immer jene Forderung der Causalität des

Moralgesetzes zur Hervorbringung des Rechts in uns, als Factum da, aber

es wäre schlechterdings unmöglich, daß sie _in concreto_, in einer Natur

wie die unsrige, erfüllt werden könnte. Denn sobald wir bei einer

moralischen Handlung uns nur fragten: was mache ich doch? so müßte unsre

theoretische Vernunft uns antworten: ich ringe, etwas schlechthin

unmögliches möglich zu machen, ich laufe nach einer Schimäre, ich handle

offenbar unvernünftig; und sobald wir wieder auf die Stimme des Gesetzes

hörten, müßten wir urtheilen: ich denke offenbar unvernünftig, indem ich

dasjenige, was mir schlechthin als Princip aller meiner Handlungen

aufgestellt ist, für unmöglich erkläre. Folglich wäre in diesem

Zustande, so fortdauernd auch die Forderung des Moralgesetzes, eine

Causalität in uns zu haben, bliebe, eine fortgesetzte Erfüllung

desselben nach Regeln schlechterdings unmöglich; sondern unser

Ungehorsam oder Gehorsam hinge davon ab, ob eben der Ausspruch der

theoretischen, oder der der practischen Vernunft das Übergewicht in

unserm Gemüthe hätte (wobei jedoch im letztern Falle offenbar die

theoretischgeleugnete Möglichkeit des Endzwecks des Moralgesetzes

stillschweigend angenommen, und durch unsre Handlung anerkannt würde);

worüber wir, nach aufgehobner Machtgewalt des practischen Vermögens über

das theoretische nichts bestimmen könnten, folglich weder freie, noch

moralische, noch der Imputation fähige Wesen, sondern wieder ein Spiel

des Zufalls, oder eine durch Naturgesetze bestimmte Maschine würden.

Theologie also ist, auf diese Grundsätze gebaut, in Concreto betrachtet

nie bloße Wissenschaft, sondern wird ganz unmittelbar in ihrer

Entstehung schon dadurch Religion, indem sie allein, durch

Aufhebung[TN4] des Widerspruchs zwischen unsrer theoretischen und unsrer

practischen Vernunft, eine fortgesetzte Causalität des Moralgesetzes in

uns möglich macht.

Und dies zeigt denn auch, welches wir blos im Vorbeigehn erinnern, das

eigentliche Moment des moralischen Beweises für das Daseyn Gottes. Wie

man aus theoretisch anerkannten Wahrheiten practische Folgerungen

herleiten könne, welche dann eben den Grad der Gewißheit haben, als die

Wahrheiten, auf welche sie sich gründen, wie z. B. aus unsrer _a priori_

theoretisch erwiesenen Abhängigkeit von Gott die Pflicht folgen werde,

sich gegen ihn dieser Abhängigkeit gemäß zu betragen, hat man immer

leicht einsehen zu können geglaubt, weil man sich an diesen Gang der

Folgerung gewöhnt hatte, da sie doch eigentlich gar nicht begreiflich

ist, weil sie nicht richtig ist, indem der theoretischen Vernunft keine

Machtgewalt über die practische zugeschrieben werden kann. Umgekehrt

aber können aus einem practischen Gebote, das schlechthin _a priori_

ist, und sich auf keine theoretischen Sätze, als seine Prämissen,

gründet, theoretische Sätze abgeleitet werden, weil der practischen

Vernunft allerdings eine Machtgewalt über die theoretische, doch gemäß

den eignen Gesetzen derselben, zuzuschreiben ist. Es ist also ganz der

umgekehrte Gang der Folgerung, und hat man sie je misverstanden, so ist

es blos daher gekommen, weil man sich das Moralgesetz nicht als

schlechthin _a priori_, und die Causalität desselben nicht als

schlechthin (nicht theoretisch, aber practisch) nothwendig dachte.

Der Widerspruch zwischen theoretischer und practischer Vernunft ist nun

gehoben, und die Handhabung des Rechts ist einem Wesen übertragen

worden, in welchem die Regel desselben nicht blos _allgemeingültig_,

sondern _allgemeingeltend_ ist, der also das Recht auch außer uns uns

zusichern kann. -- Sie ist allgemeingeltend für die Natur, die nicht

moralisch ist, aber auf die Glückseligkeit moralischer Wesen Einfluß

hat. Insofern auf diese Glückseligkeit auch andrer moralischen Wesen

Betragen einfließt, lassen auch diese sich betrachten als Natur. In

dieser Rücksicht ist Gott der Bestimmer der durch die Causalität ihres

Willens in der Natur hervorgebrachten Wirkungen, aber nicht ihres

Willens selbst.

Moralische Wesen aber, _als solche_, d. i. in Absicht ihres Willens,

können nicht so durch den Willen des allgemeinen Gesetzgebers bestimmt

werden, wie die unmoralische Natur, denn sonst hörten sie auf es zu

seyn, und die Bestimmung der erstem durch diesen Willen muß, wenn sich

ihre Möglichkeit zeigen sollte, ganz etwas anderes seyn, als die der

letztern. Die letztere kann nie selbst moralisch werden, sondern mir in

Übereinstimmung mit den moralischen Ideen eines vernünftigen Wesens

gesetzt werden; die erstem sollen frei, und blos durch sich erste

Ursachen moralischer Bestimmungen seyn. In Absicht der letztern ist also

Gott nicht eigentlich Gesetzgeber, sondern Beweger, Bestimmer; sie ist

bloßes Instrument, und der moralisch handelnde blos Er.

Moralische Wesen sind aber, nicht nur insofern sie nach Naturgesetzen

_thätig_, sondern auch insofern sie nach denselben _leidend_ sind,

Theile der Natur, und als solche Gegenstand der Bestimmung der Natur

nach moralischen Ideen, insofern durch dieselbe ihnen der gebührende

Grad der Glückseligkeit zugemessen wird, und als solche sind sie völlig

in der moralischen Ordnung, wenn der Grad ihrer Glückseligkeit dem Grade

ihrer sittlichen Vollkommenheit völlig angemessen ist.

Dadurch nun kommen wir zuerst, daß ich mich so ausdrücke, in

Correspondenz mit Gott. Wir sind genöthigt bei allen unsern

Entschließungen auf ihn aufzusehen, als den, der den moralischen Werth

derselben allein und genau kennt, da er nach ihnen unsre Schicksale zu

bestimmen hat, und dessen Billigung oder Misbilligung das einzig

richtige Unheil über dieselben ist. Unsre Furcht, unsre Hoffnung, alle

unsre Erwartungen beziehen sich auf ihn: nur in seinem Begriffe von uns

finden wir unsern wahren Werth. Die heilige Ehrfurcht vor Gott, die

dadurch nothwendig in uns entstehen muß, verbunden mit der Begierde der

nur von ihm zu erwartenden Glückseligkeit, bestimmet nicht unser oberes

Begehrungsvermögen, das Recht überhaupt zu wollen, (das kann sie nie, da

sie selbst auf die schon geschehene Bestimmung desselben sich gründet)

sondern unsern empirisch-bestimmbaren Willen, dasselbe wirklich in uns

anhaltend und fortgesetzt hervorzubringen. Hier ist also schon

Religion, gegründet auf die Idee von Gott, als Bestimmer der Natur nach

moralischen Zwecken, und in uns auf die Begierde der Glückseligkeit,

welche aber gar nicht etwa unsre Verbindlichkeit zur Tugend, sondern nur

unsre Begierde, dieser Verbindlichkeit Genüge zu thun, vermehrt, und

verstärkert.

Nun läßt aber ferner das allgemeine Gelten des göttlichen Willens für

uns als _passive_ Wesen, uns auf die Allgemeingültigkeit desselben für

uns auch als active Wesen schließen. Gott richtet uns nach einem

Gesetze, das ihm nicht anders, als durch _seine_ Vernunft gegeben seyn

kann, folglich nach seinem durch das Moralgesetz bestimmten Willen.

Seinem Urtheile also liegt sein _Wille, als allgemeingeltendes Gesetz_

für vernünftige Wesen, auch insofern sie activ sind, zum Grunde, indem

ihre Übereinstimmung mit demselben der Maaßstab ist, nach welchem ihnen,

als passiven, ihr Antheil an der Glückseligkeit zugemessen wird. Die

Anwendbarkeit dieses Maaßstabes erhellet sogleich daraus, weil die

Vernunft ihr selbst nie widersprechen kann, sondern in allen

vernünftigen Wesen eben dasselbe aussagen, folglich der durch das

Moralgesetz bestimmte Wille Gottes völlig gleichlautend mit dem uns

durch eben dieselbe Vernunft gegebnen Gesetze seyn muß. Es ist nach

diesem für die _Legalität_ unsrer Handlungen völlig gleichgültig, ob

wir sie dem Vernunftgesetze darum gemäß einrichten, weil unsre Vernunft

gebietet; oder darum, weil Gott das will, was unsre Vernunft fordert: ob

wir unsre Verbindlichkeit vom bloßen Gebote der Vernunft, oder ob wir

sie vom Willen Gottes herleiten: -- ob es aber für die _Moralität_

derselben völlig gleichgültig sey, ist dadurch noch nicht klar, und

bedarf einer weitern Untersuchung.

_Unsre Verbindlichkeit vom Willen Gottes ableiten_, heißt, seinen

Willen, _als solchen_, für unser Gesetz anerkennen; sich darum zur

Heiligkeit verbunden erachten, weil Er sie von uns fordert. Es ist also

dann nicht blos von einer Vollbringung des Willens Gottes, der Materie

des Wollens nach, sondern von einer auf die Form desselben gegründeten

Verbindlichkeit die Rede; -- wir handeln dem Gesetze der Vernunft gemäß,

weil es _Gottes_ Gesetz ist.

Hierbei entstehen folgende zwei Fragen: Giebt es eine Verbindlichkeit,

dem Willen Gottes, als solchem, zu gehorchen, und worauf könnte sich

dieselbe gründen? und dann: Wie erkennen wir das Gesetz der Vernunft in

uns als Gesetz Gottes? Wir gehen an die Beantwortung der ersten.

Schon der Begriff von Gott wird uns blos durch unsre Vernunft gegeben,

und blos durch sie, insofern sie _a priori_ gebietend ist, realisirt,

und es ist schlechterdings keine andre Art gedenkbar, auf welche wir zu

diesem Begriffe kommen könnten. Ferner verbindet uns die Vernunft ihrem

Gesetze zu gehorchen, ohne Rückweisung an einen Gesetzgeber über sie, so

daß sie selbst verwirrt und schlechterdings vernichtet wird, und aufhört

Vernunft zu seyn, wenn man annimmt, daß noch etwas anderes ihr gebiete,

als sie sich selbst. Stellt sie uns nun den Willen Gottes als völlig

gleichlautend mit ihrem Gesetze dar, so verbindet sie uns freilich

mittelbar, auch diesem zu gehorchen; aber diese Verbindlichkeit gründet

sich auf nichts anders, als auf die Übereinstimmung desselben mit ihrem

eignen Gesetze, und es ist kein Gehorsam gegen Gott möglich, ohne aus

Gehorsam gegen die Vernunft. Hieraus erhellet nun vors erste zwar

soviel, daß es völlig gleich auch für die _Moralität_ unsrer Handlungen

ist, ob wir uns zu etwas verbunden erachten, darum, weil es unsre

Vernunft befiehlt, oder darum, weil es Gott befiehlt; aber es läßt sich

daraus noch gar nicht einsehen, wozu uns die letztere Vorstellung dienen

soll, da ihre Wirksamkeit die Wirksamkeit der erstern schon voraussetzt,

da das Gemüth schon bestimmt seyn muß, der Vernunft gehorchen zu wollen,

ehe der Wille, Gott zu gehorchen, möglich ist; da es mithin scheint, daß

die letztere Vorstellung uns weder allgemeiner noch stärker bestimmen

könne, als diejenige, von der sie abhängt, und durch die sie erst

möglich wird. Gesetzt aber, es ließe sich zeigen, daß sie unter gewissen

Bedingungen wirklich unsre Willensbestimmung erweitere, so ist vorher

doch noch auszumachen, ob eine Verbindlichkeit sich ihrer überhaupt zu

bedienen statt finde: und da folgt denn unmittelbar aus dem obigen, daß,

obgleich die Vernunft uns verbindet, den Willen Gottes seinem Inhalte

nach (_voluntati ejus materialiter spectatae_) zu gehorchen, weil dieser

mit dem Vernunftgesetze völlig gleichlautend ist, sie doch unmittelbar

keinen Gehorsam fordert, als den für ihr Gesetz, aus keinem andern

Grunde, als weil es ihr Gesetz ist; daß sie folglich, da nur

unmittelbare practische Gesetze der Vernunft verbindend sind, zu keinem

Gehorsam gegen den Willen Gottes, als solchen, (_voluntatem ejus

formaliter spectatam_) verbinde. Die practische Vernunft enthält mithin

kein Gebot, uns den Willen Gottes, als solchen, gesetzlich für uns zu

denken, sondern blos eine Erlaubniß; und sollten wir _a posteriori_

finden, daß diese Vorstellung uns stärker bestimme, so kann die Klugheit

anrathen, uns derselben zu bedienen, aber Pflicht kann der Gebrauch

dieser Vorstellung nie seyn. Zur Religion also, d. i. zur Anerkennung

Gottes, als moralischen Gesetzgebers, findet keine Verbindlichkeit

statt; um so weniger, da, so nothwendig es auch ist, die Existenz Gottes

und die Unsterblichkeit unsrer Seele anzunehmen, weil ohne diese

Annahme die geforderte Causalität des Moralgesetzes in uns gar nicht

möglich ist, und diese Nothwendigkeit eben so allgemein gilt, als das

Moralgesetz selbst, wir doch nicht einmal sagen können, wir seyen

_verbunden_ diese Sätze anzunehmen, weil Verbindlichkeit nur vom

Practischen gilt. In wie weit aber die Vorstellung von Gott, als

Gesetzgeber durch dieses Gesetz in uns, gelte, hängt von der Ausbreitung

ihres Einflusses auf die Willensbestimmung, und diese hinwiederum von

den Bedingungen ab, unter welchen vernünftige Wesen durch sie bestimmt

werden können. Könnte nemlich gezeigt werden, daß diese Vorstellung

nöthig sey, um dem Gebote der Vernunft überhaupt Gesetzeskraft zu geben

(wovon aber das Gegentheil gezeigt worden ist), so würde sie für alle

vernünftige Wesen gelten; kann gezeigt werden, daß sie in allen

_endlichen_ vernünftigen Wesen die Willensbestimmung erleichtert, so ist

sie gemeingültig für diese; sind die Bedingungen, unter denen sie diese

Bestimmung erleichtert und erweitert, nur von der menschlichen Natur

gedenkbar, so gilt sie, falls sie in allgemeinen Eigenschaften derselben

liegen, für alle, oder wenn sie in besondern Eigenschaften derselben

liegen, nur für einige Menschen.

Die Bestimmung des Willens, dem Gesetze Gottes überhaupt zu gehorchen,

kann nur durch das Gesetz der practischen Vernunft geschehen, und ist

als bleibender und daurender Entschluß des Gemüths vorauszusetzen. Nun

aber können einzelne Fälle der Anwendung des Gesetzes gedacht werden, in

denen die bloße Vernunft nicht Kraft genug haben würde, den Willen zu

bestimmen, sondern zu Verstärkung ihrer Wirksamkeit noch die Vorstellung

bedarf, daß eine gewisse Handlung durch Gott geboten sey. Diese

Unzulänglichkeit des Vernunftgebotes, als solches, kann keinen ändern

Grund haben, als Verminderung unsrer Achtung gegen die Vernunft in

diesem besondern Falle; und diese Achtung kann durch nichts anderes

vermindert worden seyn, als durch ein derselben widerstreitendes

Naturgesetz, das unsre Neigung bestimmt, und welches mit jenem der

Vernunft, das unser oberes Begehrungsvermögen bestimmt, _in einem und

ebendemselben Subjecte!_ nemlich _in uns_ erscheint, und mithin, wenn

die Würde des Gesetzes blos nach der des gesetzgebenden Subjects

bestimmt wird, von einerlei Range und Werthe mit jenem zu seyn[TN5]

scheinen könnte. Hier noch ganz davon abstrahirt, daß wir in einem

solchen Falle uns täuschen, daß wir die Stimme der Pflicht vor dem

Schreien der Neigung nicht hören, sondern uns in der Lage zu seyn dünken

könnten, wo wir unter bloßen Naturgesetzen stehen; sondern

vorausgesetzt, daß wir die Anforderungen beider Gesetze und ihre Grenze

richtig unterscheiden, und unwidersprechlich erkennen, was unsre Pflicht

in diesem Falle sey, so kann es doch leicht geschehen, daß wir uns

entschließen, nur hier dies einemal eine Ausnahme von der allgemeinen

Regel zu machen, nur dies einemal wider den klaren Ausspruch der

Vernunft zu handeln, weil wir dabei niemanden verantwortlich zu seyn

glauben, als uns selbst, und weil wir meinen, es sey unsre Sache, ob wir

vernünftig oder unvernünftig handeln wollen; es verschlage niemanden

etwas, als uns selbst, wenn wir uns dem Nachtheile, der freilich daraus

für uns entstehen müsse, wenn ein moralischer Richter unsrer Handlungen

sey, unterwerfen, durch welche Strafe unser Ungehorsam gleichsam

abgebüßt zu werden scheint; wir sündigten auf eigne Gefahr. Ein solcher

Mangel an Achtung für die Vernunft gründet sich mithin auf Mangel der

Achtung gegen uns selbst, welche wir bei uns wol verantworten zu können

glauben. Erscheint uns aber die in diesem Falle eintretende Pflicht als

von Gott geboten, oder, welches eben das ist, erscheint das Gesetz der

Vernunft durchgängig und in allen seinen Anwendungen als Gesetz Gottes,

so erscheint es in einem Wesen, in Absicht dessen es nicht in unserm

Belieben steht, ob wir es achten, oder ihm die gebührende Achtung

versagen wollen; wir machen bei jedem wissentlichen Ungehorsame gegen

dasselbe nicht etwa nur eine Ausnahme von der Regel, sondern wir

verleugnen geradezu die Vernunft überhaupt; wir sündigen nicht blos

gegen eine von derselben abgeleitete Regel, sondern gegen ihr erstes

Gebot; wir sind nun, die Verantwortlichkeit zur Strafe, die wir

allenfalls auf uns selbst nehmen könnten, abgerechnet, einem Wesen,

dessen bloßer Gedanke uns die tiefste Ehrfurcht einprägen muß, und

welches nicht zu verehren der höchste Unsinn ist, auch noch für

Verweigerung der ihm schuldigen Ehrfurcht verantwortlich, welche durch

keine Strafe abzubüßen ist.

Die Idee von Gott, als Gesetzgeber durchs Moralgesetz in uns, gründet

sich also auf eine Entäußerung des unsrigen, auf Übertragung eines

Subjectiven in ein Wesen außer uns, und diese Entäußerung ist das

eigentliche _Princip der Religion_, insofern sie zur Willensbestimmung

gebraucht werden soll. Sie kann nicht im eigentlichsten Sinne unsre

Achtung für das Moralgesetz überhaupt verstärken, weil alle Achtung für

Gott sich blos auf seine anerkannte Übereinstimmung mit diesem Gesetze,

und folglich auf Achtung für das Gesetz selbst gründet; aber sie kann

unsre Achtung für die Entscheidungen derselben in einzelnen Fällen, wo

sich ein starkes Gegengewicht der Neigung zeigt, vermehren; und so ist

es klar, wie, obgleich die Vernunft uns überhaupt erst bestimmen muß dem

Willen Gottes zu gehorchen, doch in einzelnen Fällen die Vorstellung

dieses uns hinwiederum bestimmen könne, der Vernunft zu gehorchen.

Im Vorbeigehn ist noch zu erinnern, daß diese Achtung für Gott, und die

auf dieselbe gegründete Achtung für das Moralgesetz, als das seinige,

sich auch blos auf die Übereinstimmung desselben mit diesem Gesetze,

d. i. auf seine Heiligkeit gründen müsse, weil sie nur unter dieser

Bedingung Achtung für das Moralgesetz ist, die allein die Triebfeder

jeder rein moralischen Handlung seyn muß. Gründet sie sich etwa auf die

Begierde sich in seine Güte einzuschmeicheln, oder auf Furcht vor seiner

Gerechtigkeit, so läge unserm Gehorsame auch nicht einmal Achtung für

Gott, sondern Selbstsucht zu Grunde.

Der Pflicht, widerstreitende Neigungen sind wol in allen endlichen Wesen

anzunehmen, denn das ist eben der Begriff des Endlichen in der Moral,

daß es noch durch andere Gesetze, als durch das Moralgesetz, d. i. durch

die Gesetze seiner Natur bestimmt werde; und warum Naturgesetze unter

irgend einer Bedingung, für Naturwesen, auf welch einer erhabnen Stuffe

sie auch stehen mögen, stets und immer mit dem Moralgesetze

zusammenstimmen sollten, läßt sich kein Grund angeben; aber es läßt sich

gar nicht bestimmen, in wie weit, und warum nothwendig dieser

Widerstreit der Neigung gegen das Gesetz die Achtung für dasselbe, als

bloßes Vernunftgesetz, so schwächen solle, daß es, um thätig zu wirken,

noch durch die Idee einer göttlichen Gesetzgebung geheiligt werden

müsse; und wir können uns nicht einbrechen, für jedes vernünftige Wesen,

welches, nicht weil die Neigung in ihm schwächer ist, in welchem Falle

es kein Verdienst haben würde, sondern weil die Achtung für die Vernunft

in ihm stärker ist, dieser Vorstellung zur Willensbestimmung nicht

bedarf, eine weit größere Verehrung zu fühlen, als gegen dasjenige,

welches ihrer bedarf. Es läßt sich also der Religion, insofern sie nicht

bloßer Glaube an die Postulate der practischen Vernunft ist, sondern als

Moment der Willensbestimmung gebraucht werden soll, auch nicht einmal

für Menschen subjective Allgemeingültigkeit (denn nur von dergleichen

kann hier die Rede seyn) zusichern; ob wir gleich auch von der ändern

Seite nicht beweisen können, daß endlichen Wesen überhaupt, oder daß

insbesondere Menschen in diesem Erdenleben eine Tugend möglich sey, die

dieses Moments gänzlich entbehren könne.

Diese Übertragung der gesetzgebenden Autorität an Gott nun gründet sich

laut obigem darauf, daß ihm durch seine eigne Vernunft ein Gesetz

gegeben seyn muß, welches für uns gültig ist, weil er uns darnach

richtet, und welches mit dem uns durch unsre eigne Vernunft gegebnen,

wornach wir handeln sollen, völlig gleichlautend seyn muß. Hier werden

also zwei an sich von einander gänzlich unabhängige Gesetze, die blos in

ihrem Princip, der reinen practischen Vernunft, zusammenkommen, beide

_für uns_ gültig gedacht, ganz gleichlautend in Absicht ihres Inhalts,

blos in Absicht der Subjecte verschieden, in denen sie[TN6] sich

befinden. Wir können jetzt bei jeder Forderung des Sittengesetzes in uns

sicher schließen, daß eine gleichlautende Forderung in Gott an uns

ergehe, daß also das Gebot des Gesetzes in uns auch Gebot Gottes sey

_der Materie_ nach: aber wir können noch nicht sagen, das Gebot des

Gesetzes in uns, sey schon _als solches_, mithin _der Form_ nach, Gebot

Gottes. Um das letztere annehmen zu dürfen, müssen wir einen Grund

haben, das Sittengesetz in uns als abhängig von dem Sittengesetze in

Gott für uns, zu betrachten, d. i. den Willen Gottes als die Ursache

desselben anzunehmen.

Nun scheint es zwar ganz einerlei zu seyn, ob wir die Befehle unsrer

Vernunft, als völlig gleichlautend mit dem Befehle Gottes an uns, oder

ob wir sie selbst unmittelbar als Befehle Gottes ansehen; aber theils

wird durch das letztere der Begriff der Gesetzgebung erst völlig

ergänzt, theils aber und vorzüglich muß nothwendig beim Widerstreite der

Neigung gegen die Pflicht die letztere Vorstellung dem Gebote der

Vernunft ein neues Gewicht hinzufügen.

Versuch einer Kritik aller Offenbarung · 第 3 / 14 段