Was man, wegen des Stillschweigens des Gesetzes, darf, heißt, insofern

es auf das Gesetz bezogen wird, negativ _nicht unrecht_; und insofern es

auf die dadurch entstehende Gesetzmäßigkeit des Triebes bezogen wird,

positiv _ein Recht_. Zu allem, was _nicht unrecht ist, habe ich ein

Recht_[9].

Insofern das Gesetz durch sein Stillschweigen dem Triebe ein Recht

giebt, ist dieser blos _gesetzmäßig_; der Genuß wird durch dieses

Stillschweigen blos (moralisch) _möglich_. Dies leitet uns auf eine

Modalität der Berechtigung des Triebes, und es läßt sich erwarten, daß

der Trieb durch das practische Gesetz mittelbar auch _gesetzlich_ -- daß

ein Genuß durch dasselbe auch _wirklich_ werden könne. -- Dieser

letztere Ausdruck kann nun nicht soviel heißen, als ob die Sinnlichkeit

durch einen ihr vom Sittengesetze gegebnen Stoff in der Receptivität

positiv angenehm afficirt werden solle, wovon die Unmöglichkeit schon

oben zur Genüge dargethan worden; -- der Genuß soll nemlich nicht

_physisch-_, sondern _moralisch-wirklich_ gemacht werden, welcher

ungewöhnliche Ausdruck sogleich seine völlige Klarheit erhalten wird.

Eine solche moralische Wirklichmachung des Genusses müßte sich noch

immer auf jene negative Bestimmung des Triebes durchs Gesetz gründen.

Durch diese nun erhielt der Trieb vors erste ein Recht. Nun aber können

Fälle eintreten, wo das Gesetz seine Berechtigung zurücknimmt. So ist

ohne Zweifel jeder berechtiget zu leben; dennoch aber kann es Pflicht

werden, sein Leben aufzuopfern. Dieses Zurücknehmen der Berechtigung

wäre ein förmlicher Widerspruch des Gesetzes mit sich selbst. Nun kann

das Gesetz sich nicht widersprechen, ohne seinen gesetzlichen Character

zu verlieren, aufzuhören, ein Gesetz zu seyn, und gänzlich aufgegeben

werden zu müssen. -- Dieses würde uns nun vors erste darauf führen, daß

alle Objecte des sinnlichen Triebes, laut der Anforderung des

Sittengesetzes sich nicht selbst zu widersprechen, nur Erscheinungen,

nicht Dinge an sich, seyn könnten; daß mithin ein solcher Widerspruch in

den Objecten, insofern sie Erscheinungen sind, gegründet, mithin nur

scheinbar sey. Jener Satz ist also eben so gewiß ein Postulat der

practischen Vernunft, als er ein Theorem der theoretischen ist. Es gäbe

demnach an sich gar keinen Tod, kein Leiden, keine Aufopferung für die

Pflicht, sondern der Schein dieser Dinge gründete sich blos auf das, was

die Dinge zu Erscheinungen macht.

Aber, da unser sinnlicher Trieb doch einmal auf Erscheinungen geht; da

das Gesetz ihn _als_ solchen, mithin insofern er darauf geht,

berechtigt, so kann es auch diese Berechtigung nicht zurücknehmen; es

muß mithin, vermöge seines geforderten Primats, auch über die Welt der

Erscheinungen gebieten. Nun kann es das nicht _unmittelbar_, da es sich

_positiv_ nur _an das Ding an sich_, an unser oberes, reingeistiges

Begehrungsvermögen wendet; es muß also _mittelbar_, mithin _durch den

sinnlichen Trieb_ geschehen, auf den es negativ allerdings wirkt. Daraus

nun entsteht eine von der negativen Bestimmung des Triebes durch das

Gesetz abgeleitete positive _Gesetzlichkeit_ desselben. -- Wer z. B. für

die Pflicht stirbt, dem nimmt das Sittengesetz ein vorher zugestandnes

Recht; das kann aber das Gesetz nicht thun, ohne sich UN widersprechen;

folglich ist ihm dieses Recht nur insofern er Erscheinung ist,

(hier -- in der Zeit) genommen: sein durch das Gesetz berechtigter

Lebenstrieb fordert es als Erscheinung, mithin in der Zeit, zurück, und

wird durch dieses rechtliche Zurückfordern gesetzlich für die Welt der

Erscheinungen. Wer im Gegentheile auf Anforderung des Gesetzes an ihn

sein Leben nicht aufgeopfert hat, ist des Lebens unwürdig, und muß es,

wenn das Sittengesetz auch für die Welt der Erscheinungen gelten soll,

der Causalität dieses Gesetzes gemäß, als Erscheinung verlieren[10].

Aus dieser Gesetzlichkeit des Triebes entsteht der Begriff der

_Glückswürdigkeit_, als das zweite Moment der Modalität der

Berechtigung. -- _Würdig_ ist ein Begriff, der sich offenbar auf

Sittlichkeit bezieht, und der aus keiner Naturphilosophie zu schöpfen

ist; ferner sagt _würdig_ offenbar mehr, als ein Recht, -- wir gestehen

manchem ein Recht zu einem Genusse zu, den wir doch desselben sehr

unwürdig halten, niemanden aber werden wir umgekehrt eines Glücks würdig

achten, auf welches er ursprünglich (nicht etwa hypothetisch) kein Recht

hat; endlich entdeckt man auch im Gebrauche den negativen Ursprung

dieses Begriffs, denn in der Beurtheilung, ob jemand eines

Genusses würdig sey, sind wir genöthiget, den wirklichen Genuß

wegzudenken. -- -- Es ist eine der äußern Anzeigen der Wahrheit der

critischen Moralphilosophie, daß man keinen Schritt in ihr thun kann,

ohne auf einen in der allgemeinen Menschenempfindung tief eingeprägten

Grundsatz zu stoßen, der sich nur aus ihr, und aus ihr leicht und

faßlich erklärt. So ist hier die Billigung und das Verlangen der

Wiedervergeltung (_jus talionis_) allgemeine Menschenempfindung. Wir

gönnen es jedem, daß es ihm eben so gehe, wie ers andern gemacht hat,

und daß ihm gerade so geschehe, wie er gehandelt hat. Wir betrachten

demnach, selbst in der gemeinsten Beurtheilung, die Erscheinungen seines

sinnlichen Triebes, als gesetzlich für die Welt der Erscheinungen; wir

nehmen an, seine Handlungsarten sollen, in Rücksicht auf ihn, als

allgemeines Gesetz gelten.

Diese Gesetzlichkeit des Triebes fordert nun die völlige Congruenz der

Schicksale eines vernünftigen Wesens mit seinem sittlichen Verhalten,

als erstes Postulat der an sinnliche Wesen sich wendenden practischen

Vernunft: in welchem verlangt wird, daß stets diejenige Erscheinung

erfolge, welche, wenn der Trieb legitim durch das Sittengesetz bestimmt,

und für die Welt der Erscheinungen gesetzgebend gewesen wäre, hätte

erfolgen müssen. -- Und hier sind wir denn zugleich unvermerkt über

eine, von keinem Gegner der critischen Philosophie, so viel ich weiß,

bemerkte, aber darum nicht minder sie drückende Schwierigkeit

hinweggekommen: wie es nemlich möglich sey, das Sittengesetz, welches an

sich nur auf die Willensform moralischer Wesen, als solches anwendbar

ist, auf Erscheinungen in der Sinnenwelt zu beziehen; welches doch, zum

Behuf einer postulirten Congruenz der Schicksale moralischer Wesen mit

ihrem Verhalten, und der übrigen daraus zu deducirenden

Vernunftpostulate, nothwendig geschehen mußte. Diese Anwendbarkeit

nemlich erhellet blos aus der, von der negativen Bestimmung des

Glückseeligkeitstriebes abgeleiteten, Gesetzlichkeit desselben für die

Welt der Erscheinungen.

Werden endlich im dritten Momente der Modalität Recht, und Würdigkeit in

Verbindung gedacht, in welcher Verbindung das Recht seinen positiven

Character, als Gesetzmäßigkeit der sinnlichen Neigung[11], und die

Würdigkeit ihren negativen, als durch Aufhebung eines Rechts durch ein

Gebot entstanden, verliert; so entsteht ein Begriff, der positiv für uns

überschwenglich ist, weil alle Schranken aus ihm hinweggedacht

werden, negativ aber ein Zustand ist, in dem das Sittengesetz

keine sinnliche Neigung einzuschränken hat, weil keine da

ist -- unendliche Glückseligkeit mit unendlichem Rechte, und

Würdigkeit[12] -- _Seeligkeit_ -- eine unbestimmbare Idee, die aber

dennoch durch das Sittengesetz uns als das letzte Ziel aufgestellt wird,

und an die wir uns, da die Neigungen in uns immer übereinstimmender mit

dem Sittengesetze werden, folglich unsre Rechte sich immer mehr

ausbreiten sollen, stets annähern; aber sie, ohne Vernichtung der

Schranken der Endlichkeit, nie erreichen können. Und so wäre denn der

Begriff des ganzen höchsten Guts, oder _der Seeligkeit_, aus der

Gesetzgebung der practischen Vernunft, deducirbar: der erste Theil

desselben, die _Heiligkeit, rein_; aus der positiven Bestimmung des

obern Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz, welches in der Critik der

practischen Vernunft so einleuchtend geschehen ist, daß hier keine

Wiederholung nöthig war: der zweite Theil, die _Seeligkeit_ (im engern

Sinne) _nicht rein_; aus der negativen Bestimmung des niedern

Begehrungsvermögens durch dieses Gesetz. Daß wir aber, um den zweiten

Theil zu deduciren, von empirischen Prämissen ausgehen mußten, darf uns

nicht irren; da theils zwar das zu bestimmende empirisch, das

bestimmende aber rein geistig war; theils in der aus diesen Bestimmungen

deducirten Vernunftidee der Seeligkeit alles empirische weggedacht, und

diese Idee rein geistig aufgefaßt werden sollte, welches für sinnliche

Wesen freilich nicht möglich ist.

§. 3.

_Deduction der Religion überhaupt._

Oben wurde, aus der Anforderung des Sittengesetzes, sich durch Aufhebung

seiner Berechtigungen des sinnlichen Triebes nicht zu widersprechen,

eine mittelbare Gesetzlichkeit dieses Triebes selbst, und aus ihr eine

anzunehmende vollkommne Congruenz der Schicksale vernünftiger Wesen mit

ihren moralischen Gesinnungen deducirt. Nun aber hat der Trieb, ob er

gleich hierdurch _gesetzliche Rechte_, als _moralisches_ Vermögen,

bekommt, so wenig eine _gesetzgebende Macht_, als _physisches_ Vermögen;

daß er vielmehr selbst von empirischen Naturgesetzen abhängig ist, und

seine Befriedigung lediglich von ihnen leidend erwarten muß. Jener

Widerspruch des Sittengesetzes mit sich selbst in Anwendung auf

empirisch-bestimmbare Wesen wäre demnach blos weiter hinausgerückt,

nicht gründlich gehoben, denn wenn auch das Gesetz dem Triebe ein Recht

giebt, seine Befriedigung zu fordern, so ist ihm, der nicht blos ein

Recht sucht, sondern die Behauptung in seinem Rechte, das er selbst

nicht behaupten kann, damit noch kein Genüge geschehen; er bleibt nach

wie vor, ohngeachtet der Erlaubniß des Sittengesetzes sich zu

befriedigen, unbefriedigt. Das Sittengesetz selbst also muß, wenn es

sich nicht widersprechen, und aufhören soll, ein Gesetz zu seyn, diese

von ihm selbst ertheilten Rechte behaupten; es muß mithin auch über die

Natur nicht nur gebieten, sondern herrschen. Das kann es nun nicht in

Wesen, die selbst von der Natur leidend afficirt werden, sondern nur in

einem solchen, welches die Natur durchaus selbstthätig bestimmet; in

welchem moralische Nothwendigkeit, und absolute physische Freiheit sich

vereinigen. So ein Wesen nennen wir _Gott_. Eines Gottes Existenz ist

mithin eben so gewiß anzunehmen, als ein _Sittengesetz_. -- Es _ist_ ein

Gott.

In Gott herrscht _nur_ das Sittengesetz, und dieses _ohne alle

Einschränkung_. Gott ist _heilig_ und _seelig_, und wenn das letztere in

Beziehung auf die Sinnenwelt gedacht wird, _allmächtig_.

Gott muß, vermöge der Anforderung des Moralgesetzes an ihn, jene völlige

Congruenz zwischen der Sittlichkeit und dem Glücke endlicher

vernünftiger Wesen hervorbringen, da nur durch und in Ihm die Vernunft

über die sinnliche Natur herrscht: er muß _ganz gerecht_ seyn.

Im Begriffe alles existirenden überhaupt wird nichts gedacht, als die

Reihe von Ursachen und Wirkungen nach Naturgesetzen in der Sinnenwelt,

und die freien Entschließungen moralischer Wesen in der übersinnlichen.

Gott muß die erstere ganz übersehen, denn er muß die Gesetze der Natur

vermöge seiner Causalität durch Freiheit bestimmt, und, der nach

denselben fortlaufenden Reihe der Ursachen und Wirkungen den ersten Stoß

gegeben haben: er muß die letztern alle kennen, denn alle bestimmen den

Grad der Moralität eines Wesens; und dieser Grad ist der Maaßstab, nach

welchem die Austheilung des Glücks an vernünftige Wesen, laut des

Moralgesetzes, dessen Executor er ist, geschehen muß. Da nun außer

diesen beiden Stücken für uns nichts denkbar ist, so müssen wir Gott

_allwissend_ denken.

So lange endliche Wesen endlich bleiben, werden sie -- denn das ist der

Begriff der Endlichkeit in der Moral -- noch unter andern Gesetzen

stehen, als denen der Vernunft; sie werden folglich die völlige

Congruenz des Glücks mit der Sittlichkeit durch sich selbst nie

hervorbringen können. Nun aber fordert das Moralgesetz dies ganz

unbedingt. Daher kann dieses Gesetz nie aufhören gültig zu seyn, da es

nie erreicht seyn wird; seine Forderung kann nie ein Ende nehmen, da

sie nie erfüllt seyn wird. Es gilt für die Ewigkeit. -- Es thut diese

Forderung an jenes heilige Wesen, in Ewigkeit das höchste Gut in allen

vernünftigen Naturen zu befördern; in Ewigkeit das Gleichgewicht

zwischen Sittlichkeit und Glück herzustellen: jenes Wesen muß also

selbst ewig seyn, um einem ewigen Moralgesetze, das seine Natur

bestimmt, zu entsprechen; und es muß, diesem Gesetze gemäß, allen

vernünftigen Wesen, an die dieses Gesetz gerichtet ist, und von welchen

es Ewigkeit fordert, die Ewigkeit geben. Es muß also ein _ewiger Gott_

seyn, und jedes moralische Wesen muß _ewig_ fortdauern[TN3], wenn der

Endzweck des Moralgesetzes nicht unmöglich seyn soll.

Diese Sätze nennen wir, als mit der Anforderung der Vernunft uns

endlichen Wesen ein practisches _Gesetz_ zu geben, unmittelbar

verbunden, und von ihr unzertrennlich, _Postulate_ der Vernunft. Nemlich

diese Sätze werden nicht etwa durch das Gesetz _geboten_, welches ein

_practisches_ Gesetz für _Theoreme_ nicht kann, sondern sie müssen

nothwendig angenommen werden, wenn die Vernunft gesetzgebend seyn soll.

Ein solches Annehmen nun, zu dem die Möglichkeit der Anerkennung eines

Gesetzes überhaupt uns nöthiget, nennen wir _ein Glauben_. -- Da Da

jedoch diese Sätze sich blos auf die Anwendung des Sittengesetzes auf

_endliche_ Wesen, wie sich oben aus der Deduction derselben hinlänglich

ergeben hat, nicht aber auf die Möglichkeit des Gesetzes an sich, welche

Untersuchung für uns transscendent ist, sich gründen, so sind sie in

dieser Form nur _subjectiv_, d. i. nur für endliche Naturen, -- für

diese aber, da sie auf den bloßen Begriff der moralischen Endlichkeit,

abgesehen von allen besonderen Modificationen derselben sich gründen,

_allgemeingültig_. Wie der unendliche Verstand sein Daseyn und seine

Eigenschaften anschauen möge, können wir, ohne selbst der unendliche

Verstand zu seyn, nicht wissen.

Die Bestimmungen im Begriffe Gottes, den die durch das Moralgebot

praktisch bestimmte Vernunft aufstellte, lassen sich in zwei

Hauptklassen theilen: die erste enthält diejenigen, welche sein Begriff

selbst unmittelbar giebt, daß er nemlich gänzlich und allein durch das

Sittengesetz[13] bestimmt sey; die zweite diejenigen, welche ihm in

Beziehung auf die Möglichkeit endlicher moralischer Wesen zukommen, um

welcher Möglichkeit willen wir eben seine Existenz annehmen mußten. Die

erstern stellen Gott dar als die vollkommenste Heiligkeit, in welcher

das Sittengesetz sich ganz beobachtet darstellt, als das Ideal aller

moralischen Vollkommenheit; und zugleich als den Alleinseligen, weil er

der Alleinheilige ist; mithin als Darstellung des erreichten Endzwecks

der practischen Vernunft, als das _höchste Gut_ selbst, dessen

Möglichkeit sie postulirte: die zweiten als den obersten Weltregenten

nach moralischen Gesetzen, als Richter, aller vernünftigen Geister. Die

erstem betrachten ihn an und für sich selbst, nach seinem _Seyn_, und er

erscheint durch sie als vollkommenster Beobachter des Moralgesetzes: die

zweiten nach den Wirkungen dieses Seyns auf andere moralische Wesen, und

er ist vermöge derselben höchster, niemanden untergeordneter Executor

der Verheißungen des Moralgesetzes, mithin auch Gesetzgeber; welche

Folgerung aber noch nicht unmittelbar klar ist, sondern unten

weitläufiger erörtert werden soll. So lange wir nun bei diesen

Wahrheiten, als solchen, stehen bleiben, haben wir zwar eine

_Theologie_, die wir haben mußten, um unsre theoretischen Überzeugungen,

und unsre practische Willensbestimmung nicht in Widerspruch zu setzen;

aber noch keine _Religion_, die selbst wieder als Ursache auf diese

Willensbestimmung einen Einfluß hätte. Wie entsteht nun aus Theologie

Religion?

Theologie ist bloße Wissenschaft, todte Kenntniß ohne practischen

Einfluß; Religion aber soll der Wortbedeutung nach (_religio_) etwas

seyn, das uns _verbindet_, und zwar _stärker_ verbindet, als wir es ohne

dasselbe waren. In wiefern diese Wortbedeutung hier der Strenge nach

anwendbar sey, muß sich sogleich ergeben.

Nun scheint es vors erste; daß Theologie auf solche Principien gegründet

nie bloße Wissenschaft ohne practischen Einfluß seyn könne, sondern daß

sie, durch vorhergegangene Bestimmung des Begehrungsvermögens bewirkt,

hinwiederum auf dasselbe zurückwirken müsse. Bei jeder Bestimmung des

untern Begehrungsvermögens müssen wir wenigstens die Möglichkeit des

Objects unsrer Begierde annehmen, und durch dieses Annehmen wird die

Begierde, die vorher blind und unvernünftig war, erst gerechtfertiget,

und theoretisch vernünftig; hier also findet diese Zurückwirkung

unmittelbar statt. Die Bestimmung des obern Begehrungsvermögens aber,

das Gute zu wollen, ist _an sich_ vernünftig, denn sie geschieht

unmittelbar durch ein Gesetz der Vernunft und bedarf keiner

Rechtfertigung durch Anerkennung der Möglichkeit ihres Objects: diese

Möglichkeit aber nicht anerkennen, das wäre gegen die Vernunft, und

mithin ist das Verhältniß hier umgekehrt. Beim untern Begehrungsvermögen

geschieht die Bestimmung erst durchs Object; beim obern wird das Object

erst durch die Bestimmung des Willens realisirt.

Der Begriff von etwas, das schlechthin _recht_ ist[14], hier insbesondre

von der nothwendigen Congruenz des Grades des Glücks eines vernünftigen,

oder eines als solches betrachteten Wesens; mit dem Grade seiner

sittlichen Vollkommenheit, ist in unsrer Natur, unabhängig von

Naturbegriffen, und von der durch dieselben möglichen Erfahrung, _a

priori_ da. Betrachten wir diese Idee nur blos als Begriff, ohne

Rücksicht auf das durch dieselbe bestimmte Begehrungsvermögen, so kann

sie uns nichts weiter seyn, und werden, als ein durch die Vernunft

unsrer Urtheilskraft gegebnes Gesetz zur Reflexion, über gewisse Dinge

in der Natur, sie auch noch in einer andern Absicht, als der ihres

_Seyns_, nemlich der ihres _Seynsollens_, zu betrachten. In diesem Falle

scheint es vors erste, daß wir gänzlich gleichgültig gegen die

Übereinstimmung mit dieser Idee bleiben, und weder Wohlgefallen noch

Interesse für dieselbe empfinden würden.

Aber auch dann wäre alles, was außer uns mit dem _a priori_ in uns

vorhandenen Begriffe des Rechts übereinstimmend gefunden würde,

zweckmäßig für eine uns durch die Vernunft aufgegebne Art über die Dinge

zu reflectiren, und müßte, da alle Zweckmäßigkeit mit Wohlgefallen

angeblickt wird, ein Gefühl der Lust in uns erregen. Und so ist es denn,

auch wirklich. Die Freude über das Mißlingen böser Absichten, und über

die Entdeckung und Bestrafung des Bösewichts, eben so, wie über das

Gelingen redlicher Bemühungen, über die Anerkennung der verkannten

Tugend, und über die Entschädigung des Rechtschaffnen für die auf dem

Wege der Tugend erlittenen Kränkungen und gemachten Aufopferungen ist

allgemein, im Innersten der menschlichen Natur gegründet, und die nie

versiegende Quelle des Interesse, das wir an Dichtungen nehmen. Wir

gefallen uns in so einer Welt, wo alles der Regel des Rechts gemäß ist,

weit besser, als in der wirklichen, wo wir so mannigfaltige Verstoße

gegen dieselbe zu entdecken glauben. -- Aber es kann uns auch etwas,

ohne daß wir Interesse dafür fühlen, d. i. ohne daß wir das Daseyn des

Gegenstandes begehren, gefallen; und von der Art ist z. B. das

Wohlgefallen am Schönen. Wäre es mit dem Wohlgefallen am Rechten eben so

beschaffen, so wäre dasselbe ein Gegenstand unsrer bloßen Billigung.

Wenn uns einmal ein Gegenstand gegeben wäre, der diesem Begriffe

entspräche, so könnten wir nicht vermeiden, Vergnügen, und bei dem

Anblicke eines Gegenstandes, der ihm widerspräche, Mißvergnügen zu

empfinden; aber es würde dadurch noch keine Begierde in uns entstehen,

daß überhaupt etwas gegeben werden möchte, worauf dieser Begriff

anwendbar sey. Hier wäre also bloße Bestimmung des Gefühls der Lust und

Unlust, ohne die geringste Bestimmung des Begehrungsvermögens.

Abgerechnet, daß der Begriff des _Sollens_ an sich schon eine Bestimmung

des Begehrungsvermögens, das Daseyn eines gewissen Objects zu wollen,

anzeigt: so bestätigt es die Erfahrung eben so allgemein, daß wir auf

gewisse Gegenstände nothwendig diesen Begriff anwenden, und die

Übereinstimmung derselben mit ihm unnachläßlich verlangen. So sind wir

in der Welt der Dichtungen, im Trauerspiele, oder Romane, nicht eher

befriedigt, bis wenigstens die Ehre des unschuldig Verfolgten gerettet,

und seine Unschuld anerkannt, der ungerechte Verfolger aber entlarvt

ist, und die gerechte Strafe erlitten hat, so angemessen es auch dem

gewöhnlichen Laufe der Dinge in der Welt seyn mag, daß dies nicht

geschehe; zum sichern Beweise, daß wir es nicht von uns erhalten können,

dergleichen Gegenstände, wie die Handlungen moralischer Wesen, und ihre

Folgen sind, blos nach der Causalität der Naturgesetze zu betrachten;

sondern daß wir sie nothwendig mit dem Begriffe des Rechts vergleichen

müssen. Wir sagen in solchen Fällen, das Stück sey nicht geendigt; und

eben so wenig können wir bei Vorfällen in der wirklichen Welt, wenn wir

z. B. den Bösewicht im höchsten Wohlstände mit Ehre und Gut gekrönt,

oder den Tugendhaften verkannt, verfolgt, und unter tausend Martern

sterben sehen, uns befriedigen, wenn nun alles aus, und der Schauplatz

auf immer geschlossen seyn soll. Unser Wohlgefallen an dem, was recht

ist, ist also keine bloße Billigung, sondern es ist mit Interesse

verbunden. -- Es kann aber ein Wohlgefallen gar wohl mit einem Interesse

verbunden seyn, ohne daß wir darum diesem Wohlgefallen eine Causalität

zur Hervorbringung des Objects desselben zuschreiben; ohne daß wir auch

nur das geringste zum Daseyn des Gegenstandes desselben beitragen

wollen, oder auch nur wollen können. Dann ist das Verlangen nach diesem

Daseyn ein _müßiger Wunsch_ (_pium desiderium_). Wir mögen es begehren

so heftig wir wollen, wir müssen uns doch bescheiden, daß wir keinen

rechtlich gegründeten Anspruch darauf machen können. So ist das Begehren

vieler Arten des Angenehmen blos ein müßiger Wunsch. Wer verlangt z. B.

nicht nach anhaltendem ungestümen Wetter einen hellen Tag? aber einem

solchen Verlangen können wir gar keine Causalität zur Hervorbringung

eines solchen Tages zuschreiben.

Hätte es mit dem Wohlgefallen am Sittlich-guten eine solche Bewandtniß,

wie mit irgend einem der Dinge, die wir angeführt haben, so könnten wir

keine Theologie haben, und bedürften keiner Religion: denn so innig wir

auch im letzten Falle die Fortdauer der moralischen Wesen, und einen

allmächtigen, allwissenden und gerechten Vergelter ihrer Handlungen

wünschen müßten, so wäre es doch sehr vermessen, aus einem bloßen

Wunsche, so allgemein und so stark er auch wäre, auf die Realität seines

Objects zu schließen, und dieselbe auch nur als subjectiv-gültig

anzunehmen.

Versuch einer Kritik aller Offenbarung · 第 2 / 14 段