Recht zu wollen, soll eine Causalität haben, es wenigstens zum Theil
wirklich hervorzubringen. Wir sind unmittelbar genöthigt, das Recht in
unsrer eignen Natur als von uns abhängig zu betrachten; und wenn wir
etwas dem Begriffe desselben widerstreitendes in uns entdecken, so
empfinden wir nicht bloßes Mißvergnügen, wie bei der Nichterfüllung
eines müßigen Wunsches, oder auch nur bloßen Unwillen gegen uns selbst,
wie bei der Abwesenheit eines Gegenstandes unsres Interesse, daran wir
selbst Schuld sind (also bei Vernachlässigung einer Regel der Klugheit),
sondern Reue, Schaam, Selbstverachtung. In Absicht des Rechts _in uns_
fordert also das Moralgesetz in uns schlechterdings eine Causalität zur
Hervorbringung desselben, in Absicht desselben _außer uns_ aber kann es
dieselbe nicht geradezu fordern, weil wir dasselbe nicht als unmittelbar
von uns abhängig betrachten können, da dieses nicht durch moralische
Gesetze, sondern durch physische Macht hervorgebracht werden muß. In
Absicht des letztern also wirkt das Moralgesetz in uns ein bloßes
Verlangen des Rechts, aber kein Bestreben es hervorzubringen. Dieses
Verlangen des Rechts außer uns, d. i. einer dem Grade unsrer Moralität
angemessenen Glückseligkeit ist wirklich _durch das Moralgesetz_
entstanden. Glückseligkeit zwar überhaupt zu verlangen, ist ein
Naturtrieb; diesem gemäß aber verlangen wir sie unbedingt,
uneingeschränkt, und ohne die geringste Rücksicht auf etwas außer uns;
mit Moralbegriffen aber, d. i. als vernünftige Wesen, bescheiden wir uns
bald, gerade nur dasjenige Maaß derselben verlangen zu können, dessen
wir werth sind, und diese Einschränkung des Glückseligkeitstriebes ist
unabhängig von aller religiösen Belehrung selbst der ununterrichtetsten
Menschheit tief eingeprägt, der Grund aller Beurtheilung über die
Zweckmäßigkeit der menschlichen Schicksale, und jenes eben unter dem
unbelehrtesten Theile der Menschheit am meisten ausgebreiteten
Vorurtheils, daß der ein vorzüglich böser Mensch seyn müsse, den
vorzüglich traurige Schicksale treffen.
Dieses Verlangen aber ist so wenig weder _müßig_, d. i. ein solches,
dessen Befriedigung wir zwar gerne sehen, bei dessen Nichtbefriedigung
wir uns aber auch zur Ruhe weisen lassen würden, noch unberechtigt, daß
vielmehr das Moralgesetz _das Recht in uns_ zur Bedingung _des Rechts
außer uns_ macht: (das heißt nicht soviel, als ob es nur unter der
Bedingung Gehorsam von uns verlange, wenn wir die demselben angemessene
Glückseligkeit erwarten dürfen [denn, es gebietet ohne alle Bedingung],
sondern, daß es uns alle Glückseligkeit nur als Bedingung unsers
Gehorsams möglich darstellt; das Gebot nemlich ist das unbedingte, die
Glückseligkeit aber das dadurch bedingte:) und dies thut es dadurch,
indem es unsre Handlungen dem Princip der Allgemeingültigkeit
unterzuordnen befiehlt; da _allgemeines Gelten_ (nicht blos Gültigkeit)
_des Moralgesetzes_ und _dem Grade der Moralität jedes vernünftigen
Wesens völlig angemessene Glückseligkeit_ identische Begriffe sind. Wenn
nun die Regel des Rechts nie allgemeingeltend werden weder würde noch
könnte, so bliebe zwar darum immer jene Forderung der Causalität des
Moralgesetzes zur Hervorbringung des Rechts in uns, als Factum da, aber
es wäre schlechterdings unmöglich, daß sie _in concreto_, in einer Natur
wie die unsrige, erfüllt werden könnte. Denn sobald wir bei einer
moralischen Handlung uns nur fragten: was mache ich doch? so müßte unsre
theoretische Vernunft uns antworten: ich ringe, etwas schlechthin
unmögliches möglich zu machen, ich laufe nach einer Schimäre, ich handle
offenbar unvernünftig; und sobald wir wieder auf die Stimme des Gesetzes
hörten, müßten wir urtheilen: ich denke offenbar unvernünftig, indem ich
dasjenige, was mir schlechthin als Princip aller meiner Handlungen
aufgestellt ist, für unmöglich erkläre. Folglich wäre in diesem
Zustande, so fortdauernd auch die Forderung des Moralgesetzes, eine
Causalität in uns zu haben, bliebe, eine fortgesetzte Erfüllung
desselben nach Regeln schlechterdings unmöglich; sondern unser
Ungehorsam oder Gehorsam hinge davon ab, ob eben der Ausspruch der
theoretischen, oder der der practischen Vernunft das Übergewicht in
unserm Gemüthe hätte (wobei jedoch im letztern Falle offenbar die
theoretischgeleugnete Möglichkeit des Endzwecks des Moralgesetzes
stillschweigend angenommen, und durch unsre Handlung anerkannt würde);
worüber wir, nach aufgehobner Machtgewalt des practischen Vermögens über
das theoretische nichts bestimmen könnten, folglich weder freie, noch
moralische, noch der Imputation fähige Wesen, sondern wieder ein Spiel
des Zufalls, oder eine durch Naturgesetze bestimmte Maschine würden.
Theologie also ist, auf diese Grundsätze gebaut, in Concreto betrachtet
nie bloße Wissenschaft, sondern wird ganz unmittelbar in ihrer
Entstehung schon dadurch Religion, indem sie allein, durch
Aufhebung[TN4] des Widerspruchs zwischen unsrer theoretischen und unsrer
practischen Vernunft, eine fortgesetzte Causalität des Moralgesetzes in
uns möglich macht.
Und dies zeigt denn auch, welches wir blos im Vorbeigehn erinnern, das
eigentliche Moment des moralischen Beweises für das Daseyn Gottes. Wie
man aus theoretisch anerkannten Wahrheiten practische Folgerungen
herleiten könne, welche dann eben den Grad der Gewißheit haben, als die
Wahrheiten, auf welche sie sich gründen, wie z. B. aus unsrer _a priori_
theoretisch erwiesenen Abhängigkeit von Gott die Pflicht folgen werde,
sich gegen ihn dieser Abhängigkeit gemäß zu betragen, hat man immer
leicht einsehen zu können geglaubt, weil man sich an diesen Gang der
Folgerung gewöhnt hatte, da sie doch eigentlich gar nicht begreiflich
ist, weil sie nicht richtig ist, indem der theoretischen Vernunft keine
Machtgewalt über die practische zugeschrieben werden kann. Umgekehrt
aber können aus einem practischen Gebote, das schlechthin _a priori_
ist, und sich auf keine theoretischen Sätze, als seine Prämissen,
gründet, theoretische Sätze abgeleitet werden, weil der practischen
Vernunft allerdings eine Machtgewalt über die theoretische, doch gemäß
den eignen Gesetzen derselben, zuzuschreiben ist. Es ist also ganz der
umgekehrte Gang der Folgerung, und hat man sie je misverstanden, so ist
es blos daher gekommen, weil man sich das Moralgesetz nicht als
schlechthin _a priori_, und die Causalität desselben nicht als
schlechthin (nicht theoretisch, aber practisch) nothwendig dachte.
Der Widerspruch zwischen theoretischer und practischer Vernunft ist nun
gehoben, und die Handhabung des Rechts ist einem Wesen übertragen
worden, in welchem die Regel desselben nicht blos _allgemeingültig_,
sondern _allgemeingeltend_ ist, der also das Recht auch außer uns uns
zusichern kann. -- Sie ist allgemeingeltend für die Natur, die nicht
moralisch ist, aber auf die Glückseligkeit moralischer Wesen Einfluß
hat. Insofern auf diese Glückseligkeit auch andrer moralischen Wesen
Betragen einfließt, lassen auch diese sich betrachten als Natur. In
dieser Rücksicht ist Gott der Bestimmer der durch die Causalität ihres
Willens in der Natur hervorgebrachten Wirkungen, aber nicht ihres
Willens selbst.
Moralische Wesen aber, _als solche_, d. i. in Absicht ihres Willens,
können nicht so durch den Willen des allgemeinen Gesetzgebers bestimmt
werden, wie die unmoralische Natur, denn sonst hörten sie auf es zu
seyn, und die Bestimmung der erstem durch diesen Willen muß, wenn sich
ihre Möglichkeit zeigen sollte, ganz etwas anderes seyn, als die der
letztern. Die letztere kann nie selbst moralisch werden, sondern mir in
Übereinstimmung mit den moralischen Ideen eines vernünftigen Wesens
gesetzt werden; die erstem sollen frei, und blos durch sich erste
Ursachen moralischer Bestimmungen seyn. In Absicht der letztern ist also
Gott nicht eigentlich Gesetzgeber, sondern Beweger, Bestimmer; sie ist
bloßes Instrument, und der moralisch handelnde blos Er.
Moralische Wesen sind aber, nicht nur insofern sie nach Naturgesetzen
_thätig_, sondern auch insofern sie nach denselben _leidend_ sind,
Theile der Natur, und als solche Gegenstand der Bestimmung der Natur
nach moralischen Ideen, insofern durch dieselbe ihnen der gebührende
Grad der Glückseligkeit zugemessen wird, und als solche sind sie völlig
in der moralischen Ordnung, wenn der Grad ihrer Glückseligkeit dem Grade
ihrer sittlichen Vollkommenheit völlig angemessen ist.
Dadurch nun kommen wir zuerst, daß ich mich so ausdrücke, in
Correspondenz mit Gott. Wir sind genöthigt bei allen unsern
Entschließungen auf ihn aufzusehen, als den, der den moralischen Werth
derselben allein und genau kennt, da er nach ihnen unsre Schicksale zu
bestimmen hat, und dessen Billigung oder Misbilligung das einzig
richtige Unheil über dieselben ist. Unsre Furcht, unsre Hoffnung, alle
unsre Erwartungen beziehen sich auf ihn: nur in seinem Begriffe von uns
finden wir unsern wahren Werth. Die heilige Ehrfurcht vor Gott, die
dadurch nothwendig in uns entstehen muß, verbunden mit der Begierde der
nur von ihm zu erwartenden Glückseligkeit, bestimmet nicht unser oberes
Begehrungsvermögen, das Recht überhaupt zu wollen, (das kann sie nie, da
sie selbst auf die schon geschehene Bestimmung desselben sich gründet)
sondern unsern empirisch-bestimmbaren Willen, dasselbe wirklich in uns
anhaltend und fortgesetzt hervorzubringen. Hier ist also schon
Religion, gegründet auf die Idee von Gott, als Bestimmer der Natur nach
moralischen Zwecken, und in uns auf die Begierde der Glückseligkeit,
welche aber gar nicht etwa unsre Verbindlichkeit zur Tugend, sondern nur
unsre Begierde, dieser Verbindlichkeit Genüge zu thun, vermehrt, und
verstärkert.
Nun läßt aber ferner das allgemeine Gelten des göttlichen Willens für
uns als _passive_ Wesen, uns auf die Allgemeingültigkeit desselben für
uns auch als active Wesen schließen. Gott richtet uns nach einem
Gesetze, das ihm nicht anders, als durch _seine_ Vernunft gegeben seyn
kann, folglich nach seinem durch das Moralgesetz bestimmten Willen.
Seinem Urtheile also liegt sein _Wille, als allgemeingeltendes Gesetz_
für vernünftige Wesen, auch insofern sie activ sind, zum Grunde, indem
ihre Übereinstimmung mit demselben der Maaßstab ist, nach welchem ihnen,
als passiven, ihr Antheil an der Glückseligkeit zugemessen wird. Die
Anwendbarkeit dieses Maaßstabes erhellet sogleich daraus, weil die
Vernunft ihr selbst nie widersprechen kann, sondern in allen
vernünftigen Wesen eben dasselbe aussagen, folglich der durch das
Moralgesetz bestimmte Wille Gottes völlig gleichlautend mit dem uns
durch eben dieselbe Vernunft gegebnen Gesetze seyn muß. Es ist nach
diesem für die _Legalität_ unsrer Handlungen völlig gleichgültig, ob
wir sie dem Vernunftgesetze darum gemäß einrichten, weil unsre Vernunft
gebietet; oder darum, weil Gott das will, was unsre Vernunft fordert: ob
wir unsre Verbindlichkeit vom bloßen Gebote der Vernunft, oder ob wir
sie vom Willen Gottes herleiten: -- ob es aber für die _Moralität_
derselben völlig gleichgültig sey, ist dadurch noch nicht klar, und
bedarf einer weitern Untersuchung.
_Unsre Verbindlichkeit vom Willen Gottes ableiten_, heißt, seinen
Willen, _als solchen_, für unser Gesetz anerkennen; sich darum zur
Heiligkeit verbunden erachten, weil Er sie von uns fordert. Es ist also
dann nicht blos von einer Vollbringung des Willens Gottes, der Materie
des Wollens nach, sondern von einer auf die Form desselben gegründeten
Verbindlichkeit die Rede; -- wir handeln dem Gesetze der Vernunft gemäß,
weil es _Gottes_ Gesetz ist.
Hierbei entstehen folgende zwei Fragen: Giebt es eine Verbindlichkeit,
dem Willen Gottes, als solchem, zu gehorchen, und worauf könnte sich
dieselbe gründen? und dann: Wie erkennen wir das Gesetz der Vernunft in
uns als Gesetz Gottes? Wir gehen an die Beantwortung der ersten.
Schon der Begriff von Gott wird uns blos durch unsre Vernunft gegeben,
und blos durch sie, insofern sie _a priori_ gebietend ist, realisirt,
und es ist schlechterdings keine andre Art gedenkbar, auf welche wir zu
diesem Begriffe kommen könnten. Ferner verbindet uns die Vernunft ihrem
Gesetze zu gehorchen, ohne Rückweisung an einen Gesetzgeber über sie, so
daß sie selbst verwirrt und schlechterdings vernichtet wird, und aufhört
Vernunft zu seyn, wenn man annimmt, daß noch etwas anderes ihr gebiete,
als sie sich selbst. Stellt sie uns nun den Willen Gottes als völlig
gleichlautend mit ihrem Gesetze dar, so verbindet sie uns freilich
mittelbar, auch diesem zu gehorchen; aber diese Verbindlichkeit gründet
sich auf nichts anders, als auf die Übereinstimmung desselben mit ihrem
eignen Gesetze, und es ist kein Gehorsam gegen Gott möglich, ohne aus
Gehorsam gegen die Vernunft. Hieraus erhellet nun vors erste zwar
soviel, daß es völlig gleich auch für die _Moralität_ unsrer Handlungen
ist, ob wir uns zu etwas verbunden erachten, darum, weil es unsre
Vernunft befiehlt, oder darum, weil es Gott befiehlt; aber es läßt sich
daraus noch gar nicht einsehen, wozu uns die letztere Vorstellung dienen
soll, da ihre Wirksamkeit die Wirksamkeit der erstern schon voraussetzt,
da das Gemüth schon bestimmt seyn muß, der Vernunft gehorchen zu wollen,
ehe der Wille, Gott zu gehorchen, möglich ist; da es mithin scheint, daß
die letztere Vorstellung uns weder allgemeiner noch stärker bestimmen
könne, als diejenige, von der sie abhängt, und durch die sie erst
möglich wird. Gesetzt aber, es ließe sich zeigen, daß sie unter gewissen
Bedingungen wirklich unsre Willensbestimmung erweitere, so ist vorher
doch noch auszumachen, ob eine Verbindlichkeit sich ihrer überhaupt zu
bedienen statt finde: und da folgt denn unmittelbar aus dem obigen, daß,
obgleich die Vernunft uns verbindet, den Willen Gottes seinem Inhalte
nach (_voluntati ejus materialiter spectatae_) zu gehorchen, weil dieser
mit dem Vernunftgesetze völlig gleichlautend ist, sie doch unmittelbar
keinen Gehorsam fordert, als den für ihr Gesetz, aus keinem andern
Grunde, als weil es ihr Gesetz ist; daß sie folglich, da nur
unmittelbare practische Gesetze der Vernunft verbindend sind, zu keinem
Gehorsam gegen den Willen Gottes, als solchen, (_voluntatem ejus
formaliter spectatam_) verbinde. Die practische Vernunft enthält mithin
kein Gebot, uns den Willen Gottes, als solchen, gesetzlich für uns zu
denken, sondern blos eine Erlaubniß; und sollten wir _a posteriori_
finden, daß diese Vorstellung uns stärker bestimme, so kann die Klugheit
anrathen, uns derselben zu bedienen, aber Pflicht kann der Gebrauch
dieser Vorstellung nie seyn. Zur Religion also, d. i. zur Anerkennung
Gottes, als moralischen Gesetzgebers, findet keine Verbindlichkeit
statt; um so weniger, da, so nothwendig es auch ist, die Existenz Gottes
und die Unsterblichkeit unsrer Seele anzunehmen, weil ohne diese
Annahme die geforderte Causalität des Moralgesetzes in uns gar nicht
möglich ist, und diese Nothwendigkeit eben so allgemein gilt, als das
Moralgesetz selbst, wir doch nicht einmal sagen können, wir seyen
_verbunden_ diese Sätze anzunehmen, weil Verbindlichkeit nur vom
Practischen gilt. In wie weit aber die Vorstellung von Gott, als
Gesetzgeber durch dieses Gesetz in uns, gelte, hängt von der Ausbreitung
ihres Einflusses auf die Willensbestimmung, und diese hinwiederum von
den Bedingungen ab, unter welchen vernünftige Wesen durch sie bestimmt
werden können. Könnte nemlich gezeigt werden, daß diese Vorstellung
nöthig sey, um dem Gebote der Vernunft überhaupt Gesetzeskraft zu geben
(wovon aber das Gegentheil gezeigt worden ist), so würde sie für alle
vernünftige Wesen gelten; kann gezeigt werden, daß sie in allen
_endlichen_ vernünftigen Wesen die Willensbestimmung erleichtert, so ist
sie gemeingültig für diese; sind die Bedingungen, unter denen sie diese
Bestimmung erleichtert und erweitert, nur von der menschlichen Natur
gedenkbar, so gilt sie, falls sie in allgemeinen Eigenschaften derselben
liegen, für alle, oder wenn sie in besondern Eigenschaften derselben
liegen, nur für einige Menschen.
Die Bestimmung des Willens, dem Gesetze Gottes überhaupt zu gehorchen,
kann nur durch das Gesetz der practischen Vernunft geschehen, und ist
als bleibender und daurender Entschluß des Gemüths vorauszusetzen. Nun
aber können einzelne Fälle der Anwendung des Gesetzes gedacht werden, in
denen die bloße Vernunft nicht Kraft genug haben würde, den Willen zu
bestimmen, sondern zu Verstärkung ihrer Wirksamkeit noch die Vorstellung
bedarf, daß eine gewisse Handlung durch Gott geboten sey. Diese
Unzulänglichkeit des Vernunftgebotes, als solches, kann keinen ändern
Grund haben, als Verminderung unsrer Achtung gegen die Vernunft in
diesem besondern Falle; und diese Achtung kann durch nichts anderes
vermindert worden seyn, als durch ein derselben widerstreitendes
Naturgesetz, das unsre Neigung bestimmt, und welches mit jenem der
Vernunft, das unser oberes Begehrungsvermögen bestimmt, _in einem und
ebendemselben Subjecte!_ nemlich _in uns_ erscheint, und mithin, wenn
die Würde des Gesetzes blos nach der des gesetzgebenden Subjects
bestimmt wird, von einerlei Range und Werthe mit jenem zu seyn[TN5]
scheinen könnte. Hier noch ganz davon abstrahirt, daß wir in einem
solchen Falle uns täuschen, daß wir die Stimme der Pflicht vor dem
Schreien der Neigung nicht hören, sondern uns in der Lage zu seyn dünken
könnten, wo wir unter bloßen Naturgesetzen stehen; sondern
vorausgesetzt, daß wir die Anforderungen beider Gesetze und ihre Grenze
richtig unterscheiden, und unwidersprechlich erkennen, was unsre Pflicht
in diesem Falle sey, so kann es doch leicht geschehen, daß wir uns
entschließen, nur hier dies einemal eine Ausnahme von der allgemeinen
Regel zu machen, nur dies einemal wider den klaren Ausspruch der
Vernunft zu handeln, weil wir dabei niemanden verantwortlich zu seyn
glauben, als uns selbst, und weil wir meinen, es sey unsre Sache, ob wir
vernünftig oder unvernünftig handeln wollen; es verschlage niemanden
etwas, als uns selbst, wenn wir uns dem Nachtheile, der freilich daraus
für uns entstehen müsse, wenn ein moralischer Richter unsrer Handlungen
sey, unterwerfen, durch welche Strafe unser Ungehorsam gleichsam
abgebüßt zu werden scheint; wir sündigten auf eigne Gefahr. Ein solcher
Mangel an Achtung für die Vernunft gründet sich mithin auf Mangel der
Achtung gegen uns selbst, welche wir bei uns wol verantworten zu können
glauben. Erscheint uns aber die in diesem Falle eintretende Pflicht als
von Gott geboten, oder, welches eben das ist, erscheint das Gesetz der
Vernunft durchgängig und in allen seinen Anwendungen als Gesetz Gottes,
so erscheint es in einem Wesen, in Absicht dessen es nicht in unserm
Belieben steht, ob wir es achten, oder ihm die gebührende Achtung
versagen wollen; wir machen bei jedem wissentlichen Ungehorsame gegen
dasselbe nicht etwa nur eine Ausnahme von der Regel, sondern wir
verleugnen geradezu die Vernunft überhaupt; wir sündigen nicht blos
gegen eine von derselben abgeleitete Regel, sondern gegen ihr erstes
Gebot; wir sind nun, die Verantwortlichkeit zur Strafe, die wir
allenfalls auf uns selbst nehmen könnten, abgerechnet, einem Wesen,
dessen bloßer Gedanke uns die tiefste Ehrfurcht einprägen muß, und
welches nicht zu verehren der höchste Unsinn ist, auch noch für
Verweigerung der ihm schuldigen Ehrfurcht verantwortlich, welche durch
keine Strafe abzubüßen ist.
Die Idee von Gott, als Gesetzgeber durchs Moralgesetz in uns, gründet
sich also auf eine Entäußerung des unsrigen, auf Übertragung eines
Subjectiven in ein Wesen außer uns, und diese Entäußerung ist das
eigentliche _Princip der Religion_, insofern sie zur Willensbestimmung
gebraucht werden soll. Sie kann nicht im eigentlichsten Sinne unsre
Achtung für das Moralgesetz überhaupt verstärken, weil alle Achtung für
Gott sich blos auf seine anerkannte Übereinstimmung mit diesem Gesetze,
und folglich auf Achtung für das Gesetz selbst gründet; aber sie kann
unsre Achtung für die Entscheidungen derselben in einzelnen Fällen, wo
sich ein starkes Gegengewicht der Neigung zeigt, vermehren; und so ist
es klar, wie, obgleich die Vernunft uns überhaupt erst bestimmen muß dem
Willen Gottes zu gehorchen, doch in einzelnen Fällen die Vorstellung
dieses uns hinwiederum bestimmen könne, der Vernunft zu gehorchen.
Im Vorbeigehn ist noch zu erinnern, daß diese Achtung für Gott, und die
auf dieselbe gegründete Achtung für das Moralgesetz, als das seinige,
sich auch blos auf die Übereinstimmung desselben mit diesem Gesetze,
d. i. auf seine Heiligkeit gründen müsse, weil sie nur unter dieser
Bedingung Achtung für das Moralgesetz ist, die allein die Triebfeder
jeder rein moralischen Handlung seyn muß. Gründet sie sich etwa auf die
Begierde sich in seine Güte einzuschmeicheln, oder auf Furcht vor seiner
Gerechtigkeit, so läge unserm Gehorsame auch nicht einmal Achtung für
Gott, sondern Selbstsucht zu Grunde.
Der Pflicht, widerstreitende Neigungen sind wol in allen endlichen Wesen
anzunehmen, denn das ist eben der Begriff des Endlichen in der Moral,
daß es noch durch andere Gesetze, als durch das Moralgesetz, d. i. durch
die Gesetze seiner Natur bestimmt werde; und warum Naturgesetze unter
irgend einer Bedingung, für Naturwesen, auf welch einer erhabnen Stuffe
sie auch stehen mögen, stets und immer mit dem Moralgesetze
zusammenstimmen sollten, läßt sich kein Grund angeben; aber es läßt sich
gar nicht bestimmen, in wie weit, und warum nothwendig dieser
Widerstreit der Neigung gegen das Gesetz die Achtung für dasselbe, als
bloßes Vernunftgesetz, so schwächen solle, daß es, um thätig zu wirken,
noch durch die Idee einer göttlichen Gesetzgebung geheiligt werden
müsse; und wir können uns nicht einbrechen, für jedes vernünftige Wesen,
welches, nicht weil die Neigung in ihm schwächer ist, in welchem Falle
es kein Verdienst haben würde, sondern weil die Achtung für die Vernunft
in ihm stärker ist, dieser Vorstellung zur Willensbestimmung nicht
bedarf, eine weit größere Verehrung zu fühlen, als gegen dasjenige,
welches ihrer bedarf. Es läßt sich also der Religion, insofern sie nicht
bloßer Glaube an die Postulate der practischen Vernunft ist, sondern als
Moment der Willensbestimmung gebraucht werden soll, auch nicht einmal
für Menschen subjective Allgemeingültigkeit (denn nur von dergleichen
kann hier die Rede seyn) zusichern; ob wir gleich auch von der ändern
Seite nicht beweisen können, daß endlichen Wesen überhaupt, oder daß
insbesondere Menschen in diesem Erdenleben eine Tugend möglich sey, die
dieses Moments gänzlich entbehren könne.
Diese Übertragung der gesetzgebenden Autorität an Gott nun gründet sich
laut obigem darauf, daß ihm durch seine eigne Vernunft ein Gesetz
gegeben seyn muß, welches für uns gültig ist, weil er uns darnach
richtet, und welches mit dem uns durch unsre eigne Vernunft gegebnen,
wornach wir handeln sollen, völlig gleichlautend seyn muß. Hier werden
also zwei an sich von einander gänzlich unabhängige Gesetze, die blos in
ihrem Princip, der reinen practischen Vernunft, zusammenkommen, beide
_für uns_ gültig gedacht, ganz gleichlautend in Absicht ihres Inhalts,
blos in Absicht der Subjecte verschieden, in denen sie[TN6] sich
befinden. Wir können jetzt bei jeder Forderung des Sittengesetzes in uns
sicher schließen, daß eine gleichlautende Forderung in Gott an uns
ergehe, daß also das Gebot des Gesetzes in uns auch Gebot Gottes sey
_der Materie_ nach: aber wir können noch nicht sagen, das Gebot des
Gesetzes in uns, sey schon _als solches_, mithin _der Form_ nach, Gebot
Gottes. Um das letztere annehmen zu dürfen, müssen wir einen Grund
haben, das Sittengesetz in uns als abhängig von dem Sittengesetze in
Gott für uns, zu betrachten, d. i. den Willen Gottes als die Ursache
desselben anzunehmen.
Nun scheint es zwar ganz einerlei zu seyn, ob wir die Befehle unsrer
Vernunft, als völlig gleichlautend mit dem Befehle Gottes an uns, oder
ob wir sie selbst unmittelbar als Befehle Gottes ansehen; aber theils
wird durch das letztere der Begriff der Gesetzgebung erst völlig
ergänzt, theils aber und vorzüglich muß nothwendig beim Widerstreite der
Neigung gegen die Pflicht die letztere Vorstellung dem Gebote der
Vernunft ein neues Gewicht hinzufügen.