es auf das Gesetz bezogen wird, negativ _nicht unrecht_; und insofern es
auf die dadurch entstehende Gesetzmäßigkeit des Triebes bezogen wird,
positiv _ein Recht_. Zu allem, was _nicht unrecht ist, habe ich ein
Recht_[9].
Insofern das Gesetz durch sein Stillschweigen dem Triebe ein Recht
giebt, ist dieser blos _gesetzmäßig_; der Genuß wird durch dieses
Stillschweigen blos (moralisch) _möglich_. Dies leitet uns auf eine
Modalität der Berechtigung des Triebes, und es läßt sich erwarten, daß
der Trieb durch das practische Gesetz mittelbar auch _gesetzlich_ -- daß
ein Genuß durch dasselbe auch _wirklich_ werden könne. -- Dieser
letztere Ausdruck kann nun nicht soviel heißen, als ob die Sinnlichkeit
durch einen ihr vom Sittengesetze gegebnen Stoff in der Receptivität
positiv angenehm afficirt werden solle, wovon die Unmöglichkeit schon
oben zur Genüge dargethan worden; -- der Genuß soll nemlich nicht
_physisch-_, sondern _moralisch-wirklich_ gemacht werden, welcher
ungewöhnliche Ausdruck sogleich seine völlige Klarheit erhalten wird.
Eine solche moralische Wirklichmachung des Genusses müßte sich noch
immer auf jene negative Bestimmung des Triebes durchs Gesetz gründen.
Durch diese nun erhielt der Trieb vors erste ein Recht. Nun aber können
Fälle eintreten, wo das Gesetz seine Berechtigung zurücknimmt. So ist
ohne Zweifel jeder berechtiget zu leben; dennoch aber kann es Pflicht
werden, sein Leben aufzuopfern. Dieses Zurücknehmen der Berechtigung
wäre ein förmlicher Widerspruch des Gesetzes mit sich selbst. Nun kann
das Gesetz sich nicht widersprechen, ohne seinen gesetzlichen Character
zu verlieren, aufzuhören, ein Gesetz zu seyn, und gänzlich aufgegeben
werden zu müssen. -- Dieses würde uns nun vors erste darauf führen, daß
alle Objecte des sinnlichen Triebes, laut der Anforderung des
Sittengesetzes sich nicht selbst zu widersprechen, nur Erscheinungen,
nicht Dinge an sich, seyn könnten; daß mithin ein solcher Widerspruch in
den Objecten, insofern sie Erscheinungen sind, gegründet, mithin nur
scheinbar sey. Jener Satz ist also eben so gewiß ein Postulat der
practischen Vernunft, als er ein Theorem der theoretischen ist. Es gäbe
demnach an sich gar keinen Tod, kein Leiden, keine Aufopferung für die
Pflicht, sondern der Schein dieser Dinge gründete sich blos auf das, was
die Dinge zu Erscheinungen macht.
Aber, da unser sinnlicher Trieb doch einmal auf Erscheinungen geht; da
das Gesetz ihn _als_ solchen, mithin insofern er darauf geht,
berechtigt, so kann es auch diese Berechtigung nicht zurücknehmen; es
muß mithin, vermöge seines geforderten Primats, auch über die Welt der
Erscheinungen gebieten. Nun kann es das nicht _unmittelbar_, da es sich
_positiv_ nur _an das Ding an sich_, an unser oberes, reingeistiges
Begehrungsvermögen wendet; es muß also _mittelbar_, mithin _durch den
sinnlichen Trieb_ geschehen, auf den es negativ allerdings wirkt. Daraus
nun entsteht eine von der negativen Bestimmung des Triebes durch das
Gesetz abgeleitete positive _Gesetzlichkeit_ desselben. -- Wer z. B. für
die Pflicht stirbt, dem nimmt das Sittengesetz ein vorher zugestandnes
Recht; das kann aber das Gesetz nicht thun, ohne sich UN widersprechen;
folglich ist ihm dieses Recht nur insofern er Erscheinung ist,
(hier -- in der Zeit) genommen: sein durch das Gesetz berechtigter
Lebenstrieb fordert es als Erscheinung, mithin in der Zeit, zurück, und
wird durch dieses rechtliche Zurückfordern gesetzlich für die Welt der
Erscheinungen. Wer im Gegentheile auf Anforderung des Gesetzes an ihn
sein Leben nicht aufgeopfert hat, ist des Lebens unwürdig, und muß es,
wenn das Sittengesetz auch für die Welt der Erscheinungen gelten soll,
der Causalität dieses Gesetzes gemäß, als Erscheinung verlieren[10].
Aus dieser Gesetzlichkeit des Triebes entsteht der Begriff der
_Glückswürdigkeit_, als das zweite Moment der Modalität der
Berechtigung. -- _Würdig_ ist ein Begriff, der sich offenbar auf
Sittlichkeit bezieht, und der aus keiner Naturphilosophie zu schöpfen
ist; ferner sagt _würdig_ offenbar mehr, als ein Recht, -- wir gestehen
manchem ein Recht zu einem Genusse zu, den wir doch desselben sehr
unwürdig halten, niemanden aber werden wir umgekehrt eines Glücks würdig
achten, auf welches er ursprünglich (nicht etwa hypothetisch) kein Recht
hat; endlich entdeckt man auch im Gebrauche den negativen Ursprung
dieses Begriffs, denn in der Beurtheilung, ob jemand eines
Genusses würdig sey, sind wir genöthiget, den wirklichen Genuß
wegzudenken. -- -- Es ist eine der äußern Anzeigen der Wahrheit der
critischen Moralphilosophie, daß man keinen Schritt in ihr thun kann,
ohne auf einen in der allgemeinen Menschenempfindung tief eingeprägten
Grundsatz zu stoßen, der sich nur aus ihr, und aus ihr leicht und
faßlich erklärt. So ist hier die Billigung und das Verlangen der
Wiedervergeltung (_jus talionis_) allgemeine Menschenempfindung. Wir
gönnen es jedem, daß es ihm eben so gehe, wie ers andern gemacht hat,
und daß ihm gerade so geschehe, wie er gehandelt hat. Wir betrachten
demnach, selbst in der gemeinsten Beurtheilung, die Erscheinungen seines
sinnlichen Triebes, als gesetzlich für die Welt der Erscheinungen; wir
nehmen an, seine Handlungsarten sollen, in Rücksicht auf ihn, als
allgemeines Gesetz gelten.
Diese Gesetzlichkeit des Triebes fordert nun die völlige Congruenz der
Schicksale eines vernünftigen Wesens mit seinem sittlichen Verhalten,
als erstes Postulat der an sinnliche Wesen sich wendenden practischen
Vernunft: in welchem verlangt wird, daß stets diejenige Erscheinung
erfolge, welche, wenn der Trieb legitim durch das Sittengesetz bestimmt,
und für die Welt der Erscheinungen gesetzgebend gewesen wäre, hätte
erfolgen müssen. -- Und hier sind wir denn zugleich unvermerkt über
eine, von keinem Gegner der critischen Philosophie, so viel ich weiß,
bemerkte, aber darum nicht minder sie drückende Schwierigkeit
hinweggekommen: wie es nemlich möglich sey, das Sittengesetz, welches an
sich nur auf die Willensform moralischer Wesen, als solches anwendbar
ist, auf Erscheinungen in der Sinnenwelt zu beziehen; welches doch, zum
Behuf einer postulirten Congruenz der Schicksale moralischer Wesen mit
ihrem Verhalten, und der übrigen daraus zu deducirenden
Vernunftpostulate, nothwendig geschehen mußte. Diese Anwendbarkeit
nemlich erhellet blos aus der, von der negativen Bestimmung des
Glückseeligkeitstriebes abgeleiteten, Gesetzlichkeit desselben für die
Welt der Erscheinungen.
Werden endlich im dritten Momente der Modalität Recht, und Würdigkeit in
Verbindung gedacht, in welcher Verbindung das Recht seinen positiven
Character, als Gesetzmäßigkeit der sinnlichen Neigung[11], und die
Würdigkeit ihren negativen, als durch Aufhebung eines Rechts durch ein
Gebot entstanden, verliert; so entsteht ein Begriff, der positiv für uns
überschwenglich ist, weil alle Schranken aus ihm hinweggedacht
werden, negativ aber ein Zustand ist, in dem das Sittengesetz
keine sinnliche Neigung einzuschränken hat, weil keine da
ist -- unendliche Glückseligkeit mit unendlichem Rechte, und
Würdigkeit[12] -- _Seeligkeit_ -- eine unbestimmbare Idee, die aber
dennoch durch das Sittengesetz uns als das letzte Ziel aufgestellt wird,
und an die wir uns, da die Neigungen in uns immer übereinstimmender mit
dem Sittengesetze werden, folglich unsre Rechte sich immer mehr
ausbreiten sollen, stets annähern; aber sie, ohne Vernichtung der
Schranken der Endlichkeit, nie erreichen können. Und so wäre denn der
Begriff des ganzen höchsten Guts, oder _der Seeligkeit_, aus der
Gesetzgebung der practischen Vernunft, deducirbar: der erste Theil
desselben, die _Heiligkeit, rein_; aus der positiven Bestimmung des
obern Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz, welches in der Critik der
practischen Vernunft so einleuchtend geschehen ist, daß hier keine
Wiederholung nöthig war: der zweite Theil, die _Seeligkeit_ (im engern
Sinne) _nicht rein_; aus der negativen Bestimmung des niedern
Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz. Daß wir aber, um den zweiten
Theil zu deduciren, von empirischen Prämissen ausgehen mußten, darf uns
nicht irren; da theils zwar das zu bestimmende empirisch, das
bestimmende aber rein geistig war; theils in der aus diesen Bestimmungen
deducirten Vernunftidee der Seeligkeit alles empirische weggedacht, und
diese Idee rein geistig aufgefaßt werden sollte, welches für sinnliche
Wesen freilich nicht möglich ist.
§. 3.
_Deduction der Religion überhaupt._
Oben wurde, aus der Anforderung des Sittengesetzes, sich durch Aufhebung
seiner Berechtigungen des sinnlichen Triebes nicht zu widersprechen,
eine mittelbare Gesetzlichkeit dieses Triebes selbst, und aus ihr eine
anzunehmende vollkommne Congruenz der Schicksale vernünftiger Wesen mit
ihren moralischen Gesinnungen deducirt. Nun aber hat der Trieb, ob er
gleich hierdurch _gesetzliche Rechte_, als _moralisches_ Vermögen,
bekommt, so wenig eine _gesetzgebende Macht_, als _physisches_ Vermögen;
daß er vielmehr selbst von empirischen Naturgesetzen abhängig ist, und
seine Befriedigung lediglich von ihnen leidend erwarten muß. Jener
Widerspruch des Sittengesetzes mit sich selbst in Anwendung auf
empirisch-bestimmbare Wesen wäre demnach blos weiter hinausgerückt,
nicht gründlich gehoben, denn wenn auch das Gesetz dem Triebe ein Recht
giebt, seine Befriedigung zu fordern, so ist ihm, der nicht blos ein
Recht sucht, sondern die Behauptung in seinem Rechte, das er selbst
nicht behaupten kann, damit noch kein Genüge geschehen; er bleibt nach
wie vor, ohngeachtet der Erlaubniß des Sittengesetzes sich zu
befriedigen, unbefriedigt. Das Sittengesetz selbst also muß, wenn es
sich nicht widersprechen, und aufhören soll, ein Gesetz zu seyn, diese
von ihm selbst ertheilten Rechte behaupten; es muß mithin auch über die
Natur nicht nur gebieten, sondern herrschen. Das kann es nun nicht in
Wesen, die selbst von der Natur leidend afficirt werden, sondern nur in
einem solchen, welches die Natur durchaus selbstthätig bestimmet; in
welchem moralische Nothwendigkeit, und absolute physische Freiheit sich
vereinigen. So ein Wesen nennen wir _Gott_. Eines Gottes Existenz ist
mithin eben so gewiß anzunehmen, als ein _Sittengesetz_. -- Es _ist_ ein
Gott.
In Gott herrscht _nur_ das Sittengesetz, und dieses _ohne alle
Einschränkung_. Gott ist _heilig_ und _seelig_, und wenn das letztere in
Beziehung auf die Sinnenwelt gedacht wird, _allmächtig_.
Gott muß, vermöge der Anforderung des Moralgesetzes an ihn, jene völlige
Congruenz zwischen der Sittlichkeit und dem Glücke endlicher
vernünftiger Wesen hervorbringen, da nur durch und in Ihm die Vernunft
über die sinnliche Natur herrscht: er muß _ganz gerecht_ seyn.
Im Begriffe alles existirenden überhaupt wird nichts gedacht, als die
Reihe von Ursachen und Wirkungen nach Naturgesetzen in der Sinnenwelt,
und die freien Entschließungen moralischer Wesen in der übersinnlichen.
Gott muß die erstere ganz übersehen, denn er muß die Gesetze der Natur
vermöge seiner Causalität durch Freiheit bestimmt, und, der nach
denselben fortlaufenden Reihe der Ursachen und Wirkungen den ersten Stoß
gegeben haben: er muß die letztern alle kennen, denn alle bestimmen den
Grad der Moralität eines Wesens; und dieser Grad ist der Maaßstab, nach
welchem die Austheilung des Glücks an vernünftige Wesen, laut des
Moralgesetzes, dessen Executor er ist, geschehen muß. Da nun außer
diesen beiden Stücken für uns nichts denkbar ist, so müssen wir Gott
_allwissend_ denken.
So lange endliche Wesen endlich bleiben, werden sie -- denn das ist der
Begriff der Endlichkeit in der Moral -- noch unter andern Gesetzen
stehen, als denen der Vernunft; sie werden folglich die völlige
Congruenz des Glücks mit der Sittlichkeit durch sich selbst nie
hervorbringen können. Nun aber fordert das Moralgesetz dies ganz
unbedingt. Daher kann dieses Gesetz nie aufhören gültig zu seyn, da es
nie erreicht seyn wird; seine Forderung kann nie ein Ende nehmen, da
sie nie erfüllt seyn wird. Es gilt für die Ewigkeit. -- Es thut diese
Forderung an jenes heilige Wesen, in Ewigkeit das höchste Gut in allen
vernünftigen Naturen zu befördern; in Ewigkeit das Gleichgewicht
zwischen Sittlichkeit und Glück herzustellen: jenes Wesen muß also
selbst ewig seyn, um einem ewigen Moralgesetze, das seine Natur
bestimmt, zu entsprechen; und es muß, diesem Gesetze gemäß, allen
vernünftigen Wesen, an die dieses Gesetz gerichtet ist, und von welchen
es Ewigkeit fordert, die Ewigkeit geben. Es muß also ein _ewiger Gott_
seyn, und jedes moralische Wesen muß _ewig_ fortdauern[TN3], wenn der
Endzweck des Moralgesetzes nicht unmöglich seyn soll.
Diese Sätze nennen wir, als mit der Anforderung der Vernunft uns
endlichen Wesen ein practisches _Gesetz_ zu geben, unmittelbar
verbunden, und von ihr unzertrennlich, _Postulate_ der Vernunft. Nemlich
diese Sätze werden nicht etwa durch das Gesetz _geboten_, welches ein
_practisches_ Gesetz für _Theoreme_ nicht kann, sondern sie müssen
nothwendig angenommen werden, wenn die Vernunft gesetzgebend seyn soll.
Ein solches Annehmen nun, zu dem die Möglichkeit der Anerkennung eines
Gesetzes überhaupt uns nöthiget, nennen wir _ein Glauben_. -- Da Da
jedoch diese Sätze sich blos auf die Anwendung des Sittengesetzes auf
_endliche_ Wesen, wie sich oben aus der Deduction derselben hinlänglich
ergeben hat, nicht aber auf die Möglichkeit des Gesetzes an sich, welche
Untersuchung für uns transscendent ist, sich gründen, so sind sie in
dieser Form nur _subjectiv_, d. i. nur für endliche Naturen, -- für
diese aber, da sie auf den bloßen Begriff der moralischen Endlichkeit,
abgesehen von allen besonderen Modificationen derselben sich gründen,
_allgemeingültig_. Wie der unendliche Verstand sein Daseyn und seine
Eigenschaften anschauen möge, können wir, ohne selbst der unendliche
Verstand zu seyn, nicht wissen.
Die Bestimmungen im Begriffe Gottes, den die durch das Moralgebot
praktisch bestimmte Vernunft aufstellte, lassen sich in zwei
Hauptklassen theilen: die erste enthält diejenigen, welche sein Begriff
selbst unmittelbar giebt, daß er nemlich gänzlich und allein durch das
Sittengesetz[13] bestimmt sey; die zweite diejenigen, welche ihm in
Beziehung auf die Möglichkeit endlicher moralischer Wesen zukommen, um
welcher Möglichkeit willen wir eben seine Existenz annehmen mußten. Die
erstern stellen Gott dar als die vollkommenste Heiligkeit, in welcher
das Sittengesetz sich ganz beobachtet darstellt, als das Ideal aller
moralischen Vollkommenheit; und zugleich als den Alleinseligen, weil er
der Alleinheilige ist; mithin als Darstellung des erreichten Endzwecks
der practischen Vernunft, als das _höchste Gut_ selbst, dessen
Möglichkeit sie postulirte: die zweiten als den obersten Weltregenten
nach moralischen Gesetzen, als Richter, aller vernünftigen Geister. Die
erstem betrachten ihn an und für sich selbst, nach seinem _Seyn_, und er
erscheint durch sie als vollkommenster Beobachter des Moralgesetzes: die
zweiten nach den Wirkungen dieses Seyns auf andere moralische Wesen, und
er ist vermöge derselben höchster, niemanden untergeordneter Executor
der Verheißungen des Moralgesetzes, mithin auch Gesetzgeber; welche
Folgerung aber noch nicht unmittelbar klar ist, sondern unten
weitläufiger erörtert werden soll. So lange wir nun bei diesen
Wahrheiten, als solchen, stehen bleiben, haben wir zwar eine
_Theologie_, die wir haben mußten, um unsre theoretischen Überzeugungen,
und unsre practische Willensbestimmung nicht in Widerspruch zu setzen;
aber noch keine _Religion_, die selbst wieder als Ursache auf diese
Willensbestimmung einen Einfluß hätte. Wie entsteht nun aus Theologie
Religion?
Theologie ist bloße Wissenschaft, todte Kenntniß ohne practischen
Einfluß; Religion aber soll der Wortbedeutung nach (_religio_) etwas
seyn, das uns _verbindet_, und zwar _stärker_ verbindet, als wir es ohne
dasselbe waren. In wiefern diese Wortbedeutung hier der Strenge nach
anwendbar sey, muß sich sogleich ergeben.
Nun scheint es vors erste; daß Theologie auf solche Principien gegründet
nie bloße Wissenschaft ohne practischen Einfluß seyn könne, sondern daß
sie, durch vorhergegangene Bestimmung des Begehrungsvermögens bewirkt,
hinwiederum auf dasselbe zurückwirken müsse. Bei jeder Bestimmung des
untern Begehrungsvermögens müssen wir wenigstens die Möglichkeit des
Objects unsrer Begierde annehmen, und durch dieses Annehmen wird die
Begierde, die vorher blind und unvernünftig war, erst gerechtfertiget,
und theoretisch vernünftig; hier also findet diese Zurückwirkung
unmittelbar statt. Die Bestimmung des obern Begehrungsvermögens aber,
das Gute zu wollen, ist _an sich_ vernünftig, denn sie geschieht
unmittelbar durch ein Gesetz der Vernunft und bedarf keiner
Rechtfertigung durch Anerkennung der Möglichkeit ihres Objects: diese
Möglichkeit aber nicht anerkennen, das wäre gegen die Vernunft, und
mithin ist das Verhältniß hier umgekehrt. Beim untern Begehrungsvermögen
geschieht die Bestimmung erst durchs Object; beim obern wird das Object
erst durch die Bestimmung des Willens realisirt.
Der Begriff von etwas, das schlechthin _recht_ ist[14], hier insbesondre
von der nothwendigen Congruenz des Grades des Glücks eines vernünftigen,
oder eines als solches betrachteten Wesens; mit dem Grade seiner
sittlichen Vollkommenheit, ist in unsrer Natur, unabhängig von
Naturbegriffen, und von der durch dieselben möglichen Erfahrung, _a
priori_ da. Betrachten wir diese Idee nur blos als Begriff, ohne
Rücksicht auf das durch dieselbe bestimmte Begehrungsvermögen, so kann
sie uns nichts weiter seyn, und werden, als ein durch die Vernunft
unsrer Urtheilskraft gegebnes Gesetz zur Reflexion, über gewisse Dinge
in der Natur, sie auch noch in einer andern Absicht, als der ihres
_Seyns_, nemlich der ihres _Seynsollens_, zu betrachten. In diesem Falle
scheint es vors erste, daß wir gänzlich gleichgültig gegen die
Übereinstimmung mit dieser Idee bleiben, und weder Wohlgefallen noch
Interesse für dieselbe empfinden würden.
Aber auch dann wäre alles, was außer uns mit dem _a priori_ in uns
vorhandenen Begriffe des Rechts übereinstimmend gefunden würde,
zweckmäßig für eine uns durch die Vernunft aufgegebne Art über die Dinge
zu reflectiren, und müßte, da alle Zweckmäßigkeit mit Wohlgefallen
angeblickt wird, ein Gefühl der Lust in uns erregen. Und so ist es denn,
auch wirklich. Die Freude über das Mißlingen böser Absichten, und über
die Entdeckung und Bestrafung des Bösewichts, eben so, wie über das
Gelingen redlicher Bemühungen, über die Anerkennung der verkannten
Tugend, und über die Entschädigung des Rechtschaffnen für die auf dem
Wege der Tugend erlittenen Kränkungen und gemachten Aufopferungen ist
allgemein, im Innersten der menschlichen Natur gegründet, und die nie
versiegende Quelle des Interesse, das wir an Dichtungen nehmen. Wir
gefallen uns in so einer Welt, wo alles der Regel des Rechts gemäß ist,
weit besser, als in der wirklichen, wo wir so mannigfaltige Verstoße
gegen dieselbe zu entdecken glauben. -- Aber es kann uns auch etwas,
ohne daß wir Interesse dafür fühlen, d. i. ohne daß wir das Daseyn des
Gegenstandes begehren, gefallen; und von der Art ist z. B. das
Wohlgefallen am Schönen. Wäre es mit dem Wohlgefallen am Rechten eben so
beschaffen, so wäre dasselbe ein Gegenstand unsrer bloßen Billigung.
Wenn uns einmal ein Gegenstand gegeben wäre, der diesem Begriffe
entspräche, so könnten wir nicht vermeiden, Vergnügen, und bei dem
Anblicke eines Gegenstandes, der ihm widerspräche, Mißvergnügen zu
empfinden; aber es würde dadurch noch keine Begierde in uns entstehen,
daß überhaupt etwas gegeben werden möchte, worauf dieser Begriff
anwendbar sey. Hier wäre also bloße Bestimmung des Gefühls der Lust und
Unlust, ohne die geringste Bestimmung des Begehrungsvermögens.
Abgerechnet, daß der Begriff des _Sollens_ an sich schon eine Bestimmung
des Begehrungsvermögens, das Daseyn eines gewissen Objects zu wollen,
anzeigt: so bestätigt es die Erfahrung eben so allgemein, daß wir auf
gewisse Gegenstände nothwendig diesen Begriff anwenden, und die
Übereinstimmung derselben mit ihm unnachläßlich verlangen. So sind wir
in der Welt der Dichtungen, im Trauerspiele, oder Romane, nicht eher
befriedigt, bis wenigstens die Ehre des unschuldig Verfolgten gerettet,
und seine Unschuld anerkannt, der ungerechte Verfolger aber entlarvt
ist, und die gerechte Strafe erlitten hat, so angemessen es auch dem
gewöhnlichen Laufe der Dinge in der Welt seyn mag, daß dies nicht
geschehe; zum sichern Beweise, daß wir es nicht von uns erhalten können,
dergleichen Gegenstände, wie die Handlungen moralischer Wesen, und ihre
Folgen sind, blos nach der Causalität der Naturgesetze zu betrachten;
sondern daß wir sie nothwendig mit dem Begriffe des Rechts vergleichen
müssen. Wir sagen in solchen Fällen, das Stück sey nicht geendigt; und
eben so wenig können wir bei Vorfällen in der wirklichen Welt, wenn wir
z. B. den Bösewicht im höchsten Wohlstände mit Ehre und Gut gekrönt,
oder den Tugendhaften verkannt, verfolgt, und unter tausend Martern
sterben sehen, uns befriedigen, wenn nun alles aus, und der Schauplatz
auf immer geschlossen seyn soll. Unser Wohlgefallen an dem, was recht
ist, ist also keine bloße Billigung, sondern es ist mit Interesse
verbunden. -- Es kann aber ein Wohlgefallen gar wohl mit einem Interesse
verbunden seyn, ohne daß wir darum diesem Wohlgefallen eine Causalität
zur Hervorbringung des Objects desselben zuschreiben; ohne daß wir auch
nur das geringste zum Daseyn des Gegenstandes desselben beitragen
wollen, oder auch nur wollen können. Dann ist das Verlangen nach diesem
Daseyn ein _müßiger Wunsch_ (_pium desiderium_). Wir mögen es begehren
so heftig wir wollen, wir müssen uns doch bescheiden, daß wir keinen
rechtlich gegründeten Anspruch darauf machen können. So ist das Begehren
vieler Arten des Angenehmen blos ein müßiger Wunsch. Wer verlangt z. B.
nicht nach anhaltendem ungestümen Wetter einen hellen Tag? aber einem
solchen Verlangen können wir gar keine Causalität zur Hervorbringung
eines solchen Tages zuschreiben.
Hätte es mit dem Wohlgefallen am Sittlich-guten eine solche Bewandtniß,
wie mit irgend einem der Dinge, die wir angeführt haben, so könnten wir
keine Theologie haben, und bedürften keiner Religion: denn so innig wir
auch im letzten Falle die Fortdauer der moralischen Wesen, und einen
allmächtigen, allwissenden und gerechten Vergelter ihrer Handlungen
wünschen müßten, so wäre es doch sehr vermessen, aus einem bloßen
Wunsche, so allgemein und so stark er auch wäre, auf die Realität seines
Objects zu schließen, und dieselbe auch nur als subjectiv-gültig
anzunehmen.